Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft
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- Ursula Schmitz
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1 Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Vertrag für die Erbringung von Leistungen der ergänzenden Lernförderung an Schulen durch individuelle Leistungserbringer 1 Vertragsgegenstand Dieser Vertrag regelt die Erbringung von Leistungen der ergänzenden Lernförderung an der...-schule (Name/ SchulNr.) durch... (Leistungserbringer). 2 Leistungsbeschreibung und Leistungsumfang (1) Der Leistungserbringer bietet für Schülerinnen und Schüler ergänzende Lernförderung im Sinne von 28 Abs. 5 SGB II, 34 Abs. 5 SGB XII, 6b BKGG an. (2) Das Angebot der ergänzenden Lernförderung kann in allen Lernbereichen erfolgen, welche von der Schule angeboten werden. Es wird differenziert nach dem Schwierigkeitsgrad des zu vermittelnden Inhalts erbracht. (3) Die Lernförderung erfolgt in der Regel wöchentlich mit 2 Doppelstunden (à 90 Minuten). (4) Die ergänzende Lernförderung erfolgt in Gruppen. Eine Gruppe sollte in der Regel aus sechs Schülerinnen und Schülern bestehen, davon kann aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen abgewichen werden. In Ausnahmefällen kann die Schulleitung entscheiden, dass die ergänzende Lernförderung für eine Schülerin oder einen Schüler einzeln erfolgt. (5) Der Leistungserbringer ist für die organisatorischen Rahmenbedingungen der ergänzenden Lernförderung selbstständig verantwortlich. Er bestimmt Zusammensetzung, Zeitraum und Inhalt der Lernfördermaßnahme. Eine weitere Gruppe soll erst gebildet werden, wenn mehr als 6 Kinder zu fördern sind. Beabsichtigt der Leistungsanbieter, die vorgesehene Gruppengröße von 6 Personen zu unterschreiten, so hat er dies fachlich zu begründen. Der Leistungserbringer legt seine Vorschläge der Schulleitung zur Genehmigung vor. Der Vorschlag gilt jeweils für ein Schulhalbjahr. Die nachträgliche Aufnahme von Schülerinnen und Schüler ist zulässig. (6) Die Angebote der ergänzenden Lernförderung werden zeitlich außerhalb der Zeiten des Pflichtunterrichts der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler durchgeführt. Sie sollen zeitlich so liegen, dass entbehrliche Wege für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler vermieden 1
2 werden und sie Gelegenheit haben, an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung teilzunehmen. (7) Die Schule ist befugt, Schülerinnen und Schüler, die im Bewilligungszeitraum 4 x unentschuldigt nicht an der Lernförderung teilnehmen, von der Fördermaßnahme auszuschließen. Die Leistungserbringer informieren bei unentschuldigtem Fehlen der Schülerinnen und Schüler spätestens nach dem zweiten unentschuldigten Fehlen im Bewilligungszeitraum die Eltern sowie die Schule. Bei Einzelförderung erfolgt die Meldung über unentschuldigtes Fehlen unverzüglich. 3 Fachlicher und persönliche Eignung, Kommunikation mit der Schulleitung (1) Der Leistungserbringer muss persönlich und fachlich geeignet sein. Für die fachliche Eignung sind die folgenden Qualifikationsstufen vorgesehen: (a) Personen, die über eine abgeschlossene wissenschaftlicher Hochschulausbildung oder gleichwertige Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen, (b) Personen, die über eine abgeschlossene Fachhochschulausbildung oder gleichwertige Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen, (c) Personen, die über eine abgeschlossene Fachschulausbildung oder gleichwertige Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen und (d) geeignete Personen, die über keine spezielle Ausbildung verfügen. Der Leistungserbringer ist auf Nachfrage verpflichtet, der Schule gegenüber seine Qualifikation nachzuweisen. (2) Bei kurzfristiger, nicht vorhersehbarer Verhinderung ist der Leistungserbringer verpflichtet, diese der Schule unverzüglich anzuzeigen, damit die Aufsicht gewährleistet werden kann. (3) Der Leistungserbringer berücksichtigt die schulischen Belange. Er darf im Rahmen seiner Tätigkeit nicht gegen geltende Vorschriften, Anordnungen