Ordnungsbehördliche Verordnung. über die öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Verkehrsflächen und in Anlagen der Gemeinde Sieversdorf-Hohenofen
|
|
- Hansi Knopp
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Ordnungsbehördliche Verordnung über die öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Verkehrsflächen und in Anlagen der Gemeinde Sieversdorf-Hohenofen Gemeindeordnung Aufgrund des 26 Abs. 3 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBL. S. 266) verordnet die Gemeinde Sieversdorf-Hohenofen als örtliche Ordnungsbehörde: 1 Begriffsbestimmung (1) Straßen im Sinne dieser Satzung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen (Verkehrsflächen). Hierzu gehören insbesondere Fahrbahnen, Wege, Plätze, Geh- und Radwege, Seiten- und Sicherheitsstreifen, öffentliche Parkeinrichtungen, Böschungen, Dämme, Rinnen, Gräben, Brücken, Unterführungen und Durchlässe. (2) Anlagen im Sinne dieser Satzung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse 1. alle der Allgemeinheit bestimmungsgemäß zugänglichen Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Alleen, Waldungen, Gärten, Friedhöfe und ähnliche Einrichtungen sowie Gewässer mit ihren Ufern und Böschungen, 2. alle der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Ruhebänke, Toiletten-, Kinderspiel-, Sport-, Fernsprech-, Wetterschutzanlagen und ähnliche Einrichtungen, 3. Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken, Anschlagsäulen und -tafeln, Schaltkästen, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutz-, Baustelleneinrichtungen, Straßen- und Verkehrsschilder, Hinweis- und Wanderwegezeichen sowie Lichtzeichenanlagen und ähnliche Einrichtungen. 2 Allgemeine Verhaltensregeln Auf Verkehrsflächen und in Anlagen hat sich jeder so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt werden. Die Benutzung der Verkehrsflächen und Anlagen darf nicht vereitelt oder eingeschränkt werden, soweit durch andere Rechtsvorschriften, insbesondere Vorschriften des Straßenund Wegerechts, nichts anderes bestimmt ist. VerkehrsFlächen und Anlagen dürfen nur im Rahmen des Gemeindegebrauchs bzw. ihrem Widmungszweck entsprechend benutzt werden.
2 Es ist untersagt: 3 Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen 1. in den Grünanlagen und auf den Verkehrsflächen unbefugt Sträucher und Pflanzen aus dem Boden zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden, abzubrechen oder sonst zu verändern. 2. unbefugt Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte, Verkehrszeichen, Straßenund Hinweisschilder sowie andere Einrichtungen zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen, zu beschmutzen, zu bemalen, zu bekleben oder anders als bestimmungsgemäß zu nutzen. 3. in den Anlagen zu übernachten. 4. im gesamten Gemeindegebiet Bäume mit Ausnahme von Obstgehölzen, ohne Genehmigung des Amtes Neustadt (Dosse) zu fällen. Den Umgang mit Bäumen und Sträuchern regelt die Baumschutzsatzung. 5. Bäume, Hecken und Sträucher in Straßen, Wege und Leitungen hineinwachsen zu lassen. Sie sind jederzeit so zu beschneiden, dass der Verkehr durch sie nicht beeinträchtigt wird. Äste und Zweige müssen über Geh- und Radwege mindestens 2,50 m, über Fahrbahnen mindestens 5 m vom Erdboden entfernt sein. Im Bereich von Hochleitungen, öffentlichen Versorgungsleitungen sind Bäume, Hecken und Sträucher soweit zurückzuschneiden, dass sie auch bei Sturm die Leitungen nicht berühren. 6. Sperrvorrichtungen oder Beleuchtungen zur Sicherung von Verkehrsflächen oder Anlagen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden. 7. gewerbliche Betätigungen, die erlaubnispflichtig nach 55 Abs. 2 der Gewerbeordnung sind, vor öffentlichen Gebäuden, insbesondere vor Kirchen, Schulen und Friedhöfen und im Bereich von Ein- und Ausgängen auszuüben. 8. Verkehrsflächen und Anlagen zu beschädigen. 9. Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen und Anhängern durchzuführen, die über das Maß der Überprüfung von Betriebs- und Verkehrssicherheit hinausgehen. 10. Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne amtliches Kennzeichen auf öffentlichen Verkehrsflächen und Anlagen abzustellen. 11. öffentliche Verkehrsflächen und Anlagen ohne Genehmigung durch Betonpfähle, Steine und ähnliche Gegenstände abzugrenzen. 4 Verunreinigungsverbot (1) Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist insbesondere: 1. das Wegwerfen oder Zurücklassen von Unrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas, Konservendosen oder sonstigen Verpackungsmaterialien sowie von scharfkantigen Spitzen oder anderwertigen gefährlichen Gegenständen; 2. das Ablassen oder die Einleitung von Säure, ÖI, Benzin oder sonstigen wassergefährdenden flüssigen oder schlammigen Stoffen, in das Erdreich, in Regenwasserläufe sowie Kanalisationsanlagen;
