RICHTERLICHER GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN

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1 RICHTERLICHER GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN DES ARBEITSGERICHTS SAARBRÜCKEN FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR /9

2 Gemäß 6a ArbGG i. V. m. 21e GVG werden die richterlichen Geschäfte mit Wirkung vom aufgrund der Beschlussfassung des Präsidiums des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom nach Anhörung des Ausschusses der ehrenamtlichen Richter gemäß 29 Abs. 2 ArbGG wie folgt verteilt: A. I. Vorsitzende der Kammern und Verteilung der Ca-Sachen auf die Kammern im Regelfall: 1. Kammern: a) 1. Kammer (Az: 1 Ca) Vorsitzende: LANG, Direktorin des Arbeitsgerichts Zuständigkeit: Klagen mit den Endziffern 6, 7, 8 (außer 78, 88, 98) b) 2. Kammer (Az: 2 Ca) Fachkammer für den Öffentlichen Dienst Vorsitzender: SEEL, Richter am Arbeitsgericht Zuständigkeit: gem. 2 Abs. III der VO vom , ABl. d. Saarl. S. 915 c) 3. Kammer (Az: 3 Ca) Vorsitzende: Zuständigkeit: Klagen mit den Endziffern 3, 4, 5 zuzüglich 88, 98, 9, 19, 29 BURLEFINGER, Richterin d) 4. Kammer (Az: 4 Ca) Vorsitzende: ZECHNER, Richterin am Arbeitsgericht Zuständigkeit: Klagen mit den Endziffern 0, 1, 2 zuzüglich 78, 39, 49, 59 e) 5. Kammer (Az: 5 Ca) Vorsitzende: LANG, Direktorin des Arbeitsgerichts Zuständigkeit: Klagen mit den Endziffern 69, 79, 89, 99 2/9

3 II. 1. Wie Ca-Sachen werden alle im BV-Register einzutragenden Sachen behandelt. Für die Fachkammer für den Öffentlichen Dienst wird ein eigenes Register geführt. 2. Wie Ca-Sachen der jeweiligen Kammern werden alle in den folgenden Registern einzutragende Sachen behandelt: a) Ga-Sachen b) AR-Sachen c) Ha-Sachen III. Die eingehenden Verfahren sind an den folgenden Tagen a) nach dem Datum des Eingangsstempels b) in alphabetischer Reihenfolge geordnet nach: 1. dem Namen, 2. dem Vornamen der beklagten Partei bei mehreren Verfahren gegen dieselbe beklagte Partei oder eine beklagte Partei gleichen Namens nach: 1. dem Namen, 2. dem Vornamen des Klägers/der Klägerin in die Register einzutragen. Mehrere an einem Tage eingehende Verfahren, bei denen sowohl Kläger/in als auch Beklagte/r identisch sind, gehören in die Zuständigkeit einer Kammer. Ausnahmen: Die im Ga-Register einzutragenden Sachen sind sofort an nächstbereiter Stelle im Register einzutragen. Bei Eingang mehrerer Ga-Sachen in demselben Zeitpunkt sind diese an nächstbereiter Stelle gemäß der im obigen Absatz getroffenen Regelung einzutragen. 3/9

4 IV. 1. Wird ein Vorsitzender/eine Vorsitzende wegen Befangenheit abgelehnt oder lehnt er/sie sich selbst ab, wird seiner/ihrer Kammer nach dem stattgebenden Ablehnungsbeschluss zum Ausgleich die nächsteingehende Sache des Vertreters/der Vertreterin zugeordnet. 2. Soweit in einem Einigungsstellenverfahren, das unmittelbare Auswirkungen auf ein eingehendes Beschlussverfahren/Urteilsverfahren hat, der/die Vorsitzende der an sich zuständigen Kammer mitgewirkt hat, ist für dieses Beschlussverfahren/ Urteilsverfahren die Kammer des jeweiligen Vertreters des/der Vorsitzenden zuständig. Zum Ausgleich für einen solchen Zuständigkeitstausch übernimmt die entlastete Kammer die Zuständigkeit der belasteten Kammer in der nächstfolgenden Sache. V. Die Kammer, die aufgrund der vorstehenden Regelung bereits für eine Sache zuständig war, ist auch zuständig: 1. für Klagen nach vorausgegangenen Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren, 2. bei Zurückverweisungen, 3. bei Wiederaufnahme von nach 5 Abs. 5 der Aktenordnung weggelegten Sachen, 4. für Nachfolgeprozesse gemäß den 34, 584, 717 Abs. 2, 767, 893, 926, 945 ZPO, 5. bei Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz durch den/die Kläger/in oder Beklagte/n des bereits anhängigen Hauptsacheverfahrens, 6. bei Hauptsacheverfahren, denen ein Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit gleichem Streitgegenstand vorausgegangen ist sowie bei Bestandsstreitigkeiten, denen ein Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung vorausgegangen ist, 7. bei Rechtsstreitigkeiten, die vom Urteilsverfahren ins Beschlussverfahren übergehen oder umgekehrt. 8. bei Anfechtung prozessbeendender Vergleiche sowie bei Klagen, die wegen mangelnder Vollstreckungsfähigkeit prozessbeendender Vergleiche oder ausschließlich wegen der Auslegung eines vorangegangenen prozessbeendenden Vergleichs erhoben werden, 9. bei Kündigungsschutzprozessen sowie sonstigen Bestandsstreitigkeiten für nachfolgende Kündigungsklagen und Lohnklagen oder sonstigen Leistungsklagen, die vom Ausgang der Bestandsstreitigkeiten abhängen, solange die erste Sache in erster Instanz noch nicht abgeschlossen ist. 4/9

