Prüfungsordnung der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften für Studiengänge mit dem Abschluss Master of Science (M.Sc.) Vom 4.

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1 Prüfungsordnung der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften für Studiengänge mit dem Abschluss Master of Science (M.Sc.) Vom 4. Februar 2009 Das Präsidium der Universität Hamburg hat am 5. März 2009 die von der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften am 4. Februar 2009 auf Grund von 91 Absatz 2 Nummer 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171) in der Fassung vom 7. Oktober 2008 (HmbGVBl. S. 316) beschlossene Prüfungsordnung der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften für Studiengänge mit dem Abschluss Master of Science (M.Sc.) gemäß 108 Absatz 1 HmbHG genehmigt. Präambel Diese Prüfungsordnung regelt die allgemeine Struktur und das Prüfungsverfahren für alle konsekutiven Studiengänge der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften mit dem Abschluss Master of Science (M.Sc.); sie wird ergänzt durch Fachspezifische Bestimmungen für die einzelnen Studiengänge. 1 Studienziel, Prüfungszweck, Akademischer Grad, Durchführung des Studiengangs (1) Studienziel der Masterstudiengänge ist die Vermittlung von gründlichen Fachkenntnissen und der Erwerb einer vertieften wissenschaftlich-methodischen Qualifikation. Die konkreten Studienziele enthalten die Fachspezifischen Bestimmungen. (2) Durch eine bestandene Masterprüfung wird nachgewiesen, das in den jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen beschriebene Studienziel erreicht zu haben. (3) Die bestandene Masterprüfung ist ein zweiter berufsqualifizierender Abschluss, für den der akademische Grad Master of Science (M.Sc.) verliehen wird. (4) Die organisatorische Durchführung der Studiengänge wird in den Fachspezifischen Bestimmungen geregelt. (5) Die Auswahlkriterien und besonderen Zugangsvoraussetzungen zum Masterstudium sind in gesonderten Satzungen für die jeweiligen Studiengänge geregelt. 2 Regelstudienzeit Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich aller Prüfungen, der Masterarbeit, der gegebenenfalls in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeiten und Exkursionen zwei bzw. vier Semester. Näheres regeln die Fachspezifischen Bestimmungen. Im Falle eines Teilzeitstudiums erhöhen zwei Teilzeitsemester die Regelstudienzeit um ein Semester. Durch das Lehrangebot gemäß den Fachspezifischen Bestimmungen und die Gestaltung des Prüfungsverfahrens ist sicherzustellen, dass das Masterstudium einschließlich sämtlicher Prüfungen und der Masterarbeit innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. 3 1

2 Studienfachberatung (1) Die Studierenden sind verpflichtet, zu Beginn des Studiums an einer Studienfachberatung teilzunehmen. Die Studienfachberatung erfolgt in der Regel durch Lehrende des Studiengangs. (2) Studierende, die die Regelstudienzeit gemäß 2 überschritten haben, müssen innerhalb von zwei Semestern nach dem Ende der Regelstudienzeit an einer Studienfachberatung durch Lehrende des Studiengangs teilnehmen, wenn sie nicht bis zum Ende dieses Zeitraums zu den noch ausstehenden Prüfungsleistungen angemeldet sind. Studierende, die nicht an der Studienfachberatung wegen Überschreitens der Regelstudienzeit teilnehmen, werden gemäß 42 Absatz 2 Nummer 7 HmbHG exmatrikuliert. 4 Studien- und Prüfungsaufbau, Module und Leistungspunkte (LP) (1) Die Grundstruktur eines M.Sc. besteht aus fachspezifischen Modulen und einem Wahlbereich. (2) Der Masterstudiengang ist modular aufgebaut; Zahl, Umfang, Inhalte der Module und die Modulvoraussetzungen sind in den Fachspezifischen Bestimmungen geregelt. Module können sein: Pflichtmodule, die obligatorisch sind, Wahlpflichtmodule, die aus einem vorgegebenen Katalog von Modulen auszuwählen sind, und frei wählbare Module (Wahlmodule). (3) Module sind in sich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheiten, die in der Regel aus mehreren inhaltlich aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen bestehen. In Modulen wird eine Teilqualifikation des Qualifikationsziels des jeweiligen Studiengangs vermittelt. Ein Modul schließt grundsätzlich mit einer Prüfung (Modulprüfung) ab. Die Arbeitsbelastung (Präsenz-, Selbststudium und Prüfungsaufwand) für die einzelnen Module wird in Leistungspunkten (LP) ausgewiesen. Dabei entspricht 1 Leistungspunkt in der Regel einer Arbeitsbelastung von 30 Stunden. Der Gesamtumfang des Studiengangs umfasst einschließlich der Masterarbeit entweder 60 oder 120 Leistungspunkte. Näheres regeln die Fachspezifischen Bestimmungen. Der Erwerb von Leistungspunkten ist an das Bestehen der Modulprüfungen gebunden. (4) Die Masterprüfung besteht aus Modulprüfungen und der Masterarbeit. Die Fachspezifischen Bestimmungen können die Masterarbeit auch in einem Abschlussmodul mit weiteren Prüfungsleistungen regeln. (5) Die Bedingungen eines Teilzeitstudiums regeln die Fachspezifischen Bestimmungen. Voraussetzung ist eine Immatrikulation als Teilzeitstudierende bzw. Teilzeitstudierender. Für das Semester, in dem die Abschlussarbeit vorgesehen ist, ist ein Teilzeitstudium ausgeschlossen. Lehrveranstaltungen, die nur im Jahresrhythmus angeboten werden, sind bei einem Teilzeitstudium im Regelfall bei der ersten Möglichkeit zu absolvieren. Die Fachspezifischen Bestimmungen treffen für den Studien- und Prüfungsaufbau weitere Regelungen, wie z.b. verbindliche Studienpläne oder individuelle Studienvereinbarungen. (6) Das Masterstudium muss grundsätzlich sofort aufgenommen werden. Die Fachspezifischen Bestimmungen legen fest, bis zu welcher zeitlichen Grenze das Studium noch mit Erfolg aufgenommen werden kann. 2

