4. Änderung der G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g

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1 ARBEITSGERICHT FREIBURG Das Präsidium Freiburg, den Änderung der G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g des Arbeitsgerichts Freiburg für das Jahr Die Geschäftsverteilung des Arbeitsgerichts Freiburg vom wird mit Wirkung ab wie nachfolgend ersichtlich geändert. Gründe: Abordnung von Herrn Richter am Arbeitsgericht Dr. Gohm zum Landesarbeitsgericht ab , Abordnung von Herrn Richter am Arbeitsgericht Sänger zum Arbeitsgericht Freiburg und Sicherstellung einer gleichmäßigen Belastung aller Kammern.

2 - 2 - I. Die Kammern 1 4, 11 und 14 in Freiburg sind für die Verfahren aus dem Stadtkreis Freiburg und aus den Landkreisen Breisgau-Hochschwarzwald und Emmendingen wie folgt zuständig: Kammer 1: Vorsitzende/r: Richter am Arbeitsgericht Mohn Vertreter/in: Richterin am Arbeitsgericht Dr. Schmiegel Folgevertreter/in: Richter am Arbeitsgericht Gundel Kammer 2: Vorsitzende/r: Richterin am Arbeitsgericht Dr. Schmiegel Vertreter/in: Richter am Arbeitsgericht Gundel Folgevertreter/in: Richter am Arbeitsgericht Sänger Kammer 3: Vorsitzende/r: Richter am Arbeitsgericht Gundel Vertreter/in: Richterin am Arbeitsgericht Sänger Folgevertreter/in: Richterin am Arbeitsgericht Dr. Böckenförde-Wunderlich Kammer 4: Vorsitzende/r: Richter am Arbeitsgericht Sänger Vertreter/in: Richterin am Arbeitsgericht Dr. Böckenförde-Wunderlich Folgevertreter/in: Richter am Arbeitsgericht Mohn Kammer 11: Vorsitzende/r: Richterin am Arbeitsgericht Dr. Böckenförde-Wunderlich Vertreter/in: Richter am Arbeitsgericht Mohn Folgevertreter/in: Richterin am Arbeitsgericht Dr. Schmiegel Kammer 14: Vorsitzende/r: Richterin am Arbeitsgericht Dr. Schmiegel Vertreter/in: Richter am Arbeitsgericht Mohn Folgevertreter/in: Richter am Arbeitsgericht Gundel

3 - 3 - Die Verteilung der eingehenden Verfahren auf die einzelnen Kammern ergibt sich aus den folgenden Regelungen, die teilweise eine Zuständigkeit nach Buchstaben sowie teilweise eine Zuständigkeit nach dem rollierenden System vorsehen: 1. Die Verteilungsstelle führt ein Register über die Zuweisung der Ca-, BV-, AR- und GRa- Verfahren (= Hauptzuweisungsregister) sowie ein Register über die Zuweisung der Gaund BVGa-Verfahren. Dabei werden die Register des Vorjahres fortgeführt. Bei den Kammern 1 und 3 bleibt jede 20. Stelle unberücksichtigt, bei der Kammer 2 die letzten drei von zehn Stellen, bei der Kammer 4 jede zweite Stelle und bei der Kammer 11 jede vierte Stelle. Nach Zuweisung eines BV-Verfahrens bzw. BVGa-Verfahrens bleibt die jeweils folgende Stelle unberücksichtigt und wird mit dem Vermerk BV bzw. BVGa versehen; nach Zuweisung eines GRa-Verfahrens bleiben die beiden jeweils folgenden Stellen unberücksichtigt und werden mit dem Vermerk GRa versehen. Nach Zuweisung eines Ga- oder BVGa-Verfahrens über das gesonderte Register bleibt die entsprechende Anzahl von Stellen im Hauptzuweisungsregister unberücksichtigt und wird mit dem Vermerk Ga bzw. BVGa versehen. Die ersten 25 ab in die Kammer 3 eingehenden Ca-Verfahren werden nicht auf den Turnus angerechnet. Bei der Kammer 11 bleiben 10 Stellen, die ab zu belegen wären, unberücksichtigt. 2. Verfahren mit einem der Buchstaben E, S, U oder Z werden der Kammer 1 zugewiesen. Verfahren mit einem der Buchstaben B, I, N, T oder X werden der Kammer 2 zugewiesen. Verfahren mit einem der Buchstaben H, J, K, O oder R werden der Kammer 3 zugewiesen. Verfahren mit einem der Buchstaben A, L oder W werden der Kammer 4 zugewiesen. Verfahren mit einem der Buchstaben C, D, G, Q, V oder Y werden der Kammer 11 zugewiesen. Der Kammer 14 werden keine Verfahren zugewiesen. 3. Verfahren mit einem der Buchstaben F, M oder P, an denen ein Arbeitgeber beteiligt ist, der zudem an einem weiteren Verfahren, das gleichzeitig oder innerhalb eines Zeitraums von einem Monat vor Eingang des neuen Verfahrens einging, beteiligt ist, werden der

