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1 - E n t w u r f - Stand Verordnung des Landkreises Heidekreis über das Naturschutzgebiet Riensheide mit Stichter See und Sägenmoor im Landkreis Heidekreis vom Auf Grund des 23 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom (BGBl. I S. 2542) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit 22 BNatSchG, 16 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) vom (Nds. GVBl. S. 104), 23 NAGBNatSchG in Verbindung mit 14 NAGBNatSchG, 25 NAGBNatSchG, 32 NAGB- NatSchG, 33 NAGBNatSchG und 32 BNatSchG wird verordnet: 1 Naturschutzgebiet (1) Das in der mitveröffentlichten Karte dargestellte Gebiet in den Gemarkungen Neuenkirchen, Gilmerdingen, Behningen, Wiedingen und Leitzingen im Landkreis Heidekreis wird zum Naturschutzgebiet (NSG) Riensheide mit Stichter See und Sägenmoor erklärt. (2) Das NSG hat eine Größe von rd. 250 ha und ist in drei Teilbereiche, die Riensheide, den Stichter See und das Sägenmoor unterteilt. Das Naturschutzgebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet Riensheide. (3) Die Grenze des NSG ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte (Anlage 1) im Maßstab 1: Diese verläuft auf der Innenseite der dargestellten Grenzlinie. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Die Verordnung mit der Karte kann von jedermann während der Dienststunden bei der Stadt Soltau, der Gemeinde Neuenkirchen und beim Landkreis Heidekreis, Soltau untere Naturschutzbehörde unentgeltlich eingesehen werden. 2 Schutzzweck (1) Allgemeiner Schutzzweck ist die Erhaltung und naturnahe Entwicklung der Hochmoorflächen einschließlich der Degradationsstadien, der Schwingrasen- und Übergangsmoore, der dystrophen Stillgewässer sowie der Moorwaldkomplexe mit den jeweils charakteristischen Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften. Das NSG ist in drei Teilbereiche, die Riensheide, das Sägenmoor und den Stichter See unterteilt. Die zentralen NSG-Bereiche sind geprägt von Feuchtheiden mit Glockenheide, Übergangs- und Schwingrasenmooren, mehreren Dystrophen Stillgewässern in allen Teilbereichen sowie von Birken-Kiefern-Moorwäldern in verschiedenen Sukzessionsstadien. Teilweise kommen standortfremde Waldbestände mit Fichte vor, die langfristig im

2 Sinne des Schutzzwecks entwickelt werden sollen. In Randbereichen treten teilweise Sandheiden auf. Das Gebiet wird in Teilen forstwirtschaftlich und touristisch genutzt. (2) Besonderer Schutzzweck ist: 1. die Erhaltung und Entwicklung des Torfkörpers und die Wiederherstellung von Standortverhältnissen, die so weit wie möglich den natürlichen Gegebenheiten entsprechen, 2. die Erhaltung, Entwicklung und Vernetzung von Feuchtheiden mit Glockenheide, 3. die Erhaltung und Entwicklung der dystrophen Stillgewässer, 4. die Erhaltung und Entwicklung von Übergangs- und Schwingrasenmooren, 5. die Erhaltung und Entwicklung von Torfmoorschlenken, 6. die Erhaltung und Entwicklung von naturnahen Birken- und Kiefernmoorwäldern, 7. die Erhaltung und Entwicklung von naturnahen Birken- und Kiefernsukzessionswäldern trockener Standorte, 8. die Erhaltung und Entwicklung von artenreichem Grünland und Brachflächen, 9. die Erhaltung und Entwicklung von naturnahen tot- und altholzreichen Wäldern mit strukturreichen Waldinnen- und Waldaußenrändern unter anderem durch das Zulassen eigendynamischer Prozesse, durch die Beseitigung standortfremder Pflanzen und Gehölzarten wie z.b. Fichten, Spätblühende Traubenkirsche, 10. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebensraum aller typischen Tierarten wie insbesondere für Moorfrosch, Neuntöter, Rotrückenwürger, Grünspecht, Zwergtaucher, Heidelerche, Waldschnepfe und Kranich, sowie Kreuzotter und Zauneidechse, und potenziell Birkwild, 11. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebensraum gefährdeter Pflanzenarten wie insbesondere Osmunda regalis (Königsfarn), Andromeda polifolia (Rosmarinheide), Calla palustris (Sumpf-Calla), Drosera rotundifolia (Rundblättriger Sonnentau), Juncus filliformis (Faden-Binse), Lycopodiella inundata (Sumpf-Bärlapp), Potamogeton polygonifolius (Knöterich Laichkraut), Rhynchospera alba (Weißes Schnabelried), Trichophorum cespitosum ( Dt. Harrsimse), Vaccinium oxycoccos (Moosbeere), Vaccinium ulliginosum (Rauschbeere), Juniperus communis (Wacholder), 12. die Erhaltung und Entwicklung des naturnahen, ungestörten Landschaftsbildes, 13. die Erhaltung und Entwicklung der Qualität, Leistungsfähigkeit und Regeneration der Schutzgüter Boden, Klima, und Grundwasser, 14. die Erhaltung und Entwicklung von Torfkörpern unter anderem als CO 2 -Speicher sowie die Wiederherstellung von Standortverhältnissen, die so weit wie möglich den natürlichen Gegebenheiten entsprechen sowie 15. die Erhaltung der Ruhe und Ungestörtheit zum Zwecke des ruhigen Landschaftserlebens sowie insbesondere zum Schutz der streng geschützten Brutvögel. (3) Das gemeldete FFH-Gebiet Nr. 258 Riensheide ist Bestandteil des NSG. Die Ausweisung des NSG ist ein Beitrag zum Aufbau und zum Schutz des Europäischen Netzes Natura Sie dient damit der Umsetzung der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABI. EG Nr. L 206, S. 7, zuletzt geändert durch Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27.Oktober 1997, ABI EG Nr. L 305, S. 42). Besonderer

