Präambel. 2. Der Zeitpunkt für die Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Marktes wird so festgesetzt, dass

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1 Vorschlag aller ÜNB für die Zeitpunkte für die Öffnung und die Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Marktes gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement 7. Dezember 2016 ENTSO-E AISBL Avenue de Cortenbergh Brüssel Belgien Tel Fax info@entsoe.eu www. entsoe.eu 1

2 Alle ÜNB gemeinsam unter Erwägung nachstehender Gründe: Präambel (1) Dieses Dokument ist ein gemeinsam von allen Übertragungsnetzbetreibern (im weiteren Verlauf ÜNB genannt) entwickelter Vorschlag für die zonenübergreifende Intraday-Öffnungszeit (im weiteren Verlauf IDCZGOT genannt) und die zonenübergreifende Intraday-Schließungszeit (im weiteren Verlauf IDCZGCT genannt). (2) Dieser Vorschlag (im weiteren Verlauf IDCZGT -Vorschlag genannt) berücksichtigt die allgemeinen Grundsätze und Ziele der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe (im weiteren Verlauf CACM-Verordnung genannt) sowie Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Europarats vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (im weiteren Verlauf Verordnung (EG) Nr. 714/2009 genannt). (3) Das Ziel der Verordnung besteht in der Koordination und Harmonisierung der Kapazitätsberechnung und -vergabe in den grenzüberschreitenden Day-Ahead- und Intraday-Märkten. Um die Erreichung dieser Ziele zu unterstützen, müssen eine zonenübergreifende Intraday-Öffnungszeit und Intraday- Schließungszeit definiert werden. (4) Artikel 59 der CACM-Verordnung bildet die Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag und definiert verschiedene spezifische Anforderungen, die der IDCZGT-Vorschlag berücksichtigen sollte: 1. Spätestens 16 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung müssen alle ÜNB Zeitpunkte für die Öffnung und die Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Marktes vorschlagen. Der Vorschlag ist Gegenstand einer Konsultation gemäß Artikel Der Zeitpunkt für die Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Marktes wird so festgesetzt, dass (a) die Möglichkeiten der Marktteilnehmer, durch Handel im Intraday-Marktzeitbereich ihre Positionen so echtzeitnah wie möglich anzupassen, maximiert werden und (b) die ÜNB und die Marktteilnehmer über hinreichend Zeit für ihre Planungs- und Ausgleichsprozesse im Zusammenhang mit der Netz- und Betriebssicherheit verfügen. 3. Für eine gegebene Gebotszonengrenze wird für jede Marktzeiteinheit ein Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Marktes festgelegt. Dieser liegt höchstens eine Stunde vor dem Beginn der betreffenden Marktzeiteinheit und berücksichtigt die relevanten Ausgleichprozesse im Zusammenhang mit der Betriebssicherheit. 4. Der Intraday-Energiehandel für eine bestimmte Marktzeiteinheit an einer Gebotszonengrenze beginnt spätestens zum Zeitpunkt der Öffnung des zonenübergreifenden Intraday-Marktes für die relevanten Gebotszonengrenzen und wird bis zum Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Marktes zugelassen. 5. Vor dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Marktes übermitteln die Marktteilnehmer den betreffenden NEMOs alle Aufträge für eine bestimmte Marktzeiteinheit. Alle NEMOs übermitteln die Aufträge für eine bestimmte Marktzeiteinheit für die einheitliche Abgleichung unmittelbar nach dem Eingang der Aufträge der Marktteilnehmer. (5) Artikel 2 (38) der CACM-Verordnung definiert die zonenübergreifende Intraday-Öffnungszeit als: den Zeitpunkt, ab dem zonenübergreifende Kapazität zwischen Gebotszonen für eine bestimmte Marktzeiteinheit und für eine bestimmte Gebotszonengrenze freigegeben wird.