3 3. der Transport von Asche, Sand oder ähnlichen Materialien, die verwehen können, auf offenen Lastkraftwagen, sofern diese Stoffe nicht abgedeckt oder in geschlossenen Behältnissen verfüllt worden sind; 4. das Wenden mit Ackergeräten sowie mit Zugtieren oder Zugmaschinen auf Verkehrsflächen bei Bestellung anliegender Ackergrundstücke; 5. die Verunreinigung oder Beschädigung von Denkmälern, Gebäuden, Wetterschutzeinrichtungen, Einfriedungen, Schutzgittern, Bäumen und ähnlichen Sachen durch unbefugtes Bekleben, Beschreiben, Bemalen, Bespritzen mit Farben oder ätzenden Flüssigkeiten oder Anbringen von Schildern und Plakaten; 6. das Anbringen von Plakaten und Aufstellen von Plakatträgern sind vom Ordnungsamt genehmigen zu lassen. Festlegungen der Sondernutzungssatzung sind zu beachten. Nach Wegfall des Anlasses sind diese nach spätestens 3 Tagen zu beseitigen. Plakatierungen an Litfaßsäulen werden ausschließlich vom Betreiber vorgenommen. Wildplakatierungen an Litfaßsäulen sind verboten. (2) Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen oder Anlagen auch in Ausübung eines Rechtes oder einer Befugnis verunreinigt oder verunreinigen lassen, hat er unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes zu sorgen. Hierzu zählen unter anderem auch landwirtschaftliche Transporte mit Stroh, Heu, Stalldung, Gülle, Dünger und Feldfrüchten. Verunreinigungen von Fahrbahnflächen sind durch den Verursacher zu beseitigen. (3) Diejenigen, die Waren zum sofortigen Verzehr anbieten, haben Abfallbehälter aufzustellen und die aus dem Betrieb erkennbar entstandenen Rückstände in unmittelbarer Umgebung einzusammeln. (4) Das Reinigen von Haushaltsgegenständen, wie Decken, Betten, Teppichen und dergleichen, auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, aus offenen Fenstern und von Balkonen, von Terrassen oder vor der Tür ist untersagt, soweit sich diese an der öffentlichen Straße befinden. (5) Das Waschen von Kraftfahrzeugen mit chemischen Mitteln auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen ist nicht gestattet. Zulässig ist eine Scheibenwäsche mit klarem Wasser. (6) Verboten ist das Reinigen oder Waschen von Kraftfahrzeugen an den Ufern von Gewässern und auf Grünanlagen. (7) Ebenfalls verboten ist die Lagerung von Kohle, Bauschutt oder andere Materialien auf Fahrbahnen oder Gehwegen. Die zeitweilige Lagerung ist nur gestattet, wenn eine andere Lagermöglichkeit nicht gegeben ist. In jedem Fall sind solche Materialien bis spätestens am darauffolgenden Tag zu entfernen. Die durch die Lagerung entstandenen Verschmutzungen sind unverzüglich durch den Empfänger / Verursacher zu beseitigen.
4 (8) Das Lagern von Baumaterialien sowie das Aufstellen von Gerüsten auf Straßen, Wegen und Plätzen bedarf einer Sondergenehmigung. Die Genehmigung ist bei der örtlichen Ordnungsbehörde zu beantragen. 5 Müll- und Müllbeseitigung Der Landkreis ist als entsorgungspflichtige Gebietskörperschaft für die Entsorgung der Abfälle zuständig. (1) Mülltonnen können am Vorabend des Entsorgungstages am Straßenrand bzw. Gehwegrand abgestellt werden. Sie dürfen aber Kraftfahrzeuge, Radfahrer und Fußgänger nicht behindern. Nach der Entsorgung müssen sie noch am gleichen Tage weggeräumt werden. (2) Es ist nicht statthaft, die Mülltonnen soweit zu füllen, dass die Deckel nicht schließen. Glühende Asche darf nur in dafür vorgesehene Behälter gefüllt werden. (3) Das Entsorgen von Müll und anderen Abfällen ist nur in genehmigten Mülldeponien zulässig. (5) Papierkörbe an Straßen und in Anlagen dienen ausschließlich dem Sammeln von Kleinabfällen. Die Entsorgung von hauswirtschaftlichen Abfällen und eine unberechtigte Entleerung ist nicht gestattet. (6) Werden von beauftragten Entsorgungsunternehmen Depotcontainer für den Landkreis aufgestellt (z.b. für Glas, Pappe, Verpackung und ähnl.), haben die Abfallbesitzer die Altstoffe in diese einzufüllen. Es ist untersagt an, vor und neben Containerstellplätzen Alt-, Abfallstoffe, Kraftfahrzeuge und andere Sachen und Gegenstände abzustellen bzw. abzuparken. Zur Vermeidung von Lärmbelästigungen ist ein Befüllen der Glascontainer nur Montag bis Samstag in der Zeit von Uhr und zulässig. 6 Wohnwagen, Zelte, Verkaufswagen und ähnliche Einrichtungen (1) Das Ab- und Aufstellen von Verkaufswagen, Fahrgeschäften, Zelten, Ständen und ähnlichen Einrichtungen ist nur an dafür vorgegebenen Plätzen und Stellen mit Genehmigung des Ordnungsamtes gestattet. Hierbei sind die Bestimmungen der Marktsatzung sowie Sondernutzungssatzung anzuwenden. (2) Das Ab - und Aufstellen von Wohnwagen und Zelten in Grünanlagen ist verboten. 7 Benutzung von Anlagen (1) Die Rechtsträger, Eigentümer oder Verwalter sind verpflichtet, die in ihrem Verantwortungsbereich befindlichen Grünanlagen zu gestalten und ordnungsgemäß zu pflegen. Neupflanzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sind mit dem zuständigen Amt der Amtsverwaltung Neustadt (Dosse) abzustimmen.
