Satzung der Handwerkskammer für Ostthüringen

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1 Satzung der Handwerkskammer für Ostthüringen In der Fassung des Vollversammlungsbeschlusses vom genehmigt vom Thüringer Ministerium für Wirtschaft und Technik am ; geändert durch Vollversammlungsbeschluss vom genehmigt vom Thüringer Ministerium für Wirtschaft und Verkehr am ; geändert durch Vollversammlungsbeschluss vom genehmigt vom Thüringer Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur am ; geändert durch Vollversammlungsbeschluss vom genehmigt vom Thüringer Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur am ; geändert durch Vollversammlungsbeschluss vom genehmigt vom Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit am ; geändert durch Vollversammlungsbeschluss vom genehmigt vom Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit am ; geändert durch Vollversammlungsbeschluss vom genehmigt vom Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie am ; veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger. 1

2 (1) Die Handwerkskammer führt den Namen: Handwerkskammer für Ostthüringen. S a t z u n g der Handwerkskammer für Ostthüringen Name, Sitz und Bezirk 1 Ihr Sitz ist Gera. Ihr Kammerbezirk umfasst die Region von Ostthüringen, mit den kreisfreien Städten Gera und Jena sowie den Landkreisen Altenburger Land, Greiz, Saalfeld-Rudolstadt, den Saale-Orla-Kreis und den Saale-Holzland-Kreis. (2) Die Handwerkskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Zur Handwerkskammer gehören die Inhaber eines Betriebes eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes und die Gewerbetreibenden gemäß 90 Abs. 3 und Abs. 4 HwO des Handwerkskammerbezirkes sowie die Gesellen, andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und die Lehrlinge (Auszubildende) dieser Gewerbetreibenden. (3) Die Handwerkskammer ist dienstherrenfähig im Sinne des Landesbeamtengesetzes. 2

3 (1) Aufgabe der Handwerkskammer ist insbesondere: Aufgaben 2 1. die Interessen des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes zu fördern und für einen gerechten Ausgleich der Interessen der einzelnen kammerzugehörigen Gewerbe und ihrer Organisationen zu sorgen; 2. die Behörden in der Förderung des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes durch Anregungen, Vorschläge und durch Erstattung von Gutachten zu unterstützen und regelmäßig Bericht über die Verhältnisse des Handwerks zu erstatten; 3. die Handwerksrolle und das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks o- der eines handwerksähnlichen Gewerbes zu führen; 4. die Berufsbildung, insbesondere auch die überbetriebliche Ausbildung, zu regeln, Vorschriften hierfür zu erlassen und ihre Durchführung zu überwachen sowie eine Lehrlingsrolle und ein Verzeichnis der Praktikanten und Umschulungsverträge zu führen, die Berufsausbildung durch Beratung der Ausbildenden und Lehrlinge (Auszubildende) zu fördern und zu diesem Zweck Ausbildungsberater nach vorheriger Anhörung des Berufsbildungsausschusses zu bestellen, Vorschriften für Prüfungen im Rahmen einer beruflichen Fortbildung oder Umschulung zu erlassen und Prüfungsausschüsse zu errichten, Umschulungen und die Berufsausbildung körperlich, geistig und seelisch Behinderter durchzuführen; 5. eine Prüfungsordnung für die Durchführung von Gesellen- und Abschlussprüfungen zu erlassen, Prüfungsausschüsse für die Abnahme der Gesellen- und Abschlussprüfungen zu errichten oder Handwerksinnungen zu der Errichtung von Gesellenprüfungsausschüssen zu ermächtigen und die ordnungsgemäße Durchführung der Gesellenprüfung zu überwachen; 6. eine Meisterprüfungsordnung zu erlassen ( 50 HwO), die Geschäfte der Meisterprüfungsausschüsse zu führen und die Entscheidungen nach 49 und 51a der Handwerksordnung zu treffen; 7. zur Erhaltung und Steigerung der Leistungsfähigkeit des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes in Zusammenarbeit mit ihren Organisationen, die technische und betriebswirtschaftliche Fortbildung der Betriebsinhaber, Meister, Gesellen und anderer Arbeitnehmer im Handwerk zu fördern, Umschulungen durchzuführen und zu überwachen sowie die erforderlichen Einrichtungen hierfür zu schaffen oder zu unterstützen und zu diesem Zweck eine Gewerbeförderungsstelle zu unterhalten sowie Betriebsberater zu bestellen; 8. Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Betrieben des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes zu bestellen und zu vereidigen; 9. die wirtschaftlichen Interessen des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes und die ihnen dienenden Einrichtungen, insbesondere das Genossenschaftswesen, zu fördern; 10. die Formgestaltung im Handwerk und handwerksähnlichen Gewerbe zu fördern; 11. Vermittlungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den kammerzugehörigen Gewerbetreibenden und ihren Auftraggebern einzurichten; 12. Ursprungszeugnisse über in Handwerk- und handwerksähnlichen Gewerbebetrieben gefertigte Erzeugnisse und andere dem Wirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen auszustellen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen; 13. notleidende Handwerker und Inhaber handwerksähnlicher Betriebe sowie notleidende Gesellen und andere Arbeitnehmer zu unterstützen; 14. die Aufsicht über die Handwerksinnungen und Kreishandwerkerschaften zu führen. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere, dass die den Handwerksinnungen übertragenen Aufgaben erfüllt werden. (2) Abs. 1 Nr. 4 und 5 gilt für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Berufen entsprechend, soweit sie in Handwerksbetrieben oder handwerksähnlichen Betrieben durchgeführt wird. Die Handwerkskammer kann gemeinsam mit der Industrie- und Handelskammer Prüfungsausschüsse errichten. (3) Die Handwerkskammer kann in eigener Trägerschaft Einrichtungen für Ausbildung, Fortbildung und Umschulung schaffen und in diesen Einrichtungen auch Maßnahmen zur überbetrieblichen Ausbildung durchführen. 3

4 Organe 3 (1) Die Organe der Handwerkskammer sind: 1. Die Mitgliederversammlung (Vollversammlung), 2. Der Vorstand, 3. Die Ausschüsse. (2) Die Organe der Handwerkskammer können zu ihren Verhandlungen Sachverständige mit beratender Stimme hinzuziehen. Den Sachverständigen werden nach näherer Bestimmung des Vorstandes bare Auslagen ersetzt und für Zeitversäumnis eine Entschädigung gewährt. Vollversammlung 4 (1) Die Vollversammlung besteht aus gewählten Mitgliedern. Ein Drittel der Mitglieder müssen Gesellen oder andere Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung (Arbeitnehmervertreter) sein, die im Betrieb eines Gewerbes der Anlage A oder Betrieb eines Gewerbes der Anlage B beschäftigt sind. (2) Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter des gesamten im Bezirk der Handwerkskammer ansässigen Handwerks und handwerksähnlichen Gewerbes und als solche an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht behindert werden. Auch dürfen sie deswegen nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Sie sind verpflichtet, ihr Amt uneigennützig, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben und über alle ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, Mitteilungen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Die Vertreter der Arbeitnehmer sind, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgeltes freizustellen. (3) Die Mitglieder der Vollversammlung verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnisse wird eine Entschädigung nach den von der Vollversammlung zu beschließenden Sätzen gewährt. Die Zahlung eines pauschalierten Sitzungsgeldes sowie die Erstattung von Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgeld und anderer barer Auslagen ist zulässig. Auf Antrag sind dem Arbeitgeber die anteiligen Lohn- und Lohnnebenkosten, die ihm durch die Freistellung der Mitglieder der Vollversammlung von ihrer beruflichen Tätigkeit entstehen, von der Handwerkskammer zu ersetzen. 5 (1) Die Zahl der Mitglieder der Vollversammlung beträgt 36, und zwar 20 Inhaber eines Betriebes eines Handwerks (gemäß Anlage A und Anlage B Abschnitt 1) und 4 Inhaber eines Betriebes des handwerksähnlichen Gewerbes (gemäß Anlage B Abschnitt 2) sowie 12 Gesellen oder andere Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung, die in solchen Betrieben beschäftigt sind. (2) Die Zahl der Mitglieder der Vollversammlung wird entsprechend der wirtschaftlichen Besonderheit und der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Gewerbe wie folgt auf die einzelnen Gewerbegruppen aufgeteilt: Handwerk (Anlage A+B1) Gewerbetreibende Arbeitnehmer I. Gruppe der Bau- und Ausbaugewerbe 5 3 II. Gruppe der Elektro- und Metallgewerbe 8 4 III. Gruppe der Holzgewerbe 2 1 IV. Gruppe der Bekleidungs-,Textil- und 1 0 Ledergewerbe V. Gruppe der Nahrungsmittelgewerbe 1 1 VI. Gruppe der Gewerbe für Gesundheit 2 1 und Körperpflege sowie der chemischen und Reinigungsgewerbe VII. Gruppe der Glas-, Papier-, keramischen 1 0 und sonstigen Gewerbe

