Senatsverwaltung für Finanzen

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1 Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes die Präsidentin des Rechnungshofes den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Bezirksämter die Sonderbehörden die nicht rechtsfähigen Anstalten die Eigenbetriebe nachrichtlich an die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die sonstigen Mitglieder des Verbandes von Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes in Berlin sowie von Unternehmen, auf deren Leitung das Land Berlin einen entscheidenden Einfluß hat (VAdöD Berlin) den Hauptpersonalrat die Hauptschwerbehindertenvertretung für die Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin Geschäftszeichen: II H /430 Bearbeiterin: Bauer Dienstgebäude: Klosterstraße 47, Berlin-Mitte Zimmer: 2419 Telefon: (030) Telefax: (030) tarifrecht@seninnsport.berlin.de Internet: Verkehrsverbindungen: U Klosterstraße S+U Jannowitzbrücke Datum: 17. Juli 2012 Rundschreiben II Nr. 44/2012 Urteile des BAG a) vom 20. März AZR 489/10 betreffend Zahlung des Ortszuschlages in der Freistellungsphase sowie spiegelbildliche Ansprüche auf Zuwendung, b) vom 22. Mai AZR 423/10 betreffend Ansprüche von Beschäftigten in der Freistellungsphase der Altersteilzeitarbeit auf Teilnahme an allgemeinen Entgelterhöhungen und Einmalzahlungen Anlagen (Urteile) Mit Urteil vom 20. März AZR 489/10 - hat das BAG seine bisherige Auffassung, beim auch von den persönlichen Verhältnissen des Angestellten mit bestimmten Ortszuschlag eine Änderung der persönlichen Verhältnisse des Angestellten in der Freistellungsphase zu berücksichtigen, aufgegeben und auch hier einen spiegelbildlichen Anspruch zugesprochen. In diesem Urteil hat es ferner seine Rechtsprechung zum Urlaubsgeld (Urteil vom AZR 597/09 -) auch für die Zuwendung bestätigt. Abweichend davon hat das BAG mit Urteil vom 22. Mai 1012 seine bisherige Spiegelbildrechtsprechung relativiert, indem es seiner bisherigen Auffassung (Urteil vom Die Senatsverwaltung für Finanzen ist seit August 2011 als familienbewusste Arbeitgeberin zertifiziert

2 , 9 AZR 449/04), dass in der Freistellungsphase das auszuzahlen ist, was der Altersteilzeitarbeitnehmer in der Arbeitsphase erarbeitet hat, und dies auch gilt, wenn es in der Freistellungsphase zu Lohnerhöhungen, einem Einfrieren oder einer Kürzung von Zuwendungszahlungen kommt, das Wort mindestens hinzugefügt hat. Es hat der Klägerin sodann sowohl den (hälftigen) Sockelbetrag aus dem Lohn- und Vergütungstarifvertrag Nr. 1 zum Anwendungs-TV Land Berlin als auch die (hälftige) Einmalzahlung aus dem Rundschreiben I Nr. 40/2008 vom zugesprochen. Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder wird sich Anfang September mit den Urteilen befassen. Aus den Urteilen sind deshalb derzeit noch keine Folgerungen zu ziehen. Jedoch werden voraussichtlich allgemeine Konsequenzen zu ziehen sein, die eine umfangreiche Überarbeitung des Arbeitsmaterials zum TV ATZ erforderlich machen. Bis zum Vorliegen der überarbeiteten Durchführungshinweise bitte ich, von Einzelanfragen zu den Auswirkungen des Urteils möglichst abzusehen. Beschäftigten, die ihre Ansprüche bereits schriftlich geltend gemacht haben, bitte ich, zunächst eine entsprechende Zwischennachricht zu erteilen. Obwohl eine rechtliche Verpflichtung nicht besteht, bestehen keine Bedenken, dass Beschäftigte, die ihre Ansprüche bisher nicht oder nicht hinreichend geltend gemacht haben, zur Vermeidung finanzieller Nachteile (formlos) auf das Urteil und die Regelungen des 37 TV-L aufmerksam gemacht werden, wenn mit dem Untergang von Ansprüchen der Beschäftigten gerechnet werden muss. Im Auftrag Puhst

3 - 3 - Anlage 1 BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom , 9 AZR 489/10 Altersteilzeit im Blockmodell - Wegfall der Voraussetzungen für den Ortszuschlag der Stufe 3 gemäß 29 BAT-O während der Freistellungsphase - fester Bezügebestandteil isv 4 AltTZTV Tenor 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 11. Juni Sa 2/10 - wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten noch über die Höhe des Ortszuschlags in den Monaten September 2006 bis Dezember 2007 während der Freistellungsphase ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und über die Höhe der jährlichen Zuwendung in den Jahren 2006 und Der am 12. Oktober 1944 geborene, verheiratete Kläger war seit 1991 beim beklagten Freistaat als Angestellter im gehobenen Polizeivollzugsdienst beschäftigt. In 3 des Arbeitsvertrags vom 18. August 1992 ist ua. vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung bestimmt. In der maßgebenden Fassung des BAT-O heißt es ua.: 26 Bestandteile der Vergütung (1) Die Vergütung des Angestellten besteht aus der Grundvergütung und dem Ortszuschlag. 29 Ortszuschlag A. Grundlage des Ortszuschlages (1) Die Höhe des Ortszuschlages richtet sich nach der Tarifklasse, der die

4 - 4 - Vergütungsgruppe des Angestellten zugeteilt ist (Absatz 2), und nach der Stufe, die den Familienverhältnissen des Angestellten entspricht (Abschnitt B). B. Stufen des Ortszuschlages (1) Zur Stufe 1 gehören die ledigen und die geschiedenen Angestellten sowie Angestellte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist. (2) Zur Stufe 2 gehören 1. verheiratete Angestellte, (3) Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die Angestellten der Stufe 2, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung des 64 oder 65 EStG oder des 3 oder 4 BKGG zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. C. Änderung des Ortszuschlages (1) Der Ortszuschlag einer anderen Tarifklasse wird von demselben Tage an gezahlt wie die Grundvergütung der neuen Vergütungsgruppe. (2) Der Ortszuschlag einer höheren Stufe wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das für die Erhöhung maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Unterschiedsbeträgen oder Teilen von Unterschiedsbeträgen zwischen den Stufen des Ortszuschlages. 3 Der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 10. Dezember 1990 (TV Zuwendung Ang-O) regelt ua.: 1 Anspruchsvoraussetzungen (1) Der Angestellte erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er 1. am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und nicht für den ganzen Monat Dezember ohne Vergütung zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit beur-

