Merkblatt zum Förderbereich Naturnahe Waldbewirtschaftung -Langfristige Überführung-
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- Gertrud Bösch
- vor 6 Jahren
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1 Merkblatt zum Förderbereich Naturnahe Waldbewirtschaftung -Langfristige Überführung- Ergänzende Hinweise zur ForstGAKFöRL M-V Zuwendungen werden gewährt für - die langfristige Überführung von Nadelholzreinbeständen (maximal 10 % Laubholzanteil in der Oberschicht) und Beständen mit einem überwiegenden Anteil von Baumarten mit niedriger Lebenserwartung durch: - Voranbau in standortgerechte Laubholzbestände - Voranbau in standortgerechte Mischbestände aus Laub- und Nadelholz - die nachgewiesenen Ausgaben und / oder Eigenleistungen für: - die Flächenvorbereitung (Flächenvorbehandlung, Streifenpflügen etc.) - die Beschaffung von Saatgut und Pflanzmaterial - die Ausführung der Saat bzw. Pflanzung - den Schutz der Kultur gegen Wild Die Ausgaben zum Schutz gegen Wild sind nur zu 40% der nachgewiesenen Ausgaben zuwendungsfähig. Zuwendungen werden nicht gewährt für - die Überführung von Nadelholzreinbeständen auf terrestrischen Standorten (T ) der Stammnährkraftstufen arm (A) und ziemlich arm (Z), - die Überführung von Beständen mit einem überwiegenden Anteil von Baumarten mit niedriger Lebenserwartung, soweit diese der potentiell natürlichen Vegetation entsprechen, - die Umwandlung in eine Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkultur oder Kurzumtriebsplantage, - Maßnahmen auf Flächen, die nicht vorrangig forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, - Maßnahmen auf Flächen, die zum Zweck des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind. Seite 1 von 5
2 Mindestanforderungen für die Gewährung einer Zuwendung: - Eine Fläche von mindestens 0,5 Hektar - Teilflächen von über 0,30 Hektar Größe und einer Mindestbreite von 25 Metern, auf denen Pflanzungen nicht durchgeführt werden können (z. B. Wasserflächen, Leitungstrassen oder gesetzliche Abstandsflächen), sind von der beantragten Gesamtfläche abzuziehen. Im Übrigen zählen alle kleineren Fehlstellen wie Gräben oder Reisigwälle mit zur zuwendungsfähigen Fläche. - ein Alter der zu überführenden Bestände von mindestens 60 Jahren bei Nadelholzbeständen - einen Bestockungsgrad des Oberbestandes zum Zeitpunkt des Voranbaus von mindestens 0,4 - ein Standortgutachten mit abgeleiteten Stammstandortsformengruppen entsprechend SEA 95 (Standortserkundungsanweisung 1995) zur Feststellung des Wachstumspotenzials, sofern der Standort nicht bereits ausreichend erkundet ist - die Verwendung von standortgerechten Baumarten gemäß Standortgutachten / Standortskarte und Anlage Baumarten, Herkunftsgebiete, Standortsgerechtigkeit und Mindestpflanzenstückzahlen - die Verwendung von Saat- oder Pflanzgut aus den empfohlenen Herkunftsgebieten mit den zugelassenen Mindestpflanzenstückzahlen gemäß Anlage Baumarten, Herkunftsgebiete, Standortsgerechtigkeit und Mindestpflanzenstückzahlen - einen Flächenanteil an Laubholz von mindestens 30 Prozent, auf Standorten der Stammnährkraftstufen reich (R) und kräftig (K) jedoch einen Flächenanteil an Laubholz von mindestens 60 Prozent - bei Verwendung mehrerer Baumarten eine flächige, mindestens gruppenweise Mischung 500 m²; dies gilt nicht für die Beimischung einer dienenden Baumart - Zusammenhängende Nadelholzflächen ohne Beimischung von Laubholz dürfen 1,0 Hektar nicht überschreiten. Nadelholzflächen gelten als nicht zusammenhängend, wenn sie durchgängig durch einen mindestens 20 Meter breiten Laubholzstreifen oder durch mindestens 500 m² großen Laubholzgruppen in einem Abstand von höchstens 100 Meter unterbrochen werden. - Übernahmewürdiger Unterstand ist grundsätzlich zu übernehmen und führt zu einer Reduzierung der zuwendungsfähigen Antragsfläche, sofern dieser zusammenhängend mehr als 0,3 Hektar einnimmt. Einzelbäume aus nicht übernahmewürdigem Unterstand heimischer Laubbaumarten sollten sinnvoll in den Voranbau integriert werden. - wenn beantragt, muss die Einzäunung der Fläche ausreichend Schutz gegen die örtlich vorkommenden Wildarten bieten - entlang einer Wald-Flurgrenze die Waldaußenrandgestaltung mit standortgerechten heimischen Sträuchern und Bäumen II. Ordnung, soweit nicht bereits ausgeprägt vorhanden - Von Forstbetrieben über 100 ha Waldeigentum innerhalb des Landes M-V muss ein Forsteinrichtungswerk vorliegen, welches nicht älter als 10 Jahre ist. - Stellungnahme des örtlich zuständigen Forstamtes / Nationalparkamtes Seite 2 von 5
