Schleusinger. Kostenfrei in jeden Haushalt der Stadt Schleusingen und Ortsteile. 4. Ausgabe Juli 2010

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1 Schleusinger Kostenfrei in jeden Haushalt der Stadt Schleusingen und Ortsteile 4. Ausgabe Juli 2010 Amtlicher Teil Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Schleusingen Widmung von Straßen im OT Gottfriedberg Der Stadtrat der Stadt Schleusingen fasste in seiner Sitzung am den Beschluss Nr. 28/84/2010 zur Straßenwidmung im Ortsteil Gottfriedsberg wie folgt: Gemäß 6 Thüringer Straßengesetz vom (GVBl. Nr. 14, S. 273) werden folgende Straßen im Ortsteil Gottfriedsberg Teilstücke der Neue Dorfstraße als öffentliche Straßen der Straßengruppe sonstige öffentliche Straßen mit dem Widmungsinhalt für Anliegerverkehr und in der Straßenart als Anliegerstraße gewidmet: Teilstück des Flurstückes 265, Flurstück 295/268 und 296/268 Wiedersbacher Weg Teilstück des Flurstückes 254 Ratschner Weg Flurstück 259/3, Teilstück des Flurstückes 260 Obere Dorfstraße Teilstücke des Flurstücks 248 und 246 Am Brunnengrund. Die Widmung der Straßen im Ortsteil Gottfriedsberg Wiedersbacher Weg, Ratschner Weg, Obere Dorfstraße und Am Brunnengrund für den öffentlichen Verkehr wird hiermit bekannt gemacht. Mit dem Tag nach dieser öffentlichen Bekanntmachung gilt die Widmung als bekannt gemacht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Widmungsverfügungen kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Schleusingen, Markt 9, Schleusingen einzulegen. Klaus Brodführer Amt für Landentwicklung und Meiningen, den Flurneuordnung Meiningen- Flurbereinigungsbehörde - Frankental 1, Meiningen Flurbereinigungsverfahren Schleusingen, Landkreis Hildburghausen Az.: I. Vorläufige Anordnung In dem Flurbereinigungsverfahren Schleusingen, Landkreis Hildburghausen, erlässt das Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Meiningen gemäß 88 Nr. 3 und 36 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), folgende vorläufige Anordnung: Auf Antrag des Straßenbauamtes Südwestthüringen vom werden den bisher Berechtigten der Besitz und die Nutzung der nachfolgend aufgeführten Grundstücke bzw. von Teilen dieser Grundstücke für den Neubau der Ortsumgehung Schleusingen, L 1625 zwischen Rappelsdorf und Ratscher von Bau-km (L 1625 bis Bau-km (B 4) und den damit verbundenen Folgemaßnahmen im Bereich des Flurbereinigungsgebietes Schleusingen entzogen und der Unternehmensträger, der Freistaat Thüringen - Straßenverwaltung, endvertreten durch das Straßenbauamt Südwestthüringen, mit Wirkung vom in den Besitz und die Nutzung eingewiesen. Betroffene Grundstücke: Gemarkung Geisenhöhn Flur 5, Flurstücke Nr. 31, 37, 38, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 52, 63, 64, 66, 67, 68, 71, 78, 84, 86, 92/69, 94/53, 108/29, 110/39, 111/50 Gemarkung Geisenhöhn Flur6, Flurstücke Nr. 40, 43, 45, 48, 57/2, 58/1, 58/2, 59, 74/1, 80/3, 80/4, 80/5, 80/6, 81/1, 81/2, 81/3, 82, 83, 86, 89, 90, 91/2, 92, 93, 95, 99/1, 99/2, 100/1, 100/2, 102, 103/3, 120/2, 129, 131, 132/1, 132/2, 149/62, 150/62, 155/41, 156/46 Gemarkung Geisenhöhn Flur 7, Flurstücke Nr. 1/1, 1/2, 1/3, 18/5, 21/1, 21/2, 21/3, 25/1, 30/16, 82/1, 82/2, 86/1, 87/1, 90/3, 114/1, 118/1 Gemarkung Rappelsdorf, Flur 3, Flurstücke Nr. 181/1, 181/2, 182, 183, 185/1, 185/2, 189, 190, 191, 192, 199, 274, 275, 277/3, 363/1, 363/4, 373, 375, 376/5, 393/1, 401, 411/247, 412/247, 426/276, 427/276, 577/184, 578/184, 586/259, 587/264, 