DAS WICHTIGSTE Informationen aus dem Steuerrecht September 2014
|
|
- Florian Arnold
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Diplom-Betriebswirtin Birgit Borkenfeld Steuerberaterin Dattelner Straße O l f e n Telefon: / Fax: / DAS WICHTIGSTE Informationen aus dem Steuerrecht September 2014 Inhaltsverzeichnis 1. Änderung an Steuergesetzen durch das sog. Kroatiengesetz 2. Business-Kleidung nicht steuerlich als Berufskleidung abziehbar 3. Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen 4. Ingenieur-/informatikerähnliche Tätigkeit gewerbesteuerpflichtig? 5. Kein Splittingtarif für nicht eingetragene Lebenspartner 6. Steuerhinterziehung deutscher Steuerpflichtiger jetzt auch in Österreich verfolgt 7. Erleichterung bei der Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer 1. Änderung an Steuergesetzen durch das sog. Kroatiengesetz Der Bundesrat hat am dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zugestimmt. Umsatzsteuer auf elektronische Dienstleistungen neu geregelt: Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an private Kunden innerhalb der Europäischen Union werden bisher in dem Staat mit Umsatzsteuer belegt, in dem das Unternehmen ansässig ist, das die Dienstleistung erbringt. Dies gilt z. B. auch für die großen Anbieter von Musik, e-books, Apps und Filmen zum Download im Internet. Ab dem nächsten Jahr sind diese Umsätze in Deutschland zu versteuern, wenn der Kunde in Deutschland wohnt. Unternehmer, die solche Leistungen erbringen, müssen sich daher grundsätzlich in Deutschland umsatzsteuerlich erfassen lassen und hier ihren Melde- und Erklärungspflichten nachkommen. Alternativ können sie aber auch die neue Verfahrenserleichterung des Mini-One-Stop-Shop in Anspruch nehmen. Diese Verfahrenserleichterung gilt ab in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU). Unternehmen in Deutschland können dann ihre in den übrigen Mitgliedstaaten der EU ausgeführten entsprechenden Umsätze über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf elektronischem Weg erklären und die Steuer insgesamt entrichten. Die Teilnahme an der Sonderregelung kann auf elektronischem Weg dort ab dem mit Wirkung zum beantragt werden und gilt einheitlich für alle Staaten der EU. Für Anträge deutscher Unternehmer stellt das BZSt ein Online-Portal unter zur Verfügung. Erneute Änderung bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen: Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom sind die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und bei Gebäudereinigungsleistungen einschränkend dahingehend auszulegen, dass es für die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung,
2 Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten bauwerksbezogenen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen an den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen kommt es nicht an. Dieser Ansicht hat sich die Finanzverwaltung zunächst angeschlossen. Mit dem sog. Kroatiengesetz wird ab die bisherige Verwaltungsauffassung wiederhergestellt. Die Regelung, dass das Reverse-Charge-Verfahren nur zur Anwendung kommt, wenn mit der empfangenen Leistung auch wieder Bauleistungen erbracht werden, wird demnach wieder geändert. Danach wird auf das nachhaltige Erbringen von Bauleistungen abgestellt. Als Nachweis stellt das Finanzamt dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung aus. Deren Gültigkeit soll auf 3 Jahre beschränkt sein und nur mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden können. Für die Erstellung der Bescheinigung soll sich die Finanzverwaltung weiterhin an der 10-%-Grenze orientieren. Verkauf von Lebensversicherungen wird steuerpflichtig: Nach dem Verkauf der Lebensversicherung ist die Auszahlung bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht mehr steuerfrei. Keine Steuerpflicht entsteht jedoch bei Übertragungen im Zusammenhang mit Scheidungen oder Nachlässen. Weitere Änderungen: Zu den zahlreichen Änderungen im Steuerrecht gehört eine Klarstellung, dass bei der Veräußerung von Dividendenansprüchen vor dem Dividendenstichtag keine Steuerfreiheit besteht. Änderungen erfolgen auch im Bereich von Fremdwährungsgeschäften; Steuergestaltungsmodelle mit Hilfe eines Wegzugs ins Ausland werden unterbunden. Eine weitere Änderung betrifft Unterhaltszahlungen. Künftig müssen die steuerlichen Identifikationsnummern der unterhaltenen Personen angegeben werden, damit deren Identität zweifelsfrei festgestellt werden kann. 2. Business-Kleidung nicht steuerlich als Berufskleidung abziehbar Kosten für typische Berufskleidung sind als Werbungskosten abziehbar. Sie liegt vor, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist. Die Anschaffung bürgerlicher Kleidung führt selbst dann nicht zum Werbungskostenabzug, wenn kein Zweifel besteht, dass die konkreten Kleidungsstücke so gut wie ausschließlich im Beruf getragen werden. Nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom ist das Tragen von Business-Kleidung (im entschiedenen Fall die Kosten für Anzüge, Hosen, Hemden, Schuhe eines Rechtsanwalts) der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen und die Kosten der Beschaffung demnach nicht steuerlich ansetzbar, weil es auch dem menschlichen Bedürfnis nach Bekleidung Rechnung trägt und eine private Nutzungsmöglichkeit bei gelegentlichen besonderen privaten Anlässen objektiv nicht ganz oder jedenfalls nicht nahezu ausgeschlossen werden kann. 3. Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften nutzen verstärkt das Onlinebanking- Verfahren. Kontoauszüge werden daher zunehmend in digitaler Form von den Banken an die Kunden übermittelt. Sofern eine elektronische Übermittlung der Kontoauszüge erfolgt, sind diese aufbewahrungspflichtig, da es sich hierbei um originär digitale Dokumente handelt. Der Ausdruck des elektronischen Kontoauszugs und die anschließende Löschung des digitalen Dokuments verstoßen gegen die Aufbewahrungspflichten. Der Ausdruck stellt lediglich eine Kopie des elektronischen Kontoauszugs dar und ist beweisrechtlich einem originären Papierkontoauszug nicht gleichgestellt. Die ausschließlich digitale Aufbewahrung setzt voraus, dass Sicherheitsverfahren eingesetzt werden und die Verfahren und die vorhandenen Daten den Anforderungen in Bezug auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Unveränderbarkeit entsprechen.