3 Schutzzweck (Erhaltungsziele) für das FFH-Gebiet im NSG ist daher weiterhin die Sicherung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes durch: 1. die Erhaltung und Förderung eines günstigen Erhaltungszustandes insbesondere des prioritären Lebensraumtyps (Anhang I FFH-Richtlinie) 91DO Moorwälder als torfmoosreiche Birken-Kiefernwälder auf nährstoffarmen, wassergesättigten Torfböden mit verschiedenen Altersphasen in mosaikartigem Wechsel, mit standortgerechten, autochthonen Baumarten, mit hohem Alt- und Totholzanteil sowie strukturreichen, tiefen Waldrändern einschließlich typischer Tier- und Pflanzenarten wie z. B. Kranich und Birkwild insbesondere durch Sicherung und Verbesserung des Wasserhaushaltes und Gestaltung lichter Waldränder, 2. die Erhaltung und Förderung eines günstigen Erhaltungszustandes der übrigen Lebensraumtypen (Anhang I FFH-Richtlinie) insbesondere a.) 2310 Trockene Sandheiden mit Calluna und Genista (Dünen im Binnenland) durch Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes mit gut entwickelten, nicht oder wenig verbuschten, örtlich von Wacholder durchsetzten Zwergstrauchheiden mit Dominanz von Besenheide, in einem Mosaik unterschiedlicher Altersstadien aus offenen Sandstellen, niedrig- und hochwüchsigen Heidebeständen sowie moos- und flechtenreichen Stadien auf basen- und nährstoffarmenarmen trockenen Standorten, Erhaltung und Wiederherstellung als Lebensraum typischer Tier- und Pflanzenarten wie u. a. Schlingnatter, Zauneidechse, Heidelerche insbesondere durch Vermeidung von Stoffeinträgen, bedarfsgerechte Entfernung von Gehölzaufwuchs sowie bedarfsgerechtes Entfernen von Rohhumus und regelmäßige Maßnahmen zur Heideverjüngung, b.) 4030 Trockene Europäische Heiden durch Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes mit gut entwickelten, nicht oder wenig verbuschten, örtlich von Wacholder durchsetzten Zwergstrauchheiden mit Dominanz von Besenheide, in einem Mosaik unterschiedlicher Altersstadien aus offenen Sandstellen, niedrig- und hochwüchsigen Heidebeständen sowie moos- und flechtenreichen Stadien auf basen- und nährtsoffarmen trockenen Standorten, Erhaltung und Wiederherstellung als Lebensraum typischer Tier- und Pflanzenarten wie u. a. Schlingnatter, Zauneidechse, Heidelerche insbesondere durch Vermeidung von Stoffeinträgen, bedarfsgerechte Entfernung von Gehölzaufwuchs sowie bedarfsgerechtes Entfernen von Rohhumus und regelmäßige Maßnahmen zur Heideverjüngung, c.) 3160 Dystrophe Seen und Teiche durch Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des Lebensraumtyps als naturnahe dystrophe Stillgewässer mit torfmoosreicher Verlandungsvegetation insbesondere durch Sicherung des Wasserstandes und der Wasserqualität, Erhaltung und Wiederherstellung als Lebensraum typischer Tier- und Pflanzenarten, durch Vermeidung von Stoffeinträgen, Beschattung und Gehölzaufwuchs,

4 d.) 4010 Feuchte Heiden des nordatlantischen Raumes mit Erica tetralix durch Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes strukturund artenreicher Moorheiden mit hohem Anteil an Glockenheide und weiteren Moor- und Heidearten wie Torfmoos, Moorlilie, Schnabelried, Besenheide mit weitgehend ungestörtem Boden-Wasserhaushalt und biotoptypischen nährstoffarmen Verhältnissen, mit wenig oder keiner Verbuschung sowie die enge räumliche und ökologische Verzahnung mit standörtlich verwandten Pflanzengesellschaften und Kontaktbiotopen u. a. durch Sicherung oder Verbesserung des Wasserhaushaltes und bedarfsgerechte Maßnahmen zur Gehölzentfernung und Heideverjüngung sowie zum Nährstoffaustrag, Erhaltung und Wiederherstellung als Lebensraum typischer Tier- und Pflanzenarten, insbesondere für die Zauneidechse, Kreuzotter, Heidelerche, Birkwild, Kranich durch Vermeidung von Stoffeinträgen, Sicherung der Wasserstände, bedarfsgerechte Entfernung von Gehölzaufwuchs sowie bedarfsgerechtes Entfernen von Rohhumus und regelmäßige Maßnahmen zur Heideverjüngung mit ausgeprägter Strukturvielfalt, e.) 7120 noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore durch Erhaltung und Förderung der Renaturierung von durch Nutzungseinflüsse degenerierten Hochmooren mit möglichst nassen, nährstoffarmen, weitgehend waldfreien Teilflächen, die durch typische, torfbildende Hochmoorvegetation gekennzeichnet sind, und naturnahen Moorrandbereichen, einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten insbesondere durch Vermeidung von Nährstoffeinträgen, durch Sicherung und Verbesserung des Wasserhaushaltes sowie durch bedarfsgerechte Entfernung des Gehölzwuchses, bedarfsgerechtes Entfernen von Rohhumus und regelmäßige Maßnahmen zur Heideverjüngung mit ausgeprägter Strukturvielfalt, f.) 7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore durch Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes strukturund artenreicher Übergangs- und Schwingrasenmoore mit hohem Anteil typischer Zwischenmoorvegetation mit Torfmoosen, hoher Wassersättigung und biotoptypischen armen Nährstoffverhältnissen, Erhaltung und Wiederherstellung als Lebensraum typischer Tier- und Pflanzenarten, insbesondere durch Vermeidung von Stoffeinträgen, Sicherung der Wassersättigung sowie bedarfsgerechte Entfernung von Gehölzaufwuchs, g.) 7150 Torfmoor-Schlenken durch Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes strukturreicher Torfmoor-Schlenken mit hohem Anteil typischer Torfmoos- und Schnabelriedgesellschaften mit hoher Wassersättigung und biotoptypischen armen Nährstoffverhältnissen, sowie 3. die Erhaltung und Förderung insbesondere der Tier- und Pflanzenarten nach Anhang II FFH-Richtlinie.

