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1 Stromlieferungsvertrag zwischen der Lieferant - nachstehend Lieferant genannt - und der Netzgesellschaft Ostwürttemberg DonauRies GmbH Unterer Brühl Ellwangen - nachstehend NGO genannt - gemeinsam nachstehend Vertragspartner genannt

2 Präambel Dieser Stromlieferungsvertrag regelt die technischen, rechtlichen, administrativen, operativen und kommerziellen Rahmenbedingungen für die Lieferung, Abnahme und Abrechnung der Verlustenergie zwischen der NGO und dem Lieferanten.. I. Stromlieferung 1 Bedarf, Lieferumfang, Erfüllungsort, Datenaustausch, Stromerzeugungsanlagen (1) Bedarf, Lieferumfang Der Lieferant liefert und die NGO bezieht vom Lieferanten gemäß den Bestimmungen dieses Stromlieferungsvertrags den vorab definierten Fahrplan für die Deckung der Netzverluste. Als Lieferumfang für diesen Stromlieferungsvertrag wird eine Arbeitsmenge von kwh/a bei einer maximalen Leistung von kw definiert. (2) Erfüllungsort Die Lieferung erfolgt in den Verlustbilanzkreis der NGO in der Transnet BW-Regelzone. Die Übergabestelle ist der Verlustbilanzkreis NGO in der Transnet BW-Regelzone in Deutschland. Hierfür ist es erforderlich, dass der Lieferant oder der mit der Lieferung vom Lieferanten beauftragte Bilanzkreisverantwortliche einen über die ganze Laufzeit des Vertrags gültigen Bilanzkreisvertrag mit der Transnet BW als zuständigen Übertragungsnetzbetreiber hat. Verlustbilanzkreis der NGO ist: 11XVER-ENBW-ODRW Der Bilanzkreis des Lieferanten ist: 2 Preise (1) Die Fahrplanlieferung gemäß 1, Abs. 1 wird im Voraus für die gesamte Vertragslaufzeit gemäß dem in Anlage MRA definierten Raster in Mengenanteile je Lieferabschnitt eingeteilt. Auf Signal der NGO entsprechend der in Anlage VAR 1 festgelegten Vorgehensweise und unter Verwendung des in Anlage VAR 2 beigefügten Formulars, werden Mengenanteile auf Basis des jeweiligen Stands des in Anlage Strompreise beschriebenen Indexes vom Lieferanten preislich fixiert. Die Verrechnungspreisermittlung je Lieferabschnitt erfolgt durch Einsetzen der zugehörigen Indexstände aller preislich fixierten Mengenanteile des jeweiligen Lieferabschnitts in die in Anlage Strompreise ausgewiesene Indexformel. Die Berechnung der gelieferten elektrischen Energie erfolgt im Rahmen der in 1, Abs. 1 genannten maximalen Leistung gemäß den Bestimmungen des jeweils als aktu-

3 elle Anlage Strompreise beigefügten Strompreisblatts. 3 Abrechnung (2) Die Rechnung für jeden Liefermonat wird erstellt auf Grundlage des vorab definierten Fahrplans. (3) Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsrechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. (4) Gegen Ansprüche der Vertragsparteien kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. (5) Erfüllungsort für Zahlungsverbindlichkeiten aus diesem Vertrag ist Ellwangen.

4 II. Allgemeine Regelungen 4 Höhere Gewalt Ist ein Vertragspartner aufgrund höherer Gewalt daran gehindert, seine vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise zu erfüllen, ruhen diese Verpflichtungen, bis die Fehler und Störungen sowie ihre Folgen ordnungsgemäß behoben worden sind. Höhere Gewalt bedeutet ein unbeeinflussbares bzw. mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen nicht abwendbares Ereignis oder ein Umstand, infolgedessen ein Vertragspartner seine Verpflichtungen nach diesem Vertrag nicht erfüllen kann, z. B. wegen Krieg, Streik, Aussperrungen, Naturkatastrophen, Blitzschlag. 6 Benachrichtigungspflicht Die Vertragspartner verpflichten sich, sich gegenseitig unverzüglich über sämtliche Umstände zu unterrichten, die geeignet sind, die vertraglichen Verpflichtungen der Vertragspartner mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen. 7 Haftung Die Vertragspartner haften einander nach den gesetzlichen Bestimmungen. 8 Änderung von Steuern und Abgaben Verändern sich die Kosten für die Stromversorgung durch Neueinführung, Wegfall, Erhöhung oder Verminderung von Steuern, Abgaben, Umlagen oder ähnliche durch Gesetz vorgegebene Belastungen, so ist der Lieferant berechtigt und auf Verlangen der NGO verpflichtet, eine entsprechende Anpassung der Preise vorzunehmen. Zu den Kosten der Stromversorgung gehören insbesondere die Kosten für Erzeugung, Bezug oder Lieferung der elektrischen Energie. 9 Rechtsnachfolge Jeder Vertragspartner ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen, wenn dieser die Vertragspflichten uneingeschränkt übernimmt und hinreichende Sicherheit für deren Erfüllung bietet.