3 Die Übermittlung von Kontoumsatzdaten an den Bankkunden in auswertbaren Formaten (z. B. als xls- oder csv-datei) dient in der Regel der maschinellen Weiterverarbeitung der Umsatzdaten. Die digitale Aufbewahrung lediglich der xls- oder csv-datei ist nicht ausreichend. Eine Alternative zu den dargestellten Anforderungen kann die Vorhaltung des Kontoauszugs beim Kreditinstitut mit jederzeitiger Zugriffsmöglichkeit während der Aufbewahrungsfrist sein. Die Beachtung einer ordnungsmäßigen Buchführung liegt in allen Fällen in der Verantwortung des Steuerpflichtigen! Im Privatkundenbereich besteht mit Ausnahme der Steuerpflichtigen, bei denen die Summe der positiven Einkünfte mehr als im Kalenderjahr beträgt keine Aufbewahrungspflicht für Kontoauszüge. 4. Ingenieur-/informatikerähnliche Zu freiberuflichen und somit gewerbesteuerfreien Einkünften führen die Tätigkeit gewerbesteuerpflichtig? Tätigkeiten der im Einkommensteuergesetz aufgezählten sogenannten Katalogberufe und der ähnlichen Berufe. Zu diesen Berufen gehört auch der Beruf des Ingenieurs. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist Ingenieur nur derjenige, der wegen der Prägung des Berufsbildes durch die Ingenieurgesetze der Bundesländer aufgrund eines Studiums befugt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Die auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung bzw. Informationstechnologie tätigen Steuerpflichtigen können einen dem Ingenieurberuf ähnlichen Beruf ausüben. Ein Beruf ist einem Katalogberuf ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit diesem verglichen werden kann. Besitzt der Steuerpflichtige keine entsprechende Hochschulausbildung, muss er nachweisen, dass er sich das Wissen eines Ingenieurs oder Diplominformatikers in vergleichbarer Breite und Tiefe auf andere Weise im Wege der Fortbildung und/oder des Selbststudiums angeeignet hat. Das Programmieren, wie die Entwicklung von Software, ist auch Bestandteil von Tätigkeiten in Ausbildungsberufen des dualen Ausbildungssystems abseits von Hochschuloder Fachhochschulstudiengängen. Die Tätigkeit des Steuerpflichtigen muss sich nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln (FG) in seinem Urteil vom jedoch darüber hinaus auf das Niveau eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums erheben, wenn der Nachweis der umfassenden Kenntnisse der Gesellschafter durch die praktischen Arbeiten geführt werden soll. Anmerkung: Die Einstufung einer freiberuflichen und damit auch gewerbesteuerfreien Tätigkeit ist wie das Urteil des FG zeigt nicht immer einfach. Das Verfahren ist vor dem BFH unter den Aktenzeichen VIII R 14/14 anhängig. 5. Kein Splittingtarif für nicht eingetragene Lebenspartner Mit Urteil vom entschied der Bundesfinanzhof, dass für das Jahr 2000 nur Ehegatten den Splittingtarif in Anspruch nehmen konnten. Auch aus den Neuregelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG), die nunmehr rückwirkend die Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern regeln, ergibt sich kein Anspruch auf Zusammenveranlagung. Zwar spricht das Gesetz lediglich von Lebenspartnern und nicht etwa von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Neuregelung des EStG eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften war. Für das BVerfG war ausschlaggebend, dass wegen des Inkrafttretens des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum und der damit für gleichgeschlechtlich veranlagte Menschen bestehenden Möglichkeit, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, derartige Partnerschaften sich herkömmlichen Ehen so sehr angenähert haben, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung nicht mehr zu rechtfertigen ist. Außerhalb der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft besteht somit nach Ansicht des BVerfG auch kein Anspruch auf Zusammenveranlagung. Deshalb kann
4 z. B. ein nicht verheiratetes, verschiedengeschlechtliches Paar auch dann nicht die Zusammenveranlagung beanspruchen, wenn die Partner einander vertraglich zu Unterhalt und Beistand verpflichtet sind. 6. Steuerhinterziehung deutscher Mit dem sog. Amtshilfe-Durchführungsgesetz hat Österreich eine Verschärfung der Verfolgung von (deutschen) Steuersündern beschlossen. Damit wird Steuerpflichtiger jetzt auch in Österreich verfolgt Deutschland und anderen europäischen Staaten das Recht eingeräumt, bei Verdacht auf Steuerhinterziehung Gruppenanfragen an die österreichische Finanzverwaltung zu stellen. Mit solchen automatisierten und standardisierten Anfragen können eine unbestimmte Zahl von Kontodaten angefordert werden, die die österreichischen Banken anonym zu Verfügung stellen, sodass Bankkunden davon nichts erfahren. Anmerkung: Diese Regelung gilt seit dem und kann auch zurückliegende Steuerzeiträume erfassen und zwar bereits ab dem Jahr Auch wer die Bankverbindung bereits aufgelöst hat, kann durch solche Anfragen erfasst werden. Nachdem im deutschen Steuerrecht zum mit einer Verschärfung der Regelungen zur Selbstanzeige zu rechnen ist, sollten Betroffene sich schnellstens beraten lassen. 7. Erleichterung bei der Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer steuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge eingerichtet. Entsprechend Zum wird ein automatisiertes Verfahren zum Abzug von Kirchen- muss z. B. die GmbH zur Vorbereitung des automatischen Abzugs der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern die Religionszugehörigkeit aller Anteilseigner abfragen und auf Basis der bereitgestellten Informationen die auf die Abgeltungsteuer entfallende Kirchensteuer einbehalten und abführen. Mittlerweile konnte der Deutsche Steuerberaterverband e. V. zur Entlastung der Kapitalgesellschaften Erleichterungen erreichen. Danach sind unter weiteren Voraussetzungen von der Abfrage ausgenommen: Ein-Mann-Gesellschaften, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer konfessionslos ist bzw. keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Sobald dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten eine zweite natürliche Person angehört, müssen Zulassung und Abfrage beim BZSt erfolgen. Dies gilt selbst dann, wenn die o. g. Merkmale (z. B. konfessionslos) auch auf diese Person(en) zutreffen. Kapitalgesellschaften, die eine Ausschüttung im Folgejahr mit Sicherheit ausschließen können (weil z. B. vertraglich oder durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen). Kapitalgesellschaften, die nicht beabsichtigen, im Folgejahr eine kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung vorzunehmen. Komplementär-GmbHs einer GmbH & Co. KG, die niemals Gewinne ausschütten. Fälligkeitstermine: Basiszinssatz: ( 247 Abs. 1 BGB) Verzugszinssatz: ( 288 BGB) Verbraucherpreisindex: 2010 = 100 Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli- Zuschlag (mtl.) Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag Sozialversicherungsbeiträge Seit = -0,73, = -0,63 %, = -0,38 %, = -0,13 %, = 0,12 % Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: und dort unter Basiszinssatz. Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (bis ): Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (ab ): Basiszinssatz + 5-%-Punkte Basiszinssatz + 8-%-Punkte Basiszinssatz + 9-%-Punkte 2014: Juli = 107,0 Juni = 106,7; Mai = 106,4; April = 106,5; März = 106,7; Februar = 106,4; Januar = 105,9 Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: Zahlen und Fakten Konjunkturindikatoren Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt. Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.
