Die Stadt Aschaffenburg erläßt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung folgende Satzung:

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1 Satzung für das Städtische Übernachtungsheim, Aschaffenburg, Leinwanderstraße 4, vom (amtlich bekanntgemacht am , berichtigt am ), geändert durch 3 der Satzung zur Änderung von Vorschriften über die steuerbegünstigten Zweckbetriebe vom (amtlich bekanntgemacht am ) Die Stadt Aschaffenburg erläßt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung folgende Satzung: 1 Zweckbestimmung Die Stadt Aschaffenburg unterhält in Aschaffenburg, Leinwanderstraße 4, ein Übernachtungsheim für mittellose Frauen und Männer als öffentliche Einrichtung. Das Übernachtungsheim ist nur für durchreisende Personen bestimmt. 2 (aufgehoben) 3 Benutzung (1) Die Benutzung ist für durchreisende Personen im Rahmen der vorhandenen Betten grundsätzlich nur für zwei Übernachtungen innerhalb von vier Wochen gestattet. Werden ärztliche Bescheinigungen für nichtstationäre Erkrankungen vorgelegt, verlängert sich der Aufenthalt bis zur Beendigung der Arbeitsunfähigkeit. (2) Sinken die Tagestemperaturen so weit, daß ein Aufenthalt im Freien nicht zumutbar ist, wird das Übernachtungsheim auch tagsüber offengehalten. (3) Eine weitergehende Benutzung kann nur in besonderen Ausnahmefällen gestattet werden. Die schriftliche Genehmigung hierzu erteilt die Stadt Aschaffenburg - Sozialamt -. (4) Verpflegung wird nicht verabreicht. 4 Aufnahme (1) Die Entscheidung über die Aufnahme in das Übernachtungsheim erfolgt im Auftrag der Stadt Aschaffenburg - Sozialamt - durch die Aufsichtsperson des Übernachtungsheimes. Durchreisende haben dieser vor Aufnahme in das Übernachtungsheim ihre Ausweispapiere zur Überprüfung ihrer Personalien vorzulegen. Im Einzelfall kann die Überprüfung auch durch die Polizei vorgenommen werden, wenn der Verdacht besteht, daß die Person im Fahndungsnachweis ausgeschrieben ist. 1

2 (2) Nicht aufgenommen werden 1. kranke Personen, die einer ärztlichen Versorgung bedürfen, 2. Personen, die mit ansteckenden Krankheiten oder ekelerregenden Ausschlägen und offenen Wunden behaftet sind, 3. Personen, die von Ungeziefer befallen sind, 4. alkoholisierte Personen. (3) Die Stadt Aschaffenburg - Sozialamt - und die Aufsichtsperson kann verlangen, daß sich die um Aufnahme nachsuchende Person einer ärztlichen Untersuchung daraufhin unterzieht, ob ansteckende Krankheiten vorliegen. Soweit dem Verlangen nicht nachgekommen wird, kann die Aufnahme verweigert werden. 5 Aufenthalt (1) Der Aufenthalt im Übernachtungsheim ist grundsätzlich nur für die Zeit der Übernachtung zulässig. Die Regelungen nach 3 Abs. 2 und 3 der Satzung bleiben unberührt. (2) Zu diesem Zweck ist das Übernachtungsheim geöffnet in der Zeit von bis 9.00 Uhr. Die Bettruhe ist spätestens eine Stunde vor Schließung der Schlafräume zu beenden. (3) Mindestens eine Stunde vor Öffnung der Schlafräume ist um Unterkunft nachzufragen. Personen, die nach dem Öffnen der Schlafräume eintreffen, müssen glaubhaft machen, daß sie später in Aschaffenburg eingetroffen sind. (4) In den für Frauen vorgesehenen Schlafräumen sind Männerbesuche, in den für Männer vorgesehenen Schlafräumen Frauenbesuche unzulässig. 6 Verwaltung (1) Das Städtische Übernachtungsheim wird vom Sozialamt der Stadt Aschaffenburg verwaltet. (2) Die Stadt Aschaffenburg - Sozialamt - und die bestellten Aufsichtspersonen können im Rahmen dieser Satzung ergänzende Regelungen zur Hausordnung oder für einzelne Durchreisende weitere Anordnungen treffen, soweit dies notwendig ist. (3) Beschwerden sind von den Benutzern des Übernachtungsheimes zunächst der Aufsichtsperson und, wenn diese der Beschwerde nicht abhelfen kann, der Stadt Aschaffenburg - Sozialamt - mitzuteilen. 7 Zutritt von Aufsichtspersonen Die Vertreter der Stadt Aschaffenburg, die Polizei und sonstige Aufsichtspersonen haben jederzeit Zutritt zu den von den aufgenommenen Personen benutzten Räumen. 2

