Auszug aus dem Protokoll des Stadtrats von Zürich

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1 Auszug aus dem Protokoll des Stadtrats von Zürich vom 29. März Finanzverwaltung, Zinssätze 2018 im Kontokorrentverkehr IDG-Status: öffentlich 1. Zweck der Vorlage Für die im Kontokorrentverkehr mit der Finanzverwaltung stehenden Stellen sind die für das kommende Budget- und Rechnungsjahr geltenden Zinssätze jeweils im Voraus festzulegen. 2. Zinsfestlegung Nachfolgend wird die Zinsfestlegung für die einzelnen Kategorien von Kontokorrenten kommentiert. 2.1 Verzinsliche stadtinterne Kontokorrente Betriebskontokorrente Gemeindebetriebe, Betriebsrechnungsstellen und Dienstabteilungen mit Globalbudget Der Zinssatz für Guthaben der Stadt auf den Betriebskontokorrenten der Gemeindebetriebe, Betriebsrechnungsstellen (ohne Liegenschaftenverwaltung) und Dienstabteilungen mit Globalbudget soll sich wie in den vergangenen Jahren an den städtischen Selbstkosten für die extern zu beschaffenden Fremdmittel orientieren, da hier zwischen Mittelbeschaffung und Mittelverwendung ein direkter Zusammenhang besteht. Die konsolidierten, externen Schulden werden Ende 2018 voraussichtlich rund 5,825 Milliarden Franken betragen. Sie erfordern auf Jahresbasis einen Zinsaufwand (inklusive Kommissionen, Gebühren und Kassahaltungskosten) von rund 109,22 Millionen Franken, was einen gerundeten Satz von 1,875 Prozent ergibt. Der interne Verrechnungssatz (Selbstkostensatz) für das Jahr 2018 liegt somit bei 1,875 Prozent und vermindert sich gegenüber dem Vorjahreswert von 2,00 Prozent um 12,5 Basispunkte. Die Schulden der Stadt auf den Betriebskontokorrenten werden im Jahr 2018 und wie in den vergangenen Jahren im Sinn einer marktüblichen Unterscheidung zwischen Soll- und Habenzinsen unterschiedlich, d. h. zu einem Satz von 0,125 Prozent (Vorjahr 0,25 Prozent) verzinst. Die Anwendung dieses Satzes lässt sich dadurch begründen, dass es sich um eine vergleichsweise mittelfristige Anlage auf den entsprechenden Kontokorrenten bei der Stadt handelt. Liegenschaftenverwaltung Am 28. November 2007 setzte der Bundesrat die geänderte Verordnung zum Mietrecht (VMWG) per 1. Januar 2008 in Kraft. Seither gilt für Mietzinsanpassungen der Referenzzinssatz, welcher vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) vierteljährlich erhoben und vom Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) publiziert wird. Zwischen der Mietzinskalkulation der Liegenschaftenverwaltung und der Verzinsung ihrer Guthaben und Verbindkeiten auf dem Kontokorrent der Finanzverwaltung besteht ein enger Zusammenhang, so dass für die Verzinsung des Kontokorrents der Referenzzinssatz massgebend ist. Der Anwendungszeitpunkt, ab dem das Kontokorrent zum Referenzzinssatz zu verzinsen ist bzw. nachfolgende Zinssatzanpassungen an den Referenzzinssatz, richten sich nach dem Zeitpunkt der Mietzinsanpassung durch die Liegenschaftenverwaltung. Im Sinne einer zweckmässigen Vereinheitlichung und aufgrund der Erwägungen in den Zinssatzbeschlüssen der Vorjahre, richtet sich die Verzinsung sämtlicher Rechnungskreise der Liegenschaftenverwaltung nach dem hypothekarischen Referenzzinssatz. Dieser liegt seit dem 2. Juni 2015 bei 1,75 Prozent und wird 228/