5 THEMENINFO Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach 13b UStG Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach 13b UStG i. d. F. vor der Änderung durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom abweichend von der früheren Verwaltungsauffassung ausgelegt. Nach der früheren Verwaltungsauffassung waren Unternehmer, die eigene Grundstücke zum Zweck des Verkaufs bebauen (z. B. Bauträger), Steuerschuldner für die von anderen Unternehmern an sie erbrachten Bauleistungen, wenn die Bemessungsgrundlage der von ihnen getätigten Bauleistungen mehr als 10 % der Summe ihrer steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze (Weltumsatz) beträgt. In dem vom BFH entschiedenen vorgenannten Fall versteuerte das Bauträgerunternehmen als Leistungsempfänger zunächst die von ihm bezogenen Leistungen als Steuerschuldner, machte aber später geltend, dass die Voraussetzungen des 13b UStG nicht vorgelegen hätten und forderte die von ihm gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück. Der BFH entschied wie folgt: Der Leistungsempfänger von Bauleistungen ist nur dann Steuerschuldner für die an ihn erbrachte Leistung, wenn er diese Leistung seinerseits zur Erbringung einer Bauleistung verwendet. Auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten Bauleistungen am Gesamtumsatz kommt es dabei nicht an. Mit BMF-Schreiben vom und vom wurden die Finanzämter angewiesen, die Grundsätze des BFH-Urteils vom in vollem Umfang für nach dem ausgeführte Umsätze allgemein anzuwenden. Die betroffenen Unternehmer können danach für die Vergangenheit an der bisherigen Handhabung festhalten. Die Notwendigkeit von Rechnungsberichtigungen besteht nicht. Diese Vereinfachungsregelung (Nichtbeanstandungsregelung) gewährt beiden Unternehmern bei einvernehmlicher unveränderter Beibehaltung der bisherigen Handhabung uneingeschränkte Rechtssicherheit und Vertrauensschutz, sofern nicht zu einem späteren Zeitpunkt von der einvernehmlichen Handhabung abgewichen wird. In Ergänzung der beiden vorgenannten BMF-Schreiben gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes: 1. Besteuerung des leistenden Unternehmers Sind leistender Unternehmer und Leistungsempfänger bei einer vor dem erbrachten steuerpflichtigen Bauleistung davon ausgegangen, dass der Leistungsempfänger nach 13b UStG die Steuer schuldet, und stellt sich diese Annahme nach dem BFH-Urteil im Nachhinein als unrichtig heraus und machen die beteiligten Unternehmer keinen Gebrauch von der Vereinfachungsregelung/Nichtbeanstandungsregelung, ist die gegen den leistenden Unternehmer wirkende Umsatzsteuerfestsetzung für noch nicht festsetzungsverjährte Besteuerungszeiträume zu ändern, soweit der Leistungsempfänger die Erstattung der Steuer fordert, die er in der Annahme entrichtet hatte, Steuerschuldner zu sein. Der leistende Unternehmer kann die gesetzlich entstandene und von ihm geschuldete Umsatzsteuer zivilrechtlich gegenüber dem Leistungsempfänger zusätzlich zum Netto-Entgelt geltend machen. Das für den leistenden Unternehmer zustän-
6 dige Finanzamt hat in diesen Fällen auf Antrag zuzulassen, dass der leistende Unternehmer den ihm gegen den Leistungsempfänger zustehenden Anspruch auf (nachträgliche) Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer dem Finanzamt abtritt, wenn die Annahme der Steuerschuld des Leistungs empfängers im Vertrauen auf eine Verwaltungsanweisung beruhte. Diese Abtretung erfolgt nach Maßgabe des Zivilrechts durch Angebot seitens des leistenden Unternehmers, mit dem er sich verpflichtet, bei der Durchsetzung des Anspruchs mitzuwirken, und Annahme durch das Finanzamt. Die Mitwirkungspflicht des leistenden Unternehmers bezieht sich hierbei zuvorderst auf den Nachweis der Richtigkeit und den Bestand seiner (abgetretenen) Forderung sowie die Wirksamkeit der Abtretung. Die vorgenannte Abtretung wirkt an Zahlungs statt und führt damit zum Erlöschen des Umsatzsteueranspruchs, wenn der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger eine erstmalige oder geänderte Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellt, die Abtretung an das Finanzamt wirksam bleibt, dem Leistungsempfänger diese Abtretung unverzüglich mit dem Hinweis angezeigt wird, dass eine Zahlung an den leistenden Unternehmer keine schuldbefreiende Wirkung mehr hat, und der leistende Unternehmer seiner Mitwirkungspflicht nachkommt. 2. Verfahrensmäßige Abwicklung der Änderungsanträge der Leistungsempfänger Hat der Leistungsempfänger unter Berufung auf das BFH-Urteil vom die Erstattung der Umsatzsteuer gefordert, die er ursprünglich in der Annahme entrichtet hatte, Steuerschuldner zu sein, sind die entsprechenden Umsätze an den Leistungsempfänger zu ermitteln. Der Leistungsempfänger hat dem für ihn zuständigen Finanzamt dazu Folgendes im Einzelnen darzulegen (die Beleganforderung im Einzelfall bleibt hiervon unberührt): Name, Anschrift und Steuernummer des leistenden Unternehmers, Rechnungsdatum, Rechnungsnummer, Bezeichnung der erbrachten Bauleistung, Entgelt und soweit die Rechnung bereits berichtigt wurde Steuersatz und Steuerbetrag, Zeitpunkt der Zahlung und/oder der Schlusszahlung der hierüber erteilten Rechnungen oder Gutschriften, Zeitpunkt und Höhe der geleisteten An- oder Teilzahlungen sowie Rechnungsdatum und Rechnungsnummer der hierüber erteilten Rechnungen oder Gutschriften, Zuordnung der bezogenen Bauleistung bzw. der geleisteten Anzahlung zu dem jeweiligen Ausgangsumsatz unter Angabe des konkreten Ausgangsumsatzes (Bauvorhabens) als objektbezogenen Nachweis dafür, dass die Eingangsleistung nicht zur Erbringung von selbst erbrachten Bauleistungen verwendet wurde. Die vorgenannten Auskünfte sind zur Feststellung der für die Besteuerung erheblichen Sachverhalte sowohl beim Leistungsempfänger als auch beim leistenden