Satzung. für die städtischen Kindergärten

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1 1. Ausfertigung Satzung für die städtischen Kindergärten Die Stadt Seßlach erlässt aufgrund der Art. 23 und 24, Abs. 1, Nr. 1 der Gemeinde ordnung (GO) naciifolgende Satzung über die Benutzung der städtischen Kindergär ten: 1. Allgemeine Vorschriften 1 Zweckbestimmung, Gemeinnützigkeit (1) Die Stadt Seßlach betreibt und unterhält Kindergärten in den Stadtteilen Seßlach und Gemünda als öffentliche Einrichtungen, um die körperliche und pädagogische Entwicklung der Kinder und ihre Erziehung zu fördern. (2) Mit den Einrichtungen werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenord nung verfolgt. 2 Aufnahmevoraussetzungen In den Kindergärten werden in der Regel Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt aufgenommen. Je nach Bedarfslage können Kinder unter drei Jah ren aufgenommen werden. 3 Verwaltung Die Kindergärten werden durch die Stadtverwaltung Seßlach betreut. Das Kindergartenjahr dauert vom bis des darauf folgenden Jahres. 4 Benutzungsgebühren Für die Benutzung der Kindergärten sind Gebühren zu entrichten. Die Höhe der Ge bühren sowie die Voraussetzungen für Gebührenermäßigung und Gebührenbefrei ung sind in einer besonderen Gebührensatzung geregelt.

2 5 vorübergehende Schließung Auf Anordnung der Gesundheitsbehörden oder aus sonstigen wichtigen Gründen kann die Stadtverwaltung die Kindergärten vorübergehend ganz oder teilweise schließen. 6 Elternbeirat Für den Kindergarten wird ein Elternbeirat nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschrif ten gebildet. 7 Haftung Die Stadt Seßlach haftet nicht für Beschädigungen oder Abhandenkommen der von den Nutzern der Kindergärten in den Kindergärten eingebrachten Gegenstände (z. B. Garderobe, Fahrräder, Mappen, Bücher, Spielsachen, etc.). 1. Benutzungsordnung 8 Aufsicht und Versicherung (1) Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind während der Öffnungs zeiten des Kindergartens verantwortlich für die angemeldeten Kinder. Im Kindergarten beginnt die Aufsichtspflicht mit dem Zeitpunkt, zu dem das Kind Innerhalb der regulären Öffnungszeiten in die Obhut einer pädagogischen Mitar beiterin/eines Mitarbeiters kommt. Sie endet mit dem Zeitpunkt, zu dem das Kind mit einer abholberechtigten Person den Kindergarten verlässt. (2) Auf dem direkten Weg von der Wohnung zum Kindergarten und zurück, sowie im Kindergarten selbst ist das Kind gegen Unfall gesetzlich *) versichert. Alle Unfälle, die eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind unverzüglich dem Kindergar ten zu melden. *) Versicherungsschutz für Kinder bei Veranstaltungen des Kindergartens außer halb des Kindergartengeiändes (z. B. Besuch Waldbühne Heldritt u. ä.) 9 Öffnungszeiten Die Öffnungszeiten werden von der Stadt Seßlach im Einvernehmen mit den Kinder gartenleitungen und nach Anhörung der jeweiligen Elternbeiräte bestimmt.

3 10 Ferien Für die Kindergärten können Öffnungs- und Schiießzeiten während Ferienzeiten festgelegt werden. 11 Aufnahme (1) Die Aufnahme der Kinder erfolgt auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtig ten durch die Kindergartenleitung. Insofern nicht genügend freie Plätze verfügbar sind, können von der Stadt Aufnahmekriterien festgelegt werden. Diese Aufnah mekriterien sollen ggf. auch nach sozialen Dringlichkeitsstufen, Alter des Kindes, etc. ausgelegt werden. (2) Mit der Anmeldung des Kindes werden die jeweilige Konzeption und die damit verbundenen Regelungen anerkannt. (3) Spätestens bei der Aufnahme in den Kindergarten ist ein ärztlicher Nachweis über die gesundheitliche Eignung vorzulegen; die Anmeldenden sind weiterhin ver pflichtet, bei der Anmeldung Auskünfte zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Erziehungsberechtigten zu geben. (4) Die Aufnahme ist nach Maßgabe der verfügbaren Plätze grundsätzlich nicht frist gebunden. 12 Krankheitsfälle (1) Jede Erkrankung eines Kindes ist sofort dem Kindergarten mitzuteilen. (2) Kinder, die an einer ansteckenden Krankheit leiden, sind vom weiteren Besuch des Kindergartens ausgeschlossen. Die Wiederaufnahme ist von der Vorlage ei nes ärztlichen Zeugnisses abhängig. Beim Auftreten ansteckender Krankheiten bei Familien- bzw. Haushaltsangehörigen besteht Informationspflicht. (3) Im Kindergarten werden Kinder, wenn sie von Ungeziefer befallen sind, vom Be such der Einrichtung ausgeschlossen. Die Wiederaufnahme ist von der Vorlage eines ärztlichen Attestes abhängig. (4) Bei Schließung einer Schulklasse auf amtsärztliche Anordnung ist den betroffe nen Kindern der Besuch des Kindergartens ebenfalls nicht gestattet. 13 Austritt (1) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten ge genüber dem Kindergarten. (2) Die Abmeldung eines Kindergartenplatzes muss spätestens am letzen Tag eines Monats zum letzen Tag des darauffolgenden Monates erfolgen.

4 Abweichend hiervon ist der letzte Abmeldetermin vor den Sommerferien der 30. April mit Wirkung zum 31. Mai. Nach dem 30. April ist eine Abmeldung frühestens mit Wirkung zum 31. August möglich. 14 Ausschluss (1) Die Stadt Seßlach kann aus wichtigen Gründen Kinder vom Besuch des Kinder gartens ausschließen. (2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere, soweit pädagogisch geboten, wenn ein Kind a) durch fortgesetztes Stören die Gemeinschaft oder einzelne Kinder gefährdet, b) länger als zwei Wochen unentschuldigt fernbleibt, oder c) wenn die Benutzungsgebühr länger als zwei Monate nicht entrichtet wird. (3) Ein Kind muss vorübergehend ausgeschlossen werden, wenn der Verdacht be steht, dass es an einer ansteckenden Krankheit leidet oder wenn die Gefahr be steht, dass es Ungeziefer verbreitet. Das gleiche gilt für Kinder, die mit solcher Art Erkrankten in Wohngemeinschaft leben. (4) In den in Abs. 2 und 3 genannten Fällen erfolgt eine Abmeldung vom Amtswegen. (5) Die Stadt Seßlach kann zum Ende des Kindergartenjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen kündigen, sofern ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Schlußvorschriften Diese Satzung tritt am in Kraft. 15 Inkrafttreten Die vorstehende Satzung wurde vom Stadtrat am beschlossen. Sie wird hiermit ausgefertigt und bekanntgemacht. Seßlach, den Stadt Seßlach ^I' -B Hendr l Dressel

5 Vermerk über die amtliche Bekanntmachung Die Satzung wurde nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO in Verbindung mit 1 Abs. 1 BekV im Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Seßlach vom Nr. 28 amtlich be kanntgemacht. Seßlach, den StadtlSeßlach 1 y - J Hendrik Dressel Ii. Büjgerriieister

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