Regelung für die Berufsausbildung Behinderter zum/zur Bautenund Objektbeschichter/in

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Regelung für die Berufsausbildung Behinderter zum/zur Bautenund Objektbeschichter/in"

Transkript

1 Regelung für die Berufsausbildung Behinderter zum/zur Bautenund Objektbeschichter/in Die Handwerkskammer für Ostthüringen erlässt aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom und der Vollversammlung vom nach 41 und 42k der Handwerksordnung (HwO), in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I, S. 3074) zuletzt geändert durch das Berufsbildungsreformgesetz vom (BGBl I, S. 931 ff.) für die Berufsausbildung behinderter Menschen nachstehende besondere Regelung 1 Berufsbezeichnung Bauten und Objektbeschichter/in 2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Die Ausbildung findet an den Lernorten Betrieb und Berufsschule statt. 3 Personenkreis Diese Regelung gilt gemäß 65 des BBiG und 42 k HwO für behinderte Menschen, soweit für sie besondere Ausbildungsregelungen erforderlich sind. Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Zum Personenkreis gehören lernbehinderte Menschen. Diese sind in ihrem Lernen umfänglich und langandauernd beeinträchtigt und weisen deutlich von der Altersnorm abweichende Leistungs- und Verhaltensformen auf, wodurch ihre berufliche Integration wesentlich und auf Dauer erschwert wird. Behinderten Menschen stehen Menschen gleich, denen eine Behinderung mit oben genannten Folgen droht. 4 Feststellung zur Ausbildung nach der Ausbildungsregelung (1) Die Feststellung, dass Art und Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach einer Ausbildungsregelung für behinderte Jugendliche erfordert, soll auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsdiagnostik erfolgen. Sie ist durch die zuständigen Rehabilitationsträger unter Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste und von Stellungnahmen der abgebenden Schule oder Bildungseinrichtungen der beruflichen Rehabilitation, gegebenenfalls unter Beteiligung von dafür geeigneten Fachleuten (Ärzte, Psychologen, Pädagogen, Behindertenberater) aus der Rehabilitation bzw. unter Vorschaltung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung durchzuführen. (2) Aus einer fehlerhaften Feststellung gemäß (1) können Ansprüche gegen den Ausbildenden nicht hergeleitet werden.

2 - 2-5 Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse Die zuständige Stelle trägt Ausbildungsverträge gemäß 28 in Verbindung mit 42 l HwO in das Verzeichnis der Berufsbildungsverhältnisse ein, wenn festgestellt worden ist, dass die Ausbildung in einem solchen Ausbildungsgang nach Art und Schwere der Behinderung erforderlich ist. 6 Arbeitsgebiet Bauten- und Objektbeschichter/innen stellen Beschichtungen für Innen- und Außenflächen an Bauwerken und Objekten her. Sie sanieren, modernisieren und setzen Oberflächen in Stand, stellen Untergründe her, beschichten und gestalten Oberflächen, führen Putzarbeiten durch, verlegen Decken-, Wand- und Bodenbeläge, bauen Dämmstoffe ein und verarbeiten Trockenbaumaterialien. 7 Berufliche Qualifikationen Bauten- und Objektbeschichter/innen führen ihre Arbeiten selbständig und kundenorientiert auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen allein und im Team durch. Sie planen und koordinieren ihre Arbeit, richten Arbeitsplätze ein, legen Arbeitsschritte und benötigte Materialien fest und ergreifen Maßnahmen zur Sicherung und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz am Arbeitsplatz. Sie führen Gespräche mit Kunden, prüfen ihre Arbeit auf fehlerfreie Ausführung und dokumentieren sie. Bauten- und Objektbeschichter/innen - prüfen und bewerten Untergründe und bereiten sie für Beschichtungen vor, - führen Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen und an Objekten durch, - behandeln, bekleiden, beschichten und gestalten Oberflächen, - halten und setzen Oberflächen in Stand, - führen Ausbau- und Montagearbeiten durch, - führen Putz-, Dämm- und Trockenbauarbeiten durch, - führen Messungen durch und dokumentieren die Ergebnisse, - wählen Geräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen für den Arbeitsauftrag aus, richten diese ein, bedienen sie und halten sie in Stand, - bearbeiten Werkstoffe und Bauteile. 8 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeitsrecht und Tarifrecht 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit 4. Umweltschutz 5. Kundenorientierung 6. Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken

3 Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und Organisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team 8. Einrichtung von Arbeitsplätzen 9. Bedienen und in Stand halten von Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen 10. Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Bauteilen 11. Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen 12. Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen 13. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen 9 Ausbildungsrahmenplan Die in 8 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen gemäß des Ausbildungsrahmenplanes (Anlage 1) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung von Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichungen erfordern. 10 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung einen Ausbildungsplan zu erstellen. 11 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig zu kontrollieren. Je nach Art und Schwere seiner Behinderung kann der Auszubildende von der zuständigen Stelle von der Pflicht zur Führung eines Berichtsheftes entbunden werden. 12 Prüfungsmodalitäten Die besonderen Belange des behinderten Prüfungsteilnehmers sind bei der Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen. Prüfungsmodifikationen zum Nachteilsausgleich nach 65 und 66 Berufsbildungsgesetz und 42 l und m HwO sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen. Bei der Anmeldung zur Prüfung ist auf das Vorliegen einer Behinderung hinzuweisen, um diese bei der Durchführung der Prüfung berücksichtigen zu können. Um die Belange der Behinderten Menschen bei der Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen, kommen in Betracht:

4 - 4 - (1) Eine besondere Organisation der Prüfung, z. B.: Ο Prüfung ganz oder teilweise am eigenen Arbeitsplatz; Ο Einzel- statt Gruppenprüfung. (2) Eine besondere Gestaltung der Prüfung, z. B.: Ο Zeitverlängerung; Ο angemessene Pausen; Ο Änderung der Prüfungsformen; Ο Abwandlung der Prüfungsaufgaben; Ο zusätzliche Erläuterung der Prüfungsfragen. (3) Die Zulassung spezieller Hilfen, z. B.: Ο größere Schriftbilder; Ο Anwesenheit der Vertrauensperson; Ο Zulassung besonders konstruierter Apparaturen; Ο Einschalten einer Gebärensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetschers. Die besonderen Maßnahmen dürfen lediglich die behinderungsbedingte Benachteiligung ausgleichen. Die Prüfungsanforderungen dürfen dadurch qualitativ nicht verändert werden. 13 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist in der Mitte des 2. Ausbildungsjahres eine Zwischenprüfung durchzuführen. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die laut Ausbildungsrahmenplan bis dahin vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse, sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend der Rahmenlehrpläne vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt 8 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und innerhalb dieser Zeit in höchstens 10 min. den Arbeitsablauf erklären und begründen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere Beschichten von Oberflächen unter Berücksichtigung von Gestaltungsgrundsätzen in Betracht. (4) Im schriftlichen Teil der Prüfung, der insgesamt höchstens 180 min. dauern soll, sind Aufgaben, die in Zusammenhang mit der Arbeitsaufgabe stehen, zu lösen. (5) Bei der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsaufgabe planen, notwendige Werkstoffe und Werkzeuge festlegen, den Arbeitsplatz einrichten, den Unfallschutz, den Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den Umweltschutz beachten kann. (6) Die Prüfungsmodifikationen zum Nachteilsausgleich nach 12 dieser Regelung sind auf Antrag des Prüflings zu berücksichtigen.

5 Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die laut Ausbildungsrahmenplan vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse, sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend der Rahmenlehrpläne vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und dokumentieren und innerhalb dieser Zeit in höchstens 10 min. den Arbeitsablauf erklären und begründen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: Beschichten, Bekleiden, Applizieren und in Stand setzen eines Objektes. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er den Arbeitsablauf unter Beachten gestalterischer, wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert plan, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz durchführen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Das Ergebnis der Arbeitsaufgabe ist mit 85 % und das Fachgespräch ist mit 15 % zu gewichten. (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den nachfolgend genannten Prüfungsbereichen Oberflächentechnik, Instandsetzung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Oberflächentechnik und Instandsetzung sind insbesondere fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Kenntnissen zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. 1. Für den Prüfungsbereich Oberflächentechnik kommt insbesondere in Betracht: Beschreiben der Vorgehensweise zur Herstellung von Oberflächen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte für die Ausführung des Kundenauftrages planen, Applikations-, Putz- und Klebetechniken anwenden, Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und Arbeitshilfen unter ökologischen, ökonomischen und gestaltungstechnischen Gesichtspunkten einsetzen und Flächen- Kosten- und Mengenberechnungen durchführen kann. 2. Für den Prüfungsbereich Instandsetzung kommt insbesondere in Betracht: Beschreiben der Vorgehensweise bei der Vorbereitung und Instandsetzung von Untergründen und Oberflächen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte für die Ausführung des Kundenauftrages planen, Befestigungs-, Armierungs- und Beschichtungssysteme, Dämm- und Trockenbausysteme auswählen, Werkzeuge und Geräte einsetzen sowie Material- und Zeitbedarf ermitteln kann.

