Vom 15. Juni 2016, geändert durch Satzung vom [*]

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1 Prüfungsordnung für den deutsch-italienischen Masterstudiengang Europäische Kommunikationskulturen Italienisch/Tradizione e interpretazione dei testi letterari. Curriculum internazionale der Philologisch-Historischen Fakultät der Universität Augsburg Vom 15. Juni 2016, geändert durch Satzung vom [*] Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1 und Art. 43 Abs. 5 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl 2006, S. 245), das zuletzt durch 1 Nr. 212 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286) geändert wurde, erlässt die Universität Augsburg folgende Prüfungsordnung: I. Allgemeine Bestimmungen Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Akademischer Grad 3 Zweck des Masterstudiengangs 4 Zugangsvoraussetzungen 5 Regelstudienzeit und Gliederung des Studiums 6 Konzeption des Masterstudiengangs 7 Zulassungsvoraussetzungen zu den Prüfungen 8 Formen von Prüfungen 9 Modalitäten von Prüfungen 10 Leistungspunkte und Noten 11 Prüfungsausschuss 12 Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen und Modulbeauftragte 13 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen 14 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß 15 Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht II. Masterprüfung 16 Gliederung des Masterstudiengangs und Verteilung der Leistungspunkte 17 Zeitraum der Prüfungen und Fristenregelung 18 Wiederholung von Prüfungen 19 Mastermodul 20 Bewertung des Mastermoduls 21 Abschluss des Masterstudiengangs 22 Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement III. Schlussbestimmungen 23 Koordinierungsausschuss 24 Schutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz und dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz 25 Nachteilsausgleich 26 Inkrafttreten 1

2 Anlage I: Eignungsordnung für den deutsch-italienischen Masterstudiengang Europäische Kommunikationskulturen Italienisch/Tradizione e interpretazione dei testi letterari. Curriculum internazionale Anlage II: Übersicht über die an der Università degli studi di Verona zu erbringenden Leistungen Anlage III: Notenschlüsseltabelle I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich (1) 1 Diese Prüfungsordnung regelt für den deutsch-italienischen Masterstudiengang Europäische Kommunikationskulturen Italienisch/Tradizione e interpretazione dei testi letterari. Curriculum internazionale die Studiengangskonzeption, die fachbezogenen Prüfungen sowie die Prüfungsanforderungen. 2 Insbesondere regelt sie: 1. die Anzahl der Studiensemester, nach der das Studium in der Regel beendet sein soll (Regelstudienzeit); 2. die Fristen für die Ablegung der einzelnen Prüfungen; 3. die Form der Prüfungen und ihren Umfang; 4. die erforderlichen Module; 5. die Anzahl der Prüfungen; 6. die Wiederholbarkeit von Prüfungen; 7. die Ermittlung der Prüfungsergebnisse sowie der Gesamtnote. Die Prüfungsordnung ergänzt die Allgemeine Prüfungsordnung der Universität Augsburg (APrüfO). (3) Die Prüfungsordnung für den deutsch-italienischen Masterstudiengang Europäische Kommunikationskulturen Italienisch/Tradizione e interpretazione dei testi letterari. Curriculum internazionale wird durch ein Modulhandbuch konkretisiert, das vom Prüfungsausschuss für den deutsch-italienischen Masterstudiengang Europäische Kommunikationskulturen Italienisch/Tradizione e interpretazione dei testi letterari. Curriculum internazionale beschlossen und auf den Internetseiten des Zentralen Prüfungsamtes der Universität Augsburg bekannt gegeben wird. (4) Das Studium an der Università degli studi di Verona richtet sich nach der Prüfungsordnung der Università degli studi di Verona für den deutsch-italienischen Masterstudiengang Europäische Kommunikationskulturen Italienisch/Tradizione e interpretazione dei testi letterari. Curriculum internazionale in ihrer jeweils gültigen Fassung. 2

3 2 Akademischer Grad 1 Auf Grund einer nach dieser Prüfungsordnung bestandenen Masterprüfung verleiht die Universität Augsburg den akademischen Grad Master of Arts (M.A.). 2 Die Università degli studi di Verona verleiht zugleich aufgrund ihres Prüfungsrechts den akademischen Grad Dottore magistrale. 3 Zweck des Masterstudienganges 1 Der Masterabschluss stellt einen weiteren, forschungsqualifizierenden Abschluss dar, der an die mit einem ersten berufsbefähigenden Hochschulabschluss, in der Regel einem Bachelorgrad, in den Bereichen Philologie, Geschichte, Kommunikations- oder Politikwissenschaften erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen anknüpft und diese fachlich fortführt und vertieft oder fächerübergreifend erweitert. 2 Der deutsch-italienische Masterstudiengang Europäische Kommunikationskulturen Italienisch/Tradizione e interpretazione dei testi letterari. Curriculum internazionale ist ein vertieftes wissenschaftlich orientiertes Studium, das über eine traditionelle romanistische Ausrichtung in den Bereichen Sprach- und Literaturwissenschaft hinausgeht. 3 So umfasst der Studiengang die Vertiefung von Fragestellungen der Literaturgeschichte, einen reflektierten und eigenständigen Umgang mit literaturwissenschaftlichen Methoden, die problemorientierte textanalytische Interpretation sowie den kompetenten Umgang mit schriftlichen und mündlichen Präsentationsformen. 4 Im Bereich der Sprachwissenschaft liegt der Schwerpunkt neben dem Erwerb vertiefter Kenntnisse der in der deutschen Romanistik entwickelten sprachwissenschaftlichen Analysemethoden im Bereich der Variations- und Medienlinguistik. 5 Die Studierenden werden mit laufenden Forschungsprojekten vertraut gemacht, in deren Mittelpunkt die Vermittlung von Wissen und Werten über unterschiedliche Medien steht (z. B. die Mediatisierung von Sprachideologien im Rahmen des internationalen Forschungsnetzwerks CIRCULA). 6 In der sprachpraktischen Ausbildung wird eine Beherrschung der Partnersprachen (Italienisch und Deutsch) in Wort und Schrift auf höchstem Niveau (muttersprachliche Kompetenz C2) angestrebt. 7 Ein besonderer Akzent liegt auf dem Verständnis Italiens als europäischer Kulturraum in Geschichte und Gegenwart sowie auf der Erschließung und Interpretation seiner Kommunikations- und Mediengeschichte in Vernetzung mit europäischen und speziell romanischen Kommunikationsräumen, was eine systematische Erschließung deutschitalienischer Forschungsstrukturen und Anwendung fachsprachlicher Terminologien und Textmuster einschließt. 8 Ein inhaltlicher Schwerpunkt besteht schließlich in der Vermittlung von Kenntnissen über die Entstehung von Kommunikationsformen bzw. in der Ausbildung von Kompetenzen in der Bewahrung und Verbreitung von Resultaten ihrer Anwendung (etwa über das Archiv-, Bibliotheks- und Editionswesen). 9 Der Masterstudiengang qualifiziert damit für eine forschungsorientierte Tätigkeit an Hochschulen, Forschungszentren und sonstigen Wissenschaftsorganisationen in Deutschland und Italien, aber auch für die entsprechenden Tätigkeiten in Bildungseinrichtungen, in Kulturinstitutionen, im Verlags-, Archiv- oder Bibliothekswesen im deutsch-italienischen Kontext. 3

