G E S C H Ä F T S V E R T E I L U N G S P L A N

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1 G E S C H Ä F T S V E R T E I L U N G S P L A N des Sozialgerichts Osnabrück für das Geschäftsjahr 2016 Stand: Die nachfolgende Geschäftsverteilung bezieht sich nur auf Neueingänge ab I. Die Sachgebiete werden auf die Kammern und die Vorsitzenden wie folgt verteilt: II. Kammerverteilung 1 R Rentenversicherung Anfrageverfahren gemäß 7 a SGB IV sowie Beitragsstreitigkeiten nach 28 p SGB IV, wenn die Deutsche Rentenversicherung den angefochtenen Bescheid erlassen hat nach Turnusliste I mit einem Anteil von 5/20 zugeteilt. 1 RS Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets AAÜG

2 2 1 LW Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte und Aufgaben der in der Land- und Forstwirtschaft - Nur Eingänge aus der Regelung zur 15 LW-Kammer zu Ziff. III/1 2 VE 2 BL Soziales Entschädigungsrecht Landesblindengeld für Zivilblinde 3 KR Krankenversicherung; Entscheidungen über die Versicherungspflicht, Versicherungsberechtigung und Beitragspflicht in der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn eine Krankenkasse als Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrages Beklagte ist; öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem Lohnfortzahlungsgesetz und dem Aufwendungsausgleichsgesetz; Angelegenheiten aus dem Künstlersozialversicherungsgesetz sowie aus dem Schwangeren- und Familienhilfegesetz. Handelt es sich bei einer Streitsache der Krankenversicherung um eine Beitragsstreitigkeit und wird mit demselben Eingang eine Beitragsstreitigkeit der Pflegeversicherung anhängig gemacht, ist die Kammer auch für diese zuständig, solange keine Trennung der Verfahren erfolgt. nach Turnusliste VI mit einem Anteil von 5/20 zugeteilt. 4 SO Angelegenheiten nach dem SGB XII nach Turnusliste VII mit einem Anteil von 3/5 zugeteilt.

3 3 5 SO Angelegenheiten nach dem SGB XII nach Turnusliste VII mit einem Anteil von 2/5 zugeteilt. 6 AL Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit (mit Ausnahme des Kindergeldrechts) nach Turnusliste IV mit einem Anteil von 6/20 zugeteilt. 7 SB Schwerbehindertenrecht - Mit Eingängen der 36 SB-Kammer aus der Regelung zu Ziff. III/1 - nach Turnusliste III mit einem Anteil von 2/20 zugeteilt. 8 U Unfallversicherung nach Turnusliste V mit einem Anteil von 6/20 zugeteilt. 9 SB Schwerbehindertenrecht nach Turnusliste III mit einem Anteil von 4/20 zugeteilt.

4 4 10 R Rentenversicherung Anfrageverfahren gemäß 7 a SGB IV sowie Beitragsstreitigkeiten nach 28 p SGB IV, wenn die Deutsche Rentenversicherung den angefochtenen Bescheid erlassen hat - Mit Eingängen der 15 R-Kammer aus der Regelung zu Ziff. III// - sonst nur Bestand aus Eingängen bis zum R Rentenversicherung Anfrageverfahren gemäß 7 a SGB IV sowie Beitragsstreitigkeiten nach 28 p SGB IV, wenn die Deutsche Rentenversicherung den angefochtenen Bescheid erlassen hat - Mit Eingängen der 15 R-Kammer aus der Regelung zu Ziff. III/ nach Turnusliste I mit einem Anteil von 5/20 zugeteilt. 12 SF GR Güterichterverfahren gem. 278 Abs. 5 ZPO 13 KR Krankenversicherung; Entscheidungen über die Versicherungspflicht, Versicherungsberechtigung und Beitragspflicht in der Kranken-, Renten-, Pflegeund Arbeitslosenversicherung, wenn eine Krankenkasse als Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrages Beklagte ist,