3 5 Lehrveranstaltungen (1) Lehrveranstaltungsarten sind insbesondere: 1. Vorlesungen; 2. Übungen; 3. Proseminare/Seminare; 4. Sprachlehrveranstaltungen; 5. Projekte, Projektstudien, Projektseminare; 6. Berufspraktika; 7. Kolloquien; 8. E-Learning-Lerneinheiten zur Unterstützung des Lernens durch den Einsatz digitaler Medien. Diese können internetgestützte Lernsoftware und Community- und Content- Management-Systeme, offline genutzte Lernprogramme (Computerunterstütztes Lernen, Multimedia) sowie den Einsatz von Lernprogrammen, Werkzeugen und Veranschaulichungen in der Präsenzlehre umfassen. In den Fachspezifischen Bestimmungen können weitere Lehrveranstaltungsarten oder Kombinationen von Lehrveranstaltungsarten vorgesehen werden. (2) Die Lehrveranstaltungen werden in der Regel in deutscher oder englischer Sprache oder der Zielsprache des Studiengangs abgehalten. Näheres regeln die Fachspezifischen Bestimmungen. (3) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen setzt grundsätzlich eine Anmeldung voraus. (4) Für Lehrveranstaltungen kann eine Anwesenheitspflicht gelten. Näheres regeln die Fachspezifischen Bestimmungen. Dort wird auch festgelegt, ob die Anwesenheitspflicht auch für die Zulassung zu Wiederholungsprüfungen gilt. (5) Sofern die Modulbeschreibungen in den Fachspezifischen Bestimmungen erfolgreich absolvierte Module bzw. Teilmodule als Teilnahmevoraussetzungen für ein nachfolgendes Modul festlegen, müssen diese erfüllt werden, um zu den Lehrveranstaltungen des Moduls zugelassen zu werden. Sind die geforderten Prüfungsleistungen der zuvor zu absolvierenden Module erbracht worden, aber die Prüfungsleistungen noch nicht bewertet, sind die Studierenden für die Lehrveranstaltungen des Moduls vorläufig zuzulassen. Die Zulassung steht unter der Bedingung, dass die Prüfungsleistungen bestanden worden sind. 6 Beschränkung des Besuchs einzelner Lehrveranstaltungen und Schwerpunkte (1) Die Teilnehmerzahl kann für einzelne Lehrveranstaltungen beschränkt werden, wenn dies zu deren ordnungsgemäßer Durchführung geboten ist. Die Beschränkung muss die Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen umfassen und ist in geeigneter Weise bekannt zu geben. (2) Die Teilnehmerzahl kann für einzelne Schwerpunkte beschränkt werden, wenn dies zu deren ordnungsgemäßer Durchführung geboten ist. Die Beschränkung muss die Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen umfassen und ist in geeigneter Weise bekannt zu geben. 3

4 (3) Studierende, deren Erstwunsch sich auf einen Schwerpunkt bezieht, dem sie aus den in (2) genannten Gründen nicht zugewiesen werden können, werden einem anderen Schwerpunkt zugewiesen. Dabei sind die weiteren Präferenzen der Studierenden nach Möglichkeit zu berücksichtigen. 7 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation der Prüfungen, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ordnung und die weiteren durch diese Prüfungsordnung festgelegten Aufgaben werden Prüfungsausschüsse gebildet. Einem Prüfungsausschuss gehören an: drei Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer einschließlich der dieser Gruppe zuzuordnenden habilitierten Dozentinnen und Dozenten, ein Mitglied aus der Gruppe des akademischen Personals einschließlich der dieser Gruppe zuzuordnenden nicht habilitierten Dozentinnen und Dozenten sowie ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen grundsätzlich dem jeweiligen Studiengang angehören. (2) Die Mitglieder eines Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Dekanat auf Vorschlag der jeweiligen Gruppe eingesetzt. Die Amtszeit der Mitglieder und Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. Die Verlängerung der Amtszeit eines Mitglieds ist möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin für die restliche Amtszeit bestimmt. Der Prüfungsausschuss wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter oder deren Stellvertreterin aus dem Kreise der dem Prüfungsausschuss angehörenden Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. (3) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende oder der oder die stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder wirken bei der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. (4) Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für Regelfälle auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen. (5) Der Prüfungsausschuss hat im Zusammenwirken mit dem zuständigen Fakultätsorgan sicherzustellen, dass die Studien- und Prüfungsleistungen in den in dieser Ordnung festgesetzten Zeiträumen erbracht werden können. Der Prüfungsausschuss sorgt ferner dafür, dass die Termine für die Modulprüfungen rechtzeitig festgelegt und bekannt gegeben werden. (6) Die Mitglieder eines Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen. Dieses Recht erstreckt sich nicht auf die Beschlussfassung über die Note und deren Bekanntgabe. (7) Die Mitglieder eines Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen unterliegen der Verschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende zur Verschwiegenheit zu verpflichten. 4

