4. Änderung der G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g

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1 ARBEITSGERICHT FREIBURG Das Präsidium Freiburg, den Änderung der G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g des Arbeitsgerichts Freiburg für das Jahr Die Geschäftsverteilung des Arbeitsgerichts Freiburg vom wird mit Wirkung ab wie nachfolgend ersichtlich geändert. Gründe: Ablauf der Abordnung zum Landesarbeitsgericht von Richter am Arbeitsgericht Dr. Gohm am ; Einrichtung einer Hilfskammer 16 in Villingen-Schwenningen mit dem Ziel der Durchführung eines überörtlichen Ausgleichs; Entlastung im Hinblick auf eine Vakanzzeit; gleichmäßige Auslastung aller Kammern.

2 - 2 - I. Die Kammern 1 4, 11 und 14 in Freiburg sind für die Verfahren aus dem Stadtkreis Freiburg und aus den Landkreisen Breisgau-Hochschwarzwald und Emmendingen wie folgt zuständig: Kammer 1: Vorsitzende/r: Richter am Arbeitsgericht Mohn Vertreter/in: Vizepräsidentin des Arbeitsgerichts Dr. Schmiegel Folgevertreter/in: Richter am Arbeitsgericht Gundel Kammer 2: Vorsitzende/r: Vizepräsidentin des Arbeitsgerichts Dr. Schmiegel Vertreter/in: Richter am Arbeitsgericht Gundel Folgevertreter/in: Richter am Arbeitsgericht Sänger Kammer 3: Vorsitzende/r: Richter am Arbeitsgericht Gundel Vertreter/in: Richter am Arbeitsgericht Sänger Folgevertreter/in: Richterin am Arbeitsgericht Dr. Böckenförde-Wunderlich Kammer 4: Vorsitzende/r: Richter am Arbeitsgericht Sänger Vertreter/in: Richterin am Arbeitsgericht Dr. Böckenförde-Wunderlich Folgevertreter/in: Richter am Arbeitsgericht Mohn Kammer 11: Vorsitzende/r: Richterin am Arbeitsgericht Dr. Böckenförde-Wunderlich Vertreter/in: Richter am Arbeitsgericht Mohn Folgevertreter/in: Vizepräsidentin des Arbeitsgerichts Dr. Schmiegel Kammer 14: Vorsitzende/r: Vizepräsidentin des Arbeitsgerichts Dr. Schmiegel Vertreter/in: Richter am Arbeitsgericht Mohn Folgevertreter/in: Richter am Arbeitsgericht Gundel