5 (2) Das Betreten öffentlicher Grünanlagen ist nur auf den dafür vorgesehenen Wegen gestattet. Das Befahren mit Kraftfahrzeugen aller Art ist nicht gestattet. (3) Ballspiele sind nur an dafür vorgesehenen Stellen in öffentlichen Grünanlagen gestattet. (4) Anlagen dürfen nur ihre Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden. Nutzungseinschränkungen auf Hinweisschildern oder Tafeln sind zu beachten. (5) Das unbefugte Abstellen von Gegenständen und das Lagern von Materialien, insbesondere auf Grünflächen ist unzulässig. 8 Kinderspielplätze (1) Die Benutzung der Plätze geschieht auf eigene Gefahr, soweit der Eigentümer seinen Verkehrssicherungspflichten nachgekommen ist. (2) Das Fußballspielen auf Kinderspielplätzen ist verboten, es sei denn, hierfür sind besondere Flächen ausgewiesen. (3) Zum Schutz der Kinder ist es verboten, auf Spielplätze 1. gefährliche Gegenstände mitzubringen, 2. Flaschen und Gläser zu zerschlagen, 3. mit Motorfahrzeugen aller Art und Fahrrädern fahren (ausgenommen Kleinkinderfahrräder), 4. Hunde frei herumlaufen zu lassen. 9 Halten und Mitführen von Tieren Hundehaltung (1) Es gilt die ordnungsbehördliche Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung - HundhV) des Landes Brandenburg vom Juli (2) Entsprechend 3 Abs. 4 der HundhV gilt in der Gemeinde Sieversdorf- Hohenofen Leinenpflicht für alle Hunde auf öffentlichen Verkehrsflächen und Anlagen. Für unwiderlegbar gefährliche Hunde gemäß 8 Abs. 2 HundhV, sofern für die Haltung eine Erlaubnis erteilt wurde, gilt generell Maulkorbzwang. (3) Im freien Gelände dürfen nur ungefährliche Hunde ohne Leine geführt werden, wenn sie in der Nähe bleiben und vom Halter beaufsichtigt werden, d.h., es muss eine Gefährdung von Bürgern ausgeschlossen sein sowie das Verfolgen von Vieh und das Aufstöbern von Wild jederzeit wirksam unterbunden werden. Verunreinigungsverbot Wer auf Straßen und in Anlagen Tiere mit sich führt, hat dafür zu sorgen, dass Personen und der Verkehr nicht gefährdet, Sachen nicht beschädigt und die Fußwege nicht beschmutzt werden.
6 Verschmutzungen durch Kot von Tieren (Hunde, Katzen, Federvieh, Schafe, Rinder, Pferde) sind unverzüglich durch die Tierhalter oder mit der Führung der Tiere beauftragte Personen beseitigen zu lassen. Diese Reinigungspflicht geht der des Anliegers vor. Ist der Verursacher nicht zu ermitteln, sind die Verschmutzungen durch den Eigentümer des Grundstückes zu beseitigen. 10 Öffentliche Einrichtungen Es ist verboten Hydranten, Schieberklappen, Einflußöffnungen, Versorgungsleitungen, Kabelmerksteine, geodätische Höhepunkte oder dazugehörige Hinweisschilder zuzustellen, zu verdecken, zu verstopfen, zu verunreinigen, zu beschädigen oder ihre Gebrauchsfähigkeit auf andere Weise zu beeinträchtigen. 11 Schutzvorkehrungen (1) Grundstückseinfriedungen müssen so hergestellt und unterhalten werden, dass angrenzende Verkehrsflächen oder Anlagen ohne eine Gefahr für Personen oder Sachen benutzt werden können. (2) Türen, Fenster und Fensterläden, die nach außen aufschlagen, Schaukästen oder ähnliche Vorrichtungen sind so zu sichern, dass sie niemanden gefährden oder verletzen können. (3) Zur Straße gelegene Kellerschächte und ähnliche Öffnungen müssen mit festen Verschlüssen (Türen, Deckel, Roste) versehen sein. Sie sind so zu gestalten und zu unterhalten, dass niemand darüber fallen oder sich verletzen kann. (4) Bei Arbeiten im Freien, insbesondere bei Dacharbeiten, bei denen Gegenstände auf die Straße fallen können, sind Schutzanlagen unter Beachtung der bauaufsichtlichen und sonstigen Bestimmungen anzubringen. Der durch die Arbeiten gefährdete Teil des Verkehrsraumes muss gesichert und durch Warnzeichen kenntlich gemacht werden. (5) Blumentöpfe und - kästen und andere Gegenstände sind gegen Herabstürzen zu sichern. (6) Frischgestrichene, öffentlich zugängliche Gegenstände und Flächen sind durch einen auffallenden Hinweis kenntlich zu machen. (7) Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden, insbesondere an Dachrinnen, sind von dem Gebäudeeigentümer, Verwalter oder Nutzer zu entfernen, wenn Personen oder Sachen dadurch gefährdet werden können. (8) Auf Straßen, Wegen und Plätzen ist das Anlegen von Eisbahnen verboten. (9) Brennende Fackeln, insbesondere Pechfackeln und andere Beleuchtungskörper mit offener Flamme, dürfen auf Verkehrsflächen und in Anlagen nicht mitgeführt werden. Hiervon ausgenommen sind Fackeln bei Umzügen oder ähnlichen Veranstaltungen. (10) Dachrinnen, Dachrinnensammelkästen und Fallrohre müssen in einem ordnungsgemäßen Zustand sein, damit Verkehrsteilnehmer nicht durch überlaufendes Wasser gefährdet werden.
