Amtsblatt für den Landkreis Hameln-Pyrmont

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Amtsblatt für den Landkreis Hameln-Pyrmont"

Transkript

1 Amtsblatt für den Landkreis Hameln-Pyrmont Nr. 3/2007 vom A Bekanntmachungen des Landkreises Hameln-Pyrmont 3 B Bekanntmachungen der Stadt Hameln 3 Vereinbarung über die Abstufung einer Teilstrecke der Landesstraße 433 zur Gemeindestraße und Aufstufung der Entlastungsstraße Haverbeck zur Landesstraße C Bekanntmachungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden 5 Flecken Aerzen Stadt Bad Münder Flecken Coppenbrügge Gemeinde Emmerthal Änderung des Flächennutzungsplanes, OT. Börry; Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 61 Rhienfeld mit Örtlichen Bauvorschriften, OT. Börry 5 Bebauungsplan Nr. 73 Östlich Denkmal mit örtlichen Bauvorschriften, Ortsteil Esperde 7 Stadt Hessisch Oldendorf 8 Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung der Stadt Hessisch Oldendorf (Straßenreinigungsverordnung) 8 Satzung über die Entschädigung an Ratsfrauen und Ratsherren, Mitglieder der Ortsräte, Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie sonstige ehrenamtlich Tätige 12 (Fortsetzung Inhaltsverzeichnis siehe umseitig) Herausgeber: Landkreis Hameln-Pyrmont, Süntelstr. 9, Hameln Veröffentlichung im Internet: Auskunft erteilt: Frau Kloß Tel.: 05151/ oder Frau Arend Tel.: 05151/ oder, Fax: 05151/ sabine.kloss@hameln-pyrmont.de : oder waltraud.arend@hameln-pyrmont.de

2 Flecken Salzhemmendorf D Bekanntmachungen des Kirchenkreises Hameln E Bekanntmachung des Kirchenkreises Hildesheimer Land F Sonstige Herausgeber: Landkreis Hameln-Pyrmont, Süntelstr. 9, Hameln Veröffentlichung im Internet: Auskunft erteilt: Frau Kloß Tel.: 05151/ oder Frau Arend Tel.: 05151/ oder, Fax: 05151/ sabine.kloss@hameln-pyrmont.de : oder waltraud.arend@hameln-pyrmont.de

3 Seite 3 A Bekanntmachungen des Landkreises Hameln-Pyrmont B Bekanntmachungen der Stadt Hameln Vereinbarung über die Abstufung einer Teilstrecke der Landesstraße 433 zur Gemeindestraße und Aufstufung der Entlastungsstraße Haverbeck zur Landesstraße 433. Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen Verwaltung der Landesstraßen vertreten durch den Leiter des Geschäftsbereiches Hameln in der Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, und der Stadt Hameln, Landkreis Hameln Pyrmont, vertreten durch Oberbürgermeister über die Abstufung einer Teilstrecke der Landesstraße 433 zur Gemeindestraße und Aufstufung der Entlastungsstraße Haverbeck zur Landesstraße Durch den Neubau der Entlastungsstraße Haverbeck im Zuge der Landesstraße 433 und der Neuordnung des Straßennetzes ist die Abstufung einer Teilstrecke der Landesstraße 433 erforderlich geworden. 2 Die Vertragspartner sind sich einig, dass die Landesstraße 433 in der Teilstrecke von km 5,330 alt = neu bis km 6,738 alt = 6,796 neu zur Gemeindestraße in der Baulast der Stadt Hameln abgestuft wird. Mit der Baulast geht nach Maßgabe des 11 NStrG. das Eigentum des Landes Niedersachsen an der Straße mit allen Rechten und Pflichten, die mit der Straße im Zusammenhang stehen, auf die Stadt Hameln über. Gleichzeitig wird die Entlastungsstraße von km 5,330 alt = neu bis km 6,796 neu zur Landesstraße 433 aufgestuft und das Teilstück der Landesstraße 433 alt von km 5,355 bis km 5,480 und von km 6,650 bis km 6,675 entwidmet. Das Land Niedersachsen übergibt der Stadt Hameln die Unterlagen zur Verwaltung der zu übernehmenden Straße (z.b. Verträge, Ausbaupläne usw.)

4 Seite 4 3 Als Zeitpunkt der Umstufung wird der festgelegt. 4 Diese Vereinbarung wird nur wirksam, wenn die Straßenaufsichtsbehörde keine Einwendungen erhebt. 5 Der bisherige Träger der Straßenbaulast erklärt, dass er seinen Verpflichtungen aus dem 9,10,11 Abs. 4, 12 Abs. 2 NStrG. bis zum Umstufungszeitpunkt gemäss 3 nachkommen wird. 6 Einzelheiten der Linienführung zwischen km 5,330 alt = neu bis km 6,738 alt = 6,796 neu der bisherigen und der neuen Landesstraße 433 sind in dem beigefügten Plan M. 1 : 5 000, der Bestandteil dieser Vereinbarung ist, durch eine gelb/grün gestrichelte Linie bzw. grün/gelb gestrichelte Linie kenntlich gemacht. 7 Diese Vereinbarung wird 6-fach ausgefertigt. Die Stadt Hameln erhält 2 Ausfertigungen, die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Hannover erhält 1 Ausfertigung und der Geschäftsbereich Hameln erhält 3 Ausfertigungen. Für den bisherigen Träger der Straßenbaulast: Hameln, den Gez. Brockmann Brockmann

5 Seite 5 Für den künftigen Träger der Straßenbaulast: Hameln, den Stadt Hameln i. A. Deppmeyer Hinweis: Der in 6 der Vereinbarung erwähnte Plan ist für einen Zeitraum von 4 Wochen nach dieser Bekanntmachung im Rathaus der Stadt Hameln, Hochhaus Zimmer 304 während der allgemeinen Öffnungszeiten oder nach Vereinbarung einzusehen. C Bekanntmachungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden Flecken Aerzen Stadt Bad Münder Flecken Coppenbrügge Gemeinde Emmerthal 15. Änderung des Flächennutzungsplanes, OT. Börry; Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 61 Rhienfeld mit Örtlichen Bauvorschriften, OT. Börry Der Landkreis Hameln Pyrmont hat gemäß 6 Baugesetzbuch (BauGB) die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Emmerthal durch Bescheid vom genehmigt. Der Änderungsbereich geht aus dem folgenden Ü- bersichtsplan hervor.

6 Seite 6 Der Rat der Gemeinde Emmerthal hat am gemäß 10 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr. 61 Rhienfeld als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde gebilligt. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes geht aus dem folgenden Übersichtsplan hervor. Die Flächennutzungsplanänderung und der Bebauungsplan Nr. 61 Rhienfeld einschließlich der jeweiligen Begründungen und zusammenfassenden Erklärungen liegt ab sofort im Rathaus der Gemeinde Emmerthal, Fachbereich Bauen und Planen, Zimmer 33, Berliner Straße 15, Emmerthal, während der Dienstzeiten (montags bis freitags 8.30 bis Uhr, montags zusätzlich bis Uhr sowie nach Vereinbarung) öffentlich aus. Mit dieser Bekanntmachung wird die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Emmerthal gemäß 6 Abs. 5 BauGB wirksam, und der Bebauungsplan Nr. 61 Rhienfeld tritt gemäß 10 Abs. 3 in Kraft.