5 Handwerksähnlich (B2) Gewerbetreibende Arbeitnehmer I. Gruppe der Bau- und Ausbaugewerbe 1 1 II. Gruppe der Elektro- und Metallgewerbe 0 0 III. Gruppe der Holzgewerbe 2 1 IV. Gruppe der Bekleidungs-,Textil- und 0 0 Ledergewerbe V. Gruppe der Nahrungsmittelgewerbe 0 0 VI. Gruppe der Gewerbe für Gesundheit 1 0 und Körperpflege sowie der chemischen und Reinigungsgewerbe VII. Gruppe der Glas-, Papier-, keramischen 0 0 und sonstigen Gewerbe 4 2 (3) Das Wahlverfahren richtet sich nach der Wahlordnung für Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung gemäß Anlage C der Handwerksordnung. Die Wahl zur Vollversammlung erfolgt auf 5 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben die Gewählten solange im Amt, bis ihre Nachfolger eintreten. (4) Die Vertreter der Arbeitnehmer behalten, auch wenn sie nicht mehr in einem kammerzugehörigen Betrieb beschäftigt sind, solange sie im Bezirk der Handwerkskammer verbleiben, das Amt noch bis zum Ende der Wahlzeit, jedoch höchstens noch für ein Jahr. Im Falle der Arbeitslosigkeit behalten sie das Amt bis zum Ende der Wahlzeit. 6 Für jedes Mitglied wird 1 Stellvertreter gewählt, welcher der gleichen Gewerbegruppe wie das Mitglied angehören muss. Im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens des Mitgliedes tritt der Stellvertreter an seine Stelle. Auf den Stellvertreter finden die für die Mitglieder geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung. 7 Scheidet im Laufe der Wahlzeit mehr als ein Viertel der Mitglieder einer Gruppe (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) aus, die durch Stellvertreter nicht ersetzt werden können, so kann die Aufsichtsbehörde für den Rest der Wahlzeit eine Nachwahl der ausgeschiedenen Mitglieder und Stellvertreter anordnen. Für die Nachwahl gelten die Bestimmungen der Wahlordnung entsprechend. 7a (1) Die Vollversammlung kann sich durch Zuwahl von höchstens 6 sachverständigen Personen ergänzen ( 8 Abs 1 Nr. 2); 2 Personen müssen Arbeitnehmervertreter sein. (2) Die Zuwahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder der Vollversammlung ( 11 Abs. 2). Die Zuwahl der sachverständigen Personen, die auf das Drittel der Arbeitnehmer anzurechnen sind, erfolgt auf Vorschlag der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter. Über die Zuwahl ist zu beschließen, wenn Wahlvorschläge so rechtzeitig vor Eröffnung der Vollversammlung eingereicht werden, dass sie gemäß 10 Abs. 1 auf die Tagesordnung zu setzen sind. Wahlvorschläge können nur durch Beschluss des Vorstandes oder aus der Mitte der Vollversammlung eingereicht werden. Vorschläge aus der Mitte der Vollversammlung bedürfen der Unterschrift von 6 Mitgliedern. (3) Die Zuwahl erfolgt bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlzeit der Vollversammlungsmitglieder. Wiederwahl ist zulässig. (4) Die Zugewählten haben gleiche Rechte und Pflichten wie die gewählten Mitglieder der Vollversammlung. 5

6 8 (1) Der Beschlussfassung der Vollversammlung bleibt vorbehalten: 1. die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse, 2. die Zuwahl von sachverständigen Personen, 3. die Wahl des Hauptgeschäftsführers, bei mehreren Geschäftsführern des Hauptgeschäftsführers und der Geschäftsführer, 4. die Feststellung des Haushaltsplanes, die Festsetzung der Beiträge zur Handwerkskammer und die Erhebung von Gebühren, 5. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung und die Entscheidung darüber, durch welche unabhängige Stelle die Jahresrechnung geprüft werden soll, 6. die Bewilligung von Ausgaben, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, die dingliche Belastung von Grundeigentum und die Aufnahme von Krediten, 7. die Beteiligung an Gesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts, 8. der Erwerb und die Veräußerung von Grundeigentum, 9. der Erlass von Vorschriften über die Berufsausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung, 10. der Erlass der Prüfungsordnung für die Durchführung von Gesellen- / Abschlussprüfungen und Meisterprüfungsordnung sowie von Vorschriften für Prüfungen im Rahmen einer beruflichen Fortbildung oder Umschulung, 11. der Erlass von Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen, 12. die Festsetzung der den Mitgliedern zu gewährenden Entschädigung, 13. die Änderung der Satzung, 14. der Erlass einer Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung, 15. der Erlass einer Beitragsordnung. (2) Die nach Absatz 1 Nr. 3 6 und Nr. 9-11, gefassten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde. Die Beschlüsse zu den Nummern 4, 9-11 und sind in den für die Bekanntmachung der Handwerkskammer bestimmten Organen zu veröffentlichen. 9 (1) Die Handwerkskammer hat jährlich mindestens eine ordentliche Vollversammlung abzuhalten; eine außerordentliche Vollversammlung ist einzuberufen, wenn die zuständige Landesbehörde oder mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe es bei dem Präsidenten verlangen; wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann die zuständige Landesbehörde die Vollversammlung einberufen und leiten. (2) Die Sitzungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss der Vollversammlung ausgeschlossen werden. 