5 5 13 KR öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem Lohnfortzahlungsgesetz und dem Aufwendungsausgleichsgesetz; Angelegenheiten aus dem Künstlersozialversicherungsgesetz sowie aus dem Schwangerenund Familienhilfegesetz. Handelt es sich bei einer Streitsache der Krankenversicherung um eine Beitragsstreitigkeit und wird mit demselben Eingang eine Beitragsstreitigkeit der Pflegeversicherung anhängig gemacht, ist die Kammer auch für diese zuständig, solange keine Trennung der Verfahren erfolgt nach Turnusliste VI mit einem Anteil von 5/20 zugeteilt. 14 P Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) und private Pflege versicherung, soweit nicht eine Zuständigkeit der 3., 13., 34. und 42. Kammer gegeben ist 15 R Rentenversicherung Anfrageverfahren gemäß 7 a SGB IV sowie Beitragsstreitigkeiten nach 28 p SGB IV, wenn die Deutsche Rentenversicherung den angefochtenen Bescheid erlassen hat - jeweils ohne Eingänge aus der Regelung zu Ziff. III/1 nach Turnusliste I mit einem Anteil von 3/20 zugeteilt. 15 LW Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte und Aufgaben der Zusatzversorgung für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft - Ohne Eingänge aus der Regelung zu Ziff. III/1 -

6 6 16 AS Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Turnusliste II mit einem Anteil von 8/40 zugeteilt. 17 U Unfallversicherung nach Turnusliste V mit einem Anteil von 7/20 zugeteilt. 18 AS Grundsicherung für Arbeitsuchende - nur Bestand aus Eingängen bis (unter Beachtung der Sachzusammenhangsregelung, Ziffer III Nr. 1) - 19 U Unfallversicherung nach Turnusliste V mit einem Anteil von 7/20 zugeteilt. 20 AL Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit - mit Ausnahme des Kindergeldrechts - nach Turnusliste IV mit einem Anteil von 7/20 zugeteilt. 21 SB Schwerbehindertenrecht nach Turnusliste III mit einem Anteil von 4/20 zugeteilt.

7 7 22 AS Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Turnusliste II mit einem Anteil von 8/40 zugeteilt. 23 AS Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Turnusliste II mit einem Anteil von 2/40 zugeteilt. 24 AS Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Turnusliste II mit einem Anteil von 6/40 zugeteilt. 25 KG Kindergeld (ohne Streitigkeiten nach 6 a, 6 b BKGG) 26 EG Erziehungsgeld und Elterngeld 27 BK Streitigkeiten nach 6 a, 6 b BKGG

8 8 28 R Rentenversicherung Anfrageverfahren gemäß 7 a SGB IV sowie Beitragsstreitigkeiten nach 28 p SGB IV, wenn die Deutsche Rentenversicherung den angefochtenen Bescheid erlassen hat nach Turnusliste I mit einem Anteil von 2/20 zugeteilt. 29 AS Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Turnusliste II mit einem Anteil von 6/40 zugeteilt. 30 SB Schwerbehindertenrecht nach Turnusliste III mit einem Anteil von 2/20 zugeteilt. 31 AS Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Turnusliste II mit einem Anteil von 4/40 zugeteilt. 32 SB Schwerbehindertenrecht nach Turnusliste III mit einem Anteil von 2/20 zugeteilt.

9 9 33 AS Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Turnusliste II mit einem Anteil von 4/40 zugeteilt. 34 KR Krankenversicherungsrecht Entscheidungen über die Versicherungspflicht, Versicherungsberechtigung und Beitragspflicht in der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn eine Krankenkasse als Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrages Beklagte ist; öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem Lohnfortzahlungsgesetz und dem Aufwendungsausgleichsgesetz; Angelegenheiten aus dem Künstlersozialversicherungsgesetz sowie aus dem Schwangeren- und Familienhilfegesetz. Handelt es sich bei einer Streitsache der Krankenversicherung um eine Beitragsstreitigkeit und wird mit demselben Eingang eine Beitragsstreitigkeit der Pflegeversicherung anhängig gemacht, ist die Kammer auch für diese zuständig, solange keine Trennung der Verfahren erfolgt. nach Turnusliste VI mit einem Anteil von 3/20 zugeteilt. 35 SB Schwerbehindertenrecht nach Turnusliste III mit einem Anteil von 1/20 zugeteilt

10 10 36 SB Schwerbehindertenrecht - ohne Eingänge aus der Regelung zu Ziff. III/1 - nach Turnusliste III mit einem Anteil von 5/20 zugeteilt. 37 AS Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Turnusliste II mit einem Anteil von 2/40 zugeteilt. 38 SF AB Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen nach Turnusliste VIII mit einem Anteil von 1/2 zugeteilt. 39 SF AB Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen nach Turnusliste VIII mit einem Anteil von 1/2 zugeteilt. 40 SF Aufgaben nach 18 Abs. 4, 21 Satz 3 und 22 Abs. 2 SGG (alle Verfahren) Entscheidungen nach 189 und 197 SGG, 56 RVG und 66 GKG - Mit Eingängen der 45 SF-Kammer aus der Regelung zu Ziff. III/1 - nach Turnusliste IX mit einem Anteil von 2/5 zugeteilt.