4 - 4 - Kammer zugewiesen, der auch das vorangegangene bzw. zuerst zugeteilte Verfahren zugewiesen worden war. In Verfahren des öffentlichen Dienstes ist der Anfangsbuchstabe des Nachnamens des Arbeitnehmers maßgeblich (vgl. unten V 2 b). Gleiches gilt für Verfahren, bei denen außer dem oder den Arbeitgeber(n) mindestens ein weiterer Beteiligter identisch ist mit den Beteiligten eines zeitlich vorangehenden Verfahrens, das in den sechs vorangehenden Monaten einging. Im Kollisionsfall ist diese Regelung vorrangig vor der des Satzes 1. Für die Fristenberechnung gelten die 187 ff BGB; maßgebend ist der Eingang beim Arbeitsgericht Freiburg am Standort Freiburg. Das Folgeverfahren wird auf den Turnus angerechnet. Betriebsräte zählen nicht als Beteiligte im Sinne dieser Regelung. Eine Insolvenzschuldnerin, ein vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen dieser Insolvenzschuldnerin sowie ein Insolvenzverwalter über das Vermögen dieser Insolvenzschuldnerin zählen als ein einheitlicher Beteiligter. Kommt nach dieser Regelung die Anknüpfung an mehr als ein Verfahren in Betracht, so ist der beteiligte Arbeitgeber für die Anknüpfung maßgeblich. Der Kammer 14 werden keine Verfahren zugewiesen. 4. Die Verteilung der übrigen eingegangenen Ca-, BV- oder AR-Verfahren mit einem der Buchstaben F, M oder P, erfolgt an jedem Arbeitstag durch die Verteilungsstelle. Nicht als Arbeitstage gelten der und eines jeden Jahres. Es werden alle Verfahren verteilt, die bis spätestens Uhr des vorangegangenen Arbeitstages am Standort Freiburg eingegangen sind und außerdem der Verteilungsstelle bis spätestens Uhr vorliegen. Wird ein Mahnverfahren in das streitige Verfahren übergeleitet, so gilt das Verfahren zum Zwecke der Zuweisung als an dem Tag eingegangen, an dem die Akte der Verteilungsstelle vorgelegt wird. Abweichend hiervon werden einstweilige Verfügungen und Arreste (Ga- und BVGa-Verfahren) unverzüglich und vorrangig jeweils in der Reihenfolge ihres Eingangs verteilt. a) In das Hauptzuweisungsregister werden zuerst diejenigen Verfahren für jede einzelne Kammer eingetragen, für die die Zuständigkeit unter I.2 oder I.3 geregelt ist. Die übrigen Verfahren werden in alphabetischer Reihenfolge nach den Namen der am Verfahren beteiligten Arbeitgeber gemäß den unter V. aufgeführten allgemeinen Bestimmungen sortiert und nach dieser alphabetischen Sortierung im Turnus nach der