628/399, 684/185, 685/194, 686/197, 698/249, 699/252, 700/258 Gemarkung Rappelsdorf, Flur 4, Flurstücke Nr. 103/1, 107/1, 107/2, 107/4, 108, 109/1, 109/3, 111/1, 111/2, 114/1, 114/2, 114/3, 115/1, 115/2, 116/1, 116/2, 116/3, 117, 120/1, 120/2, 122/1, 122/2, 126/1, 126/2, 132/1, 132/2, 139/1, 139/2, 145/2, 187/1, 187/2, 189/1, 189/2, 194/1, 194/2, 214/3, 214/4, 290/1, 290/2, 291/5, 291/6, 291/7, 291/9, 292/1, 295, 297/1, 297/2, 311/1, 311/2, 312/1, 312/2, 316/1 Gemarkung Ratscher, Flur 2, Flurstücke Nr. 1, 2, 3, 4, 15/1, 15/2, 36, 38/2, 219/2, 247, 250/1, 301/5, 302/8 Gemarkung Ratscher, Flur 3, Flurstücke Nr. 77/2, 77/3, 79/1, 79/2, 93/1, 93/2, 93/3, 93/4, 96/1, 96/2, 97/1, 97/2, 97/3, 97/4, 97/5, 98/1, 98/2, 98/3, 99/1, 99/2, 99/3, 99/4, 104/1, 104/4, 104/5, 104/9, 119/10, 144/1, 144/2, 144/7, 145/1, 145/2, 146/2, 147/1, 147/3, 149/3, 157, 253/2, 253/4, 253/6, 291/1, 299/1, 303, 304, 308/2, 328/1, 330/1, 337/1, 337/2, 348, 349, 350, 373, 378/2, 378/3, 386/326, 471/219, 559/255, 560/255, 647/219, 661/266, 675/326, 678/334, 681/339, 682/339, 683/346, 684/351, 685/355, 686/360, 688/354 Die Betroffenheit der Grundstücke und die sich daraus ergebende Inanspruchnahme für die vorgesehenen Maßnahmen sind aus der Anlage 1 (Liste der betroffenen Grundstücke) und der Anlage 2 (Karten im Maßstab 1 : 1000, 2 Blätter und 1 : 2000, 7 Blätter), die Bestandteil dieser vorläufigen Anordnung sind, ersichtlich. Die 1 1

2 Anlagen 1 und 2 werden nicht mit veröffentlicht. Sie liegen, wie nachfolgend angegeben, zur Einsichtnahme aus. Je eine Ausfertigung dieser vorläufigen Anordnung mit Gründen liegt zwei Wochen lang nach dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung in den Dienstgebäuden der Flurbereinigungsgemeinde Stadt Schleusingen, Markt 9, Schleusingen sowie der angrenzenden Gemeinden Nahetal-Waldau, Alte Hauptstraße 18, Hinternah, St. Kilian, Dambachweg 1, Hirschbach, Auengrund, Kirchweg 8, Crock, Stadt Hildburghausen, Clara-Zetkin-Straße 3, Hildburghausen und der Verwaltungsgemeinschaft Feldstein, Mauerstraße 9, Themar, für die Mitgliedsgemeinden Kloster Veßra und Ahlstädt, während der Dienststunden zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Die Bestimmungen dieser vorläufigen Anordnung gelten: a) für dauerhaft in Anspruch zu nehmende Flächen bis zur Ausführung des Flurbereinigungsplanes ( 61 FlurbG) oder bis zur vorzeitigen Ausführung des Flurbereinigungsplanes ( 63 FlurbG) bzw. bis zur vorläufigen Besitzeinweisung ( 65 FlurbG), b) für Flächen mit einer vorübergehenden Inanspruchnahme bis zur Beendigung der jeweiligen Maßnahmen. Der Unternehmensträger ist verpflichtet, der Flurbereinigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wann die Maßnahmen beendet sind und die vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen wieder zur Verfügung stehen. Die Abfindung für entzogene Flächen und damit verbundene Substanzverluste werden im Flurbereinigungsplan geregelt. Am haben die von der vorläufigen Anordnung Betroffenen die Möglichkeit, sich vor Ort über den Umfang der Inanspruchnahme zu informieren. Hierzu stehen in der Zeit von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr Vertreter des Amtes für Landentwicklung und Flurneuordnung im Vereinshaus in Ratscher, Hauptstr. 