4 4 Zugangsvoraussetzungen (1) Die Qualifikation für den Masterstudiengang Europäische Kommunikationskulturen Italienisch/Tradizione e interpretazione dei testi letterari. Curriculum internazionale wird nachgewiesen durch: 1. einen ersten berufsqualifizierenden in- oder ausländischen Abschluss mit einem Anteil von mindestens 60 Leistungspunkten aus einer Philologie, der Geschichte, den Kommunikationswissenschaften oder den Politikwissenschaften oder aus Fächern, deren Inhalte mit den Vorstehenden vergleichbar sind; 2. das Vorliegen deutscher und italienischer Sprach- und Fachsprachkenntnisse, die mindestens dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) entsprechen, diese Sprachkenntnisse gelten jeweils als nachgewiesen, wenn ein Abschluss nach Nr. 1 in der jeweiligen Sprache vorliegt; 3. das Bestehen des Eignungsverfahrens nach der Eignungsordnung für den deutsch-italienischen Masterstudiengang Europäische Kommunikationskulturen Italienisch/Tradizione e interpretazione dei testi letterari. Curriculum internazionale, die als Anlage I Bestandteil dieser Prüfungsordnung ist. (3) 1 Die Laurea triennale einer italienischen Universität in einem geisteswissenschaftlichen Fach wird als gleichwertig mit der Bachelorprüfung im Sinne von Abs. 1 Nr. 1 anerkannt. 2 Der Prüfungsausschuss kann im Rahmen der Zulassung zum Masterstudium die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen konsultieren. 3 Über die Vergleichbarkeit der Studiengänge sowie über die Gleichwertigkeit der an ausländischen Hochschulen erworbenen Hochschulabschlüsse entscheidet der Prüfungsausschuss für den Masterstudiengang Europäische Kommunikationskulturen Italienisch/Tradizione e interpretazione dei testi letterari. Curriculum internazionale; Art. 63 Abs. 1 BayHSchG gilt entsprechend. 1 Bewerber und Bewerberinnen, die in einem Studiengang nach Abs. 1 Nr. 1 Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 140 Leistungspunkten erbracht haben, werden bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen unter der auflösenden Bedingung in den deutsch-italienischen Masterstudiengang Europäische Kommunikationskulturen Italienisch/Tradizione e interpretazione dei testi letterari. Curriculum internazionale zugelassen, dass sie den Abschluss eines Studiengangs nach Abs. 1 Nr. 1 bis zum Ende des auf die erstmalige Immatrikulation in den deutsch-italienischen Masterstudiengang Europäische Kommunikationskulturen Italienisch/Tradizione e interpretazione dei testi letterari. Curriculum internazionale folgenden Semesters nachweisen. 2 Der Nachweis der Erbringung der Prüfungsleistungen nach Satz 1 erfolgt durch eine Bestätigung der jeweiligen Hochschule bzw. der entsprechenden sonstigen Einrichtung des Bewerbers/der Bewerberin. 4

5 5 Regelstudienzeit und Gliederung des Studiums (1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Anfertigung der Masterarbeit vier Semester. 1 Der Studiengang ist modular konzipiert. 2 Ein Modul stellt eine zeitliche und thematische Zusammenfassung von Stoffgebieten dar und kann sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen bzw. -formen zusammensetzen, die zu den auf das jeweilige Studienziel bezogenen Teilqualifikationen führen, welche in Lernzielen beziehungsweise Kompetenzbeschreibungen festgelegt sind und geprüft werden. 3 Module werden mit studienbegleitenden Prüfungen gemäß 8 Abs. 2 bis 6 abgeschlossen. 4 Ein Modul kann die Inhalte von bis zu zwei Semestern umfassen. 5 Auf der Grundlage von bestandenen Modulen werden Leistungspunkte vergeben. (3) Die Zahl der insgesamt zu erwerbenden Leistungspunkte (LP) beträgt 120, wovon 30 LP auf das Mastermodul entfallen, das die Anfertigung einer Masterarbeit beinhaltet. (4) 1 Der Umfang der für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt für den Studienabschnitt in Augsburg maximal 18 Semesterwochenstunden (SWS). (5) Das Studium kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden. 6 Konzeption des Masterstudiengangs (1) Das Studium im deutsch-italienischen Masterstudiengang Europäische Kommunikationskulturen Italienisch/Tradizione e interpretazione dei testi letterari. Curriculum internazionale findet für alle Studierenden im ersten Jahr an der Università degli studi di Verona und im zweiten Jahr an der Universität Augsburg statt. Das Studium im deutsch-italienischen Masterstudiengang Europäische Kommunikationskulturen Italienisch/Tradizione e interpretazione dei testi letterari. Curriculum internazionale gliedert sich dabei wie folgt: a) Studium an der Università degli studi di Verona: A. Lingua e letteratura italiana/italienische Sprache und Literatur, B. Discipline storiche, filosofiche, antropologiche e sociologiche/geschichte, Philosophie, Anthropologie, Soziologie, C. Discipline linguistiche, filologiche e metodologiche/sprachwissenschaft, Philologie, Methodologie, D. a scelta/ Wahlbereich, F. altre attività/ Weitere Aktivitäten b) Studium an der Universität Augsburg: in die Modulgruppen A. Methodenmodul B. Erweiterungsmodul: Interdisziplinäre Perspektiven 5