5 10 Vertragsdauer Lieferbeginn ist am Der Vertrag hat eine feste Laufzeit bis zum Bei wiederholter Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen durch einen Vertragspartner ist der andere Teil berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die Kündigung zwei Wochen vorher angekündigt wurde und auf dem Verhandlungsweg innerhalb dieser zwei Wochen keine Einigung herbeigeführt werden kann. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Unberührt bleibt das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nach den gesetzlichen Bestimmungen. 11 Streitigkeiten (1) Soweit Streitigkeiten aus diesem Vertrag nicht durch Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern beigelegt werden können, entscheiden grundsätzlich die ordentlichen Gerichte. (2) Gerichtsstand ist Ellwangen. 12 Teilunwirksamkeit (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Beide Vertragspartner verpflichten sich, die ungültigen Bestimmungen durch im wirtschaftlichen und technischen Erfolg möglichst gleichkommende Bestimmungen zu ersetzen. Entsprechendes gilt, wenn während der Laufzeit des Vertrags eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke entsteht. (2) Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. 13 Datenspeicherung Die im Zusammenhang mit dem Stromlieferungsvertrag anfallenden Daten werden von der NGO im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses erhoben, verarbeitet und genutzt und können zur Durchführung des Vertragsverhältnisses an beauftragte Dritte weitergegeben werden.

6 14 Geheimhaltung Die Vertragsparteien werden Gegenstände dieses Vertrags vertraulich behandeln und ohne vorherige Zustimmung nicht an Dritte weitergeben oder Dritten zugänglich machen. Ellwangen, den, den Netzgesellschaft Ostwürttemberg DonauRies GmbH Anlage Strompreise Anlage Ansprechpartner Kommunikationswege und Ansprechpartner Anlage MRA: Strukturierung der Gesamtmenge Anlage VAR 1 : Vorgehensweise bzgl. der preislichen Fixierung der indexierten Mengen Anlage VAR 2: Fax-Formular zur preislichen Fixierung indexierter Mengen

7 - 1 - Anlage Strompreise Strompreisblatt für die Netzgesellschaft Ostwürttemberg DonauRies GmbH für den Zeitraum vom bis Alle nachstehenden Preise enthalten keine Bestandteile des Netzanschlusses und der Netznutzung und sind Nettopreise, zu denen die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe hinzuzurechnen ist. 1 Preisbildung In Ziffer 1.1 sind die vereinbarten Preiselemente ausgewiesen. Die darin aufgeführten Arbeitspreise sind Referenzpreise. Die endgültigen Arbeitspreise ermitteln sich auf Basis des in Ziffer 1.2 beschriebenen Index unter Anwendung der in Ziffer 1.3 festgelegten Indexformel. 1.1 Preiselemente Das Entgelt für die gelieferte elektrische Wirkenergie gemäß 1, Abs. 1 wird mit folgenden Preiselementen berechnet: Dokumentenstand: Juli 2016 Lieferabschnitt jeweils in Referenzpreise 2) L 1 von bis Arbeitspreis x,xxx ct/kwh 1) 1) Die Währungseinheit ct steht für Euro-Cent 2) Die genannten Arbeitspreise stellen die bei Vertragsabschluss festgelegten Referenzpreise für den jeweiligen Lieferabschnitt dar. Die endgültigen Arbeitspreise für den jeweiligen Lieferabschnitt werden durch Addition des jeweiligen Referenzpreises mit dem zugehörigen Anpassungswert bestimmt, der sich gemäß nachstehender Indexformel (Ziffer 1.3) ermittelt. Der Anpassungswert des Lieferabschnitts steht nach erfolgter preislicher Fixierung aller Mengenanteile des Lieferabschnitts fest (Vorgehensweise bzgl. preislicher Fixierung gemäß Anlage VAR 1 und Anlage VAR 2). Für die Bestimmung der endgültigen Arbeitspreise gilt: endgültiger Arbeitspreis (L 1 ) = Referenzpreis (L 1 ) + Anpassungswert (L 1 )