6 Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: * Prüfungsbereich Oberflächentechnik: 150 min * Prüfungsbereich Instandsetzung: 150 min * Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: 60 min (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: * Prüfungsbereich Oberflächentechnik: 40 Prozent * Prüfungsbereich Instandsetzung: 40 Prozent * Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: 20 Prozent (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Weiterhin sind in zwei der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen. Werden Prüfungsleistungen in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. (8) Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. (9) Hat der Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser Teil auf Antrag des Prüfungsteilnehmers nicht zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb von 2 Jahren gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an zur Wiederholungsprüfung anmeldet. (10) Die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Bauten- und Objektbeschichter/in gilt bei Fortsetzung der Berufsausbildung in dem aufbauenden Beruf Maler und Lackierer/in als Zwischenprüfung nach 39 HWO. (11) Hat der Prüfling die Abschlussprüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch Mindestanforderungen entsprechend der Regelung zur Ausbildung behinderter Menschen zum Bau- und Metallmaler, kann diese Prüfungsleistung zum Abschluss als Bau- und Metallmaler gleichgestellt werden. Die Mindestanforderungen gelten als erfüllt wenn im praktischen Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen und im schriftlichen Prüfungsteil in beiden fachbezogenen Prüfungsbereich jeweils mindestens 30 Punkte erreicht sind.

7 - 7 - (12) Die Prüfungsmodifikationen zum Nachteilsausgleich nach 12 dieser Regelung sind auf Antrag des Prüflings zu berücksichtigen. 15 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Regelung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei den, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung dieser Vorschriften. 16 Inkrafttreten Diese Regelung tritt nach Genehmigung durch das Land Thüringen in Kraft. Der Beschluss wurde von der Aufsichtsbehörde am durch die Aufsichtsbehörde genehmigt und am in der DHZ veröffentlicht.

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker / zur Holzmechanikerin

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker / zur Holzmechanikerin über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker / zur Holzmechanikerin vom 25. Januar 2006 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 5 vom 30. Januar 2006) Auf Grund des 4 Abs. 1 in Verbindung mit 5

Mehr

IT-Werker/IT-Werkerin Ausbildungsregelung für Behinderte Ausbildungsrahmenplan

IT-Werker/IT-Werkerin Ausbildungsregelung für Behinderte Ausbildungsrahmenplan Ausbildungsregelung für Behinderte Ausbildungsrahmenplan Ausbildungsregelung für behinderte Menschen Die Industrie- und Handelskammer Rostock erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin *) Vom 25. Januar 2006

Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin *) Vom 25. Januar 2006 Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin *) Vom 25. Januar 2006 Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung mit 26 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing zur Gestalterin für visuelles Marketing

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing zur Gestalterin für visuelles Marketing über die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing zur Gestalterin für visuelles Marketing vom 30. Juni 2009 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 39 vom 10. Juli 2009) Auf Grund

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen

Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen Vom 17. Juni 2002 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 2335 vom 2. Juli 2002) (Auszug) Fachkraft für Abwassertechnik Auf Grund

Mehr

Assistent in sozialen Einrichtungen Assistentin in sozialen Einrichtungen

Assistent in sozialen Einrichtungen Assistentin in sozialen Einrichtungen Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung von behinderten Menschen nach 9, 66 Berufsbildungsgesetz Assistent in sozialen Einrichtungen Assistentin in sozialen Einrichtungen vom 19. Mai 2009 Die Industrie-

Mehr

Ausbildungsordnung für die Berufsausbildung zur Verkaufshilfe

Ausbildungsordnung für die Berufsausbildung zur Verkaufshilfe Ausbildungsordnung für die Berufsausbildung zur Verkaufshilfe Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 22. Juni 2006 erlässt die Industrie- und Handelskammer Aachen als zuständige Stelle

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/ Fachlageristin Fachkraft für Lagerlogistik

Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/ Fachlageristin Fachkraft für Lagerlogistik Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/ Fachlageristin Fachkraft für Lagerlogistik Vom 26. Juli 2004 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil 1 S. 1887

Mehr

Verordnung Über die Berufsausbildung zum Forstwirt/ zur Forstwirtin Vom23. Januar 1998