5 3 Verbote (1) Nach 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sind im NSG alle Handlungen verboten, die das NSG oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern können. (2) Auf Grund des 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG darf das NSG nur auf den vorhandenen Wegen betreten werden, soweit diese nicht für das Betreten gesperrt sind. (3) Auf Grund des 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG werden zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen des besonderen Schutzzwecks im NSG insbesondere folgende Handlungen untersagt: 1. organisierte Veranstaltungen aller Art, ausgenommen von dem Verbot sind Führungen durch einen naturkundlich gebildeten Führer, 2. Hunde unangeleint laufen zu lassen, ausgenommen sind Jagd-, Rettungs- und Hütehunde, sofern diese sich im Dienst befinden, 3. zu lagern, zu campen oder zu zelten, 4. Bauwerke und Schilder aller Art einschließlich Werbeeinrichtungen zu errichten, 5. Abfall aller Art, Schutt oder Anderes vorübergehend oder dauerhaft zu lagern, ausgenommen von dem Verbot ist die kurzfristige Lagerung von Strohballen, Siloballen, Landschaftspflegematerial, Lesesteinen und Holz zur Abholung, 6. das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art, einschließlich Quads und Motorrädern zu befahren, 7. ferngesteuerte Geräte zu betreiben und Drachen, Modellflugzeuge oder andere Luftfahrzeuge zu starten und, abgesehen von Notfallsituationen, landen zu lassen, 8. Überflüge aller Art unter 300m über der Bodenoberfläche durchzuführen, 9. gem. 30 Bundesnaturschutzgesetz geschützte Biotope zu verändern, zu beeinträchtigen oder zu zerstören, 10. gem. Anhang I der FFH-Richtlinie geschützte Lebensraumtypen auch indirekt bzw. schleichend zu verändern, zu beeinträchtigen oder zu zerstören, 11. Grünland oder Brachflächen in eine andere Nutzungsart zu überführen, 12. die derzeitige Grünlandnutzung zu intensivieren, 13. Wasser aus Fließ- und Stillgewässern oder dem Grundwasser zu entnehmen, auch wenn dies nur indirekt geschieht, Viehtränken sind von dem Verbot ausgenommen, 14. zusätzliche Entwässerungen durchzuführen, 15. Leitungen aller Art zu verlegen, außer im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde, 16. Bohrungen aller Art niederzubringen, 17. das Bodenrelief zu verändern, 18. Aufschüttungen aller Art aufzubringen, 19. Feuer zu machen,

6 20. Torf, Tiere, Pflanzen oder Pilze zu entnehmen, 21. Übungen militärischer oder ziviler Hilfs- und Schutzdienste durchzuführen, außer im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde, sowie 22. die Ruhe und Ungestörtheit durch Lärm jeglicher Art oder auf andere Weise auch kurzzeitig zu stören. (4) Die ordnungsgemäße Jagdausübung bleibt von den Regelungen dieser Verordnung unberührt, soweit diese sich auf das Recht zum Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Aneignen von Wild und den Jagdschutz erstreckt. Dem Veränderungsverbot nach 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG unterliegen jedoch weiterhin 1. die Neuanlage oder Erweiterung von Wildäckern, Wildäsungsflächen, Köder- und Futterplätzen, 2. der Betrieb von Wildfütterungsanlagen ausgenommen in Notzeiten gemäß 32 Abs. 1 NJagdG. (1) Allgemein freigestellt sind: 4 Freistellungen 1. das Betreten und Befahren des NSG durch die jeweiligen Eigentümer, Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung der Grundstücke, 2. das Betreten und Befahren des NSG zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben: a.) b.) durch Bedienstete der Naturschutzbehörden und deren Beauftragte, durch Bedienstete anderer Behörden und öffentlicher Stellen soweit dies zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben notwendig ist, 3. das Betreten des NSG zum Zwecke des Eislaufens auf dem Stichter See und dem Schwarzen Dreck auf dem in der maßgeblichen Karte dargestellten Bereich, jedoch ohne zu campen, zelten oder Feuer zu machen, 4. das Betreten des NSG zum Zwecke des Badens von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang im Stichter See auf dem in der maßgeblichen Karte dargestellten Bereich, jedoch ohne zu campen, zelten oder Feuer zu machen, sowie 5. Maßnahmen zur Pflege- und Entwicklung einschließlich der wissenschaftlichen Untersuchung und Erforschung des Naturschutzgebietes im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde. Werden Maßnahmen im Auftrag der Naturschutzbehörde ausgeführt, bedürfen diese keines gesonderten Einvernehmens derselben. (2) Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Waldflächen ist freigestellt jedoch 1. bei ausschließlich einzelstammweiser, boden- und vegetationsschonender Holzentnahme in der Zeit vom 01. Januar bis 01. März eines Jahres sowie vom 01. September bis zum 31. Dezember eines Jahres, 2. ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, wenn nicht das Einvernehmen der Naturschutzbehörde vorliegt,

7 3. ohne flächige Bodenbearbeitungsmaßnahmen, 4. ohne erhebliche Bodenverdichtungen, 5. ohne Standortveränderungen (abiotische Verhältnisse) durch z. B. Entwässerung, Düngung oder Kalkung, 6. bei Neupflanzung unter ausschließlicher Verwendung der am einzelnen Standort potenziell natürlichen, sowie standortheimischen und standortgerechten Gehölze und ohne Verwendung von Fichte und Douglasie, 7. in Moorwäldern (LRT 91D0) mit Erhaltungszustand B oder C bei der Holzentnahme und Pflege a.) unter Belassung eines vorhandenen oder sich entwickelnden Altholzanteils auf mindestens 20 vom Hundert, b.) mit dauerhafter Markierung und Belassung bis zum natürlichen Zerfall von drei lebenden Altholz-Bäumen, 8. in Moorwäldern (LRT 91D0) mit Erhaltungszustand A bei der Holzentnahme und Pflege a.) unter Belassung von mindestens sechs lebenden Habitatbäumen, b.) Belassung eines Altholzanteils auf mindestens 35 vom Hundert der Fläche. Die Vorschriften des BNatSchG zum Schutz von Horst- und Höhlenbäumen als Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätte für besonders geschützte Arten bleiben unberührt. (3) Freigestellt ist die gem. 5 Abs. 2 BNatSchG ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis unter folgenden Bedingungen: 1. die Nutzung der zum Zeitpunkt der Verordnung rechtmäßig bestehenden Ackerflächen in der bisher üblichen Weise unter Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln einschließlich der Umwandlung in Grünland, jedoch a.) ohne zusätzliche Entwässerungen, b.) ohne Aufbringung von Geflügelmist oder Klärschlamm, ausgenommen vor dem Tag der Verordnung vertraglich vereinbarte Ausbringungen, bis zum Ablauf des Vertrages sowie ohne Geflügelhaltung und c.) unter Verwendung emissionsarmer Verfahren bei der Ausbringung von flüssigen organischen Düngern, wie z. B. Schleppschlauchverteiler, Schleppschuhverteiler, Injektionsverfahren, 2. die Nutzung von Grünland, jedoch a.) ohne Umwandlung zu Acker, b.) insbesondere bei Beweidung ohne erhebliche Beschädigung der Grasnarbe, c.) ohne Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen ist horstweise die Bekämpfung von Weideunkräutern und Giftpflanzen sofern dies mindestens 21 Tage vor Anwendung schriftlich bei der zuständigen Naturschutzbehörde angezeigt wurde und diese binnen 21 Tagen keine Einwende erhoben hat, d.) ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen sowie