5 - 5 - laubt ist und 2. seit dem 1. Oktober ununterbrochen als Angestellter im öffentlichen Dienst gestanden hat und 3. nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet. 4 Unter dem 13. Oktober 2000 vereinbarten die Parteien, ihr Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des jeweils gültigen Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 1. November 2000 bis zum 30. April 2005 und einer Freistellungsphase vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Oktober 2009 fortzuführen. In 4 des TV ATZ vom 5. Mai 1998 idf des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000 ist bestimmt: 4 Höhe der Bezüge (1) Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z. B. 34 BAT/BAT-O) ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden. (2) Als Bezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Einmalzahlungen (z. B. Zuwendung, Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendung) und vermögenswirksame Leistungen. 5 Im November 2001 erhielt der Kläger eine anteilige Zuwendung nach dem TV Zuwendung Ang-O ihv ,36 Euro brutto und im November 2002 eine anteilige Zuwendung ihv ,77 Euro brutto. Bis Februar 2006 zahlte der Beklagte dem Kläger einen anteiligen Ortszuschlag der Stufe 3 (verheiratet, ein Kind). Dieser betrug vom 1. Februar 2002 bis zum 28. Februar 2003 monatlich 301,49 Euro brutto und vom 1. März 2003 bis zum 30. Juni 2003 monatlich 312,15 Euro brutto. Nachdem das Kind des Klägers im Februar 2006 sein Studium

6 - 6 - beendet hatte und ab März 2006 in einem Arbeitsverhältnis stand, zahlte der Beklagte dem Kläger seit März 2006 nur noch anteiligen Ortszuschlag der Stufe 2 ihv. monatlich 281,78 Euro brutto. Zum 1. November 2006 wurde das Arbeitsverhältnis in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder übergeleitet. Für die Jahre 2006 und 2007 zahlte der Beklagte dem Kläger jeweils eine anteilige Zuwendung ihv ,96 Euro brutto. 6 Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe ihm auch nach der Beendigung des Studiums seines Kindes den Ortszuschlag der Stufe 3 zu zahlen. Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse in der Freistellungsphase ließen seine Ansprüche nach 4 Abs. 1 ivm. Abs. 2 TV ATZ unberührt. Auch sei der Beklagte nicht berechtigt gewesen, die Zuwendung für die Jahre 2006 und 2007 zu mindern. 7 Der Kläger hat, soweit für die Revision von Interesse, zuletzt sinngemäß beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Bruttobetrag ihv. 595,04 Euro nebst Zinsen ihv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Bruttobetrag ihv. 460,12 Euro seit dem 19. September 2007 und aus einem weiteren Bruttobetrag ihv. 134,92 Euro seit dem 7. Januar 2008 zu zahlen. 8 Der Beklagte hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen der Stufe 3 des Ortszuschlags hätten ab März 2006 nicht mehr vorgelegen. Der Ortszuschlag sei keine Gegenleistung für eine bereits in der Arbeitsphase erbrachte Arbeitsleistung. Der Kläger habe in der Freistellungsphase an allen tariflichen Entwicklungen teilgenommen. Bei einem Gesamtvergleich sei das gesamte von ihm während der Arbeitsphase erworbene Guthaben in der Freistellungsphase an ihn ausgekehrt worden. 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB IV belege, dass der Arbeitgeber seine finanziellen Verpflichtungen, die er mit dem Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags eingehe, durch die Zahlung einer angemessenen Vergütung erfülle. Dieselben Grundsätze gölten für die von dem Kläger beanspruchten Differenzbeträge hinsichtlich der Zuwendungen nach dem TV Zuwendung Ang-O. 9 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, stattgegeben. Der Beklagte verfolgt mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision - mit Ausnahme des dem Kläger vom Landesarbeitsgericht zugesprochenen Urlaubsgelds ihv. 127,83 Euro - sein Ziel der Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe

7 Die zulässige Revision des Beklagten ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage bezüglich der noch streitgegenständlichen Ansprüche mit Recht stattgegeben. 11 I. Der Beklagte schuldet dem Kläger gemäß 4 Abs. 1 TV ATZ ivm. 26 Abs. 1, 29 Abschn. B Abs. 3 BAT-O für die Monate September 2006 bis Dezember 2007 den anteiligen Unterschiedsbetrag zwischen dem Ortszuschlag der Stufe 2 und der Stufe 3 ihv. insgesamt 358,00 Euro brutto Nach 4 Abs. 1 TV ATZ erhält der Arbeitnehmer als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (zb 34 BAT/BAT-O) ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden. Der Arbeitnehmer hat im Blockmodell während der Freistellungsphase Anspruch auf die durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche. Er tritt während der Arbeitsphase mit seinen vollen Arbeitsleistungen im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung und erarbeitet hierdurch Freizeit- und Entgeltansprüche. Das in der Arbeitsphase verdiente Entgelt wird nicht vollständig im jeweiligen Arbeitsmonat ausgezahlt, sondern teilweise zeitversetzt in der Freistellungsphase. Das während der Freistellungsphase ausgezahlte Entgelt ist daher Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit. Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht (st. Rspr., vgl. BAG 21. Januar AZR 870/09 - Rn. 18, AP TVG 1 Altersteilzeit Nr. 52; 11. April AZR 369/05 - Rn. 50, BAGE 118, 1; 4. Oktober AZR 449/04 - zu B I 3 a der Gründe, BAGE 116, 86; 19. Oktober AZR 647/03 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 112, 214; 24. Juni AZR 353/02 - zu A II 1 b bb (2) der Gründe, BAGE 106, 353). 13 a) Nach dem hier maßgeblichen 26 Abs. 1 BAT-O bestand die Vergütung des Angestellten aus der Grundvergütung und dem Ortszuschlag. Dieser ist als Teil der Vergütung ein fester Bezügebestandteil isd. 4 Abs. 1 Alt. 1 TV ATZ und damit während der gesamten Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zur Hälfte zu zahlen. Deshalb gilt auch hier der Grundsatz, dass Bezügebestandteile in der Freistellungsphase zumindest in der Höhe zu zahlen sind, in der sie zeitversetzt während der Arbeitsphase erarbeitet wurden (vgl. BAG 19. Januar AZR 51/09 - Rn. 41, AP ATG 4 Nr. 3). 14 b) Der Einwand des Beklagten, der Ortszuschlag der Stufe 3 knüpfe nicht an die Arbeitsleistung des Angestellten, sondern allein an seine familiären Verhältnisse an und deshalb seien für die Berechnung die jeweiligen aktuellen familiären Verhältnisse maßgeblich, trifft nicht zu. 15 aa) Allerdings richtet sich die Höhe des Ortszuschlags gemäß 29 Abschn. A Abs. 1 BAT-O ua. nach der Stufe, die den Familienverhältnissen des Angestellten entspricht (Abschn. B). Während den Ortszuschlag der Stufe 1 alle Angestell-