24, Ratscher zu Erläuterungen bezüglich der vorläufigen Anordnung und zur Anzeige der von dieser betroffenen Flächen in der Örtlichkeit zur Verfügung. II. Auflagen 1. Der Unternehmensträger hat sicherzustellen, dass die Nutzbarkeit der verbleibenden Grundstücksflächen während der Bauzeit durchgehend gewährleistet wird. Hierzu sind die erforderlichen Ersatzwege auf den dafür bereitgestellten Flächen herzustellen. Gegebenenfalls hat der Unternehmensträger neue (auch vorübergehende) Zu- und Abfahrten zu schaffen. 2. Soweit verbleibende Grundstücksflächen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt nutzbar sind, hat der Unternehmensträger hierfür ebenfalls eine Entschädigung zu zahlen. 3. Die den bisherigen Nutzern verbleibenden Teilflächen sind von dem Unternehmensträger, soweit dies erforderlich ist, neu einzuzäunen. 4. Der Unternehmensträger hat die entzogenen Flächen in der Örtlichkeit bis zum anzuzeigen. 5. Eine ordnungsgemäße Be- und Entwässerung ist durch den Unternehmensträger sicher zu stellen. 6. Während der Bauzeit sind sämtliche erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, auch im Hinblick auf die Zufahrtsstraßen. 7. Nach Beendigung der Baumaßnahmen müssen die vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen von dem Unternehmensträger wieder ordnungsgemäß hergerichtet bzw. rekultiviert werden. Diese Auflage umfasst ebenfalls die Behebung von Schäden an Wirtschaftswegen, die als Zufahrts- und Baustraßen genutzt wurden. 8. Die Bepflanzung und andere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Realisierung des landschaftspflegerischen Begleitplanes an in der Örtlichkeit vorhandenen Wegen sind so vorzunehmen, dass die Erschließungsfunktion dieser Wege nicht beeinträchtigt wird. III. Entschädigung 1. Entschädigung für Waldflächen Die Entschädigung für die Inanspruchnahme von Waldflächen wird auf der Grundlage eines im Auftrag der Flurbereinigungsbehörde erstellten Gutachtens festgesetzt. 2. Aufwuchsentschädigung Für die in Anspruch genommenen landwirtschaftlichen Flächen wird dem jeweiligen Bewirtschafter in den gegebenen Fällen eine Aufwuchsentschädigung gewährt, die auf Grundlage der jeweils geltenden Richtsätze für Aufwuchs und sonstige Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen und Grundstücken im Freistaat Thüringen und aufgrund der Entschädigungsvereinbarung für Verfahren nach 87 FlurbG zwischen dem Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz, dem Thüringer Landesverwaltungsamt, dem Thüringer Bauernverband e.v., den Ämtern für Landentwicklung und Flurneuordnung, der DB ProjektBau GmbH und der DEGES festzusetzen ist. 3. Nutzungsentschädigung Für die Jahre, in denen keine Aufwuchsentschädigung gezahlt wird, werden folgende Regelungen getroffen: a) Werden landwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch genommen und steht entsprechendes Ersatzland zur Verfügung, so werden den betroffenen Pächtern oder Bewirtschaftern für die Dauer der Inanspruchnahme nach Lage und Zustand zumutbare Ersatzflächen bereitgestellt. Sofern dabei den Betroffenen Nachteile infolge wesentlicher Qualitätsunterschiede entstehen, sind diese auszugleichen. b) Werden landwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch genommen und steht kein Ersatzland zur Verfügung, so wird für die vom Unternehmensträger benötigten Flächen eine jährliche Nutzungsentschädigung, sofern keine Pachtaufhebungsentschädigung vereinbart wird, auf Grundlage der unter III/2 dieser vorläufigen Anordnung aufgeführten Entschädigungsvereinbarung gezahlt. Wird ein Nutzungsentzug in überdurchschnittlichem Umfange nachgewiesen, so wird die Nutzungsentschädigung auf Grund einer Einzelfallbewertung ermittelt. c) Die Nutzungsentschädigung oder die Pachtaufhebungsentschädigung stehen grundsätzlich dem Pächter zu. Dieser hat den bisherigen Pachtzins an den Verpächter des beanspruchten Grundstücks weiter zu zahlen. Bei Ersatzlandzuweisung (vgl. Pkt. a) ist ebenfalls die 2