7 Seite 7 Jedermann kann die Bauleitpläne, einschließlich Erläuterungsbericht, bzw. Begründung und die zusammenfassenden Erklärungen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Emmerthal geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen ( 215 Abs. 1 BauGB). Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Emmerthal, den Gemeinde Emmerthal - Der Bürgermeister - Bebauungsplan Nr. 73 Östlich Denkmal mit örtlichen Bauvorschriften, Ortsteil Esperde Der Rat der Gemeinde Emmerthal hat in seiner Sitzung am den Bebauungsplan Nr. 73 Östlich Denkmal mit örtlichen Bauvorschriften gemäß 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde gebilligt. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes geht aus dem nachfolgenden Übersichtsplan hervor:

8 Seite 8 Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 73 Östlich Denkmal in Kraft. Der Bebauungsplan Nr. 73 Östlich Denkmal einschließlich Begründung liegt ab sofort im Rathaus der Gemeinde Emmerthal, Fachbereich Bauen und Planen, Zimmer 33, Berliner Straße 15, Emmerthal, während der Dienstzeiten (montags bis freitags 8.30 Uhr bis Uhr, montags zusätzlich Uhr bis Uhr sowie nach Vereinbarung) öffentlich aus. Jedermann kann den Bebauungsplan einschließlich Begründung und die zusammenfassende Erklärung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Eine Verletzung der in 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Emmerthal geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen ( 215 Absatz 1 BauGB). Auf die Vorschriften des 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäß Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Emmerthal, den Gemeinde Emmerthal Der Bürgermeister Stadt Hessisch Oldendorf Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung der Stadt Hessisch Oldendorf (Straßenreinigungsverordnung) Aufgrund des 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) vom (Nds. GVBl. S. 9) in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit 52 Abs. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) vom (Nds. GVBl. S. 359) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Hessisch Oldendorf in seiner Sitzung am für das Gebiet der Stadt Hessisch Oldendorf folgende Verordnung beschlossen: 1 Geltungsbereich Die nach der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Hessisch Oldendorf (Straßenreinigungssatzung) in der jeweils geltenden Fassung zur Reinigung (Straßenreinigung und Winterdienst) Verpflichteten haben die folgenden Bestimmungen zu beachten.

9 Seite 9 2 Art der Reinigung (1) Die Reinigungspflicht umfaßt insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Laub, Papier, sonstigem Unrat und Unkraut sowie die Beseitigung von Schnee und Eis, ferner bei Glätte das Bestreuen der Gehwege, gemeinsame Rad- und Gehwege ( 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO). (2) Besondere Verunreinigungen und Gefahrenquellen, wie z. B. durch Bauarbeiten, An- und Abfuhr von festen Brennstoffen oder Abfällen, durch Unfälle oder Tiere sind unverzüglich zu beseitigen. Trifft die Reinigungspflicht nach anderen Vorschriften des öffentlichen Rechts (z. B. 17 NStrG oder 32 StVO) einen Dritten, so geht dessen Pflicht zur Reinigung vor. (3) Bei der Reinigung ist Staubentwicklung zu vermeiden. (4) Schmutz, Laub, Papier, sonstiger Unrat und Unkraut sowie Schnee und Eis dürfen nicht dem Nachbarn zugekehrt oder in die Rinnsteine, Gossen, Gräben oder Einlaufschächte der Kanalisation gekehrt werden, sondern müssen ordnungsgemäß entsorgt werden. 3 Maß und räumliche Ausdehnung der Reinigung (1) Zu den der Straßenreinigung unterliegenden Straßen gehören die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich der Fahrbahnen, Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege, Gossen, Radwege, Parkspuren, Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen innerhalb der geschlossenen Ortslage ( 4 Abs. 1 NStrG). (2) Die Reinigungspflicht besteht ohne Rücksicht darauf, ob und wie die einzelnen Straßenteile befestigt sind. Sie umfaßt nicht die Reinigung der Sinkkästen, Einlaufschächte und Abfallbehälter. (3) Die Reinigung hat unbeschadet der Regelungen in 2 Abs. 2 und 4 dieser Verordnung bei Bedarf, mindestens alle zwei Wochen, grundsätzlich jedoch am letzten Werktag jeder ungeraden Woche, bis 9.00 Uhr zu erfolgen. Bei starkem Laubfall ist die Reinigung in kürzen Zeitabständen vorzunehmen, insbesondere bei Rutschgefahren täglich. Papierverunreinigungen sind unverzüglich, notfalls täglich zu beseitigen. (4) Die Reinigungspflicht der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke oder der ihnen gleichgestellten Personen erstreckt sich, 1. soweit gem. 1 Abs. 5 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Hessisch Oldendorf die Reinigungspflicht für die Fahrbahnen nicht auf die Grund-

10 Seite 10 stückseigentümer und ihnen gleichgestellten Personen übertragen wurde (bei Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landesstraßen) auf die Gossen, Gehwege einschließlich gemeinsamer Geh- und Radwege, Radwege, Parkspuren, Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen; 2. in allen übrigen Fällen auch die Fahrbahnen einschließlich Gossen, Gehwege, gemeinsamer Geh- und Radwege, Radwege, Parkspuren, Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen bis zur Straßenmitte, bei Eckgrundstücken bis zum Kreuzungspunkt der Mittellinien bzw. der jeweiligen Straßenmitten, jedoch auf die ganze Straßenbreite einschließlich der Kreuzungs- und Einmündungsbereiche, soweit die Reinigungspflicht nur für Grundstückseigentümer auf einer Straßenseite besteht. 4 Winterdienst (1) Bei Schneefall sind Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,50 m freizuhalten. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1,00 m neben der Fahrbahn o- der, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten. In Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten Bereichen und anderen Mischverkehrsflächen ist - an den jeweiligen Rändern verlaufend - ein ausreichend breiter Streifen von durchgängig mindestens 1,50 m zu räumen. (2) Die Gossen, Einlaufschächte und Hydranten sind schnee- und eisfrei zu halten. (3) Schnee und Eis dürfen nicht so gelagert werden, daß der Verkehr auf der Fahrbahn, dem Rad- und Gehweg gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird. (4) Bei Glätte sind zur Sicherung des Fußgängertagesverkehrs mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln so zu streuen, daß ein sicherer Weg vorhanden ist, a) die Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,50 m, b) wenn Gehwege im Sinne von a) nicht vorhanden sind, ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1,00 m neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn, c) in Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten Bereichen und anderen Mischverkehrsflächen - an den jeweiligen Rändern verlaufend - ein ausreichend breiter Streifen von durchgängig mindestens 1,50 m,

11 Seite 11 (5) An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und Schulbushaltestellen sind zur Sicherung des Fußgängertagesverkehrs die Gehwege so von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang der Fußgänger gewährleistet ist. (6) Die Streu- und Räumpflicht besteht: - an Werktagen (einschließlich Sonnabenden) von Uhr, - an Sonn- und Feiertagen von Uhr, - unverzüglich nach jedem Schneefall oder Glättebildung, - in angemessenen Zeitabständen während länger anhaltendem Schneefall. - Ist über Nacht Glätte entstanden oder Schnee gefallen, muss das Streuen und Schneeräumen werktags bis 07.00, sonn- und feiertags bis Uhr abgeschlossen sein. (7) Zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen schädliche Chemikalien nicht verwendet werden, Streusalz nur in Ausnahmefällen, wenn mit anderen Mitteln und zumutbarem Aufwand die Glätte nicht ausreichend beseitigt werden kann. Wurzelbereiche von Bäumen, Hecken und Gehölzen sowie begrünte Flächen dürfen nicht mit Streusalz bestreut und salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. (8) Mit einsetzendem Tauwetter ist dafür zu sorgen, dass das Schmelzwasser in die Gosse und Einlaufschächte gelangen und dort ungehindert ablaufen kann. Die Rückstände von Streumaterial, die die Reinigungspflichtigen aufgebracht haben, sind aufzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen, sobald Glättegefahr nicht mehr besteht. 5 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 59 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) handelt, wer als Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig a) die in 3 Abs. 4 dieser Verordnung aufgeführten Flächen nicht oder nicht vollständig innerhalb der in 3 Abs. 3 und 2 Abs. 2 dieser Verordnung vorgegebenen Zeiten reinigt; b) das Reinigen nicht in dem in 2 dieser Verordnung vorgesehen Art und Umfang vornimmt; c) die in 4 Abs. 1, 2, 4 und 5 dieser Verordnung aufgeführten Flächen nicht oder nicht vollständig zu den in 4 Abs. 6 dieser Verordnung vorgegeben Zeiten streut oder räumt; d) den Winterdienst nicht in dem in 4 Abs. 1 bis 5 sowie 7 und 8 dieser Verordnung vorgesehenen Art und Umfang vornimmt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. 59 Abs. 2 Nds. SOG mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden.