2 seit dem 1. November 2015 durch die Liegenschaftenverwaltung für die Berechnung der Mietzinsen angewendet. Übrige verzinsliche stadtinterne Kontokorrente Der Zinssatz für Schulden der Stadt auf den übrigen stadtinternen Kontokorrenten (Legate / Fonds einschliesslich Unterkonto der Spezialfinanzierung des ewz für die Fondsmittel «naturemade-star») richtet sich in der Regel nach dem Kassazinssatz für 10-jährige Bundesanleihen abzüglich hundert Basispunkte. Ergibt sich nach dem Abzug der hundert Basispunkte ein negativer Wert, gilt bis auf Weiteres ein Zinssatz von 0,00 Prozent. Der massgebende Ansatz wird jährlich auf Basis der von der Schweizerischen Nationalbank publizierten Tageswerte durch die Finanzverwaltung festgelegt. Der Durchschnitt der von den Kreditinstituten prognostizierten Rendite von 10-jährigen Bundesanleihen (12-Monats-Prognose, Stand Ende Februar 2017) ergibt einen Wert von 0,03 Prozent. Aus diesem Grund wird für das Budget 2018 ein Prognosewert von 0,00 Prozent verwendet, der dem Mindestzinssatz entspricht. Bevölkerungsamt Die beim Bevölkerungsamt geleisteten Vorauszahlungen für Grabbepflanzung und -unterhalt werden bis auf Weiteres zu 0,50 Prozent verzinst (STRB Nr. 853/2010). Tiefbauamt Die zugunsten des Tiefbauamts zu leistenden Kautionen sind zum Zinssatz der Zürcher Kantonalbank (ZKB) für Sparkonten zu verzinsen (STRB Nr. 1072/2003). 2.2 Kontokorrente mit Dritten Pensionskasse Stadt Zürich (PKZH) Das Betriebskontokorrent wurde per 1. Januar 2016 aufgehoben. Die Festlegung von massgebenden Zinssätzen entfällt. Hingegen wird der PKZH basierend auf STRB Nr. 865/2015 weiterhin eine Kreditlimite von 100 Millionen Franken während längstens 30 Tagen pro Kalenderjahr bei ausserordentlichen Situationen auf den Kapitalmärkten zwecks Aufrechterhaltung der Zahlungsbereitschaft eingeräumt. Die Verzinsung bei einer allfälligen Beanspruchung richtet sich nach dem Selbstkostensatz der Stadt Zürich. Der Barwert der zu amortisierenden Einkaufssummen der Pensionskasse gemäss STRB Nr. 1160/1994 wird weiterhin zum damaligen versicherungstechnischen Zinsfuss von 4,00 Prozent verzinst. Unfallversicherung Stadt Zürich (UVZ) Die UVZ soll weiterhin die Möglichkeit haben, ihr Vermögen oder einen Teil davon bei der Finanzverwaltung anzulegen. Die Konditionen wurden mit STRB Nr. 865/2015 ab 1. Januar 2016 neu geregelt. Insbesondere kann die Höhe der Anlagelimite bei Bedarf angepasst werden. Die Verzinsung richtet sich hingegen weiterhin nach dem Kassazinssatz für 10-jährige Bundesanleihen. Für das Budget 2018 wird ein Zinssatz von 0,00 Prozent angenommen. Es gilt bis auf Weiteres ein Mindestzinssatz von 0,00 Prozent. 228/

3 Pensionskasse des Opernhauses Zürich Die Kontokorrentschuld der Stadt wird zum Kassazinssatz für 10-jährige Bundesanleihen verzinst, solange dieses Konto vorwiegend Anlagecharakter hat. Für das Budget 2018 wird ein Zinssatz von 0,00 Prozent angenommen. Es gilt bis auf Weiteres ein Mindestzinssatz von 0,00 Prozent. Übrige Kontokorrente mit Dritten Guthaben der Stadt auf den Kontokorrenten der Parking Zürich AG, der öffentlich-rechtlichen Anstalt Asyl-Organisation Zürich (AOZ) und der Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime (ZKJ) sind zum Selbstkostensatz zu verzinsen, ebenso das Dotationskapital der AOZ. Der Zinssatz für Schulden der Stadt auf diesen Kontokorrenten richtet sich nach dem Kassazinssatz für 10-jährige Bundesanleihen abzüglich hundert Basispunkte. Es gilt bis auf Weiteres ein Mindestzinssatz von 0,00 Prozent. Weitere Kontokorrentguthaben gegenüber Dritten werden mit marktüblichen