8 Börsenindex (liegt der Indexformel in Ziffer 1.3 zugrunde) Als Indizes sind die am EEX-Terminmarkt für Phelix-Futures ermittelten Werte der jeweiligen Jahres-Produkte Base und Peak festgelegt. Maßgeblich für die Ermittlung des Indexstands ist der börsentäglich ausgewiesene Abrechnungspreis (Settlementpreis) des jeweiligen Produkts. Abweichend davon werden als Indexstand zum Referenzzeitpunkt t 0 die in der nachstehenden Tabelle ausgewiesenen Werte festgelegt. Die Zuordnung der beiden Indizes zum jeweiligen Lieferabschnitt und der jeweilige Indexstand zum Referenzzeitpunkt t 0 werden wie folgt vereinbart: Lieferabschnitt L 1 Gekoppelt an den Index: EEX-Jahres-Produkte Base und Peak 2019 Indexstand Base in /MWh zum Referenzzeitpunkt t 0 : xxx Indexstand Peak in /MWh zum Referenzzeitpunkt t 0 : xxx Im Falle einer strukturellen Modifikation oder des Nichtvorhandenseins eines der Indizes wie vorher beschrieben, vereinbaren die Vertragspartner, auf Initiative eines der Vertragspartner, einvernehmlich einen entsprechenden Ersatzindex zu definieren. Dieser muss möglichst nahe an den vorgenannten Indizes liegen. Ebenso ist im Falle eines Fehlers bei der Veröffentlichung der EEX-Settlementpreise eine einvernehmliche Regelung zwischen beiden Vertragspartnern erforderlich. 1.3 Indexformel zur Ermittlung des Anpassungswerts Über die der preislichen Fixierung eines jeden Mengenanteils eines Lieferabschnitts jeweils zugrunde liegenden Indexstände wird das arithmetische Mittel gebildet [ø base j (t k ) und ø peak j (t k )]. Die Anzahl der Indexstände je Börsenprodukt muss hierbei immer der Anzahl der Mengenanteile je Lieferabschnitt entsprechen (dies gilt auch, wenn mehrere Mengenanteile zum gleichen Zeitpunkt fixiert werden). Für den Lieferabschnitt wird von dem sich jeweils ergebenden Wert des vorgenannten arithmetischen Mittels der Indexstand zum Referenzzeitpunkt t 0 abgezogen. Der Anpassungswert pro Lieferabschnitt ermittelt sich somit gemäß folgender Formel: Anpassungswert (L 1 ) = 0,964 * (ø base j (t k ) - base j (t 0 ) ) + 0,036 * (ø peak j (t k ) - peak j (t 0 ) ) Erläuterung Anpassungswert (L 1 ) j k Anpassungswert des Lieferabschnitt L 1 jeweiliges Kalenderjahr des dem Lieferabschnitt zugeordneten Base- bzw. Peak-Produkts (j= 2019) k = 1 bis m; k = jeweiliger Mengenanteil des jeweiligen Lieferabschnitts, und m = Gesamtzahl der Mengenanteile des jeweiligen Lieferabschnitts gemäß Anlage MRA Einheiten jeweils (in) ct/kwh (auf 3 Nachkommastellen ausgewiesen)