6 C. Spezialisierungsmodul Sprache D. Abschlussleistungen 7 Zulassungsvoraussetzungen zu den Prüfungen (1) Voraussetzung für die Zulassung zu den Modulprüfungen ist die Immatrikulation im deutsch-italienischen Masterstudiengang Europäische Kommunikationskulturen Italienisch/Tradizione e interpretazione dei testi letterari. Curriculum internazionale. 1 Der oder die Studierende besitzt nur dann einen Anspruch auf Prüfung, wenn er oder sie sich ordnungsgemäß zur jeweiligen Prüfung angemeldet hat. 2 Die Anmeldung zur Teilnahme an den jeweiligen Prüfungen erfolgt im elektronischen Prüfungsverwaltungssystem der Universität Augsburg. 8 Formen von Prüfungen (1) Prüfungen erfolgen studienbegleitend in schriftlicher Form und in Textform, in mündlicher und in praktischer Form, in einer kombinierten schriftlich-mündlichen Form und in Form einer Portfolioprüfung. 1 Prüfungen in schriftlicher Form und in Textform sind: - Berichte (Bearbeitungszeit von vier bis sechs Wochen), - Klausuren (Bearbeitungszeit von einer Stunde bis zu drei Stunden), - Referate (Bearbeitungszeit von vier bis zu sechs Wochen), - Hausaufgaben (Bearbeitungszeit von einer bis zwei Wochen), - Haus-, Seminar- oder Projektarbeiten (Bearbeitungszeit von vier Wochen bis zu drei Monaten), - Praktikumsprotokolle (Bearbeitungszeit von einer Woche bis zu vier Wochen nach Beendigung des Praktikums). 2 In Prüfungen in schriftlicher Form oder in Textform erfolgt die schriftliche Bearbeitung einer Aufgabenstellung oder die Bearbeitung in Textform in der vorgegebenen Bearbeitungszeit. 3 Gegenstand der Bewertung einer Prüfung in schriftlicher Form oder in Textform ist die schriftliche Prüfungsleistung oder die Prüfungsleistung in Textform des oder der Studierenden. (3) (4) 1 Eine Prüfung in mündlicher Form ist die mündliche Prüfung mit einer Prüfungsdauer von 20 bis 30 Minuten. 2 In Prüfungen in mündlicher Form erfolgt die mündliche Beantwortung einer Aufgabenstellung innerhalb der festgesetzten Prüfungsdauer, ggf. nach einer festgesetzten Bearbeitungszeit. 3 Gegenstand der Bewertung einer Prüfung in mündlicher Form ist die mündlich vorgetragene Beantwortung des oder der Studierenden. 1 Eine Prüfung in praktischer Form ist die praktische Prüfung mit einer Dauer von 10 Minuten bis zu einer Stunde und einer Bearbeitungszeit von einem Monat bis zu drei Monaten. 2 In Prüfungen in praktischer Form erfolgt die fachpraktische Umsetzung einer Aufgabenstellung, wobei die Aufgabenstellung und praktische Umsetzung 6

7 entweder in Präsenz des oder der Studierenden an einem vorgegebenen Prüfungsort ggf. nach einer vorgegebenen Bearbeitungszeit erfolgen oder die Aufgabenstellung zur Ausarbeitung der praktischen Umsetzung bis zu einem gesetzten Prüfungstermin ausgegeben wird. 3 Gegenstand der Bewertung von Prüfungen in praktischer Form ist die erbrachte praktische Prüfungsleistung des oder der Studierenden. (5) (6) (7) 1 In einer kombinierten schriftlich-mündlichen Prüfung erfolgt auf der Grundlage einer einheitlichen Aufgabenstellung deren schriftliche Bearbeitung innerhalb einer festgesetzten Bearbeitungszeit sowie eine mündliche Darstellung der schriftlichen Ausführungen innerhalb einer vorgegebenen Prüfungsdauer. 2 Die Bearbeitungszeit beträgt zwischen einer Woche und sechs Monaten; die Dauer der mündlichen Darstellung beträgt zwischen 15 Minuten und einer Stunde. 3 Gegenstand der einheitlichen Bewertung einer kombinierten schriftlich-mündlichen Prüfung ist die schriftliche und die mündliche Prüfungsleistung des oder der Studierenden. 4 Der schriftliche Leistungsteil kann auch in Textform gefordert werden. 1 In einer Portfolioprüfung eines Moduls werden nach Vorgabe des Prüfers oder der Prüfer bzw. der Prüferin oder der Prüferinnen in gegenseitigem Zusammenhang stehende unselbstständige Leistungen (Teilleistungen) zur Umsetzung einer einheitlichen Aufgabenstellung erbracht. 2 Diese Beiträge können schriftliche Ausarbeitungen, mündliche Beiträge oder praktische Leistungen sein, deren Umfang einzeln unterhalb der Rahmen nach Abs. 2 bis 5 liegen, und diese Rahmen zusammen nicht überschreiten. 3 Gegenstand der einheitlichen Bewertung einer Portfolioprüfung sind alle Teilleistungen des oder der Studierenden; hierbei erfolgt keine schematische Einzelbetrachtung der einzelnen Leistungen, sondern eine Gesamtwürdigung aller Leistungen im Zusammenhang. 1 Die möglichen Prüfungsformen in den Modulen werden in der Modulübersicht in 16 Abs. 3 dargestellt. 2 Die konkrete Form und der Umfang von Prüfungen werden für jedes Semester im Modulhandbuch festgesetzt und spätestens sechs Wochen vor Beginn der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters bekannt gegeben; erforderliche Änderungen können bis spätestens eine Woche vor Beginn der Vorlesungszeit bekannt gegeben werden; 1 Abs. 3 bleibt unberührt. 3 Die Bearbeitungsdauer, der Umfang und der Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung wie auch der Umfang der geforderten Bearbeitung von Prüfungen sind so zu bemessen, dass der für das jeweilige Modul in der Anzahl der zu erwerbenden Leistungspunkte ausgedrückte Arbeitsaufwand aus Präsenz in den vorgesehenen Lehrveranstaltungen, deren Vorund Nachbereitung sowie die Vorbereitung und Durchführung der Modulprüfung eingehalten werden. 9 Modalitäten von Prüfungen (1) 1 Für Prüfungen in schriftlicher Form bestellt der Prüfungsausschuss zwei Prüfer oder Prüferinnen. 2 Prüfungsleistungen, die als nicht bestanden bewertet werden, sind von zwei Prüfern/Prüferinnen zu bewerten. 3 Die Beurteilung soll spätestens vier Wochen nach Durchführung der jeweiligen schriftlichen Prüfung vorliegen. 1 Die Prüfung in mündlicher Form wird von einem Prüfer oder einer Prüferin in Gegenwart eines fachkundigen Beisitzers oder einer fachkundigen Beisitzerin oder von mehreren Prüfern oder Prüferinnen durchgeführt. 2 Ein Prüfer oder eine Prüferin oder der Beisitzer oder die Beisitzerin fertigt über die mündliche Prüfung ein Protokoll 7