8 - 8 - ten ungeachtet ihres Familienstands erhielten, haben die Tarifvertragsparteien des BAT/BAT-O den Ortszuschlag ab der Stufe 2 an die persönlichen Verhältnisse des Angestellten gebunden. Insofern hängt die Höhe des Ortszuschlags ab der Stufe 2 nicht ausschließlich von der Vergütungsgruppe des Angestellten und dem Umfang seiner wöchentlichen Arbeitszeit ab. Ab der Stufe 2 ist der Ortszuschlag damit nicht allein auf die Arbeitsleistung bezogen, sondern bezweckt darüber hinaus, die mit einem bestimmten Familienstand oder einer bestimmten Lebensgemeinschaft verbundenen finanziellen Belastungen zu mindern (vgl. BAG 4. Oktober AZR 449/04 - zu B I 3 g (1) der Gründe, BAGE 116, 86; 16. August AZR 580/04 - zu II 2 c der Gründe, EzA TVG 4 Altersteilzeit Nr. 17; 24. Juni AZR 389/03 - zu II 2 b der Gründe, AP BAT 34 Nr. 10). 16 bb) Der ab der Stufe 2 höhere Ortszuschlag bleibt jedoch trotz seiner sozialen, familienbezogenen Komponente im vollen Umfang Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung. Der Angestellte hat nur dann Anspruch auf den unverminderten Ortszuschlag einer solchen Stufe, wenn er im Sinne des 15 Abs. 1 Satz 1 BAT-O vollzeitbeschäftigt ist. Nicht vollzeitbeschäftigte Angestellte erhalten gemäß 34 Abs. 1 Satz 1 BAT-O von der Vergütung ( 26 BAT-O), die für entsprechende vollzeitbeschäftigte Angestellte festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 4. Oktober 2005 (- 9 AZR 449/04 - zu B I 3 g (1) der Gründe, BAGE 116, 86) erwogen hat, bei einem auch von den persönlichen Verhältnissen des Angestellten mit bestimmten Ortszuschlag eine Änderung der persönlichen Verhältnisse des Angestellten in der Freistellungsphase zu berücksichtigen, wird daran nicht festgehalten. Dies würde zu einer Minderung des in der Arbeitsphase erarbeiteten Wertguthabens führen. 4 Abs. 1 Alt. 1 TV ATZ soll aber gerade sicherstellen, dass sich die in der Arbeitsphase ersparten Bezüge in der Freistellungsphase nicht mindern. 17 c) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es ohne Bedeutung, dass sich das Arbeitsverhältnis ab dem 1. November 2006 nach dem TV-L richtet und dieser Tarifvertrag keinen Ortszuschlag mehr vorsieht. Maßgebend ist, dass der Ortszuschlag der Stufe 3 Teil des in der Arbeitsphase vom Kläger erarbeiteten Guthabens ist und der Beklagte damit die Auszahlung dieses Vergütungsbestandteils in der Freistellungsphase gemäß 611 Abs. 1 BGB ivm. 26 Abs. 1, 29 Abschn. B Abs. 3 BAT-O schuldet. Der Arbeitgeber hat in der Freistellungsphase mindestens das an den Arbeitnehmer auszukehren, was dieser zuvor in der Arbeitsphase erarbeitet hat (vgl. BAG 16. November AZR 597/09 - Rn. 33 mwn, ZTR 2011, 218). 18 d) Der Beklagte beruft sich erfolglos auf einen Gesamtvergleich. Sein Argument, er habe auch ohne die vom Kläger beanspruchten Zahlungen an diesen in der Gesamtsumme das während der Arbeitsphase angesparte Geldguthaben ausgekehrt, trägt nicht. Der TV ATZ sieht eine Gesamtsaldierung der Zahlungen, die der Arbeitgeber im Laufe des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer erbringt, nicht vor (vgl. BAG 16. November AZR 597/08 - Rn. 37 mwn, ZTR 2011, 218). Die Bezüge, die einem Altersteilzeitarbeitnehmer während der Freistellungsphase zustehen, werden deshalb durch das während der Arbeitsphase erworbene Wertguthaben nicht begrenzt.

