Verordnung. der Forstdirektion Tübingen und der Körperschaftsforstdirektion Tübingen über die Schonwälder

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1 Verordnung der Forstdirektion Tübingen und der Körperschaftsforstdirektion Tübingen über die Schonwälder Blankenstein-Eichholz, Katzental, Thausertal, Frauenholz, Lontalhalde und Eichenberg Vom 30. Juli 2003 Aufgrund von 32 Abs. 6 Landeswaldgesetz (LWaldG) in der Fassung vom 31. August 1995 (GBl. S. 685) wird verordnet: 1 Erklärung zum Schonwald (1) Die in 2 näher bezeichneten Schonwälder im Regierungsbezirk Tübingen wurden durch Erklärung festgesetzt. Sie werden durch diese Rechtsverordnung neu ausgewiesen, ohne dass ihre Abgrenzung wesentlich verändert wird. (2) Die Schonwälder führen folgende Bezeichnungen: 1. Blankenstein-Eichholz im Forstbezirk Münsingen auf dem Gebiet der Gemeinde Hohenstein, Gemarkung Eglingen und der Gemeinde Gomadingen, Gemarkung Dapfen, Landkreis Reutlingen; 2. Katzental im Forstbezirk Blaustein auf dem Gebiet der Stadt Blaubeuren, Gemarkung Blaubeuren, Landkreis Alb-Donau-Kreis; 3. Thausertal im Forstbezirk Ulm auf dem Gebiet der Stadt Ulm, Gemarkung Ermingen, Stadtkreis Ulm und der Gemeinde Blaustein, Gemarkung Arnegg, Landkreis Alb-Donau-Kreis; 4. Frauenholz im Forstbezirk Langenau auf dem Gebiet der Gemeinde Rammingen, Gemarkung Rammingen, Landkreis Alb-Donau-Kreis; 5. Lontalhalde im Forstbezirk Langenau auf dem Gebiet der Gemeinde Bernstadt, Gemarkung Bernstadt, Landkreis Alb-Donau-Kreis; 6. Eichenberg im Forstbezirk Langenau auf dem Gebiet der Gemeinde Bernstadt, Gemarkung Bernstadt, Landkreis Alb-Donau-Kreis.

2 2 (1) Größe und Lage der Schonwälder 2 Schutzgegenstand 1. Der Schonwald Blankenstein-Eichholz hat eine Größe von rd. 28,3 ha. Er liegt im Staatswald Münsingen in den Abteilungen 1-3 des Distrikts 6 Blankenstein und umfasst auf Gemarkung Eglingen, Gemeinde Hohenstein die Flurstücke 352, 353 (Weg), 354 und 355 sowie den Ostteil des Wegflurstücks 339 und den Nordteil des Wegflurstücks 351; auf Gemarkung Dapfen, Gemeinde Gomadingen die Flurstücke 784, 785, 787, 2053 sowie Teile der Flurstücke 698, 783, 786 (Weg). 2. Der Schonwald Katzental hat eine Größe von rd. 24,1 ha. Er liegt im Staatswald Blaustein auf Teilflächen der Abteilungen 9 und 10 des Distrikts 18 Gairen und umfasst einen Teil des Flurstücks 1017/0.0 in Flur 2 Gerhausen auf Gemarkung Blaubeuren, Stadt Blaubeuren. 3. Der Schonwald Thausertal hat eine Größe von rd. 1,5 ha. Er liegt im Staatswald Ulm auf Teilflächen der Abteilungen 12 und 13 des Distrikts 6 Arnegger Wald und umfasst auf Gemarkung Arnegg, Gemeinde Blaustein einen Teil des Flurstücks 409, sowie auf Gemarkung Ermingen, Stadt Ulm einen Teil des Flurstücks Der Schonwald Frauenholz hat eine Größe von rd. 19,0 ha. Er liegt im Staatswald Langenau in der Abteilung 5 des Distrikts 18 Frauenholz und umfasst auf Gemarkung Rammingen, Gemeinde Rammingen das Flurstück 566 sowie einen Teil des Flurstücks Der Schonwald Lontalhalde hat eine Größe von rd. 2,5 ha. Er liegt im Staatswald Langenau in der Abteilung 1 des Distrikts 25 Brand und umfasst auf Gemarkung Bernstadt, Gemeinde Bernstadt einen Teil des Flurstücks Der Schonwald Eichenberg hat eine Größe von rd. 2,1 ha. Er liegt im Distrikt 4 Eichenberg des Gemeindewaldes Bernstadt und umfasst eine Teilfläche des Flurstücks 346 auf Gemarkung Bernstadt, Gemeinde Bernstadt. (2) Die Schonwälder sind jeweils in einer Übersichtskarte im Maßstab 1: mit durchgezogener schwarzer Linie und gerastert dargestellt, die genaue Abgrenzung ist in einer Detailkarte im Maßstab 1: mit durchgezogener schwarzer Linie und Punktsignatur gekennzeichnet. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Im Falle des Widerspruchs zwischen den in den Karten eingetragenen Grundstücksflächen der Schonwälder mit den textlichen Beschreibungen gelten die in den Karten getroffenen Festlegungen. Die Verordnung mit Karten wird bei der Forstdirektion Tübingen, bei den Staatlichen Forstämtern Münsingen, Blaustein, Ulm und Langenau sowie bei der Stadt Ulm, den Gemeinden Hohenstein und Gomadingen, der Gemeinde Blaustein, der Stadt Blaubeuren, den Gemeinden Rammingen und Bernstadt für die Dauer von 3 Wochen, beginnend am Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