5 (8) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der bzw. dem Studierenden unverzüglich schriftlich mit Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. (9) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen, die nach dieser Ordnung zu treffen sind, insbesondere die Bekanntgabe der Melde- und Prüfungstermine sowie Prüfungsergebnisse, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang beim Prüfungsamt, im Internet oder in sonstiger geeigneter Weise bekannt machen. 8 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten einschließlich berufspraktischer Tätigkeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule werden auf Antrag des bzw. der Studierenden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie nach Art, Inhalt und Umfang den Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs im Wesentlichen entsprechen. Dabei wird kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorgenommen. Eine Anerkennung mit Auflagen ist möglich. (2) Absatz 1 gilt auch für Studienzeiten, Studienleistungen, Prüfungsleistungen, die in staatlich anerkannten Fernstudien und an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere im Rahmen von akkreditierten Studiengängen an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sowie an Fachhochschulen erbracht wurden, und für berufspraktische Tätigkeiten. Die Anerkennung von Sprachkenntnissen und berufspraktischen Tätigkeiten, die nicht bereits unter Absatz 1 fallen, kann in den Fachspezifischen Bestimmungen ausgeschlossen bzw. geregelt werden. (3) Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen der Universität Hamburg im Rahmen von Hochschulpartnerschaften bzw. Hochschulkooperationsvereinbarungen zu beachten. (4) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten soweit die Notensysteme vergleichbar sind zu übernehmen und in die Abschlussnote einzubeziehen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird die Prüfungsleistung mit bestanden ausgewiesen. (5) Über die Anrechnung nach den Absätzen 1 bis 4 entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des bzw. der Studierenden. Dem Antrag sind die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen beizufügen. (6) Die Anrechnung kann teilweise versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Modulprüfungen oder die Masterarbeit anerkannt werden soll. Näheres regeln die Fachspezifischen Bestimmungen. 9 Zulassung zu Modulprüfungen 5

6 (1) Die Teilnahme an den Modulprüfungen setzt eine Anmeldung bei der für das Prüfungsverfahren zuständigen Stelle (Prüfungsstelle) voraus. Die Anmeldung zur Modulprüfung ist nach Ablauf der Anmeldefrist verbindlich. Die Zeiten für die Anmeldung und das Anmeldeverfahren werden von der Prüfungsstelle in geeigneter Weise bekannt gegeben. (2) Eine Anmeldung zu Modulprüfungen setzt grundsätzlich eine Immatrikulation für den jeweiligen Studiengang voraus. Diese Immatrikulation gilt auch für die Teilnahme an Wahlpflicht- und Wahlmodulen, die andere Studiengänge anbieten. Soweit nur noch Prüfungsleistungen zu erbringen sind, besteht der Prüfungsanspruch auch für Studierende, die für diesen Masterstudiengang an der Universität Hamburg immatrikuliert gewesen sind. Der Anspruch erlischt zwei Jahre nach der Exmatrikulation. (3) Sofern die Fachspezifischen Bestimmungen eine Anwesenheitspflicht bei Lehrveranstaltungen gemäß 5 Absatz 4 vorsehen, ist die regelmäßige Teilnahme eine weitere Zulassungsvoraussetzung. Regelmäßig teilgenommen hat, wer nicht mehr als 15 % der Termine jeder Lehrveranstaltung eines Moduls versäumt hat. Die Fachspezifischen Bestimmungen können einen anderen Prozentsatz für die Versäumnisquote festlegen. Ist das Versäumnis nicht zu vertreten, kann unter Auflage eine Zulassung zum Prüfungstermin erfolgen. Der Grund für das Versäumnis ist glaubhaft zu machen, bei Krankheit durch ein ärztliches Attest, das der Prüfungsstelle vorzulegen ist. In Zweifelsfällen kann sich der Prüfungsausschuss ein qualifiziertes ärztliches Attest gemäß 16 Absatz 2 vorlegen lassen. Die Auflage wird von der Lehrperson der versäumten Lehrveranstaltungen festgelegt; sie muss geeignet sein, die Nachholung des versäumten Lehrstoffs zu dokumentieren. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. (4) Sofern die Fachspezifischen Bestimmungen in den Modulbeschreibungen weitere Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Modulprüfung festlegen, müssen auch diese erfüllt sein. (5) Der Prüfungsausschuss kann bei der letzten Prüfungsmöglichkeit die Zulassung von der Auflage abhängig machen, dass die bzw. der Studierende zuvor an einer Studienfachberatung teilgenommen hat. (6) Eine Zulassung darf nur versagt werden, wenn mindestens eine der Voraussetzungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 nicht erfüllt sind. (7) Über eine Nicht-Zulassung ist der Kandidat bzw. die Kandidatin unverzüglich zu informieren. 10 Fristen und Anzahl der Modulprüfungen (1) Den Studierenden stehen für jede zu absolvierende Prüfung im Verlauf des Studiums mindestens drei Prüfungsversuche zur Verfügung. Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden. In jedem Modul werden für jede Prüfung zwei Prüfungstermine angeboten. Die Fachspezifischen Bestimmungen können für besondere Veranstaltungsformen Ausnahmen vorsehen. Die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung soll zum nächstmöglichen Prüfungstermin stattfinden. Werden Studierende auf mehrere Lehrveranstaltungen verteilt, dürfen immer nur die für die jeweilige Lehrveranstaltung vorgesehenen Prüfungen 6