3 - 3 - Die Verteilung der eingehenden Verfahren auf die einzelnen Kammern ergibt sich aus den folgenden Regelungen, die teilweise eine Zuständigkeit nach Buchstaben sowie teilweise eine Zuständigkeit nach dem rollierenden System vorsehen: 1. Die Verteilungsstelle führt ein Register über die Zuweisung der Ca-, BV-, und AR- Verfahren (= Hauptzuweisungsregister), ein Register über die Zuweisung der Ga- und BVGa-Verfahren sowie ein Register über die Zuweisung der GRa-Verfahren. Dabei wird das Hauptzuweisungsregister des Vorjahres fortgeführt; das Register über die Zuweisung der Ga- und BVGa-Verfahren sowie über die Zuweisung der GRa-Verfahren wird neu angelegt. Im Hauptzuweisungsregister bleibt bei den Kammern 1 und 3 jede 20. Stelle unberücksichtigt, bei der Kammer 2 die letzten beiden von drei Stellen, bei der Kammer 4 die letzten vier von fünf Stellen und bei der Kammer 11 jede vierte Stelle. Nach Zuweisung eines BV-Verfahrens bzw. BVGa-Verfahrens bleibt die jeweils folgende Stelle unberücksichtigt und wird mit dem Vermerk BV bzw. BVGa versehen; nach Zuweisung eines GRa-Verfahrens bleiben die beiden jeweils folgenden Stellen unberücksichtigt und werden mit dem Vermerk GRa versehen. Nach Zuweisung eines Ga-, BVGa- oder GRa-Verfahrens über das gesonderte Register bleibt die entsprechende Anzahl von Stellen im Hauptzuweisungsregister unberücksichtigt und wird mit dem Vermerk Ga, BVGa bzw. GRa versehen. 2. Verfahren mit einem der Buchstaben E, L, S, U, W oder Z werden der Kammer 1 zugewiesen. Verfahren mit einem der Buchstaben B, N oder X werden der Kammer 2 zugewiesen. Verfahren mit einem der Buchstaben H, J, K, O oder R werden der Kammer 3 zugewiesen. Verfahren mit dem Buchstaben T werden der Kammer 4 zugewiesen. Die Kammer 11 erhält kein Ca-, Ga-, BV oder BVGa-Verfahren, das im Zeitraum bis eingeht. Die ersten vier ab eingehenden Verfahren mit einem der Buchstaben C, D, G, I, Q, V oder Y werden der Kammer 2 zugewiesen. Die weiteren bis eingehenden Verfahren mit einem der Buchstaben C, D, G, I, Q, V oder Y werden entsprechend den Regelungen unter I 4 behandelt. Ab werden die Verfahren mit einem der Buchstaben C, D, G, I, Q, V oder Y der Ka. 11 zugewiesen. Zuvor werden im Hauptzuweisungsregister bei der

4 - 4 - Kammer 11 so viele Felder übersprungen, wie im Zeitraum bis Verfahren mit einem der Buchstaben C, D, G, I, Q, V oder Y eingingen. Der Kammer 14 werden keine Verfahren zugewiesen. 3. Verfahren mit einem der Buchstaben A, F, M oder P, an denen ein Arbeitgeber beteiligt ist, der zudem an einem weiteren Verfahren, das gleichzeitig oder innerhalb eines Zeitraums von einem Monat vor Eingang des neuen Verfahrens einging, beteiligt ist, werden der Kammer zugewiesen, der auch das vorangegangene bzw. zuerst zugeteilte Verfahren zugewiesen worden war. In Verfahren des öffentlichen Dienstes ist insoweit der Anfangsbuchstabe des Nachnamens des Arbeitnehmers maßgeblich (vgl. unten V 2 b). Gleiches gilt für Verfahren, bei denen außer dem oder den Arbeitgeber(n) mindestens ein weiterer Beteiligter identisch ist mit den Beteiligten eines zeitlich vorangehenden Verfahrens, das in den sechs vorangehenden Monaten einging. Im Kollisionsfall ist diese Regelung vorrangig vor der des Satzes 1. Für die Fristenberechnung gelten die 187 ff BGB; maßgebend ist der Eingang beim Arbeitsgericht Freiburg am Standort Freiburg. Das Folgeverfahren wird auf den Turnus angerechnet. Betriebsräte zählen nicht als Beteiligte im Sinne dieser Regelung. Eine Insolvenzschuldnerin, ein vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen dieser Insolvenzschuldnerin sowie ein Insolvenzverwalter über das Vermögen dieser Insolvenzschuldnerin zählen als ein einheitlicher Beteiligter. Kommt nach dieser Regelung die Anknüpfung an mehr als ein Verfahren in Betracht, so ist der beteiligte Arbeitgeber für die Anknüpfung maßgeblich. Der Kammer 14 werden keine Verfahren zugewiesen. 4. Die Verteilung der übrigen eingegangenen Ca-, BV- oder AR-Verfahren mit einem der Buchstaben A, F, M oder P erfolgt an jedem Arbeitstag durch die Verteilungsstelle. Nicht als Arbeitstage gelten der und eines jeden Jahres. Es werden alle Verfahren verteilt, die bis spätestens Uhr des vorangegangenen Arbeitstages am Standort Freiburg eingegangen sind und außerdem der Verteilungsstelle bis spätestens Uhr vorliegen. Wird ein Mahnverfahren in das streitige Verfahren übergeleitet, so gilt das Verfahren zum Zwecke der Zuweisung als an dem Tag eingegangen, an dem die

