Ordnungsbehördliche Verordnung. über die öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Verkehrsflächen und in Anlagen der Gemeinde Sieversdorf-Hohenofen

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1 Ordnungsbehördliche Verordnung über die öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Verkehrsflächen und in Anlagen der Gemeinde Sieversdorf-Hohenofen Gemeindeordnung Aufgrund des 26 Abs. 3 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBL. S. 266) verordnet die Gemeinde Sieversdorf-Hohenofen als örtliche Ordnungsbehörde: 1 Begriffsbestimmung (1) Straßen im Sinne dieser Satzung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen (Verkehrsflächen). Hierzu gehören insbesondere Fahrbahnen, Wege, Plätze, Geh- und Radwege, Seiten- und Sicherheitsstreifen, öffentliche Parkeinrichtungen, Böschungen, Dämme, Rinnen, Gräben, Brücken, Unterführungen und Durchlässe. (2) Anlagen im Sinne dieser Satzung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse 1. alle der Allgemeinheit bestimmungsgemäß zugänglichen Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Alleen, Waldungen, Gärten, Friedhöfe und ähnliche Einrichtungen sowie Gewässer mit ihren Ufern und Böschungen, 2. alle der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Ruhebänke, Toiletten-, Kinderspiel-, Sport-, Fernsprech-, Wetterschutzanlagen und ähnliche Einrichtungen, 3. Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken, Anschlagsäulen und -tafeln, Schaltkästen, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutz-, Baustelleneinrichtungen, Straßen- und Verkehrsschilder, Hinweis- und Wanderwegezeichen sowie Lichtzeichenanlagen und ähnliche Einrichtungen. 2 Allgemeine Verhaltensregeln Auf Verkehrsflächen und in Anlagen hat sich jeder so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt werden. Die Benutzung der Verkehrsflächen und Anlagen darf nicht vereitelt oder eingeschränkt werden, soweit durch andere Rechtsvorschriften, insbesondere Vorschriften des Straßenund Wegerechts, nichts anderes bestimmt ist. VerkehrsFlächen und Anlagen dürfen nur im Rahmen des Gemeindegebrauchs bzw. ihrem Widmungszweck entsprechend benutzt werden.

2 Es ist untersagt: 3 Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen 1. in den Grünanlagen und auf den Verkehrsflächen unbefugt Sträucher und Pflanzen aus dem Boden zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden, abzubrechen oder sonst zu verändern. 2. unbefugt Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte, Verkehrszeichen, Straßenund Hinweisschilder sowie andere Einrichtungen zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen, zu beschmutzen, zu bemalen, zu bekleben oder anders als bestimmungsgemäß zu nutzen. 3. in den Anlagen zu übernachten. 4. im gesamten Gemeindegebiet Bäume mit Ausnahme von Obstgehölzen, ohne Genehmigung des Amtes Neustadt (Dosse) zu fällen. Den Umgang mit Bäumen und Sträuchern regelt die Baumschutzsatzung. 5. Bäume, Hecken und Sträucher in Straßen, Wege und Leitungen hineinwachsen zu lassen. Sie sind jederzeit so zu beschneiden, dass der Verkehr durch sie nicht beeinträchtigt wird. Äste und Zweige müssen über Geh- und Radwege mindestens 2,50 m, über Fahrbahnen mindestens 5 m vom Erdboden entfernt sein. Im Bereich von Hochleitungen, öffentlichen Versorgungsleitungen sind Bäume, Hecken und Sträucher soweit zurückzuschneiden, dass sie auch bei Sturm die Leitungen nicht berühren. 6. Sperrvorrichtungen oder Beleuchtungen zur Sicherung von Verkehrsflächen oder Anlagen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden. 7. gewerbliche Betätigungen, die erlaubnispflichtig nach 55 Abs. 2 der Gewerbeordnung sind, vor öffentlichen Gebäuden, insbesondere vor Kirchen, Schulen und Friedhöfen und im Bereich von Ein- und Ausgängen auszuüben. 8. Verkehrsflächen und Anlagen zu beschädigen. 9. Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen und Anhängern durchzuführen, die über das Maß der Überprüfung von Betriebs- und Verkehrssicherheit hinausgehen. 10. Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne amtliches Kennzeichen auf öffentlichen Verkehrsflächen und Anlagen abzustellen. 11. öffentliche Verkehrsflächen und Anlagen ohne Genehmigung durch Betonpfähle, Steine und ähnliche Gegenstände abzugrenzen. 4 Verunreinigungsverbot (1) Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist insbesondere: 1. das Wegwerfen oder Zurücklassen von Unrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas, Konservendosen oder sonstigen Verpackungsmaterialien sowie von scharfkantigen Spitzen oder anderwertigen gefährlichen Gegenständen; 2. das Ablassen oder die Einleitung von Säure, ÖI, Benzin oder sonstigen wassergefährdenden flüssigen oder schlammigen Stoffen, in das Erdreich, in Regenwasserläufe sowie Kanalisationsanlagen;