12 Seite 12 6 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die über Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung der Stadt Hessisch Oldendorf (Straßenreinigungsverordnung) vom zuletzt geändert am außer Kraft. 7 Geltungsdauer Diese Verordnung tritt spätestens am außer Kraft. Hessisch Oldendorf, den Stadt Hessisch Oldendorf Beißner Bürgermeister Kuhlmann Stadtdirektor Satzung über die Entschädigung an Ratsfrauen und Ratsherren, Mitglieder der Ortsräte, Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie sonstige ehrenamtlich Tätige Aufgrund der 6, 29, 39, 40 Abs. 1 Nr. 4, 51 und 55 f der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom (Nds. GVBl 2006, Seite 473, hat der Rat der Stadt Hessisch Oldendorf in seiner Sitzung am 14. Februar 2007 folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich Ratsfrauen und Ratsherren, Mitglieder der Ortsräte, Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, sonstige ehrenamtlich Tätige sowie die nicht dem Rat angehörenden Mitglieder der Ausschüsse, Beiräte und dergleichen, erhalten für ihre Tätigkeiten eine Entschädigung nach Maßgabe dieser Satzung. 2 Aufwandsentschädigung

13 Seite 13 (1) Als Aufwandsentschädigung wird monatlich gezahlt: a) für die stellvertretenden BürgermeisterInnen 235,00 b) für die Beigeordneten und beratenden VA-Mitglieder 185,00 c) für die Fraktionsvorsitzenden pauschal 105,00 zuzüglich je Mitglied 16,00 d) für die übrigen Ratsmitglieder 93,00 Vereinigt ein Ratsmitglied mehrere der vorstehend genannten Funktionen auf sich, so erhält er von den Aufwandsentschädigungen nur die jeweils Höchste. (2) Mit der Aufwandsentschädigung sind sämtliche Auslagen abgegolten. Die Erstattung von Verdienstausfall, Fahrtkosten und Reisekosten ist in den 6 und 7 geregelt. (3) Der Anspruch auf Zahlung der Aufwandsentschädigung entsteht mit der Ü- bernahme des Mandates zu Beginn der Wahlperiode; bei Mandatswechseln mit der Beschlussfassung zur Feststellung des Sitzverlustes des bisherigen Mitgliedes und durch Pflichtenbelehrung. Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung erlischt bei Sitzverlust mit Eingang des Schreibens der Sitzaufgabe bzw. Feststellung der Voraussetzungen des Sitzverlustes. Wird die Tätigkeit nicht für einen ganzen Kalendermonat geleistet, ist die Aufwandsentschädigung zeitanteilig zu gewähren. Eine Rückforderung der gezahlten Aufwandsentschädigung erfolgt bei Beträgen über 10,00. (4) Die Aufwandsentschädigung wird zum 15. eines jeden Monats gezahlt. (5) Ist eine/r der stellvertretenden BürgermeisterInnen länger als einen Monat an der Ausübung seines/ihres Amtes verhindert, so wird die Aufwandsentschädigung nicht gezahlt. Für die Beigeordneten gilt diese Bestimmung sinngemäß. 3 Sitzungsgeld (1) Den Ratsmitgliedern wird neben der monatlichen pauschalen Aufwandsentschädigung für jede Sitzung des Rates, des Verwaltungsausschusses, der Ausschüsse des Rates und der aufgrund besonderer Rechtsvorschriften gebildeten Ausschüsse, Beiräte und dergleichen sowie für Fraktionssitzungen Sitzungsgeld in Höhe von 26,00 gezahlt, sofern kein anderer Anspruch auf Sitzungsgeld besteht. (2) Ratsmitgliedern wird auch ein Sitzungsgeld gewährt für die Teilnahme an Veranstaltungen der kommunalen Spitzenverbände u. ä. Veranstaltungen, wie z. B. Bürgerversammlungen, Besichtigungen und Empfängen, zu denen

14 Seite 14 VertreterInnen des Rates geladen werden, sofern die Teilnahme vom Rat, Verwaltungsausschuss oder Bürgermeister genehmigt worden ist. (3) Ein Sitzungsgeld wird nicht gewährt, wenn ein Ratsmitglied an einer Sitzung eines Ausschusses teilnimmt, dessen Mitglied er nicht ist und in dem er auch kein Mitglied des Ausschusses vertritt. 4 Auslagenersatz für Fraktionen und Gruppen Zur Bestreitung ihrer Ausgaben erhalten die Fraktionen bzw. Gruppen eine pauschale Zuwendung von monatlich 105,00 als Grundbetrag, zuzüglich 16,00 für jedes Fraktions- bzw. Gruppenmitglied. Der Auslagenersatz wird monatlich auf ein Konto der Fraktion bzw. Gruppe überwiesen. 5 Ortsräte (1) Die Ortsratsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 13,00. Daneben werden ihnen für jede Sitzung des Ortsrates und für jährlich 3 Arbeitssitzungen des Ortsrates Sitzungsgeld in Höhe von 26,00 gezahlt. (2) Der/die OrtsbürgermeisterIn erhält monatlich eine Aufwandsentschädigung von 125,00. (3) 2 Abs. 2-5 gilt entsprechend. (4) Mitglieder, die dem Ortsrat mit beratender Stimme angehören, erhalten nur Sitzungsgeld. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 6 Verdienstausfall (1) Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall haben a) ehrenamtlich tätige Personen und Ehrenbeamte oder Ehrenbeamtinnen soweit sie keine Aufwandsentschädigung erhalten, b) Ratsfrauen, Ratsherren, Ortsrats- und Ausschussmitglieder neben ihrer Aufwandsentschädigung. Diesen Personen wird der durch die Wahrnehmung ihres Mandats entstandene Verdienstausfall bis zur Höhe von 15,00 je angefangene Stunde, höchstens jedoch für 8 Stunden je Tag ersetzt.