3 3 (3) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei den in Absatz 2 Satz 4 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt. 3 Schutzzweck Der Schutzzweck der Schonwälder ist die Erhaltung und Entwicklung naturnaher Laubwaldgesellschaften an Hangstandorten mit Übergängen in Steilhang-, Schlucht- und Felsbereiche, v.a. Kleebwald, Ahorn-Ulmenwald, Ahorn-Eschenwald, Ahorn-Lindenwald mit Leucojum vernum, Corydalis cava, Lunaria rediviva, Chrysosplenium alternifolium, Gagea lutea, etc.. 4 Verbote (1) In den Schonwäldern sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der Schutzgebiete oder ihres Naturhaushaltes sowie zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Erforschung der Schonwälder führen oder führen können, insbesondere die im Absatz 2 genannten Handlungen. (2) Insbesondere ist verboten: 1. Zum Schutz von Tieren und Pflanzen a) Standorte besonders geschützter Pflanzen durch Aufsuchen, z.b. zum Fotografieren, Filmen oder durch ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören; b) Tiere einzubringen, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören; c) wild lebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. 2. Bauliche Maßnahmen durchzuführen oder vergleichbare Eingriffe vorzunehmen wie: a) bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;

4 4 b) Straßen, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern; c) Fließende oder stehende Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder zu verändern sowie Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt verändern sowie Gewässer verunreinigen; d) Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen. 3. Die Bodengestalt zu verändern, insbesondere durch Auffüllungen oder Abgrabungen. 4. Pflanzenschutzmittel, Düngemittel oder sonstige Chemikalien zu verwenden. 5. Weiter ist verboten: a) die Schutzgebiete auf Wegen unter 2 m Breite und außerhalb befestigter Wege mit Fahrrädern zu befahren; b) außerhalb von befestigten und mit Personenkraftwagen befahrbaren Waldwegen zu reiten; c) zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen oder Kraftfahrzeuge außerhalb ausgewiesener Parkplätze abzustellen; d) Abfälle oder sonstige Gegenstände zu hinterlassen oder zu lagern; e) Außerhalb amtlich gekennzeichneter Feuerstellen Feuer anzumachen oder zu unterhalten und f) Lärm nach 83 Abs. 2 Ziffer 2 LWaldG zu verursachen. 5 Zulässige Handlungen (1) Die Verbote des 4 gelten nicht für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass 1. Hochsitze und Kanzeln landschaftsgerecht aus naturbelassenen Hölzern errichtet werden; 2. für die natürliche Verjüngung der vorkommenden Waldgesellschaften angepasste Wildbestände hergestellt oder beibehalten werden; 3. keine Fütterungen angelegt werden. Die Anlage von Kirrungen und Fütterungen in Notzeiten gemäß 19 Abs. 2 LJagdG ist nur außerhalb ökologisch sensibler Bereiche erlaubt. (2) Die Verbote des 4 gelten weiter nicht für im Einvernehmen mit der höheren Forstbehörde angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.