5 - 5 - numerischen Reihenfolge der Kammern eingetragen. Hierbei bleiben die Kammern, die bereits aufgrund der festen Zuständigkeit Verfahren erhalten haben, solange unberücksichtigt, bis ein zahlenmäßiger Ausgleich zwischen allen Kammern erreicht ist. b) Eilverfahren (Ga und BVGa) sind der Verteilungsstelle unmittelbar nach dem Eingang der Antragsschrift vorzulegen. Soweit eine feste Zuständigkeit nach I.2 oder I.3 nicht besteht, werden Eilsachen in das Zuweisungsregister im Turnus nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs und der numerischen Reihenfolge der Kammern eingetragen. Werden mehrere Eilsachen der Verteilungsstelle gleichzeitig vorgelegt, so erfolgt die Verteilung in alphabetischer Reihenfolge nach dem Namen des beteiligten Arbeitgebers. c) Der Kammer 14 werden keine Verfahren zugewiesen. 5. Wird ein Verfahren an eine andere Kammer abgegeben oder ein Fehleintrag korrigiert, so wird das betreffende Verfahren an die Verteilungsstelle zurückgegeben. Im Register wird dieses Verfahren bei der abgebenden Kammer gestrichen. Anstelle des abgegebenen Verfahrens wird dieser Kammer das erste auf die Kammer neu zu verteilende Verfahren zugewiesen. Das abgegebene Verfahren wird bei der aufnehmenden Kammer als Neueingang gezählt. Ein Irrtum in der Zuweisung berührt im Übrigen den Turnus nicht. 6. Sollte an einem Arbeitstag bis Uhr wegen technischer Probleme (z.b. wegen Ausfall der EDV) eine Verteilung der Verfahren nach dem rollierenden System nicht möglich sein, gelten folgende Zuständigkeiten nach dem Anfangsbuchstaben der Namen der am Verfahren beteiligten Arbeitgeber gemäß den allgemeinen Regelungen unter V. Kammer 1: Verfahren mit dem Buchstaben F Kammer 2: Verfahren mit dem Buchstaben M Kammer 3: Verfahren mit dem Buchstaben P 7. Verfahren, für die die Zuständigkeit in dieser Geschäftsverteilung nicht geregelt ist, werden der nach Grundsätzen nach I. 4 Absatz 1 zuständigen Kammer zugewiesen.

6 - 6 - Verfahren, bei denen Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit der Kammern bestehen, werden bis zu einer Entscheidung des Präsidiums (V. 14) der nach Grundsätzen nach I. 4 Absatz 1 zuständigen Kammer zugewiesen. Verfahren, auf die diese Grundsätze nicht angewandt werden können, werden vorab der Kammer zugewiesen, die in der Turnusliste am weitesten zurückliegt.

7 - 7 - II. Die Kammern 5, 6, 10 und 15 in Offenburg sind für die Verfahren aus dem Ortenaukreis wie folgt zuständig: Kammer 5: Vorsitzende/r: Richterin am Arbeitsgericht Dobel Vertreter/in: Richter am Arbeitsgericht Just Folgevertreter/in: Richterin am Arbeitsgericht Klumpp Verfahren aus den Ortenaukreis mit einem der Buchstaben A, H, L bis O, T oder U Kammer 6: Vorsitzende/r: Richter am Arbeitsgericht Just Vertreter/in: Richterin am Arbeitsgericht Dobel Folgevertreter/in: Richterin am Arbeitsgericht Krauss Verfahren aus dem Ortenaukreis mit einem der Buchstaben B bis G, I, Q, R, X oder Y. Kammer 10: Vorsitzende/r: Richterin am Arbeitsgericht Klumpp Vertreter/in: Richterin am Arbeitsgericht Krauss Folgevertreter/in: Richter am Arbeitsgericht Just Verfahren aus dem Ortenaukreis mit einem der Buchstaben J, S, V oder W. Kammer 15: Vorsitzende/r: Richterin am Arbeitsgericht Krauss Vertreter/in: Richterin am Arbeitsgericht Klumpp Folgevertreter/in: Richterin am Arbeitsgericht Dobel Verfahren aus dem Ortenaukreis mit einem der Buchstaben K, P oder Z.