8 an, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstände und Ergebnis der Prüfung, die Namen der Prüfer oder der Prüferinnen oder des Prüfers oder der Prüferin und des Beisitzers oder der Beisitzerin, des Kandidaten oder der Kandidatin sowie besondere Vorkommnisse. 3 Das Protokoll ist von den Prüfern oder Prüferinnen oder vom Prüfer oder von der Prüferin und dem Beisitzer oder der Beisitzerin zu unterschreiben. (3) (4) (5) (6) (7) 1 Die Prüfungen in praktischer Form werden von einem Prüfer/einer Prüferin durchgeführt; für die praktische Prüfung in Präsenz der Kandidaten oder Kandidatinnen ist mindestens ein weiterer Prüfer oder eine weitere Prüferin oder ein Beisitzer oder eine Beisitzerin hinzuzuziehen. 2 Ein Prüfer/eine Prüferin oder der Beisitzer/die Beisitzerin fertigt über die praktische Prüfung in Präsenz ein Protokoll an, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstände und Ergebnis der Prüfung, die Namen der Prüfer/der Prüferinnen oder des Prüfers/der Prüferin und des Beisitzers/der Beisitzerin, des Kandidaten/der Kandidatin sowie besondere Vorkommnisse. 3 Das Protokoll ist von den Prüfern/Prüferinnen oder vom Prüfer/von der Prüferin und dem Beisitzer/der Beisitzerin zu unterschreiben. 1 Kombinierte schriftlich-mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer/einer Prüferin oder mehreren Prüfern/Prüferinnen durchgeführt. 2 Wird die kombinierte schriftlichmündliche Prüfung nur von einem Prüfer/einer Prüferin durchgeführt, ist für den mündlichen Teil der kombinierten schriftlich-mündlichen Prüfung ein Beisitzer oder eine Beisitzerin beizuziehen. 3 Ein Prüfer/eine Prüferin oder der Beisitzer/die Beisitzerin fertigt über den mündlichen Teil ein Protokoll an, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstände und Ergebnis der Prüfung, die Namen der Prüfer/der Prüferinnen oder des Prüfers/der Prüferin und des Beisitzers/der Beisitzerin, des Kandidaten/der Kandidatin sowie besondere Vorkommnisse. 4 Das Protokoll ist von den Prüfern/Prüferinnen oder vom Prüfer/von der Prüferin und dem Beisitzer/der Beisitzerin zu unterschreiben. 1 Portfolioprüfungen werden von einem Prüfer/einer Prüferin oder mehreren Prüfern/Prüferinnen durchgeführt. 2 Wird die Portfolioprüfung nur von einem Prüfer/einer Prüferin durchgeführt, sind für mündliche Teile der Portfolioprüfung ein Beisitzer oder eine Beisitzerin beizuziehen. 3 Über mündliche Teile von Portfolioprüfungen ist jeweils ein Protokoll entsprechend Abs. 2 Satz 2 und 3 anzufertigen. 4 Die Hinzuziehung eines Beisitzers oder einer Beisitzerin ist nicht erforderlich, wenn mündliche Teile von Portfolioprüfungen im Rahmen der Lehrveranstaltungen und im Beisein von weiteren Studierenden erbracht werden. 5 Das Protokoll ist in diesem Fall vom Prüfer oder der Prüferin und vom Kandidaten oder der Kandidatin zu unterschreiben; dem Kandidaten oder der Kandidatin ist Gelegenheit zu geben, eine etwaige anderweitige Ansicht des Prüfungsgeschehens zu Protokoll zu geben. 1 Der Prüfer/die Prüferin bestimmt die für die Prüfungen zugelassenen Hilfsmittel. 2 Erscheint ein Studierender oder eine Studierende verspätet zu einer Prüfung, kann die versäumte Zeit nicht nachgeholt werden. 3 Das Verlassen des Prüfungssaales ist nur mit Erlaubnis des bzw. der Aufsichtsführenden zulässig. 1 Bei mündlichen Prüfungen können in der Regel Studierende des gleichen Studienganges, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, als Zuhörer oder Zuhörerinnen zugelassen werden. 2 Auf Wunsch des Kandidaten bzw. der Kandidatin werden Zuhörer/Zuhörerinnen ausgeschlossen. 3 Der Prüfer bzw. die Prüferin kann Prüfungskandidaten und -kandidatinnen desselben Prüfungssemesters als Zuhörer und Zuhörerinnen ausschließen. 4 Die Zulassung als Zuhörer bzw. Zuhörerin erstreckt 8

9 sich nicht auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. (8) Prüfungsleistungen, mit Ausnahme von Klausuren, können von mehreren Kandidaten oder Kandidatinnen auch im Rahmen einer Arbeitsgruppe erbracht werden, wenn die zu erbringende Leistung des einzelnen oder der einzelnen Studierenden deutlich abgrenzbar und bewertbar und in Inhalt und Umfang einer individuellen Prüfungsleistung vergleichbar ist. * (9) 1 Bei der Abgabe einer Prüfungsleistung in schriftlicher Form oder in Textform, mit Ausnahme von Klausuren, ist eine anonymisierte, elektronische Fassung dieser Arbeit auf einem Speichermedium vorzulegen. 2 Mit der elektronischen Fassung ist eine vom Studierenden oder von der Studierenden unterschriebene Erklärung abzugeben, dass eingewilligt wird, die Arbeit mittels einer Plagiatssoftware zu überprüfen und zu diesem Zweck elektronische Kopien gefertigt und gespeichert werden. 10 Leistungspunkte und Noten (1) * (3) (4) 1 Prüfungen werden gemäß der in 15 APrüfO festgelegten Prädikate und Notenstufen benotet. 2 Unbenotete Prüfungen werden mit dem Urteil bestanden oder nicht bestanden bewertet. 3 Unbenotete Prüfungen fließen in die Notenbildung nicht ein. 4 Die Benennung unbenoteter Prüfungsleistungen an der Universität Augsburg erfolgt in den Modultabellen in 16 Abs Der erfolgreiche Studienfortschritt wird durch die Vergabe von Leistungspunkten (LP) gemessen. 2 Die Leistungspunkte sind ein Maß für den Arbeitsaufwand, der für eine Lehrveranstaltung oder ein Modul erbracht werden muss. 3 Ein Leistungspunkt entspricht dabei einem Arbeitsaufwand der Studierenden von 30 Stunden. 4 Leistungspunkte werden für den erfolgreichen Abschluss von Modulen vergeben. 5 Module werden mit einer Modulprüfung abgeschlossen. 6 Die Modulprüfung besteht aus einer Prüfungsleistung in Form von 8 Abs. 2 bis 6. 7 Die Inhalte sowie die Anforderungen an das Bestehen einer Modulprüfung beziehen sich auf die Lehrveranstaltungen und -formen des Moduls. 8 Die konkrete Form und der Umfang von Modulprüfungen werden für jedes Semester im Modulhandbuch festgesetzt und spätestens sechs Wochen vor Beginn der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters bekannt gegeben; erforderliche Änderungen können bis spätestens eine Woche vor Beginn der Vorlesungszeit bekannt gegeben werden; 1 Abs. 3 bleibt unberührt. 1 Ein Modul ist bestanden bzw. Leistungspunkte sind erbracht, wenn die benotete Prüfungsleistung mit mindestens ausreichend bewertet ist bzw. die unbenotete Prüfungsleistung mit bestanden bewertet worden ist. 2 Nicht rechtzeitig abgegebene Prüfungsleistungen werden im Falle einer benoteten Prüfungsleistung mit nicht ausreichend und im Falle einer unbenoteten Leistung mit nicht bestanden bewertet, dies gilt entsprechend für das Speichermedium nach 9 Abs. 9 Satz 1 und die Erklärung nach 9 Abs. 9 Satz 2. 1 Die Modulnote des jeweiligen Moduls ist die Note des Prüfers/der Prüferin der jeweiligen Prüfungsleistung. 2 Bei mehreren Prüfern/Prüferinnen wird die Modulnote mittels der Einzelbewertungen der Prüfer/Prüferinnen berechnet. 3 Jeder Prüfer/jede Prüferin bewertet die Prüfungsleistung nach den in 15 APrüfO festgelegten Prädikaten und Notenstufen. 4 Aus den Einzelbewertungen der Prüfer/Prüferinnen wird das arithmetische Mittel berechnet. 5 Bei Abweichung des arithmetischen Mittels von den Notenstufen 9