3 3. der Transport von Asche, Sand oder ähnlichen Materialien, die verwehen können, auf offenen Lastkraftwagen, sofern diese Stoffe nicht abgedeckt oder in geschlossenen Behältnissen verfüllt worden sind; 4. das Wenden mit Ackergeräten sowie mit Zugtieren oder Zugmaschinen auf Verkehrsflächen bei Bestellung anliegender Ackergrundstücke; 5. die Verunreinigung oder Beschädigung von Denkmälern, Gebäuden, Wetterschutzeinrichtungen, Einfriedungen, Schutzgittern, Bäumen und ähnlichen Sachen durch unbefugtes Bekleben, Beschreiben, Bemalen, Bespritzen mit Farben oder ätzenden Flüssigkeiten oder Anbringen von Schildern und Plakaten; 6. das Anbringen von Plakaten und Aufstellen von Plakatträgern sind vom Ordnungsamt genehmigen zu lassen. Festlegungen der Sondernutzungssatzung sind zu beachten. Nach Wegfall des Anlasses sind diese nach spätestens 3 Tagen zu beseitigen. Plakatierungen an Litfaßsäulen werden ausschließlich vom Betreiber vorgenommen. Wildplakatierungen an Litfaßsäulen sind verboten. (2) Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen oder Anlagen auch in Ausübung eines Rechtes oder einer Befugnis verunreinigt oder verunreinigen lassen, hat er unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes zu sorgen. Hierzu zählen unter anderem auch landwirtschaftliche Transporte mit Stroh, Heu, Stalldung, Gülle, Dünger und Feldfrüchten. Verunreinigungen von Fahrbahnflächen sind durch den Verursacher zu beseitigen. (3) Diejenigen, die Waren zum sofortigen Verzehr anbieten, haben Abfallbehälter aufzustellen und die aus dem Betrieb erkennbar entstandenen Rückstände in unmittelbarer Umgebung einzusammeln. (4) Das Reinigen von Haushaltsgegenständen, wie Decken, Betten, Teppichen und dergleichen, auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, aus offenen Fenstern und von Balkonen, von Terrassen oder vor der Tür ist untersagt, soweit sich diese an der öffentlichen Straße befinden. (5) Das Waschen von Kraftfahrzeugen mit chemischen Mitteln auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen ist nicht gestattet. Zulässig ist eine Scheibenwäsche mit klarem Wasser. (6) Verboten ist das Reinigen oder Waschen von Kraftfahrzeugen an den Ufern von Gewässern und auf Grünanlagen. (7) Ebenfalls verboten ist die Lagerung von Kohle, Bauschutt oder andere Materialien auf Fahrbahnen oder Gehwegen. Die zeitweilige Lagerung ist nur gestattet, wenn eine andere Lagermöglichkeit nicht gegeben ist. In jedem Fall sind solche Materialien bis spätestens am darauffolgenden Tag zu entfernen. Die durch die Lagerung entstandenen Verschmutzungen sind unverzüglich durch den Empfänger / Verursacher zu beseitigen.

4 (8) Das Lagern von Baumaterialien sowie das Aufstellen von Gerüsten auf Straßen, Wegen und Plätzen bedarf einer Sondergenehmigung. Die Genehmigung ist bei der örtlichen Ordnungsbehörde zu beantragen. 5 Müll- und Müllbeseitigung Der Landkreis ist als entsorgungspflichtige Gebietskörperschaft für die Entsorgung der Abfälle zuständig. (1) Mülltonnen können am Vorabend des Entsorgungstages am Straßenrand bzw. Gehwegrand abgestellt werden. Sie dürfen aber Kraftfahrzeuge, Radfahrer und Fußgänger nicht behindern. Nach der Entsorgung müssen sie noch am gleichen Tage weggeräumt werden. (2) Es ist nicht statthaft, die Mülltonnen soweit zu füllen, dass die Deckel nicht schließen. Glühende Asche darf nur in dafür vorgesehene Behälter gefüllt werden. (3) Das Entsorgen von Müll und anderen Abfällen ist nur in genehmigten Mülldeponien zulässig. (5) Papierkörbe an Straßen und in Anlagen dienen ausschließlich dem Sammeln von Kleinabfällen. Die Entsorgung von hauswirtschaftlichen Abfällen und eine unberechtigte Entleerung ist nicht gestattet. (6) Werden von beauftragten Entsorgungsunternehmen Depotcontainer für den Landkreis aufgestellt (z.b. für Glas, Pappe, Verpackung und ähnl.), haben die Abfallbesitzer die Altstoffe in diese einzufüllen. Es ist untersagt an, vor und neben Containerstellplätzen Alt-, Abfallstoffe, Kraftfahrzeuge und andere Sachen und Gegenstände abzustellen bzw. abzuparken. Zur Vermeidung von Lärmbelästigungen ist ein Befüllen der Glascontainer nur Montag bis Samstag in der Zeit von Uhr und zulässig. 6 Wohnwagen, Zelte, Verkaufswagen und ähnliche Einrichtungen (1) Das Ab- und Aufstellen von Verkaufswagen, Fahrgeschäften, Zelten, Ständen und ähnlichen Einrichtungen ist nur an dafür vorgegebenen Plätzen und Stellen mit Genehmigung des Ordnungsamtes gestattet. Hierbei sind die Bestimmungen der Marktsatzung sowie Sondernutzungssatzung anzuwenden. (2) Das Ab - und Aufstellen von Wohnwagen und Zelten in Grünanlagen ist verboten. 7 Benutzung von Anlagen (1) Die Rechtsträger, Eigentümer oder Verwalter sind verpflichtet, die in ihrem Verantwortungsbereich befindlichen Grünanlagen zu gestalten und ordnungsgemäß zu pflegen. Neupflanzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sind mit dem zuständigen Amt der Amtsverwaltung Neustadt (Dosse) abzustimmen.