3 (6) Artikel 2 (39) der CACM-Verordnung definiert den Schließungszeitpunkt des gebotszonenübergreifenden Intraday-Marktes als den Zeitpunkt, ab dem die Vergabe zonenübergreifender Kapazität für eine bestimmte Marktzeiteinheit nicht mehr zulässig ist. (7) Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (im weiterem Verlauf Verordnung 543/2013 genannt) enthält Definitionen der folgenden relevanten Begriffe: a. Kapazitätsvergabe wird definiert in Artikel 2 (4) Kapazitätsvergabe bezeichnet die Zuteilung gebotszonenübergreifender Kapazitäten; b. Gebotszonenübergreifende Kapazität wird definiert in Artikel 2 (10): Gebotszonenübergreifende Kapazität bezeichnet die Fähigkeit eines verbundenen Systems, die Stromübertragung zwischen Gebotszonen zu verarbeiten. c. Gebotszone wird definiert in Artikel 2 (3): Gebotszone bezeichnet den größten geografischen Bereich, innerhalb dessen Marktteilnehmer Energie ohne Kapazitätsvergabe austauschen können. (8) Die Definition des Begriffs Intraday-Marktzeitbereich ist in diesem Zusammenhang wichtig und wird wie folgt definiert in Artikel 2 (37) der CACM-Verordnung: Intraday-Marktzeitbereich bezeichnet den Zeitbereich des Strommarktes nach dem Zeitpunkt der Öffnung des zonenübergreifenden Intraday- Marktes und vor dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Marktes, innerhalb dessen für jede Marktzeiteinheit Produkte gehandelt werden, bevor die gehandelten Produkte geliefert werden. (9) Die Definition der Marktzeiteinheit ist ebenfalls wichtig und wird definiert in Artikel 2 (19) der Verordnung 543/2013 als der Zeitraum, über den der Marktpreis festgelegt wird oder der kürzeste mögliche gemeinsame Zeitraum für die beiden Gebotszonen, wenn sich ihre Marktzeiteinheiten unterscheiden. (10) Weitere relevante Verweise auf IDCZGOT und IDCZGCT innerhalb der CACM-Verordnung werden nachfolgend aufgeführt: a. Artikel 51 (1): Vom Zeitpunkt der Öffnung des zonenübergreifenden Intraday-Marktes bis zum Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Marktes wird anhand des Abgleichungsalgorithmus für den kontinuierlichen Handel bestimmt, welche Aufträge für die Abgleichung auszuwählen sind, damit die Abgleichung: (...)" b. Artikel 58 (1): Jeder koordinierte Kapazitätsberechner stellt sicher, dass die betreffenden NEMOs die Angaben zu Beschränkungen der zonenübergreifenden Kapazität und zu Vergabebeschränkungen spätestens 15 Minuten vor dem Zeitpunkt der Öffnung des zonenübergreifenden Intraday-Marktes erhalten. c. Artikel 63 (2): Ergänzende regionale Intraday-Auktionen können zusätzlich zu der in Artikel 51 genannten Lösung der einheitlichen Intraday-Marktkopplung innerhalb oder zwischen Gebotszonen durchgeführt werden. Für die Durchführung von regionalen Intraday-Auktionen darf der kontinuierliche Handel in und zwischen den betreffenden Gebotszonen vor dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Marktes für einen befristeten Zeitraum eingestellt werden, der nicht die mindestens für die Auktion erforderliche Zeit und keinesfalls 10 Minuten übersteigen darf. d. Artikel 63 (4) (d):

