Allgemeinen Geschäftsbedingungen

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1 Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Onlineshop der H. Vollmer GmbH Stand 02/ Geltungsbereich 1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verkäufe und Lieferungen der H. Vollmer GmbH, Allmendring 29, Königsbach-Stein, vertreten durch den Geschäftsführer Günter Vollmer u.a., Registergericht AG Mannheim (nachstehend Vollmer genannt) über den Vollmer-Onlineshop an andere Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend Kunde genannt) in der jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung im Onlineshop bekanntgegebenen Fassung. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder zusätzliche Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn Vollmer ihnen ausdrücklich zugestimmt hat, auch wenn Vollmer eine Bestellung ausführt ohne diesen ausdrücklich widersprochen zu haben. Die nachfolgenden AGB gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden, die eventuell außerhalb des Bestellsystems des Vollmer-Onlineshops getätigt werden. 1.2 Bestellungen von privaten Endverbrauchern werden nicht angenommen. Der Kunde hat sich vor der Bestellung bei Vollmer mit Name, Adresse und Kontaktdaten zuerst zu registrieren und erhält mit dieser Registrierung Zugangsdaten zum Vollmer- Onlineshop (Benutzerkennung, Passwort), die vom Kunden fortan sorgfältig vor dem Zugriff von Nichtberechtigten zu schützen sind. Vollmer behält sich vor, weitere Informationen oder Nachweise wie z.b. die Gewerbeanmeldung oder einen Handelsregisterauszug vor oder nach der Freischaltung anzufordern. 1.3 Diese Geschäftsbedingungen können hier vom Kunden gespeichert und ausgedruckt werden. 2. Vertragsschluss, Vertragsinhalt; Leistungsvorbehalte 2.1 Die im Onlineshop veröffentlichten Produktangebote sind freibleibend und unverbindlich. Mit der Bestellung gibt der Kunde ein Kaufangebot ab und erhält zunächst eine automatisierte Bestätigung über den Eingang seiner Bestellung, in der der Vertragstext gespeichert und für den Kunden zugänglich wird. Eine Bestellung ist nur in deutscher Sprache möglich. 2.2 Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass Vollmer entweder den Kunden innerhalb von 10 Arbeitstagen (Mo-Fr, mit Ausnahme gesetzliche Feiertage in Baden-Württemberg) über die Annahme des Kaufangebots unterrichtet oder die bestellte Ware innerhalb der angegebenen Lieferzeit an den Kunden versendet. Sollte die Auftragsbestätigung Schreib- oder Druckfehler enthalten oder sollte die Preisfestlegung technisch bedingte Übermittlungsfehler zu Grunde liegen, so ist Vollmer zur Anfechtung berechtigt, wobei Vollmer seinen Irrtum beweisen muss. Bereits erfolgte Zahlungen werden dem Kunden unverzüglich erstattet. 2.3 Der Kunde hat zur Ausführung seiner Bestellung die Ware in den virtuellen Warenkorb zu legen und dabei die Auswahlmöglichkeiten zu beachten (z.b. Farbe, Größe, Länge). Die Bestellung wird für den Kunden im Rahmen des Bestellvorgangs erst verbindlich, wenn er den Button Jetzt bestellen drückt. Zuvor kann der Kunden den Bestellvorgang jederzeit abrechen oder die Bestellung hinsichtlich Kaufgegenstand oder Menge ändern bzw. korrigieren. 2.4 Umfang und Inhalt sowie die wesentlichen Leistungsmerkmale der Kaufgegenstände ergeben sich aus den Artikelbeschreibungen im Vollmer-Onlineshop. Da es bei technischen Produkten fortlaufend Änderungen im Zuge der ständigen Produktweiterentwicklung und -verbesserung gibt, bleiben geringfügige und unwesentliche Abweichungen im Bereich Farbe, Form, Maße, Gewicht, technische Leistung oder Menge vorbehalten. 2.5 Wenn das bestellte Produkt nicht verfügbar ist, weil Vollmer mit diesem Produkt von seinem Lieferanten ohne eigenes Verschulden nicht beliefert wird, kann Vollmer vom Vertrag zurücktreten. Vollmer kann bei Nichtverfügbarkeit des bestellten Artikels dem Kunden einen qualitativ und preislich gleichwertigen Ersatzartikel als Angebot für eine Vertragsänderung bzw. als modifizierte Vertragsannahme vorschlagen oder direkt zusenden, soweit die sofortige Zusendung für den Kunden zumutbar ist. Wenn der Kunde den zugesandten Ersatzartikel bezahlt oder in Gebrauch nimmt bzw. anderweitig seine Zustimmung erklärt, tritt damit die Vertragsänderung in Kraft, ansonsten hat der Kunde den Ersatzartikel an Vollmer auf Kosten von Vollmer zurückzusenden.