9 e) Auch der Hinweis der Revision auf die sozialrechtliche Regelung in 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB IV hilft nicht weiter. Nach dieser Vorschrift besteht eine Beschäftigung auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde. Die Regelung in 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB IV gilt nicht nur für die Altersteilzeit, sondern darüber hinaus für verschiedene Beschäftigungsmodelle. Sie bezweckt als Teil der allgemeinen Förderung flexibler Arbeitszeitregelungen den sozialversicherungsrechtlichen Schutz in Freistellungsphasen (KassKomm/Seewald Bd. 1 Stand Dezember SGB IV Rn. 145a), besagt jedoch nichts über die Art und Weise, in der bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis das Entgeltguthaben zur Auszahlung zu kommen hat (in diesem Sinne bereits BAG 4. Oktober AZR 449/04 - zu B I 3 f der Gründe, BAGE 116, 86) Der Kläger erfüllte während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Voraussetzungen für den Anspruch auf den Ortszuschlag der Stufe 3. Er sparte deshalb den Teil des Ortszuschlags dieser Stufe an, den der Beklagte aufgrund der vereinbarten Altersteilzeit nicht an ihn auszahlte. Dieser Teil beträgt nach den vom Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts für die Monate September 2006 bis Dezember ,00 Euro brutto. 21 II. Die Klage ist gemäß 4 TV ATZ ivm. 1 Abs. 1 TV Zuwendung Ang-O auch begründet, soweit der Kläger die Zahlung der in der Arbeitsphase angesparten hälftigen tariflichen Zuwendungen für die Jahre 2006 und 2007 beansprucht Gemäß 4 Abs. 2 TV ATZ gelten als Bezüge im Sinne des 4 Abs. 1 TV ATZ auch Einmalzahlungen (zb Zuwendung, Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendung) und vermögenswirksame Leistungen. Erfüllt ein Arbeitnehmer während der Arbeitsphase die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Einmalzahlung, die nach 4 Abs. 2 TV ATZ als Bezug im Sinne von 4 Abs. 1 TV ATZ gilt, erhält er die Einmalzahlung gemäß 4 Abs. 1 TV ATZ wie eine Teilzeitkraft in der Höhe, die sich aufgrund der verringerten Arbeitszeit ergibt. Den einbehaltenen Teil schuldet der Arbeitgeber zeitversetzt in der Freistellungsphase Die jährliche Zuwendung nach 1 Abs. 1 TV Zuwendung Ang-O ist eine Einmalzahlung im Sinne des 4 Abs. 2 TV ATZ. Diese Tarifvorschrift nennt die Zuwendung ebenso wie das Urlaubsgeld ausdrücklich als Beispiel für eine Einmalzahlung. In seiner Entscheidung vom 16. November 2010 (- 9 AZR 597/09 - Rn. 24, ZTR 2011, 218) hat der Senat angenommen, dass ein Altersteilzeitarbeitnehmer während der Freistellungsphase zeitversetzt Anspruch auf den angesparten Teil des tariflichen Urlaubsgelds hat, der in der Arbeitsphase erarbeitet, aber nicht ausgezahlt worden ist. Für die tarifliche Zuwendung gilt nichts anderes. Auch bei dieser handelt es sich um einen festen Bezügebestandteil, bei dessen Berechnung es nicht auf die in der Arbeitsphase tatsächlich geschuldete Arbeitsleistung ankommt Der Kläger erfüllte in der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses in jedem Jahr die Voraussetzungen, an die 1 Abs. 1 TV Zuwendung Ang-O die Zahlung der Zuwendung knüpft. Im November 2001 hatte er Anspruch auf eine

10 anteilige Zuwendung ihv ,36 Euro brutto ( 2 TV Zuwendung Ang-O ivm. 4 TV ATZ). Dementsprechend hat er zeitversetzt in der Freistellungsphase im November 2006 Anspruch auf einen Betrag in derselben Höhe. Da der Beklagte dem Kläger für das Jahr 2006 lediglich eine Jahressonderzahlung ihv ,96 Euro brutto leistete, war diesem der mit der Klage beanspruchte Differenzbetrag ihv. 65,40 Euro brutto zuzusprechen. Im November 2002 hatte der Kläger Anspruch auf eine anteilige Zuwendung ihv ,77 Euro brutto. Er erhielt im November 2007 vom Beklagten jedoch nur eine Jahressonderzahlung ihv ,96 Euro brutto. Dem Kläger steht somit der verlangte Differenzbetrag ihv. 43,81 Euro brutto zu. III. Der Zinsanspruch folgt aus 288 Abs. 1 ivm. 291 BGB. Der Beklagte hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen ( 97 Abs. 1 ZPO).

11 Anlage 2 BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom , 9 AZR 423/10 Vergütungsanspruch in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses - Tariflohnerhöhung - Anspruch auf übertarifliche Einmalzahlung gemäß einem Rundschreiben der Berliner Senatsverwaltung für Inneres und Sport Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin- Brandenburg vom 4. Mai Sa 2349/09 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Juli Ca 8003/09 - teilweise abgeändert. Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 150,00 Euro brutto zu zahlen. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2012 monatlich weitere 32,50 Euro brutto zu zahlen. 3. Die Klägerin und das beklagte Land haben die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte zu tragen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Höhe der in der Freistellungsphase ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu zahlenden Teilzeitvergütung. 2 Die Klägerin war bei dem beklagten Land als Stadtplanerin beschäftigt. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug 38,5 Stunden. Mit Ergänzungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 24. Januar 1978 vereinbarten die Parteien unter dem 13. Januar 2004, ihr Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell fortzusetzen. Danach sollte die wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit und damit auf 19,25 Stunden wöchentlich herabgesetzt werden. Die Arbeitsphase sollte vom 1. Januar 2004 bis zum 31. März 2008, die sich anschließende Freistellungsphase vom 1. April 2008 bis zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses am 30. Juni 2012 dauern. Nach 1 des Ergänzungsvertrags erfolgte die Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit, nach Maßgabe des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom in Verbindung mit dem Tarifvertrag zur An-