5 (2) Das Betreten öffentlicher Grünanlagen ist nur auf den dafür vorgesehenen Wegen gestattet. Das Befahren mit Kraftfahrzeugen aller Art ist nicht gestattet. (3) Ballspiele sind nur an dafür vorgesehenen Stellen in öffentlichen Grünanlagen gestattet. (4) Anlagen dürfen nur ihre Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden. Nutzungseinschränkungen auf Hinweisschildern oder Tafeln sind zu beachten. (5) Das unbefugte Abstellen von Gegenständen und das Lagern von Materialien, insbesondere auf Grünflächen ist unzulässig. 8 Kinderspielplätze (1) Die Benutzung der Plätze geschieht auf eigene Gefahr, soweit der Eigentümer seinen Verkehrssicherungspflichten nachgekommen ist. (2) Das Fußballspielen auf Kinderspielplätzen ist verboten, es sei denn, hierfür sind besondere Flächen ausgewiesen. (3) Zum Schutz der Kinder ist es verboten, auf Spielplätze 1. gefährliche Gegenstände mitzubringen, 2. Flaschen und Gläser zu zerschlagen, 3. mit Motorfahrzeugen aller Art und Fahrrädern fahren (ausgenommen Kleinkinderfahrräder), 4. Hunde frei herumlaufen zu lassen. 9 Halten und Mitführen von Tieren Hundehaltung (1) Es gilt die ordnungsbehördliche Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung - HundhV) des Landes Brandenburg vom Juli (2) Entsprechend 3 Abs. 4 der HundhV gilt in der Gemeinde Sieversdorf- Hohenofen Leinenpflicht für alle Hunde auf öffentlichen Verkehrsflächen und Anlagen. Für unwiderlegbar gefährliche Hunde gemäß 8 Abs. 2 HundhV, sofern für die Haltung eine Erlaubnis erteilt wurde, gilt generell Maulkorbzwang. (3) Im freien Gelände dürfen nur ungefährliche Hunde ohne Leine geführt werden, wenn sie in der Nähe bleiben und vom Halter beaufsichtigt werden, d.h., es muss eine Gefährdung von Bürgern ausgeschlossen sein sowie das Verfolgen von Vieh und das Aufstöbern von Wild jederzeit wirksam unterbunden werden. Verunreinigungsverbot Wer auf Straßen und in Anlagen Tiere mit sich führt, hat dafür zu sorgen, dass Personen und der Verkehr nicht gefährdet, Sachen nicht beschädigt und die Fußwege nicht beschmutzt werden.