15 Seite 15 Der Ersatz des Verdienstausfalls wird auf Antrag gewährt. (2) Bei den Anspruchsberechtigten, die als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes für Zeiten haben, in denen sie an der Arbeitsleistung gehindert sind, wird die Stadt im Einvernehmen mit den Anspruchsberechtigten und mit dem jeweiligen Arbeitgeber vereinbaren, dass das Arbeitsentgelt einschl. der Abgaben und Sozialversicherungsbeträge weiter gezahlt wird. Der Verdienstausfall ist nachzuweisen. Die Stadt erstattet dem Arbeitgeber den Bruttobetrag bis zu der sich aus Absatz 1 ergebenden Höchstgrenze. (3) Selbständig Tätigen wird eine Verdienstausfallpauschale je Stunde gewährt, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird, die Verdienstausfallpauschale darf den in Absatz 1 genannten Betrag jedoch nicht übersteigen. (4) Die in Absatz 1 aufgeführten Anspruchsberechtigten, die einen Haushalt mit zwei oder mehreren Personen führen und keinen Anspruch auf Verdienstausfall geltend machen können, wird auf Antrag ein Pauschalstundensatz in Höhe von 8,00 gezahlt, wenn im Bereich der Haushaltsführung ein Nachteil entsteht, der nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann. (5) Die in Absatz 1 aufgeführten Anspruchsberechtigten, die nach den Absätzen 2 und 3 keine Ersatzansprüche geltend machen können, denen aber im beruflichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, können einen Pauschalstundensatz in Höhe von 8,00 erhalten. Dieses jedoch längstens für 8 Stunden je Tag. (6) Ein Ersatzanspruch besteht nur für Tätigkeiten in Ausübung des Mandats. Voraussetzung dafür ist, dass diese Tätigkeiten von montags bis freitags innerhalb eines Zeitrahmens von 08:00 Uhr bis 21:00 Uhr (einschl. Wegezeit) erbracht worden sind, es sei denn, der/die AntragstellerIn ist im Schicht- oder einem vergleichbaren Dienst tätig. 7 Fahrt- und Reisekosten (1) Für Fahrten innerhalb des Stadtgebietes werden monatliche Fahrtkostenpauschalen gezahlt: a) für die stellvertretenden BürgermeisterInnen 55,00 b) für die Fraktionsvorsitzenden 55,00 c) für die übrigen Ratsmitglieder Entfernungszone I (bis einschl. 3 km) 10,00 Entfernungszone II (bis einschl. 6 km) 20,00

16 Seite 16 Entfernungszone III (über 6 km) 30,00 Entfernungszone I: Stadtteile Barksen, Fuhlen, Hessisch Oldendorf, Krückeberg, Segelhorst Entfernungszone II: Stadtteile Fischbeck, Friedrichshagen, Großenwieden, Hemeringen, Heßlingen, Höfingen, Lachem, Rohden, Weibeck, Welsede, Wickbolsen, Zersen Entfernungszone III: Stadtteile Bensen, Friedrichsburg, Haddessen, Kleinenwieden, Langenfeld, Pötzen, Rumbeck, Wahrendahl d) für die Ortsbürgermeister der OS Hessisch Oldendorf 20,00 der OS Fischbeck und Großenwieden 26,00 der OS Hemeringen/Lachem und Rohdental 31,00 der OS Süntel 37,00 der OS Hohenstein und Sonnental 43,00 e) für die übrigen Ortsratsmitglieder und beratenden Ortsratsmitglieder 4,00 (2) Bei Dienstreisen außerhalb des Stadtgebietes, die gem. Beschluss des Verwaltungsausschusses stattfinden oder durch Anordnung des Bürgermeisters genehmigt sind, werden Reisekosten sowie Tage- und Übernachtungsgeld einschl. Fahrtkosten nach den Sätzen der Reisekosten des BRKG in der jeweils geltenden Fassung auf Antrag gewährt. Neben der Reisekostenvergütung wird kein Sitzungsgeld gezahlt. (3) 2 Abs. 4 und 6 gilt entsprechend. 8 Entschädigung für sonstige Ausschussmitglieder, die nicht Ratsmitglieder sind (1) Ausschussmitglieder, die nicht dem Rat angehören, erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld in Höhe von 26,00. (2) Für die zur Wahrnehmung der in 1 dieser Satzung genannten Tätigkeiten notwendigen Fahrten innerhalb des Stadtgebietes werden Fahrtkosten auf Antrag gezahlt, nach den Sätzen des BRKG in der jeweiligen Fassung. (3) Daneben werden Verdienstausfall sowie Fahrtkosten und Reisekosten für Fahrten außerhalb des Stadtgebietes entsprechend den für die Ratsmitglieder geltenden Bestimmungen gewährt.

17 Seite 17 9 Umlegungsausschuss (1) Die vom Rat der Stadt Hessisch Oldendorf bestimmten Mitglieder des Umlegungsausschusses erhalten ein Sitzungsgeld von 47,00 je Sitzung. (2) Dem/der Vorsitzende(n) wird ein Sitzungsgeld in Höhe von 155,00 für jede Sitzung gezahlt. (3) Für die Wahrnehmung der in Abs. 1 und 2 genannten Tätigkeit wird für Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort eine Entschädigung gezahlt, nach den Sätzen des BRKG in der jeweiligen Fassung. 10 Wegfall von Entschädigung Die Ansprüche auf Aufwandsentschädigung entfallen für die Zeit des Ruhens des Mandats ( 38 NGO). 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Entschädigung des Rates und der Ortsräte der Stadt Hessisch Oldendorf vom außer Kraft. Hessisch Oldendorf, Beißner Bürgermeister Kuhlmann Stadtdirektor Flecken Salzhemmendorf D Bekanntmachungen des Kirchenkreises Hameln -----

18 Seite 18 E F Bekanntmachung des Kirchenkreises Hildesheimer Land Sonstige -----

Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Bückeburg

Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Bückeburg Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Bückeburg Aufgrund der 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)

Mehr

Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Horneburg

Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Horneburg Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Horneburg Auf Grund des 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) vom 24. September 1980 (Nds GVBl. S. 359), zuletzt geändert

Mehr

Lesefassung Stand: Verordnung

Lesefassung Stand: Verordnung Lesefassung Stand: 23.08.2012 Verordnung der Gemeinde Neu Wulmstorf (Landkreis Harburg) über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung (Straßenreinigungsverordnung) Aufgrund der 1 und 55 des

Mehr

VERORDNUNG über die räumliche Ausdehnung und Art und Umfang der Straßenreinigung in der Stadt Barsinghausen (Straßenreinigungs-Verordnung)

VERORDNUNG über die räumliche Ausdehnung und Art und Umfang der Straßenreinigung in der Stadt Barsinghausen (Straßenreinigungs-Verordnung) VERORDNUNG über die räumliche Ausdehnung und Art und Umfang der Straßenreinigung in der Stadt Barsinghausen (Straßenreinigungs-Verordnung) Aufgrund des 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche

Mehr

Gemeinde Lehre. Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung

Gemeinde Lehre. Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung Gemeinde Lehre Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung Gemeinde Lehre - 2 - Straßenreinigung Art und Umfang Inhaltsverzeichnis 1 Art der Reinigung... 3 2 Umfang der Reinigung... 3 3 Winterdienst...

