Studien- und Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Maschinenbau an der Fachhochschule Kempten (SPO MB/FHK) vom

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1 Studien- und Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Maschinenbau an der Fachhochschule Kempten (SPO MB/FHK) vom Auf Grund von Art.6 Abs.1, 72 Abs.1, 81 Abs.1, 84 Abs.2 Satz 3 und 86 Abs.1 Satz 6 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Fachhochschule Kempten folgende S a t z u n g : 1 Geltungsbereich, Zweck der Studien- und Prüfungsordnung. Diese Studien und Prüfungsordnung regelt den Diplomstudiengang Maschinenbau an der Fachhochschule Kempten. Sie dient der Ausfüllung und Ergänzung der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen (RaPO) vom 17. Oktober 2001 (GVBl S. 686, BayRS WFK), der Verordnung über die praktischen Studiensemester an Fachhochschulen vom 16. Oktober 2002 (GVBl S. 589, BayRS WFK) und der Allgemeinen Prüfungsordnung der Fachhochschule Kempten vom 10. Januar 1995 (KWKBl II S.476) in deren jeweils gültigen Fassung. 2 Studienziel Ziel des Diplomstudiums ist die Vermittlung der Befähigung zur selbständigen Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden im Maschinenbau. Im Hinblick auf die Breite und die Vielfalt des Maschinenbaus, soll das Studium umfassendes Wissen zu den Grundlagen sowie anwendungsbezogene Kenntnisse vermitteln und damit Absolventen dazu befähigen, sich rasch in eines der zahlreichen Anwendungsgebiete einzuarbeiten. 3 Regelstudienzeit und Aufbau des Studiums (1) Die Regelstudienzeit des Studiums beträgt acht Semester, davon sechs theoretische und zwei praktische Studiensemester. Es gliedert sich in ein Grundstudium von zwei Studiensemestern und in ein Hauptstudium von sechs Studiensemes-

2 tern. Die beiden praktischen Studiensemester werden als drittes und sechstes Studiensemester durchgeführt. Ab dem 7. Studiensemester sind Schwerpunktund Wahlpflichtfächer im Umfang von 16 Semesterwochenstunden nach Maßgabe des Studienplans zu wählen. (2) Die Belastung der Studierenden ist entsprechend dem ECTS-Punktesystem (European Credit Transfer System) auf 30 Punkte pro Semester bzw. Halbjahr ausgelegt. Ein ECTS-Punkt entspricht einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand der Studierenden von 30 Stunden. (3) Innerhalb des durch die ECTS-Punkte festgelegten zeitlichen Rahmens wird durch geeignete didaktische Maßnahmen eine hohe studentische Aktivität gefördert. 4 Fächer und Leistungsnachweise (1) Die Fächer, ihre Stundenzahl, die Art der Lehrveranstaltungen, die Prüfungen sowie die studienbegleitenden Leistungsnachweise und die ECTS-Punkte sind in der Anlage zu dieser Studien und Prüfungsordnung festgelegt. (2) Die Fächer sind entweder Pflichtfächer, Schwerpunkt- und Wahlpflichtfächer, allgemeinwissenschaftliche Wahlpflichtfächer oder Wahlfächer: 1. Pflichtfächer sind die Fächer des Studiengangs, die für alle Studierenden verbindlich sind. 2. Schwerpunkt- und Wahlpflichtfächer sind die Fächer, die einzeln oder in Gruppen alternativ angeboten werden. Unter ihnen muss nach Maßgabe dieser Studien und Prüfungsordnung und des Studienplans eine bestimmte Auswahl getroffen werden. Die gewählten Fächer werden wie Pflichtfächer behandelt. 3. Allgemeinwissenschaftliche Wahlpflichtfächer sind die Fächer, die einzeln oder in Gruppen in einer eingeschränkten Fächerliste angeboten werden. 4. Wahlfächer sind Fächer, die für die Erreichung des Ausbildungsziels nicht vorgeschrieben sind. Sie können aus dem gesamten Studienangebot der Hochschule zusätzlich gewählt werden.