3 Fortzahlung des Pachtzinses durch den Pächter an den Verpächter des beanspruchten Grundstücks sicherzustellen. 4. Zuweisung von Ersatzflächen; Festsetzung der Entschädigung Die Zuweisung von Ersatzflächen sowie die Festsetzung der Höhe der Entschädigung für den Entzug des Besitzes und der Nutzung erfolgt durch die Flurbereinigungsbehörde nach Unanfechtbarkeit dieser Anordnung mit gesonderten Verwaltungsakten. IV. Sofortige Vollziehung Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Anordnung wird gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I. S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I. S. 2870), im öffentlichen Interesse angeordnet. Die sofortige Vollziehung hat zur Folge, dass die Erhebung eines Widerspruches und einer Anfechtungsklage gegen die vorläufige Anordnung keine aufschiebende Wirkung haben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese vorläufige Anordnung kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Meiningen, Frankental 1, Meiningen, Postanschrift: Postfach , Meiningen, einzulegen. Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Flurbereinigungsbehörde eingegangen ist. gez. Knut Rommel/Amtsleiter DS Stadt Schleusingen Geschäftsstelle: LVermGeoErfurt Umlegungsausschuss Katasterbereich Schmalkalden Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Stadt Schleusingen Hoffnung 30, Schmalkalden Bekanntmachung über den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit und das Inkrafttreten des Beschlusses zur Vorwegnahme der Entscheidung vom gemäß 71 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23.September 2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) Gewerbegebiet Am Sättel in der Gemarkung Schleusingen Flur 9,7 Nachfolgende Flurstücke der am beschlossenen Vorwegregelung für das Gewerbegebiet Am Sättel sind am unanfechtbar geworden und werden nach 72 BauGB durch ortsübliche Bekanntmachung in Kraft gesetzt. Flurst.Nr. Ordnungsnr. Gemarkung Grundbuchblatt Grundbuchbezirk Schleusingen 3542 Schleusingen Schleusingen 580 Schleusingen Schleusingen 3543 Schleusingen Schleusingen 663 Schleusingen Schleusingen 2525 Schleusingen Mit dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den im Beschluss zur Vorwegregelung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der o.g. zugeteilten Grundstücke ein. Die Berichtigung des Grundbuches und des Liegenschaftskatasters wird bei den zuständigen Behörden veranlasst. Die im Beschluss festgesetzten Geldleistungen sind nunmehr zur Zahlung fällig. Die Stadt Schleusingen ist Gläubigerin und Schuldnerin der Geldleistungen. RECHTSBEHELFSBELEHRUNG Gegen die Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Dienststelle im Landesamt für Vermessung und Geoinformation, Katasterbereich Schmalkalden, Hoffnung 30 (Zimmer 111) Schmalkalden als Stelle nach 6 Thüringer Umlegungsausschussverordnung (ThürUaVO) vom 22.März 2005 (GVBl. S. 155) der Stadt Schleusingen schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Schmalkalden, den Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses gez. Jänsch (Siegel) Planfeststellung für die Straßenbaumaßnahme B 89 Ebenhards - Siegritz (Bau-km 0+085,210 bis Bau-km 