Mehr

Satzung über die Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit für die Stadt Lehrte

Satzung über die Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit für die Stadt Lehrte Satzung über die Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit für die Stadt Lehrte Aufgrund der 10, 44, 55, 71 und 91 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zur Zeit geltenden

Mehr

Satzung über die Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit für die Stadt Lehrte

Satzung über die Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit für die Stadt Lehrte Satzung über die Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit für die Stadt Lehrte Aufgrund der 10, 44, 54, 55, 71 und 91 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zur Zeit geltenden

Mehr

Ortsrecht Satzung über die Entschädigung der Ratsmitglieder und sonstiger Mitglieder kommunaler Vertretungen der Stadt Nienburg/Weser

Ortsrecht Satzung über die Entschädigung der Ratsmitglieder und sonstiger Mitglieder kommunaler Vertretungen der Stadt Nienburg/Weser Satzung über die Entschädigung der Ratsmitglieder und sonstiger Mitglieder kommunaler Vertretungen der Stadt Nienburg/Weser INHALTSVERZEICHNIS Seite Inhaltsverzeichnis 1 1 Geltungsbereich 2 2 Aufwandsentschädigung

Mehr

1 Allgemeines. 2 Aufwandsentschädigungen. Ortsrecht Stadt Hemmoor Aufwandsentschädigungssatzung Seite 1 von 5

1 Allgemeines. 2 Aufwandsentschädigungen. Ortsrecht Stadt Hemmoor Aufwandsentschädigungssatzung Seite 1 von 5 Satzung über die Gewährung von Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder und sonstige ehrenamtlich tätige Personen in der Stadt Hemmoor vom 17. Dezember 2001 Aufgrund der

Mehr

1 Allgemeine Vorschriften

1 Allgemeine Vorschriften Satzung der Stadt Cloppenburg über Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall sowie Fahrt- und Reisekosten der Mitglieder des Rates der Stadt und sonstiger ehrenamtlich Tätiger sowie über Zuwendungen an Fraktionen

Mehr

über die Entschädigung der Ratsmitglieder, der nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder und der ehrenamtlich Tätigen in der Stadt Meppen

über die Entschädigung der Ratsmitglieder, der nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder und der ehrenamtlich Tätigen in der Stadt Meppen 1 über die Entschädigung der Ratsmitglieder, der nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder und der ehrenamtlich Tätigen in der Stadt Meppen Stand: 08.06.2017 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 2 Aufwandsentschädigung

Mehr

(i. d. Fassung der 1. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2006)

(i. d. Fassung der 1. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2006) Satzung über die Gewährung von Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder und sonstige ehrenamtlich tätige Personen in der Gemeinde Osten vom 20. Dezember 2001 (i. d. Fassung

Mehr

S a t z u n g über die Entschädigung der Rats-, Ortsrats- und Ausschussmitglieder

S a t z u n g über die Entschädigung der Rats-, Ortsrats- und Ausschussmitglieder S a t z u n g über die Entschädigung der Rats-, Ortsrats- und Ausschussmitglieder Aufgrund der 6, 29, 39, 51 und 55 f der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der z. Z. gültigen Fassung hat der Rat

Mehr

Neufassung. (Text der ab Januar 2015 gültigen Fassung)

Neufassung. (Text der ab Januar 2015 gültigen Fassung) Neufassung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige und Ehrenbeamte der Stadt Bad Pyrmont vom 22.11.1984 einschl. der Ergänzungen durch die 5 Änderungssatzungen (Text der ab Januar 2015

Mehr

Amtsblatt. Nr. 5 Ausgegeben für den Landkreis Rotenburg (Wümme) am Jahrgang

Amtsblatt. Nr. 5 Ausgegeben für den Landkreis Rotenburg (Wümme) am Jahrgang Amtsblatt für den Landkreis Rotenburg (Wümme) Nr. 5 Ausgegeben für den Landkreis Rotenburg (Wümme) am 15.03.2016 40. Jahrgang Inhalt A. Bekanntmachungen der Städte, Samtgemeinden und Gemeinden Verordnung

Mehr

Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Landeshauptstadt Hannover (Straßenreinigungsverordnung) in der Fassung vom

Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Landeshauptstadt Hannover (Straßenreinigungsverordnung) in der Fassung vom Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Landeshauptstadt Hannover (Straßenreinigungsverordnung) in der Fassung vom 17.12.2010 1 Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in

Mehr

Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Gemeinde Hohenhameln (Straßenreinigungsverordnung)

Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Gemeinde Hohenhameln (Straßenreinigungsverordnung) Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Gemeinde Hohenhameln (Straßenreinigungsverordnung) Aufgrund des 52 Abs. 1 des Nds. Straßengesetzes vom 24.9.1980 (Nds. GVBl.

Mehr

Präambel. 1 Ansprüche

Präambel. 1 Ansprüche Satzung der Stadt Goslar über die Entschädigung für Ratsfrauen und Ratsherren, Ortsratsmitgliedern, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern und nicht dem Rat angehörende Ausschussmitglieder vom 01.06.2017

Mehr

1 Anwendungsbereich. 2 Verdienstausfall, Fortbildungsveranstaltungen

1 Anwendungsbereich. 2 Verdienstausfall, Fortbildungsveranstaltungen Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsfrauen und Ratsherren, nicht dem Rat angehörende Ausschußmitglieder, Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und andere ehrenamtlich

Mehr

Stadt Osterholz-Scharmbeck. S a t z u n g. der Stadt Osterholz-Scharmbeck. über die Entschädigung der Ratsfrauen und Ratsherren,

Stadt Osterholz-Scharmbeck. S a t z u n g. der Stadt Osterholz-Scharmbeck. über die Entschädigung der Ratsfrauen und Ratsherren, Stadt Osterholz-Scharmbeck S a t z u n g der Stadt Osterholz-Scharmbeck über die Entschädigung der Ratsfrauen und Ratsherren, sonstiger Ausschussmitglieder und der ehrenamtlich Tätigen Aufgrund der 6,

Mehr

S A T Z U N G /03-Aufwandsentschae.DOC

S A T Z U N G /03-Aufwandsentschae.DOC S A T Z U N G der Gemeinde Cadenberge über die Gewährung von Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder und sonstige ehrenamtlich tätige Personen in der Gemeinde Cadenberge

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) vom

Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) vom Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) vom 01.01.2003 Stadt Harsewinkel Fachbereich 3 Bauen/Städt. Betriebe Tel.: 05247 935-0, Fax: 05247 935-170 Seite 1 von 5 Inhaltsübersicht Präambel

Mehr

Satzung der Stadt Finsterwalde

Satzung der Stadt Finsterwalde Satzung der Stadt Finsterwalde Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Finsterwalde Aufgrund von 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Bekanntmachung

Mehr

vom Aufwandsentschädigungen (Monatsbeträge)

vom Aufwandsentschädigungen (Monatsbeträge) Satzung des Zweckverbandes Großraum Braunschweig über Aufwandsentschädigungen, Auslagenersatz, Verdienstausfall, Fahr- u. Reisekosten (Entschädigungssatzung) vom 01.03.2012 Aufgrund des 5 des Gesetzes

Mehr

Samtgemeinde Tostedt - Ortsrecht -

Samtgemeinde Tostedt - Ortsrecht - Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder und ehrenamtlich tätige Personen in der Samtgemeinde Tostedt (Aufwandsentschädigungssatzung) Aufgrund der 10, 11,

Mehr

Satzung über Entschädigung der Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und Ortsräte und über Aufwandsentschädigungen der Gemeinde Rhauderfehn

Satzung über Entschädigung der Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und Ortsräte und über Aufwandsentschädigungen der Gemeinde Rhauderfehn Satzung über Entschädigung der Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und Ortsräte und über Aufwandsentschädigungen der Gemeinde Rhauderfehn in der Fassung der 5. Änderungssatzung Aufgrund der 6, 29 und

Mehr

Straßenreinigungssatzung. der Gemeinde Helbra. vom

Straßenreinigungssatzung. der Gemeinde Helbra. vom Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Helbra vom 22.04.1999 Aufgrund der 6, 8 und 44 Abs. 3 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen - Anhalt vom 05.10.1993 (GVBI. S. 568) zuletzt geändert durch Artikel

Mehr

Straßenreinigungsverordnung

Straßenreinigungsverordnung Straßenreinigungsverordnung Fassung vom 14.12.2017 www.aha-region.de Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Landeshauptstadt Hannover (Straßenreinigungsverordnung) in der Fassung vom

