Kooperationsvereinbarung
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- Gabriel Bayer
- vor 6 Jahren
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1 Kooperationsvereinbarung zwischen dem Deutschen Berufsverband der Hals-Nasen-Ohrenärzte e.v., vertreten durch seinen Präsidenten, Herrn Dr. med. Dirk Heinrich, Haart 221, Neumünster und Herrn/Frau... (HNO-Arzt als Mitglied des Deutschen Berufsverbandes der Hals-Nasen-Ohrenärzte e.v.), im weiteren Text als Der HNO-Arzt/die HNO-Ärztin bezeichnet.... Anschrift (Praxis) Arztnummer (LANR) Abrechnungsnummer (BSNR) Institutskennzeichen (IK) Präambel Der Deutsche Berufsverband der Hals-Nasen-Ohrenärzte e.v. hat mit der AXA Krankenversicherung AG (AXA) und der Firma Sonormed GmbH, Hamburg, unter dem einen Vertrag zur besonderen Versorgung für Patienten mit chronischem Tinnitus abgeschlossen. Sonormed bietet unter der Bezeichnung Tinnitracks ein neuartiges Therapieverfahren zur Behandlung von Patienten mit einem gesicherten, chronischen, subjektiven, dekompensierten Tinnitus (nachfolgend Tinnitus Patienten ) in Form eines Trainings mit für den Tinnituspatienten maßgeschneiderter Musik. Die Nutzung von Tinnitracks erfolgt seitens des Patienten mittels Seite 1
2 einer Smartphone-Applikation ( App ). Vor einer Nutzung von Tinnitracks muss die persönliche Tinnitus-Frequenz des Patienten im Wege einer erweiterten Audiometrie bestimmt werden. Dazu kann der Arzt auch Tinnimatch nutzen. Tinnimatch ist eine Software und zugelassenes Medizinprodukt für HNO-Ärzte zur Bestimmung der Tinnitusfrequenz der Patienten. Dieses neuartige Therapieverfahren wird vom HNO Berufsverband als berufsständige Vertretung ihrer Mitglieder positiv begleitet und fachlich unterstützt. AXA will als eine der größten privaten Krankenversicherungen in Deutschland mit innovativen Ansätzen im Gesundheitsmanagement die medizinische Versorgung ihrer Versicherten effektiver und effizienter gestalten. Vor diesem Hintergrund beabsichtigt AXA den Versicherten mit Tinnitracks eine qualitätsgesicherte und wirtschaftliche Versorgung im Indikationsbereich des gesicherten, chronischen, subjektiven, dekompensierten Tinnitus anzubieten und die hierfür anfallenden Kosten zu erstatten. Voraussetzung für die Durchführung des Versorgungsvertrages ist eine HNO-ärztliche Eingangsuntersuchung, mit der überprüft werden soll, ob der Versicherte für die besondere Form der Behandlung geeignet ist. Ferner müssen vom HNO-Arzt spezifische audiometrische Untersuchungen durchgeführt werden. Schließlich soll die Versorgung durch ein ärztliches Abschlussgespräch gesichert werden, bei dem der HNO-Arzt mit dem Patienten den Therapieverlauf, die Ergebnisse der audiometrischen Untersuchungen und den Therapieerfolg bespricht. Seite 2
3 Unter Berücksichtigung dieser grundlegenden Aspekte vereinbaren die Parteien was folgt: 1. Der HNO-Arzt/die HNO-Ärztin erklärt hiermit rechtlich verbindlich, an dem Vertrag zur besonderen Versorgung für Patienten mit chronischem Tinnitus (Versorgungsvertrag) zwischen AXA, dem Deutschen Berufsverband der HNO-Ärzte und der Firma Sonormed GmbH, Hamburg, ab dem... teilzunehmen. 2. Der HNO-Arzt/die HNO-Ärztin erklärt, dass er/sie den Inhalt des Vertrages zur besonderen Versorgung für Patienten mit chronischem Tinnitus (Versorgungsvertrag) zwischen AXA der Firma Sonormed GmbH und dem Deutschen Berufsverband der Hals-Nasen-Ohrenärzte e.v. in der Fassung vom sowie die vertragszugehörigen Anlagen vollständig erhalten hat und deren Inhalt zustimmend zur Kenntnis genommen hat. Der Versorgungsvertrag mit allen seinen Anlagen wird seinerseits Vertragsgegenstand der vorliegenden Vereinbarung. 3. Der HNO-Arzt/die HNO-Ärztin erklärt hiermit rechtsverbindlich, dass er/sie die im Rahmen der Durchführung des Versorgungsvertrages und bei der Abrechnung seiner/ihrer entsprechenden Leistungen nach dem Versorgungsvertrag bestehenden Pflichten ordnungsgemäß, sorgfältig und vollständig erbringen wird und er/sie dabei insbesondere die für die vertragsärztliche Versorgung geltenden berufsrechtlichen und vertragsarzt-rechtlichen Regelungen, insbesondere die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie die in den Bundesmantelverträgen enthaltenen Verpflichtungen einhalten wird. Der HNO-Arzt/die HNO-Ärztin wird insbesondere die im Versorgungsvertrag und seinen Anlagen