8 e.) ohne Aufbringung von flüssigen organischen Düngern oder Geflügelmist sowie ohne Geflügelhaltung. f.) Die Anlage und der Betrieb von Viehtränken sowie die Errichtung, Unterhaltung oder Instandsetzung ortsüblicher Weidezäune sind freigestellt. (4) Zur Unterhaltung von Wegen und Gräben sind folgende Handlungen freigestellt: 1. die Unterhaltung vorhandener Wege mit abgelagerten Lesesteinen, heimischen Sanden und Kiesen, bodensauren Sanden oder Kiesen aus anderen Regionen oder natürlich anstehendem Material, einschließlich der Freihaltung des Lichtraumprofils, 2. die ordnungsgemäße maschinelle Grabenräumung in der Zeit vom 01. Januar bis 01. März eines Jahres sowie vom 01. September bis zum 31. Dezember eines Jahres unter Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen. (5) Das Befahren vorhandener Wege ist zu folgenden Zwecken freigestellt: 1. das Befahren der Wege durch anliegende Grundeigentümer und deren Beauftragte zur ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Flächenbewirtschaftung sowie zur Jagdausübung, 2. das Befahren der Wege durch Behördenmitarbeiter und ihrer Beauftragten zur Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit, 3. das Befahren der Wege zur Durchführung von Pflegemaßnahmen. (6) Maßnahmen im Zusammenhang mit Schürfrechten aus dem Erdölvertrag E1094C Wiedingen vom sind freigestellt, soweit 1. dadurch keine grundwasserstauenden Schichten zerstört werden, 2. keine Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie beeinträchtigt oder zerstört werden, 3. ruhestörende Arbeiten außerhalb der Brut- und Setzzeit durchgeführt werden und 4. die Maßnahmen einvernehmlich mit der Naturschutzbehörde abgestimmt sind. (7) Die Neuanpflanzung von Gehölzen ist ausschließlich im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde freigestellt, soweit davon keine Beeinträchtigung des Schutzzwecks gem. 2 zu befürchten ist. (8) Die Neuerrichtung von nach der Nds. Bauordnung genehmigungsfreien Bauvorhaben ist im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zulässig, wenn davon weder gem. 30 BNatSchG geschützte Biotoptypen noch FFH-Lebensraumtypen des Anhangs II der Richtlinie 92/43 EWG noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden können. Die Bauweise ist in Material und Farbwahl der Landschaft anzupassen. (9) Die Umwandlung von Wald in einen Lebensraumtyp des Anhang I der FFH-Richtlinie ist im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde freigestellt. (10) Weitergehende Vorschriften des 30 BNatSchG und des 24 Abs. 1 NAGBNatSchG bleiben unberührt. (11) Zum Zeitpunkt der Verordnungsgebung bestehende rechtmäßige behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben unberührt.

9 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte sind gem. 65 Abs. 1 BNatSchG verpflichtet, folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu dulden: a.) das Aufstellen von Schildern zur Kennzeichnung des NSG sowie zur Vermittlung von Informationen über das Gebiet, b.) die mechanische Bekämpfung nicht standortheimischer Gehölzarten, insbesondere der Spätblühenden Traubenkirsche (Prunus serotina), c.) die Entkusselung, das Mähen, Plaggen, extensive Beweidung und Wiedervernässung der FFH-Lebensraumtypen 2310, 3160, 4010, 4030, 7110, 7120, 7140 und 7150 sowie der verbindenden Flächen außerhalb des Waldes soweit die Nutzung angrenzender land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen nicht beeinträchtigt wird. Die Eigentümer sind gem. 65 Abs. 2 vor Durchführung der Maßnahmen zu benachrichtigen. 6 Befreiungen bzw. Einvernehmen (1) Von den Verboten des 23 Abs. 2 BNatSchG und den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gem. 67 BNatSchG Befreiung gewähren, wenn 1. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall a.) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder b.) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder 2. zwingende überwiegende Gründe des Allgemeinwohls einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art die Befreiung erfordern. (2) Eine Befreiung nach Abs. 1 ersetzt nicht eine nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung. (3) Die zuständige Naturschutzbehörde kann, soweit keine Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Schutzgebietes, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzweckes vorliegen, ihr nach dieser Verordnung erforderliches Einvernehmen erteilen. Die Einvernehmenserklärung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere zu Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweise versehen werden.

10 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG oder aus 4 oder 5 dieser Verordnung zuwiderhandelt, ohne dass die erforderliche Zustimmung erteilt oder eine Befreiung gewährt wurde, oder vorsätzlich oder fahrlässig ohne das nach dieser Verordnung erforderliche Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde handelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach 69 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG. Sie kann mit einer Geldbuße nach 69 Abs. 6 BNatSchG geahndet werden. (2) Ist eine Ordnungswidrigkeit 69 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG begangen worden, so können gem. 72 BNatSchG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit beziehen oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. (3) Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Regelungen des 3 Abs. 4 der Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit gem. 41 Abs. 1 Nr. 26 NJagdG. Sie kann gem. 42 Abs. 2 NJagdG mit einer Geldbuße geahndet werden. 8 Aufhebung von Verordnungen Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung des Landkreises Soltau- Fallingbostel zum Schutz von Lebensstätten und Lebensmöglichkeiten für besonders geschützte Tiere in und am Stichter See der Gemeinde Neuenkirchen vom aufgehoben. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Soltau, den. Landkreis Heidekreis Der Landrat