2 3. Preise, Versandkosten, Zahlungsbedingungen 3.1 Die Preise in den Artikelbeschreibungen im Onlineshop sind Netto-Preise und verstehen sich zzgl. Versandkosten. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt. Alle weiteren Preisbestandteile sind bis auf den Kupferzuschlag (Ziff. 3.2) im angegebenen Preis enthalten. 3.2 Vollmer verkauft bestimmte, entsprechend gekennzeichnete Artikel (z.b. Kabel, Leitungen) zu Tageskupferpreisen. Es wird ein Kupferzuschlag abhängig vom DEL-Index (Börsennotierung für deutsches Elektrolytkupfer für Leitzwecke) als weiteren Preisbestandteil geltend gemacht. Soweit in den Artikelbeschreibungen ein Basispreis ( /100 kg) angegeben ist, wird dieser zum Zeitpunkt des internen Anlegens des Auftrags nach einer eingehenden Bestellung abhängig vom DEL-Wert angepasst. Der Kunde kann den aktuellen Preis des Artikels mit Kupferzuschlag erfahren, indem er die Ware in den Warenkorb legt. 3.3 Der Kunde hat die Versandkosten zu tragen, sofern nicht anderweitig vereinbart. Bei einem Netto-Bestellwert von über 100,00 übernimmt Vollmer innerhalb Deutschlands und Österreichs die Versandkosten, in andere Länder liefert Vollmer frei deutsche Grenze. Sofern dem Kunden die Versandkosten in Rechnung gestellt werden, hat der Kunde die tatsächlich angefallenen Kosten (deren Höhe auf Verlangen des Kunden von Vollmer nachzuweisen ist) zu zahlen, wobei sich die Höhe erst bestimmen lässt, wenn die beauftragte Warenlieferung kommissioniert und verpackt wurde. 3.4 Rechnungen sind sofort fällig und innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum zahlbar. Bei Zahlungseingang innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum werden 2% Skonto gewährt. Rechnungsstellung erfolgt mit Warenausgang. 3.5 Der Kunde kann offene Rechnungsbeträge nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen gegenüber Vollmer aufrechnen. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Kundenrechte nach Ziff.7 unberührt. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 4. Lieferort, Lieferzeit 4.1 Die Lieferung erfolgt innerhalb der EU, EWR und Schweiz. Der Kunde kann im Rahmen des Bestellvorgangs einen von der Rechnungsadresse abweichenden Lieferort angeben, soweit dieser Lieferort vorab gegenüber Vollmer angezeigt und in den dortigen Kundendaten hinterlegt wurde. 4.2 Die Lieferzeiten ergeben sich aus den Angaben in der jeweiligen Artikelbeschreibung. Bei dem verwendeten Ampelsystem bedeutet Grün (Mo-Fr, mit Ausnahme gesetzliche Feiertage in Baden-Württemberg), dass der Artikel lieferbar ist und ein Versand innerhalb von 5 Arbeitstagen erfolgt. Bei Gelb gilt eine längere Versandzeit von bis zu 15 Arbeitstagen. Orange bedeutet, dass der Liefertermin seitens Vollmer derzeit nicht angegeben kann, aber über den bei dem orangenen Symbol hinterlegten Link bei Vollmer näheres zu der Lieferbarkeit und dem voraussichtlichen Liefertermin anfragen. 4.2 Für die Einhaltung der vorstehenden Lieferzeiten ist der Zeitpunkt maßgebend, an dem Vollmer die Lieferung an das mit dem Versand betraute Unternehmen übergibt. Die angegebenen Lieferzeiten sind nur dann Fixtermine, wenn sie ausdrücklich als solche von Vollmer zugesagt werden. 4.3 Sofern Vollmer verbindliche Lieferfristen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten können, wird Vollmer den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Vollmer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird unverzüglich erstattet. 4.4 Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Gerät Vollmer in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Vollmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.