10 (1) Zu der Vollversammlung lädt der Präsident die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Sitzung ein. Die Tagesordnung muss alle Anträge enthalten, die bis zur Einberufung der Vollversammlung vorliegen. (2) Die Einladung gemäß Abs. 1 muss schriftlich erfolgen; sie ist außerdem in dem für die Bekanntmachung der Handwerkskammer bestimmten Organen zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung genügt als Beleg für die ordnungsgemäße Einladung. Ein Mitglied der Vollversammlung, das verhindert ist, an der Sitzung teilzunehmen, muss dies unverzüglich dem Präsidenten zwecks Einladung des Stellvertreters ( 6) anzeigen. 11 (1) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident der Handwerkskammer. Er kann Mitglieder der Vollversammlung oder sonstige Anwesende, die seine zur Leitung der Vollversammlung getroffenen Anordnungen nicht befolgen, nach vorheriger Verwarnung aus dem Versammlungsraum verweisen. (2) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden - soweit nichts anderes bestimmt ist - mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungen in der Vollversammlung erfolgen offen, sofern niemand widerspricht. (3) An der Beratung und Beschlussfassung über solche Angelegenheiten, die das persönliche Interesse einzelner Mitglieder berühren, dürfen diese nicht teilnehmen. 6

7 12 (1) Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann der Präsident nur mit Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder der Vollversammlung zur Beschlussfassung stellen. Beschlüsse über eine Satzungsänderung dürfen nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. (2) Über die Sitzung der Vollversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und von dem Präsidenten sowie dem Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen. Eine Abschrift der Niederschrift ist der Aufsichtsbehörde sowie den anwesenden Mitglieder der Vollversammlung zu übersenden. 13 (1) In eilbedürftigen Angelegenheiten können Vollversammlungsbeschlüsse auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden. (2) Die zur Abstimmung gestellte Beschlussvorlage ist den Vollversammlungsmitgliedern mit Sachdarstellung und Begründung der Eilbedürftigkeit mitzuteilen. (3) Ein Beschluss kommt nicht zustande, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder der schriftlichen Beschlussfassung widerspricht oder gegen die Vorlage stimmt. 14 Die von der Vollversammlung durchzuführenden Wahlen werden mit verdeckten Stimmzetteln vorgenommen. Auf Antrag können Wahlen in offener Abstimmung durchgeführt werden, sofern niemand widerspricht. Als gewählt gelten die Bewerber desjenigen Wahlvorschlags, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen. Bei einer erneuten Stimmengleichheit entscheidet das Los, das vom Wahlleiter zu ziehen ist. Die Wahl des Vorstandes der Handwerkskammer für Ostthüringen ist gesondert im 17 dieser Satzung geregelt. 15 Die Vollversammlung regelt ihre Geschäftsordnung durch Beschluss. Vorstand 16 (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (Präsidenten), der selbständiger Handwerker sein muss, 2 Stellvertretern (Vizepräsidenten), von denen einer Geselle oder ein anderer Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung sein muss, und drei weiteren Mitgliedern, und zwar zwei selbständigen Gewerbetreibenden und einem Gesellen oder ein anderer Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung. (2) Der Präsident und seine Stellvertreter dürfen nicht Kreishandwerksmeister sein. (3) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 5 Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf einer Wahlzeit aus, so ist in der nächsten Vollversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen. (4) Die Vollversammlung kann den Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder abwählen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung. Die Abwahl kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. (5) Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt als Ehrenamt. Dem Präsidenten und den Vizepräsidenten sowie weiteren Vorstandsmitgliedern kann für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine angemessene Entschädigung gewährt werden. 7