7 12 Lärmschutz (1) Von Uhr bis Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Dazu zählen alle Immissionen von einer Anlage oder durch das Verhalten von Personen hervorgerufene Lärmbelästigungen. (2) Es ist untersagt, ohne notwendigen Anlass Lärm zu erregen, der die Allgemeinheit belästigt. (3) Im Wohngebiet und auf Grundstücken ist an Sonn- und Feiertagen der Gebrauch von lärmverursachenden Geräten verboten. (4) Für die Nacht vom 31. Dezember zum 01. Januar jeden Jahres gilt, dass das Abbrennen von lärmverursachenden Feuerwerkskörpern nur in der Zeit vom , Uhr bis zum , zulässig ist. Straßenmusik ist erlaubnispflichtig. 13 Straßenmusik 14 Ausnahmen Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen. Die Ausnahmen können unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden und sind ohne Angaben von Gründen widerruflich. 15 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. die allgemeinen Verhaltenspflichten gern den Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen gern das Verunreinigungsverbot gem die Bestimmungen der Müllbeseitigung gem die Bestimmungen hinsichtlich Wohnwagen, Zelte, Verkaufswagen und ähnliche Einrichtungen gem die Bestimmungen der Benutzung der Anlagen gem die Verbote hinsichtlich der Benutzung von Kinderspielplätzen gem die Bestimmungen hinsichtlich der Bestimmungen zur Haltung und Mitführen von Tieren gem die Bestimmungen hinsichtlich öffentlicher Einrichtungen gem die Schutzvorkehrungen gern den Lärmschutz die Bestimmungen des 13 der Verordnung verletzt.
8 (2) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung können mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Neufassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I. S. 602) geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen und Geldbußen bedroht sind. (3) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Satzung ist die örtliche Ordnungsbehörde. 17 Ahndungsvorschriften Soweit Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafe oder Geldbuße bedroht werden, kann für jeden vorsätzlichen Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung einer Geldbuße von 5,-- bis 1.000,-- DM, entspricht 2,50-500,- bei fahrlässigem Handeln bis zu 500,-- DM, entspricht 250, angedroht werden. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt eine Woche nach ortsüblicher Bekanntmachung und Veröffentlichung im Amtsblatt des Amtes Neustadt (Dosse) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Hohenofen über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Verkehrsflächen und in Anlagen vom und die Satzung der Gemeinde Sieversdorf über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Verkehrsflächen und in Anlagen vom außer Kraft. Neustadt (Dosse), den
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhatlung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Reichshof. vom
Ordnungsbehördliche Verordnung B/242-1- Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhatlung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Reichshof vom 16.12.1999 in der Fassung
Mehr- 1 - Ordnungsbehördliche Verordnung. über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- 1 - Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Inhaltsübersicht Präambel 1 Begriffsbestimmungen 2 Allgemeine Verhaltenspflicht 3 Schutz der Verkehrsflächen
MehrOrdnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Kyritz.
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Kyritz Stadtordnung Auf Grund des 26 Abs. 1 und 3 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) in
MehrOrdnungsbehördliche Verordnung. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Sassenberg vom
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Sassenberg vom 19.12.2001 Aufgrund der 5 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 4 S. 1 und 31 des Gesetzes
MehrOrdnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Forst (Lausitz) (Stadtordnung)
Gesamttextausgabe Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Forst (Lausitz) (Stadtordnung) vom 08.07.2008 einschließlich der
MehrOrdnungsbehördliche Verordnung
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Borken vom 03.11.2003 Aufgrund der 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1; 31 des Gesetzes über Aufbau
MehrOrdnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der 1.7 öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Herdecke vom
Aufgrund der 27 Absatz 1, Absatz 4 Satz 1, 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528
Mehr14 I Ziffer 1 GebietsVO 24 OBG i.v.m. 34 PolG. Platzverweis
Anlage zur Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Mettmann Verwarngeld- und Maßnahmenkatalog als Handlungsanweisung für den Kommunalen Ordnungsdienst der Stadt Mettmann Nr. Tatbestand Maßnahme Rechtsgrundlage
MehrOrdnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Ahaus vom 26.
