Reglement betreffend die Erhebung einer Steuer auf Spielapparaten und automatischen Warenverteilern (vom 25. Juni 2007)
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1 Reglement betreffend die Erhebung einer Steuer auf Spielapparaten und automatischen Warenverteilern (vom 25. Juni 2007) Der Generalrat der Stadt Freiburg gestützt auf: - das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG) (SGF 140.1); - das Gesetz vom 10. Mai 1963 über die Gemeindesteuern (GStG) (SGF 632.1); - das Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) (SGF 150.1); - die Botschaft des Gemeinderats Nr. 20; - vom 22. Mai 2007; - den Bericht der Finanzkommission; beschliesst: Art. 1 Zweck Die Gemeinde erhebt eine Steuer auf Spielapparaten und automatischen Warenverteilern, die auf ihrem Gebiet aufgestellt sind und an öffentlich zugänglichen Orten gegen Geld zur Verfügung stehen, unbeschadet insbesondere der Zahlung der gemäss der kantonalen Sondergesetzgebung gewährten Patente, vor allem gemäss dem Gesetz über die Ausübung des Handels (SGF 940) und dem Gesetz über die Spielapparate und Spielsalons (SGF 946), sowie der allenfalls der Gemeinde geschuldeten Gebühren für die Benützung des öffentlichen Grundes (Nr ff.) Stand: 13. März 2017
2 Art. 2 Steuerpflicht Dieser Steuer sind Spielapparate und Automaten jeglicher Art unterstellt, die sich auf Gemeindegebiet befinden und kommerziell genutzt werden. Vorbehalten sind Fälle, die Gegenstand einer Konzession sind. Art. 3 Steuersatz 1 Die Steuer wird pro Jahr und Apparat gemäss folgendem Tarif erhoben: - Geschicklichkeitsspielautomaten mit Geldspielgeräten 200 Franken - Automatische Servicesysteme, insbesondere Solarien, Saunas, Auskunftsgeräte 400 Franken - Apparate wie Automaten für Filme oder Videos 400 Franken - Musik- oder ähnliche Automaten 250 Franken - Flipper- und amerikanische Spiele 150 Franken - Geschicklichkeitsspiele, insbes. Billard, Tischfussball, Darts, Videospiele, Jetonsspiele 50 Franken - Kinderspielautomaten 50 Franken - Für Kegelbahnen beträgt die Gebühr pro Bahn 150 Franken - Warenautomaten, insbesondere: - Getränkeautomat 50 Franken - Zigarettenautomat 50 Franken - Treibstoff-Tankstelle 50 Franken - Reinigungsapparate 50 Franken 2 Für alle in Absatz nicht vorgesehenen Fälle wird die Veranlagung analog unter Berücksichtigung der im erwähnten Absatz aufgezählten Kategorien vorgenommen. 3 Die Steuer wird anteilmässig berechnet; ein angebrochener Monat gilt als ganzer Monat. Stand: 13. März
3 Art. 4 Meldepflicht und Kontrollen 1 Die Eigentümer oder Halter von Apparaten (Steuerpflichtige) haben die neuen Apparate und deren Installation sowie alle Veränderungen betreffend die im Betrieb stehenden Apparate umgehend und schriftlich der Gemeindeverwaltung zu melden. 2 Die für die Ortspolizei 1) zuständige Direktion kann jederzeit Kontrollen vornehmen. 3 Der/die Steuerpflichtige hat alle nötigen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu geben. Art. 5 Ermessensveranlagung Nötigenfalls kann die Gemeindeverwaltung in Übereinstimmung mit den analog anwendbaren Artikeln 1 Absatz 4 GStG und 164 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG) (SGF 631.1) eine Veranlagung von Amtes wegen vornehmen. Art. 6 Kosten 2) 1 Im Fall von besonderen Kontrollen und Veranlagung von Amtes wegen sowie in den in Artikel 134 VRG genannten Fällen kann zudem von dem/der Steuerpflichtigen eine Gebühr von bis zu 500 Franken pro Fall verlangt werden. 2 Für die Verhängung von Bussen kann eine Kanzleigebühr (Art. 60 Abs. 3 Lit. d GG) in Rechnung gestellt werden. 3 Der Gemeinderat setzt den Gebührentarif im Rahmen der Bestimmungen von Absatz 1 und unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwands fest, welcher der Gemeindeverwaltung entsteht. Art. 7 Verzugszinsen Bei verspäteter Zahlung wird ein Zins von 3,5 % ab Fälligkeitsdatum erhoben. Art. 8 Rechtskräftige Entscheide Die rechtskräftigen Entscheide der Veranlagungs-, Beschwerde- und Rekursbehörden sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Ar- Stand: 13. März