3 4.5 Soweit nicht anders im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen bestimmt, bleiben die gesetzlichen Rechte des Kunden wegen Lieferverzugs und die gesetzlichen Rechte von Vollmer insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.b. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) unberührt. 5. Lieferung, Übergang der Gefahr 5.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Vollmer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Vollmer ist zudem zur Aufteilung der Bestellung in Teillieferungen berechtigt. 5.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. 5.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist Vollmer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.b. Lagerkosten) zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. 5.4 Mit Ausnahme von Euro-Paletten werden von Vollmer Verpackungen grundsätzlich nicht zurückgenommen. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. 5.5 Vollmer ist mangels anderweitiger Zusage nicht verpflichtet, vom Kunden unfrei zurückgesandte Ware anzunehmen. 6. Eigentumsvorbehalt 6.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von Vollmer aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich Vollmer das Eigentum an den verkauften Waren vor. 6.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat Vollmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Vollmer gehörenden Waren erfolgen. 6.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Vollmer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf Vollmer diese Rechte nur geltend machen, wenn er den Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. 6.4 Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Vollmer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Vollmer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils gemäß Ziff zur Sicherheit an Vollmer ab. Vollmer nimmt die Abtretung an. Die in Ziff.6.2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben Vollmer ermächtigt. Vollmer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen Vollmer gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt.

4 Ist dies aber der Fall, so kann Vollmer verlangen, dass der Kunde Vollmer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Vollmer um mehr als 10%, wird Vollmer auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von Vollmer freigeben Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach ausländischem Recht, in dessen Bereich sich die Vorbehaltsware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt und der Abtretung in diesem Rechtsgebiet entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist zur Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Kunden erforderlich, so ist er auf Anforderung von Vollmer hin verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte notwendig sind. 7. Mängelansprüche des Kunden 7.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß 478, 479 BGB). 7.2 Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. 7.3 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht ( 434 Abs.1 S.2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.b. Werbeaussagen) übernimmt Vollmer jedoch keine Haftung. 7.4 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten ( 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist Vollmer hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Vollmer für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. 7.5 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Kunde als Nacherfüllung zunächst nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich der Kunde nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so kann Vollmer ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Kunde die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf Vollmer über. 7.6 Vollmer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. 7.7 Der Kunde hat Vollmer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde Vollmer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. 7.8 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt Vollmer, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann Vollmer die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen. 7.9 In dringenden Fällen, z.b. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von Vollmer Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu

5 verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist Vollmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn Vollmer berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziff.8 und sind im Übrigen ausgeschlossen. 8. Sonstige Haftung 8.1 Soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Vollmer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. 8.2 Auf Schadensersatz haftet Vollmer gleich aus welchem Rechtsgrund bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Vollmer nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Vollmer jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. 8.3 Die sich aus Ziff.8.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Vollmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz. 8.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn Vollmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. 9. Verjährung 9.1 Abweichend von 438 Abs.1 Nr.3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. 9.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung ( 438 Abs.1 Nr.2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter ( 438 Abs.1 Nr.1 BGB), bei Arglist des Verkäufers ( 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher ( 479 BGB). 9.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung ( 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziff.8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen. 10. Schlussbestimmungen 10.1 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber Vollmer abzugeben sind (z.b. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsver-

6 hältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz in Königsbach-Stein. Vollmer ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben Für alle Rechte und Pflichten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis kommt ausschließlich und ohne Rücksicht auf kollisionsrechtliche Regelungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG: Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom ) zur Anwendung. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist. Stand Februar 2013 H. Vollmer GmbH

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