8 - 8 - III. Die Kammern 7, 8, 9, 12 und 13 in Villingen-Schwenningen sind für die Verfahren aus den Landkreisen Schwarzwald-Baar, Tuttlingen und Rottweil wie folgt zuständig: Kammer 7: Vorsitzende/r: Richter am Arbeitsgericht Gluns Vertreter/in: Präsident des Arbeitsgerichts Müller Folgevertreter/in: Richterin am Arbeitsgericht Eberlei Verfahren aus dem Landkreis Schwarzwald-Baar mit einem der Buchstaben A bis C, E bis J, L oder T bis Z. Kammer 8: Vorsitzende/r: Richterin am Arbeitsgericht Eberlei Vertreter/in: Richter am Arbeitsgericht Schmitt Folgevertreter/in: Richter am Arbeitsgericht Gluns Verfahren aus dem Landkreis Tuttlingen mit einem der Buchstaben D, F bis S. Kammer 9: Vorsitzende/r: Präsident des Arbeitsgerichts Müller Vertreter/in: Richter am Arbeitsgericht Gluns Folgevertreter/in: Richter am Arbeitsgericht Schmitt Verfahren aus dem Landkreis Schwarzwald-Baar mit einem der Buchstaben D oder M bis R. Kammer 12: Vorsitzende/r: Richter am Arbeitsgericht Sänger Vertreter/in: Präsident des Arbeitsgerichts Müller Folgevertreter/in: Richter am Arbeitsgericht Gluns Verfahren aus dem Landkreis Rottweil mit einem der Buchstaben A bis R.

9 - 9 - Kammer 13: Vorsitzende/r: Richter am Arbeitsgericht Schmitt Vertreter/in: Richterin am Arbeitsgericht Eberlei Folgevertreter/in: Präsident des Arbeitsgerichts Müller Verfahren aus dem Landkreis Schwarzwald-Baar mit einem der Buchstaben K oder S, Verfahren aus dem Landkreis Rottweil mit einem der Buchstaben S bis Z sowie Verfahren aus dem Landkreis Tuttlingen mit einem der Buchstaben A bis C, E oder T bis Z. Kammer 16: Vorsitzende/r: Richter am Arbeitsgericht Schmitt Vertreter/in: Richterin am Arbeitsgericht Eberlei Folgevertreter/in: Präsident des Arbeitsgerichts Müller