10 gemäß 15 APrüfO erfolgt eine Abrundung auf die nächste Notenstufe nach 15 APrüfO. 6 Bei mehreren Prüfern/Prüferinnen einer nicht benoteten Prüfungsleistung lautet das Urteil nicht bestanden, wenn die Mehrzahl der Prüfer/Prüferinnen die Prüfungsleistung mit nicht bestanden bewertet, ansonsten lautet das Urteil bestanden. (5) 1 Die Bewertung der einzelnen Prüfungen wird im elektronischen Prüfungsverwaltungssystem der Universität Augsburg bekannt gemacht. 2 Eine Zustellung von Einzelbescheiden erfolgt nicht. 3 Die Studenten/Studentinnen sind verpflichtet, sich anhand der Bekanntmachungen über ihre erzielten Leistungen zu informieren. 11 Prüfungsausschuss (1) 1 Der Fakultätsrat der Philologisch-Historischen Fakultät wählt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter und/oder Stellvertreterinnen auf die Dauer von zwei Jahren. 2 Wiederwahl ist zulässig. 3 Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Professoren und/oder Professorinnen und einem Vertreter oder einer Vertreterin des akademischen Mittelbaus. 4 Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin sowie einen Schriftführer oder eine Schriftführerin. 1 Der Prüfungsausschuss ist zuständig für die Organisation und Durchführung der Prüfungen und trifft alle damit zusammenhängenden Entscheidungen. 2 Er achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. 3 Der Prüfungsausschuss sorgt dafür, dass Ort und Termin für alle Prüfungen rechtzeitig ortsüblich bekanntgegeben werden. (3) Gibt sich der Prüfungsausschuss keine Geschäftsordnung, so gelten die Bestimmungen für die Erweiterte Universitätsleitung der Universität Augsburg entsprechend. (4) (5) 1 Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2 Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Sitzungen; Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden den Ausschlag. 1 Der oder die Vorsitzende leitet die Sitzungen. 2 Er oder sie lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses schriftlich unter Einhaltung einer mindestens dreitägigen Ladungsfrist ein. 3 Der Prüfungsausschuss kann in widerruflicher Weise die Erledigung von folgenden Aufgaben auf den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin übertragen: die Bestellung von Prüfern/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen, die Genehmigung von Themen der Masterarbeiten, die Verlängerung der Bearbeitungsfristen von Masterarbeiten, die Anerkennung von Studienleistungen, Studienzeiten und Prüfungsleistungen, die nachträgliche Zulassung zu Modulprüfungen. 4 Im Übrigen ist der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen; hierüber hat 10

11 er oder sie den Prüfungsausschuss unverzüglich zu informieren. (6) 1 Bei der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuss ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen. 2 Der Prüfungsausschuss kann weitere Personen zur Beratung heranziehen. 3 Über die Sitzung des Prüfungsausschusses ist jeweils schriftlich Protokoll zu führen. 12 Prüfer/Prüferinnen, Beisitzer/Beisitzerinnen und Modulbeauftragte (1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen. (3) 1 Prüfer/Prüferinnen können alle nach dem Bayerischen Hochschulgesetz (BayHSchG) sowie nach der Hochschulprüferverordnung (HSchPrüferV) in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Hochschulprüfungen Befugte werden. 2 Als Beisitzer/Beisitzerin kann jedes Mitglied der Universität Augsburg herangezogen werden, das einen entsprechenden oder vergleichbaren wissenschaftlichen Studiengang erfolgreich abgeschlossen hat. 1 Der Prüfungsausschuss bestellt die Modulbeauftragten. 2 Diesen obliegt insbesondere die Koordination der Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den Modulen, die fakultätsinterne Koordination der Module sowie die fakultätsinterne Erhebung und Verwaltung der Modulnoten. 3 Dies gilt auch im Hinblick auf das von der zentralen Universitätsverwaltung festgelegte Verfahren der elektronischen Prüfungsverwaltung. 13 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen (1) (3) 1 Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen an der Universität Augsburg oder an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Fernstudieneinheit im Rahmen eines Studiengangs an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder in Studiengängen an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, sind anlässlich der Fortsetzung des Studiums, der Ablegung von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion anzurechnen, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse). 2 Gleiches gilt für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Bayern im Rahmen von sonstigen Studien nach Art. 56 Abs. 6 Nrn. 1 und 2 BayHSchG, in speziellen Studienangeboten nach Art. 47 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG oder an der Virtuellen Hochschule Bayern erbracht worden sind. 1 Kompetenzen, die im Rahmen sonstiger weiterbildender Studien nach Art. 56 Abs. 6 Nr. 3 BayHSchG oder außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, können angerechnet werden, wenn sie gleichwertig sind. 2 Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kompetenzen dürfen höchstens die Hälfte der nachzuweisenden Kompetenzen ersetzen. 1 Die Anrechnung nach Abs. 1 bis 2 erfolgt auf Antrag des/der Studierenden an den Prüfungsausschuss. 2 Im Antrag müssen die zur Anrechnung gestellten Studienzeiten, 11