Verordnung Über die Berufsausbildung zum Forstwirt/ zur Forstwirtin Vom23. Januar 1998 Verordnung Über die Berufsausbildung zum Forstwirt/ zur Forstwirtin Vom23. Januar 1998 Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14.August196g(BGBI. 1 S. 1112),der zuletzt gemäß Artikel 35 der Sechsten

Mehr

Elektrowerker/-in Ausbildungsregelung für Behinderte Ausbildungsrahmenplan

Elektrowerker/-in Ausbildungsregelung für Behinderte Ausbildungsrahmenplan Ausbildungsregelung für Behinderte Ausbildungsrahmenplan Ausbildungsregelung für Behinderte Elektrowerker/Elektrowerkerin Die Industrie- und Handelskammer Rostock erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Marketingkommunikation / zur Kauffrau für Marketingkommunikation 1

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Marketingkommunikation / zur Kauffrau für Marketingkommunikation 1 über die Berufsausbildung zum Kaufmann für / zur Kauffrau für 1 vom 31. Mai 2006 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 17 vom 13. April 2006) Auf Grund des 4 Abs. 1 in Verbindung mit 5 des Berufsbildungsgesetzes

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik

Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik Vom 26. Juli 2004 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil 1 S. 1887

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Dialogmarketing / zur Kauffrau für Dialogmarketing 1

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Dialogmarketing / zur Kauffrau für Dialogmarketing 1 über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Dialogmarketing / zur Kauffrau für Dialogmarketing 1 vom 23. Mai 2006 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 25 vom 31. Mai 2006) Auf Grund des 4 Abs.

Mehr

Rechtsvorschrift über die Berufsausbildung zur Bürokraft vom 3. Juni 2003

Rechtsvorschrift über die Berufsausbildung zur Bürokraft vom 3. Juni 2003 Rechtsvorschrift über die Berufsausbildung zur Bürokraft vom 3. Juni 2003 Diese Rechtsvorschrift ist nur anzuwenden auf die Berufsausbildung Behinderter ( 48 Berufsbildungsgesetz) in geeigneten Ausbildungsstätten

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe

Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe Vom 13. Februar 1998 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 351 vom 18. Februar 1998) Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung / zur Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung / zur Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Spedition und / zur Kauffrau für Spedition und vom 26. Juni 2004 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1902 vom 28. Juni 2004) Auf Grund des 25 Abs.

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung zum/zur Kaufmann/-frau im Groß- und Außenhandel

Verordnung. über die Berufsausbildung zum/zur Kaufmann/-frau im Groß- und Außenhandel über die Berufsausbildung zum/zur Kaufmann/-frau im Groß- und Außenhandel vom 14. Februar 2006 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 9 vom 28. Februar 2006) Auf Grund des 4 Abs. 1 in Verbindung

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten*) Vom 18.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten*) Vom 18. Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten*) Vom 18. Dezember 1996 Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969

Mehr

Verordnungüber die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin

Verordnungüber die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin Verordnungüber die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin Vom 30. Juni 1999 Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs.2des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I.

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung zur. Servicekraft für Schutz und Sicherheit. vom 21. Mai 2008

Verordnung. über die Berufsausbildung zur. Servicekraft für Schutz und Sicherheit. vom 21. Mai 2008 über die Berufsausbildung zur vom 21. Mai 2008 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 21 vom 31. Mai 2008) Auf Grund des 4 Abs. 1 in Verbindung mit 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe

Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe Vom 13. Februar 1998 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 351 vom 18. Februar 1998) Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten / zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten / zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4. Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten / zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4. Juli 2001 Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit. vom 21. Mai 2008

Verordnung. über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit. vom 21. Mai 2008 über die Berufsausbildung zur vom 21. Mai 2008 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 21 vom 31. Mai 2008) Auf Grund des 4 Abs. 1 in Verbindung mit 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Verkäufer/Verkäuferin

Verordnung über die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Verkäufer/Verkäuferin Verordnung über die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Verkäufer/Verkäuferin Vom 16. Juli 2004 Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Physiklaboranten/ zur Physiklaborantin

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Physiklaboranten/ zur Physiklaborantin über die Berufsausbildung zum Physiklaboranten/ zur Physiklaborantin vom 30. Januar 1996 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 9 vom 14. Februar 1996) Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin

Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin Vom 28. Februar 1997 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 396 vom 6. März 1997), geändert durch die Verordnung vom z. Juli 2002 (abgedruckt

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen Vom 9. Juli 2004 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil 1 S. 1502 vom 13. Juli 2004) Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs.