Unternehmer erforderlich. Der Leistungsempfänger ist darauf hinzuweisen, dass diese Auskünfte auch zum Zweck der Besteuerung der jeweils leistenden Unternehmer angefordert werden. Das für den Leistungsempfänger zuständige Finanzamt informiert umgehend das für den jeweiligen leistenden Unternehmer zuständige Finanzamt über die Tatsachen, die jeweils zur Festsetzung der Umsatzsteuer notwendig sind. Anschließend ist der jeweilige leistende Unternehmer unverzüglich von dem für ihn zuständigen Finanzamt darüber zu informieren, dass der Leistungsempfänger sich auf das BFH- Urteil vom berufen und die Erstattung der Umsatzsteuer gefordert hat, die er ursprünglich in der Annahme entrichtet hatte, Steuerschuldner i. S. d. 13b UStG zu sein. Zugleich ist der leistende Unternehmer darauf hinzuweisen, inwieweit diese Umsatzsteuer nunmehr von ihm geschuldet wird, dass eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung beabsichtigt ist und dass er seine Umsatzsteuerschuld durch Abtretung seiner - nach berichtigter Rechnungsstellung bestehenden - zivilrechtlichen Forderung gegen den Leistungsempfänger erfüllen kann, sofern die Annahme der Steuerschuld des Leistungsempfängers im Vertrauen auf eine Verwaltungsanweisung beruhte, er sich verpflichtet, bei der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs mitzuwirken, und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Abtretung der zivilrechtlichen Forderungen gegen den Leistungsempfänger sollte zur Beschleunigung des Verfahrens auch schon vor einer Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung erfolgen. Die Entscheidung über den (anteiligen) Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers soll bis zur Rückmeldung des jeweils für den leistenden Unternehmer zuständigen Finanzamts über das Vorliegen einer (wirksamen) Abtretung zurückgestellt werden. Das für den leistenden Unternehmer zuständige Finanzamt hat das für den Leistungsempfänger zuständige Finanzamt umgehend über das Ergebnis seiner Maßnahmen bzw. über mit ihm getroffene Abtretungsvereinbarungen zu informieren. 3. Nachzahlungszinsen nach 233a AO Bei der Verzinsung der nachträglichen Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem leistenden Unternehmer gilt der Antrag des Leistungsempfängers auf Erstattung der zunächst von ihm entrichteten Umsatzsteuer als rückwirkendes Ereignis. Der Zinslauf von Nachzahlungszinsen beginnt in diesen Fällen folglich erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist. Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt. Quelle: BMF-Schr. v IV A 3 - S 0354/14/10001 / IV D 3 - S 7279/11/10002
Dr. Haymann & Partner GbR
Dr. Haymann & Partner GbR Sage nicht alles, was du weißt, aber wisse immer, was du sagst. Matthias Claudius, Pseudonym Asmus; 1740 1815, deutscher Dichter MANDANTENINFORMATION SEPTEMBER 2014 Inhaltsverzeichnis
MehrSteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG; Anwendung des 27 Abs.
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
MehrInformationen aus dem Steuerrecht für alle Steuerpflichtigen. Nr. 9 - September 2014
Rundschreiben Sonnemann & Partner Steuerberater Wirtschaftsprüfer Frankenallee 16 65779 Kelkheim Tel.: 06195 / 9922-0 Fax: 06195 / 9922-22 www.sonnemann.org Informationen aus dem Steuerrecht für alle Steuerpflichtigen
MehrMandanten-Information
Mandanten-Information Sonnemann & Partner Steuerberater Wirtschaftsprüfer Frankenallee 16 65779 Kelkheim Tel.: 06195 / 9922-0 Fax: 06195 / 9922-22 www.sonnemann.org Zusammenfassung der Regelungen zur Steuerschuldnerschaft
MehrNeues zu den Bauleistungen
Neues zu den Bauleistungen Mit diesem Schreiben möchten wir Sie gerne wieder einmal über den aktuellen Stand in Sachen Bauträger informieren. Die Finanzverwaltung hat sich mittlerweile mit einem weiteren
MehrAktuelle Steuerinformationen September 2014
Aktuelle Steuerinformationen September 2014 Inhaltsverzeichnis 1. Änderung an Steuergesetzen durch das sog. Kroatiengesetz 2 2. Business-Kleidung nicht steuerlich als Berufskleidung abziehbar 3 3. Aufbewahrung
MehrNeues BMF-Schreiben zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen
Neues BMF-Schreiben zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen I. Einleitung Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jüngst in einer richtungsweisenden Entscheidung festgestellt, dass Bauträger beim Bezug von Bauleistungen
MehrUmsatzsteuer; Steuerschuldnerschaft eines Leistungsempfängers nach 13b Abs. 2 Satz 2 UStG, der selbst Bauleistungen erbringt
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße
MehrAnhang zum Schreiben vom
Dok.-Nr.: 5234884 Bundesministerium der Finanzen, IV D 3 - S-7279 / 11 / 10002 Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 05.02.2014 Fundstellen Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen
MehrNur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. - -Verteiler U Verteiler U 2 -
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder TEL E-MAIL DATUM
MehrUmkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen
Seite 1 von 5 Umsatzsteuer Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen Michaela Traut Die Frage der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen an andere inländische Unternehmer sorgte in den letzten
MehrMandanteninformation zum. Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen ab dem
Mandanteninformation zum Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen ab dem 01.10.2014 Neuregelungen durch das Kroatien-Anpassungs-Gesetz Das Gesetz zur Anpassung des nationalen
MehrAlles neu macht... nein, nicht der Mai, sondern jetzt: das Kroatiengesetz
September 2014 Alles neu macht... nein, nicht der Mai, sondern jetzt: das Kroatiengesetz Alles neu macht... nein, nicht der Mai, sondern jetzt: das Kroatiengesetz Kurz gefasst heißt es: Kroatiengesetz.