11 11 41 SV Sonstiges 42 KR Krankenversicherung Entscheidungen über die Versicherungspflicht, Versicherungsberechtigung und Beitragspflicht in der Kranken-, Renten-, Pflegeund Arbeitslosenversicherung, wenn eine Krankenkasse als Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrages Beklagte ist, öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem Lohnfortzahlungsgesetz und dem Aufwendungsausgleichsgesetz; Angelegenheiten aus dem Künstlersozialversicherungsgesetz so wie aus dem Schwangerenund Familienhilfegesetz. Handelt es sich bei einer Streitsache der Krankenversicherung um eine Beitragsstreitigkeit und wird mit demselben Eingang eine Beitragsstreitigkeit der Pflegeversicherung anhängig gemacht, ist die Kammer auch für diese zuständig, solange keine Trennung der Verfahren erfolgt nach Turnusliste VI mit einem Anteil von 5/20 zugeteilt. 43 AL Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit (mit Ausnahme des Kindergeldrechts) nach Turnusliste IV mit einem Anteil von 3/20 zugeteilt. 44 AY Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes

12 12 45 SF Entscheidungen nach 189 und 197 SGG, 56 RVG und 66 GKG - ohne Eingänge aus der Regelung zu Ziff. III/1 - nach Turnusliste IX mit einem Anteil von 3/5 zugeteilt. 46 KR Krankenversicherung Entscheidungen über die Versicherungspflicht, Versicherungsberechtigung und Beitragspflicht in der Kranken-, Renten-, Pflegeund Arbeitslosenversicherung, wenn eine Krankenkasse als Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrages Beklagte ist, öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem Lohnfortzahlungsgesetz und dem Aufwendungsausgleichsgesetz; Angelegenheiten aus dem Künstlersozialversicherungsgesetz so wie aus dem Schwangerenund Familienhilfegesetz. Handelt es sich bei einer Streitsache der Krankenversicherung um eine Beitragsstreitigkeit und wird mit demselben Eingang eine Beitragsstreitigkeit der Pflegeversicherung anhängig gemacht, ist die Kammer auch für diese zuständig, solange keine Trennung der Verfahren erfolgt nach Turnusliste VI mit einem Anteil von 2/20 zugeteilt.

13 13 47 R Rentenversicherung Anfrageverfahren gemäß 7 a SGB IV sowie Beitragsstreitigkeiten nach 28 p SGB IV, wenn die Deutsche Rentenversicherung den angefochtenen Bescheid erlassen hat nach Turnusliste I mit einem Anteil von 5/20 zugeteilt. 48 AL Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit (mit Ausnahme des Kindergeldrechts) nach Turnusliste IV mit einem Anteil von 4/20 zugeteilt. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Kammervorsitzenden und seines 1. und s wird bestimmt, dass der im Alphabet dem Kammervorsitzenden nachfolgende, nicht verhinderte Richter die Vertretung übernimmt. Ist ein Richter an einzelnen oder allen Vertretungstagen mit der Vertretung von zwei anderen Richtern befasst, geht an diesen Tagen die Vertretung eines weiteren Richters auf den im Alphabet nachfolgenden Richter über, der noch nicht mit der Vertretung von zwei anderen Richtern befasst ist. Vertretung nach dem Alphabet findet auf dem Sachgebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende auch statt, wenn ein Richter im Vertretungsfall durch die zweite oder weitere Vertretung mit insgesamt mehr als 8/20 Turnusanteilen belastet wird. Sind in einer SF AB-Kammer bei Eingang eines Ablehnungsgesuchs sowohl der Vorsitzende als auch seine Vertreter dienstabwesend, ist abweichend von der Vertretung nach dem Alphabet für dieses Ablehnungsgesuch unter Anrechnung auf den Turnus die andere SF AB- Kammer zuständig. Dasselbe gilt, wenn sich das Ablehnungsgesuch gegen den vorsitzenden Berufsrichter einer SF AB-Kammer oder gegen einen der vertretenden Berufsrichter in dieser SF AB-Kammer oder gegen einen ehrenamtlichen Richter richtet, der zu einer Sitzung unter dem Vorsitz eines der vorgenannten Berufsrichter herangezogen worden ist.