9 - 3 t 0 Referenzzeitpunkt gemäß Ziffer 1.2 base j (t k ) bzw. peak j (t k ) ø base j (t k ) bzw. ø peak j (t k ) base j (t 0 ) peak j (t 0 ) Indexstand bei einer Fixierung des Mengenanteils k: EEX- Settlementpreis des dem Lieferabschnitt zugeordneten Basebzw. Peak-Produkts Jahr j zum Fixierungszeitpunkt t k 1 m = j t base ( k) bzw. 1 m = m peak j( t k) k= 1 m k= 1 arithmetisches Mittel über die Indexstände aller preislich fixierten Mengenanteile des jeweiligen Börsenprodukts je Lieferabschnitt (die Anzahl der Indexstände je Produkt muss hierbei immer m entsprechen; m = Gesamtzahl der Mengenanteile des jeweiligen Lieferabschnitts gemäß Anlage MRA) Indexstand bei Abgabe des vertragsrelevanten Angebots: Wert des dem Lieferabschnitt zugeordneten Base- bzw. Peak- Produkts Jahr j zum Referenzzeitpunkt t 0 (t 0 gemäß Ziffer 1.2) ct/kwh (auf 3 Nachkommastellen ausgewiesen) ct/kwh (auf 3 Nachkommastellen ausgewiesen) ct/kwh (auf 3 Nachkommastellen ausgewiesen) Beispiel für die Ermittlung des Anpassungswerts: 1 Lieferabschnitt, 4 Mengenanteile, 80 % Base- und 20 % Peak-Kopplung Indexstand zum Referenzzeitpunkt t 0 : base j = 5,0 ct/kwh, peak j = 6,7 ct/kwh Indexstand zum Fixierungszeitpunkt t 1 : base j = 4,8 ct/kwh, peak j = 6,5 ct/kwh Indexstand zum Fixierungszeitpunkt t 2 : Indexstand zum Fixierungszeitpunkt t 3 : Indexstand zum Fixierungszeitpunkt t 4 : base j = 4,6 ct/kwh, peak j = 6,3 ct/kwh base j = 5,1 ct/kwh, peak j = 6,8 ct/kwh base j = 4,7 ct/kwh, peak j = 6,4 ct/kwh beispielhafter Anpassungswert 4,8 + 4,6 + 5,1 + 4,7 6,5 + 6,3 + 6,8 + 6,4 = 0,8* 5,0 + 0,2* 6,7 = 0,2 4 4 ct / kwh

10 Anlage Ansprechpartner Kommunikationswege und Ansprechpartner Für die Abstimmung und Koordinierung werden von den Vertragspartnern nachfolgende Kommunikationswege und Ansprechpartner benannt: Kommunikationswege und Ansprechpartner der NGO: Ansprechpartner: Ansprechpartner: Ansprechpartner: Herr Frank Reitmajer Tel.: Fax: Herr Michael Wagner Tel.: Fax: Herr Peter Conrad Tel.: Fax: Kommunikationswege und Ansprechpartner des Lieferanten: Ansprechpartner: Ansprechpartner: Ansprechpartner: Herr/Frau Tel.: Fax: Herr/Frau Tel.: Fax: Herr/Frau Tel.: Fax: Dokumentenstand: Juli 2016

11 Anlage MRA Strukturierung der Gesamtmenge grafische Darstellung (beispielhaft): MW Zeit Lieferabschnitt (i. d. R. 1 Kalenderjahr) Beschreibung der Strukturierung Der von der NGO zur Verfügung gestellte Lieferlastgang gemäß Stromlieferungsvertrag 1, Abs. 1 wird je nachstehend definiertem Lieferabschnitt in 20 horizontale mengengleiche e unterteilt (vgl. Beispiel oben stehende Grafik). Damit stehen 20 gleiche Mengenanteile zur Verfügung, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten preislich fixiert werden können. Es besteht auch die Möglichkeit, zu einem Zeitpunkt mehrere Mengenanteile preislich zu fixieren. Der Lieferabschnitt wird wie folgt festgelegt: Lieferabschnitt L 1 Zeitraum von bis Dokumentenstand: Juli 2016

12 Anlage VAR 1 Dokumentenstand: Juli 2016 Vorgehensweise bzgl. der preislichen Fixierung der indexierten Mengen des offenen Lieferanteils Vorgehensweise bzgl. der preislichen Fixierung Die Vertragsparteien legen folgende Vorgehensweise für die preisliche Fixierung der in Anlage MRA festgelegten Mengenanteile zwischen der NGO und dem Lieferanten fest: 1. Für bei Vertragsabschluss noch nicht fixierte Mengenanteile können die preislichen Fixierungen erstmalig zwei Werktage nach Vertragsschluss beauftragt werden (Samstag zählt hierbei nicht als Werktag). Die preislichen Fixierungen können nur an einem Börsenhandelstag der EEX durchgeführt werden. Dies sind alle Werktage Montag bis Freitag ausschließlich der deutschen Feiertage (siehe auch beiliegender Feiertagskalender). Der preislichen Fixierung eines Mengenanteils liegen die Indexstände für die entsprechenden Jahresprodukte Base und Peak am Tag der Fixierung zugrunde. 2. Die NGO richtet ihren Fixierungsauftrag mit Hilfe des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Formulars Anlage VAR 2 an die genannte Fax-Nummer des Lieferanten. Danach informiert die NGO den Lieferanten auch telefonisch über die erfolgte Zusendung, damit gewährleistet werden kann, dass der versandte Auftrag zeitnah bei dem Lieferanten bearbeitet wird. Der Lieferant bestätigt der NGO während des Telefonats den rechtzeitigen Eingang (gemäß Ziffer 4.) und die damit verbundene Durchführbarkeit der beantragten preislichen Fixierung. Damit kommt die preisliche Fixierung der angegebenen Mengenanteile wirksam zustande. 3. Der Auftrag muss an einem Börsenhandelstag der EEX bis 14:30 Uhr eingehen, damit die preisliche Fixierung noch am selben Tag erfolgen kann. Bis spätestens fünf Handelstage vor Beginn des jeweiligen Lieferabschnitts sowie bis spätestens 15. Dezember vor Beginn des zugeordneten EEX-Jahresprodukts müssen alle Mengenanteile eines Lieferabschnitts preislich fixiert sein. 4. Die NGO erhält vom Lieferanten spätestens nach Ablauf von zwei weiteren Börsenhandelstagen eine Rückmeldung, welche Indexstände der preislichen Fixierung zugrunde lagen. Seite 1 von 2

