Leitsatz: Der Begriff des Kraftfahrzeuges in 69, 69a StGB umfasst keine motorbetriebenen Boote oder Schiffe.

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1 OLG Rostock: Der Begriff des Kraftfahrzeuges in 69, 69a StGB umfasst keine motorbetriebenen Boote oder Schiffe. Gericht: OLG Rostock Entscheidungsart: Beschluss Aktenzeichen: 1 Ss 95/08 149/08 Datum: Normen: StGB 69, 69a, 316 StGB Vorinstanzen: AG Wolgast, Az.: 3 Cs 468/07 Status: rechtskräftig Leitsatz: Der Begriff des Kraftfahrzeuges in 69, 69a StGB umfasst keine motorbetriebenen Boote oder Schiffe. In der Strafsache gegen Herrn B. Verteidiger: Rechtsanwalt Ronald Schulz in Stralsund wegen 1 / 5

2 Trunkenheit im Verkehr hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichtes Rostock durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wolgast vom Az.: 3 Cs 468/07 - auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Anhörung des Angeklagten und seines Verteidigers am 26. Juni 2008 gemäß 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. la StPO einstimmig beschlossen: 1. Das Urteil des Amtsgerichts Wolgast vom Cs 468/07- wird im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen worden ist, ihm vor Ablauf von 12 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. 3. Die Kosten des Rechtsmittels werden der Staatskasse auferlegt, die auch die insoweit angefallenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu tragen hat. Gründe: 1. Nach den Urteilsfeststellungen fuhr der Angeklagte am Mittag des nach dem Genuss von vier Litern Bier als Schiffsfführer mit dem Fischkutter aus dem Hafen von B. in Richtung Ostsee, obwohl er erkannte, nicht mehr fahrtüchtig zu sein. Er verlor im Verlaufe der Fahrt infolge des Alkoholgenusses die Kontrolle über das Boot, so dass sich der Fischkutter führerlos im Fahrwasser im Kreis drehte. Rettungskräfte brachten das Schiff in den Hafen zurück. Eine dem Angeklagten um entnommene Blutprobe wies eine Ethanolkonzentration von 2,02 Promille auf. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Darüber hinaus entzog es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis, zog seinen Führerschein ein und wies die Verwaltungsbehörde an, dem Angeklagten vor Ablauf von 12 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen ( 316 Abs. 1, 69, 69a StGB). Mit der dagegen eingelegten Revision wendet sich der Angeklagte insbesondere gegen die angeordnete Maßregel, hilfs-weise wird der gesamte Rechtsfolgenausspruch zur Überprüfung gestellt. II. Die gemäß 335 Abs. 1 StPO statthafte Sprungrevision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig / 5

3 Soweit die Revision lediglich die Maßregel nach 69, 69a StGB angreift, ist darin keine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels innerhalb des Strafausspruchs zu erblicken. Die Beschränkung eines Rechtsmittels auf bestimmte Beschwerdepunkte ist nur zulässig und wirksam, wenn sie sich auf einen Teil der in der Urteilsforrnel enthaltenen Entscheidungen bezieht, der losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbstständig geprüft und beurteilt werden kann (BGHSt 29, 359, 364; OLG Frankfurt, Beschl. v Ss 114/96, NZV 1996, 414; Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. 318 Rdnr. 6 rnw,n,). Der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis kann daher losgelöst vorn restlichen Strafausspruch nur dann angefochten werden, wenn sich die Entscheidung über diese Maßregel unabhängig von den Strafzumessungserwägungen beurteilen lässt (OLG Frankfurt a.a.o.). Dies ist mit der ganz überwiegenden Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen auf körperlichen oder geistigen Mängeln beruht. Ist die Ungeeignetheit dagegen - wie hier - auf einen Charaktermangel zurückzuführen, stehen zwischen Straf- und Maßregelausspruch in einer so engen gegenseitigen Abhängigkeit, dass sich der Angriff gegen die Anordnung nach den 69, 69a StGB auch auf die Strafzumessung erstreckt (OLG Frankfurt a.a.o.; KK-Ruß, StPO 5. Aufl. 2003, 318 Rn..8a; aa. Schönke/Schröder-Stree, 27. Aufl. 2006, 69 Rn. 68 jeweils m.w.n.). Demgemäß unterliegt der Rechtsfolgenausspruch insgesamt der Überprüfung durch das Revisionsgericht. 2. Während die Strafzumessungserwägungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers aufweisen, kann die Maßregel keinen Bestand haben, weil das Amtsgericht zu Unrecht die Voraussetzungen der 69, 69 a StGB angenommen hat. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts umfasst der Begriff des Kraftfahrzeuges in 69, 69a StGB nicht motorbetriebene Boote oder Schiffe. Nach ganz vorherrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur gilt für den Begriff des Kraftfahrzeugs im Sinne des 69 Abs. 1 StGB die verkehrsrechtliche Definition des 1 Abs. 2 StVG, so dass nur Landfahrzeuge erfasst werden, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (vgl. etwa BayObLG, MDR 1993, S. 1100, 1101; OLG Oldenburg, NJW 1969, S. 199 (zu 42m StGB a. F., dem Vorläufer des 69 StGB); Athing, in: Münchener Kommentar, StGB, 69, Rn. 30; Geppert, in: Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl., 69, Rn. 22; Hentschel, NZV 1993, 5. 84, Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl., 69, Rn. 3 i. V. m. 44, Rn. 3; Stree, in: Schönke/Schröder, 69, Rn. 11, jeweils m. w. N.). Boote fallen danach, soweit es 69 StGB betrifft, generell nicht unter das Merkmal Kraftfahrzeug. Vereinzelten Gegenstimmen (LG Kiel, DAR 2006, 699; LG München, NZV 1993, 83) ist zwar zuzugeben, dass sich die Begriffsbestimmung in 1 Abs. 2 StVG zunächst nur auf Kraftfahrzeuge "im Sinne dieses Gesetzes bezieht. Aber auch die weiter gefasste Legaldefinition in 248b Abs. 4 StGB gilt unmittelbar nur bei Anwendung dieser Vorschrift. Wie die zwei unterschiedlichen Ansätze zeigen, lässt das Merkmal Kraftfahrzeug mehrere Interpretationen zu. Da 69 StGB keine ausdrückliche Festlegung enthält, ist die Entstehungsgeschichte in den Blick zu nehmen, die wiederum Aufschluss über den Sinn und Zweck der Norm gibt. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vorn 19. Dezember 1952 als 42m in das Strafgesetzbuch eingefügt. Das bezweckte eine weitere Sicherung des Straßenverkehrs vor ungeeigneten Kraftfahrern, indem die früher allein der Verwaltungsbehörde zustehende Befugnis zu Entziehung von 3 / 5