14 14 Ist der aufgrund der Turnusverteilung (Ziffer IV.) grundsätzlich zuständige Vorsitzende einer SF AB-Kammer zugleich der erste Vertreter bezüglich des Verfahrens, das der Befangenheits-sache zugrunde liegt, so ist abweichend vom Turnus die andere SF AB- Kammer zuständig. Die übergegangene SF AB-Kammer erhält hierfür bei der nächsten Zuteilung nach der Turnusliste eine Lastschrift. Findet sich nach Anwendung der vorstehenden Regelungen kein für das Ablehnungsgesuch zuständiger Berufsrichter, liegt die Vertretungs- und Entscheidungsbefugnis bei dem dienstältesten anwesenden Berufsrichter. III. 1. Von den Eingängen der 15., der 36. und der 45. Kammer sind die Sachen ausgenommen, an denen die Rechtsanwaltskanzlei Stülke & Partner, Meppen, beteiligt ist. Diese Sachen gehen unter Anrechnung auf den Turnus a) aus der 15 R-Kammer an die 10 R-Kammer, b) aus der 15 LW-Kammer an die 1 LW-Kammer, c) aus der 36 SB-Kammer an die 7 SB-Kammer und d) aus der 45 SF-Kammer an die 40 SF-Kammer. 2. Bei Ersatz-, Rückforderungs- und Beitragsstreitigkeiten zwischen Trägern der Leistungen richtet sich die fachliche Zuständigkeit der Kammer nach dem Träger der Leistungen, der den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Falls ein Bescheid nicht im Streit ist, richtet sich die fachliche Kammerzuständigkeit nach dem Träger der Leistungen, dessen Leistungspflicht nach dem Klagebegehren behauptet wird. 3. Soweit für ein Sachgebiet mehrere Fachkammern zuständig sind, sind Klagen, die von demselben Kläger erhoben werden, der Kammer zuzuteilen, bei der die erste Klage anhängig ist, soweit der Kläger eine natürliche Person ist. Das gilt auch, wenn Klageerhebung und Erledigung am selben Tag erfolgen oder wenn Fachkammern nur noch für den Bestand zuständig sind. Die Zuständigkeit der erstbefassten Kammer gilt auch, wenn mehrere Rechtsnachfolger oder Hinterbliebene eines Verstorbenen Klage erheben. Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Angelegenheiten nach dem SGB XII werden Streitigkeiten eines oder mehrerer Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft (SGB XII: Einsatz- und Haushaltsgemeinschaft) derjenigen Kammer zugeordnet, in der bereits aus Erstbefassung ein Verfahren eines oder mehrerer Mitglieder dieser Bedarfsgemeinschaft (SGB XII: Einsatz- und Haushaltsgemeinschaft) anhängig ist. Die Regelung gilt auch für den Fall, dass mit der Klage bestritten wird, in einer Bedarfsgemeinschaft (SGB XII: Einsatz- und Haushaltsgemeinschaft) zu leben. Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz werden wie Klagen behandelt. Für Ablehnungsgesuche gegen einen Richter (38 und 39 SF AB) und Kostenerinnerungen (40 und 45 SF) gilt diese Sachzusammenhangsregelung (Sätze 1, 4 ff.) mit der Maßgabe, dass auf den Sachzusammenhang der Ausgangsverfahren abzustellen ist; bei den SF-AB-Verfahren findet eine Anrechnung auf den Turnus dann nicht statt. Soweit eine Untätigkeitsklage, die nach Erlass des Bescheides oder des Widerspruchbescheides geändert wird ( 99 Absatz 1, 131 Absatz 1 Satz 3 SGG),