7 wahrgenommen werden. Die Fachspezifischen Bestimmungen können vorsehen, dass der erste Prüfungstermin als Prüfungsversuch wahrgenommen werden muss. Nehmen die Studierenden diesen Prüfungsversuch aus Gründen, die sie zu vertreten haben, nicht wahr, gilt dieser Prüfungsversuch gemäß 16 Absatz 1 als nicht bestanden. Darüber hinaus haben sie keinen Anspruch auf die Teilnahme am zweiten Prüfungstermin. (2) Modulprüfungen für Pflichtmodule sind innerhalb von Fristen zu erbringen. Die Fristen ergeben sich aus dem in der jeweiligen Modulbeschreibung angegebenen Fachsemester (Referenzsemester) zuzüglich des Zeitraums, innerhalb dessen das Modul bzw. die der Modulteilprüfung zugeordnete Lehrveranstaltung ein weiteres Mal absolviert werden kann. Die Fachspezifischen Bestimmungen können festlegen, wie viele Prüfungsversuche unter Berücksichtigung von Absatz 1 Satz 1 innerhalb der Frist maximal gewährt werden. Für Praktika mit einer Arbeitsbelastung im Umfang von mindestens 12 LP kann in den Fachspezifischen Bestimmungen die Fristenregelung aufgehoben und stattdessen die Wiederholungsregelung für Wahlpflicht- und Wahlmodule nach Absatz 6 vorgesehen werden. (3) Die Frist zur Absolvierung eines Pflichtmoduls kann bei Vorliegen eines besonderen Härtefalls durch den Prüfungsausschuss verlängert werden. Die Fristverlängerung ist so zu bemessen, dass jeweils nur eine weitere Prüfungsmöglichkeit gewährt wird. Der Antrag ist rechtzeitig vor Ablauf der Frist beim Prüfungsausschuss zu stellen und schriftlich zu begründen. Krankheit ist durch Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attests (vgl. 16 Absatz 2) nachzuweisen. (4) Wird ein Modul oder ein Teilmodul, dessen erfolgreiches Bestehen Voraussetzung für die Teilnahme an einem nachfolgendem Modul oder Teilmodul ist, erst im Rahmen der dritten oder einer späteren Prüfungsmöglichkeit erfolgreich absolviert, verschiebt sich der Beginn der Frist für das Absolvieren des nachfolgenden Moduls bzw. Teilmoduls auf den Zeitpunkt, an dem das Modul bzw. Teilmodul anschließend erstmalig angeboten wird. (5) Soweit das Teilzeitstudium nicht in den Fachspezifischen Bestimmungen geregelt ist, verlängern sich die Termine und Fristen bei einem Teilzeitstudium gemäß der Immatrikulationsordnung in der Weise, dass ein Fachsemester zwei Hochschulsemestern entspricht. (6) Modulprüfungen für Wahl- und Wahlpflichtmodule sind innerhalb der Regelstudienzeit zu absolvieren. Wiederholungsprüfungen können noch innerhalb zwei weiterer Semester absolviert werden; Voraussetzung ist mindestens ein nicht bestandener Prüfungsversuch in der Regelstudienzeit. Hat der bzw. die Studierende das Fehlen eines nicht bestandenen Prüfungsversuchs innerhalb der Frist nicht zu vertreten, endet die Frist mit der dritten Prüfungsmöglichkeit nach dem Ende der Regelstudienzeit. (7) Wird ein Wahl- oder ein Wahlpflichtmodul aus organisatorischen Gründen nicht ein weiteres Mal angeboten, endet die Frist für Studierende, die in diesem Modul bereits einen Prüfungsversuch unternommen haben, mit der dritten Prüfungsmöglichkeit für ein anderes Wahl- bzw. Wahlpflichtmodul. 11 Nachteilsausgleich für behinderte und chronisch kranke Studierende (1) Macht ein Studierender bzw. eine Studierende glaubhaft, dass er bzw. sie wegen einer 7