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Ahaus vom 26. Januar 1989 Verzeichnis der Veränderungen: Beschluss vom: in Kraft getreten
MehrOrdnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Schöppingen vom
VO über Aufrechterhaltung der öffentl. Sicherheit u. Ordnung 1 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Schöppingen vom 18.04.1994
MehrPräambel. 1 Begriffsbestimmungen
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Wildau einschließlich Bußgeldkatalog Inhalt: Präambel 1 Begriffsbestimmungen 2 Allgemeine
MehrSatzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Fußballplätzen sowie Freizeitanlagen
Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Fußballplätzen sowie Freizeitanlagen - bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Passau Nr. 19 vom 01.06.2006 - Die Stadt Passau
Mehr1 Begriffsbestimmungen: Öffentliche Anlagen Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle der Öffentlichkeit zugänglichen
Gartenordnung 19/04 HdO 1 ------------------------------------------------------------------------------------------------ Gartenordnung 19/04 91. Erg. Lief. 1/2016 HdO ------------------------------------------------------------------------------------------------
Mehrinkl. 1. Änderung vom
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Olfen 1 III/9 inkl. 1. Änderung vom 28.06.2000 Inhaltsübersicht 1 Begriffsbestimmungen
MehrBekanntmachungsanordnung
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Strassen und Anlagen der Stadt Breckerfeld Beschluss der Stadtvertretung Aufsichtsbehördliche Genehmigung
MehrSatzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Sportplätzen sowie Freizeitanlagen (Freizeitanlagensatzung)
Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Sportplätzen sowie Freizeitanlagen (Freizeitanlagensatzung) Die Stadt Abensberg erlässt auf Grund von Art. 23, 24 Abs. 1
MehrOrdnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Schorfheide
1 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Schorfheide Auf der Grundlage der 26 und 30 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse
MehrGEFAHRENABWEHRVERORDNUNG über die Sicherheit und Ordnung im Kurpark der Stadt Braunfels (Braunfelser Kurparkverordnung)
GEFAHRENABWEHRVERORDNUNG über die Sicherheit und Ordnung im Kurpark der Stadt Braunfels (Braunfelser Kurparkverordnung) Aufgrund der 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und
MehrSatzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege -Benutzungssatzung Wirtschaftswegeder Ortsgemeinde Mörsbach vom
Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege -Benutzungssatzung Wirtschaftswegeder Ortsgemeinde Mörsbach vom 07. 12. 1996 Der Gemeinderat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für
MehrSatzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielanlagen der Stadt Lindenberg i. Allgäu. Vom
Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielanlagen der Stadt Lindenberg i. Allgäu Vom 29.06.2009 1 Gegenstand der Satzung 2 Recht auf Benutzung 3 Verhalten in den Grünanlagen
Mehr1 Begriffsbestimmungen
Ordnungsbehördliche Verordnung vom 29. November 2016 zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Borken vom 03.
MehrLesefassung Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Mittenwalde
Lesefassung Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Mittenwalde In der Fassung: a) Die am 01.01.2007 in Kraft getretene Ordnungsbehördliche
Mehr1 Begriffsbestimmungen
Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Gemeinde Mutterstadt Vom 14. November 2001 Auf Grund der
MehrS a t z u n g. über die Benutzung der gemeindlichen Feldwege. vom 8. März geändert am 15. Dezember 1967 (EURO-Anpassungssatzung
S a t z u n g über die Benutzung der gemeindlichen Feldwege vom 8. März 1967 geändert am 15. Dezember 1967 (EURO-Anpassungssatzung 07.12.1999) Aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (Selbstverwaltungsgesetz
MehrSatzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielanlagen
Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielanlagen in der Stadt Eichstätt vom 19.03.2002 Die Stadt Eichstätt erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der
MehrSatzung der Gemeinde Barleben über die Benutzung des Sport-, Freizeit und Erholungsgebietes Jersleber See
Satzung der Gemeinde Barleben über die Benutzung des Sport-, Freizeit und Erholungsgebietes Jersleber See Auf Grund der 8, 11 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA)
MehrSatzung für die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Spielplätze der Stadt Herzogenaurach
Grünanlagen-/Spielplatzsatzung - 1 - Satzung für die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Spielplätze der Stadt Herzogenaurach Rechtsgrundlagen: Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der GO i.d.f.
MehrBenutzungsordnung für die öffentlichen Parkanlagen und Spielplätze in der Stadt Siegen
Benutzungsordnung für die öffentlichen Parkanlagen und Spielplätze in der Stadt Siegen Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 67.030 Abteilung 4/6 Grünflächen 18.11.1975 Benutzungsordnung für die
MehrOrdnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Schalksmühle vom
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Schalksmühle vom 22.03.2010 Aufgrund der 1, 27, Abs. 1 und 4 und 31 des Gesetzes
MehrSATZUNG FÜR DIE BENUTZUNG DER KINDERSPIEL- PLÄTZE UND BOLZPLÄTZE DER STADT ROSENHEIM (SPIEL- UND BOLZPLATZSATZUNG)
SATZUNG FÜR DIE BENUTZUNG DER KINDERSPIEL- PLÄTZE UND BOLZPLÄTZE DER STADT ROSENHEIM (SPIEL- UND BOLZPLATZSATZUNG) Vom 03. November 1997 (ABl. S. 196) zuletzt geändert durch Satzung vom 28. März 2012 (ABl.
MehrSatzung. der Ortsgemeinde Nomborn über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege - Benutzungssatzung Wirtschaftswege vom
Satzung der Ortsgemeinde Nomborn über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege - Benutzungssatzung Wirtschaftswege vom 06.03.1978 Der Ortsgemeinderat Nomborn hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung
MehrOrdnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Fröndenberg vom
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Fröndenberg vom 14.10.2002 Aufgrund der 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1; 31 des Gesetzes über
MehrSatzung zum Schutze der Kleinkinder- und Jugendspielplätze in der Stadt Neuburg an der Donau. Abschnitt I Begriffsbestimmungen
Die Stadt Neuburg an der Donau erlässt aufgrund Art. 23, 24 Abs. 1 und 2 der Bayer. Gemeindeordnung vom 25. Januar 1952 (BayBS I S. 461) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1970 (GVBl S.