MehrMusterschreiben zur Rückgängigmachung der Umkehrung der Steuerschuldne r- schaft ab dem Jahr 2011
VdW Bayern Steuerberatung Musterschreiben zur Rückgängigmachung der Umkehrung der Steuerschuldne r- schaft ab dem Jahr 2011 Sehr geehrte Damen und Herren, die Finanzverwaltung hatte ab dem Jahr 2011 Bauträgerunternehmen
MehrInformationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht - für alle Steuerpflichtigen - September 2014
FRANZ-PETER CELTA Steuerberater PETER-M. NILGES Dipl.-Kfm. Steuerberater / vereidigter Buchprüfer LUDGER GERKEN Dipl.-Kfm. Steuerberater / Wirtschaftsprüfer Ebertstraße 110, 26382 Wilhelmshaven Telefon
MehrUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL E-MAIL DATUM
Mehr13b UStG bei Bauleistungen: Der Gesetzgeber stellt den alten Status quo wieder her
UMSATZSTEUER 13b UStG bei Bauleistungen: Der Gesetzgeber stellt den alten Status quo wieder her von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Meurer, Baesweiler Der Wechsel der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen entwickelt
MehrUmsatzsteuer Steuerschuldumkehr bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen
ZDH Postfach 110472 10834 Berlin Handwerkskammern Zentralfachverbände Regionale Handwerkskammertage Regionale Vereinigungen der Landesverbände Landeshandwerksvertretungen Wirtschaftliche und sonstige Einrichtungen
MehrNEUERUNGEN BEI BAULEISTUNGEN
Brückner. Beier. Socher. Ritter.. 82402 Seeshaupt 82402 Seeshaupt Penzberger Straße 2 email: bbsr-stb@datevnet.de www.bbsr-stb.de Telefon: 08801/9068-0 Telefax: 08801/2465 Stephan Brückner Marco Beier
MehrMandanteninformation im Juni b UStG Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen
Mandanteninformation im Juni 2015 13b UStG Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen Seit dem Ergehen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. August 2013 ist das Thema Umkehr der Steuerschuldnerschaft
MehrKanzleinachrichten. Erläuterungen und Kommentare zur Textbausteinsammlung- Sonderausgabe I/2014 Änderung bei 13b UStG
Kanzleinachrichten Erläuterungen und Kommentare zur Textbausteinsammlung- Sonderausgabe I/04 Änderung bei 3b UStG Alphabetisches Inhaltsverzeichnis Änderungen durch den Gesetzgeber ab. Oktober 04 6 Änderungen
MehrUmsatzsteuer: Anforderungen an Rechnungen. Ratgeber Handwerk / Steuerrecht
Umsatzsteuer: Anforderungen an Rechnungen Ratgeber Handwerk / Steuerrecht 1. Anforderungen an Rechnungen Für die Angaben in Rechnungen gelten nach 14 und 14a Umsatzsteuergesetz (UStG) bestimmte Mindestanforderungen.
MehrWichtige Informationen aus dem Steuerrecht Ausgabe III/2014
Wichtige Informationen aus dem Steuerrecht Ausgabe III/2014 Sage nicht alles, was du weißt, aber wisse immer, was du sagst. Matthias Claudius, Pseudonym Asmus; 1740 1815, deutscher Dichter Inhaltsverzeichnis
MehrInformationen aus dem Steuerrecht für alle Steuerpflichtigen. Nr. 4 - April 2014
Rundschreiben Sonnemann & Partner Steuerberater Wirtschaftsprüfer Frankenallee 16 65779 Kelkheim Tel.: 06195 / 9922-0 Fax: 06195 / 9922-22 www.sonnemann.org Informationen aus dem Steuerrecht für alle Steuerpflichtigen
MehrHaben Sie Fragen oder wünschen Sie einen Beratungstermin? Rufen Sie uns an oder senden Sie eine .
Harten-Steuerberaterin Flockenfeld 45 46049 Oberhausen Ilona Harten Steuerberaterin Flockenfeld 45 46049 Oberhausen Telefon: 0208 851788 Telefax: 0208 851789 E-Mail: info@harten-stb.de Web: www.harten-stb.de
MehrÄnderungen bei 13b UStG
Erläuterungen und Kommentare zur Sonderausgabe 2014 Änderungen bei 13b UStG Redaktionsschluss für die Sonderausgabe war der 31. Juli 2014. Editorial Sehr geehrte Damen und Herren, der Bundesfinanzhof hat
MehrBauleistungen im Steuerrecht
Bauleistungen im Steuerrecht Vielleicht ist Ihnen schon öfters in letzter Zeit der Begriff Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe bzw. Steuerabzug bei Bauleistungen in den Medien aufgefallen.