4 die Zeitpläne für regionale Auktionen sind mit der einheitlichen Intraday-Marktkopplung vereinbar, so dass die Marktteilnehmer möglichst echtzeitnah Handel betreiben können. (11) Die zu erwartenden Auswirkungen des IDCZGT-Vorschlags auf die Ziele der CACM-Verordnung müssen gemäß Artikel 9 (9) der CACM-Verordnung beschrieben werden. Die Auswirkung wird nachstehend beschrieben (Punkte (12) bis (17) dieser Präambel). (12) Der IDCZGT-Vorschlag unterstützt die Erreichung der Zielsetzungen gemäß Artikel 3 der CACM- Verordnung ohne diese zu behindern. Der IDCZGT-Vorschlag dient insbesondere dazu, einen effektiven Wettbewerb in Bezug auf Stromerzeugung, -handel und -versorgung zu fördern (Artikel 3 (a) der CACM-Verordnung), indem er die Bedeutung gleicher Bedingungen für alle Marktparteien des zonenübergreifenden Intraday-Marktes berücksichtigt. Ein effektiver Wettbewerb muss durch einen gemeinsamen zonenübergreifenden Intraday-Markt erreicht werden (einheitliche Intraday- Marktkopplung). Die Entwicklung gemeinsamer Prozesse für den Intraday-Markt (unter anderem IDCZGOT und IDCZGT) trägt zur Erreichung dieses Ziels bei. (13) Der IDCZGT-Vorschlag berücksichtigt die Betriebssicherheit gemäß Artikel 3 (c) der CACM- Verordnung durch Festlegung der IDCZGCT auf 60 Minuten vor dem Beginn der relevanten Marktzeiteinheit. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Zeitpunkte für die Marktfahrplan- und Ausgleichsprozesse ausreichend sind, um die Betriebssicherheit unter Berücksichtigung vorhergesehener Veränderungen der Engpassmanagementprozesse in der gesamten mit dem Intraday- Markt verbundenen Region sicherzustellen. (14) Gemäß Artikel 3 (d) der CACM-Verordnung und unter Berücksichtigung der Kapazitätsberechnungsmethoden, die gemäß Artikel 20 der CACM-Verordnung zu entwickeln sind, unterstützt die Möglichkeit der Festlegung der IDCZGOT auf Ebene der Kapazitätsberechnungsregion zu einem früheren als in diesem Vorschlag vorgeschlagenen Zeitpunkt die Optimierung der Berechnung und der Vergabe gebotszonenübergreifender Kapazität. (15) Durch die Koordination der Zeitpunkte für den Intraday-Markt werden die Ziele einer fairen und diskriminierungsfreien Behandlung der Marktparteien unterstützt. Des Weiteren ermöglicht die Anwendung einheitlicher Zeitpunkte in der gesamten mit dem einheitlichen Intraday-Markt verbundenen Region eine faire und ordentliche Organisation des Marktes gemäß Artikel 3 (h) der CACM-Verordnung. Hierdurch wird darüber hinaus ein gleichberechtigter Zugang zu der gebotszonenübergreifenden Kapazität im Intraday-Zeitrahmen gemäß Artikel 3 (e) der CACM- Verordnung sichergestellt. (16) Schlussendlich unterstützt der IDCZGT-Vorschlag das Ziel der Bereitstellung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu zonenübergreifender Kapazität (Artikel 3 (j) der CACM- Verordnung), indem er den Marktteilnehmern gleiche Bedingungen in der gesamten Europäischen Union durch ein klares und harmonisiertes Rahmenwerk für die Intraday-Öffnungs- und Intraday- Schließungszeiten bietet. (17) Zusammenfassend fördert der IDCZGT-Vorschlag die allgemeinen Zielsetzungen der CACM- Verordnung. DER FOLGENDE IDCZGT-VORSCHLAG IST ALLEN REGULIERUNGSBEHÖRDEN VORZULEGEN:

