W.I.R. - D U. Wohnen in Rumeln - Duisburg. - S A T Z U N G - (Änderung vom )

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1 W.I.R. - D U Wohnen in Rumeln - Duisburg - S A T Z U N G - (Änderung vom ) Beschlossen von der Mitgliederversammlung am Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen W.I.R. - D U e.v. Wohnen in Rumeln Duisburg " - im folgenden Verein genannt. 2. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen gemeinnützigen Vereins. 3. Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg und ist in das Vereinsregister eingetragen. 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Ziel / Zweck des Vereins ist die Förderung des generationsübergreifenden gemeinschaftlichen Wohnens und des Wohlfahrtswesens ( 52Abs. 2 Satz 1 Nr. (n) 9 AO 1. Ziel des Vereins ist die Vorbereitung und Realisierung selbst bestimmten, solidarischen und demokratisch geregelten Zusammenlebens von Menschen verschiedener Generationen in Duisburg. Er macht sich zur Aufgabe, entsprechende Hausgemeinschaften zu unterstützen und die gemeinschaftlichen Interessen seiner Mitglieder an Wohnprojekten in Duisburg - insbesondere auch gegenüber Dritten - zu fördern und zu vertreten. 1.1 Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht: Entwicklung und Umsetzung neuer Wohnformen für das Zusammenleben von verschiedenen Generationen. Informationssammlung über andere bereits realisierte oder in Planung befindliche Projekte für das Wohnen in selbst bestimmten Gemeinschaften. Informationsaustausch mit anderen Vereinen, Interessengruppen, Organisationen etc., die ähnliche Wohn- und Lebensformen anstreben. Befähigung erarbeiten und vermitteln, um in einem zu realisierendem Wohnprojekt gemeinschaftsfähig zu sein; dazu gehören u. a. auch gemeinsame Aktivitäten.

2 1.2 Der Verein will durch seine Arbeit: Günstige Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensführung in der eigenen Wohnung auch im Alter schaffen und Hilfe zur Selbsthilfe leisten. Dazu gehört eine selbst organisierte Nächstenhilfe im vorpflegerischen Bereich innerhalb des angestrebten Wohnprojektes. Einen Beitrag zur Kostensenkung in der Versorgung leisten und die Unabhängigkeit gegenüber öffentlichen Mitteln erhalten helfen. Hierzu gehört auch die Informationsvermittlung über Pflegeversicherung, Pflegedienste und Sozialdienste. Diese Wohnform ins Bewusstsein der Gesellschaft bringen und Menschen aller Altersgruppen dazu anregen, diese Wohnform für sich selbst in Erwägung zu ziehen. 1.3 Der Verein will der Singularisierung der Gesellschaft entgegenwirken, indem Kommunikationsmöglichkeiten für unterschiedliche Gesellschaftsgruppen gegründet werden und zum Stadtteil geöffnet werden sollen. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er verwendet seine Mittel entsprechend 58 Nr. 1 AO ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke nach 2 dieser Satzung. 3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. 4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen. 6. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 Arten der Mitgliedschaft 1. Der Verein hat 1.1 Ordentliche Mitglieder, 1.2 Ehrenmitglieder und 1.3 Fördernde Mitglieder.

3 2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die an den Zielen und Aufgaben des Vereins mitwirken möchten. 3. Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. 4. Fördernde Mitglieder können juristische und natürliche Personen werden, die die Zwecke des Vereins ideell oder durch angemessene laufende Zuwendungen unterstützen. 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Die Ausübung des Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung erfolgt persönlich oder durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes anderes Mitglied. Die Vollmacht muss den Umfang der Stimmrechtsübertragung enthalten. Ein Mitglied darf nicht mehr als ein anderes Mitglied vertreten. Ein Antrags-, Diskussions- und Stimmrecht steht Mitgliedern ab Vollendung des 18. Lebensjahres zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in angemessener Weise zu unterstützen. 5 Beginn / Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis dahin gilt eine vorläufige Mitgliedschaft. Aufnahmeanträge können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied im groben Maß gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Ausschluss zu den

4 erhobenen Vorwürfen zu äußern. Ein Mitglied kann auch durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags oder eines Teils des Beitrags im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen und die Beitragsschulden nicht vollständig beglichen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. 6 Beiträge und Aufnahmegebühr Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge und ggf. eine Aufnahmegebühr ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend. Bei Eintritt während des Geschäftsjahres wird ein anteiliger Jahresbeitrag fällig. Bei Beendigung der Mitgliedschaft während des Kalenderjahres ist der Beitrag bis zum Ende des Geschäftsjahres fällig. 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand. 8 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung behandelt in ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen die Angelegenheiten des Vereins. Einmal jährlich findet eine Mitglieder-Jahreshauptversammlung statt. Diese Versammlung soll im ersten Halbjahr des Kalenderjahres stattfinden. 2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Entgegennähme des Jahresberichtes durch den Vorstand, die Entlastung des Vorstandes, Beratung und Beschlussfassung über Anträge,

5 Genehmigung der Beitragsordnung, Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Wahl der Vorstandsmitglieder, Beschlussfassung über die Bestellung eines Revisors bzw. Kassenprüfers, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. 3. Hauptversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von vier Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. 4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Hauptversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird. 5. In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, soweit diese volljährig und rechtsfähig und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglied sind. 6. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Arbeitstage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen. Später eingehende Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, wenn diese von der Mitgliederversammlung mit 2/3 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder angenommen werden. Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden. 7. Änderungen der Vereinssatzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. 8. Über den Ablauf einer jeden Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird allen Mitgliedern zugänglich gemacht. 9 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Er setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.

6 Der Verein kann durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit je einem Mitglied des Vorstandes nach außen vertreten werden. 2. Jedes Vorstandsmitglied wird mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder für zwei Geschäftsjahre gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstands ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Für die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder findet je ein Wahlgang statt. 3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Konsens wird angestrebt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Diese Protokolle sind für Mitglieder einsehbar. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 10 Kassenprüfung Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten. 11 Geschäftsführung Zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben können innerhalb des Vereins Arbeitsgruppen gebildet werden. Die Arbeitsgruppe berichtet dem Vorstand. Sie kann auch der Mitgliederversammlung berichten. Die Leiter der Arbeitsgruppen müssen zu Vorstandssitzungen, die die Arbeitsergebnisse beraten, eingeladen werden. 12 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder erfolgen. Die Liquidation erfolgt durch den letzten im Amt befindlichen Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt.

7 Die Mitgliederversammlung beschließt über den Verbleib der Schriftstücke und Urkunden und bestimmt über die Verwendung des Vereinsvermögens. Dies ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Das Vermögen des Vereins fallt bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an die Duisburger Tafel e.v. 13 Gerichtsstand / Erfüllungsort Gerichtsstand und Erfüllungsort ist grundsätzlich der Sitz des Vereins.

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