MehrSozietätJürgenGeiling&Partner
SozietätJürgenGeiling&Partner Steuerberater,Rechtsanwalt,vereid.Buchprüfer April-Ausgabe04/2014 G Goethestraße8 DE-93413Cham Telefon09971/85190 Telefax09971/851919 cham@jgp.de Schmidstraße16 DE-94234Viechtach
MehrI. Grundsätze des BFH-Urteils vom 24. September 2014, V R 19/11
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL
MehrKanzleinachrichten. Erläuterungen und Kommentare zur Textbausteinsammlung- Sonderausgabe I/2014 Änderung bei 13b UStG
Kanzleinachrichten Erläuterungen und Kommentare zur Textbausteinsammlung- Sonderausgabe I/204 Änderung bei 3b UStG Sehr geehrte Damen und Herren, der Bundesfinanzhof hat mit seiner Entscheidung im letzten
MehrDas Wichtigste aus dem Steuerrecht
Das Wichtigste aus dem Steuerrecht April 2014 Ingrid David & Kai Brickwedde Steuerberater in Partnerschaft Hausanschrift: Brückenort 21 49565 Bramsche Postanschrift: Postfach 1251 49552 Bramsche Tel.:
MehrNemačka evidencije PDV
Nemačka evidencije PDV Zakon o PDV član 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) 22 Aufzeichnungspflichten (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen
MehrRechnungsanforderungen
D ip lo m- Kau f ma nn Lars Franke Uhlandstrasse 158 S t e u e r b e r a t e r 10719 Berlin Tel. 030-859 56 730 Fax. 030-859 56 739 Stand: 01/2007 Rechnungsanforderungen 1. Rechnungen müssen folgende Pflichtangaben
MehrVorsteuerfallen. Allein durch Umsatzsteuersonderprüfungen erzielte der Fiskus im Jahr 2015 ein Mehrergebnis von rund 1,70 Milliarden Euro.
Vorsteuerfallen Allein durch Umsatzsteuersonderprüfungen erzielte der Fiskus im Jahr 2015 ein Mehrergebnis von rund 1,70 Milliarden Euro. Nach 14 Abs. 4 UStG muss eine ordnungsgemäße Rechnung die folgenden
Mehraktuelle Informationen aus Steuer, Wirtschaft und Recht Steuerschuldnerschaft des Leistungs- Ausgabe September 2014 empfängers bei Bauleistungen
Leins & Seitz Steuerberater l Wirtschaftsprüfer Winnender Str. 67 71563 Affalterbach Dietmar Leins Gundula Seitz-Bubeck Wirtschaftsprüfer Dipl. Finanzwirtin Steuerberater Steuerberaterin Winnender Str.
MehrNeues Kirchensteuerabzugsverfahren ab 2015
Neues Kirchensteuerabzugsverfahren ab 2015 Ausgangslage Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 wurde Empfängern von Kapitalerträgen ein Wahlrecht hinsichtlich eines eventuellen Kirchensteuerabzugs
MehrAn alle Besucher unserer Homepage
An alle Besucher unserer Homepage Bürozeiten: Montag - Donnerstag: 7:30-16.00 Uhr Freitag: 7:30-13:00 Uhr Sehr geehrte Damen und Herren, Roschbach, den 04.11.2014 Günter Wengler 13 b UStG hat s in sich!
MehrFG Baden-Württemberg Urteil vom , 1 K 3504/15
1 von 5 28.10.2016 08:30 FG Baden-Württemberg Urteil vom 19.5.2016, 1 K 3504/15 Verlagerung der Steuerschuld, Rückabwicklung der sog. Bauträgerfälle (hier: beim Bauträger Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.
MehrWir bedanken uns für die gute Zusammenarbeit und stellen Ihnen vereinbarungsgemäß folgende Lieferungen / Leistungen in Rechnung:
Pflichtangaben zu Rechnungen (keine Kleinbetragsrechnung) Musterfrau e.k. Musterstrasse 1 12345 Stadt Telefon 1234/56789 Telefax 1234/5678910 info@musterfrau.de Musterfrau e.k. Musterstrasse 1 12345 Stadt
MehrKANZLEI NICKERT WIR DENKEN SCHON MAL VOR.
KANZLEI NICKERT WIR DENKEN SCHON MAL VOR. Frank Lienhard Carmen Kruß Neues zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen I. Neues zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Mehrfür steuerpflichtige Leistungen, wenn eine höhere als die dafür geschuldete Steuer ausgewiesen wurde;
Zu hoher Steuerausweis (1) Weist der leistende Unternehmer oder der von ihm beauftragte Dritte in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag aus, als der leistende Unternehmer nach dem Gesetz schuldet (unrichtiger
MehrNur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. - -Verteiler U 1 -
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern
MehrMERKBLATT. Rechnung Das muss drinstehen. Inhalt
Rechnung Das muss drinstehen Inhalt I. Pflichtangaben in der Rechnung 1. Name des leistenden Unternehmers 2. Anschrift des leistenden Unternehmers 3. Name und Anschrift des Leistungsempfängers 4. Angabe
MehrKroatiengesetz Teil 2: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers neu geregelt
UMSATZSTEUER Kroatiengesetz Teil 2: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers neu geregelt von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dortmund und WP StB Hans-Joachim Kraatz, Dresden, beide Partner der kmk Steuerberatungsgesellschaft
MehrErrichtung einer PV-Anlage
PV-Anlagen als Bauleistungen qualifiziert Mit dem nächsten Hammer meldet sich das Bundesfinanzministerium zu Wort. Mit Schreiben vom 09.12.2013 nimmt das BMF zu den Werklieferungen von Photovoltaikanlagen
MehrUmsatzsteuer für die betriebliche Praxis
Umsatzsteuer für die betriebliche Praxis Mit über 360 Fallbeispielen und Lösungen Bearbeitet von Robert Pernegger 3., erweiterte Auflage 2015 2015. Taschenbuch. 576 S. Paperback ISBN 978 3 7073 2415 0
MehrMerkblatt zur Umsatzsteuer (Stand 16. Februar 2015) Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Lieferung von Metallen
Merkblatt zur Umsatzsteuer (Stand 16. Februar 2015) ZDH-Abt. Steuer- und Finanzpolitik Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Lieferung von Metallen I. Hintergrund Der deutsche Gesetzgeber
MehrRechnungen 2017 Das muss drinstehen
Kanzlei Hauptstraße 65 D-12159 Berlin Telefon +49 30 / 85 98 99-0 Telefax +49 30 / 85 98 99-15 Merkblatt Rechnungen 2017 Das muss drinstehen Bürozeiten Montag-Donnerstag 7.30 bis 17.00 Uhr Freitag 7.30
Mehr13b UStG und. kein Ende: Wer führt die Umsatzsteuer
13b UStG und Carlé Korn Stahl Strahl Rechtsanwälte und Steuerberater Fachanwälte für Steuerrecht kein Ende: Wer führt die Umsatzsteuer ab? Vortrag im Rahmen der Infoveranstaltung der Handwerkskammer zu
MehrUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail E-Mail-Verteiler U 1 Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT
MehrUmsatzsteuer; Vorsteuerabzug ( 15 UStG) und Berichtigung des Vorsteuerabzuges ( 15a UStG)
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin TEL +49 (0) 18
MehrMandanten-Informationen Neuregelungen ab zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen
Mandanten-Informationen Neuregelungen ab 15.02.2014 zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen Im Folgenden wird dargestellt, welche Auswirkungen sich durch
MehrOberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 -
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin TEL +49 (0) 18
MehrAnleitung zum Antrag auf Zuteilung einer Zulassungsnummer. zum Verfahren Kirchensteuerabzug. (Eingeschränkter Verfahrenszugang)
Anleitung zum Antrag auf Zuteilung einer Zulassungsnummer zum Verfahren Kirchensteuerabzug (Eingeschränkter Verfahrenszugang) Version: 1.01 Stand: 07.09.2015 Wichtiger Hinweis: Bei einer Zulassung mit
MehrSteuern I News I Recht
Steuern I News I Recht Merkblatt Rechnung und Vorsteuerabzug Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, in dieser Information möchten wir Sie auf die wichtigsten Punkte bei der Rechnungsstellung hinweisen.