2+687,000) Der Planfeststellungsbeschluss des Thüringer Landesverwaltungsamtes (Planfeststellungsbehörde) vom , Az.: /09, der das o. g. Bauvorhaben betrifft, liegt in einer Ausfertigung des festgestellten Planes (einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung) in der Zeit vom bis (einschließlich) in der Stadtverwaltung Hildburghausen Clara-Zetkin-Straße Hildburghausen in der Stadtverwaltung Schleusingen Markt Schleusingen und in der Verwaltungsgemeinschaft "Feldstein" Mauerstraße Themar während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus. Der Planfeststellungsbeschluss und der festgestellte Plan können im gleichen Zeitraum auch bei dem Straßenbauamt Südwestthüringen Zimmer 227 (Tel.: 03682/400363) Am Köhlersgehäu 6, Zella-Mehlis (Straßenbaubehörde) nach vorheriger telefonischer Terminabsprache eingesehen werden. Der Planfeststellungsbeschluss wurde den Beteiligten, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zugestellt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Planfeststellungsbeschluss den übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt ( 74 Abs.4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz). Schleusingen, den Für die Stadt Schleusingen gez. Brodführer, 3

4 Beschlüsse der 9. Ausschusssitzung Bauwesen/Wirtschaft/Ordnung vom Beschluss-Nr. BWO 20/56/2010 Errichtung von 2 Plakatwerbetafeln Der Ausschuss Bauwesen/Wirtschaft/Ordnung beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag der Schwarz- Außenwerbung GmbH, Carl-Friedrich-Benz-Straße 8 in Delitzsch, auf Errichtung von zwei Plakatwerbetafeln auf dem Flurstück 1/5 in der Flur 16 Gemarkung Schleusingen zu erteilen. Beschluss-Nr. BWO 21/57/2010 Erweiterung Wohnhaus u. Anbau an Nebengebäude Der Ausschuss Bauwesen/Wirtschaft/Ordnung beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag von Thomas und Anja Gehrig, Am Bergsee 6a in Schleusingen/OT Heckengereuth, auf Erweiterung des Wohnhauses für zusätzlichen Wohnraum und Anbau an das Nebengebäude für Heizung auf dem Flurstück 295/177 in der Flur 1 Gemarkung Heckengereuth zu erteilen. Beschluss-Nr. BWO 22/58/2010 Neubau Wochenendhaus mit Geräteschuppen u. Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes Der Ausschuss Bauwesen/Wirtschaft/Ordnung beschließt zum Antrag von Dierk und Yvonne Höhn, Neue Hauptstraße 112 in Schleusingerneundorf auf Neubau eines Wochenendhauses mit Geräteschuppen und dem Antrag auf Zulassung einer Abweichung von den Festsetzungen des B-Planes Am Kohlberg WEH größer als 60 qm, die max. überbaute Grundstücksfläche einschl. NG jedoch unter 75 qm auf dem Flurstück 88/43 in der Flur 3 Gemarkung Schleusingen das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Beschluss-Nr. BWO 23/59/2010 Verglasung Balkon als Wetterschutz Der Ausschuss Bauwesen/Wirtschaft/Ordnung beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag von Herrn Walter Otto, Obere Bergstraße 13 in Schleusingen, auf Verglasung des Balkons als Wetterschutz auf dem Flurstück 58/24 in der Flur 12 Gemarkung Schleusingen zu erteilen. Beschluss-Nr. BWO 24/60/2010 Neubau Wochenendhaus mit Geräteschuppen Kohlberg Beschluss-Nr. BWO 25/61/2010 Ausbau Nebengelass zu einer Wohnung Der Ausschuss Bauwesen/Wirtschaft/Ordnung beschließt zum Antrag von Frau Christa Schmidt, Hauptstraße 31 in Schleusingen/OT Ratscher, auf Ausbau eines Nebengelasses zu einer Wohnung auf dem Flurstück 321/2 in der Flur 3 Gemarkung Ratscher (Hauptstraße 