Mehr

Gemeinde Friedeburg. Ortsrecht-Sammlung

Gemeinde Friedeburg. Ortsrecht-Sammlung Gemeinde Friedeburg Ortsrecht-Sammlung Vorschrift: Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsfrauen/Ratsherren und ehrenamtlich Beschließendes Organ: Gemeinderat Zuständig

Mehr

1 Allgemeine Vorschriften

1 Allgemeine Vorschriften Satzung über Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall sowie Fahrt- und Reisekosten der Ratsmitglieder und sonstiger ehrenamtlich Tätiger der Gemeinde Cappeln (Oldenburg) sowie über Zuwendungen an Fraktionen

Mehr

S A T Z U N G. über die Entschädigung für Ratsmitglieder, Ortsratsmitglieder,

S A T Z U N G. über die Entschädigung für Ratsmitglieder, Ortsratsmitglieder, S A T Z U N G über die Entschädigung für Ratsmitglieder, Ortsratsmitglieder, nicht dem Rat angehörende Ausschussmitglieder sowie sonstige ehrenamtlich Tätige vom 25.09.2013 gültig vom 01.11.2013 31.10.2014

Mehr

Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde Rommerskirchen vom in der Fassung der 1.

Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde Rommerskirchen vom in der Fassung der 1. Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde Rommerskirchen vom 28.11.2002 in der Fassung der 1. Änderung vom 18. März 2005 INHALTSVERZEICHNIS Präambel... 3 1 Allgemeines...

Mehr

S A T Z U N G. Allgemeines

S A T Z U N G. Allgemeines S A T Z U N G über die Entschädigung der Ratsmitglieder und der nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder sowie der Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Personen in der Stadt Haren (Ems) in der Fassung

Mehr

S A T Z U N G /07-Aufwandsentschae.DOC

S A T Z U N G /07-Aufwandsentschae.DOC S A T Z U N G der Gemeinde Wingst über die Gewährung von Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder und sonstige ehrenamtlich tätige Personen in der Gemeinde Wingst (Aufwandsentschädigungssatzung)

Mehr

SATZUNG. 1 Entschädigungsanspruch

SATZUNG. 1 Entschädigungsanspruch SATZUNG über die Entschädigung der Ratsfrauen/Ratsherren, der Ortsratsmitglieder, der nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder sowie der Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher der Stadt Burgdorf Aufgrund

Mehr

S A T Z U N G über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Samtgemeinde Rehden

S A T Z U N G über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Samtgemeinde Rehden S A T Z U N G über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Samtgemeinde Rehden Aufgrund der 10, 44 und 55 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl.

Mehr

in der Fassung der Änderungsatzungen vom Anwendungsbereich

in der Fassung der Änderungsatzungen vom Anwendungsbereich Satzung über die Entschädigung der Rats-, Ortsrats- und sonstigen Ausschussmitglieder in der Fassung der Änderungsatzungen vom 08.11.2016 Aufgrund der 10 Abs. 1, 55, 58 Abs. 1 Nr. 5, 71 Abs. 7 und 91 Abs.

Mehr

Satzung der Gemeinde Bad Zwischenahn. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit. in der Gemeinde Bad Zwischenahn

Satzung der Gemeinde Bad Zwischenahn. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit. in der Gemeinde Bad Zwischenahn Satzung der Gemeinde Bad Zwischenahn über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Gemeinde Bad Zwischenahn Bei Detailfragen wenden Sie sich bitte an das Hauptamt (04403/604-104) veröffentlicht

Mehr

Satzung. 1 Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeld für Kreistagsabgeordnete

Satzung. 1 Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeld für Kreistagsabgeordnete Satzung über Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Fahrtkostenvergütung und Erstattung von Verdienstausfall für Kreistagsabgeordnete, Ehrenbeamte und andere ehrenamtlich tätige Mitglieder von Ausschüssen

Mehr

I. Mitglieder kommunalrechtlicher Vertretungen und Ausschüsse. 1 Aufwandsentschädigung

I. Mitglieder kommunalrechtlicher Vertretungen und Ausschüsse. 1 Aufwandsentschädigung Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit bei der Gemeinde Wagenfeld (Aufwandsentschädigungssatzung) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.05.2015 Aufgrund der 10, 44 und 55 des

Mehr

Satzung des Landkreises Goslar über Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall und Auslagenersatz

Satzung des Landkreises Goslar über Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall und Auslagenersatz Satzung des Landkreises Goslar über Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall und Auslagenersatz 1. Abschnitt Kreistagsabgeordnete 1 Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld (1) Die Kreistagsabgeordneten erhalten

Mehr

Allgemeines. 2 Aufwandsentschädigung für Ratsfrauen, Ratsherren und Mitglieder der Ortsräte

Allgemeines. 2 Aufwandsentschädigung für Ratsfrauen, Ratsherren und Mitglieder der Ortsräte Satzung der Gemeinde Bad Essen über die Entschädigung der Ratsfrauen und Ratsherren, der nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder, der Mitglieder des Ortsrates, der Ortsbürgermeister und der Ortsvorsteher

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst (Straßenreinigungssatzung)

Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst (Straßenreinigungssatzung) Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst (Straßenreinigungssatzung) Aufgrund der 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009

Mehr

S a t z u n g über die Entschädigung der Rats-, Ortsrats- und Ausschussmitglieder

S a t z u n g über die Entschädigung der Rats-, Ortsrats- und Ausschussmitglieder S a t z u n g über die Entschädigung der Rats-, Ortsrats- und Ausschussmitglieder Aufgrund der 6, 29, 39, 51 und 55 f der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der z. Z. gültigen Fassung hat der Rat

Mehr

S A T Z U N G. über die Übertragung der Straßenreinigungspflicht in der Stadt Werdau (Straßenreinigungssatzung) vom

S A T Z U N G. über die Übertragung der Straßenreinigungspflicht in der Stadt Werdau (Straßenreinigungssatzung) vom S A T Z U N G über die Übertragung der Straßenreinigungspflicht in der Stadt Werdau (Straßenreinigungssatzung) vom 15.11.2007 Auf Grund von 51 und 52 des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) vom 21.01.1993

Mehr

Satzung über die Verpflichtung der Straßenreinigung zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gewege (Streupflichtsatzung vom

Satzung über die Verpflichtung der Straßenreinigung zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gewege (Streupflichtsatzung vom Satzung über die Verpflichtung der Straßenreinigung zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gewege (Streupflichtsatzung vom 18.12.1989) Gemeinde Remshalden Rems-Murr-Kreis Gemeinde Remshalden 6/6

Mehr

OR Satzung über die Entschädigung der Abgeordneten, der Ortsratsmitglieder und sonstigen ehrenamtlich Tätigen der Stadt Langenhagen

OR Satzung über die Entschädigung der Abgeordneten, der Ortsratsmitglieder und sonstigen ehrenamtlich Tätigen der Stadt Langenhagen Satzung über die Entschädigung der Abgeordneten, der Ortsratsmitglieder und sonstigen ehrenamtlich Tätigen der Stadt Langenhagen vom 06.10.2014 1. geändert durch Satzung vom 25.01.2016 2. geändert durch

Mehr

Inhalt. 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

Inhalt. 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht 1 A 6/6 Satzung der Gemeinde Kressbronn am Bodensee über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der öffentlichen Wege (Räum- und Streupflichtsatzung) Auf Grund von

Mehr

Neben dieser Reisekostenvergütung werden Sitzungsgelder nicht gezahlt.