Mehr13 b UStG Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge) bei Bauleistungen. BFW Arbeitskreis Bauträger am
Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge) bei Bauleistungen BFW Arbeitskreis Bauträger am 02.10.2014 in Düsseldorf Boris Holup/ Saskia Brand 1 Gliederung I.Gesetzliche Regelung II.Altfassung
MehrRechnungseingang: Checkliste
Rechnungseingang: Checkliste Für Zwecke des Vorsteuerabzugs muss eine Rechnung nach 14 Abs. 4 und 14a UStG folgende Angaben enthalten: vollständiger Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
MehrHerzlich willkommen zur Info-Veranstaltung bei der Kreishandwerkerschaft Rosenheim. Heutiges Thema:
Herzlich willkommen zur Info-Veranstaltung bei der Kreishandwerkerschaft Rosenheim Heutiges Thema: brandneue Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Bauleistungen und Metall-Lieferungen ab
MehrTHEMEN IN DIESER INFOBRIEF-AUSGABE
THEMEN IN DIESER INFOBRIEF-AUSGABE Liebe Leserinnen und Leser, 31. August 2014 man glaubt es kaum, aber es ist leider wahr: In 4 Monaten ist Weihnachten schon wieder vorbei. Also Zeit darüber nachzudenken,
MehrTabelle Rechnungsmerkmale
Tabelle Rechnungsmerkmale Name u Anschrift des Leistungsempfängers Fortlaufende Nummer UID des leistenden Unternehmers Kleinbetragsrechnungen Fahrausweise Anzahlungsrechnungen Endrechnungen Dauerrechnungen
MehrI. Erlass und Aufhebung von Bescheinigungen nach 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
MehrÄnderung Rechnungsangaben/ -anforderungen i. S. 14 ff. UStG zum
Änderung Rechnungsangaben/ -anforderungen i. S. 14 ff. UStG zum 1.1.2013 Inhalt I. Pflichtangaben auf Rechnungen II. Neuregelungen ab 1.1.2013 1. Abrechnung im Gutschriftsverfahren 2. Steuerschuldnerschaft
MehrUmsatzsteuer; 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden des Bundes und der Länder nachrichtlich: Vertretungen
MehrHinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten
Hinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten 1. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Für die Erfassung neuer unternehmerischer Tätigkeiten sieht die Finanzverwaltung den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
MehrAnwendung des Reverse-Charge-Verfahrens auf Bauleistungen
Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens auf Bauleistungen 1. Hintergrund und bisherige Finanzverwaltungsauffassung Grundsätzlich schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer. Ausnahmen bestehen
Mehr3. Leipziger Insolvenzsteuerrechtstag 2018
3. Leipziger Insolvenzsteuerrechtstag 218 Rückabwicklung der sog. Bauträger-Fälle in der Insolvenz - Einführung und steuerrechtliche Grundlagen - Leipzig Einführung und steuerrechtliche Grundlagen 2 I.