der Schulaufsichtsbehörde oder Beschlüsse der schulischen Mitwirkungsgremien verstoßen. (4) Ein Weisungsrecht der Schulleitung gegenüber dem Leistungserbringer besteht nicht. (5) Der Leistungserbringers legt der Schulleitung vor Einsatz in der Schule ein erweitertes Führungszeugnis vor. Dieses darf nicht älter als ein halbes Jahr sein. Enthält das Führungszeugnis eine Eintragung, bedarf es einer Bescheinigung der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Eignung des Leistungserbringers für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. (6) Der Leistungserbringer verpflichtet sich, nicht die Technologie von L. Ron Hubbard anzuwenden, zu lehren oder in sonstiger Weise zu verbreiten. Bei einem Verstoß ist die Schule berechtigt, den Kooperationsvertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. 2
3 4 Vergütung (1) Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Qualifikation des Leistungserbringers. (2) Die Vergütung wird gruppenbezogen gewährt, die Abrechnung erfolgt nach Doppelstunden (90 Minuten). (3) Für folgende Personengruppen beträgt die Vergütung pro Doppelstunde: 3 Absatz 1 lit. a): 47,42 3 Absatz 1 lit. b): 34,20 3 Absatz 1 lit. c): 28,70 3 Absatz 1 lit. d). 16,00. (4) Der Leistungserbringer stellt der Schule monatlich eine Rechnung über die erbrachten Lernfördereinheiten und fügt die Teilnehmerlisten der Lernfördermaßnahmen des Monats bei. (5) Die Vergütung wird spätestens bis zum 15. des dem Abrechnungsmonat folgenden Monats auf ein vom Leistungserbringer anzugebendes Bankkonto gezahlt. (6) Bei Abwesenheit des Leistungserbringers ist dieser verpflichtet, die Nachholung der Leistung innerhalb von 14 Tagen anzubieten. Die Nachholung bedarf der Zustimmung der Schulleitung. Wird der Termin nicht nachgeholt, entfällt der Vergütungsanspruch des Leistungserbringers und es wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % der für die Leistung vereinbarten Vergütung fällig. (7) Wurden Schülerinnen oder Schüler wegen wiederholter Nichtteilnahme von der ergänzenden Lernförderung ausgeschlossen, besteht kein Vergütungsanspruch, wenn die Fördergruppe nicht mehr stattfindet. 5 Raumnutzung und Sachmittel (1) Die Schule stellt die zur Durchführung der ergänzenden Lernförderung notwendigen Räume kostenfrei zur Verfügung und verständigt sich mit dem Leistungserbringer über die Raumnutzung (2) Die Schule stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten dem Leistungserbringer die benötigten Sachmittel zur Verfügung. Dies gilt insbesondere für Lehr- und Lernmittel. 6 Kooperation zwischen Schulen Mehrere Schulen können zum Zweck des Vertragsschlusses mit einem Leistungserbringer einen Kooperationsverbund bilden. In diesem Fall können Schülerinnen und Schüler der Schulen in gemeinsamen Gruppen zusammengefasst werden. Als Ansprechpartner für den Leistungserbringer fungiert eine Schule. 3
4 7 Controlling (1) Der Leistungserbringer dokumentiert die Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler mittels Anwesenheitsliste. (2) Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die Inhalte der ergänzenden Lernförderung sowie die Lernentwicklung der Schülerinnen und Schüler zu dokumentieren und der Schulleitung monatlich in einem schriftlichen Bericht darzulegen. (3) Der Leistungserbringer ist verpflichtet, den Erziehungsberechtigten auf ihren Wunsch hin Auskünfte über Lernstand und Lernentwicklung der Schülerinnen und Schüler mitzuteilen. 8 Öffnung für andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer (1) Der Leistungserbringer verpflichtet sich, mit Zustimmung der Schulleitung Schülerinnen und Schüler der Schule in die Lernfördermaßnahmen aufzunehmen, deren Eltern keinen Anspruch auf Leistungen des Bildungspaketes haben. Dem Land Berlin dürfen durch die Aufnahme dieser Schülerinnen und Schüler keine Mehrkosten entstehen. (2) In diesen Fällen wird zwischen Leistungserbringer und Eltern bzw. volljährigen Schülerinnen oder Schülern ein privatrechtlicher Vertrag über die Teilnahme an der Lernfördermaßnahme abgeschlossen. (3) Die von der Schule