5 - 5 - Akte der Verteilungsstelle vorgelegt wird. Abweichend hiervon werden einstweilige Verfügungen und Arreste (Ga- und BVGa-Verfahren) unverzüglich und vorrangig jeweils in der Reihenfolge ihres Eingangs verteilt. a) In das Hauptzuweisungsregister werden zuerst diejenigen Verfahren für jede einzelne Kammer eingetragen, für die die Zuständigkeit unter I.2 oder I.3 geregelt ist. Die übrigen Verfahren werden in alphabetischer Reihenfolge nach den Namen der am Verfahren beteiligten Arbeitgeber gemäß den unter V. aufgeführten allgemeinen Bestimmungen sortiert und nach dieser alphabetischen Sortierung im Turnus nach der numerischen Reihenfolge der Kammern eingetragen. Hierbei bleiben die Kammern, die bereits aufgrund der festen Zuständigkeit Verfahren erhalten haben, solange unberücksichtigt, bis ein zahlenmäßiger Ausgleich zwischen allen Kammern erreicht ist. b) Eilverfahren (Ga und BVGa) sind der Verteilungsstelle unmittelbar nach dem Eingang der Antragsschrift vorzulegen. Soweit eine feste Zuständigkeit nach I.2 oder I.3 nicht besteht, werden Eilsachen in das Zuweisungsregister im Turnus nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs und der numerischen Reihenfolge der Kammern eingetragen. Werden mehrere Eilsachen der Verteilungsstelle gleichzeitig vorgelegt, so erfolgt die Verteilung in alphabetischer Reihenfolge nach dem Namen des beteiligten Arbeitgebers. c) Der Kammer 14 werden keine Verfahren zugewiesen. 5. Wird ein Verfahren an eine andere Kammer abgegeben oder ein Fehleintrag korrigiert, so wird das betreffende Verfahren an die Verteilungsstelle zurückgegeben. Im Register wird dieses Verfahren bei der abgebenden Kammer gestrichen. Anstelle des abgegebenen Verfahrens wird dieser Kammer das erste auf die Kammer neu zu verteilende Verfahren zugewiesen. Das abgegebene Verfahren wird bei der aufnehmenden Kammer als Neueingang gezählt. Ein Irrtum in der Zuweisung berührt im Übrigen den Turnus nicht. 6. Sollte an einem Arbeitstag bis Uhr wegen technischer Probleme (z.b. wegen Ausfall der EDV) eine Verteilung der Verfahren nach dem rollierenden System nicht möglich sein, gelten folgende Zuständigkeiten nach dem Anfangsbuchstaben der Namen der am Verfahren beteiligten Arbeitgeber gemäß den allgemeinen Regelungen unter V.

6 - 6 - Kammer 1: Kammer 2: Kammer 3: Verfahren mit dem Buchstaben A Verfahren mit dem Buchstaben F Verfahren mit dem Buchstaben M Kammer 11: Verfahren mit dem Buchstaben P. 7. Verfahren, für die die Zuständigkeit in dieser Geschäftsverteilung nicht geregelt ist, werden der nach Grundsätzen nach I. 4 Absatz 1 zuständigen Kammer zugewiesen. Verfahren, bei denen Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit der Kammern bestehen, werden bis zu einer Entscheidung des Präsidiums (V. 14) der nach Grundsätzen nach I. 4 Absatz 1 zuständigen Kammer zugewiesen. Verfahren, auf die diese Grundsätze nicht angewandt werden können, werden vorab der Kammer zugewiesen, die in der Turnusliste am weitesten zurückliegt.