8 17 (1) Die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten erfolgt grundsätzlich mit verdeckten Stimmzetteln. Bei der Wahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes ist eine offene Abstimmung zulässig, sofern niemand widerspricht. (2) Der Präsident wird von der Vollversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Erhält eine Person nicht die absolute Stimmenmehrheit, so findet eine engere Wahl zwischen denjenigen beiden Personen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen. Bei einer erneuten Stimmengleichheit entscheidet das Los, das vom Wahlleiter zu ziehen ist. Steht nur ein Kandidat zur Wahl und erreicht dieser nicht die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, erfolgt ein zweiter Wahlgang, in dem neue Wahlvorschläge zulässig sind. (3) Die Vizepräsidenten werden mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Abs. 2 Sätze 2 und 5 gelten entsprechend. Dabei darf die Wahl nicht gegen die Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder der Gruppe (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer), der sie angehören, erfolgen. Erfolgt in zwei Wahlgängen keine Entscheidung, so entscheidet ab dem dritten Wahlgang die Stimmenmehrheit der jeweils betroffenen Gruppe. (4) Die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Abs. 3 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. (5) Die Wahl des Präsidenten findet unter Leitung des Wahlleiters im Sinne der Anlage C zur HwO, die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder unter Leitung des Präsidenten statt. (6) Die Wahl des Präsidenten und seiner Stellvertreter ist der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche anzuzeigen. (7) Als Ausweis des Vorstandes genügt bei allen Rechtsgeschäften die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass die darin bezeichneten Personen zurzeit den Vorstand bilden. 18 (1) Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der Handwerkskammer nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung; er bereitet die Sitzungen der Vollversammlung vor und vollzieht ihre Beschlüsse. (2) Der Vorstand regelt die Durchführung der Verwaltung und das Zeichnungsrecht durch eine Geschäftsordnung. (3) Die Mitglieder des Vorstandes sind zur ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet. Sie haften für jeden aus einer Pflichtverletzung entstandenen Schaden, soweit ihnen ein Verschulden zur Last fällt; sind mehrere für den Schaden verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. Die Haftung tritt auch dann ein, wenn nicht zum Vorstand gehörende Personen an der Verursachung des Schadens beteiligt sind. 19 (1) Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Der Präsident lädt unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens eine Woche vor Termin zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Des Weiteren kann der Vorstand Sitzungen einberufen, wenn zwei Drittel der Vorstandsmitglieder dies verlangen; die Leitung der Sitzung erfolgt durch den Präsidenten; sollte der Präsident die Leitung nicht wahrnehmen, kann die Leitung durch den Vizepräsidenten der Arbeitgeber bzw. den Vizepräsidenten der Arbeitnehmer erfolgen. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Hauptgeschäftsführer und weitere Geschäftsführer nehmen an den Vorstandssitzungen, soweit es sich nicht um eigene Angelegenheiten handelt, mit beratender Stimme teil. (3) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. An der Beratung und Beschlussfassung über solche Angelegenheiten, die das persönliche Interesse eines Vorstandsmitgliedes berühren, darf dieses nicht teilnehmen. (4) In eiligen Sachen kann ein Vorstandsbeschluss, wenn kein Mitglied widerspricht, auch schriftlich herbeigeführt werden. (5) Die Niederschriften über die Sitzungen des Vorstandes sind von dem Präsidenten und dem Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen. 8

9 Vertretungsbefugnis 20 (1) Der Präsident, im Verhinderungsfalle ein Vizepräsident, und der Hauptgeschäftsführer oder sein benannter Stellvertreter vertreten die Handwerkskammer gerichtlich und außergerichtlich. (2) Schriftstücke von besonderer Bedeutung müssen vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten und dem Hauptgeschäftsführer oder seinem benannten Stellvertreter unterzeichnet sein. (3) Bei Erledigung der laufenden Geschäfte wird die Handwerkskammer vom Hauptgeschäftsführer vertreten. Geschäftsführung 21 (1) Der Hauptgeschäftsführer und gegebenenfalls weitere Geschäftsführer werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Vollversammlung gewählt. Der Hauptgeschäftsführer führt die Geschäfte der Kammer. (2) Der Hauptgeschäftsführer ist der Handwerkskammer für die gewissenhafte Erfüllung der ihm obliegenden Amtspflichten und für die ordnungsgemäße Erledigung der den übrigen Angestellten der Kammer