12 wendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Land Berlin) vom 31. Juli dieser in der jeweiligen Fassung - 3 Weiter heißt es in dem Vertrag ua.: Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Tarifverträge, die das Land Berlin nach dem 1. August 2003 schließt oder denen das Land Berlin im Falle eines Eintritts in einen Arbeitgeberverband dann unterworfen ist, die o. g. Arbeitsbedingungen ergänzen bzw. ersetzen. 4 In dem Rundschreiben I Nr. 40/2008 vom 18. Juli 2008 der Senatsverwaltung für Inneres und Sport - ua. auch an die Bezirksämter - heißt es: I. Einmalzahlungen Der Senat von Berlin hat nach dem Scheitern der Tarifverhandlungen in seiner Sitzung am 15. Juli 2008 beschlossen, Arbeitern, Angestellten (einschl. Lehrkräften) und Nachwuchskräften in diesem und im nächsten Jahr übertariflich jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro für Arbeitnehmer bzw. 100 Euro für Nachwuchskräfte nach den folgenden Regelungen zu zahlen: 1. Einmalzahlungen erhalten Arbeitnehmer und Nachwuchskräfte, die von 1 Abs. 1 Anwendungs-TV Land Berlin sowie Lehrkräfte, die vom Übergangs-TV Lehrkräfte erfasst sind. 2. Mit den Bezügen für die Monate Oktober 2008 und Oktober 2009 werden Angestellten und Arbeitern jeweils 300 Euro als Einmalzahlung gezahlt. 3. Voraussetzung für den Anspruch auf die Einmalzahlung ist ein Entgeltanspruch (Vergütung/Lohn, ) des Arbeitnehmers für mindestens einen Tag des Zahlungsmonats. 4. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen im Zahlungsmonat vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht. Maßgebend sind die Verhältnisse am Ersten des Zahlungsmonats. II. Hinweise

13 Zu 3. Eine Einmalzahlung steht zu, wenn der Beschäftigte an mindestens einem Tag des jeweiligen Zahlungsmonats Anspruch auf Entgelt hat. Entgelt in diesem Sinne sind Vergütung/Lohn/Entgelt, Anknüpfungspunkt für die Zahlung der jeweiligen Einmalzahlung ist somit ausschließlich der Anspruch auf Bezüge für mindestens einen Tag im Anspruchsmonat Oktober 2008 bzw Ist diese Voraussetzung gegeben, steht die jeweilige Einmalzahlung zu. Zu 4. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Einmalzahlung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen anteilig. Maßgebend für die Quotelung ist der arbeitsvertraglich vereinbarte Umfang der Beschäftigung am Ersten des jeweiligen Anspruchsmonats. 5 Im Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes vom 31. Juli 2003 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 25. August 2004 (Anwendungs-TV Land Berlin) heißt es auszugsweise: 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer mit Ausnahme der von SR 2l I BAT/BAT-O erfassten Lehrkräfte und für die in der Berufsbildung stehenden Personen des Landes Berlin. 6 Am 12. November 2008 vereinbarte das beklagte Land mit mehreren Gewerkschaften den Lohn- und Vergütungstarifvertrag Nr. 1 zum Anwendungs-TV Land Berlin (LohnTV). Dort heißt es ua.: 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für die unter den Geltungsbereich des 1 Abs. 1 Anwendungs-TV Land Berlin fallenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Berlin 2

14 Grundvergütungen und Monatslöhne (1) Die nach den Maßgaben des Anwendungs-TV Land Berlin zustehenden Grundvergütungen bzw. Monatslöhne werden vom 1. Juni 2009 an um einen Sockelbetrag ihv. 65 Euro angehoben. Nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten von diesem Sockelbetrag den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Protokollerklärung zu 2 Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass der Sockelbetrag an Teilzeitbeschäftigte anteilig entsprechend der regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit gezahlt wird. 7 Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000 (TV ATZ) lautet, soweit maßgeblich, wie folgt: 3 Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit (1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. (2) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie 4 a) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Arbeitnehmer anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung nach Maßgabe der 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder Höhe der Bezüge (1) Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z. B. 34 BAT/BAT-O) ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des

15 Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden. Aufstockungsleistungen (1) Die dem Arbeitnehmer nach 4 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v. H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). (2) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 v. H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit ( 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte; Protokollerklärung zu Absatz 2: Beim Blockmodell können in der Freistellungsphase die in die Bemessungsgrundlage nach Absatz 2 eingehenden, nicht regelmäßig zustehenden Bezügebestandteile (z. B. Erschwerniszuschläge) mit dem für die Arbeitsphase errechneten Durchschnittsbetrag angesetzt werden; dabei werden Krankheits- und Urlaubszeiten nicht berücksichtigt. Allgemeine Bezügeerhöhungen sind zu berücksichtigen, soweit die zugrunde liegenden Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnehmen. 8 Die Klägerin erhielt weder die Einmalzahlung für das Jahr 2008 noch wurde ihre Grundvergütung um den tariflichen Sockelbetrag angehoben. Mit Schreiben vom 22. Januar 2009 verlangte sie deshalb, ihr die übertarifliche Einmalzahlung ihv. 300,00 Euro für das Jahr 2008 zu zahlen. Dies lehnte das beklagte Land mit Schreiben vom 27. März 2009 ab. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin diesen Anspruch weiter. Zudem will sie festgestellt haben, dass ihr die ab dem 1. Juni 2009 wirksam gewordene tarifliche Erhöhung von monatlich 65,00 Euro brutto bis zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zusteht. 9 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, im Altersteilzeitarbeitsvertrag der Parteien sei geregelt, dass Tarifverträge, die das beklagte Land nach dem 1. August 2003 schließe, auch für sie maßgeblich seien. Dies gelte auch für Vergütungstarifverträge.