11 Begründung Zur Verordnung über das Naturschutzgebiet Riensheide 1. Allgemeines Die Ausweisung des NSG Riensheide dient der Sicherung gefährdeter Lebensräume und Arten sowie der Sicherung der Erhaltungsziele des Natura 2000 Gebietes Riensheide (FFH-Nr. 258). Insbesondere umfasst dies die Erhaltung und naturnahe Entwicklung der Moorbiotope und Moorwälder als Lebensraum gefährdeter Tier- und Pflanzenarten. Maßgebliche Bewertungsgrundlage für das Vorkommen und den Zustand der Lebensräume im NSG ist die FFH-Basiserfassung aus dem Jahr Abgrenzung Das Naturschutzgebiet ist umgeben von einem Landschaftsschutzgebiet. Durch das Landschaftsschutzgebiet ist ein Grundschutz gegeben, der als Puffer für das NSG dient. Demnach ist es bei der Abgrenzung des NSG so gut wie nicht erforderlich, erhebliche Pufferflächen einzubeziehen. Die Verpflichtung zur Sicherung der Natura 2000-Gebiete und Lebensraumtypen sowie der dort vorkommenden Tier- und Pflanzenarten bedingt ein Betretensverbot. Die Abgrenzung des NSG innerhalb des LSG orientiert sich daher zunächst an dem Erfordernis, alle gegenüber dem Betreten empfindliche Biotoptypen und Lebensräume einzubeziehen und anhand der örtlichen Gegebenheiten nachvollziehbar abzugrenzen. Im Bereich des Sägenmoores umfasst das NSG ausschließlich FFH-Lebensraumtypen oder als gem. 30 BNatSchG geschützte Flächen, die als Brutplatz des Kranichs dienen. Rund um den Stichter See sind alle FFH-Lebensraumtypen sowie die südöstlich angrenzende Weide und Acker Bestandteile des NSG. Die Einbeziehung der Weide und des Ackers ist zur langfristigen Entwicklung des Stichter Sees erforderlich. Insbesondere vom Acker gehen nicht unerhebliche Störungen auf die angrenzenden FFH-Lebensraumtypen aus, die bei ggb. Grundstücksverfügbarkeit beseitigt werden sollen. Das Große Moor und das Birkenmoor bzw. die Leitzinger Heide werden durch einen Wald miteinander verbunden, der wesentlichen Einfluss auf die Vernetzung der Teilbereiche des NSG hat. Durch die Sicherung des Waldes als NSG sollen negative Entwicklungen, die in die genannten Teilbereiche hineinragen, vermieden und die langfristige Entwicklung des Waldes positiv beeinflusst werden. Östlich des Schwarzen Drecks werden die aktuell als Acker genutzte Fläche sowie der Wald einbezogen. Der Acker hat erheblich negativen Einfluss auf die angrenzenden FFH- Lebensraumtypen. Unabhängig von der bisher nicht klaren Rechtmäßigkeit der Ackernutzung dient die Einbeziehung der dringend erforderlichen Entwicklung des Gebietes an dieser Stelle (abhängig von der Grundstücksverfügbarkeit). Die Einbeziehung des Waldes bis zum Weg dient der klaren örtlichen Abgrenzung. 3. Zu 2: Schutzwürdigkeit und Schutzbedarf Das Naturschutzgebiet Riensheide ist flächenhaft geprägt von verschiedenen gem. 30 Bundesnaturschutzgesetz bzw. 24 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützten Biotopen sowie von FFH-

12 Lebensraumtypen. Diese Lebensraumtypen sind entsprechend der Roten Listen überwiegend als gefährdet eingestuft und bieten Lebensraum für zahlreiche gefährdete und in ihrem Bestand bedrohte Arten, die in den Anhängen der FFH-Richtlinie gelistet sind oder entsprechend der Roten Listen Deutschlands bzw. Niedersachsens als gefährdet bzw. teilweise vom Aussterben bedroht eingestuft werden. Zu den zum Zeitpunkt der Verordnung im NSG vorkommenden bekannten gefährdeten Arten gehören Osmunda regalis (Königsfarn), Andromeda polifolia (Rosmarinheide), Calla palustris (Sumpf-Calla), Drosera rotundifolia (Rundblättriger Sonnentau), Juncus filliformis (Faden-Binse), Lycopodiella inundata (Sumpf- Bärlapp), Potamogeton polygonifolius (Knöterich Laichkraut), Rhynchospera alba (Weißes Schnabelried), Trichophorum cespitosum ( Dt. Harrsimse), Vaccinium oxycoccos (Moosbeere), Vaccinium ulliginosum (Rauschbeere), Juniperus communis (Wacholder), Grus Grus (Kranich) und Vipera berus (Kreuzotter). Zu erwarten sind weiterhin verschiedene Spechtarten, Fledermausarten, Zauneidechse sowie zahlreiche gefährdete Falter-, Käfer- und Spinnenarten der Moorheiden. Die Lebenstypen der Riensheide sind hochgradig empfindlich gegenüber Veränderungen verschiedenster Art wie z. B. Vertritt, Entwässerung, Stoffeinträge oder Nutzungsintensivierung. Die vorkommenden Arten reagieren ebenso sehr empfindlich auf Unruhe, diffuse Stoffeinträge, Entwässerungen, Nutzungsänderungen oder Nutzungsintensivierungen oder sonstige Veränderungen der spezifischen Lebensräume, insbesondere der abiotischen Faktoren. Um negative Veränderungen zu vermeiden und weitere positive Entwicklungen zu fördern, ist die Ausweisung als Naturschutzgebiet geeignet und erforderlich. Weiterhin besteht ein Schutzbedarf, um aktuelle Nutzungen (Forstwirtschaft, Landwirtschaft, Tourismus und Naherholung), die den Schutzzweck grundsätzlich beeinträchtigen können, zu lenken. Die Einbeziehung der Ackerflächen ist erforderlich, um die aktuell negativen Auswirkungen auf unmittelbar angrenzende geschützte und gefährdete Lebensräume zu minimieren. Von beiden Ackerflächen dürften zurzeit erhebliche Stickstoffemissionen auf angrenzende Flächen ausgehen. Auch die Entwässerung der Ackerflächen beeinträchtigt die angrenzenden wasserabhängigen Biotope. Die Minimierung der Stoffeinträge durch emissionsarme Ausbringungsverfahren stellt bereits eine Aufwertung der aktuellen Situation für die angrenzenden Biotope dar. Diese Auflage bedeutet einen geringen Mehraufwand für den Bewirtschafter, schränkt jedoch seine Erträge nicht ein, weshalb die Auflage angemessen und verhältnismäßig ist. Von einem Verbot der Fortführung der aktuellen Entwässerung wird abgesehen, weil dies mit erheblichen Einbußen der aktuellen Ackernutzung verbunden wäre, die unverhältnismäßig wären. Im Zuge eines langfristig gesicherten Flächenzugriffs der Naturschutzverwaltung soll eine Vernässung der Äcker erst bei entsprechender Änderung der Eigentumsverhältnisse herbeigeführt werden. Ein Schutzbedarf ergibt sich weiterhin aus der europarechtlichen Verpflichtung der geeigneten nationalen Sicherung der Erhaltungsziele der Natura 2000-Gebiete. Auf Grund des notwendigen Betretensverbotes zum Schutz der trittempfindlichen Biotoptypen sowie zur Wahrung der Ruhe und Ungestörtheit im Gebiet ist die Ausweisung als Naturschutzgebiet das einzige geeignete Mittel, um dieser Aufgabenstellung nachzukommen. Das bestehende Landschaftsschutzgebiet Riensheide aus dem Jahr 1941 wird den bestehenden Anforderungen weder inhaltlich noch formal gerecht. Durch die bislang ergriffenen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen konnte das Gebiet in seiner heutigen Qualität entwickelt und erhalten werden. Dennoch sind weitere Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen zur Verbesserung der Lebensraumbedingungen umsetzbar und unter anderem zur Sicherung der Natura 2000-Ziele notwendig, soweit die jeweils erforderliche Flächenverfügbarkeit gewährleistet ist. Insbesondere sind dies: 1. die weitere Vernässung der Moor-, Wald- und Wiesenflächen durch Abdämmen bzw. Beseitigen von Entwässerungsgräben, denn nur durch die Anhebung des Wasserstandes kann eine langfristige Verbesserung des Erhaltungszustandes der Biotoptypen gewährleistet werden, 2. die Umwandlung von Acker in Grünland oder Brachflächen, um Nährstoffeinträge in angrenzende Moorbiotope zu vermeiden,