10 IV. Güterichter 1. Als nicht entscheidungsbefugte Güterichter i. S. d. 54 Abs. 6 ArbGG werden beim Arbeitsgericht Freiburg für das Stammgericht Freiburg und die Außenkammern Offenburg bestimmt: Richter am Arbeitsgericht Mohn Richterin am Arbeitsgericht Dr. Böckenförde-Wunderlich 2. Die Güterichter des Arbeitsgerichts Freiburg sind auch zuständig für Rechtssachen, die vom Arbeitsgericht Lörrach an den Güterichter verwiesen werden. 3. Der erkennende Richter darf nicht als Güterichter tätig werden und umgekehrt. 4. Die an die Güterichter verwiesenen Verfahren werden den obengenannten Richtern in der unter 1. aufgeführten Reihenfolge anknüpfend an den letzten Stand des Vorjahrs zugewiesen. Maßgeblich für die Zuweisung ist der Eingang der Verweisung auf der Posteingangsstelle des Arbeitsgerichts Freiburg. Ist ein Güterichter an der Übernahme des Verfahrens gehindert (beispielsweise gemäß IV. 3), so ist ersatzweise der nachfolgende Richter zuständig. Der übersprungene Güterichter wird wieder herangezogen, wenn er turnusgemäß erneut an der Reihe ist. 5. Die Güterichter vertreten sich in den Güteverfahren nach 54 ArbGG gegenseitig. Bei Verhinderung ist für die weitere Vertretung der Präsident des Arbeitsgerichts Müller, hilfsweise dessen Vertreter zuständig. V. Weitere Regelungen: 1. Für die Zuweisung der Verfahren unter örtlichem Aspekt ist derjenige Ort maßgebend, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet, - im Falle des beendeten Arbeitsverhältnisses - zuletzt verrichtet hat oder - im Falle noch nicht ausgeübter Beschäftigung - verrichten sollte. Liegt dieser Ort außerhalb des Gerichtsbezirks des Arbeitsgerichts Freiburg oder ist er nicht feststellbar, so wird - in nachstehender Reihenfolge - an den Ort, von dem aus der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat, den Ort der Niederlassung, an den allgemeinen Gerichtsstand des Arbeitgebers, den Ort der unerlaubten Handlung oder den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten angeknüpft. Ist keiner dieser Anknüpfungspunkte gegeben, so sind die Kammern desjenigen Standortes zuständig, bei dem die Klage eingegangen ist und am jeweiligen Standort die für die Gemeinde des Gerichtsstandortes zuständige Kammer. 2. a) Die Zuweisung der Verfahren nach Buchstaben richtet sich nach dem am Prozess beteiligten privaten Arbeitgeber. Maßgeblich ist bei Einzelfirmen der Familienname des Inhabers, ansonsten der erste Buchstabe der Firmenbezeichnung (auch für Klagen gegen eine GbR) maßgebend. Soweit die Firmenbezeichnung mit einem abgekürzten oder ausgeschriebenen Vornamen beginnt, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Familiennamen bzw. dem nächstfolgenden Eigenschaftswort. Artikel, Adelsprädikate, akademische Grade und unselbständige Zusätze (insbesondere D`, Da, De, Di, La, Le, Mac, Mc, S`, ten, van, von, zu) sowie Zeichen und Zahlen bleiben

11 unberücksichtigt. Enthält eine Firmenbezeichnung gar keinen Buchstaben, wird das Verfahren der für den Buchstaben A zuständigen Kammer zugewiesen. b) Für Verfahren aus dem öffentlichen Dienst richtet sich die Zuständigkeit nach dem Nachnamen des Arbeitnehmers. Öffentlicher Dienst liegt vor, wenn Arbeitgeber ausschließlich sind: Bund, Länder, Landkreise, Gemeinden, Alliierte Streitkräfte, Universitäten und Hochschulen der Länder, sonstige Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Behörden und Dienststellen der verfassten Kirche. 3. a) Ist kein Arbeitgeber am Prozess beteiligt, richtet sich die Zuweisung nach dem gemeinsamen Arbeitgeber beider Parteien; im öffentlichen Dienst sowie bei Fehlen eines gemeinsamen Arbeitgebers nach der Bezeichnung des Beklagten. b) Sind mehrere private Arbeitgeber gemäß IV 2a am Prozess beteiligt, so kommt es auf den in alphabetischer Ordnung ersten an. Für Verfahren aus dem öffentlichen Dienst kommt es bei mehreren Beteiligten auf Arbeitnehmerseite auf den gemäß dem Alphabet ersten Arbeitnehmer an. In anderen Fällen kommt es bei mehreren Beteiligten auf den nach dem Alphabet ersten Beklagten an. c) Bei Ausscheiden und/oder Hinzukommen einer Partei (etwa bei Rücknahme der Klage bezüglich eines BGB-Gesellschafters; Austausch der/des Beklagten, wenn keine Berichtigung der Parteibezeichnung vorliegt) oder bei Prozesstrennung ( 145 ZPO) verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. 4. Im Fall der Berichtigung der Parteibezeichnung aufgrund Falschbezeichnung im Zeitpunkt des Klageingangs wird das Verfahren an die im Zeitpunkt der Klagerhebung zuständige Kammer abgegeben. 5. Für den Fall eines Blockausgleichs werden die bis Uhr des Vortags eingegangenen Verfahren am darauffolgenden Arbeitstag in alphabetischer Reihenfolge nach dem Namen der am Verfahren beteiligten Kläger sortiert und in dieser Reihenfolge zugewiesen. Eingehende Eilverfahren werden vorrangig der Kammer zugewiesen, die beim Eingang des Eilverfahrens zuständig ist. 6. Verfahren mit denselben Beteiligten, die bei verschiedenen Kammern anhängig sind, können mit Zustimmung aller Beteiligten durch Beschluss des Vorsitzenden der aufnehmenden Kammer kammerübergreifend verbunden werden. 7. Verfahren die ausgetragen wurden und fortgesetzt werden (z.b. verspäteter Einspruch gegen Versäumnisurteil, Anfechtung eines Vergleichs, Austrag nach 5 Abs. 3 AktO, Restitutionsklage), verbleiben in der Zuständigkeit der im Zeitpunkt der Austragung bearbeitenden Kammer. 8. Vollstreckungsgegenklagen nach 767 ZPO einschließlich einstweiliger Anordnungen nach 769 ZPO werden der Kammer zugewiesen, die für das Erkenntnisverfahren zuständig war. 9. Im Falle der Insolvenz einer Firma richtet sich die Zuständigkeit nach der Gemeinschuldnerin. Dies gilt auch für Klagen, die die Insolvenzmasse betreffen. 10. In Beschlussverfahren richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort des betroffenen Betriebs - ersatzweise des Geschäftsorts des Betriebsrats - und der Bezeichnung des Arbeitgebers des betroffenen Betriebs. Dies gilt auch in Fällen, an denen der Arbeitgeber selbst nicht beteiligt ist. 11. In Rechtshilfeersuchen zur Vernehmung von Zeugen durch einen ersuchten Richter richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnort und Namen des Zeugen, bei mehreren Zeugen des numerisch ersten Zeugen.