16 Die Klägerin hat beantragt, 1. das beklagte Land zu verurteilen, an sie 300,00 Euro brutto zu zahlen, 2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr im Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2012 die vereinbarte Erhöhung der Vergütung von 65,00 Euro brutto monatlich zu zahlen. 11 Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat gemeint, nach der Spiegelbildrechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hätte eine allgemeine Erhöhung der Vergütung keinen Einfluss auf die Höhe des Vergütungsanspruchs in der Freistellungsphase. Der Altersteilzeitarbeitnehmer hätte diese erhöhte Vergütung nicht durch seine Arbeit in der Arbeitsphase angespart. Das beklagte Land überreicht erstmalig in der Revision das weitere Rundschreiben I Nr. 58/2008 vom 21. Oktober Dort heißt es ua.: Aufgrund verschiedener Nachfragen möchte ich ergänzend noch darauf hinweisen, dass bei Arbeitnehmern, die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell leisten, die Spiegelbildrechtsprechung des BAG zu beachten ist. D. h., dass schon in der Freizeitphase Befindlichen die Einmalzahlung nicht zusteht (vgl. Teil III Tz Abs. 4 des Arbeitsmaterials zum TV ATZ). Befinden sich Arbeitnehmer noch in der Arbeitsphase des Blockmodells, steht ihnen die Einmalzahlung jetzt anteilig zu. In der Freistellungsphase ist dann im Spiegelmonat der andere Anteil zu zahlen. 12 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungs- und ihren Feststellungsantrag weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Entscheidungsgründe 13 A. Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen, soweit die Klägerin eine Einmalzahlung für das Jahr 2008 ihv. 150,00 Euro brutto und die Anhebung ihrer Grundvergütung um einen Sockelbetrag ihv. monatlich 32,50 Euro für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2012 verlangt hat. In diesem Umfang ist die Klage begründet.

17 I. Die Feststellungsklage auf Zahlung eines um monatlich 65,00 Euro brutto erhöhten Teilzeitentgelts für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2012 ist zulässig und in Höhe von monatlich 32,50 Euro brutto begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet Die Feststellungsklage ist zulässig. 16 Die Parteien streiten darüber, ob die der Klägerin im Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu zahlende Teilzeitvergütung in der Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2012 (Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses) um den tariflichen Sockelbetrag zu erhöhen ist. Das ist eine Folge, die sich aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis ergibt. Diese kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Eine allgemeine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf das gesamte Rechtsverhältnis erstrecken. Sie kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 4. Mai AZR 184/09 - Rn. 20, BAGE 134, 202) Die Feststellungsklage ist auch teilweise begründet. Der Anspruch der Klägerin auf die Erhöhung ihrer Grundvergütung um den halben tariflichen Sockelbetrag folgt aus 2 Abs. 1 Unterabs. 1 ivm. Unterabs. 3 LohnTV und 4 Abs. 1 TV ATZ. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, für die Bemessung der Altersteilzeitvergütung während der Freistellungsphase sei spiegelbildlich die Vergütung in der Arbeitsphase zugrunde zu legen, sodass die Tariferhöhung in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht berücksichtigt werden könne. 18 a) Auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien ist kraft einzelvertraglicher Bezugnahme in 1 Abs. 1 Satz 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrags vom 13. Januar 2004 der TV ATZ in Verbindung mit dem Anwendungs-TV Land Berlin - dieser in der jeweils geltenden Fassung - anzuwenden. Gemäß 2 Abs. 1 Satz 1 Anwendungs-TV Land Berlin gilt damit der TV ATZ in der Fassung vom 30. Juni Zudem vereinbarten die Parteien in 1 Abs. 1 Satz 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrags, dass Tarifverträge, die das beklagte Land nach dem 1. August 2003 schließt, die Arbeitsbedingungen des Altersteilzeitarbeitsvertrags ergänzen bzw. ersetzen. Damit nahmen sie auch den Ende 2008 geschlossenen LohnTV in Bezug. 19 b) Die Klägerin hat nach 2 Abs. 1 Unterabs. 1 ivm. Unterabs. 3 LohnTV Anspruch auf die Hälfte des monatlichen Sockelbetrags von 65,00 Euro brutto. 20 aa) Gemäß 2 Abs. 1 Unterabs. 1 LohnTV werden die monatlichen Grundvergütungen vom 1. Juni 2009 an um einen Sockelbetrag von 65,00 Euro angehoben. Nicht vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten hiervon nach 2 Abs. 1 Unterabs. 3 LohnTV den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht (Teilzeitsockel). 21 bb) Die Klägerin erfüllte die Anspruchsvoraussetzungen. Ihr steht seit dem 1. Juni 2009 auch in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine erhöhte monatliche Grundvergütung zu. Es kann deshalb dahinstehen, ob es nicht ohnehin ausreicht, dass der Arbeitnehmer zum Stichtag in einem Ar-

18 beitsverhältnis stand und ihm damit grundsätzlich für diesen Monat ein Tabellenentgelt zustand (vgl. zur Auslegung des Begriffs zustehen in Satz 6 der Protokollerklärung Nr. 1 zu 18 Abs. 4 TVöD (VKA): BAG 23. September AZR 338/09 - Rn. 16 ff., BAGE 135, 318). 22 cc) Der LohnTV differenziert entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht danach, aus welchem Grund dem Arbeitnehmer die Grundvergütung zusteht. Zudem stellt die Protokollerklärung zu 2 LohnTV für die Berechnung des anteiligen Sockelbetrags bei Teilzeitbeschäftigten auf die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit ab. Diese betrug bei der Klägerin auch in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten und nicht null. 23 dd) Da sich nach 1 Abs. 3 des Altersteilzeitarbeitsvertrags die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin während der Dauer des gesamten Altersteilzeitarbeitsvertrags um die Hälfte von 38,5 Stunden auf 19,25 Stunden verringert und die Teilzeitvergütung während der gesamten Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gezahlt wird, steht ihr in der Freistellungsphase die Hälfte des tariflichen Sockelbetrags zu. 2 Abs. 1 LohnTV verlangt für den Anspruch lediglich, dass dem Arbeitnehmer die Grundvergütung zusteht ( zustehenden Grundvergütungen ). Die Klägerin erhält auch in der Freistellungsphase gemäß 4 Abs. 1 TV ATZ die Bezüge ( Beträge ), die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergeben. Das sind aber die um die anteiligen Sockelbeträge erhöhten Bezüge der Teilzeitbeschäftigten. Das beklagte Land meint deshalb zu Unrecht, der LohnTV mache den Anspruch auf Erhöhung des Sockelbetrags von einer (aktuellen) Gegenleistung des Arbeitnehmers abhängig. Aufgrund der um die Hälfte verringerten Arbeitszeit der Klägerin errechnet sich ein monatlicher Sockelbetrag ihv. 32,50 Euro brutto. Für den von der Klägerin darüber hinaus beanspruchten Sockelbetrag ihv. weiteren 32,50 Euro brutto fehlt eine Anspruchsgrundlage. Diese Erhöhung ihrer Grundvergütung steht nur vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu. 24 ee) Aus dem LohnTV ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Willen der Tarifvertragsparteien, Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell von der ausdrücklich auch für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer vereinbarten Tariferhöhung auszunehmen. 25 ff) Ein solcher Ausschluss lässt sich auch nicht aus dem TV ATZ herleiten. Insbesondere folgt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts aus der Spiegelbildtheorie nicht, dass erst in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses wirksam werdende Erhöhungen der regelmäßigen Vergütung nicht zu zahlen sind. 26 (1) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell während der Freistellungsphase Anspruch auf die durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche (BAG 11. April AZR 369/05 - Rn. 50, BAGE 118, 1; 4. Oktober AZR 449/04 - zu B I 3 a der Gründe, BAGE 116, 86; 24. Juni AZR 353/02 - zu A II 1 b bb (2) der Gründe, BAGE 106, 353). Im Blockmodell der Altersteilzeit tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung

19 im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er hat hierdurch Entgelte erarbeitet, die nicht im Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase zeitversetzt angespart werden. Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht (BAG 24. Juni AZR 353/02 - zu A II 1 b bb (2) der Gründe, aao) und damit ein Zeitguthaben. Das während der Freistellungsphase ausgezahlte Entgelt ist daher Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit. Die Berechnung der in der Arbeitsphase angesparten und in der Freistellungsphase zu zahlenden Entgelte hat zeitversetzt zu erfolgen (vgl. BAG 11. April AZR 369/05 - Rn. 50, aao). Die Teilzeitvergütung ist während des Zeitraums der Freistellungsphase auszuzahlen, der in seiner Lage dem Zeitraum der Arbeitsphase entspricht (BAG 19. Dezember AZR 230/06 - Rn. 21, AP ATG 3 Nr. 19). Kommt es in der Freistellungsphase zu Lohnerhöhungen, einem Einfrieren oder einer Kürzung von Zuwendungszahlungen ist (mindestens) das auszuzahlen, was der Altersteilzeitarbeitnehmer erarbeitet hat (BAG 4. Oktober AZR 449/04 - zu B I 3 g (3) der Gründe, aao). 27 (2) 4 Abs. 1 TV ATZ regelt die Bemessung der Teilzeitvergütung. Danach erhält der Altersteilzeitarbeitnehmer während der gesamten Zeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Bezüge in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge. Nicht vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten von der Vergütung, die für entsprechende vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht (vgl. BAG 4. Oktober AZR 449/04 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 116, 86). 4 Abs. 1 TV ATZ enthält mit Ausnahme einer Ergänzung für bestimmte Bezügebestandteile keine eigenständige Regelung der Vergütung im Altersteilzeitarbeitsverhältnis. 4 Abs. 1 TV ATZ verweist lediglich auf die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge (BAG 18. Mai AZR 379/10 - Rn. 20, AP BGB 611 Gratifikation Nr. 288). Daraus folgt, dass auch ein Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell grundsätzlich die Bezüge erhält, die eine entsprechende Teilzeitkraft bei Anwendung der tariflichen Vorschriften erhalten würde (BAG 4. Mai AZR 184/09 - Rn. 30, BAGE 134, 202). Das ist für die Klägerin nach 2 Abs. 1 Unterabs. 3 LohnTV die Hälfte des monatlichen Sockelbetrags. 28 (3) Dieses Ergebnis wird durch die Protokollerklärung zu 5 Abs. 2 TV ATZ bestätigt. Danach sind für die Berechnung des Aufstockungsbetrags im Blockmodell allgemeine Bezügeerhöhungen zu berücksichtigen, soweit die zugrunde liegenden Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnehmen. Damit wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien im TV ATZ die Berücksichtigung von Bezügeerhöhungen auch für die gesamte Dauer des Blockmodells nicht ausschließen wollten. Sie differenzieren in der Protokollnotiz nicht zwischen der Arbeits- und der Freistellungsphase des Blockmodells. Ob die Bezüge in der Freistellungsphase an allgemeinen Tariflohnerhöhungen teilnehmen, sollte sich vielmehr nach den für die Erhöhung der Bezüge maßgeblichen Rege-