Zinssätzen belastet; dies bedeutet für bestehende und künftige Verhältnisse dieser Kategorie in der Regel die Anwendung des Selbstkostensatzes. Der Zinssatz für Schulden der Stadt auf weiteren Kontokorrenten mit Dritten richtet sich fallweise nach dem Kassazinssatz für 10-jährige Bundesanleihen abzüglich hundert Basispunkten (Mindestsatz bis auf Weiteres 0,00 Prozent), nach dem Zinssatz der Zürcher Kantonalbank für Sparkonten oder nach den vertraglichen Bestimmungen. Bei den Positionen, deren Verzinsung sich nach dem Zinssatz der ZKB für Sparkonten richtet, gilt in der Regel Folgendes: Bei gesplitteten massgebenden ZKB-Referenzzinssätzen, d. h. bei unterschiedlichen Verzinsungen je nach Höhe der Einlage, gilt für die Verzinsung durch die Stadt in der Regel jeweils der niedrigere Ansatz, unabhängig von der Höhe der Einlage. Diese Regelung gilt auch für die Verzinsung der Kautionen des Tiefbauamts (Ziff. 2.1). 3. Weitere Zinsfestlegungen 3.1 Immobilien Stadt Zürich Gemäss STRB Nr. 777/2011 gelangt seit dem Budgetjahr 2014 das neue Verrechnungsmodell zur Anwendung. Gestützt auf die mit selbigem Beschluss genehmigte Dokumentation «IMMO- Dienstleistungen» (Ziff , 5.1.2) ist der Selbstkostensatz für die extern zu beschaffenden Fremdmittel für die Kapitalverzinsung für Mietverhältnisse, die ab dem 1. Januar 2014 in Kraft getreten sind, massgebend. Für die Budgets galt der für das Budgetjahr 2014 festgelegte Selbstkostensatz von 2,625 Prozent. Gemäss Ziff der oben genannten Dokumentation erfolgt alle vier Jahre eine Anpassung. Für die Budgets und die entsprechenden 4-Jahres-Planperioden bis 31. Dezember 2024 erfolgt demnach erstmalig eine Anpassung. Für die Berechnung der Basismiete in IMMO-Objekten gemäss dem derzeit gültigen Verrechnungsmodell für Mietverhältnisse, die ab dem 1. Januar 2014 in Kraft getreten sind, gilt der unter Ziff. 2.1 festgelegte Satz von 1,875 Prozent (Vorperiode 2,625 Prozent) bzw. 0,938 Prozent (hälftiger Selbstkostensatz) in zugemieteten Objekten (Vorperiode 1,313 Prozent). 3.2 Darlehen des Kantons Zürich an die Stadtspitäler Waid und Triemli Im Zuge des neuen Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes (SPFG) wurden die Staatsbeiträge des Kantons, die er vor dem 1. Januar 2012 an die beiden Stadtspitäler geleistet hat, in amortisierbare Darlehen von anfänglich insgesamt 273,2 Millionen Franken mit Laufzeiten 228/

4 bis 2046 umgewandelt. Der Zinssatz richtete sich nach dem jeweiligen internen Zinssatz des Kantons (2017: 1,50 Prozent, 2018: noch nicht festgelegt). Im Sinne einer Optimierung der Liquiditätsbewirtschaftung und zwecks Vermeidung bzw. Minimierung von Negativzinsen aufgrund der saisonalbedingt hohen Liquidität der Stadt wurden die Restdarlehen (Stand 1. Januar 2016) von 66,0 Millionen Franken (Stadtspital Waid) und 129,6 Millionen Franken (Stadtspital Triemli), insgesamt 195,6 Millionen Franken, durch das Gesundheits- und Umweltdepartement per Ende April 2016 gekündigt und an den Kanton zurückgezahlt. Um eine zinsmässige Benachteiligung zu vermeiden, werden die beiden Verbindlichkeiten der Stadtspitäler gegenüber der Stadt auf separaten Kontokorrenten ausgewiesen und gegenüber der Stadt weiterhin höchstens zum jeweiligen Zinssatz des Kantons verzinst. Sollte der Zinssatz des Kantons über demjenigen der Stadt liegen, kommt der interne Zinssatz (Selbstkostensatz) der Stadt zur Anwendung. Am bisherigen Amortisationsplan, der