MehrHandelsvert ret ers. hierfür dürfen den Gewinn grundsätzlich nicht mindern. Dies gilt
Die Aufwendungen für die austauschbaren Elektrogeräte sowie für die Gesamtheit der Einbaumöbel sind hingegen zeitanteilig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu berücksichtigen, soweit sie teurer
MehrPraxisticker Nr. 517: Update zu den Bauträger-Fällen
Praxisticker Nr. 517: Update zu den Bauträger-Fällen Mit dem Praxisticker Nr. 488 Finanzämter stoppen Abwicklung der Bauträgerfälle vom 18.03.2016 hatten wir letztmalig über den Stand in den sog. Bauträger-Fällen
MehrUmsatzsteuer - BMF-Schreiben zum Ort der sonstigen Leistung
Steuerinfo 9/09 Umsatzsteuer - BMF-Schreiben zum Ort der sonstigen Leistung Zum 1.1.2010 ergeben sich einschneidende Änderungen bei der Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung. Außerdem müssen neue
MehrRECHNUNG DAS MUSS DRINSTEHEN
RECHNUNG DAS MUSS DRINSTEHEN Inhalt I. Pflichtangaben in der Rechnung 1. Name des leistenden Unternehmers 2. Anschrift des leistenden Unternehmers 3. Name und Anschrift des Leistungsempfängers 4. Angabe
MehrSteuerliche Grundsatzfragen zur Rechnungsschreibung
Spranger und Kollegen Steuerliche Grundsatzfragen zur Rechnungsschreibung Birgit Hopf, StB 30.06.2007 1 Bedeutung der korrekten Rechnung i.s.d USt-Rechts: Eingangsrechnung Voraussetzung für den Vorsteuer-
MehrOberfinanzdirektion Niedersachsen Oldenburg, 2. November 2016 S St 174
Oberfinanzdirektion Niedersachsen Oldenburg, 2. November 2016 S 7117-65 - St 174 Merkblatt Bestimmung des Ortes von sonstigen Leistungen, die durch im Ausland ansässige Unternehmer an inländische juristische
MehrDas Wichtigste Aus dem Steuerrecht
Das Wichtigste Aus dem Steuerrecht Oktober 2018 Inhaltsverzeichnis 1. Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderung eines Investitionsguts nachträglich möglich? 2. Wirksame Rechnungsberichtigung erfordert Rückzahlung
MehrSoll- und Istbesteuerung
Soll- und Istbesteuerung Grundsätzliches Die Fälligkeit der Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen richtet sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld: die Umsätze sind in die
MehrVO Steuerrecht ( ) Univ. Ass. Mag. Thomas Bieber
VO Steuerrecht (19-10-10) Univ. Ass. Mag. Thomas Bieber 1 Rechnung ( 11 UStG) [1] Leistender Unternehmer hat Rechnung auszustellen Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach 12 Abs 1 UStG ist eine Rechnung,
MehrInhaltsübersicht Informationsbrief spezial 04/2015
Inhaltsübersicht Informationsbrief spezial 04/2015 1. Gesetzlicher Hintergrund 2. Welche Gesellschaften müssen jährlich abfragen? 3. Was ist jedes Jahr von der Gesellschaft zu tun? 4. Anmeldung zum Kirchensteuerabzugsverfahren
MehrRechnung im Sinne der Umsatzsteuer
Berlin, 10.07.2012 Rechnung im Sinne der Umsatzsteuer 1. Eine Rechnung kann jedes Dokument sein, unabhängig von der Bezeichnung ( 14 Abs. 1 UStG). Nach 31 UStDV können dies ein oder mehrere Dokumente sein.
MehrEine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen. Umsatzsteuer und die richtige Rechnung. Steuerforum am 11.
Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen Umsatzsteuer und die richtige Rechnung Steuerforum am 11. Mai 2017 1 2 } Die Umsatzsteuer (USt) ist eine Steuer, die den Austausch
MehrVorab per Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 -
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail: Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen
MehrUNSERE STEUERNEWS Ausgabe 10 / 2018
1. Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderung eines Investitionsguts nachträglich möglich? Mit seiner Entscheidung vom 25.07.2018 stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) entgegen seiner bisherigen Sichtweise
MehrSteuerschuldnerschaft bei der Erstellung von Hausanschlüssen
Steuerschuldnerschaft bei der Erstellung von Hausanschlüssen Verfasser: Martin Entsfellner Inhaltsübersicht Seite 1 Bisherige Rechtslage 114 1.1 Gesetzliche Regelung 114 1.2 Bauleistung 114 1.3 Empfänger
MehrE. Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von Einsprüchen ( 367 Abs. 2b AO) I. Voraussetzungen für den Erlass einer Allgemeinverfügung (Satz 1)
E. Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von n ( 367 Abs. 2b AO) I. Voraussetzungen für den Erlass einer Allgemeinverfügung (Satz 1) 23 Betreffen eine Rechtsfrage, die vom EuGH, vom BVerfG oder vom BFH
MehrSteuerschuldnerschaft für Bauleistungen: Infos und Rechnungsmuster
Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen: Infos und Rechnungsmuster Rechnet ein Handwerksbetrieb über Bauleistungen ab und sein Auftraggeber verwendet die erhaltenen Bauleistungen seinerseits wieder zur
MehrNotwendige Angaben in einer Rechnung
Notwendige Angaben in einer Rechnung Was ist eine Rechnung? Eine Rechnung ist ein Dokument, mit dem über eine Sache (Lieferung) oder eine Dienstleistung (sonstige Leistung) abgerechnet wird, gleichgültig
MehrUmsatzsteuer: Was muss ich wissen? 12./
Umsatzsteuer: Was muss ich wissen? 12./13.10.2018 1 2 Die Umsatzsteuer (USt) ist eine Verbrauchsteuer, die grundsätzlich den Endabnehmer (private Haushalte und öffentliche Hand) belastet Besteuert werden
MehrUmsatzbesteuerung von Grenzüberschreitenden Leistungen über das Internet
Umsatzbesteuerung von Grenzüberschreitenden Leistungen über das Internet Dr. Markus Stadler 27. Juni 2000 Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen, die über das Internet erbracht werden, wie z.b. Musik-,
MehrWer muss Rechnungen ausstellen?
Wer muss Rechnungen ausstellen? Unternehmer, die Lieferungen oder Dienstleistungen etc. im Inland gegen Bezahlung im Rahmen ihres Unternehmens ausführen, sind steuerrechtlich verpflichtet, Rechnungen auszustellen,
MehrAktuelle Hinweise zur Umsatzsteuer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen
Aktuelle Hinweise zur Umsatzsteuer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen 1. Hintergrund 1.1 Umsätze vom 1. Oktober 2014 bis 31. Dezember
Mehr(1) Das mit BMF-Schreiben vom 2. Juni 2014 eingeführte Vordruckmuster. USt 7 B - Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
MehrDipl.-Kffr. Christiane Fritz-Nagel Steuerberaterin. Fit für die Lösung von steuerlichen Problemen
Fit für die Lösung von steuerlichen Problemen Welchen Steuerarten betreffen auch kleinere und mittlere Unternehmen? Betriebliche Steuern Umsatzsteuer Lohnsteuer Steuern vom Einkommen und Ertrag Einkommensteuer
MehrBUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495)
BUNDESFINANZHOF Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem
MehrÄnderungen im Reverse-Charge-Verfahren
Änderungen im Reverse-Charge-Verfahren Verfasser: Martin Entsfellner Inhaltsübersicht Seite 1 Bauleistungen 92 1.1 Frühere Auffassung der Finanzverwaltung 92 1.2 Entscheidung des BFH vom 22.08.2013 92
Mehr