13 Feiertagskalender der EEX Feiertag 2019 Neujahr Karfreitag Ostermontag Tag der Arbeit Christi Himmelfahrt Pfingstmontag Tag der deutschen Einheit Heiligabend Weihnachtsfeiertag Weihnachtsfeiertag Silvester Ersatzmaßnahmen/Sonstiges Die NGO ist verpflichtet, die preisliche Fixierung aller Mengenanteile gemäß den vorgenannten Regelungen rechtzeitig zu beantragen. Sollte fünf Handelstage vor Beginn des jeweiligen Lieferabschnitts oder zum 15. Dezember vor Beginn des zugeordneten EEX-Jahresprodukts noch ein Teil der Mengen des Lieferabschnitts nicht preislich fixiert sein, fixiert der Lieferant diese am gleichen oder darauf folgenden Börsenhandelstag. Sollte die NGO Mengen preislich fixieren wollen, die schon fixiert sind, wird der Lieferant die NGO darauf hinweisen und die Fixierung insgesamt nicht ausführen. Seite 2 von 2

14 Anlage VAR 2 FAX-Formular zur preislichen Fixierung indexierter Mengen des offenen Lieferanteils Netzgesellschaft Ostwürttemberg Donau Ries GmbH Fax-Nr.: Tel.-Nr.: Lieferant Fax-Nr.: Tel.-Nr.: Fixierungsauftrag durch die NGO (im Rahmen des zwischen der NGO und dem Lieferanten geschlossenen Stromliefervertrags vom ) Die NGO beantragt verbindlich für folgende Mengenanteile des in Anlage MRA des Stromliefervertrags beschriebenen Rasters eine preisliche Fixierung: Benennung der Mengenanteile Gekoppelt an EEX-Produkte Base und Peak (Settlementpreise) Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 Lieferabschnitt 2019 Nr. 5 Nr. 6 Bitte zu fixierende(n) Mengenanteil(e) ankreuzen! Nr. 7 Nr. 8 Nr. 9 Nr. 10 Nr. 11 Nr. 12 Nr. 13 Nr. 14 Nr. 15 Nr. 16 Nr. 17 Nr. 18 Nr. 19 Nr. 20 Handelstag, an dem die Mengenanteile preislich fixiert werden sollen: / / (Zu beachten: der Fixierungs-Auftrag muss an einem Börsenhandelstag der EEX bis 14:30 Uhr eingehen, damit die preisliche Fixierung noch am selben Tag erfolgen kann.) Mit Sendung des Auftrags durch die NGO an die o. g. Telefax-Nr. des Lieferanten und der telefonischen Bestätigung des rechtzeitigen Eingangs und der damit verbundenen Durchführbarkeit der Fixierung durch den Lieferanten an die NGO kommt die preisliche Fixierung der angegebenen Mengenanteile wirksam zustande. Ellwangen, den Dokumentenstand: Juli (Unterschrift) Wichtig: Für die zeitliche Zuordnung des eingehenden Fixierungsauftrags ist ausschließlich der Eingang beim Lieferanten unter der angegebenen Telefax-Nr. maßgeblich. Um zu gewährleisten, dass der versandte Auftrag zeitnah bearbeitet werden kann, ist der Lieferant zusätzlich auch telefonisch unter der angegebenen Tel.-Nr. über die erfolgte Zusendung dieses Auftrags zu informieren.

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