Neben dieser Reisekostenvergütung werden Sitzungsgelder nicht gezahlt. S A T Z U N G über die Entschädigung der Ratsfrauen und Ratsherren, der Ortsratsmitglieder, der nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder der Stadt Ronnenberg sowie der Ortsvorsteherin/des Ortsvorstehers

Mehr

1 Allgemeines. 2 Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder

1 Allgemeines. 2 Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder Satzung der Gemeinde Essen/Oldb. über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen, Verdienstausfall sowie Fahrt- und Reisekosten an Mitglieder des Rates und die sonstigen für die Gemeinde Essen/Oldb. tätigen

Mehr

Neubekanntmachung der Satzung über Aufwandsentschädigung, Ersatz von Verdienstausfall und. vom 12. September 2012

Neubekanntmachung der Satzung über Aufwandsentschädigung, Ersatz von Verdienstausfall und. vom 12. September 2012 Neubekanntmachung der Satzung über Aufwandsentschädigung, Ersatz von Verdienstausfall und Auslagen, Fahr- und Reisekosten (Entschädigungssatzung) vom 12. September 2012 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter,

Mehr

Satzung. 1. Teil. Ratsmitglieder und die nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder. 1 Allgemeines

Satzung. 1. Teil. Ratsmitglieder und die nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder. 1 Allgemeines Satzung der Gemeinde Hatten über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen und Fahrtkosten sowie des Ersatzes der Auslagen und des Verdienstausfalles an Ratsmitglieder und die sonstigen ehrenamtlich Tätigen

Mehr

Gemeinde Grosselfingen - Zollernalbkreis. Satzung

Gemeinde Grosselfingen - Zollernalbkreis. Satzung Az. 659.041/7069-Be Gemeinde Grosselfingen - Zollernalbkreis Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) Auf Grund von

Mehr

S a t z u n g. Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am folgende Satzung beschlossen:

S a t z u n g. Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am folgende Satzung beschlossen: S a t z u n g Satzung der Stadt Gernsbach über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 11. Dez. 1989. Aufgrund von 41 Abs.

Mehr

S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege

S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege Gemeinde Hohenfels Landkreis Konstanz S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

Mehr

I. Ratsmitglieder, Mitglieder der Ortsräte und nicht dem Rat angehörende Ausschussmitglieder. Aufwandsentschädigungen (Monatsbeträge)

I. Ratsmitglieder, Mitglieder der Ortsräte und nicht dem Rat angehörende Ausschussmitglieder. Aufwandsentschädigungen (Monatsbeträge) Satzung der Stadt Helmstedt über die Zahlung von Entschädigungen an Ratsmitglieder, Mitglieder der Ortsräte, Ehrenbeamte und sonstige ehrenamtlich Tätige Aufgrund der 10, 44, 55, 71 Abs. 7 und 91 Abs.

Mehr

Satzung der Stadt Borken über die Straßenreinigung vom , , , , ,

Satzung der Stadt Borken über die Straßenreinigung vom , , , , , Satzung der Stadt Borken über die Straßenreinigung vom 16.03.2006, 14.12.2006, 18.12.2008, 22.12.2011, 12.02.2014, 14.12.2017 Aufgrund von 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der

Mehr

Gemeinde Bad Krozingen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

Gemeinde Bad Krozingen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald 1 Gemeinde Bad Krozingen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht - Satzung) vom 27. November

Mehr

S A T Z U N G. über die Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit in der Stadt Seelze. (Entschädigungssatzung) (Neufassung)

S A T Z U N G. über die Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit in der Stadt Seelze. (Entschädigungssatzung) (Neufassung) S A T Z U N G über die Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit in der Stadt Seelze (Entschädigungssatzung) (Neufassung) Auf Grund der 44, 54, 55, 58, 71 und 90 ff des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Mehr

Satzung der Samtgemeinde Thedinghausen über die Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige

Satzung der Samtgemeinde Thedinghausen über die Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige Satzung der Samtgemeinde Thedinghausen über die Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige Aufgrund der 10, 44 und 55 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010

Mehr

Abdruck der S a t z u n g

Abdruck der S a t z u n g Abdruck der S a t z u n g über die Gewährung von Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld, Verdienstausfall und Reisekosten für Ratsmitglieder und ehrenamtlich Tätige der Gemeinde Schellerten (Entschädigungssatzung)

Mehr

GEMEINDE BAIERSBRONN LANDKREIS FREUDENSTADT

GEMEINDE BAIERSBRONN LANDKREIS FREUDENSTADT GEMEINDE BAIERSBRONN LANDKREIS FREUDENSTADT SATZUNG ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRAßENANLIEGER ZUM REINI- GEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (STREUPFLICHT-SATZUNG) vom 20.11.2007 Aufgrund von

Mehr

Seite 1 von 5. Teil I Entschädigung von Ratsherren und Ratsfrauen und Mitgliedern von Ausschüssen. 1 Sitzungsgeld

Seite 1 von 5. Teil I Entschädigung von Ratsherren und Ratsfrauen und Mitgliedern von Ausschüssen. 1 Sitzungsgeld Seite 1 von 5 Satzung über die Entschädigung der Ratsherren und Ratsfrauen, der Mitglieder von Ausschüssen, der Ehrenbeamten und ehrenamtlich Tätigen der Samtgemeinde Bruchhausen-Vilsen Teil I Entschädigung

Mehr

ORTSRECHT STUTENSEE 03/94 B 9. Satzung

ORTSRECHT STUTENSEE 03/94 B 9. Satzung Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 04. Oktober 1989 Rechtskräftig ab 1. Januar 1990 1 Satzung über die Verpflichtung

Mehr

1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht GEME I NDE LAUCHR I NGEN LANDKREIS WALDSHUT SATZUNG DER GEMEINDE LAUCHRINGEN ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRAßEN- ANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (STREUPFLICHT-SATZUNG) Aufgrund

Mehr

Streupflicht Satzung der Gemeinde Abstatt; Neufassung

Streupflicht Satzung der Gemeinde Abstatt; Neufassung Streupflicht Satzung der Gemeinde Abstatt; Neufassung Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 06. März 2007. Aufgrund

Mehr

(Aufwandsentschädigungssatzung)

(Aufwandsentschädigungssatzung) Satzung der Gemeinde Bilshausen über Ersatz der Auslagen und des Verdienstausfalles und über Aufwandsentschädigung (Aufwandsentschädigungssatzung) Aufgrund der 6, 29, 39, 40 und 67 der Niedersächsischen

Mehr

Gemeinde Ostrach. Landkreis Sigmaringen S A T Z U N G

Gemeinde Ostrach. Landkreis Sigmaringen S A T Z U N G Gemeinde Ostrach Landkreis Sigmaringen S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) Aufgrund von 41 Abs.2 des Straßengesetzes

Mehr

S A T Z U N G. 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

S A T Z U N G. 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) in der Fassung vom 3. Dezember 2007 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes

Mehr

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 14.

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 14. Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 14. Dezember 1989 (Mitteilungen der Stadt Kenzingen Nr. 51-52/89 vom 21.