4 Fahrerlaubnissen unter bestimmten Voraussetzungen auf den Strafrichter übertragen wurde. Die nachfolgenden Anderungen des 42m StGB a.f. betrafen nicht den Begriff des Kraftfahrzeugs, so dass dieser nach Überführung der Norm in 69 StGB keine Inhaltsänderung erfahren hat (vgl. BayObLG, MDR 1993, S. 1100, 1101 m. w.n.). Aus dem Schutzzweck folgt, dass Kraftfahrzeuge im Sinne des 69 StGB einen Bezug zum Straßenverkehr aufweisen müssen. Denn dieser rechtfertigt sich gerade aus dem mit der Beteiligung am Straßenverkehr verbundenen hohen Risiken, die dieser infolge seiner Dynamik für Leben, Gesundheit und Eigentum der Verkehrsteilnehmer mit sich bringt. Dem soll durch zumindest zeitigen Ausschluss eines ungeeigneten Kraftfahrers vom motorisierten Straßenverkehr begegnet werden (BGHSt 50, 93). Soweit der große Senat für Strafsachen des Bundesgerichts-hofes in dieser Entscheidung die einschränkende Auslegung des Begriffs der Ungeeignetheit in 69 Abs. 1 StGB maßgebend aus dem Verhältnis dieser Norm zu den Bestimmungen des 2 Abs. 4 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.v.m. 11 Abs. 1 Satz 3, 46 Abs. 1 Satz 2 FeV über die verwaltungsrechtliche Entzieh-ung der Fahrerlaubnis mit dem Argument abgeleitet hat, der in 69 Abs. 1 StGB verwendete Begriff der Ungeeignetheit stimme inhaltlich mit demselben, in den genannten Vorschriften des Straßenverkehrs- und Fahrerlaubnisrechts verwendeten Begriff überein, muss dies nach Auffassung des Senats auch für den Begriff des Kraftfahrzeuges in 69 StGB gelten. Dieser ist im Sinne des 1 Abs. 2 StVG auf motorisierte, nicht schienengebundene Landfahrzeuge zu beschränken (vgl. dazu auch Schäpe, Anm. zu LG Kiel, DAR 2006, 700). Diese einschränkende Auslegung wird bestätigt durch gesetzgeberische Überlegungen de lege ferenda. So geht der Bundesrat in seiner Entschließung zur Überprüfung der Grenzen zulässigen Alkoholgenusses von der Notwendigkeit aus, 69 StGB erst auf rechtswidrige Taten im Schiffsverkehr erstrecken zu müssen (BR-Drs. 940/04, 5. 2). Die dazu ergangene Stellungnahme der Bundesregierung geht unter Hinweis auf die Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofes ebenfalls von einer aktuell bestehenden Beschränkung des Schutzzweckes des 69 StPO auf den Straßenverkehr aus (BR-Drs. 724/05, S. 3-4, sowie Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Sanktionenrechts BT-Drs. 15/2725, S. 40). Ist danach der Begriff des einschränkend auf solche im Straßenverkehr auszulegen, scheidet eine Straftat im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr, wie sie hier vorliegt, als Anlasstat für eine Maßregel nach 69 StGB aus. Zu einem anderen Verständnis zwingt auch nicht der Umstand, dass 69 Abs. 2 Nr. 2 ausdrücklich auf die Strafvorschrift des 316 StGB verweist, die unstreitig.das Führen von Motorschiffen im fahruntüchtigen Zustand mit erfasst (vgl. zu diesem LG Kiel a.a.o.). Denn die weiteren Delikte aus dem Katalog des 69 Abs. 2 StGB legen wiederum die restriktive Interpretation der vorherrschenden Meinung nahe. So nennt 69 Abs. 2 StGB zwar das Vergehen der Gefährdung des Straßenverkehrs ( 315c StGB), aber gerade nicht das Pendant zum Schutz des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs ( 315a StGB). Der Hinweis auf 316 StGB verfängt auch deshalb nicht, weil unter diese Norm auch die nicht mit Motorkraft betriebenen Fahrzeuge - wie z.b. Fahrräder - fallen, die von vornherein nicht vom Tatbestand des 69 StGB erfasst sind. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 473 Abs. 3 StPO, denn der Angeklagte hat bei einer - wie 4 / 5

5 hier - aus Rechtsgründen nicht möglichen Beschränkung i.s.d. Abs. 3 dann vollen Erfolg wenn er von vornherein erklärt, dass sein Rechtsmittel nur das beschränkte Ziel verfolgt, das es im Ergebnis auch tatsächlich erreicht hat. Dies ist hier der Fall, da der Angeklagte von vornherein sein Rechtsmittel auf die Verhängung der Maßregel gem. 69, 69a StGB beschränkt wissen wollte. 5 / 5

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