Mehr

Helfer im Gastgewerbe/ Helferin im Gastgewerbe

Helfer im Gastgewerbe/ Helferin im Gastgewerbe Rechtsgrundlagen für die Ausbildung Behinderter 1 nach 48² Berufsbildungsgesetz Helfer im Gastgewerbe/ Helferin im Gastgewerbe 1 Mit Änderung des Berufsbildungsgesetz durch Artikel 14 des Gesetzes vom

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr (VerkKfmAusbV)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr (VerkKfmAusbV) Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr (VerkKfmAusbV) "Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn-

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger/zur Gebäudereinigerin

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger/zur Gebäudereinigerin Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger/zur Gebäudereinigerin GebReinigAusbV 1999 Ausfertigungsdatum: 1.0.1999 Vollzitat: "Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger/zur

Mehr

Verordnung. über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann / Werkfeuerwehrfrau

Verordnung. über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann / Werkfeuerwehrfrau über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann / Werkfeuerwehrfrau vom 07. Juli 2009 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 39 vom 10. Juli 2009) Auf Grund des 6 des

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen und zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen und zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen. Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen und zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen VersFinKfAusbV Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Mikrotechnologen / zur Mikrotechnologin

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Mikrotechnologen / zur Mikrotechnologin über die Berufsausbildung zum Mikrotechnologen / zur Mikrotechnologin vom 06. März 1998 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt I S. 477 vom 19. März 1998) Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes vom

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau Vom 13. Februar 1991 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 425 vom 20. Februar 1991) Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes

Mehr

Vom 22. März 2005 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil 1 S. 870 vom 29. März 2005)

Vom 22. März 2005 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil 1 S. 870 vom 29. März 2005) Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen /zur Kauffrau für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen Vom 22. März 2005 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton / zur Mediengestalterin Bild und Ton 1

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton / zur Mediengestalterin Bild und Ton 1 über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton / zur Mediengestalterin Bild und Ton 1 vom 26. Mai 2006 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 26 vom 09. Juni 2006) Auf Grund des 4

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum. Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit.

Verordnung über die Berufsausbildung zum. Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit. Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit TourKfmAusbV Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing

Verordnung. über die Berufsausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing über die Berufsausbildung zur vom 23. Mai 2006 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 25 vom 31. Mai 2006) Auf Grund des 4 Abs. 1 in Verbindung mit 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005

Mehr

Verordnung. über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft

Verordnung. über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft Ausführung für den Ausbildungsberuf zur vom 08. Januar 2008 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 1 vom 11.

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/ zur Bergbautechnologin

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/ zur Bergbautechnologin über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/ zur Bergbautechnologin vom 04. Juni 2009 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 30 vom 17. Juni 2009) Auf Grund des 4 Absatz 1 in Verbindung mit

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Dialogmarketing/ zur Kauffrau für Dialogmarketing*)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Dialogmarketing/ zur Kauffrau für Dialogmarketing*) Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Dialogmarketing/ zur Kauffrau für Dialogmarketing*) vom 23. Mai 2006 Auf Grund des 4 Abs. 1 in Verbindung mit 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23.

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel/zur Kauffrau im Einzelhandel

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel/zur Kauffrau im Einzelhandel Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel/zur Kauffrau im Einzelhandel vom 14. Januar 1987 (BGBI. I S. 153 vom 22. Januar 1987) Aufgrund des 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14.

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing*)

Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing*) Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing*) vom 23. Mai 2006 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006) Auf Grund des 4 Abs.

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung. in der Informations- und Telekommunikationstechnik. Informatikkaufmann/Informatikkauffrau

Verordnung über die Berufsausbildung. in der Informations- und Telekommunikationstechnik. Informatikkaufmann/Informatikkauffrau Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik Vom 10. Juli 1997 (Auszug) Informatikkaufmann/Informatikkauffrau Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes

Mehr

Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zum Fachpraktiker im Verkauf / zur Fachpraktikerin im Verkauf

Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zum Fachpraktiker im Verkauf / zur Fachpraktikerin im Verkauf Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zum Fachpraktiker im Verkauf / zur Fachpraktikerin im Verkauf Die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Marketingkommunikation/ zur Kauffrau für Marketingkommunikation*)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Marketingkommunikation/ zur Kauffrau für Marketingkommunikation*) Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Marketingkommunikation/ zur Kauffrau für Marketingkommunikation*) vom 31. März 2006 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn

Mehr

Vom 25. Juni 2001 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1262 vom 28. Juni 2001)

Vom 25. Juni 2001 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1262 vom 28. Juni 2001) Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen, Sport- und Fitnesswirtschaft sowie Veranstaltungswirtschaft Vom 25. Juni 2001 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt

Mehr

Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice

Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice Informationen für die Praxis Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice Zwischen- und Abschlussprüfung nach der Verordnung vom 6. April 2011 Stand: April 2012 Inhalt: 1. Allgemeines 2. Was ist neu?