12 Studienleistungen oder Prüfungsleistungen oder die außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen hinreichend beschrieben werden, um die erworbene Kompetenz beurteilen zu können. 3 Weiter sind Nachweise über deren Erwerb oder ihre Ablegung vorzulegen; hierzu kommen insbesondere in Betracht: Nachweise über den erfolgreichen Abschluss von Studiengängen oder Modulen, Studiengangs- oder Modulbeschreibungen, Zertifikate oder Praktikumsnachweise. 4 Der Antrag auf Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen oder Prüfungsleistungen ist unzulässig, nachdem das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der korrespondierenden Studienleistung oder Prüfungsleistung festgestellt ist. 14 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Erscheint ein Studierender oder eine Studierende zu einer Prüfungsleistung nicht, zu der er oder sie sich angemeldet hat, oder bricht er oder sie die Teilnahme an einer Prüfungsleistung ab, so wird im elektronischen Prüfungsverwaltungssystem der Universität der Vermerk nicht teilgenommen eingestellt; 17 Abs. 4 bleibt unberührt. (3) (4) 1 Versucht der Studierende oder die Studierende das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit nicht ausreichend" bewertet. 2 Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel, nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben, stellt eine Täuschung dar, sofern der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht. 3 Der oder die Studierende ist verpflichtet, Gegenstände auf Verlangen von Prüfern oder Prüferinnen oder Aufsichtsführenden herauszugeben zur Sicherstellung oder zur Überprüfung, ob es sich um nicht zugelassene Hilfsmittel handelt. 4 Bei Verhinderung einer Sicherstellung oder der Verweigerung der Herausgabe wird die betreffende Prüfung mit der Note nicht ausreichend oder nicht bestanden bewertet. 5 In schweren Fällen der Täuschung kann der Prüfungsausschuss die Prüfung für das gesamte Studienmodul mit nicht ausreichend bewerten. 6 Bei wiederholten und/oder besonders schweren Fällen der Täuschung kann der Prüfungsausschuss alle Modulprüfungen mit nicht bestanden bewerten. 1 Studierende sind auch dann von der Prüfung auszuschließen, wenn sie sich die Zulassung zur Prüfung erschlichen haben. 2 Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass eine Täuschung beabsichtigt war, und wird diese Tatsache nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses erst bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 3 Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze. 1 Ein Studierender oder eine Studierende, der oder die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erheblich stört, kann vom Prüfer oder der Prüferin oder von den aufsichtführenden Personen von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. 2 In diesem Fall wird die betreffende Prüfung mit nicht ausreichend oder nicht bestanden bewertet. 3 Den Anordnungen des Aufsichtsführenden oder der Aufsichtsführenden ist Folge zu leisten. 12

13 15 Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht (1) 1 Erweist es sich, dass das Prüfungsverfahren mit wesentlichen Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben können, so ist auf Antrag oder von Amts wegen anzuordnen, dass von bestimmten oder von allen Studierenden die Prüfung oder ein einzelner Teil derselben wiederholt wird. 2 Beanstandungen des Prüfungsverfahrens müssen unverzüglich vom Kandidaten/von der Kandidatin, in jedem Fall vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, beim Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim Prüfer oder der Prüferin geltend gemacht werden. 1 Nach Abschluss eines Prüfungsverfahrens wird dem oder der Studierenden auf Antrag Einsicht in seine oder ihre Prüfungsarbeiten und die darauf bezogenen Gutachten gewährt. 2 Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Prüfer/bei der Prüferin zu stellen. 3 Der Prüfer oder die Prüferin bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. II. Masterprüfung 16 Gliederung des Masterstudiengangs und Verteilung der Leistungspunkte (1) Der Masterstudiengang soll eine differenzierte Beurteilung des Kandidaten oder der Kandidatin und die Feststellung ermöglichen, dass er oder sie über angemessene Kompetenzen und das entsprechende Fachwissen verfügt. (3) 1 Im Studium an der Università degli studi di Verona sind 60 LP den Teilgebieten Literatur-, Sprach- und Kulturwissenschaft zu erbringen. 2 Das Studium an der Università degli studi di Verona beinhaltet drei fachspezifische Module, sonstige Wahlmodule und ein sprachpraktisches Modul. 3 In den fachspezifischen Modulen werden fachliche und methodische Kernkompetenzen in Literatur-, Sprach- und Kulturwissenschaft, Philologie, Archiv- und Bibliothekswesen erworben. 4 Wahlmodule dienen dem Erwerb spezifischer Forschungs- und Berufskompetenzen, z. B. Arbeitsmethoden des Archiv-, Bibliotheks- und Verlagswesens im Rahmen eines Praktikums und der Förderung der interkulturellen Methodenkompetenz. 5 Das sprachpraktische Modul dient der Perfektionierung von kommunikativen Kompetenzen in der jeweiligen Partnersprache. 6 Die Modulprüfungen richten sich nach der jeweiligen Prüfungsordnung der Università degli studi di Verona in ihrer jeweils gültigen Fassung; in der Anlage II zu dieser Prüfungsordnung ist eine Übersicht über die an der Università degli studi di Verona zu erbringenden Leistungen enthalten, die die Qualifikationsziele des Studiums an der Università degli studi di Verona widerspiegeln. 1 An der Universität Augsburg sind weiter 60 LP zu erbringen wie folgt: Abkürzungen: SWS = Semesterwochenstunden; LP = Leistungspunkte; WS = Wintersemester; SS = Sommersemester; Lehrveranstaltungstypen: V: Vorlesung, S: Seminar, Ü: Übung; Prüfungsformen: K = Klausur; M = mündliche Prüfung; HS = Hausarbeit/Seminararbeit/Projektarbeit; RP = Referat; ksm = kombinierte schriftlichmündliche Prüfung. 13

14 Modulgruppe Modulbezeichnung Signatur LP SWS mögliche Lehrformen mögliche Prüfungsformen Anzahl der möglichen Prüfungen im Modul A: Methodenmodul Pflichtmodul A Spezialisierung Methodologie und Forschung Italienisch (10 LP; Hauptseminar + Ergänzung) ITA S, V/Ü HS 1 B: Erweiterungsmodul Interdisziplinäre Perspektiven Wahlpflichtmodule Aus den Modulen der Modulgruppe B sind 10 LP zu erbringen B MA Feldstudien 1 KUK S, Ü HS 1 B Internationale Literaturbeziehungen VGL V/Ü, S HS 1 B Medien und Kommunikation MUK S HS 1 C: Spezialisierungsmodul Sprache Wahlpflichtmodule Aus den Modulen der Modulgruppe C sind 10 LP zu erbringen. Es ist jeweils das Modul in der Partnersprache zu belegen C C Presentazione orale e discussione (10 LP) Deutsch als Fremdsprache C1: Kulturell-kommunikative Kompetenz (10 LP) SZI Ü M 1 SZD Ü K 1 D: Abschlussleistungen Pflichtmodul D Mastermodul 30 Gesamtumfang: Oberseminar Masterarbeit, Verteidigung 2 Die Modulgruppe A: Methodenmodul umfasst das Modul Spezialisierung Methodologie und Forschung Italienisch (10 LP; Hauptseminar + Ergänzung), welches Lehrveranstaltungen aus den Fächern Romanische Sprachwissenschaft/Italienisch oder Romanische Literaturwissenschaft/Italienisch beinhaltet; es dient damit der Spezialisierung der Studierenden in einem dieser Bereiche. 14