31) das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Ende amtlicher Teil IMPRESSUM: Schleusinger Amtsblatt Herausgeber und Stadtverwaltung Schleusingen; Markt 9, Vertrieb: Schleusingen, Tel.: Redaktion: Carmen Imber, Stadtverwaltung Schleusingen Internet: Geltungsbereich: Stadt Schleusingen Druck: Druckerei Foerster, Schleusingen, An der Schleuse 2, Tel.: Bezugsmöglichkeit: Das Amtsblatt wird an alle Haushalte der Stadt Schleusingen kostenlos verteilt. Einzelbezug: Über die Stadt Schleusingen zum Preis von 1,50 EUR pro Ausgabe möglich. Erscheinungsweise: Exemplare/nach Bedarf Auszug aus der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Schleusingen über die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom Ruhestörender Lärm (1) Jeder hat sich auch außerhalb der Ruhezeiten so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden. (2) Ruhezeiten sind an Werktagen die Zeiten von 20:00-07:00 Uhr. An Sonn- u. Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die geeignet sind um die äußere Ruhe zu beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonnu. Feiertages widersprechen. (3) Das Verbot gilt nicht für Arbeiten und Betätigungen gewerblicher oder land- u. forstwirtschaftlicher Art, wenn die Arbeiten üblich sind und die Grundsätze des Abs. 1 beachtet werden u. insbesondere bei den ruhestörenden Arbeiten in geschlossenen Räumen (Werkstätten u. a.) Fenster u. Türen geschlossen sind (4) Ausnahmen von den Verboten sind zulässig, wenn ein besonderes öffentliches Interesse die Ausführung der Arbeiten in dieser Zeit gebietet. (5) Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben bzw. gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. (6) Für die Ruhezeiten an Sonntagen, gesetzlichen u. religiösen Feiertagen gilt das Thür. Feiertagsgesetz vom (GVBl. Seite 1221) in der jeweils gültigen Fassung. Der Ausschuss Bauwesen/Wirtschaft/Ordnung beschließt, zum Antrag von Frau Christiane Zwirlein, Neue Str. 3 in Zell am Main, auf Neubau eines Wochenendhauses mit Geräteschuppen auf dem Flurstück 88/44 in der Flur 3 Gemarkung Schleusingen (B-Plangebiet Am Kohlberg ) das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. 4

5 Glückwünsche des s zur Goldenen Hochzeit für Renate und Manfred Wagner, Königstraße 24 in Schleusingen am Anzeige Brillenfertigung Brillenanpassung Reparaturservice Augenprüfung Führerscheinsehtest Computersehtest *Brillenfertigung * Brillenanpassung * Reparaturservice* *Augenprüfung*Führerscheinsehtest*Computersehtest* * individueller Beratungsservice * 0%-Finanzierung* ALLES AUS MEISTERHAND Herzliche Glückwünsche zur Diamantenen Hochzeit für Ingeborg und Franz Parschan Hildburghäuser Str. 4, überbrachten Klaus Brodführer und der 2. Beigeordnete des Landrats Rolf Kaden am Zum 90. Geburtstag von Helmut Gebel am im Wilhelm-Augusta-Stift herzliche Glückwünsche vom Klaus Brodführer und dem 2. Beigeordn. des Landrates Rolf Kaden Glückwünsche des s zur Goldenen Hochzeit dem Jubelpaar Ingrid und Günther Heß im OT Gethles, An der Hauptstraße 67, am Zum Geburtstag gratulieren wir den Jubilaren des Monats Juli 2010 ganz herzlich zum 65. Geburtstag am Frau Bärbel Seidel, Schleusingen zum 70. Geburtstag am Frau Christa Schlott, Schleusingen am Herrn Hans Ullmann, Schleusingen am Herrn Hermann Kaltofen, Schleusingen am Herrn Joachim Kleinschmidt, Schleusingen am Herrn Privatdozent Diethard Storch am Herrn Joachim Siegler, Schleusingen am Frau Helga Schwarz, Schleusingen zum 80. Geburtstag am Herrn Walter Glaser, Schleusingen am Herrn Roland Witter, Rappelsdorf zum 85. Geburtstag am Herrn Heinz Reuther, Schleusingen am Frau Isolde Pfleger, Schleusingen am Frau Gerda Hörnlein, Schleusingen am Frau Elfriede Hirsch, Schleusingen 5