15 15 nach 4 Absatz 2 Nr. 3 und 6 Absatz 2 Satz 2 der Statistik-Anordnung (Stand: 1. Januar 2016) als neues Verfahren zu erfassen ist, bleibt die Zuständigkeit der bisherigen Kammer erhalten. Bei Wiederaufnahmeverfahren ( 179 SGG), Ergänzungsverfahren ( 140 SGG), Anfechtung von Klagerücknahmen und Vergleichen sowie bei Verfahren, die vorläufig abgeschlossen worden sind und wieder aufgenommen werden, bleibt die bisher bestimmte Kammer zuständig, sofern ihr das betreffende Sachgebiet noch zugeteilt ist. Für ein zurückverwiesenes oder wieder aufgenommenes Verfahren gilt dies nicht, wenn weitere Verfahren des die Zurückverweisung oder die Wiederaufnahme betreffenden Klägers in einer anderen Fachkammer anhängig (noch nicht ausgetragen) sind. Dann werden auch die zurückverwiesenen oder wieder aufgenommenen Rechtsstreitigkeiten der für die derzeit anhängigen Verfahren des Klägers zuständigen Fachkammer unter Anrechnung auf den Turnus zugewiesen. Diese Kammer entscheidet auch, ob weitere ruhende Verfahren des Klägers in dem betreffenden Sachgebiet von Amts wegen aufgenommen werden. Erhält die früher zuständige Kammer keine neuen Eingänge in dem Sachgebiet und sind auch keine Verfahren des Klägers in anderen Kammern des betreffenden Sachgebiets anhängig, so entscheidet die für das Sachgebiet zuständige Kammer mit der niedrigsten Zahl, ob ruhende Verfahren des Klägers in dem betreffenden Sachgebiet aufgenommen werden. Verfügt die zuständige Kammer die Wiederaufnahme, so werden die Verfahren nach dem Turnus verteilt. Für nachgehende Entscheidungen in abgeschlossenen Verfahren bleibt der im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache zuständige Richter auch dann zuständig, wenn ihm nach der Erledigung in der Hauptsache der Vorsitz einer anderen Kammer und/oder ein anderes Sachgebiet zugeteilt worden ist. Scheidet der Richter nach der Erledigung der Hauptsache aus seiner Tätigkeit beim Gericht aus, geht die Zuständigkeit für die nachgehende Entscheidung auf den Vorsitzenden der an derselben Turnusliste beteiligten Kammer über, die nach dem Geschäftsverteilungsplan für einen Neueingang zuständig wäre. 4. Für die Erledigung von Klagen oder Anträgen aus Sachgebieten, die keiner der vorstehend aufgeführten Kammern zugeteilt sind, ist die 41. Kammer zuständig. 5. Die Reihenfolge der Eintragungen der Klagen in die Prozessliste eines Sachgebietes, für das mehrere Kammern zuständig sind, ist für den Fall, dass mehrere Klagen an einem Tage eingehen, alphabetisch nach den Namen der Kläger geordnet am Tage nach dem Klageeingang vorzunehmen. Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz werden unmittelbar nach ihrem Eingang eingetragen. 6. Anträge auf Prozesskostenhilfe, die vor Rechtshängigkeit der Klage eingehen, werden wie Klagen eingetragen und entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan der jeweiligen Fachkammer zugeteilt. Bei Eingang einer Klage nach Abschluss des Prozesskostenhilfeverfahrens in derselben Sache wird die Klage der Kammer zugeteilt, die über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden hat. IV. Turnusverteilung 1. Für die einzelnen Sachgebiete werden Fachkammern gebildet. Sind für einzelne Sachgebiete mehrere Kammern zuständig, erfolgt die Verteilung im Turnus gemäß den anliegenden Turnuslisten, die Gegenstand des Geschäftsverteilungsplanes sind (Anlage 1).