unter seiner Leitung übertragenen Verwaltungsgeschäfte verantwortlich. (3) Der Hauptgeschäftsführer nimmt beratend an den Sitzungen der Kammerorgane teil. Weder er noch die übrigen Geschäftsführer dürfen der Vollversammlung angehören. (4) Die Bestellung des Hauptgeschäftsführers und gegebenenfalls weiterer Geschäftsführer bedarf der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde. 22 (1) Der Vorstand nimmt die Aufgaben im Rahmen der Dienstherrenfähigkeit im Sinne von 1 Abs. 3 wahr. Der Vorstand beschließt über die Dienst- und Arbeitsverträge mit den Beschäftigten der Handwerkskammer für Ostthüringen im Rahmen des Stellenplanes. Die Dienstverträge mit dem Hauptgeschäftsführer und den Geschäftsführern schließt der Vorstand ab. (2) Alle Verträge mit Beschäftigten bedürfen der Schriftform. Den Anstellungsvertrag des Hauptgeschäftsführers unterzeichnet der Präsident, die Anstellungsverträge mit den Geschäftsführern der Präsident und der Hauptgeschäftsführer. (3) Die Einstellung der nicht zur Geschäftsführung gehörenden Kammerbeschäftigten erfolgt nach Maßgabe der im Haushaltsplan vorgesehenen Stellen. Die dienstlichen Verhältnisse dieser Beschäftigten sind nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen sowie in Anlehnung an die für diesen Personenkreis auf Landesebene getroffenen Tarifvereinbarungen (TV-L-Überleitung, TV-L) zu regeln. Alle Dienstverhältnisse sind durch schriftliche Verträge zu regeln und bedürfen der Zustimmung des Präsidenten und des Hauptgeschäftsführers, im Verhinderungsfall mit Zustimmung deren Stellvertreter. Ausschüsse 23 (1) Die Handwerkskammer bildet ständige Ausschüsse: a. einen Ausschuss für Berufsbildung, b. Gesellenprüfungs- und Abschlussprüfungsausschüsse, soweit nicht die zuständigen Handwerksinnungen zur Errichtung ermächtigt sind, c. einen Rechnungsprüfungsausschuss Außerdem können für einzelne Fälle besondere Ausschüsse gebildet werden. (2) Die Ausschüsse haben die in ihrem Geschäftsbereich fallenden Angelegenheiten vorzuberaten und über das Ergebnis ihrer Beratung zu berichten. Für den Berufsbildungsausschuss gelten zusätzlich die Bestimmungen des 24 Abs (3) Der Berufsbildungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 9

10 Die Gesellenprüfungs- und Abschlussprüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn in einem Drei-Personen- Ausschuss alle Mitglieder und in den höher besetzten Ausschüssen mindestens 2/3 Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die übrigen Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend ist. Die Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Satz 5 gilt für den Berufsbildungssausschuss nicht. (4) Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von sämtlichen Teilnehmern an der Sitzung unterzeichnet werden muss. Bei Sitzungen des Berufsbildungssausschusses genügt die Unterschrift des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. (5) Für die Arbeitnehmer in den Ausschüssen gelten die Bestimmungen analog der 69 Abs. 4 und 73 Abs. 1 HwO. Berufsbildungsausschuss 24 (1) Die Handwerkskammer errichtet einen Berufsbildungsausschuss. Ihm gehören 6 Arbeitgeber, 6 Arbeitnehmer und 6 Lehrer an berufsbildenden Schulen an; die Lehrer mit beratender Stimme. Abweichend vom Satz 1 haben Lehrer Stimmrecht bei Beschlüssen zu Angelegenheiten der Berufsausbildungsvorbereitung und Berufsausbildung, soweit sich diese Beschlüsse unmittelbar auf die Organisation der schulischen Berufsausbildung auswirken. (2) Die Vertreter der Arbeitgeber werden von der Gruppe der Arbeitgeber, die Vertreter der Arbeitnehmer von der Gruppe der Vertreter der Gesellen und der anderen Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung in der Vollversammlung gewählt. Die Lehrer an berufsbildenden Schulen werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Mitglieder berufen. Die Wahlperiode bzw. Berufungszeit der Mitglieder beträgt längstens 5 Jahre. Wiederwahl bzw. erneute Berufung ist zulässig. Die Mitglieder haben ihre Tätigkeit, bis ein Nachfolger das Amt antritt, auszuüben. (3) Die Tätigkeit im Berufsbildungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Vollversammlung der Handwerkskammer beschlossen wird. (4) Die gewählten Mitglieder können nach Anhörung von denjenigen Mitglieder der Vollversammlung, die für ihre Wahl zuständig sind, aus wichtigem Grund abgewählt werden. Die Lehrer können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund von der nach Landesrecht zuständigen Behörde abberufen werden. (5) Die Mitglieder haben Stellvertreter, die bei Verhinderung der Mitglieder an deren Stelle treten. Abs. 1 bis 4 gelten für die Stellvertreter entsprechend. (6) Der Berufsbildungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. (7) Der Berufsbildungsausschuss ist in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu unterrichten und zu hören. (8) Vor einer Beschlussfassung in der Vollversammlung über Vorschriften zur Durchführung der Berufsbildung, insbesondere nach 41, 42 und 42a HwO ist die Stellungnahme des Berufsbildungsausschusses einzuholen. Der Berufsbildungsausschuss kann der Vollversammlung auch von sich aus Vorschläge für Vorschriften zur Durchführung der Berufsbildung vorlegen. Die Stellungnahmen und Vorschläge des Berufsbildungsausschusses sind zu begründen. (9) Die Vorschläge und Stellungnahmen des Berufsbildungsausschusses gelten vorbehaltlich der Vorschriften des Satzes 2 als von der Vollversammlung angenommen, wenn sie nicht mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der Vollversammlung in ihrer nächsten Sitzung geändert oder abgelehnt werden. Beschlüsse, zu deren Durchführung die für Berufsbildung im laufenden Haushalt vorgesehenen Mittel nicht ausreichen oder zu deren Durchführung in folgenden Haushaltsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die Ausgaben für Berufsbildung des laufenden Haushalts nicht unwesentlich übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung. (10) Zur Wirksamkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung des Ausschusses bezeichnet ist, es sei denn, dass er mit Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird. (11) Der Berufsbildungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, dass ihnen nicht nur Mitglieder des Ausschusses angehören. Für die Unterausschüsse gelten die Absätze 2 bis 6 und 10 entsprechend. Ein Unterausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 10

11 Gesellenprüfungs- und Abschlussprüfungsausschüsse 25 (1) Die Handwerkskammer errichtet nach Bedarf für die einzelnen Handwerke Gesellenprüfungsausschüsse, soweit sie nicht Handwerksinnungen nach 33 Abs. 1 HwO ermächtigt hat, Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten. Abschlussprüfungsausschüsse werden von der Handwerkskammer errichtet. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. (3) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder für zulassungspflichtige Handwerke Arbeitgeber oder Betriebsleiter und Arbeitnehmer in gleicher Zahl, für zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe Beauftragte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen in zulassungspflichtigen Handwerken Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in zulassungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter. (4) Die Arbeitgeber müssen in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder zum Ausbilden berechtigt sein. Die Arbeitnehmer müssen die Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach 25 des Berufsbildungsgesetzes bestanden haben und in diesem Handwerk oder in diesem Gewerbe tätig sein. Arbeitnehmer, die eine entsprechende ausländische Befähigung erworben haben und handwerklich tätig sind, können in den Prüfungsausschuss berufen werden. (5) Die Mitglieder werden von der Handwerkskammer längstens für die Dauer von 5 Jahren berufen. Die durch die Handwerkskammer zu berufenden Arbeitnehmer müssen von der Mehrheit der Gesellenvertreter in der Vollversammlung der Handwerkskammer vorgeschlagen worden sein. Für die Berufung der Lehrer einer berufsbildenden Schule ist das Einvernehmen der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle einzuholen. (6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten von der Handwerkskammer aus wichtigem Grund abberufen werden. (7) Die Absätze 5 und 6 gelten für die Stellvertreter entsprechend. 26 (1) Der Gesellenprüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Der Gesellenprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn 2/3 Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (2) Die Handwerkskammer hat eine Prüfungsordnung für die Gesellen- und Abschlussprüfung zu erlassen. Die Prüfungsordnung muss die Zulassung, die Gliederung der Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe, die Erteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und die Wiederholungsprüfung regeln. (3) Die Gesellen- und Abschlussprüfungsordnung bedarf der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde. Rechnungsprüfungsausschuss 27 (1) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, und zwar aus zwei selbständigen Handwerkern, wobei einer der Vorsitzende ist, und einem Arbeitnehmervertreter. Er hat die Jahresrechnung der Handwerkskammer zu prüfen und darüber der Vollversammlung zu berichten. (2) Die Mitglieder werden von der Vollversammlung auf 5 Jahre gewählt; sie haben ihre Tätigkeit bis zur Neuwahl der Nachfolger auszuüben. Wiederwahl ist zulässig. (3) Die Jahresrechnung ist darüber hinaus von einer unabhängigen Stelle zu prüfen. Die Vollversammlung entscheidet darüber, welche Prüfungseinrichtung beauftragt wird. 11