15 3 Die Modulgruppe B: Erweiterungsmodul Interdisziplinäre Perspektiven beinhaltet Module aus den Bereichen Komparatistik/Internationale Literatur, Kunstgeschichte/Bildwissenschaft, Archäologie, Europäische Ethnologie/Volkskunde, Medien und Kommunikation, Musikwissenschaft und/oder Geschichte und dient damit der weiteren Spezialisierung der Studierenden in einem dieser Bereiche. 4 Die Module der Modulgruppe C: Spezialisierungsmodul Sprache beinhaltet Übungen in der jeweiligen Partnersprache und dient dazu, die sprachlichen und interkulturellen Kompetenzen in der Partnersprache zu perfektionieren. (4) Die einzelnen, im Rahmen der Module zu besuchenden Lehrveranstaltungen werden für jedes Semester im Modulhandbuch festgesetzt und spätestens sechs Wochen vor Beginn der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters bekannt gegeben; erforderliche Änderungen können bis spätestens eine Woche vor Beginn der Vorlesungszeit bekannt gegeben werden; 1 Abs. 3 bleibt unberührt, das Gleiche gilt für die Festsetzung weiterer Wahlpflichtmodule in den Modulgruppen B und C. 17 Zeitraum der Prüfungen und Fristenregelung (1) Jeder im Studiengang immatrikulierte Student/jede immatrikulierte Studentin hat zielgerichtet zu studieren und an den Prüfungen der einschlägigen Module seines/ihres Fachsemesters teilzunehmen und sich entsprechend dem festgelegten Verfahren anzumelden. (3) (4) 1 Bis zum Ende des vierten Semesters sind alle für das Erlangen des Masterabschlusses notwendigen Leistungspunkte gemäß 16 Abs. 2 und 3 zu erbringen. 2 Werden innerhalb von vier Semestern die notwendigen Leistungspunkte nicht erbracht, so ist der Masterstudiengang erstmals nicht bestanden. 1 Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn innerhalb von insgesamt sechs Fachsemestern die geforderten 120 Leistungspunkte nicht erfolgreich erbracht wurden. 2 Hierüber erhält der oder die Studierende einen schriftlichen Bescheid. 1 Die Frist nach Abs. 3 wird nach Maßgabe des Prüfungsausschusses verlängert, wenn Gründe vorlagen, die der Studierende oder die Studierende nicht zu vertreten hatte, aufgrund derer ihm oder ihr die Erbringung von Prüfungsleistungen nicht möglich waren (Verhinderung) und diese Verhinderung ursächlich dafür ist, dass die nach Abs. 1 zu erbringenden Leistungspunkte nicht in der Frist des Abs. 3 erbracht werden können. 2 Eine Verhinderung an der Erbringung von Prüfungsleistungen ist insbesondere dann nicht ursächlich für eine Fristüberschreitung, wenn der Studierende oder die Studierende die erforderlichen Leistungspunkte bei Berücksichtigung aller Prüfungsleistungen, a) zu denen er oder sie sich ohne das Vorliegen einer Verhinderung hätte anmelden können und sich nicht angemeldet hat, oder b) zu der er oder sie sich angemeldet, aber ohne das Vorliegen einer Verhinderung nicht an der Prüfungsleistung teilgenommen hat, bei angenommener erfolgreicher Ablegung fristgerecht hätte erbringen können. 3 Die Fristverlängerung erfolgt auf Antrag des Studierenden oder der Studierenden an den 15

16 Prüfungsausschuss. 4 Der Antrag ist vor Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist zu stellen. 5 In dem Antrag sind die Gründe nach Satz 1 darzulegen und durch geeignete Mittel glaubhaft zu machen. 6 Bei einer Erkrankung als Verhinderungsgrund ist ein ärztliches Attest, das im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Erkrankung ausgestellt wurde, vorzulegen. 7 Erfolgte trotz des Vorliegens einer Verhinderung eine Erbringung der Prüfungsleistung, hat der Studierende oder die Studierende auch darzulegen und glaubhaft zu machen, dass das Vorliegen der Verhinderung für ihn oder sie während der Erbringung der Prüfungsleistung nicht erkennbar war. 8 Die rechtzeitige Erlangung geeigneter Mittel zur Glaubhaftmachung und deren Verwahrung bis zur Antragstellung ist Sache des Studierenden/der Studierenden. (5) 1 Für die Bestimmung der Fristen ist der Zeitpunkt der Ablegung der Prüfungsleistung maßgebend. 2 Korrekturzeiten werden nicht eingerechnet. 18 Wiederholung von Prüfungen (1) 1 Nicht bestandene Prüfungen sind in der Regel innerhalb von sechs Monaten, spätestens am nächstmöglichen Prüfungstermin, zu wiederholen. 2 Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Bewertung der Prüfung nach 10 Abs Die Anmeldung erfolgt wie bei der erstmaligen Anmeldung. 4 Wird eine Wiederholungsprüfung nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 abgelegt, findet 17 Abs. 4 Satz 2 Anwendung. 5 Darüber hinaus können innerhalb der Fristen des 17 alle Prüfungen mit Ausnahme des Mastermoduls zu jedem Termin abgelegt werden, zu dem sie angeboten werden. Die Wiederholung bestandener Prüfungen oder einer bestandenen Masterarbeit ist nicht zulässig. 19 Mastermodul (1) 1 Das Mastermodul ist Bestandteil des Masterstudiengangs und soll zeigen, dass der Kandidat/die Kandidatin in der Lage ist, eine Fragestellung aus dem Bereich der Europäischen Kommunikationskulturen selbständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und mündlich zu erläutern. 2 Das Mastermodul besteht aus einem Oberseminar/Masterkolloquium, der Anfertigung der Masterarbeit sowie der Verteidigung der Masterarbeit. 3 Für das Mastermodul werden 30 Leistungspunkte vergeben, davon entfallen auf die Anfertigung der Masterarbeit ein Workload, der 26 Leistungspunkten entspricht, auf das Oberseminar/Masterkolloquium ein Workload, der zwei Leistungspunkten entspricht, und auf die Verteidigung der Masterarbeit ein Workload, der zwei Leistungspunkten entspricht. 1 Das Oberseminar/Masterkolloquium findet parallel zur Anfertigung der Masterarbeit statt, sein Gegenstand ist der Themenkreis der Masterarbeit. 2 Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt fünf Monate. 3 Die Masterarbeit wird in der Regel im vierten Semester abgefasst; das Thema der Masterarbeit wird in der Regel spätestens am Ende des ersten Monats im vierten Semester vergeben. 4 Der Zeitpunkt der Themenstellung wird beim Zentralen Prüfungsamt aktenkundig gemacht. 5 Das Thema kann einmal aus einem sachlichen Grund binnen einer Frist von vier Wochen nach Ausgabe des Themas zurückgegeben werden. 6 Bei Wiederholung der Masterarbeit ist 16