5 5 3) Unberührt bleibt auch die bisher rechtmäßig ausgeübte nicht forstliche Nutzung der Grundstücke und Gewässer sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung. 6 Schutz- und Pflegegrundsätze; forstliche Maßnahmen (1) Die Verbote des 4 gelten nicht für die ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung mit der Maßgabe, dass folgende Pflegegrundsätze beachtet werden: Dauerhafte Erhaltung bzw. Erneuerung einer lichten Laubholzbestockung unter Zurückhaltung der Buche; Zusammensetzung der künftigen Waldgesellschaften aus dem Spektrum gebietsheimischer Baumarten im Anhalt an den Standortswald; Vorrang der langfristigen, kleinflächigen Naturverjüngung. Pflanzung erfolgt nur, wenn die angestrebte Naturverjüngung nicht aufläuft; Erhaltung und Förderung der Baum- und Strauchartenvielfalt unter besonderer Berücksichtigung seltener Baumarten; Verzicht auf den Anbau von Nadelbäumen und nicht gebietsheimischen Laubbäumen; Förderung der Laubbäume bei der Bestandespflege und sukzessive Verringerung der Nadelbaumanteile; Erhöhung der Totholzanteile, sofern es die Verkehrssicherungspflicht und Waldhygiene erlauben; Erhaltung und Pflege der vorhandenen Waldbiotope; Keine Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln; Erhaltung der Lebensräume im Sinne der FFH-Richtlinie 92/43/EWG. (2) Im Schonwald Blankenstein-Eichholz gilt zusätzlich: neben der Erhaltung des Kleebwaldes ist durch blockweise Pflege das kleinstrukturierte Mosaik aus Wald, Hecken und Wiesen als Lebensraum seltener Tier- und Pflanzenarten (z.b. Gelber Enzian, Märzenbecher) zu fördern. (3) Die für die Umsetzung der Schutz- und Pflegegrundsätze erforderlichen Maßnahmen werden im öffentlichen Wald in periodischen Betriebsplänen nach 50 LWaldG festgelegt und kontrolliert. 7 Wissenschaftliche Betreuung Die wissenschaftliche Betreuung der Schonwälder obliegt der Forstlichen Versuchsund Forschungsanstalt Baden-Württemberg. 8 Befreiungen (1) Für Schonwaldflächen außerhalb bestehender Naturschutzgebiete kann die höhere Forstbehörde von den Vorschriften dieser Verordnung Befreiung erteilen.

6 6 (2) Im Überlappungsbereich von Schonwäldern und bestehenden Naturschutzgebieten ist nur eine Befreiung notwendig. Diese erteilt die höhere Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der höheren Forstbehörde. 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 83 Abs. 3 LWaldG handelt, wer in einem der genannten Schonwälder vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt oder gegen 5 Abs. 1 verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Verwarnung oder mit Geldbuße geahndet werden. 10 Rechtsvorschriften Unberührt bleiben die für die in 2 näher bezeichneten Flächen bestehenden naturschutzrechtlichen Vorschriften über Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale sowie die nachstehende Naturschutzgebietsverordnung: Verordnung des Regierungspräsidiums Tübingen über das Naturschutzgebiet Eichholz vom (GBl. vom , S. 315). 11 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist nach 2 Abs. 2 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt außer Kraft: Die Erklärung der Forstdirektion Tübingen vom über den Schonwald Blankenstein-Eichholz. (3) Mit Ermächtigung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt Baden-Württemberg vom treten außer Kraft: 1. Die Erklärung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt Baden- Württemberg vom über den Schonwald Katzental im Forstbezirk Bermaringen (heute Blaustein) und den Schonwald Thausertal im Forstbezirk Ulm; 2. die Erklärung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt Baden- Württemberg vom über die Schonwälder Frauenholz, Lontalhalde und Eichenberg im Forstbezirk Langenau. Tübingen, den 30. Juli 2003 Griesinger

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