MehrAusfertigung. Stadtratsbeschluss. Bezeichnung, Rechtsgrundlage. Bekanntmachung. Inkrafttreten Änderungen. (Nr., Datum) (Datum) (Nr., Datum)
1 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Gera durch Leinenzwang für Hunde sowie durch Verunreinigung durch Hundekot Bezeichnung,
MehrSeite 1 von 6. Gefahrenabwehrverordnung - Lesefassung -
über - Lesefassung - Aufgrund der 71, 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14, ber. S. 48), geändert durch
MehrVerunreinigungsverbote 4 Kinderspiel-, Bolz- und Sportplätze, Meeting-Points 5 Hausnummern
Ordnungsbehördliche Verordnung - einschließlich Bußgeldkatalog über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Königs Wusterhausen - OBV KW - Auf der Grundlage der
MehrSATZUNG. der Stadt Garching b. München für das Erholungs- und Badegelände "Garchinger See" vom
Az.: IV-521-07/T SATZUNG der Stadt Garching b. München Auf Grund von Art 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Stadt Garching b. München folgende Satzung:,
MehrGefahrenabwehrverordnung für den Bereich des Freizeitgeländes Bühl. Gefahrenabwehrverordnung für den Bereich des Freizeitgeländes Bühl
Gefahrenabwehrverordnung für den Bereich des Freizeitgeländes Bühl Aufgrund der 71, 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005
MehrOrtsrechtssammlung der Stadt Pattensen
Titel Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Pattensen (SOG-VO) Datum 27.02.2014 Aufgrund des 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
MehrDie Gemeinde Ampfing erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs.2 Gemeindeordnung (GO) folgende. Satzung
Stand: 01. Januar 2013 Die Gemeinde Ampfing erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs.2 Gemeindeordnung (GO) folgende Satzung über die Benutzung öffentlicher Grünanlagen und öffentlicher
MehrSatzung für die Benutzung öffentlicher Grünanlagen, Begegnungsplätze und Straßen
Satzung für die Benutzung öffentlicher Grünanlagen, Begegnungsplätze und Straßen Die Gemeinde Aiterhofen erlässt aufgrund Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung
MehrOrdnungsbehördliche Verordnung. 1 Begriffsbestimmungen
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid vom 03.06.2009 Aufgrund der 27 Abs. 1, Abs. 4 S. 1; 31 des
MehrOrdnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Emsdetten vom 2.
- 1-3.2 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Emsdetten vom 2. Februar 2000 Aufgrund der 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1; 31 des
Mehr1.1. Präambel. Stand:
und Ordnung im Gebiet der Stadt Wetter (Ruhr) vom 21.12.2011 Präambel 1 Begriffsbestimmungen 2 Allgemeine Verhaltenspflicht 3 Schutz und Nutzung der Verkehrsflächen und Anlagen 3a Schutz und Nutzung des
MehrOrdnungsbehördliche Verordnung. über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit. und Ordnung im Gebiet der Stadt Sprockhövel vom
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Sprockhövel vom 16.12.2002 Aufgrund der 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 und 31 des Gesetzes
MehrSatzung der Gemeinde Eching über die Benutzung des Erholungsgebietes Echinger See
Satzung der Gemeinde Eching über die Benutzung des Erholungsgebietes Echinger See Inhaltsverzeichnis Seite 1 Gegenstand der Satzung 3 2 Betretungs- und Benutzungsvorbehalte 3 3 Sondergenehmigungen und
MehrGrün-, Spiel- und Sportanlagensatzung
Stadtrecht 30.20.07.18 Grün-, Spiel- und Sportanlagensatzung der vom 07.03.2017 Aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GV Blatt Seite 153), zuletzt geändert durch
MehrOrtsrecht der Stadt Strausberg C/3. - Ordnungsbehördliche Verordnung 1
Ortsrecht der Stadt Strausberg C/3. - Ordnungsbehördliche Verordnung 1 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Stadt Strausberg
MehrGefahrenabwehrverordnung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit in der Gemeinde Neu Wulmstorf, Landkreis Harburg
Lesefassung Stand: 19.05.2009 Gefahrenabwehrverordnung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit in der Gemeinde Neu Wulmstorf, Landkreis Harburg Aufgrund der 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über
MehrVerordnung der Stadt Stade zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit (Gef. Abw. VO)
III - 31.0 Verordnung der Stadt Stade zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit (Gef. Abw. VO) Aufgrund des 55 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) vom 13.04.1994 (Nds. GVBI.