3 5 Studienplan (1) Der Fachbereich Maschinenbau erstellt zur Sicherstellung des Lehrangebots und zur Information der Studierenden einen Studienplan, aus dem sich der Ablauf des Studiums im Einzelnen ergibt. Der Studienplan wird vom Fachbereichsrat beschlossen und ist hochschulöffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung neuer Regelungen muss spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des Semesters erfolgen, in dem die Regelungen erstmals anzuwenden sind. (2) Der Studienplan, der nicht Bestandteil dieser Satzung ist, muss Rahmenbestimmungen dieser Studien- und Prüfungsordnung konkretisieren und insbesondere nähere Regelungen und Angaben enthalten über: 1. die Aufteilung der Semesterwochenstunden je Fach und Studiensemester, 2. die schwerpunktmäßigen und fachwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer mit ihrer Semesterwochenstundenzahl, 3. den Katalog der wählbaren allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer, 4. die Lehrveranstaltungsart in den einzelnen Fächern, soweit sie nicht in der Anlage zu dieser Satzung abschließend festgelegt wurden, 5. die Richtziele und Studieninhalte der einzelnen Fächer, 6. die Ziele und Inhalte der praktischen Studiensemester, der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen sowie deren Form und Organisation, 7. nähere Bestimmungen zu den Prüfungen, studienbegleitenden Leistungs- und Teilnahmenachweisen. (3) Ein Anspruch darauf, dass sämtliche vorgesehenen Schwerpunkt- und Wahlpflichtfächer und Wahlfächer tatsächlich angeboten werden, besteht nicht. 6 Eintritt in das Hauptstudium und in die praktischen Studiensemester (1) Zum Eintritt in das Hauptstudium ist nur berechtigt, wer die Vorprüfung bestanden oder in den im Studienplan spezifizierten Fächern in einem Umfang von mindestens 45 ECTS-Punkten eine ausreichende Leistung erzielt hat.

4 (2) Für den Eintritt in das 1. praktische Studiensemester kann der Vorsitzende der Prüfungskommission Ausnahmen zu 6, Nr. 1 zulassen. (3) Der Eintritt in das zweite praktische Studiensemester setzt voraus, dass die Diplomvorprüfung bestanden und das erste praktische Studiensemester erfolgreich abgeleistet wurde. (4) Schwerpunkt- und Wahlpflichtfächer gemäß Lfd. Nr. M 220 der Anlage 2.1 dieser Satzung können erst nach Ableisten des zweiten praktischen Studiensemesters abgelegt werden. 7 Fachstudienberatung Wurden nach zwei Fachsemestern des Grundstudiums nicht wenigstens in Fächern im Umfang von 45 ECTS-Punkten zumindest ausreichende Leistungen erzielt, so ist der Studierende verpflichtet, den Fachstudienberater aufzusuchen. 8 Praktische Studiensemester (1) Die praktischen Studiensemester umfassen 18 Wochen (erstes praktisches Studiensemester) bzw. 20 Wochen (zweites praktisches Studiensemester). (2) Einmal pro Woche und/oder zusätzlich als Blockveranstaltung finden praxisbegleitende Lehrveranstaltungen statt. Näheres wird im Studienplan geregelt. (3) Das zweite praktische Studiensemester ist im 6. Studiensemester abzuleisten. 9 Prüfungskommission, Notenbekanntgabe, Mitwirkungspflicht (1) Es wird eine gemeinsame Prüfungskommission für Vor- und Abschlussprüfung mit einem vorsitzenden Mitglied, dessen Stellvertreter und mindestens 7 hauptamtlichen Professoren des Fachbereichs Maschinenbau gebildet, die vom Fachbereichsrat bestellt werden. (2) Die Noten werden gemäß 18 Abs.9 RaPO hochschulöffentlich bekannt gemacht. (3) Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Prüfungsverfahren ist jede(r) Studierende