16 16 2. Klagen sowie Anträge, die zunächst einer nicht zuständigen Kammer zugeordnet wurden, werden unter Zuweisung eines neuen Verfahrens in der abgebenden Kammer (Lastschrift) - ohne Veränderung der bereits eingetragenen nachfolgenden Verfahren - in der am Tag der Feststellung zuständigen Kammer bei Anrechnung auf den Turnus eingetragen. 3. Wird eine Kammer wegen einer auf dem Sachzusammenhang beruhenden Zuordnung eines Eingangs im Turnus übergangen, so erhält sie hierfür bei der nächsten Zuteilung nach der Turnusliste eine Lastschrift. Abgaben innerhalb des Gerichts werden wie Neueingänge behandelt. Die abgebende Kammer erhält eine Lastschrift, die mit der nächsten eingehenden Sache zu verrechnen ist. 4. In folgenden Fällen erfolgt keine Anrechnung auf den Turnus: - Neueintragung in der bisher bestimmten Kammer nach Beendigung des Ruhens, nach Zurückverweisung, Unterbrechung oder Aussetzung, - Neueintragung bei Streit um die Wirksamkeit von Anerkenntnis, Vergleich oder Rücknahme (auch gemäß 102 II SGG) in der bisher bestimmten Kammer, - Neueintragung bei Trennung von Verfahren in der Kammer, die den Trennungsbeschluss erlassen hat, - Anträge auf Urteilsergänzung ( 140 SGG) in der bisher bestimmten Kammer, - Fortführung des Verfahrens nach Anhörungsrüge gem. 178a SGG in der bisher bestimmten Kammer. 5. Zu Beginn jedes Jahres fängt in allen Turnuslisten ein neuer Turnus an. Soweit in einzelnen Kammern zum Ende des Vorjahres Überhänge verblieben sind, werden diese nicht ausgeglichen. 6. Folgende Turnuslisten werden für die Sachgebiete bestimmt: Turnusliste I Turnusliste II Turnusliste III Turnusliste IV Turnusliste V Turnusliste VI Turnusliste VII Turnusliste VIII Turnusliste IX Gesetzliche Rentenversicherung (R) Grundsicherung für Arbeitsuchende (AS) Schwerbehindertenrecht (SB) Arbeitsförderung (AL) Unfallversicherung (U) Krankenversicherung (KR) Angelegenheiten nach dem SGB XII (SO) Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen (SF AB) Aufgaben nach 18 Abs. 4, 21 Satz 3 und 22 Abs. 2 SGG, Entscheidungen nach 178, 189 und 197 SGG, 56 RVG und 66 GKG (SF und SF E) V. Rechts- und Amtshilfeersuchen, Beweissicherungsverfahren 1. Rechts- und Amtshilfeersuchen sowie selbständige Beweissicherungsverfahren gem. 76 SGG werden von dem Richter des entsprechenden Sachgebietes erledigt. Soweit die Sachgebiete auf mehrere Kammern verteilt sind, gilt die Turnusregelung.

17 17 2. Für Rechts- und Amtshilfeersuchen aus Sachgebieten, für die beim Sozialgericht Osnabrück keine Fachkammern bestehen und/oder vorstehend keine Zuständigkeitsregelung festgelegt wurde, ist die 41. Kammer zuständig. VI. Güterichter Zur Güterichterin im Sinne des 278 Abs. 5 ZPO wird RnSG Halstrup bestimmt; für Zeiten ihrer Verhinderung wird RSG Greiser zum Güterichter im Sinne des 278 Abs. 5 ZPO bestimmt. Dem streitentscheidenden Richter steht es frei, im Einzelfall an einen übernahmebereiten Güterichter eines anderen Gerichts nach entsprechender Absprache zu verweisen. VII. Reihenfolge der Zuziehung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter zu den Sitzungen 1. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden zu den Sitzungen in der Reihenfolge zugezogen, in der sie in der Zuteilungsliste (Anlage 2) aufgeführt sind. 2. Ist ein ehrenamtlicher Richter verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, ist der nächste noch nicht für eine Sitzung geladene ehrenamtliche Richter als Vertreter zu bestimmen; ist auch dieser verhindert, der übernächste und so fort. Ein bei einer Ladung übersprungener Richter, der aus der bisherigen Liste der Arbeitnehmer stammt, wird zu der jeweils nächsten Sitzung herangezogen, in denen ausschließlich Verfahren aus den Rechtsgebieten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der 6 a und b BKGG sowie der Arbeitsförderung verhandelt werden. 3. Falls bei Ausfall eines ehrenamtlichen Richters die Ladung des nächsten in der Liste folgenden ehrenamtlichen Richters wegen Zeitmangels oder aus anderen besonderen Gründen nicht möglich ist, ist es zulässig, einen am Sitzungsort oder in der Nähe wohnenden ehrenamtlichen Richter aus der Zuteilungsliste außerhalb der Reihenfolge heranzuziehen. 4. Die Teilnahme eines ehrenamtlichen Richters an einer Sitzung außerhalb der in der Zuteilungsliste festgelegten Reihenfolge ist als Teilnahme an der turnusmäßigen Reihenfolge anzurechnen. VIII.

18 18 Bei Zweifeln über Zuweisungen und über die Auslegung dieses Geschäftsverteilungsplans entscheidet das Präsidium. Anlage 1: Turnuslisten I bis IX Anlage 2: Zuteilungsliste der ehrenamtlichen Richter/innen

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