7 - 7 - II. Die Kammern 5, 6, 10 und 15 in Offenburg sind für die Verfahren aus dem Ortenaukreis wie folgt zuständig: Kammer 5: Vorsitzende/r: Vizepräsidentin des Arbeitsgerichts Dr. Schmiegel Vertreter/in: Richter am Arbeitsgericht Just Folgevertreter/in: Richterin am Arbeitsgericht Klumpp Verfahren mit einem der Buchstaben A bis C, J oder N. Kammer 6: Vorsitzende/r: Richter am Arbeitsgericht Just Vertreter/in: Vizepräsidentin des Arbeitsgerichts Dr. Schmiegel Folgevertreter/in: Richterin am Arbeitsgericht Krauss Verfahren mit einem der Buchstaben I, M, P, Q, S, T oder V bis Z. Kammer 10: Vorsitzende/r: Richterin am Arbeitsgericht Klumpp Vertreter/in: Richterin am Arbeitsgericht Krauss Folgevertreter/in: Richter am Arbeitsgericht Just Verfahren mit einem der Buchstaben D bis H oder U. Kammer 15: Vorsitzende/r: Richterin am Arbeitsgericht Krauss Vertreter/in: Richterin am Arbeitsgericht Klumpp Folgevertreter/in: Vizepräsidentin des Arbeitsgerichts Dr. Schmiegel 1. Verfahren mit einem der Buchstaben K, L, O oder R. 2. Die ersten sieben ab eingehenden Ca-Verfahren aus dem Zuständigkeitsbereich der Kammer 10.

8 - 8 - III. Die Kammern 7, 8, 9, 12 und 13 in Villingen-Schwenningen sind für die Verfahren aus den Landkreisen Schwarzwald-Baar, Tuttlingen und Rottweil wie folgt zuständig: Kammer 7: Vorsitzende/r: Richter am Arbeitsgericht Gluns Vertreter/in: Präsident des Arbeitsgerichts Müller Folgevertreter/in: Richterin am Arbeitsgericht Eberlei Verfahren aus dem Landkreis Schwarzwald-Baar mit einem der Buchstaben B, E bis J, L oder T bis Z. Kammer 8: Vorsitzende/r: Richterin am Arbeitsgericht Eberlei Vertreter/in: Richter am Arbeitsgericht Schmitt Folgevertreter/in: Richter am Arbeitsgericht Gluns Verfahren aus dem Landkreis Tuttlingen mit einem der Buchstaben G bis Z. Kammer 9: Vorsitzende/r: Präsident des Arbeitsgerichts Müller Vertreter/in: Richter am Arbeitsgericht Gluns Folgevertreter/in: Richter am Arbeitsgericht Schmitt Verfahren aus dem Landkreis Schwarzwald-Baar mit einem der Buchstaben D oder M bis R.

9 - 9 - Kammer 12: Vorsitzende/r: Richter am Arbeitsgericht Sänger Vertreter/in: Präsident des Arbeitsgerichts Müller Folgevertreter/in: Richter am Arbeitsgericht Dr. Gohm (ab ) Verfahren aus dem Landkreis Rottweil mit einem der Buchstaben R bis Z. A bis M oder Kammer 13: Vorsitzende/r: Richter am Arbeitsgericht Schmitt Vertreter/in: Richterin am Arbeitsgericht Eberlei Folgevertreter/in: Präsident des Arbeitsgerichts Müller Verfahren aus dem Landkreis Schwarzwald-Baar mit einem der Buchstaben A, C, K oder S, Verfahren aus dem Landkreis Rottweil mit einem der Buchstaben N bis Q sowie Verfahren aus dem Landkreis Tuttlingen mit einem der Buchstaben A bis F. Kammer 16: Vorsitzende/r: Richter am Arbeitsgericht Dr. Gohm (ab ) Vertreter/in: Präsident des Arbeitsgerichts Müller Folgevertreter/in: Richter am Arbeitsgericht Gluns Der Kammer 16 werden zum folgende Verfahren zugewiesen: aus dem Bestand der Kammer 7: Sämtliche zum offenen Verfahren, die am zur Kammer an den Terminstagen und terminiert sind.