5 verpflichtet, sich selbständig vor Ort über hochschulöffentliche Bekanntmachungen des Fachbereichs, der Prüfungsgremien und des Prüfungs- und Praktikantenamtes fortlaufend zu informieren. 10 Diplomarbeit (1) Das Thema der Diplomarbeit kann frühestens nach erfolgreichem Abschluss des zweiten praktischen Studiensemesters ausgegeben werden. (2) Zusätzlich muss von den insgesamt 180 ECTS-Punkten des Hauptstudiums ein Umfang von mindestens 140 ECTS-Punkten erfolgreich nachgewiesen sein. (3) Für die Ausgabe des Diplomarbeitsthemas kann der Vorsitzende der Prüfungskommission Ausnahmen zu 10 Nr. 2 zulassen. (4) Die Diplomarbeit ist im Prüfungsamt in zweifacher, gebundener Ausfertigung abzugeben. 11 Prüfungsgesamtnote Bei der Bildung der Prüfungsgesamtnote werden die Endnoten der einzelnen Fächer entsprechend den ECTS-Punkten gewichtet. 12 Zeugnisse Über die bestandene Vorprüfung und die bestandene Diplomprüfung werden Zeugnisse gemäß dem jeweiligen Muster in der Anlage zur Allgemeinen Prüfungsordnung der Fachhochschule Kempten ausgestellt.

6 13 Akademische Grade (1) Auf Grund des erfolgreichen Abschlusses der Diplomprüfung wird der akademische Grad Diplom Ingenieur (FH) und Diplom Ingenieurin (FH), Kurzform: Dipl. Ing. (FH), verliehen. (2) Über die Verleihung des akademischen Grades wird eine Urkunde gemäß dem jeweiligen Muster in der Anlage zur allgemeinen Prüfungsordnung der Fachhochschule Kempten ausgestellt. 14 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (1) Diese Studien und Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 01. Oktober 2005 in Kraft. Sie gilt für Studierende, die ihr Studium nach dem Sommersemester 2005 im ersten Studiensemester aufnehmen. (2) Die Bestimmungen dieser Studien- und Prüfungsordnung gelten ferner für Studierende, die dieses Studium zwar vor dem Wintersemester 2005/2006 aufgenommen haben, dann aber beurlaubt waren oder das Studium unterbrochen haben und bei dessen Wiederaufnahme kein der bisherigen Studienordnung entsprechendes Studienangebot mehr vorfinden. (3) Für die Fächer des Hauptstudiums legt der Fachbereichsrat fest, bis zu welchem Termin die Fächer nach bisherigem Recht angeboten werden. (4) Der Fachbereichsrat legt ebenfalls fest, zu welchen Prüfungsterminen Prüfungen der Abschlussprüfungen nach bisher geltendem Recht letztmals angeboten werden. (5) Für Studierende, die ihre Prüfungen nicht nach dem für sie bisher geltendem Recht beenden können, erfolgt eine fachentsprechende Anerkennung. (6) Für Studierende, für die diese Studien- und Prüfungsordnung nicht gilt, gilt die Studien- und Prüfungsordnung für den Maschinenbau vom 20. Oktober 1995 (KWMBI II 1996 S. 237), geändert durch Satzung vom 11. November 2002 (KWMBI II 2003 S. 1323), fort; im Übrigen tritt sie außer Kraft.

7 Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Senats der Fachhochschule Kempten vom , sowie der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom Nr. XI/3-H 3444.KE.6-11/ Kempten, den Prof. Dr. R. Schmidt - Rektor - Diese Satzung wurde am in der Fachhochschule Kempten niedergelegt. Die Niederlegung wurde am durch Anschlag bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist der

8 Anlage: Fächer und Leistungsnachweise des Diplom-Studiengangs Maschinenbau an der Fachhochschule Kempten 1. Grundstudium (1. und 2. theoretisches Semester) Nr. Fächer SWS ECTS-Punkte Art der Lehrveranstaltung Art und Anzahl der Prüfungen und ZV hierzu sowie endnotenbildenden studienbegleitenden Leistungsnachweisen (1) (2) M101 Ingenieurmathematik 7 8 SU/Ü 2 P M102 Ingenieurinformatik 5 6 SU/Ü LN M103 Physik und Chemie 5 6 SU/PK 1 P (ZV) M104 Werkstofftechnik 7 7 SU/PK 1 P (ZV) M105 Einführung in die Elektrotechnik 3 4 SU/Ü 1 P M106 Technische Mechanik und Festigkeitslehre SU/Ü 2 P M107 Konstruktion u. Maschinenelemente SU/Ü LN M108 Arbeitsplatzsoftware für Ingenieure 2 2 SU/Ü LN Semesterwochenstunden gesamt 52 ECTS-Punkte gesamt 60 Abkürzungen: PK: Praktikum ZV Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen Ü: Übung P: schriftliche Prüfung mit einer Dauer von Minuten (2) SU: Seminaristischer Unterricht LN: ein oder mehrere studienbegleitende(r) Leistungsnachweis(e) (2) (1) Das Nähere zu einzelnen Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen wird im Studienplan geregelt (2) Näheres wird im Studienplan festgelegt