gewährte gruppenbezogene Vergütung gemäß 4 Absatz 3 verringert sich je teilnehmender Schülerin oder teilnehmenden Schüler, deren Eltern keinen Anspruch auf Leistungen der ergänzenden Lernförderung des Bildungspakets haben, um ein Sechstel des nach 4 Absatz 3 vorgesehenen Betrages: 3 Absatz 1 lit. a): 7,90 3 Absatz 1 lit. b): 5,70 3 Absatz 1 lit. c): 4,78 3 Absatz 1 lit. d): 2,67 Dies ist unabhängig davon, ob die anspruchsberechtigte Schülerin oder der anspruchsberechtite Schüler an der Lernförderung teilgenommen hat oder entschuldigt oder unentschuldigt gefehlt hat. Die Kündigungsfrist für die Eltern darf nicht länger sein als ein Monat zum Monatsende. 9 Laufzeit (1) Dieser Vertrag beginnt am und gilt bis zum.. (2) Der Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. 4
5 10 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, bleibt seine Gültigkeit im Übrigen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem Inhalt und den Besonderheiten des hier geregelten Bereichs am Nächsten kommt. Gleiches gilt bei Gesetzesänderungen, die nach Abschluss des Vertrages mit derselben Folge in Kraft treten (Änderung zwingenden Rechts) Datum, Unterschrift (Leistungserbringer/- in) Datum, Unterschrift (Schulleiter/in) Kontaktdaten des Leistungserbringers/- in: Anlage zum Kooperationsvertrag: 1) Leistungsnachweis/Anwesenheitsliste 5
6 Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Leistungsnachweis zur Umsetzung der zusätzlichen Lernförderung im Rahmen des BuT - gem. 28 Abs. 5 SGB II ; 34 Abs. 5 SGB XII; 6 b BKGG (Vertragsanlage 1) SenBJW, Außenstelle über Schulleiterin / Schulleiter der Name und Schulnummer der Schule -Servicekraft- Für die durchgeführte Lernförderung durch natürliche Person juristische Person wird folgende Leistung in Rechnung gestellt (Zutreffendes bitte ankreuzen!): Name der Fachkraft (Kursleiter/ -in) Abrechnungszeitraum / Frau/ Herr Monat Jahr Leistungserbringer (Name, Anschrift) gemäß Kooperationsvertrag vom: Schule (Schulnr. / Kurs) Kostensatz (pro Doppelstunde) gemäß Kooperationsvertrag nein falls ja, dann + 17,78% sozialversicherungspflichtig ja vom Kostensatz nein Organisationspauschale falls ja, dann + 1,51 ja Verwaltungspauschale für Träger (anerkannter Träger der freien Jugendhilfe) Anzahl der geleisteten Doppelstunden gem. Teilnehmerlisten Kostensatz pro Doppelstunde (ggf. +17,78%, ggf. +1,51 +1,51 ) x Anzahl der Doppelstunden pro Monat Anzahl der Teilnehmer/innen aufgegliedert nach Leistungsberechtigung A B1 B2 L Selbstzahler Abzug (pro Selbstzahler/in 1 / 6 des Kostensatzes ) B Kostenerstattung A - B Ich bitte um Überweisung auf nachfolgendes Kreditinstitut: Name des Kreditinstituts IBAN-Nummer BIC-Code Kontoinhaber/in Verwendungszweck 1) ( 1) als Verwendungszweck bitte angeben: Lernförderung/ Schule/ Monat/ Jahr) Steuer-Identifikationsnummer (IdNr) (wenn erforderlich) Ort/ Datum Unterschrift Leistungserbringer Stempel Leistungserbringer sachlich u. rechnerisch richtig Datum Schulleiterin/ Schulleiter SenBildJugWiss Leistungsnachweis
7 Anwesenheitsliste der leistungsberechtigten Schüler/innen und Selbstzahler 2), die an der zusätzlichen Lernförderung teilgenommen haben Schule: Schulnummer: Lernfördergruppe: Wochentag(e): Uhrzeit: 45 Minuten 90 Minuten Monat / Jahr: Vom Fachkraft (Kursleiter/ -in) auszufüllen Bitte die Leistungsberechtigung gem. berlinpass-but (B1, B2 oder L) ankreuzen und die Gültigkeit eintragen, Datum der durchgeführten Lernförderung eintragen, Anwesenheit ankreuzen ( e für entschuldigt/ u für unentschuldigt notieren) Achtung: Erfolgte keine rechtzeitige Absage des vereinbarten Termins, so dass die Fachkraft anwesend ist, sollte dieses mit I vermerkt werden! Nr. Name Vorname geb. am Klasse Datum B1 B2 L gültig bis (Datum) berlinpass Selbstzahler ankreuzen (X) sachlich u. rechnerisch richtig: Datum/ Unterschrift Fachkraft (Kursleiter/- in) Datum/ Unterschrift Schulleiter/- in SenBildJugWiss ) Selbstzahler sind nicht namentlich aufzuführen, sondern nur als Selbstzahler zu kennzeichnen.
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