6 Verschmutzungen durch Kot von Tieren (Hunde, Katzen, Federvieh, Schafe, Rinder, Pferde) sind unverzüglich durch die Tierhalter oder mit der Führung der Tiere beauftragte Personen beseitigen zu lassen. Diese Reinigungspflicht geht der des Anliegers vor. Ist der Verursacher nicht zu ermitteln, sind die Verschmutzungen durch den Eigentümer des Grundstückes zu beseitigen. 10 Öffentliche Einrichtungen Es ist verboten Hydranten, Schieberklappen, Einflußöffnungen, Versorgungsleitungen, Kabelmerksteine, geodätische Höhepunkte oder dazugehörige Hinweisschilder zuzustellen, zu verdecken, zu verstopfen, zu verunreinigen, zu beschädigen oder ihre Gebrauchsfähigkeit auf andere Weise zu beeinträchtigen. 11 Schutzvorkehrungen (1) Grundstückseinfriedungen müssen so hergestellt und unterhalten werden, dass angrenzende Verkehrsflächen oder Anlagen ohne eine Gefahr für Personen oder Sachen benutzt werden können. (2) Türen, Fenster und Fensterläden, die nach außen aufschlagen, Schaukästen oder ähnliche Vorrichtungen sind so zu sichern, dass sie niemanden gefährden oder verletzen können. (3) Zur Straße gelegene Kellerschächte und ähnliche Öffnungen müssen mit festen Verschlüssen (Türen, Deckel, Roste) versehen sein. Sie sind so zu gestalten und zu unterhalten, dass niemand darüber fallen oder sich verletzen kann. (4) Bei Arbeiten im Freien, insbesondere bei Dacharbeiten, bei denen Gegenstände auf die Straße fallen können, sind Schutzanlagen unter Beachtung der bauaufsichtlichen und sonstigen Bestimmungen anzubringen. Der durch die Arbeiten gefährdete Teil des Verkehrsraumes muss gesichert und durch Warnzeichen kenntlich gemacht werden. (5) Blumentöpfe und - kästen und andere Gegenstände sind gegen Herabstürzen zu sichern. (6) Frischgestrichene, öffentlich zugängliche Gegenstände und Flächen sind durch einen auffallenden Hinweis kenntlich zu machen. (7) Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden, insbesondere an Dachrinnen, sind von dem Gebäudeeigentümer, Verwalter oder Nutzer zu entfernen, wenn Personen oder Sachen dadurch gefährdet werden können. (8) Auf Straßen, Wegen und Plätzen ist das Anlegen von Eisbahnen verboten. (9) Brennende Fackeln, insbesondere Pechfackeln und andere Beleuchtungskörper mit offener Flamme, dürfen auf Verkehrsflächen und in Anlagen nicht mitgeführt werden. Hiervon ausgenommen sind Fackeln bei Umzügen oder ähnlichen Veranstaltungen. (10) Dachrinnen, Dachrinnensammelkästen und Fallrohre müssen in einem ordnungsgemäßen Zustand sein, damit Verkehrsteilnehmer nicht durch überlaufendes Wasser gefährdet werden.

7 12 Lärmschutz (1) Von Uhr bis Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Dazu zählen alle Immissionen von einer Anlage oder durch das Verhalten von Personen hervorgerufene Lärmbelästigungen. (2) Es ist untersagt, ohne notwendigen Anlass Lärm zu erregen, der die Allgemeinheit belästigt. (3) Im Wohngebiet und auf Grundstücken ist an Sonn- und Feiertagen der Gebrauch von lärmverursachenden Geräten verboten. (4) Für die Nacht vom 31. Dezember zum 01. Januar jeden Jahres gilt, dass das Abbrennen von lärmverursachenden Feuerwerkskörpern nur in der Zeit vom , Uhr bis zum , zulässig ist. Straßenmusik ist erlaubnispflichtig. 13 Straßenmusik 14 Ausnahmen Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen. Die Ausnahmen können unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden und sind ohne Angaben von Gründen widerruflich. 15 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. die allgemeinen Verhaltenspflichten gern den Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen gern das Verunreinigungsverbot gem die Bestimmungen der Müllbeseitigung gem die Bestimmungen hinsichtlich Wohnwagen, Zelte, Verkaufswagen und ähnliche Einrichtungen gem die Bestimmungen der Benutzung der Anlagen gem die Verbote hinsichtlich der Benutzung von Kinderspielplätzen gem die Bestimmungen hinsichtlich der Bestimmungen zur Haltung und Mitführen von Tieren gem die Bestimmungen hinsichtlich öffentlicher Einrichtungen gem die Schutzvorkehrungen gern den Lärmschutz die Bestimmungen des 13 der Verordnung verletzt.

8 (2) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung können mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Neufassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I. S. 602) geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen und Geldbußen bedroht sind. (3) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Satzung ist die örtliche Ordnungsbehörde. 17 Ahndungsvorschriften Soweit Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafe oder Geldbuße bedroht werden, kann für jeden vorsätzlichen Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung einer Geldbuße von 5,-- bis 1.000,-- DM, entspricht 2,50-500,- bei fahrlässigem Handeln bis zu 500,-- DM, entspricht 250, angedroht werden. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt eine Woche nach ortsüblicher Bekanntmachung und Veröffentlichung im Amtsblatt des Amtes Neustadt (Dosse) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Hohenofen über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Verkehrsflächen und in Anlagen vom und die Satzung der Gemeinde Sieversdorf über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Verkehrsflächen und in Anlagen vom außer Kraft. Neustadt (Dosse), den

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