9 2. Hauptstudium 2.1 Theoretische Semester (4. und 5., 7. und 8, Semester) Nr. Fächer SWS ECTS-Punkte Art der Lehrveranstaltung Art und Anzahl der Prüfungen und ZV hierzu sowie endnotenbildenden studienbegleitenden Leistungsnachweisen (1) (2) M201 Elektrotechnik, Elektrische Antriebe, Elektronik 4 4,5 SU/Ü/PK LN M202 Regelungs- und Steuerungstechnik 3 3 SU/PK 1 P (ZV) M203 Messtechnik 5 6 SU/Ü 1 P (ZV) M204 Mathematik und Simulation Dynamischer Systeme 4 5 SU/Ü 1 P M205 Maschinendynamik 3 4 SU 1 P M206 Technische Strömungsmechanik 4 4 SU 1 P M207 Technische Thermodynamik 6 6 SU 1 P M208 Fertigungsverfahren 6 6 SU 1 P M209 Werkzeugmaschinen 4 4,5 SU/PK 1 P (ZV) M210 Konstruktion u.maschinenelemente SU/Ü LN M211 Finite Elemente Methode 2 2 SU/Ü LN M212 Projektarbeit 2 6 SU/Ü LN M213 Kraft- und Arbeitsmaschinen 6 8 SU/PK 1 P (ZV) M214 Fördertechnik, Antriebstechnik, Ölhydraulik 4 5 SU 1 P M215 Investitions- und Kostenrechnung 2 2 SU 1 P M216 AW-Fächer 4 4 SU 2 P M217 Erstellung technischer Dokumentationen 1 4 Ü (3) M220 Schwerpunkt- und Wahlpflichtfächer SU P/LN M250 Diplomarbeit 16 Semesterwochenstunden gesamt 88 ECTS-Punkte gesamt 120 Abkürzungen: PK: Praktikum ZV Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen Ü: Übung P: schriftliche Prüfung mit einer Dauer von Minuten (2) SU: Seminaristischer Unterricht LN: ein oder mehrere studienbegleitende(r) Leistungsnachweis(e) (2) (1) Das Nähere zu einzelnen Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen wird im Studienplan geregelt (2) Näheres wird im Studienplan festgelegt (3) die erfolgreiche Teilnahme ist Voraussetzung für das Ablegen der Diplomarbeit

10 2.2 Praktische Studiensemester Nr. Fächer SWS ECTS-Punkte Art der Lehrveranstaltung Art und Anzahl der Prüfungen und endnotenbildenden studienbegleitenden Leistungsnachweisen (1) Erstes Praktisches Studiensemester (3. Studiensemester) M301 Praxis (18 Wochen) 20 M302 Arbeits- und Gesundheitsschutz 2 2 SU LN M303 Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre mit Exkursionen 4 6 SU+Exkursionen LN M304 Kolloquium 2 2 Ko LN Zweites Praktisches Studiensemester (6. Studiensemester) M601 Praxis (20 Wochen) 22 M602 Recht 2 2 SU LN M603 Projektmanagement 2 3 SU LN M604 Kolloquium mit Einführung in die Präsentationstechnik 3 3 Ko LN Semesterwochenstunden gesamt 15 ECTS-Punkte gesamt 60 Abkürzungen: SU: Seminaristischer Unterricht P: schriftliche Prüfung mit einer Dauer von Minuten LN: ein oder mehrere studienbegleitende(r) Leistungsnachweis(e) (2) Ko: Kolloquium (1) Näheres wird im Studienplan festgelegt

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