6 Anzeige zum 90. Geburtstag am Frau Marta Zentgraf, Schleusingen am Frau Ruth Siegesch, Schleusingen Im Monat August 2010 gratulieren wir herzlich: zum 65. Geburtstag am Frau Ruth Breuer, Schleusingen am Herrn Detlev Hegewaldt, Schleusingen zum 70. Geburtstag am Herrn Karl-Heinz Bühner, Gethles am Frau Hannelore Kolb, Schleusingen am Frau Herta Kühner, Fischbach am Herrn Klaus Heidmüller, Schleusingen am Frau Gisela Kazimirek, Schleusingen am Herrn Klaus Bräuning, Schleusingen am Frau Brigitta Seifert, Schleusingen am Herrn Reiner Günzler, Schleusingen zum 75. Geburtstag am Herrn Rolf Schlott, Schleusingen am Frau Gisela Heyder, Schleusingen am Frau Lieselotte Eck, Schleusingen am Herrn Hans-Dieter Borsch, Schleusingen am Frau Helga Lützelberger, Schleusingen am Herrn Herbert Rösner, Schleusingen am Frau Barbara Lösch, Schleusingen zum 80. Geburtstag am Herrn Herbert Henn, Gethles am Frau Helga Kummer, Schleusingen am Herrn Horst Scharmentke, Schleusingen zum 85. Geburtstag am Frau Wally Günther, Schleusingen am Frau Lisbeth Fitz, Schleusingen zum 90. Geburtstag am Frau Gerda Graß, Gethles am Frau Hildegard Noe, Schleusingen zum 100. Geburtstag am Herrn Erich Hennecke, Fischbach Herzliche Glückwünsche zur Diamantenen Hochzeit Glückwünsche zum 90. Geburtstag Zur Diamantenen Hochzeit von Rudi und Traute Tettenborn, Schillerstr. 8, am herzliche Glückwünsche des s Klaus Brodführer für das Jubelpaar. an Marta Zentgraf, in Schleusingen Schützenstraße 5 am durch Klaus Brodführer sowie Rolf Kaden in Vertretung des Landrates Auszug aus der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Schleusingen über die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom Ruhestörender Lärm (1) Jeder hat sich auch außerhalb der Ruhezeiten so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden. (2) Ruhezeiten sind an Werktagen die Zeiten von 20:00-07:00 Uhr. An Sonn- u. Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die geeignet sind um die äußere Ruhe zu beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonnu. Feiertages widersprechen. (3) Das Verbot gilt nicht für Arbeiten und Betätigungen gewerblicher oder land- u. forstwirtschaftlicher Art, wenn die Arbeiten üblich sind und die Grundsätze des Abs. 1 beachtet werden u. insbesondere bei den ruhestörenden Arbeiten in geschlossenen Räumen (Werkstätten u. a.) Fenster u. Türen geschlossen BESTATTUNGSINSTITUT sind Erledigung (4) Ausnahmen aller Formalitäten, von den Verboten sind zulässig, wenn ein Bestattungsvorsorge besonderes öffentliches Interesse die Ausführung der zu Lebzeiten, auf Wunsch Arbeiten Hausbesuch in dieser Zeit PIETÄT gebietet. (5) Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente ein Unternehmen der Roga Trauerhilfe-Bestattungen dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben bzw. gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. (6) Für die Ruhezeiten an Sonntagen, gesetzlichen u. religiösen Friedhofsweg 3, Schleusingen Feiertagen gilt das Thür. Feiertagsgesetz vom (GVBl. Seite 1221) in der jeweils gültigen Fassung. Tel. ( ) Tag und Nacht Am Ende der Reise gut ankommen Vertrauen Sie dem Zeichen Ihres qualifizierten Bestatters Anzeigen 6

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