8 chronischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder innerhalb der in dieser Ordnung genannten Prüfungsfristen abzulegen, kann der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit für Prüfungsleistungen bzw. die Fristen für das Ablegen von Prüfungen verlängern oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer bedarfsgerechten Form gestatten. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. (2) Bei Entscheidungen der bzw. des Prüfungsausschussvorsitzenden nach Absatz 1 ist der Behindertenbeauftragte bzw. die Behindertenbeauftragte gemäß 88 Absatz 3 HmbHG zu beteiligen. (3) Zur Glaubhaftmachung einer chronischen Krankheit oder einer Behinderung kann die Vorlage geeigneter Nachweise verlangt werden. 12 Prüfende (1) Die Bestellung der Prüfer und Prüferinnen erfolgt durch den Prüfungsausschuss nach Maßgabe der Bestimmungen des HmbHG in der jeweils geltenden Fassung. (2) Prüfende für die Modulprüfungen sind grundsätzlich die für die Lehrveranstaltungen des jeweiligen Moduls verantwortlichen Lehrenden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei nur einer Prüfung und mehreren Lehrenden kann der Prüfungsausschuss den für die Prüfung verantwortlichen Lehrenden festlegen. (3) Es können auch Prüfer bzw. Prüferinnen bestellt werden, die nicht Mitglieder der Universität sind. 13 Studienleistungen und Modulprüfungen (1) In der Modulbeschreibung kann die Erbringung von Studienleistungen vorgesehen werden. Studienleistungen können benotet werden. Eine erfolgreich erbrachte Studienleistung kann in den Fachspezifischen Bestimmungen als Voraussetzung für eine Modulprüfung vorgesehen werden. (2) Modulprüfungen finden in der von den Prüfern und Prüferinnen gemäß der Modulbeschreibung festgelegten Form zu den festgesetzten Terminen statt. Der Prüfungsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen bei einer Prüfung, die nicht bestanden wurde und wiederholt wird, eine abweichende Prüfungsart festlegen. (3) Eine Modulprüfung kann als Gesamtprüfung (Modulabschlussprüfung) durchgeführt werden oder aus Teilprüfungsleistungen bestehen. Die Leistungspunkte eines Moduls werden erworben, wenn entweder alle Teilprüfungsleistungen bzw. alle Teile einer Teilprüfungsleistung oder die Modulabschlussprüfung bestanden sind. (4) Für Modulprüfungen stehen folgende Prüfungsarten zur Auswahl: a) Klausur Eine Klausur ist eine unter Aufsicht anzufertigende Arbeit, in der vorgegebene Aufgaben allein und selbstständig nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu bearbeiten sind. Die Dauer 8

9 einer Klausur beträgt mindestens 45, höchstens 180 Minuten. Klausuren können auch in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) durchgeführt werden. b) Mündliche Prüfung Eine mündliche Prüfung ist ein Prüfungsgespräch, in dem die Studierenden darlegen sollen, dass sie den Prüfungsstoff beherrschen. Mündliche Prüfungen werden als Einzel- oder Gruppenprüfungen durchgeführt. Die Prüfungsdauer soll je Prüfling mindestens 15 Minuten und höchstens 45 Minuten betragen. Mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer bzw. einer Prüferin in Gegenwart eines oder einer Beisitzenden abgenommen, der bzw. die mindestens die durch den Masterstudiengang zu vermittelnde Qualifikation im Sinne des 1 oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll wird von dem bzw. der Prüfenden und dem bzw. der Beisitzenden unterzeichnet und zur Prüfungsakte genommen. Studierende, die sich zu einem späteren Termin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, wird die Teilnahme an mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer ermöglicht. Dieses Recht erstreckt sich nicht auf die Beschlussfassung und die Bekanntgabe der Note. Der Prüfling kann den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen. c) Hausarbeit Eine Hausarbeit ist die schriftliche Ausarbeitung eines vorgegebenen Themas, das unter das Generalthema des betreffenden Moduls fällt. Die Hausarbeit ist in schriftlicher Ausfertigung sowie auf Verlangen der Prüferin bzw. dem Prüfer auch auf einem elektronischen Speichermedium bei der Prüfungsstelle einzureichen. Im Rahmen der Beurteilung von Hausarbeiten kann eine EDV-gestützte Plagiatsprüfung durch externe Einrichtungen erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass eine zu diesem Zweck übermittelte Kopie der Arbeit dort Dritten nicht zugänglich gemacht und nach der Plagiatsprüfung gelöscht wird. d) Referat Ein Referat ist der mündliche Vortrag über ein vorgegebenes Thema. Es kann zusätzlich eine schriftliche Ausarbeitung des Vortragthemas vorgesehen werden. e) Praktikumsabschlüsse Praktikumsabschlüsse sind erfolgreich erbracht, wenn Studierende die von den verantwortlichen Lehrenden festgelegten experimentellen Arbeiten durchgeführt haben und ihre Kenntnisse durch versuchsbegleitende Kolloquien, Protokolle oder schriftliche Ausarbeitung nachgewiesen haben. Die Abgabefrist für die schriftlichen Ausarbeitungen wird vor Beginn der Lehrveranstaltung festgelegt. f) Projektabschlüsse Projektabschlüsse werden erfolgreich erbracht durch eine Vorstellung der Lösungsansätze zum gewählten Thema in Referatsform und/oder einen Abschlussbericht für das Projekt. g) Übungsabschlüsse Übungen erfordern eine kontinuierliche aktive Teilnahme der Studierenden. Es kann die schriftliche Ausarbeitung oder eine sonstige Vorstellung einzelner Übungsaufgaben vorgesehen werden. h) Exkursionsabschlüsse und Berufspraktikumsabschlüsse Exkursionen und Berufspraktika werden durch die Fertigstellung eines Berichts über die Ziele und Ergebnisse erfolgreich abgeschlossen. 9