17 eine Rückgabe des Themas nicht zulässig. 7 Die Verteidigung der Masterarbeit findet nach Abgabe der Masterarbeit statt. 8 Die einstündige Verteidigung der Masterarbeit zielt auf eine kritische Auseinandersetzung mit den Inhalten und Methoden der Masterarbeit. (3) (4) (5) 1 Zeiten, in denen nach ärztlichem Zeugnis Arbeitsunfähigkeit besteht, oder in denen aus sonstigen, vom Studenten oder von der Studentin nicht zu vertretenden Gründen eine Bearbeitung nicht möglich ist, werden nach Maßgabe des Prüfungsausschusses auf die Bearbeitungszeit nicht angerechnet. 2 Aus sonstigen Gründen, die der Student oder die Studentin nicht zu vertreten hat, kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit der Masterarbeit auf Antrag des Kandidaten oder der Kandidatin angemessen verlängern. 3 Nicht rechtzeitig eingereichte Masterarbeiten werden mit nicht ausreichend bewertet. 1 Eine nicht bestandene Masterarbeit kann einmal wiederholt werden, wobei für die Wiederholung ein neues Thema zu wählen ist. 2 Ein nicht bestandenes Oberseminar/Verteidigung kann einmal wiederholt werden, wobei keine neue Masterarbeit anzufertigen ist. 1 Bei der Abgabe der Masterarbeit ist eine anonymisierte elektronische Fassung der Masterarbeit auf einem Speichermedium vorzulegen. 2 Mit der elektronischen Fassung ist eine Erklärung abzugeben, dass eingewilligt wird, die Masterarbeit mittels einer Plagiatssoftware zu überprüfen und zu diesem Zweck elektronische Kopien anzufertigen und zu speichern. 3 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. 20 Bewertung des Mastermoduls (1) 1 Die Bewertung der Leistungen des Mastermoduls erfolgt durch jeweils einen Prüfer oder eine Prüferin der Universität Augsburg und der Università degli studi di Verona. 2 Die Note der Leistungen des Mastermoduls werden mittels der Einzelbewertungen der Prüfer/Prüferinnen berechnet. 3 Jeder Prüfer/jede Prüferin bewertet die Leistungen des Mastermoduls nach den in 15 APrüfO festgelegten Prädikaten und Notenstufen. 4 Aus den Einzelbewertungen der Prüfer/Prüferinnen wird das arithmetische Mittel berechnet. 5 Bei Abweichung des arithmetischen Mittels von den Notenstufen gemäß 15 APrüfO erfolgt eine Abrundung auf die nächste Notenstufe nach 15 APrüfO. 6 Ein nicht durchgeführtes Oberseminar oder eine nicht angetretene Verteidigung wird mit nicht bestanden bewertet. Das Mastermodul ist bestanden, wenn das arithmetische Mittel der Teilleistungen mindestens ausreichend lautet. 21 Abschluss des Masterstudiengangs (1) Der Masterstudiengang ist bestanden, wenn die Note der Masterarbeit mindestens ausreichend (4,0) lautet und alle geforderten 120 Leistungspunkte innerhalb der Fristen nach 17 erreicht sind. 1 Aus den Noten der Module einer Modulgruppe wird jeweils eine Modulgruppennote berechnet. 2 Die Modulgruppennote ist das mit den Leistungspunkten gewichtete 17

18 arithmetische Mittel der Modulnoten. 3 Sofern innerhalb einer Modulgruppe mehr Leistungspunkte erbracht werden, als erforderlich sind, werden unter Berücksichtigung der erforderlichen Leistungspunkte nur die jeweils am besten bewerteten Module herangezogen. 4 Wenn durch das letzte noch zu berücksichtigende Modul die erforderlichen Leistungspunkte überschritten werden, wird die Bewertung dieses Moduls nur noch anteilig mit den noch erforderlichen Leistungspunkten in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. 5 Aus den Modulgruppennoten wird jeweils für das Studium an der Universität Augsburg und für das Studium an der Università degli studi di Verona eine Fachnote berechnet. 6 Die Fachnote ist für das Studium an der Universität Augsburg das mit den Leistungspunkten gewichtete arithmetische Mittel der Modulgruppennoten. 7 Für das Studium an der Università degli studi di Verona berechnet die Università degli studi di Verona eine Fachnote nach deren Bestimmungen, die Fachnote wird gemäß der Notenschlüsseltabelle in Anlage III umgerechnet, die Fachnote tritt insoweit an die Stelle der Modulnoten und Modulgruppennoten. 8 Aus den Fachnoten wird die Gesamtnote für den deutschitalienischen Masterstudiengang Europäische Kommunikationskulturen Italienisch/Tradizione e interpretazione dei testi letterari. Curriculum internazionale berechnet. 9 Die Gesamtnote ist das arithmetische Mittel der Fachnoten. 10 Bei der Bildung des arithmetischen Mittels nach den Vorschriften dieses Absatzes bleibt die dritte Stelle nach dem Komma jeweils unberücksichtigt. 22 Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement (1) 1 Nach erfolgreichem Abschluss des Studiengangs ist ein vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis auszustellen. 2 Der Studiengang, die Modulgruppe, die Module, die an der Universität Augsburg erbracht wurden mit den jeweiligen Leistungspunkten und die Modulnoten, das Thema der Masterarbeit und deren Benotung sowie die Gesamtnote sind darin gesondert aufzuführen. 3 Als Zeugnisdatum ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung an der Universität Augsburg erbracht wurde. 1 Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten/der Kandidatin eine Masterurkunde ausgehändigt, welche das Datum des Zeugnisses trägt. 2 Darin wird die Verleihung des akademischen Grades Master of Arts (M.A.) beurkundet. 3 Zusätzlich erhält der Kandidat/die Kandidatin ein Diploma Supplement in englischer Sprache. 4 Bestandteil des Diploma Supplements ist eine Grading Table für den Masterstudiengang. 5 Die Grading Table enthält eine tabellarische Aufstellung über die prozentuale Verteilung der von den Absolventen/Absolventinnen des deutschitalienischen Masterstudiengangs Europäische Kommunikationskulturen Italienisch/Tradizione e interpretazione dei testi letterari. Curriculum internazionale im angegebenen Zeitraum erzielten Gesamtnoten nach der Notenskala gemäß 16 Abs. 1 APrüfO; der hierbei heranzuziehende Zeitraum soll mindestens vier Semester betragen. 18

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