3 Welche Zuwendungsbedingungen sind weiterhin relevant? - Zuwendungen unter Euro je Antrag werden nicht bewilligt. - Die Zweckbindungsfrist beträgt 10 Jahre. Soll die Fläche während dieses Zeitraums veräußert werden, muss vorher die Zustimmung der Bewilligungsbehörde eingeholt werden. - Die Stabilität des Ausgangsbestandes ist während des i.d.r. mindestens 20-jährigen Überführungszeitraumes nicht zu gefährden. Dieses schließt Nachlichtungen über der gesicherten Kultur nicht aus. Zum Erhalt von Alt- und Totholzanteilen sind mindestens 5 Bäume des Oberstandes je Hektar über den Überschirmungszeitraum hinaus zu erhalten und der natürlichen Alterung zu überlassen (dauerhafter Nutzungsverzicht). - Die gesetzlichen Regelungen/Bestimmungen über die Genehmigungspflicht von Kahlhieben nach dem Landeswaldgesetz sind zu beachten. Zuwendungsempfänger können sein: - Natürliche und juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Besitzer land- oder forstwirtschaftlicher Flächen - anerkannte Forstbetriebsgemeinschaften - Näheres regelt Punkt 3 der ForstGAKFöRL M-V Antragsunterlagen sind erhältlich: im Forstamt im Nationalparkamt in der Zentrale der Landesforstanstalt Malchin auf der Internetseite Antragsunterlagen sind einzureichen im: Forstamt, Nationalparkamt - Der Antragsteller hat mit dem Antrag die dort aufgeführten erforderlichen Unterlagen einzureichen. - Kommunen sind verpflichtet, die einschlägigen Unterlagen zum Mindestlohn vorzulegen. - Nur vollständige Anträge können bewilligt werden! - Realisierung der Maßnahme sowie Abschluss eines im Zusammenhang mit der Maßnahme stehenden Vertrages erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides! - Die vorherige Ausschreibung von Leistungen ohne Zuschlagserteilung / Vertragsabschluss gilt nicht als vorzeitiger Maßnahmebeginn. Seite 3 von 5
4 Nach Realisierung der Maßnahme: Die Zaunlänge und die vom Zaun eingeschlossene Fläche bzw. die bepflanzte Fläche sowie die Flächenanteile der Baumarten sind durch den Zuwendungsempfänger zu vermessen. Es ist ein Messprotokoll mit Flächenskizze zu erstellen. Die Fertigstellung ist dem Forstamt mit Einreichung des Auszahlungsantrages inklusive Messprotokoll mit Flächenskizze und der Originalrechnungen anzuzeigen. Für Eigenleistungen muss eine nachvollziehbare Abrechnung anhand der geleisteten produktiven Arbeitsstunden oder Sachleistungen vorgelegt werden. Die Maßnahme wird durch das Forstamt im Rahmen einer Inaugenscheinnahme oder Vor-Ort-Kontrolle auf der Grundlage des Zuwendungsbescheides und der dem Auszahlungsantrag beigefügten Unterlagen abgenommen. Es werden nur fachgerecht durchgeführte Maßnahmen abgenommen! Nach Auszahlung: Ist nachzuweisen, dass die zur Auszahlung der Zuwendung angegebenen Kosten auch in vollem Umfang beim Zuwendungsempfänger entstanden sind. Dazu hat der Zuwendungsempfänger: - das ausgefüllte Formblatt -Verwendungsnachweis- bis spätestens zwei Monate nach Auszahlung bei der Bewilligungsstelle in Malchin einzureichen. - entsprechende Belege einzureichen, die im Falle einer Auftragsvergabe an Dritte den Mittelfluss an die ausführende Firma nachweisen. Als Zahlungsnachweis sind bei Beträgen ab grundsätzlich Kontoauszüge vorzulegen. Bei geringeren Beträgen oder in anderen geeigneten Fällen können auch bestätigte Einzahlungsbelege oder Barquittungen akzeptiert werden. Neben dem zahlenmäßigen Nachweis gehört zum Verwendungsnachweis auch der Sachbericht. Wird die Verwendung der Zuwendung zu spät oder gar nicht nachgewiesen, können Zinsen erhoben werden bzw. die Zuwendung zurückgefordert werden. Waldbauliche Einzelregelungen: Überführung von Weißerlen- und Pappelbeständen - Ein Voranbau in Kulissen (streifenweise Kahlschlagsverfahren bis max. 50 m Breite) ist zulässig. - Bei Voranbau unter Schirm kann der Bestockungsgrad des Oberbestandes zum Zeitpunkt des Voranbaus auch weniger als 0,5 betragen. - Eine zumindest teilweise Überschirmung bzw. Seitenschutz muss bis zur Sicherung des Folgebestandes gewährleistet sein. Seite 4 von 5
5 Förderkulisse von Beständen aus Laubbaumarten niedriger Lebenserwartung Für Laubbaumarten mit niedriger Lebenserwartung (Birken-, Erlen-, Pappel-, Weiden-, Traubenkirschenarten, Hasel) wird das Standortspektrum natürlicher Vegetation wie folgt definiert: Birke: (Sandbirke, Moorbirke) Roterle: OA2, OA3, OA4, OA4w, OZ2, OZ3, OZ4, OZ4w, OM2, OM3, NA1, NA1w, NZ1, NZ1w OM2, OM3, OM4, OM4w, OK2, OK3, OK4, OK4w, OR3, OR4, OR4w, NM1, NM1w, NM2 NK1, NK1w, NK2 NR1, NR1w, NR2 Weide/Schwarzpappel: sämtliche Überflutungsstandorte (Ü ). Langfristige Überführungsmaßnahmen von Ausgangsbeständen mit einem überwiegenden Anteil an Sandbirke, Moorbirke, Roterle, Schwarzpappel oder Weidenarten sind zuwendungsfähig auf Standorten die nicht aufgeführt sind. Langfristige Überführungsmaßnahmen von Ausgangsbeständen mit einem überwiegenden Anteil an Weißerle, Hasel, Traubenkirsch- oder Pappelarten (soweit nicht Schwarzpappel) sind auf allen Standorten zuwendungsfähig. Seite 5 von 5
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