10 In geeigneten Fällen können Prüfungen auch mit Unterstützung elektronischer Medien und in elektronischer Dokumentation durchgeführt werden. In den Fachspezifischen Bestimmungen können weitere Prüfungsarten festgelegt werden. (5) Sind für ein Modul in den Fachspezifischen Bestimmungen alternative Prüfungsarten vorgesehen, wird die jeweilige Prüfungsart zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben. Gleiches gilt für die in Absatz 4 genannten alternativen bzw. optionalen Teile der einzelnen Prüfungsarten. Prüfungen können in deutscher oder englischer Sprache abgenommen werden. Näheres regeln die Fachspezifischen Bestimmungen. 14 Masterarbeit (1) Mit der Masterarbeit soll der Nachweis erbracht werden, dass der Kandidat bzw. die Kandidatin in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem jeweiligen Fach selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Bestandteil der Masterarbeit kann auch ein Vortrag sein, der auch in die Bewertung der Arbeit eingeht. Näheres regeln die Fachspezifischen Bestimmungen für die einzelnen Fächer. (2) Die Zulassung zur Masterarbeit ist zu beantragen, wenn alle Module erfolgreich absolviert worden sind, die die Fachspezifischen Bestimmungen für die Zulassung zur Masterarbeit vorsehen und die für diese Module vorgesehene Fachsemesterzahl überschritten ist. (3) Für die Zulassung zur Masterarbeit bzw. zu den Prüfungen des Abschlussmoduls gilt 9 entsprechend. (4) Der Kandidat bzw. die Kandidatin kann mit dem Antrag auf Zulassung Themen und Betreuer (Erstgutachter) vorschlagen. Dem Vorschlag für den Betreuer bzw. die Betreuerin ist soweit wie möglich und vertretbar zu entsprechen. Auf Antrag vermittelt der Prüfungsausschuss eine Betreuerin bzw. einen Betreuer. (5) Die Ausgabe des Themas erfolgt durch den Betreuer bzw. die Betreuerin bzw. das zuständige Fakultätsorgan. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema sowie die beiden Prüfer bzw. Prüferinnen (Erstgutachter bzw. Erstgutachterin und Zweitgutachter bzw. Zweitgutachterin) werden aktenkundig gemacht. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen nach der Ausgabe und nur begründet zurückgegeben werden. Das Thema der Masterarbeit kann von dem Betreuer bzw. der Betreuerin auf begründeten Antrag zurückgenommen werden, wenn aus fachlichen Gründen eine Bearbeitung nicht möglich ist. In Zweifelsfällen entscheidet die oder der Prüfungsausschussvorsitzende. Das neue Thema ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen, auszugeben. (6) Die Masterarbeit wird in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abgefasst. Näheres regeln die Fachspezifischen Bestimmungen. Die Entscheidung, ob andere als die in Satz 1 genannten Sprachen zugelassen werden, trifft der Prüfungsausschuss. (7) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit regeln die Fachspezifischen Bestimmungen in einem Bearbeitungsumfang von 15 LP bis 30 LP. Thema, Aufgabenstellung und Umfang sind von der Betreuerin bzw. dem Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist der Bearbeitung eingehalten werden kann. Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei 10

11 begründetem und vor Ablauf der Bearbeitungsfrist gestelltem Antrag eine einmalige Verlängerung der Bearbeitungszeit um maximal drei Wochen genehmigen. Voraussetzung für eine Verlängerung der Bearbeitungszeit ist, dass die Gründe, die die Verlängerung erforderlich machen, nicht von der Kandidatin oder dem Kandidaten zu vertreten sind und unverzüglich angezeigt werden. Die Begründung für den Verlängerungsbedarf ist von der Kandidatin bzw. von dem Kandidaten umfassend schriftlich zu erläutern und zu belegen, bei Krankheit durch Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attests (vgl. 16 Absatz 2). In Fällen außergewöhnlicher Härte kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall eine längere Frist gewähren. (8) Die Masterarbeit ist fristgerecht in dreifacher schriftlicher Ausfertigung sowie auch auf einem geeigneten elektronischen Speichermedium bei der Prüfungsstelle einzureichen. Bei der postalischen Zusendung an die Prüfungsstelle gilt das Datum des Poststempels als Abgabedatum. Für die Abgabe bzw. die Einlieferung der Masterarbeit obliegt dem Prüfling die Beweislast. Der Abgabezeitpunkt wird aktenkundig gemacht. Bei der Abgabe hat der Kandidat bzw. die Kandidatin schriftlich zu versichern, dass er bzw. sie die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel insbesondere keine im Quellenverzeichnis nicht benannten Internet- Quellen benutzt hat, die Arbeit vorher nicht in einem anderen Prüfungsverfahren eingereicht hat und die eingereichte schriftliche Fassung der auf dem elektronischen Speichermedium entspricht. Wird die Arbeit aus Gründen, die der Kandidat bzw. die Kandidatin nicht zu vertreten hat, nicht fristgerecht abgegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss über das weitere Vorgehen; im Regelfall wird ein neues Thema ausgegeben, ohne dass dies als Wiederholung gilt. Für diesen Fall gilt Absatz 5 Satz 6 entsprechend. Wird die Arbeit aus Gründen, die der Kandidat bzw. die Kandidatin zu vertreten hat, nicht fristgerecht abgegeben, gilt 16 Absatz 1. (9) Die Masterarbeit ist vom Betreuer (Erstgutachter) bzw. von der Betreuerin (Erstgutachterin) und einem weiteren Prüfer (Zweitgutachter) bzw. einer weiteren Prüferin (Zweitgutachterin) aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten ( 12) schriftlich zu beurteilen. Der Erstgutachter bzw. die Erstgutachterin muss aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer stammen. Im Rahmen der Beurteilung von Masterarbeiten kann eine EDV-gestützte Plagiatsprüfung durch externe Einrichtungen erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass eine zu diesem Zweck übermittelte Kopie der Arbeit dort Dritten nicht zugänglich gemacht und nach der Plagiatsprüfung gelöscht wird. (10) Die Bewertung der Masterarbeit soll von beiden Prüfenden unverzüglich, spätestens drei Monate nach Einreichung, erfolgen. Bei einer überdurchschnittlich hohen Anzahl von Prüfungsverfahren oder aus vergleichbaren sachlichen Gründen kann das zuständige Fakultätsorgan einen längeren Bewertungszeitraum einräumen. Die Benotung der Masterarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der durch die beiden Prüfer bzw. Prüferinnen vergebenen Noten unter Berücksichtigung von 15 Absatz 3. Wird die Masterarbeit nur von einem der beiden Prüfenden mit nicht ausreichend (5,0) beurteilt, bestellt der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen dritten Prüfer bzw. eine dritte Prüferin. Beurteilt der Drittgutachter bzw. die Drittgutachterin die Arbeit mit mindestens ausreichend (4,0), so wird die Note der Masterarbeit als arithmetisches Mittel der drei Beurteilungen unter Berücksichtigung von 15 Absatz 3, mindestens aber mit ausreichend (4,0), festgelegt. Beurteilt der Drittgutachter bzw. die Drittgutachterin die Arbeit mit nicht ausreichend (5,0), so gilt diese Arbeit insgesamt als mit nicht ausreichend (5,0) benotet. (11) Die Masterarbeit kann bei einer Gesamtbeurteilung mit nicht ausreichend (5,0) einmal 11