3 8 Auskunftspflicht Um Aufnahme nachsuchende Personen oder Benutzer des Übernachtungsheimes haben den Beauftragten der Stadt Aschaffenburg und der Aufsichtspersonen auf Verlangen die notwendigen Auskünfte über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. Soweit sich keine Mittellosigkeit ergibt oder dies offensichtlich ist, kann die Aufnahme verweigert oder widerrufen werden. 9 Benutzungsgebühr Eine Benutzungsgebühr wird für die Übernachtung nicht erhoben. 10 Pflichten der Benutzer (1) Den Anordnungen der Stadt Aschaffenburg und der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten. (2) Die Benutzer des Übernachtungsheimes sind zur Ordnung und Sauberkeit verpflichtet. Vor dem Benutzen des Schlafraumes ist eine gründliche Körperreinigung (Waschen oder Duschen) vorzunehmen. (3) Bestandteile und Einrichtungen des Übernachtungsheimes, vor allem der Gemeinschaftseinrichtungen, und überlassene Gegenstände, Gerätschaften, Decken und Bettwäsche, sind pfleglich zu behandeln. Die überlassenen Gegenstände, Gerätschaften, Decken und die Bettwäsche sind in ordentlichem Zustand zurückzugeben. 11 Gemeinschaftshilfe und Gemeinschaftsarbeiten Die arbeitsfähigen Benutzer haben ohne Aufforderung innerhalb des Bereichs des Übernachtungsheimes und dessen Umgebung Brand-, Unfall- und Katastrophenhilfe zu leisten und alle von der Aufsichtsperson aufgetragenen Gemeinschaftsarbeiten, die sich aus der Benutzung des Übernachtungsheimes ergeben, unentgeltlich zu verrichten. 12 Sicherheit, Ruhe und Ordnung (1) Es ist verboten, die Sicherheit, Ruhe und Ordnung im Übernachtungsheim zu stören. (2) Untersagt ist insbesondere 1. die Verunreinigung der Räume und Einrichtungen, 2. jede Ruhestörung im und vor dem Übernachtungsheim, 3. das Rauchen im Übernachtungsheim, 4. das Mitbringen von Hunden, Katzen oder sonstigen Kleintieren, 5. das Mitbringen und der Genuß alkoholischer Getränke, 3

4 6. die Wäschereinigung außerhalb der Waschräume, 7. jeder unnötige Wasser-, Strom- und Heizungsverbrauch, 8. der unsachgemäße Gebrauch von Feuer, 9. das Einbringen und Lagern von feuergefährlichen Gegenständen und Stoffen. 13 Haftung (1) Die Benutzer haften für alle Schäden, die durch sie schuldhaft verursacht werden. Für vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung, Verunreinigung oder Zerstörung ist Schadenersatz zu leisten. (2) Für Schäden, die durch die Benutzung des Übernachtungsheimes entstehen, haftet die Stadt Aschaffenburg nur, wenn Personen, für die sie verantwortlich ist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Für Schäden durch Dritte haftet sie nicht. (3) Für abhanden gekommene Gegenstände, die im Eigentum von Benutzern stehen, sowie für etwaige Schäden an mitgebrachten Gegenständen haftet die Stadt Aschaffenburg nicht. 14 Anordnungen, Hausverbot und Ersatzvornahme (1) Die Stadt Aschaffenburg kann zur Durchführung der 3, 4, 5, 6 Abs. 2, 7, 8, 10, 11 und 12 dieser Satzung die notwendigen Anordnungen, insbesondere ein sofortiges oder dauerndes Hausverbot, an die Benutzer erlassen und unter Anwendung der gesetzlichen Zwangsmittel vollziehen. (2) Erfüllen die Benutzer ihre Verpflichtungen aus den in Absatz 1 genannten Bestimmungen dieser Satzung oder aus den danach erlassenen Anordnungen nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist, so kann die Stadt Aschaffenburg die unterlassene Handlung auf Kosten des Benutzers (Ersatzvornahme) vornehmen oder vornehmen lassen. 15 Zuwiderhandlungen Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden, wer vorsätzlich 1. die Vorschriften des 5 über den Aufenthalt nicht beachtet, 2. den Regelungen und Anordnungen der Stadt Aschaffenburg und der Aufsichtspersonen nach 6 Abs. 2 und 10 Abs. 1 nicht nachkommt, 3. gegen die Pflichten in 10 Abs. 2 und 3 zur Ordnung und Sauberkeit verstößt, 4. der Verpflichtung nach 11 zur Gemeinschaftshilfe und zu Gemeinschaftsarbeiten nicht nachkommt, 5. entgegen den Vorschriften des 12 die Sicherheit, Ruhe und Ordnung des Übernachtungsheimes stört. 4

5 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. * ) (2) Mit Inkraftsetzen dieser Satzung treten 1. die Satzung für das Städtische Unterkunftsheim vom (amtlich bekanntgemacht am ) und 2. die Satzung für das Städt. Unterkunftsheim als steuerbegünstigter Zweckbetrieb vom (amtlich bekanntgemacht am ) außer Kraft. * Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der ursprünglichen Fassung. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den Änderungssatzungen. 5

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