12 In Verfahren über Arbeitskampfstreitigkeiten, an denen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände beteiligt sind, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort, an dem die streitige Arbeitskampfmaßnahme stattfindet, bei mehreren Orten nach dem im Alphabet ersten Ort sowie nach dem ersten Buchstaben des Antragstellers/Klägers. In allen übrigen Arbeitskampfstreitigkeiten (auch soweit der öffentliche Dienst betroffen ist) richtet sich die Zuständigkeit nach Ort und Name des an der streitigen Maßnahme beteiligten Arbeitgebers; bei mehreren Arbeitgebern nach dem im Alphabet ersten Arbeitgeber. 13. Begründet eine Gerichtsstandsvereinbarung die Zuständigkeit, so sind die Kammern desjenigen Standortes zuständig, bei dem die Klage eingegangen ist. Nr. 2 und 3 gelten entsprechend. An den Standorten Villingen-Schwenningen und Offenburg erfolgt die Zuweisung anstelle örtlicher Kriterien nach folgender Maßgabe: a) für den Bereich der Kammern Offenburg sind zuständig: die Kammer 5 für die Buchstaben A - D, die Kammer 6 für die Buchstaben E - H, die Kammer 10 für die Buchstaben I - S, die Kammer 15 für die Buchstaben T - Z. b) für den Bereich der Kammern Villingen-Schwenningen sind zuständig: die Kammer 7 für die Buchstaben A - E, die Kammer 8 für die Buchstaben F - J, die Kammer 9 für die Buchstaben K - N, die Kammer 12 für die Buchstaben O - R, die Kammer 13 für die Buchstaben S - Z. 14. Bestehen Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit der Kammern, so entscheidet hierüber das Präsidium. 15. Bei Verhinderung des nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Vertreters sowie des folgenden Vertreters tritt an seine Stelle jeweils der Vorsitzende der numerisch nachfolgenden Kammer am jeweiligen Standort, danach der der zuständigen Kammer nachfolgenden Kammer des Gerichts. 16. Bei Ablehnung eines Kammervorsitzenden sowie bei Selbstablehnung entscheidet über das Ablehnungsgesuch der Folgevertreter. Schmitt Dr. Gohm Just Müller Dr. Schmiegel

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