13 3. das Belassen von Tot- und Altholz zur Erhöhung der Strukturvielfalt und der Lebensraumqualität insbesondere für tot- und altholzbewohnende Arten, 4. das Zulassen eigendynamischer Prozesse in den Moorwäldern zur Erhöhung der Biodiversität, 5. die Beseitigung standortfremder Pflanzen und Gehölzarten, hier explizit Fichten, Spätblühende Traubenkirsche und die Verdrängung nicht heimischer Tierarten wie z. B. Nilgans, um eine Gefährdung der naturnahen Entwicklung der Biotoptypen und Artenzusammensetzung auszuschließen, 6. das Freihalten der offenen Moor- und Heideflächen in ihrer Ausprägung als 30 Biotope oder Lebensraumtypen des Anhang I FFH-Richtlinie von Gehölzaufwuchs, um die Entwicklung dieser gefährdeten Biotoptypen zu Wald zu verhindern, 7. die Entwicklung strukturreicher Moor- und Heideflächen zur Verbesserung der Habitatvielfalt dieses Lebensraumtyps, 8. die Entwicklung von lichten, strukturreichen Waldinnen- und Waldaußenrändern zur Verbesserung der Habitatvielfalt sowie zur Vernetzung von Moorheide- und Sandheidelebensräumen, 9. die teilweise Aufgabe der Bewirtschaftung von Sukzessionswäldern sowie 10. die Erhaltung der Ruhe und Ungestörtheit von besonderer Bedeutung. Zusätzlich ist es entsprechend der Landschaftsrahmenplanentwurfs des Heidekreises ein Ziel, die Riensheide als Trittsteinbiotop und Lebensraum für das vom Aussterben bedrohte Birkwild zu entwickeln und als Schutzgebiet zu sichern. 4. Zu 3: Verbote 4.1. Allgemeines Gem. 23 Abs. 2 BNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder einzelner seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können Erhaltung der Ruhe und Ungestörtheit Die Erhaltung der Ruhe und Ungestörtheit ist ein wesentliches Ziel zur Sicherung der Lebensraumqualität für typische Tierarten der Moore, insbesondere für Kraniche, Reptilien und potenziell Birkwild. Zu diesem Zweck sind folgende Verbote erforderlich: 1. Betreten des Gebietes abseits der Wege, 2. organisierte Veranstaltungen aller Art, ausgenommen von dem Verbot sind Führungen durch einen naturkundlich gebildeten Führer; angesprochen sind hiermit sämtliche Veranstaltungen, die durch eine Person oder Institution organisiert werden, und zu Störungen der Ruhe führen können, zu denen mindestens eine verantwortliche Person mit mehr oder weniger vielen anderen Personen zu einer bestimmten Zeit zusammen kommt und durch die Störungen des Schutzzwecks potenziell möglich sind. Angesprochen werden durch das Verbot zum Beispiel Sportwettbewerbe, Trainings- und Übungsveranstaltungen aller Art, auch Feuerwehrübungen, Feiern aller Art. Nicht gemeint sind damit ruhige gemeinsame Spaziergänge, Vogelbeobachtungen oder Vergleichbares.

14 3. Es ist verboten, Hunde unangeleint laufen zu lassen, ausgenommen sind Jagd-, Rettungs- und Hütehunde, sofern sie sich im Dienst, d. h. Einsatz befinden, das Training der Hunde zählt nicht zum Dienst, 4. zu lagern, zu campen oder zu zelten, 5. Befahren des Gebietes mit Fahrzeugen aller Art, einschließlich Quads und Motorräder, nicht eingeschlossen sind Fahrräder auf den Wegen, 6. ferngesteuerte Geräte zu betreiben und Drachen, Modellflugzeuge oder andere Luftfahrzeuge zu starten und, abgesehen von Notfallsituationen, landen zu lassen, 7. Überflüge aller Art unter 300m über der Bodenoberfläche zu untersagen, abgesehen von Notfallsituationen; die festgelegte Höhe von 300 m unterschreitet bereits die Empfehlungen des Bundesamtes für Naturschutz und des Aero Club Deutschland 1 und ist zur Vermeidung von Störungen auf die Avifauna erforderlich und angemessen, 8. Bohrungen aller Art niederzubringen, 9. Feuer zu machen, 10. Torf, Tiere, Pflanzen oder Pilze zu entnehmen, 11. die Ruhe und Ungestörtheit durch Lärm jeglicher Art oder auf andere Weise zu stören Erhaltung der Lebensraumtypen auch als Lebensräume charakteristischer Arten sowie Schutz des Landschaftsbildes Zum Schutz gefährdeter Lebensraumtypen und Arten sowie des Landschaftsbildes sind folgende Verbote bzw. Maßnahmen notwendig: 1. die Errichtung von Bauwerken, Anlagen und Schilder aller Art einschließlich Werbeeinrichtungen, 2. Abfall aller Art, Schutt oder Anderes vorübergehend oder dauerhaft zu lagern, 3. gem. 30 Bundesnaturschutzgesetz geschützte Biotope zu verändern, zu beeinträchtigen oder zu zerstören, 4. gem. Anhang I der FFH-Richtlinie (92/43 EWG) geschützte Lebensraumtypen zu verändern, zu beeinträchtigen oder zu zerstören, 5. Grünland oder Brachflächen in eine andere Nutzungsart zu überführen, 6. die derzeitige Grünlandnutzung zu intensivieren, was bedeutet, dass durch eine Änderung der Nutzung schleichend oder akut der Biotopwert gemindert wird, 7. Wasser aus Fließ- und Stillgewässern oder dem Grundwasser (auch tieferen Schichten) zu entnehmen oder zusätzliche Entwässerungen durchzuführen, weil dadurch auf Wasser angewiesene Biotoptypen erheblich beeinträchtigt würden, 1 Dt. Aero Club & BfN 2007: Naturschutz für Piloten, Braunschweig sowie gleicher Autor 2003: Luftsport und Naturschutz gemeinsam abheben, Braunschweig.