niedergelegten Verpflichtungen wahrnehmen und während der Dauer der Teilnahme an dem Versorgungsvertrag einhalten, insbesondere Sorge dafür tragen, dass die nach dem Versorgungsvertrag vereinbarten Leistungen, persönlichen fachlichen und apparativen Qualitätsstandards und sonstigen Regelungen erfüllt werden. Die besonderen Verpflichtungen des HNO-Arztes/der HNO-Ärztin ergeben sich insoweit insbesondere aus der als Anlage A zum Versorgungsvertrag erstellten Leistungsbeschreibung, die vom HNO-Arzt/der HNO-Ärzten hiermit als verbindlich und von ihm als durchführbar anerkannt wird. Herr/Frau verpflichtet sich dabei, die in der Leistungsbeschreibung (Anlage A zum Versorgungsvertrag) im Modul 2 wiedergegebenen audiometrischen Untersuchungen vollständig selbst zu erbringen und insoweit eine Delegation dieser Leistungen an Hörgeräteakustiker zu unterlassen. 4. Dem HNO-Arzt/der HNO-Ärztin ist bekannt, dass zur Durchführung des Versorgungsvertrages ausschließlich er selbst/sie selbst zur Erfüllung der im Versorgungsvertrag und seinen Seite 3
4 Anlagen niedergelegten Verpflichtungen herangezogen wird und der Deutsche Berufsverband der Hals-Nasen-Ohrenärzte e.v. insoweit lediglich als Vertragsvermittler auftritt, der mit den anderen Vertragspartnern lediglich eine Vereinbarung in Form eines Rahmenvertrages abgeschlossen hat. Sämtliche aus dem Versorgungsvertrag und seinen Anlagen sich ergebenden Verpflichtungen treffen daher ausschließlich den teilnehmenden HNO-Arzt/die teilnehmende HNO-Ärztin. 5. Hiervon ausgehend erklärt der HNO-Arzt/die HNO-Ärztin dass er/sie als Facharzt/als Fachärztin für HNO-Heilkunde Mitglied im Deutschen Berufsverband der Hals-Nasen- Ohrenärzte e.v. ist und gegenüber den AXA-versicherten Patienten insbesondere die in 4 des Versorgungsvertrages niedergelegten Verpflichtungen wahrnehmen wird. 6. Dem HNO-Arzt/der HNO-Ärztin ist bekannt, dass er/sie alle aus der Vertragsdurchführung etwaig sich ergebenen rechtlichen Risiken ausschließlich selbst trägt. Hierzu zählen insbesondere berufsrechtliche, wettbewerbsrechtliche, vertragsarztrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen, die sich aus der Teilnahme an dem Versorgungsvertrag, seiner Durchführung und aus der Abrechnung der im Versorgungsvertrag vorgesehenen Leistungen gegebenenfalls ergeben. Der HNO-Arzt/die HNO-Ärztin stellt insoweit den Deutschen Berufsverband der Hals- Nasen-Ohrenärzte e.v. von sämtlichen, diesem gegenüber im Außenverhältnis geltend gemachten Ansprüchen frei. Der Deutsche Berufsverband der Hals-Nasen-Ohrenärzte e.v. haftet gegenüber dem HNO-Arzt/der HNO-Ärztin insbesondere nicht für etwaige, sich durch die Teilnahme oder die Vertragsdurchführung oder die Abrechnung etwaiger Leistungen des Vertrages ergebende nachteilige rechtliche Konsequenzen für den HNO-Arzt/die HNO-Ärztin. 7. Der HNO-Arzt/die HNO-Ärztin erklärt, dass er/sie damit einverstanden ist, dass seine/ihre für die Vertragsdurchführung und Abrechnung der vertraglichen Leistungen erforderlichen personenbezogenen Daten aus der Dokumentation von den Parteien des Versorgungsvertrages abgerufen, gespeichert, verarbeitet und in sonstiger Weise genutzt werden, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist. 8. Die Teilnahme an dem vorliegenden besonderen Versorgungsverfahren kann ohne Angabe von Gründen von beiden Seiten durch Kündigung beendet werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und muss dem anderen Teil mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende zugegangen sein. Jegliche aufgrund der Beendigung der vorliegenden Vereinbarung entstehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Seite 4
5 9. Der HNO-Arzt/die HNO-Ärztin ist verpflichtet, für alle ihm/ihr gegenüber aus der Teilnahme an dem besonderen Versorgungsvertrag etwaig entstehende Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüche eine der Höhe nach ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und diese während der Dauer der Teilnahme am Versorgungsvertrag aufrecht zu erhalten. Auf Verlangen ist die Unterhaltung einer entsprechenden Versicherung dem Deutschen Berufsverband der HNO-Ärzte e.v. nachzuweisen. Ort, Datum Deutscher Berufsverband der Hals-Nasen-Ohrenärzte e.v. Ort, Datum HNO-Arzt/HNO-Ärztin (Stempel/Name in Druckbuchstaben) Seite 5
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