12 Beauftragte 28 (1) Die Handwerkskammer kann Beauftragte bestellen und sie mit der Einholung von Auskünften, mit Feststellungen, Ermittlungen und Betriebsbesichtigungen zur Durchführung von Rechtsvorschriften über die Berufsausbildung der von der Handwerkskammer erlassenen Vorschriften und Anordnungen oder der sonstigen von ihr getroffenen Maßnahmen betrauen. Die der Handwerkskammer angehörigen Gewerbetreibenden haben den Beauftragten die für die Erfüllung ihres Auftrages notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Besichtigung der Betriebsräume, Betriebseinrichtungen und Ausbildungsplätze sowie die für den Aufenthalt und die Unterkunft der Lehrlinge und Gesellen bestimmten Räume oder Einrichtungen zu gestatten. (2) Die Beauftragten werden vom Vorstand der Handwerkskammer bestellt. (3) Die Beauftragten sind mit einer vom Präsidenten und dem Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer unterzeichneten Vollmacht zu versehen. Ordnungsgeld 29 (1) Die Handwerkskammer kann bei Zuwiderhandlungen gegen die von ihr innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften oder Anordnungen Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro festsetzen. (2) Das Ordnungsgeld muss vorher schriftlich angedroht werden. Die Androhung und die Festsetzung des Ordnungsgeldes sind dem Betroffenen zuzustellen. (3) Gegen die Androhung und die Festsetzung des Ordnungsgeldes steht dem Betroffenen der Verwaltungsrechtsweg offen. (4) Das Ordnungsgeld fließt der Handwerkskammer zu. Es wird auf Antrag des Vorstandes der Handwerkskammer nach Maßgabe des 113 Abs. 3 Satz 1 HwO eingezogen und beigetrieben. Haushalt, Rechnungslegung 30 (1) Das Haushalts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Alljährlich hat der Vorstand über die zur Erfüllung der Aufgaben der Handwerkskammer erforderlichen Ausgaben und deren Deckung einen Haushaltsplan aufzustellen. (3) Der Haushaltsplan ist durch die Vollversammlung festzustellen und bedarf der Genehmigung durch die zuständige oberste Landesbehörde. Der Vorstand ist an den festgestellten Haushaltsplan gebunden. (4) Das Vermögen der Handwerkskammer darf nur zur Erfüllung der Aufgaben der Handwerkskammer und zur Dekkung der Verwaltungskosten verwendet werden. (1) Der Vorstand der Handwerkskammer hat für jedes Rechnungsjahr der Vollversammlung Rechnung zu legen. 31 (2) Die Rechnungslegung hat sich auf sämtliche Haushaltseinnahmen und Haushaltsausgaben sowie auf die von der Handwerkskammer bewirtschafteten sonstigen Mittel und Vermögen zu erstrecken. 32 Im übrigen gelten für die Aufstellung und Ausführung des Haushalts, die Kassen- und Buchführung, die Rechnungslegung, die Rechnungsprüfung und die Erteilung der Entlastung, die Bestimmungen der Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung, die von der Vollversammlung zu beschließen und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen ist. 12

13 Satzungsänderung 33 (1) Anträge auf Änderungen der Satzung sind beim Vorstand der Handwerkskammer schriftlich einzureichen; sie sind bei der Einberufung der Vollversammlung den Mitgliedern und der zuständigen obersten Landesbehörde zugleich mit der Tagesordnung bekannt zu geben. Sie dürfen nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. (2) Die Vollversammlung der Handwerkskammer kann Änderungen der Satzung mit einer Mehrheit von drei Fünftel der Stimmen der der Vollversammlung angehörenden Mitglieder beschließen. Von den drei Fünftel müssen jedoch drei Viertel der Änderung zustimmen. (3) Der Beschluss bedarf der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde. Aufsicht 34 Aufsicht über die Handwerkskammer führt die zuständige oberste Landesbehörde. Bekanntmachungen 35 (1) Die Bekanntmachungen der Handwerkskammer sind in der Deutschen Handwerkszeitung - Ausgabe Ostthüringen - zu veröffentlichen. (2) Die Satzungen und ihre Änderungen sind außerdem in dem amtlichen Organ der für den Sitz der Handwerkskammer zuständigen höheren Verwaltungsbehörde bekannt zu geben. In-Kraft-Treten 36 Die Satzung und ihre Änderungen treten am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Beschlossen in der Vollversammlung der Handwerkskammer für Ostthüringen am Nützel Präsident Reiml Hauptgeschäftsführer Genehmigt: i.a. Köhler Ministerialrat (Siegel) Erfurt,

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