15 8. Leitungen aller Art zu verlegen, weil dadurch regelmäßig gefährdete Biotoptypen beeinträchtigt würden und potenziell eine erhebliche Störung zu erwarten wäre, 9. Bohrungen aller Art niederzubringen, weil dadurch mit erheblicher Ruhestörung zu rechnen ist und wasserführende Schichten angeschnitten werden können, 10. das Bodenrelief zu verändern oder Aufschüttungen aller Art aufzubringen, 11. Feuer zu machen sowie 12. Torf, Tiere, Pflanzen oder Pilze zu entnehmen. Zu 1: Zunächst ist von einer generellen Beeinträchtigung der Schutzziele durch die Errichtung von Bauvorhaben auszugehen. Eine Freistellung von Vorhaben, die keine Beeinträchtigung darstellen, erfolgt im Sinne der Verhältnismäßigkeit in 4 dieser Verordnung. Zu 3 und 4: Der Erhalt geschützter Biotoptypen ist maßgebliches Ziel der Verordnung. Dieses Verbot umfasst direkte negative Einflüsse wie z. B. Abgraben, Aufschütten, Bebauen von diesen Biotopen. Das Verbot umfasst aber auch indirekte, schleichende Handlungen, wie unsachgemäße Pflege oder Nutzung, direkte oder indirekte Entwässerung, intensive Nutzung mit der Folge der Verschlechterung der Habitatvielfalt und Lebensraumqualität. Zu 5 und 6: Die Riensheide ist geprägt von seltenen Biotoptypen der Offenlandschaft. Hierzu gehören Heiden, Schwingrasen, Grünland etc. Da diese Biotoptypen auf Grund von Nutzungsänderungen, Aufforstungen, Verkusselung in unserer Kulturlandschaft zunehmend verschwinden, ist es Ziel der Verordnung, diesem Trend entgegen zu wirken. Der Erhalt der Offenlandschaft dient auch der Sicherung der Habitatvielfalt. Zu 7: Die Wasserentnahme meint jegliche Form der Entnahme oder Erhöhung der Abflussleistung. Umfasst sind damit auch die Neuanlage von Drainagen oder die Entnahme von tiefliegendem Grundwasser, auch wenn die Brunnen außerhalb des Naturschutzgebietes liegen, durch Trichterwirkung aber Wasser aus tiefliegenden Grundwasserschichten unterhalb des Naturschutzgebietes entnehmen. Erforderlich ist diese Bestimmung wegen der zwingenden Wasserabhängigkeit der Biotoptypen, die nach der FFH-Richtlinie zu schützen sind. Jegliche auch geringfügige Absenkung im Zentimeterbereich hat langfristige Auswirkungen auf die Vitalität der Biotoptypen. Aus Unkenntnis über die Bodenschichtungen ist auch durch tiefliegende Wasserentnahmen nie gänzlich und mit abschließender Gewissheit auszuschließen, dass Auswirkungen auf die oberen Grundwasserleiter zu erwarten sind. 5. Zu 4: Freistellungen 1. Das Betreten des NSG muss zu Zwecken der rechtmäßigen Nutzung sowie zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben möglich sein. Ein gänzliches Verbot wäre unangemessen. Zur Wahrung der Ruhe und Ungestörtheit ist ein weiterer Personenkreis jedoch nicht möglich. 2. Der Stichter See und der Schwarze Dreck werden seit je her zum Baden und Eislaufen genutzt. Die Störung beim Eislaufen ist außerhalb der Brut- und Setzzeit gering. Die Badenutzung ist dann unproblematisch, wenn eine räumliche Eingrenzung erfolgt. Die in Folge des Ein- und Ausstiegs eintretende Zerstörung der Ufervegetation ist unter Abwägung der Interessen des Artenschutzes und der Öffentlichkeit an der Gewässernutzung tolerabel. Ohne räumliche Eingrenzung wäre jedoch eine erhebliche Störung des Schutzzwecks zu befürchten, weshalb die Eingrenzung erforderlich ist. Die Nutzung des Stichter Sees und des Schwarzen Drecks zum Eislaufen stellt keine Beeinträchtigung des Schutzzwecks dar. Es ist daher angemessen, diese Nutzungsform freizustellen. Die Badenutzung erfolgt bereits seit Jahrzehnten in der heutigen Form, so dass insbesondere störungsempfindliche Tierarten sich daran angepasst ha-

16 ben dürften. Der Lebensraumtyp selbst leidet unter der Badenutzung im Bereich des Gewässerein- und Ausstiegs. Sofern sich dieser Bereich auf einen Eingangsbereich beschränkt, ist eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes nicht zu befürchten. Das Interesse der Öffentlichkeit an der Badenutzung des Sees überwiegt unter Berücksichtigung der geringen, lokalen Beeinträchtigung das Interesse des Lebensraumschutzes und wird daher an einer Stelle, entsprechend der Darstellungen in maßgeblicher Karte zugelassen. 3. Der überwiegende Waldanteil im NSG wird geprägt durch Birken-Kiefern-Moorwälder. Dabei handelt es sich um einen Waldtyp, der auf Grund der Bodenverhältnisse sowie der schlechten Holzqualität nur eingeschränkt wirtschaftlich nutzbar ist. Dennoch ist unter Wahrung der Baumartenzusammensetzung eine Nutzung beispielsweise als Brennholz möglich und vertretbar. Zum Schutz der Standortverhältnisse sowie zum Schutz der typischen Arten sind die aufgeführten Einschränkungen jedoch erforderlich. Die übrigen Waldtypen liegen als Verbindungselement zwischen den Moorwäldern oder als Puffer an deren Rand. Die Nutzung der heute vorkommenden standortfremden oder standortuntypischen Gehölze, einschließlich deren Naturverjüngung, ist zulässig. Die aktive Pflanzung von an den Standorten untypischen Arten ist jedoch angesichts der gewünschten Aufwertung des Biotopverbunds schutzzweckschädlich, weshalb die Einschränkung der aktiv zu verwendenden Baumarten erforderlich ist. Es ist ausgeschlossen, Wälder mit standortfremden oder nicht standortgerechten Gehölzen zu unterpflanzen, die nicht nur an dem einzelnen Standorten potenziell natürlichen Vegetation zählen. Die potenziell natürliche Vegetation ist nach Tüxen 2 der Endzustand der Vegetation, den man ohne menschliche Eingriffe in Abhängigkeit von abiotischen Standortverhältnissen im jeweiligen Gebiet erwarten würde. Zum überwiegenden Teil handelt es sich dabei in der Riensheide und Birke (Betula pendula und pubescens) und Kiefer (Pinus sylvestris). Dieses Verbot ist zum Schutz der FFH- Lebensraumtypen, auch durch indirekten Samenanflug, erforderlich. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, Düngemitteln oder Kalk führt zu nachhaltigen Veränderungen des Lebensraums, die dem Schutzzweck entgegen stehen. Maßgebliches Ziel der Verordnung ist der Schutz des prioritären FFH-Lebensraumtyps Moorwälder. Durch Umwandlung in eine andere Nutzungsart gingen diese Waldbilder entgegen der Verpflichtungen aus der FFH-Richtlinie verloren. Auch der Unterbau mit anderen Holzarten kann zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes sowie zu einem schleichenden Verlust des Lebensraumtyps führen und muss ausgeschlossen werden. Die Nutzung von Baumarten der nicht potenziell natürlichen Vegetation kann zu Veränderungen der abiotischen Verhältnisse führen. Weiterhin führt ein Großteil dieser Baumarten zu erheblichen Verdunkelungseffekten. Düstere Wälder stellen jedoch eine Unterbrechung der Biotopvernetzung von Moorheiden in dem Naturschutzgebiet dar und sind zur Wahrung des genetischen Austauschs und der Verbreitung gefährdeter Arten zu vermeiden. Der Erhaltungszustand des FFH-Lebensraumtyps 91D0 wird u. a. maßgeblich durch den Anteil Tot- und Altholz definiert. Da es die Pflicht der EU-Mitgliedsstaaten ist, einen günstigen Erhaltungszustand herbeizuführen oder zu erhalten ist es erforderlich ein Minimum an Altholz und Totholz in den FFH-Lebensraumtypen zu erhalten bzw. zu entwickeln. Insbesondere in den LRT mit Erhaltungszustand A ist ein höherer Standard erforderlich, um eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes zu vermeiden und die Anforderungen der FFH-Richtlinie zu erfüllen. 2 Reinhold Tüxen: Die heutige potentielle natürliche Vegetation als Gegenstand der Vegetationskartierung. Angew. Pflanzensoz. 13, 1956: S. 5-42