Mehr

S A T Z U N G. ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (Streupflichtsatzung vom

S A T Z U N G. ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (Streupflichtsatzung vom S e i t e 1 S A T Z U N G ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (Streupflichtsatzung vom 05.12.1989) Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes

Mehr

Satzung. der Stadt Westerstede über die Gewährung von Entschädigungen an Ratsmitglieder, Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätige Personen

Satzung. der Stadt Westerstede über die Gewährung von Entschädigungen an Ratsmitglieder, Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätige Personen Satzung der Stadt Westerstede über die Gewährung von Entschädigungen an Ratsmitglieder, Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätige Personen Aufgrund der 10, 44, 54, 55 und 71 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Mehr

Streupflichtsatzung. Paragraf 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

Streupflichtsatzung. Paragraf 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht Gemeinde Ellhofen Landkreis Heilbronn Streupflichtsatzung Aufgrund von Paragraf 41 Absatz 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg und Paragraf 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat

Mehr

Gemeinde Wimsheim Enzkreis

Gemeinde Wimsheim Enzkreis Gemeinde Wimsheim Enzkreis Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht Satzung) vom 05.12.1989 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes

Mehr

1/02. Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

1/02. Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht SATZUNG ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE vom 04. November 1987, geändert am 27.02.1991 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

GEMEINDE MOLBERGEN. S a t z u n g

GEMEINDE MOLBERGEN. S a t z u n g GEMEINDE MOLBERGEN Anlage II S a t z u n g über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder und ehrenamtlich tätige Personen in der Gemeinde Molbergen Aufgrund der 10, 44

Mehr

STADT LEER (OSTFRIESLAND)

STADT LEER (OSTFRIESLAND) STADT LEER (OSTFRIESLAND) Satzung der Stadt Leer (Ostfriesland) über Aufwandsentschädigungen und Auslagenersatz Stand: 01.07.2018 (Lesefassung incl. 12. Änderungssatzung) Das Amtsblatt für den Landkreis

Mehr

Stadt Püttlingen Sammlung Ortsrecht Satzung. der Stadt Püttlingen über die Straßenreinigung. (Straßenreinigungssatzung)

Stadt Püttlingen Sammlung Ortsrecht Satzung. der Stadt Püttlingen über die Straßenreinigung. (Straßenreinigungssatzung) Satzung der Stadt Püttlingen über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) Erlass / Änderung vom... In Kraft seit... Erlass 18. Februar 1998 10. April 1998 Straßenreinigungssatzung 1 Aufgrund des

Mehr

über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehflächen

über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehflächen 3.6 Stadt Bietigheim-Bissingen -Stadtrechtsammlung- Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehflächen vom 27.09.1988 In Kraft seit: 01.11.1988 AZ:

Mehr

Amtsblatt. Nr. 22 Ausgegeben für den Landkreis Rotenburg (Wümme) am Jahrgang

Amtsblatt. Nr. 22 Ausgegeben für den Landkreis Rotenburg (Wümme) am Jahrgang Amtsblatt für den Landkreis Rotenburg (Wümme) Nr. 22 Ausgegeben für den Landkreis Rotenburg (Wümme) am 30.11.2014 38. Jahrgang Inhalt A. Bekanntmachungen der Städte, Samtgemeinden und Gemeinden 1. Nachtragshaushaltssatzung

Mehr

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zur Straßenreinigung ( Straßenreinigungssatzung )

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zur Straßenreinigung ( Straßenreinigungssatzung ) Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zur Straßenreinigung ( Straßenreinigungssatzung ) Auf Grund 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April

Mehr

vom 18. September 2001 I n h a l t s v e r z e i c h n i s

vom 18. September 2001 I n h a l t s v e r z e i c h n i s Satzung der Gemeinde Altdorf (Kreis Böblingen) über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege - Streupflichtsatzung - vom 18. September 2001 I n h a l t

Mehr

Satzung. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 13. Oktober 1989.

Satzung. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 13. Oktober 1989. Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 13. Oktober 1989. Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

Satzung der Stadt Langelsheim über Aufwandsentschädigungen sowie Ersatz der Auslagen und des Verdienstausfalls

Satzung der Stadt Langelsheim über Aufwandsentschädigungen sowie Ersatz der Auslagen und des Verdienstausfalls Lesefassung der Satzung der Stadt Langelsheim über Aufwandsentschädigungen sowie Ersatz der Auslagen und des Verdienstausfalls in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 30.11.2017 (Inkrafttreten: 01.01.2018)

Mehr

1 Aufwandsentschädigung für Kreistagsabgeordnete

1 Aufwandsentschädigung für Kreistagsabgeordnete Satzung über die Zahlung von Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld sowie über den Ersatz von Verdienstausfall und Fahrtkosten an die Kreistagsabgeordneten des Landkreises Ammerland und die nicht dem Kreistag

Mehr

Bürgermeisteramt Hemmingen Landkreis Ludwigsburg. Satzung. über die Verpflichtung der. Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen

Bürgermeisteramt Hemmingen Landkreis Ludwigsburg. Satzung. über die Verpflichtung der. Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen Bürgermeisteramt Hemmingen Landkreis Ludwigsburg Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 21.11.1989 in der Fassung

Mehr

Gemeinde Kusterdingen - Landkreis Tübingen Sammlung des Ortsrechts. 25 Räum- und Streupflichtsatzung

Gemeinde Kusterdingen - Landkreis Tübingen Sammlung des Ortsrechts. 25 Räum- und Streupflichtsatzung Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 22. Dezember 1989, geändert durch Satzung vom 26. Januar 1990 1 Übertragung

Mehr

SATZUNG ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRAßENANLIEGER (STREUPFLICHT-SATZUNG) ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE AZ: 659.

SATZUNG ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRAßENANLIEGER (STREUPFLICHT-SATZUNG) ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE AZ: 659. AZ: 659.041 GEMEINDE FRICKENHAUSEN LANDKREIS ESSLINGEN SATZUNG ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRAßENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (STREUPFLICHT-SATZUNG) INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

S a t z u n g. der STADT BUXTEHUDE über die Gewährung von Entschädigungen. an Ratsfrauen und Ratsherren sowie ehrenamtlich tätige Personen

S a t z u n g. der STADT BUXTEHUDE über die Gewährung von Entschädigungen. an Ratsfrauen und Ratsherren sowie ehrenamtlich tätige Personen S a t z u n g der STADT BUXTEHUDE über die Gewährung von Entschädigungen an Ratsfrauen und Ratsherren sowie ehrenamtlich tätige Personen Erlass und Änderungen der Satzung -----------------------------------------------

Mehr

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung SATZUNG

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung SATZUNG 1.2 1 - Ortsrechtsammlung - 1.2 SATZUNG über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege () vom 06.09.1989 in Kraft seit 01.01.1990 1.2 2 Satzung über die

Mehr

S a t z u n g. über die Entschädigung ehrenamtlicher Tätigkeit in der Samtgemeinde Zeven

S a t z u n g. über die Entschädigung ehrenamtlicher Tätigkeit in der Samtgemeinde Zeven S a t z u n g über die Entschädigung ehrenamtlicher Tätigkeit in der Samtgemeinde Zeven Der Rat der Samtgemeinde Zeven hat in seiner Sitzung am 19.06.2017 folgende Satzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis

Mehr

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 19.

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 19. Große Kreisstadt Bretten Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 19. Dezember 1989 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes

Mehr

Entschädigung der Ratsmitglieder

Entschädigung der Ratsmitglieder Satzung der Gemeinde Katlenburg-Lindau über die Gewährung von Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall-, Pauschalstunden- und Auslagenersatz, Aufwendungen für eine Kinderbetreuung und Reisekostenentschädigung

Mehr

S a t z u n g. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zur Reinigung, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)

S a t z u n g. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zur Reinigung, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) Stadt Triberg im Schwarzwald Schwarzwald-Baar-Kreis S a t z u n g über die Verpflichtung der Straßenanlieger zur Reinigung, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) Aufgrund von 41

Mehr