5 10. bei doppelter Rechtshängigkeit einer Klage, die aufgrund des Eingangs an verschiedenen Tagen begründet wird, oder wenn die Klage nach Klagerücknahme erneut anhängig gemacht wird. 11. bei Streitigkeiten über die Kostentragungslast bei vorausgegangenen Rechtsstreitigkeiten. VI. Sachzusammenhangsklagen sind einer Kammer zuzuweisen. Sachzusammenhang ist gegeben, wenn mehrere Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht werden oder bereits anhängig sind: 1. Bei Rechtsstreitigkeiten mit derselben Partei auf der Kläger- oder Beklagtenseite bzw. mit denselben Beteiligten und im Wesentlichen gleicher Sach- und Rechtslage. Ausgenommen von dieser Regelung sind Bestandsschutzstreitigkeiten. 2. Bei gleichen Prozessparteien in Urteilsverfahren ist die Zuständigkeit der Kammer gegeben, die für die zuerst einzutragende Sache zuständig ist, solange die Sache in erster Instanz noch nicht abgeschlossen ist. 3. Bei Rechtsstreitigkeiten im Urteilsverfahren mit zwei Parteien, die in einem damit einhergehenden Beschlussverfahren Beteiligte sind. 4. Bei BV- und Ca-Verfahren bei gleicher Schulungsveranstaltung ( 37 Abs.6, 7 BetrVG). Besteht Uneinigkeit bei der Frage, ob ein Sachzusammenhang zu bejahen ist, haben sich zunächst die jeweiligen Kammervorsitzenden zu einigen. Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet hierüber das Präsidium des Gerichts. Bei Stimmengleichheit liegt kein Fall der Parallelität vor. Die erforderliche Beschlussfassung kann im Umlaufverfahren ergehen. Bei Trennung von Verfahren bleibt es bei der Zuständigkeit der Kammer. Mit Klagen, die vor dem anhängig wurden, werden keine Sachzusammenhangsverfahren gebildet; hier verbleibt es bei der Zuständigkeit der bisherigen Kammer. 5/9

6 VII. Für eine kammerübergreifende Verbindung von Verfahren nach 147 ZPO ist die Kammer zuständig, bei der das nach dem Aktenzeichen älteste Verfahren anhängig ist. VIII. Vertretung und Untervertretung: 1. Grundregel: Lang und Zechner vertreten sich gegenseitig, Seel und Burlefinger vertreten sich gegenseitig 2. Das abgebildete Schaubild regelt die weiteren Untervertretungsfälle (Zuständigkeit, Erstvertretung, Zweitvertretung, Drittvertretung), und dient der Veranschaulichung der Vertretungsregelung: I, V stehen für Direktorin des Arbeitsgerichts Lang, IV steht für Richterin am Arbeitsgericht Zechner, III steht für Richterin Burlefinger, II steht für Richter am Arbeitsgericht Seel A) Zuständigkeit: I/V II III IV B) Erstvertretung: IV III II I/V C) Zweitvertretung: III I/V IV II D) Drittvertretung: II IV I/V III 3. AU über 6 Wochen hinaus a) Ist ein Vorsitzender/eine Vorsitzende zusammenhängend länger als 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt, so verteilt sich nach 6 Wochen seine/ihre Vertretung auf die verbleibenden Vorsitzenden nach gleichen Kopfteilen. Erweist sich ein Kopfteil als größer als die übrigen (weil die zu verteilenden Endziffern ungerade sind), so fällt dieser Kopfteil mit Überhang an den/die Erstvertreter/in des/der erkrankten Vorsitzenden. Vorstehende Regelung gilt nicht, wenn nach Ablauf der 6-wöchigen Arbeitsunfähigkeit des/der zu vertretenden Vorsitzenden feststeht, dass der/die erkrankte Vorsitzende binnen 3 Wochen seinen/ihren Dienst wieder antreten wird. 6/9