MehrOrdnungsbehördliche Verordnung des Amtes Schenkenländchen über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Ordnungsbehördliche Verordnung des Amtes Schenkenländchen über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Aufgrund der 26 Abs. 1, 3 und 30 des Gesetzes über den Aufbau und Befugnisse
MehrOrdnungsbehördliche Verordnung über öffentliche Sicherheit und Ordnung im Gemeindegebiet der Gemeinde Wiesenburg/Mark
Gemeinde Wiesenburg/Mark 14827 Wiesenburg/Mark Ordnungsbehördliche Verordnung über öffentliche Sicherheit und Ordnung im Gemeindegebiet der Gemeinde Wiesenburg/Mark Aufgrund des 26 des Ordnungsbehördengesetzes
MehrStadt Bobingen Grünanlagen- und Spielplatzsatzung
Stadt Bobingen Grünanlagen- und Spielplatzsatzung SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER ÖFFENTLICHEN GRÜNANLAGEN UND KINDERSPIELPLÄTZE DER STADT BOBINGEN (Grünanlagen- und Spielplatzsatzung) Vom 30. Mai 2006
MehrVerordnung der Stadt Grevesmühlen über das Führen von Hunden vom (Hunde-VO-GVM)
Verordnung der Stadt Grevesmühlen über das Führen von Hunden vom 29.08.2016 (Hunde-VO-GVM) Auf der Grundlage des 17 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit 20 Abs. 2 und 3 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
MehrKAUFBEURER STADTRECHT
KAUFBEURER STADTRECHT SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER ÖFFENTLICHEN GRÜNANLAGEN UND KINDERSPIELPLÄTZE DER STADT KAUFBEUREN (Grünanlagen- und Spielplatzsatzung) Vom 17.07.2002 Bekanntgemacht: 01. August 2002
MehrGEFAHRENABWEHRVERORDNUNG 1,2,3 ÜBER DIE AUFRECHTERHALTUNG DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT UND ORDNUNG IN DER STADT PIRMASENS. vom
Recht GEFAHRENABWEHRVERORDNUNG 1,2,3 ÜBER DIE AUFRECHTERHALTUNG DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT UND ORDNUNG IN DER STADT PIRMASENS vom 07.06.2000 Aufgrund der 1, 9, 30, 33, 35 38, 40 und 41 des Polizei- und
MehrV e r o r d n u n g zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in dem Gebiet der Stadt Cloppenburg vom 14. Dezember 2009
V e r o r d n u n g zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in dem Gebiet der Stadt Cloppenburg vom 14. Dezember 2009 Aufgrund der 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über öffentliche Sicherheit
MehrOrdnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Altena (Westf.) vom
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Altena (Westf.) vom 13.04.2012 Aufgrund der 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 und 31 des Gesetzes
Mehr1 Begriffsbestimmungen
Anlage 1 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Verkehrsflächen und in Anlagen im Gebiet der Stadt Selm vom 15.04.2015 Aufgrund der 1, 27
Mehr1 Begriffsbestimmungen. 2 Gebote und Verbote. (1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es verboten,
Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Linz am Rhein vom 23. Mai 2012 Auf Grund
MehrOrdnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt der Stadt Warstein
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt der Stadt Warstein vom 20.12.2016 Inhaltsübersicht Präambel 1 Begriffsbestimmungen
MehrVerordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Pasewalk vom
Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Pasewalk vom 20.03.1995 Aufgrund des 17 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
MehrOrdnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Zossen (Stadtordnung)
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Zossen (Stadtordnung) Auf der Grundlage des 26 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden
MehrGefahrenabwehrverordnung
Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen in der Stadt Bendorf/Rhein Aufgrund der 1, 9, 43-46 und 48 des
MehrVerordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in der Stadt Bückeburg. Leseabschrift in der Fassung der 1. Änderungssatzung
Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in der Stadt Bückeburg Leseabschrift in der Fassung der 1. Änderungssatzung 28.09.2006 Aufgrund der 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes
Mehr2 Recht auf Benutzung 3 Verhalten auf den Plätzen, in den Grünanlagen und auf den Spielplätzen, Verbote
Satzung über die Benutzung der öffentlichen Plätze, Grünanlagen und Spielplätze des Marktes Schnaittach (Ortsplatz-, Grünanlagen- und Spielplatzsatzung) vom 04. August 2009, zuletzt Auf Grund von Art.
Mehr1 Begriffsbestimmungen
Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Konz Auf Grund der 1, 9, 43-46 und 48 des
MehrO r d n u n g s b e h ö r d l i c h e V e r o r d n u n g
O r d n u n g s b e h ö r d l i c h e V e r o r d n u n g über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Finsterwalde vom 24. März 2004. Aufgrund von 1; 3; 5; 26;
MehrSATZUNG über die Benutzung der öffentlichen Spiel- und Grünanlagen des Marktes Oberstdorf (Grünanlagensatzung)
SATZUNG über die Benutzung der öffentlichen Spiel- und Grünanlagen des Marktes Oberstdorf (Grünanlagensatzung) Der Markt Oberstdorf erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 und
MehrOrdnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Lippstadt Vom
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Lippstadt Vom 22.09.1992 ( 3 geändert durch Ratsbeschlüsse vom 22.06.1998 und 29.06.2009,
MehrS a t z u n g. des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen. über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden. vom
S a t z u n g des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden vom 11.12.2006 geändert durch Satzung vom 22.08.2008 Die Verbandsversammlung hat aufgrund
MehrBegriffsbestimmungen
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Verkehrsflächen und in Anlagen der Gemeinde Bönen [zuletzt geändert durch 2. Ordnungsbehördliche Verordnung
MehrVerordnung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Samtgemeinde Suderburg
Verordnung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Samtgemeinde Suderburg Aufgrund der 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in
MehrGefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen
Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen Aufgrund der 1 Abs. 1, 9, 43-46 und 48 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes
MehrVerordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt Hannover
Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt Hannover (SOG-VO) Inhaltsverzeichnis Erster Teil. Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 2 Begriffsbestimmungen Zweiter
MehrORDNUNGSBEHÖRDLICHE VERORDNUNG über die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet Iserlohn
ORDNUNGSBEHÖRDLICHE VERORDNUNG über die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet Iserlohn Gemäß Beschluss des Rates der Stadt vom 27. März 2001 erlässt die Stadt Iserlohn als örtliche Ordnungsbehörde
MehrGefahrenabwehrverordnung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit in der Samtgemeinde Zeven vom
Gefahrenabwehrverordnung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit in der Samtgemeinde Zeven vom 07.06.2001 Auf Grund der 1 und 55 Absatz 1 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) in der Fassung
MehrSatzung. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 13. Oktober 1989.
Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 13. Oktober 1989. Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg
MehrSatzung. über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Spielanlagen in der Stadt Eichstätt in der Fassung vom
Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Spielanlagen in der Stadt Eichstätt in der Fassung vom 16.12.2016 Die Stadt Eichstätt erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs.
MehrDer Oberbürgermeister. Spiel- und Bolzplatzregeln. Spiel- und Bolzplatzregeln
Der Oberbürgermeister Spiel- und Bolzplatzregeln Spiel- und Bolzplatzregeln Präambel Spiel- und Bolzplätze bieten Kindern und Jugendlichen einen unverzichtbaren Raum, in dem sie ihre Interessen und Bedürfnisse
MehrBenutzungssatzung der Gemeinde Rüting für die Spielplätze (Spielplatzordnung) vom
Benutzungssatzung der Gemeinde Rüting für die Spielplätze (Spielplatzordnung) vom 24.01.2017 Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) in der Fassung
MehrOrdnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Dülmen vom
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Dülmen vom 27.12.2011 *) Aufgrund der 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, 31 des Gesetzes über
Mehr1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
GEFAHRENABWEHRVERORDNUNG ÜBER DIE AUFRECHTERHALTUNG DER SICHERHEIT UND ORDNUNG AUF UND AN ÖFFENTLICHEN STRASSEN, PLÄTZEN, ANLAGEN UND EINRICHTUNGEN FÜR DAS GEBIET DER STADT SCHLÜCHTERN Aufgrund der 5 und
MehrVerordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Horneburg
Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Horneburg Auf Grund des 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) vom 24. September 1980 (Nds GVBl. S. 359), zuletzt geändert
MehrStadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung SATZUNG
1.2 1 - Ortsrechtsammlung - 1.2 SATZUNG über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege () vom 06.09.1989 in Kraft seit 01.01.1990 1.2 2 Satzung über die
MehrSatzung der Stadt Finsterwalde
Satzung der Stadt Finsterwalde Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Finsterwalde Aufgrund von 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Bekanntmachung
MehrBürgermeisteramt Hemmingen Landkreis Ludwigsburg. Satzung. über die Verpflichtung der. Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen
Bürgermeisteramt Hemmingen Landkreis Ludwigsburg Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 21.11.1989 in der Fassung
MehrStadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung Benutzungsordnung über die Benutzung des Schulhofes der Enzweihinger Grund- und Hauptschule.
2.7 1 - Ortsrechtsammlung - 2.7 Benutzungsordnung über die Benutzung des Schulhofes der Enzweihinger Grund- und Hauptschule vom 16.12.2009 in Kraft seit 01.01.2010 2.7 2 Benutzungsordnung über die Benutzung
MehrI. Abschnitt. Begriffsdefinitionen. 1 Straßen und öffentliche Anlagen
D 1. Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit auf den Straßen und in den öffentlichen Anlagen der Kreisstadt Saarlouis vom 23.07.1998 Aufgrund des 59 des Saarländischen
MehrInhalt. 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
1 A 6/6 Satzung der Gemeinde Kressbronn am Bodensee über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der öffentlichen Wege (Räum- und Streupflichtsatzung) Auf Grund von
MehrO R D N U N G S B E H Ö R D L I C H E V E R O R D N U N G
O R D N U N G S B E H Ö R D L I C H E V E R O R D N U N G ÜBER DIE AUFRECHTERHALTUNG DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT UND ORDNUNG IM GEBIET DER GEMEINDE HOLZWICKEDE IN DER FASSUNG DER 1. ÄNDERUNGSVERORDNUNG
MehrGefahrenabwehrverordnung
Gefahrenabwehrverordnung für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf und an öffentlichen Straßen, Plätzen, Anlagen und Einrichtungen im Gebiet der Gemeinde Erlensee Aufgrund der 74 und 77
MehrSatzung über die Benutzung des Erholungsgebietes Karlsfelder See
Satzung über die Benutzung des Erholungsgebietes Karlsfelder See Der Landkreis Dachau erlässt aufgrund der Art. 17 und 18 Abs. 1 Nr. 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LKrO) in der Fassung
MehrSatzung. über die Benützung öffentlicher Grünanlagen und Spielplätze der Stadt Treuchtlingen
Satzung über die Benützung öffentlicher Grünanlagen und Spielplätze der Stadt Treuchtlingen Die Stadt Treuchtlingen erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat
MehrORTSRECHT DER STADT KORBACH / Seite 1
ORTSRECHT DER STADT KORBACH 31 30 09 / Seite 1 Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf und an den öffentlichen Straßen sowie in den öffentlichen Anlagen und Einrichtungen
MehrGefahrenabwehrverordnung. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen
Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Rhein-Selz Aufgrund der 1 Abs. 1, 9 und
MehrG e f a h r e n a b w e h r v e r o r d n u n g. zum Schutze der öffentlichen Sicherheit. in der Gemeinde Bomlitz
G e f a h r e n a b w e h r v e r o r d n u n g zum Schutze der öffentlichen Sicherheit in der Gemeinde Bomlitz Aufgrund der 1 und 11 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) in der Fassung
Mehr