10 Es handelt sich um folgende Verfahren: 7 Ca 27/ Juni 7 Ca 457/16 7 Ca 577/16 7 Ca 578/16 7 Ca 15/ Juli 7 Ca 9/17 7 Ca 521/16 7 Ca 572/16 aus dem Bestand der Kammer 8: Sämtliche zum offenen Verfahren, die am zur Kammer an dem Terminstag terminiert sind. Es handelt sich um folgende Verfahren: 8 Ca 441/15 8 Ca 7/17 8 Ca 349/16 8 Ca 79/17 8 Ca 44/17 8 Ca 94/17 aus dem Bestand der Kammer 13: Sämtliche zum offenen Verfahren, die am zur Kammer an dem Terminstag terminiert sind. Es handelt sich um folgende Verfahren: 13 Ca 9/16 13 Ca 38/17 13 Ca 67/17 13 Ca 51/17 13 Ca 134/17 13 Ca 117/17

11 IV. Güterichter 1. Als nicht entscheidungsbefugte Güterichter i. S. d. 54 Abs. 6 ArbGG werden beim Arbeitsgericht Freiburg bestimmt: Richter am Arbeitsgericht Mohn Richterin am Arbeitsgericht Dr. Böckenförde-Wunderlich Richter am Arbeitsgericht Dr. Gohm (ab ) 2. Die Güterichter des Arbeitsgerichts Freiburg sind auch zuständig für Rechtssachen, die vom Arbeitsgericht Lörrach an den Güterichter verwiesen werden. 3. Der erkennende Richter darf nicht als Güterichter tätig werden und umgekehrt. 4. Ein Güterichterverfahren, an denen ein Arbeitgeber beteiligt ist, der zudem an einem weiteren Güterichterverfahren, das gleichzeitig oder innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten einging, beteiligt ist, werden dem Güterichter zugewiesen, dem auch das vorangegangene bzw. zuerst abgegebene Güterichterverfahren zugewiesen worden war. Die anderen Güterichterverfahren werden in das GRa-Zuweisungsregister im Turnus nach der zeitlichen Reihenfolge und der numerischen Reihenfolge der Kammer des jeweiligen Güterichters eingetragen. Aufgrund der Abordnung von Richter am Arbeitsgericht Dr. Gohm bis werden bei der Kammer 16 die ersten 5 Felder übersprungen. Für die Zuweisung der Güterichterverfahren gelten im Übrigen die Regelungen zum rollierenden System unter I 4 bis I 5 entsprechend. Maßgeblich für die Zuweisung ist der Eingang des Abgabebeschlusses auf der Posteingangsstelle des Arbeitsgerichts Freiburg. Ist ein Güterichter an der Übernahme des Verfahrens gehindert (beispielsweise gemäß IV. 3), so ist ersatzweise der nachfolgende Richter zuständig. 5. Die Güterichter vertreten sich in den Güteverfahren nach 54 ArbGG wie folgt: Richter am Arbeitsgericht Dr. Gohm vertritt Herrn Richter am Arbeitsgericht Mohn, Richterin am Arbeitsgericht Dr. Böckenförde-Wunderlich vertritt Richter am Arbeitsgericht Dr. Gohm und Richter am Arbeitsgericht Mohn vertritt Richterin am Arbeitsgericht Dr. Böckenförde-Wunderlich. Bei Verhinderung beider Vertreter ist für die weitere Vertretung der Präsident des Arbeitsgerichts Müller, hilfsweise dessen Vertreter zuständig. 6. Für Verfahren der Außenkammern Villingen-Schwenningen, die an den Güterichter verwiesen werden, ist der beim Arbeitsgericht Lörrach bestimmte Güterichter zuständig.