20 lungen richten. Insoweit sieht der LohnTV für Teilzeitbeschäftigte eine anteilige Zahlung des monatlichen Sockelbetrags vor. 29 II. Die Klägerin hat nach denselben Grundsätzen Anspruch auf die übertarifliche Einmalzahlung für das Jahr 2008 in Höhe von 150,00 Euro brutto. Der Anspruch folgt aus dem Rundschreiben des beklagten Landes vom 18. Juli 2008 ivm. dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Allerdings ist das Rundschreiben allein noch keine Anspruchsgrundlage für die Einmalzahlung. Es richtete sich nicht wie eine Gesamtzusage an die betroffenen Arbeitnehmer, sondern an andere Behörden und Organe des beklagten Landes. Erlasse, Verfügungen und Verwaltungsvorschriften haben regelmäßig nur verwaltungsinterne Bedeutung. Mit ihnen richtet sich der Dienstherr an nachgeordnete weisungsabhängige Organe, Ämter oder Dienststellen. Sie sollen ein einheitliches und den rechtlichen Anforderungen entsprechendes Verwaltungshandeln sichern. Ihnen fehlt gegenüber Dritten der normative Charakter. Sie sind daher grundsätzlich nicht geeignet, Ansprüche Dritter unmittelbar zu begründen. Allerdings kann die Verwaltung auch an die von ihr erlassenen Vorschriften im Verhältnis zu Dritten - dazu gehören auch Arbeitnehmer - gebunden sein. Eine derartige Bindungswirkung setzt voraus, dass die Verwaltungsvorschriften sich ihrem Inhalt nach auch an die Arbeitnehmer wenden und für diese Personen Rechte, Handlungspflichten oder Obliegenheiten begründet werden sollen (BAG 13. Juli AZR 264/09 - Rn. 35; 18. August AZR 617/08 - Rn. 39 mwn, BAGE 131, 367). Rechtsgrundlage für die Außenwirkung im Verhältnis zu den Arbeitnehmern ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn die Verwaltungsvorschriften dienen der Sicherung einer gleichförmigen Handhabung. Dagegen werden durch Verwaltungsvorschriften regelmäßig keine rechtsgeschäftlichen Ansprüche, etwa in Form einer Gesamtzusage, begründet (BAG 13. Juli AZR 264/09 - Rn. 35) Das beklagte Land hatte sich nach diesen Grundsätzen gegenüber seinen Arbeitnehmern gebunden. Nach Ziff. I ivm Ziff. I 1 des Rundschreibens sollten ua. alle Arbeiter und Angestellte in den Jahren 2008 und 2009 übertariflich jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 300,00 Euro erhalten, soweit sie von 1 Abs. 1 Anwendungs-TV Land Berlin erfasst sind. 32 a) Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen. Sie war im maßgeblichen Zeitraum Angestellte des beklagten Landes und damit vom Anwendungs-TV Land Berlin erfasst ( 1 Abs. 1). Nach Ziff. I 2 des Rundschreibens sollte Arbeitern und Angestellten ua. mit den Bezügen für den Monat Oktober ,00 Euro gezahlt werden. 33 b) Gemäß Ziff. I 4 des Rundschreibens erhalten Teilzeitbeschäftigte den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen im Zahlungsmonat vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten entspricht. Zwar befand sich die Klägerin im Zahlungsmonat Oktober 2008 in der Freistellungsphase. Daraus folgt jedoch nicht, dass ihre vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit auf null reduziert war. Gemäß 3 Abs. 1 TV ATZ beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Hälfte

21 der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Das gilt auch für die Freistellungsphase des Blockmodells. Die Arbeitszeit wird nach 3 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ im Blockmodell nur anders verteilt. Zudem regelt Ziff. I 4 des Rundschreibens keine Anspruchsvoraussetzung für die Einmalzahlung, sondern den Berechnungsmodus für Teilzeitkräfte. Das folgt aus Ziff. I 3 des Rundschreibens. Danach ist Anspruchsvoraussetzung, dass für mindestens einen Tag des Zahlungsmonats ein Entgeltanspruch bestanden hat. Ohne Erfolg rügt das beklagte Land, dass das Rundschreiben auf das Entstehen von Zahlungsansprüchen im Oktober 2008 bzw. im Oktober 2009 abstelle und es damit nicht ausreiche, wenn vorher (während der Arbeitsphase des Blockmodells) entstandene Ansprüche erst in diesen Stichmonaten in der Freistellungsphase fällig würden. Diese einschränkende Auslegung findet im Wortlaut des Rundschreibens keine Stütze. Dieses stellt allein auf einen Entgeltanspruch für mindestens einen Tag des Zahlungsmonats ab. Das bestätigen die Hinweise in Ziff. II zu Ziff. I 3 des Rundschreibens. Danach ist Anknüpfungspunkt für die Zahlung der jeweiligen Einmalzahlung ausschließlich der Anspruch auf Bezüge für mindestens einen Tag im Anspruchsmonat. Der Klägerin stand im Oktober 2008 ein Teilzeitentgelt zu. 34 c) Aus dem von dem beklagten Land nach der Revisionsverhandlung vom 24. Januar 2012 mit einem Schriftsatz vom 21. Februar 2012 erstmals vorgelegten Rundschreiben I Nr. 58/2008 vom 21. Oktober 2008 folgt kein anderes Ergebnis. Deshalb kann dahinstehen, ob es sich um neuen Tatsachenvortrag des beklagten Landes handelt und dieser in der Revision zu seinen Gunsten berücksichtigt werden dürfte oder ob dieses Rundschreiben nur eine (unrichtige) Rechtsauffassung des beklagten Landes wiedergibt. 35 aa) Das beklagte Land weist in dem Rundschreiben darauf hin, dass nach der Spiegelbildrechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Altersteilzeitarbeitnehmern, die sich schon in der Freistellungsphase befänden, die Einmalzahlung nicht zustehen solle. Damit erläutert das beklagte Land seine Hinweise zu Ziff. I 3 des Rundschreibens vom 18. Juli Nach der Spiegelbildrechtsprechung stehe Altersteilzeitarbeitnehmern daher in der Freistellungsphase im Oktober 2008 bzw. im Oktober 2009 kein Entgelt im Sinne des Rundschreibens zu. 36 bb) Hätte das beklagte Land in dem Rundschreiben vom 21. Oktober 2008 nicht nur sein Rundschreiben vom 18. Juli 2008 erläutern, sondern für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse bezüglich des Anspruchs auf die Einmalzahlungen eine Stichtagsregelung treffen wollen, wäre diese nicht wirksam. Anspruch auf die Einmalzahlung hätten nur die Arbeitnehmer, die durch Arbeitsleistung im Oktober 2008 bzw. im Oktober 2009 einen Entgeltanspruch für mindestens einen Tag erworben hätten. Eine solche Stichtagsregelung würde den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen und wäre unwirksam. Es wäre willkürlich gewesen, den Anspruch auf die Einmalzahlung für das Jahr 2008 bzw. das Jahr 2009 an die Arbeitsleistung in einem einzigen Monat des Jahres 2008 bzw zu knüpfen. Die Einmalzahlung sollte erkennbar die für das jeweilige Jahr wegen der gescheiterten Tarifverhandlungen zunächst unterbliebene Tariferhöhung vorwegnehmen bzw. ausgleichen (vgl. Ziff. I des Rundschreibens vom 18. Juli 2008). Eine Regelung, die den Anspruch auf die Einmalzahlung an eine Arbeitsleistung in einem einzigen Monat binden würde, stünde in keinerlei Beziehung zum Zweck dieser Zahlung. Ebenso wenig ließe sich erklären, warum gerade die

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