12 wiederholt werden. Die Wiederholung muss in einem Zeitraum von sechs Wochen nach Bekanntgabe des negativen Prüfungsergebnisses beantragt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Eine Rückgabe des Themas der Masterarbeit in der in Absatz 5 Satz 3 genannten Frist ist nur zulässig, wenn der Kandidat bzw. die Kandidatin von dieser Möglichkeit noch keinen Gebrauch gemacht hatte. 15 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Die Bewertung der Prüfungsleistungen soll unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach der Prüfung, erfolgen; 14 Absatz 10 Satz 2 gilt entsprechend. Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern bzw. Prüferinnen festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut eine hervorragende Leistung 2 = gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt 3= befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht 4 = ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt 5 = nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt Prüfungsleistungen, die nicht in die Gesamtnote eingehen, können als bestanden oder nicht bestanden gewertet werden, sofern sie nicht mit den in Satz 4 genannten Noten bewertet werden. (2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen. (3) Setzt sich die Prüfungsleistung eines Moduls aus mehreren Teilleistungen zusammen, kann die Note des Moduls aus dem arithmetischen Mittel der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen oder als ein mittels Leistungspunkten gewichtetes Mittel der Noten für die Teilleistungen errechnet werden. Die Noten der Teilprüfungsleistungen des Abschlussmoduls können unabhängig von der Leistungspunktverteilung gewichtet werden. Bei der Berechnung der Note werden die beiden ersten Dezimalstellen hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Entsprechendes gilt bei der Bewertung einer Prüfungsleistung durch mehrere Prüfende. Die Art der Berechnung wird in den Fachspezifischen Bestimmungen geregelt. Die Note lautet: von 1,0 bis 1,15 1,0 über 1,15 bis 1,50 1,3 über 1,50 bis 1,85 1,7 über 1,85 bis 2,15 2,0 über 2,15 bis 2,50 2,3 über 2,50 bis 2,85 2,7 über 2,85 bis 3,15 3,0 über 3,15 bis 3,50 3,3 über 3,50 bis 3,85 3,7 über 3,85 bis 4,0 4,0 über 4,0 5,0. 12

13 Für die Masterprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Satz 3 gilt entsprechend. Die Fachspezifischen Bestimmungen legen fest, mit welchem Gewicht die Noten von Modulprüfungen und die Note der Masterarbeit zur Gesamtnote beitragen. Die Fachspezifischen Bestimmungen können ferner regeln, dass einzelne (Teil-) Prüfungsleistungen nicht in die Gesamtnote eingehen. (4) Die Gesamtnote einer bestandenen Masterprüfung lautet: bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,50 = sehr gut bei einem Durchschnitt von 1,51 bis einschließlich 2,50 = gut bei einem Durchschnitt von 2,51 bis einschließlich 3,50 = befriedigend bei einem Durchschnitt von 3,51 bis einschließlich 4,00 = ausreichend Bei überragenden Leistungen kann die Gesamtnote Mit Auszeichnung bestanden erteilt werden. Näheres regeln die Fachspezifischen Bestimmungen. (5) Diese Note wird durch eine ECTS-Note nach den jeweils geltenden Bestimmungen ergänzt. 16 Versäumnis, Rücktritt (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet, wenn der Prüfling einen Prüfungstermin oder eine Prüfungsfrist aus einem Grund, den er zu vertreten hat, im Sinne dieser Ordnung versäumt, nach Beginn einer (Teil-) Prüfung zurücktritt oder eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgesehenen Bearbeitungszeit beginnt oder erbringt. (2) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Prüflings ist ein ärztliches Attest vorzulegen. In Zweifelsfällen kann sich der Prüfungsausschuss ein qualifiziertes ärztliches Attest vorlegen lassen. Dieses muss Angaben enthalten über die von der Erkrankung ausgehende körperliche bzw. psychische Funktionsstörung, die Auswirkungen der Erkrankung auf die Prüfungsfähigkeit des Prüflings aus medizinischer Sicht, den Zeitpunkt des dem Attest zugrunde liegenden Untersuchungstermins sowie der ärztlichen Prognose über die Dauer der Erkrankung. Wird der Grund anerkannt, so wird der nächstmögliche Prüfungstermin festgesetzt. Bereits vollständig erbrachte Teilprüfungsleistungen werden angerechnet. Nach Beendigung einer Prüfungsleistung können Rücktrittsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. (3) Schutzvorschriften zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchG) sind auf Antrag der Kandidatin zu berücksichtigen. Gleiches gilt für Anträge des Kandidaten bzw. der Kandidatin für die Fristen der Elternzeit nach dem Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (BErzGG). 16 Absatz 2 Sätze 5 bis 6 gelten entsprechend. 17 Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Versucht der oder die Studierende das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfungsleistung mit 13