5 Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich Die in diesem IDCZGT-Vorschlag beschriebenen IDCZGOT und IDCZGCT sind der gemeinsame Vorschlag aller ÜNB gemäß Artikel 59 der CACM-Verordnung. Artikel 2 Definitionen und Interpretation 1. Für die Zwecke des IDCZGT-Vorschlags gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009, des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 2013/543, des Artikels 2 der CACM-Verordnung und des Artikels 2 der Richtlinie 2009/72/EG. 2. Darüber hinaus gilt in diesem IDCZGT-Vorschlag Folgendes, sofern nicht anders durch den Kontext gefordert: a) Der Singular impliziert den Plural und umgekehrt. b) Überschriften dienen lediglich der Orientierung und haben keine Auswirkung auf die Interpretation dieses Vorschlags. c) Jeder Verweis auf gesetzliche oder verordnungsrechtliche Regelungen, Direktiven, Anordnungen, Urkunden, Gesetze oder andere Rechtsakte umfasst jede Änderung, Erweiterung oder Wiederinkraftsetzung derselben, solange diese anwendbar sind. Artikel 3 Anwendung dieses Vorschlags Dieser Vorschlag gilt ausschließlich für die zonenübergreifenden Intraday-Öffnungszeiten und Intraday- Schließungszeiten. Die Öffnungs- und Schließungszeiten für den Intraday-Handel innerhalb einer Gebotszone sind nicht von diesem Vorschlag umfasst. Die IDCZGOT ist 22:00 Uhr Day-Ahead-Marktzeit. Artikel 4 Zonenübergreifende Intraday-Öffnungszeit Artikel 5 Spezifikation der zonenübergreifenden Intraday-Öffnungszeit auf Kapazitätsberechnungsregionsebene 1. Eine vor der in Artikel 4 angegebenen IDCZGOT liegende IDCZGOT kann auf Kapazitätsberechnungsregionsebene vorgeschlagen und beschlossen werden. 2. Eine auf Ebene der Kapazitätsberechnungsregion beschlossene frühere IDCZGOT ist von allen ÜNB innerhalb dieser Kapazitätsberechnungsregion zur Genehmigung durch die relevanten nationalen Regulierungsbehörden in der Kapazitätsberechnungsregion vorzuschlagen. 3. Der in Artikel 9 (3) der CACM-Verordnung beschriebene Prozess ist von allen ÜNB in einer Kapazitätsberechnungsregion anzuwenden, um eine Einigung im Hinblick auf den Vorschlag einer IDCZGOT vor 22:00 Uhr Day-Ahead-Marktzeit zu erzielen.

6 4. Wenn alle ÜNB in einer Kapazitätsberechnungsregion eine IDCZGOT vor 22:00 Uhr Day-Ahead- Marktzeit vorschlagen möchten, müssen sie diesen Vorschlag den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden in der Kapazitätsberechnungsregion zu dem gleichen Zeitpunkt vorlegen, zu dem der Vorschlag für die Kapazitätsberechnungsmethoden gemäß Artikel 20 (2) der CACM- Verordnung vorgelegt wird. Dieser Vorschlag ist Gegenstand einer Konsultation gemäß Artikel 12 der CACM-Verordnung. 5. Wenn alle ÜNB in einer Kapazitätsberechnungsregion eine IDCZGOT vor 22:00 Uhr Day-Ahead- Marktzeit gemäß Artikel 9 (14) der CACM-Verordnung vorschlagen möchten, müssen sie diesen Vorschlag nach der Genehmigung durch die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden im Internet veröffentlichen. Artikel 6 Zonenübergreifende Intraday-Schließungszeit Die IDCZGCT muss 60 Minuten vor dem Beginn der relevanten Intraday-Marktzeit liegen. Artikel 7 Veröffentlichung und Implementierung des IDCZGT-Vorschlags 1. Die ÜNB müssen den IDCZGT-Vorschlag unverzüglich nach der Genehmigung der vorgeschlagenen IDCZGT durch alle nationalen Regulierungsbehörden oder einen Beschluss der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Artikel 9 (10), 9 (11) und 9 (12) der CACM-Verordnung veröffentlichen. 2. Die ÜNB müssen die IDCZGOT und IDCZGCT unverzüglich an einer Gebotszonengrenze implementieren, wenn die gemäß Artikel 17 der CACM-Verordnung entwickelte Methode für das gemeinsame Netzmodell, die gemäß Artikel 20 der CACM-Verordnung entwickelte Kapazitätsberechnungsmethode, die gemäß Artikel 7 (3) der CACM-Verordnung entwickelte Funktion des Marktkopplungsbetreibers und der gemäß Artikel 27 der CACM-Verordnung eingerichtete relevante koordinierte Kapazitätsrechner an dieser Gebotszonengrenze implementiert sind. Artikel 8 Sprache Die Referenzsprache für diesen IDCZGT-Vorschlag ist Englisch. Sofern ÜNB diesen IDCZGT-Vorschlag in ihre Landessprache(n) übersetzen müssen, sind diese ÜNB verpflichtet, bei Abweichungen zwischen der von den ÜNB gemäß Artikel 9 (14) der CACM-Verordnung veröffentlichten englischen Version und jeder Version in einer anderen Sprache den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden gemäß den anzuwendenden nationalen Vorschriften eine aktualisierte Übersetzung des IDCZGT-Vorschlags vorzulegen.

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