7 b) Die Aufteilung des zu vertretenden Dezernats X auf die Vertreter/Vertreterin ergibt sich aus der Vertretungsregelung bei VII Ziffer 2 (Schaubild). B. Gerichtsinterne Konfliktbeilegung durch den Güterichter/die Güterichterin 1. Am Arbeitsgericht Saarbrücken besteht sowohl für Ca-Verfahren als auch für BV- Verfahren die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Güterichterin / einen Güterichter. Die Aufgaben der/des Güterichterin/Güterichters ( 278Abs. 5 ZPO, 54 Abs. 6 ArbGG n.f.) werden der Richterin am Arbeitsgericht Zechner für die Kammern 1, 2, 3, 5 und dem Richter Seel für die Kammer 4 zugewiesen. 2. Für den Vertretungsfall gem. Buchstabe A, VIII Ziffer 3 (AU über 6 Wochen hinaus) gilt für neu durchzuführenden Verfahren vor dem Güterichter/ der Güterichterin folgendes: a) Ist die Richterin am Arbeitsgericht Zechner gem. o.g. Ziffer 3 verhindert, übernimmt die Vertretung Richter Seel mit Ausnahme der Verfahren der Kammer 2, die sodann von der Direktorin des Arbeitsgerichts Lang übernommen werden. b) Ist der Richter Seel gem. o.g. Ziffer 3 verhindert, übernimmt die Vertretung ebenfalls die Direktorin des Arbeitsgerichts Lang. 3. Unabhängig vom Ausgang der Güterichterverhandlung erfolgt bei förmlicher Übernahme eines Verfahrens durch die kammerexterne Güterichterin bzw. des Güterichters ein Ausgleich, indem die nächsteingehende Sache (Ca- oder BV- Verfahren), die der Kammer der Güterichterin/ des Güterichters zuzuordnen wäre, der dadurch entlasteten Kammer zugeordnet wird. 4. Soweit es in der Güterichterverhandlung nicht zu einer verfahrensbeendenden Verständigung der Parteien/ Beteiligten kommt, wird das gerichtliche Verfahren vor der zuständigen Kammer fortgesetzt. 7/9

8 C. Die ehrenamtlichen Richter/innen werden zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen. 1. Für die Allgemeinen Kammern wird eine gemeinsame Liste angelegt. Eine weitere Liste wird für die Fachkammer für den Öffentlichen Dienst angelegt. Die Listen werden getrennt nach Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen und Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen geführt. In diese Listen sind die berufenen ehrenamtlichen Richter/innen in alphabetischer Reihenfolge mit Berufsangabe, Wohnung, Telefonnummer, Dauer der Amtszeit und einer Rubrik für die Sitzungstage einzutragen. 2. Die berufenen ehrenamtlichen Richter/innen sind in der Reihenfolge zu den Sitzungen heranzuziehen, in der sie in der Liste aufgeführt sind, d. h., sie sind nach der Teilnahme an einer Sitzung erst dann wieder zu einer neuen Sitzung zu laden, wenn ihre Liste ganz ab- und wieder bis zu ihnen durchgelaufen ist, mit Ausnahme der Regelung in Ziffer 5. Finden an einem Tage mehrere Sitzungen gleichartiger Kammern statt, für die eine gemeinsame Liste geführt wird, so gilt für die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter die Reihenfolge der Kammerziffern. 3. Erklärt sich ein/e ehrenamtliche/r Richter/in für einen bestimmten Sitzungstag für verhindert, so tritt an seine Stelle der/die nächste nach der Liste zu Ladende (und so fort). 4. Bei plötzlicher Verhinderung eines/einer geladenen ehrenamtlichen Richters/Richterin kann der/die im Alphabet dem/der Geladenen nachfolgende ehrenamtliche Richter/Richterin zur Sitzung geladen werden. Erklärt sich auch diese/r für verhindert, so tritt an seine/ihre Stelle der/die im Alphabet folgende ehrenamtliche Richter/in (und so fort). 5. Hat ein ehrenamtlicher Richter in einem Termin bei einer Beweisaufnahme durch Vernehmung eines Zeugen oder einer Partei mitgewirkt und kann die Sache in dem Termin nicht abgeschlossen werden, so wirkt der ehrenamtliche Richter auch in dem nachfolgenden Termin oder in den nachfolgenden Terminen in dieser Sache mit. Ist für den Sitzungstag, an dem die Sache fortgesetzt wird, noch ein 8/9

9 weiterer Termin in einer anderen Sache anberaumt oder sind für diesen Sitzungstag noch weitere Termine in anderen Sachen anberaumt, so sind für diesen Termin beziehungsweise für diese Termine die ehrenamtlichen Richter heranzuziehen, die nach der Liste der ehrenamtlichen Richter turnusmäßig zur Mitwirkung berufen sind. 6. Durch die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter/innen nach 4. und 5. ändert sich nichts an ihrer Heranziehung in der normalen Reihenfolge. Saarbrücken, Das Präsidium des Arbeitsgerichts Saarbrücken Die Vorsitzende gez. Lang Direktorin des Arbeitsgerichts 9/9

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