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

Verordnung. über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 23. Juli 2007 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 35 vom 27. Juli 2007) Auf Grund des 4 Abs. 1 in Verbindung mit 5 des Berufsbildungsgesetzes

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation Vom 22. Oktober 1999 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 2067 vom 29. Oktober 1999) Auf

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroinstallateur / zur Elektroinstallateurin

Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroinstallateur / zur Elektroinstallateurin Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroinstallateur / zur Elektroinstallateurin vom 11. Dezember 1987, BGBl. I S. 2634 Auf Grund des 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau

Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau Vom 23. Juli 2002(abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 2764 vom 26. Juli 2002) Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack

Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack Vom 22. März 2000 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 257 vom 29. März 2000) (Auszug) Chemielaborant/Chemielaborantin

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel

Verordnung über die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel Verordnung über die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel Vom 16. Juli 2004 Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14.

Mehr

Verordnung. ab 01. Oktober 2007 bis 31. Juli 2012 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I S. 2270 vom 04. September 2007)

Verordnung. ab 01. Oktober 2007 bis 31. Juli 2012 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I S. 2270 vom 04. September 2007) über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Berufsausbildung im Einzelhandel in dem Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel Kauffrau im Einzelhandel (EzHdlAusbErprV)

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen. vom 24. Juli 2007. Auszug für die Berufsausbildung

Verordnung. über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen. vom 24. Juli 2007. Auszug für die Berufsausbildung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 24. Juli 2007 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1678 vom 30. Juli 2007) Auszug für die Berufsausbildung zum Elektroniker /

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum. Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker. und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin.

Verordnung über die Berufsausbildung zum. Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker. und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin. Verordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin FzMechAusbV Eingangsformel Auf Grund des 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes,

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung. zum Buchhändler und zur Buchhändlerin. vom 15. März 2011

Verordnung. über die Berufsausbildung. zum Buchhändler und zur Buchhändlerin. vom 15. März 2011 über die Berufsausbildung zum Buchhändler und zur Buchhändlerin vom 15. März 2011 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 11 vom 21. März 2011) Auf Grund des 4 Absatz 1 in Verbindung mit 5 des

Mehr

Vom 23.11.1987, BGBl. I S. 2392 BGBl. III 806-21-1-147. Änderungen seit dem 1.10.2000:

Vom 23.11.1987, BGBl. I S. 2392 BGBl. III 806-21-1-147. Änderungen seit dem 1.10.2000: 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Rechtsanwaltsfachangestellten/zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten/zur Notarfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten/zur

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker / zur Kraftfahrzeugmechatronikerin

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker / zur Kraftfahrzeugmechatronikerin über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker / zur Kraftfahrzeugmechatronikerin vom 20. Juli 2007 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 33 vom 25. Juli 2007) Auf Grund des 4 Abs.

Mehr

I n h a l t s ü b e r s i c h t

I n h a l t s ü b e r s i c h t über die Berufsausbildung zum Verkäufer / Verkäuferin und zum Kaufmann im Einzelhandel / zur Kauffrau Im Einzelhandel 1 vom 16. Juli 2004 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 38 vom 26. Juli

Mehr

G r u n d s ä t z e. Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter

G r u n d s ä t z e. Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter G r u n d s ä t z e zur Durchführung von Zwischenprüfungen im anerkannten Ausbildungsberuf Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter im Land Rheinland-Pfalz Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses

Mehr

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Verordnung über die Berufsausbildung zum Aufbereitungsmechaniker/ zur Aufbereitungsmechanikerin (Aufbereitungsmechaniker-Ausbildungsverordnung) Vom 2. April 1992 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I

Mehr

Vom 23.11.1987, BGBl. I S. 2392 BGBl. III 806-21-1-147. Änderungen seit dem 1.10.2000:

Vom 23.11.1987, BGBl. I S. 2392 BGBl. III 806-21-1-147. Änderungen seit dem 1.10.2000: 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Rechtsanwaltsfachangestellten/zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten/zur Notarfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten/zur

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung. zum Medientechnologen Druck und zur Medientechnologin Druck. vom 07. April 2011