14 nicht ausreichend (5,0) bzw. nicht bestanden bewertet. Zu den nicht zugelassenen Hilfsmitteln gehören bei Klausuren und mündlichen Prüfungen z.b. Mobiltelefone. Gleiches gilt für Prüfungsleistungen von Studierenden, die ihre Prüfungsergebnisse während des Prüfungsverfahrens anderen zur Verfügung stellen, ohne dass dies ausdrücklich vorgesehen ist. (2) Bei einer Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel im Sinne des Absatzes 1 während und nach der Austeilung von Prüfungsaufgaben wird der Prüfling von der Fortsetzung der Prüfungsleistung nicht ausgeschlossen. Der bzw. die jeweilige Aufsichtsführende fertigt über das Vorkommnis einen Vermerk, den er bzw. sie nach Abschluss der Prüfungsleistung unverzüglich dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorlegt. Der Prüfling wird unverzüglich über den gegen ihn erhobenen Vorwurf unterrichtet. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Täuschungsversuches trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Dem Prüfling ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (3) Hat ein Prüfling bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Ablegen der Prüfung bekannt, kann die Note entsprechend Absatz 1 berichtigt und die Masterprüfung gegebenenfalls für nicht bestanden erklärt werden. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Masterurkunde einzuziehen, wenn die Masterprüfung auf Grund einer Täuschung für nicht bestanden erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Satz 1 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen. (4) Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden bzw. der jeweiligen Prüferin oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. (5) Bei den Entscheidungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 kann der Prüfling eine Überprüfung durch den Prüfungsausschuss verlangen. Der Antrag muss unverzüglich gestellt werden. 18 Endgültiges Nichtbestehen der Masterprüfung (1) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn a) eine Modulprüfung nicht fristgemäß absolviert wird, es sei denn, der bzw. die Studierende hat das Fristversäumnis nicht zu vertreten; b) eine Modulprüfung auch in ihrer letzen Wiederholung mit nicht ausreichend (5,0) bewertet wurde oder als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet gilt; c) die Masterarbeit auch in ihrer letzten Wiederholung mit nicht ausreichend (5,0) bewertet wurde oder als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet gilt. (2) Ist die Masterprüfung endgültig nicht bestanden, stellt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen Bescheid mit Angaben aller Prüfungsleistungen und den Gründen für das Nichtbestehen der Masterprüfung aus. Der Bescheid ist mit einer 14

15 Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem bzw. der Studierenden bekannt zu geben. 19 Widerspruchsverfahren Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen sind, sofern eine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Der Widerspruch sollte schriftlich begründet werden. Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang ab, so ist er dem Widerspruchsausschuss der Universität zuzuleiten. 20 Zeugnis, Urkunde und Diploma Supplement (1) Über die bestandene Masterprüfung soll unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach Bestehen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt werden. Das Zeugnis enthält Angaben über die absolvierten Module einschließlich der erzielten Noten und erworbenen Leistungspunkte, das Thema und die Note der Masterarbeit, die Gesamtnote, die insgesamt erreichten Leistungspunkte und das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Das Zeugnis ist von dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Datum der Ausfertigung und dem Siegel der Universität Hamburg zu versehen. (2) Zusätzlich zu dem Zeugnis erhält der Kandidat bzw. die Kandidatin eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des Master-Grades beurkundet. Die Urkunde wird durch die Dekanin bzw. den Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Hamburg versehen. Auf Antrag des Prüflings wird der Urkunde zusätzlich eine englischsprachige Übersetzung beigefügt. (3) Darüber hinaus stellt der Prüfungsausschuss ein Diploma Supplement aus. 21 Ungültigkeit der Masterprüfung, Behebung von Prüfungsmängeln Waren die Voraussetzungen für die Ablegung einer Prüfungsleistung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfungsleistung geheilt. Hat der Prüfling vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass er die Prüfungsleistung ablegen konnte, so kann die Prüfungsleistung für nicht ausreichend (5,0) und die Masterprüfung für nicht bestanden erklärt werden. Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 17 Absatz 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 22 Einsicht in die Prüfungsakten Bis zu einem Jahr nach Abschluss der einzelnen Modulprüfungen wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf schriftlichen Antrag des Prüflings in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und die Prüfungsprotokolle gewährt, soweit diese nicht bereits ausgehändigt worden sind. 15

16 23 In-Kraft-Treten Diese Ordnung tritt am Tage nach der Genehmigung durch das Präsidium der Universität in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die ihr Studium zum Wintersemester 2009/2010 aufnehmen. Hamburg, den 5. März 2009 Universität Hamburg 16

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