12 V. Weitere Regelungen: 1. Für die Zuweisung der Verfahren unter örtlichem Aspekt ist derjenige Ort maßgebend, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet, - im Falle des beendeten Arbeitsverhältnisses - zuletzt verrichtet hat oder - im Falle noch nicht ausgeübter Beschäftigung - verrichten sollte. Liegt dieser Ort außerhalb des Gerichtsbezirks des Arbeitsgerichts Freiburg oder ist er nicht feststellbar, so wird - in nachstehender Reihenfolge - an den Ort, von dem aus der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat, den Ort der Niederlassung, an den allgemeinen Gerichtsstand des Arbeitgebers, den Ort der unerlaubten Handlung oder den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten angeknüpft. Ist keiner dieser Anknüpfungspunkte gegeben, so sind die Kammern desjenigen Standortes zuständig, bei dem die Klage eingegangen ist und am jeweiligen Standort die für die Gemeinde des Gerichtsstandortes zuständige Kammer. 2. a) Die Zuweisung der Verfahren nach Buchstaben richtet sich nach dem am Prozess beteiligten privaten Arbeitgeber. Maßgeblich ist bei Einzelfirmen der Familienname des Inhabers, ansonsten der erste Buchstabe der Firmenbezeichnung (auch für Klagen gegen eine GbR) maßgebend. Soweit die Firmenbezeichnung mit einem abgekürzten oder ausgeschriebenen Vornamen beginnt, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Familiennamen bzw. dem nächstfolgenden Eigenschaftswort. Artikel, Adelsprädikate, akademische Grade und unselbständige Zusätze (insbesondere D`, Da, De, Di, La, Le, Mac, Mc, S`, ten, van, von, zu) sowie Zeichen und Zahlen bleiben unberücksichtigt. Enthält eine Firmenbezeichnung gar keinen Buchstaben, wird das Verfahren der für den Buchstaben A zuständigen Kammer zugewiesen. b) Für Verfahren aus dem öffentlichen Dienst richtet sich die Zuständigkeit nach dem Nachnamen des Arbeitnehmers. Öffentlicher Dienst liegt vor, wenn Arbeitgeber ausschließlich sind: Bund, Länder, Landkreise, Gemeinden, Alliierte Streitkräfte, Universitäten und Hochschulen der Länder, sonstige Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Behörden und Dienststellen der verfassten Kirche. 3. a) Ist kein Arbeitgeber am Prozess beteiligt, richtet sich die Zuweisung nach dem gemeinsamen Arbeitgeber beider Parteien; im öffentlichen Dienst sowie bei Fehlen eines gemeinsamen Arbeitgebers nach der Bezeichnung des Beklagten. b) Sind mehrere private Arbeitgeber gemäß IV 2a am Prozess beteiligt, so kommt es auf den in alphabetischer Ordnung ersten an. Für Verfahren aus dem öffentlichen Dienst kommt es bei mehreren Beteiligten auf Arbeitnehmerseite auf den gemäß dem Alphabet ersten Arbeitnehmer an. In anderen Fällen kommt es bei mehreren Beteiligten auf den nach dem Alphabet ersten Beklagten an. c) Bei Ausscheiden und/oder Hinzukommen einer Partei (etwa bei Rücknahme der Klage bezüglich eines BGB-Gesellschafters; Austausch der/des Beklagten, wenn keine Berichtigung der Parteibezeichnung vorliegt) oder bei Prozesstrennung ( 145 ZPO) verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. 4. Im Fall der Berichtigung der Parteibezeichnung aufgrund Falschbezeichnung im Zeitpunkt des Klageingangs wird das Verfahren an die im Zeitpunkt der Klagerhebung zuständige Kammer abgegeben.