eine vollständige Tilgung der Darlehen bis 2046 vorsieht, wird festgehalten. Auf den Antrag des Vorstehers des Finanzdepartements beschliesst der Stadtrat: 1. Die Zinssätze im Kontokorrentverkehr mit der Finanzverwaltung werden für das Jahr 2018 wie folgt festgelegt (Zahlen des Vorjahres gemäss STRB Nr. 345/2016 und, wo notwendig, gemäss den tatsächlichen Verhältnissen des Rechnungsjahres): 2018 Vorjahr % % Verzinsliche, stadtinterne Kontokorrente Betriebskontokorrente Gemeindebetriebe Betriebsrechnungsstellen (ohne Liegenschaftenverwaltung), Dienstabteilungen mit Globalbudget Guthaben der Stadt 1,875 2,00 Schulden der Stadt 0,125 0,25 Liegenschaftenverwaltung (alle Rechnungskreise) 1,75 1 1,75 Übrige verzinsliche, stadtinterne Kontokorrente Legate / Fonds, weitere 0,00 2 0,00 Vorauszahlungen für Grabbepflanzungen und 0,50 0,50 -unterhalt durch Bevölkerungsamt Kautionen des Tiefbauamts 0,00 3 0,00 Kontokorrente mit Dritten Pensionskasse Stadt Zürich (PKZH) Barwert der zu amortisierenden Einkaufssumme 4,00 4,00 Unfallversicherung Stadt Zürich (UVZ) 0,00 4 0,17 Pensionskasse Opernhaus Zürich 0,00 4 0,17 Übrige Kontokorrente mit Dritten Parking Zürich AG Asyl-Organisation Zürich (AOZ) Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime (ZKJ) Guthaben der Stadt 1,875 2,00 Schulden der Stadt 0,00 2 weitere 0,00 i.d.r. marktüblich oder gem. den vertraglichen Bestimmungen 228/

5 Immobilien Stadt Zürich Kapitalzinssatz für die Berechnung der Basismiete (für Mietverhältnisse ab 1. Januar 2014) in IMMO-Objekten 1, ,625 in zugemieteten Objekten 0, ,313 Darlehen Stadtspitäler pendent 6 1,50 1 Die effektive Belastung in der Rechnung richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen des Rechnungsjahres, d. h. nach dem effektiv gültigen Referenzzinssatz und dem Zeitpunkt der Mietzinsanpassungen bei den Wohnliegenschaften. Seit 1. November 2015 gilt der Satz von 1,75 Prozent. 2 Es wird für 2018 mit einem Satz von 0,00 Prozent gerechnet, die effektive Belastung in der Rechnung richtet sich jedoch nach den tatsächlichen Verhältnissen des Rechnungsjahres. Der Mindestsatz beträgt bis auf Weiteres 0,00 Prozent. 3 Seit 16. Februar ,00 Prozent, die effektive Belastung in der Rechnung richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen des Rechnungsjahres. Bei einem gesplitteten Referenzsatz der Zürcher Kantonalbank gilt in der Regel der niedrigere Ansatz (s. Ausführungen in den Erwägungen). 4 Es wird für 2018 mit einem Satz von 0,00 Prozent gerechnet, die effektive Belastung in der Rechnung richtet sich jedoch nach den tatsächlichen Verhältnissen des Rechnungsjahres. Der Mindestsatz beträgt bis auf Weiteres 0,00 Prozent. 5 Gültigkeit dieser Sätze für die Budgets und die entsprechenden 4-Jahres-Planperioden bis 31. Dezember Es gilt höchstens der jeweilige Zinssatz des Kantons (2017: 1,50 Prozent). Zum Zeitpunkt der Weisungserstellung war der Zinssatz für 2018 noch nicht festgelegt. Sollte der Zinssatz des Kantons über demjenigen der Stadt liegen, kommt der interne Zinssatz (Selbstkostensatz) der Stadt zur Anwendung. 2. Mitteilung an die Departementsvorstehenden und Dienstabteilungen, die Stadtschreiberin, den Rechtskonsulenten, die Finanzverwaltung, die Unfallversicherung, die Pensionskasse und die Asyl-Organisation Zürich. Für getreuen Auszug die Stadtschreiberin Dr. Claudia Cuche-Curti 228/

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