17 4. Im NSG gibt es rechtmäßig bestehende Ackerflächen deren Nutzung unter Abwägung der Interessen des Naturschutzes mit den schwerwiegenden Interessen der Nutzer weiterhin zulässig ist. Weitergehende Beeinträchtigungen des Schutzzwecks müssen jedoch vermieden werden, weshalb eine zusätzliche Entwässerung, die Veränderung der Bodengestalt, die Aufbringung von teils schadstoffbelastetem Klärschlamm oder mit Krankheitserregern angereichertem Geflügelmist ausgeschlossen sind. Zur Vermeidung von Stickstoffemissionen auf angrenzende stickstoffempfindliche Biotoptypen ist die Verwendung von emissionsarmen Düngeausbringungsverfahren erforderlich und angesichts des Stands der Technik angemessen. 5. Die bisherige rechtmäßige Grünlandnutzung ist grundsätzlich mit dem Schutzzweck vereinbar. Die Zerstörung von Grünland, wozu auch eine durch Vertritt zu intensive Nutzung zu rechnen ist, schädigt jedoch den Schutzzweck, insbesondere den Schutz der Lebensstätten und des Grundwassers und ist unzulässig. Durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln wird eine naturnahe Artenzusammensetzung erheblich gestört. Beeinträchtigungen des im gesamten Gebiet hoch anstehenden Grundwassers sind nicht auszuschließen, weshalb das Verbot von Pflanzenschutzmitteln erforderlich ist. Entwässerungsmaßnahmen sowie die Ausbringung von flüssigen organischen Düngern würden zu einer Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung und Grundwasserqualität sowie der angrenzenden Lebensraumtypen beitragen und sind deshalb unzulässig. 6. Die Unterhaltung von Wegen kann zur Sicherung der abiotischen Standortbedingungen nur mit bodensaurem Material erfolgen. Als bodensauer gilt Material mit einem Ph-Wert kleiner oder gleich 6, besser kleiner Zur Wahrung der Ruhe und Ungestörtheit im Gebiet ist eine zeitliche Einschränkung der maschinellen Grabenräumung erforderlich. Eine Unterhaltung schließt jede Vertiefung der Gräben aus. Andernfalls wäre eine zusätzliche Entwässerung zu befürchten, die dem Schutzzweck widerspricht. 8. Das Befahren mit Kraftfahrzeugen stellt eine Beeinträchtigung der Ruhe und Ungestörtheit dar. Es ist daher erforderlich, die Nutzung auf ein unbedingt notwendiges Maß zu beschränken. 9. Bereits seit dem Jahr 1934 besteht ein Erdölvertrag mit alten Schürfrechten. Bei Einsatz moderner Technik stellen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag stehen unter den genannten Bedingungen keine Beeinträchtigung des Schutzzwecks dar. 10. Anpflanzungen aller Art sind grundsätzlich geeignet, den Schutz des Gebietes zur Erhaltung von Moorheiden und Sandheiden, zu gefährden. Eine vorhergehende Prüfung durch die Naturschutzbehörde ist daher erforderlich. Gleiches gilt für Bauvorhaben, auch wenn diese nicht nach der Nds. Bauordnung genehmigungspflichtig sind. 11. Die Umwandlung von Wald in Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie dient dem Schutzzweck und ist daher in der Regel zu befürworten. Im Einzelfall kann bei bspw. Betroffenheit gut erhaltener Moorwälder jedoch auch die Erhaltung derselben in der Abwägung überwiegen, weshalb ein Einvernehmensvorbehalt erforderlich ist. 12. Sofern zum Zeitpunkt der Verordnungsgebung rechtmäßige behördliche Genehmigungen bestanden, wäre nach heutigem Kenntnisstand eine Einschränkung derselben unverhältnismäßig.

18 5. Schlussbemerkung: Ohne oben genannte Maßnahmen wäre eine Sicherung der Lebensraumtypen und der typischen Flora und Fauna nicht in ausreichendem Umfang möglich. Die Maßnahmen sind insgesamt zum Schutz erforderlich. Sie sind entsprechend der Ausführungen zur Erreichung des Schutzziels geeignet. Die Maßnahmen schränken die Bewirtschaftung kaum über das bisherige Maß der Nutzung ein und führen nicht zu erheblichen wirtschaftlichen Einbußen für die Nutzer. Die Maßnahmen sind unter Abwägung der öffentlichen Interessen zur Erhaltung und Entwicklung der Biodiversität mit dem Interesse der Öffentlichkeit an der Erholungsnutzung des Gebietes sowie mit den privaten Interessen an der Bewirtschaftung des Gebietes angemessen. Soltau, den. Landkreis Heidekreis Der Landrat

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