13 Für den Fall eines Blockausgleichs werden die bis Uhr des Vortags eingegangenen Verfahren am darauffolgenden Arbeitstag in alphabetischer Reihenfolge nach dem Namen der am Verfahren beteiligten Kläger sortiert und in dieser Reihenfolge zugewiesen. Eingehende Eilverfahren werden vorrangig der Kammer zugewiesen, die beim Eingang des Eilverfahrens zuständig ist. 6. Verfahren mit denselben Beteiligten, die bei verschiedenen Kammern anhängig sind, können nach Anhörung aller Beteiligten nach pflichtgemäßem Ermessen durch Beschluss des Vorsitzenden der aufnehmenden Kammer, bei der das zeitlich früher eingegangene Verfahren anhängig ist, kammerübergreifend verbunden werden. 7. Verfahren die ausgetragen wurden und fortgesetzt werden (z.b. verspäteter Einspruch gegen Versäumnisurteil, Anfechtung eines Vergleichs, Austrag nach 5 Abs. 3 AktO, Restitutionsklage), verbleiben in der Zuständigkeit der im Zeitpunkt der Austragung bearbeitenden Kammer. 8. Vollstreckungsgegenklagen nach 767 ZPO einschließlich einstweiliger Anordnungen nach 769 ZPO werden der Kammer zugewiesen, die für das Erkenntnisverfahren zuständig war. 9. Im Falle der Insolvenz einer Firma richtet sich die Zuständigkeit nach der Gemeinschuldnerin. Dies gilt auch für Klagen, die die Insolvenzmasse betreffen. 10. In Beschlussverfahren richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort des betroffenen Betriebs - ersatzweise des Geschäftsorts des Betriebsrats - und der Bezeichnung des Arbeitgebers des betroffenen Betriebs. Dies gilt auch in Fällen, an denen der Arbeitgeber selbst nicht beteiligt ist. 11. In Rechtshilfeersuchen zur Vernehmung von Zeugen durch einen ersuchten Richter richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnort und Namen des Zeugen, bei mehreren Zeugen des numerisch ersten Zeugen. 12. In Verfahren über Arbeitskampfstreitigkeiten, an denen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände beteiligt sind, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort, an dem die streitige Arbeitskampfmaßnahme stattfindet, bei mehreren Orten nach dem im Alphabet ersten Ort sowie nach dem ersten Buchstaben des Antragstellers/Klägers. In allen übrigen Arbeitskampfstreitigkeiten (auch soweit der öffentliche Dienst betroffen ist) richtet sich die Zuständigkeit nach Ort und Name des an der streitigen Maßnahme beteiligten Arbeitgebers; bei mehreren Arbeitgebern nach dem im Alphabet ersten Arbeitgeber. 13. Begründet eine Gerichtsstandsvereinbarung die Zuständigkeit, so sind die Kammern desjenigen Standortes zuständig, bei dem die Klage eingegangen ist. Nr. 2 und 3 gelten entsprechend. Am Standort Villingen-Schwenningen erfolgt die Zuweisung anstelle örtlicher Kriterien nach folgender Maßgabe: die Kammer 7 für die Buchstaben A - E, die Kammer 8 für die Buchstaben F - J, die Kammer 9 für die Buchstaben K - N, die Kammer 12 für die Buchstaben O - R, die Kammer 13 für die Buchstaben S - Z. 14. Bestehen Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit der Kammern, so entscheidet hierüber das Präsidium.

14 Bei Verhinderung des nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Vertreters sowie des folgenden Vertreters tritt an seine Stelle jeweils der Vorsitzende der numerisch nachfolgenden Kammer am jeweiligen Standort, danach der der zuständigen Kammer nachfolgenden Kammer des Gerichts. 16. Bei Ablehnung eines Kammervorsitzenden sowie bei Selbstablehnung entscheidet über das Ablehnungsgesuch der Folgevertreter. Im Falle eines begründeten Antrags nach 45 ZPO oder 48 ZPO wird das Verfahren an die Kammer abgegeben, deren Vorsitzender im Zeitpunkt der Entscheidung über die Befangenheit regelmäßiger Vertreter des abgelehnten Vorsitzenden ist. Schmitt Mohn Just Müller Dr. Schmiegel

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