Verordnung. über die Berufsausbildung. zum Medientechnologen Druck und zur Medientechnologin Druck. vom 07. April 2011 über die Berufsausbildung zum Medientechnologen Druck und zur Medientechnologin Druck vom 07. April 2011 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 16 vom 13. April 2011) Auf Grund des 4 Absatz 1

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen / zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen )

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen / zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen ) über die Berufsausbildung zum Kaufmann / zur Kauffrau ) vom 17. Mai 2006 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 24 vom 22. Mai 2006) Auf Grund des 4 Abs. 1 in Verbindung mit 5 des Berufsbildungsgesetzes

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin (Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung BKV) Vom 19.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin (Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung BKV) Vom 19. Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin (Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung BKV) Vom 19. April 2001 Frankfurt am Main, den 30. April 2015 Auf Grund des 25

Mehr

Verordnung. 1 Struktur und Gegenstand der Erprobung

Verordnung. 1 Struktur und Gegenstand der Erprobung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Berufsausbildung im Einzelhandel in dem Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel Kauffrau im Einzelhandel (EzHdlAusbErprV)

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung

Verordnung über die Berufsausbildung Verordnung über die Berufsausbildung Gärtner/Gärtnerin vom 6. März 1996 nebst Rahmenlehrplan Bestell-Nr. 61.02.053 Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin vom 6. März 1996 (BGBl.

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print / zur Mediengestalterin Digital und Print

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print / zur Mediengestalterin Digital und Print über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print / zur Mediengestalterin Digital und Print vom 02. Mai 2007 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 18 vom 07. Mai 2007) Auf Grund

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/ zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/ zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen / zur Kauffrau für Versicherungen vom 17. Mai 2006 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 24 vom 22. Mai 2006) (inklusive der Ersten zur

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement BüroMKfAusbV

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement BüroMKfAusbV Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement BüroMKfAusbV Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung vom 11. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4125),

Mehr

Eingangsformel. Inhaltsübersicht. TPDesign/TSysPlAusbV. Ausfertigungsdatum: 21.06.2011. Vollzitat:

Eingangsformel. Inhaltsübersicht. TPDesign/TSysPlAusbV. Ausfertigungsdatum: 21.06.2011. Vollzitat: Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin TPDesign/TSysPlAusbV Ausfertigungsdatum:

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen KEPFachAusbV Ausfertigungsdatum: 22.03.2005 Vollzitat: "Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft

Mehr

Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung Fachpraktiker im Bäcker-Handwerk / Fachpraktikerin im Bäcker-Handwerk. vom 11.09.

Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung Fachpraktiker im Bäcker-Handwerk / Fachpraktikerin im Bäcker-Handwerk. vom 11.09. Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung Fachpraktiker im Bäcker-Handwerk / Fachpraktikerin im Bäcker-Handwerk vom 11.09.2010 Die Handwerkskammer Chemnitz erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses

Mehr

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Personalmanager / zur Personalmanagerin (HWK) nach 42a HwO

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Personalmanager / zur Personalmanagerin (HWK) nach 42a HwO Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Personalmanager / zur Personalmanagerin (HWK) nach 42a HwO Die Handwerkskammer Hamburg erlässt aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses

Mehr

Kraftfahrzeugmechatroniker/-in Gestreckte Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 nach der Verordnung vom 20. Juli 2007

Kraftfahrzeugmechatroniker/-in Gestreckte Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 nach der Verordnung vom 20. Juli 2007 Informationen für die Praxis Kraftfahrzeugmechatroniker/-in Gestreckte Abschlussprüfung 1 und 2 nach der Verordnung vom 20. Juli 2007 Stand: Dezember 2007 Inhalt: 1. Allgemeines...1 2. Hinweise zur Abschlussprüfung

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung

Verordnung über die Berufsausbildung Verordnung über die Berufsausbildung Fachkraft für Schutz und Sicherheit vom 23. Juli 2002 Bestell-Nr. 61.02.984 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit vom 23. Juli

Mehr

1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachwirtin/Geprüfter Fachwirt für kaufmännische Betriebsführung im Handwerk Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses

Mehr

Verordnung. vom 11. Dezember 2013 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 72 vom 17. Dezember 2013)

Verordnung. vom 11. Dezember 2013 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 72 vom 17. Dezember 2013) über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement / zur Kauffrau für Büromanagement (Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung BüroMKfAusbV) vom 11. Dezember 2013 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt

Mehr

08.07.2013 Christian Reuter reuter@trier.ihk.de www.ihk-trier.de

08.07.2013 Christian Reuter reuter@trier.ihk.de www.ihk-trier.de Agenda Ausgangslage Eckwerte Ausbildungsinhalte Zwischenprüfung Abschlussprüfung Ausgangssituation Die Verordnung Weinküfer stammt aus dem Jahr 1982 Neben Wein wurden weitere Weinerzeugnisse wie z.b. Schaumwein,

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/ Fachlageristin Fachkraft für Lagerlogistik

Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/ Fachlageristin Fachkraft für Lagerlogistik Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/ Fachlageristin Fachkraft für Lagerlogistik Vom 26. Juli 2004 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil 1 S. 1887

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik Eingangsformel Auf Grund des 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen 4 Absatz 1 durch Artikel

Mehr

sowie Patentanwaltsfachangestellter und Patentanwaltsfachangestellte

sowie Patentanwaltsfachangestellter und Patentanwaltsfachangestellte Verordnung über die Berufsausbildungen zum Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten und zur Notarfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten

Mehr

Rechtsgrundlagen für die Ausbildung Behinderter 1 nach 48² Berufsbildungsgesetz

Rechtsgrundlagen für die Ausbildung Behinderter 1 nach 48² Berufsbildungsgesetz Rechtsgrundlagen für die Ausbildung Behinderter 1 nach 48² Berufsbildungsgesetz Bürokraft 1 Mit Änderung des Berufsbildungsgesetz durch Artikel 14 des Gesetzes vom 30.11.2000 (BGBL. I. S. 1638) wird das

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum. sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin*)

Verordnung über die Berufsausbildung zum. sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin*) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 1215 Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing/zur Gestalterin für visuelles Marketing*)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing/zur Gestalterin für visuelles Marketing*) 9 Bundesgesetzblatt Jahrgang 004 Teil I Nr., ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 004 Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing/zur Gestalterin für visuelles Marketing*) Vom. Mai

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit*)

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit*) Bundesgesetzblatt Jahrgang 00 Teil I 5, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 00 757 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit*) Vom. Juli 00 Auf Grund des 5 Abs. in Verbindung

Mehr

Fortbildungsprüfungsordnung

Fortbildungsprüfungsordnung Fortbildungsprüfungsordnung über die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluß,,Geprüfte Fachwirtin/Geprüfter Fachwirt für kaufmännische Betriebsführung im Handwerk" Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses

Mehr

9HURUGQXQJ EHUGLH%HUXIVDXVELOGXQJ ]XU)DFKDQJHVWHOOWHQI U0HGLHQXQG,QIRUPDWLRQVGLHQVWH

9HURUGQXQJ EHUGLH%HUXIVDXVELOGXQJ ]XU)DFKDQJHVWHOOWHQI U0HGLHQXQG,QIRUPDWLRQVGLHQVWH 9HURUGQXQJ EHUGLH%HUXIVDXVELOGXQJ ]XP)DFKDQJHVWHOOWHQI U0HGLHQXQG,QIRUPDWLRQVGLHQVWH ]XU)DFKDQJHVWHOOWHQI U0HGLHQXQG,QIRUPDWLRQVGLHQVWH YRP-XQL%*%O,6JHlQGHUWDP0lU]%*%O,6 Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik

Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik LWLogAusbV Ausfertigungsdatum: 26.07.2004 Vollzitat: "Verordnung

Mehr

VERZEICHNIS AUSGEWÄHLTER BESCHLÜSSE ZUR BERUFLICHEN BILDUNG

VERZEICHNIS AUSGEWÄHLTER BESCHLÜSSE ZUR BERUFLICHEN BILDUNG 147 VERZEICHNIS AUSGEWÄHLTER BESCHLÜSSE ZUR BERUFLICHEN BILDUNG Titel: Empfehlung für eine Ausbildungsregelung Fachpraktiker für Bürokommunikation/Fachpraktikerin für Bürokommunikation gemäß 66 BBiG/ 42m

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung

Verordnung über die Berufsausbildung Verordnung über die Berufsausbildung Fachangestellter für Medienund Informationsdienste/ Fachangestellte für Medienund Informationsdienste in der Fassung vom 15. März 2000 nebst Rahmenlehrplan Bestell-Nr.

Mehr

Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Holzverarbeitung / zur Fachpraktikerin für Holzverarbeitung vom 12.06.

Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Holzverarbeitung / zur Fachpraktikerin für Holzverarbeitung vom 12.06. Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Holzverarbeitung / zur Fachpraktikerin für Holzverarbeitung vom 12.06.2013 Präambel Jede Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste Eingangsformel Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung

Mehr