4 tikel 80 des Gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt (SR 281.1). Art. 9 Rechtsmittel 1 Der/die Steuerpflichtige kann innert 30 Tagen ab Eröffnung eines Entscheids der Gemeindeverwaltung, einer Veranlagung oder eines Steuerbescheids beim Gemeinderat Einsprache erheben. 2 Der Einspracheentscheid des Gemeinderats kann innert 30 Tagen ab Eröffnung durch Beschwerde beim Verwaltungsgericht 3) angefochten werden. 3 Die Einsprache und die Beschwerde müssen schriftlich erhoben und kurz begründet werden. Sie müssen die Anträge des Steuerpflichtigen enthalten. Der/die Steuerpflichtige nennt zudem seine Beweismittel und legt die in seinem Besitz befindlichen sachdienlichen Beweisurkunden bei. 4 Das Verfahren wird zudem durch das VRG sowie die Artikel 153ff. GG 4) geregelt. Art. 10 Busse Jede Person, die gegen die Artikel 3 und 5 des vorliegenden Reglements sowie gegen die in Anwendung dieses Reglements getroffenen Bestimmungen, Befehle, Weisungen und Entscheide verstösst, wird mit einer gemäss Artikel 86 GG und der Strafgesetzordnung ausgesprochenen Busse zwischen 20 und 1'000 Franken bestraft. Die Steuer bleibt neben der Busse geschuldet. 5) Art. 11 Anwendung 1 Der Gemeinderat ist mit der Anwendung des vorliegenden Reglements beauftragt. 2 Er kann gemäss GG und Reglement vom 5. Juni 2000 über die allgemeine Organisation der Stadt Freiburg und den Status der Gemeinderatsmitglieder seine Kompetenz an eine oder mehrere seiner Dienststellen delegieren. 6) Stand: 13. März
5 Art. 12 Ausserkraftsetzung Das vorliegende Reglement setzt alle anders lautenden Bestimmungen, insbesondere das Gemeindereglement über die Steuer auf Spielapparaten und automatischen Warenverteilern vom 28. Oktober 1969, ausser Kraft. Art. 13 Referendum Das vorliegende Reglement ist gemäss Artikel 52 GG dem fakultativen Referendum unterstellt. Art. 14 Inkrafttreten 1 Das vorliegende Reglement tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft für die Veranlagungsperiode 2007 in Kraft. 2 Sollte die genannte Genehmigung noch nicht gewährt worden sein, ist der Gemeinderat ermächtigt, die Gebühren für Spielautomaten für das Jahr 2007 auf der Basis des Reglements vom 28. Oktober 1969 zu erheben. So verabschiedet vom Generalrat der Stadt Freiburg am 25. Juni Die Präsidentin: Der Vizestadtschreiber: Catherine Nusbaumer André Pillonel Genehmigt durch die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft am 24. August Der Staatsrat-Direktor: Pascal Corminboeuf Stand: 13. März
6 ANMERKUNG HINWEIS Die Fussnoten der vorliegenden Ausgabe sowie die Verweise im Text in Kursivschrift sind rechtlich nicht verbindlich. 1. Siehe unten Zif Siehe bei Bedarf und im Besonderen Zif ff. der Tarife der Ortspolizei unter (Die Papierform ist im Sekretariat der Ortspolizei erhältlich, Tel.: 026/ oder 71.04). 3. Gegenwärtig: Rekurs an das Kantonsgericht laut Art. 42 Abs. 2 GStG (in der aktuellen Version). 4. Gegenwärtig: gesetzliche Bestimmung des anwendbaren Verfahrens: Art. 42 Abs. 3 GStG, der folgenden Wortlaut hat: "Das Verfahren bestimmt sich durch die sinngemässe Anwendung der Rechtsbestimmungen des Gesetzes über die Kantonssteuern (SGF 631.1) und im übrigen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege". 5. Gegenwärtig wird die Busse in Form eines Strafbefehls ausgesprochen (Art. 86 Abs.1 GG). Dieser enthält die in Art. 353 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR ) erwähnten Elemente. Der Verurteilte kann innert zehn Tagen ab der Zustellung des Strafbefehls (Art.86 Abs. 2 GG) beim Gemeinderat (bei der Direktion der Ortspolizei der Stadt Freiburg; siehe Kompetenzdelegation unten unter Zif. 6, i.f.) schriftlich Einsprache erheben. Bei einer Einsprache wird das Dossier dem Polizeirichter übermittelt. Art. 356 der erwähnten Strafprozessordnung ist sinngemäss anwendbar (Art. 86 Abs. 3 GG). 6. In seinem Organisationsreglement (Nr ) (Art. 9,15 und Anhang) hat der Gemeinderat gestützt auf das erwähnte Reglement vom 5. Juni 2000 (Nr. 011) seine Zuständigkeiten generell der Direktion der Ortspolizei und Mobilität übertragen ( ), sowie für die Rechnungstellung und das Inkasso dem Finanzamt. Stand: 13. März
7 7. Was die Verfügung von Bussen anbelangt, wurden die Zuständigkeiten an die Direktion der Ortspolizei delegiert (Art. 15 des Organisationsreglementes). Stand: 13. März
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