Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer für Veranstaltungen gewerblicher Art (Veranstaltungssteuersatzung) der Stadt Osterode am Harz

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1 Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer für Veranstaltungen gewerblicher Art (Veranstaltungssteuersatzung) der Stadt Osterode am Harz Aufgrund der 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 307) und der 1, 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetztes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279), hat der Rat der Stadt Osterode am Harz in seiner Sitzung am folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen: Artikel I 1 Steuergegenstand Die Stadt Osterode am Harz erhebt Vergnügungssteuer für die folgenden im Stadtgebiet durchgeführten Veranstaltungen gewerblicher Art: 1. Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Table Dance, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art; 2. Film- und Bildvorführungen -auch in Kabinen-, unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe, die nicht oder mit Keine Jugendfreigabe von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle nach den 11, 12 und 14 des Jugendschutzgesetztes (JuSchG) vom (BGBL I 202, S. 2730) zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie vom (BGBL. I S. 2149) gekennzeichnet worden sind; 3. Catcher-, Ringkampf- und Boxkampfveranstaltungen, wenn Personen auftreten, die solche Kämpfe berufs- oder gewerbsmäßig ausführen. 4. das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen; soweit nicht von der Spielgerätesteuersatzung erfasst. Von der Steuer befreit sind 2 Steuerbefreite Veranstaltungen 1. Veranstaltungen, die von kulturellen Organisationen oder Filmclubs durchgeführt werden, wenn der Zweck der Veranstaltung ausschließlich in der Darstellung kultureller, wissenschaftlicher oder künstlerischer Bildungsfragen und in der Diskussion oder Belehrung darüber besteht;

2 2. Veranstaltungen, die in der Zeit vom 29. April bis 02. Mai aus Anlass des 01. Mai als Tag der Arbeit von politischen oder gewerkschaftlichen Organisationen, von Behörden oder von Betrieben durchgeführt werden; 3. Veranstaltungen auf Jahrmärkten, Schützen-, Volks-, Garten-, Straßenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen sowie Zirkusveranstaltungen. 4. Veranstaltungen, deren Ertrag, Überschuss oder Gewinn ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der 52 bis 54 der Abgabenordnung (AO) verwendet oder gespendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach 12 angegeben worden ist. 5. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen, deren Vereinszweck die Jugendpflege, der Jugendschutz, die Leibeserziehung, die Kulturpflege, die Heimatpflege, die Landschaftspflege, die Pflege des Brauchtums, die Berufsertüchtigung oder die nicht gewerbsmäßige Pflege der Unterhaltung und Geselligkeit ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist von dem Veranstalter darzulegen. 3 Steuerschuldner/-in (1) Steuerschuldner/in ist im Sinne des 33 Abgabenordnung (AO) der/die Unternehmer/-in der Veranstaltung. (2) Steuerschuldner/-in ist auch der/die Besitzer/-in oder der/die Inhaber/-in der Räumlichkeiten oder Grundstücke in bzw. auf denen die Veranstaltung stattfindet, wenn er/sie im Rahmen der Veranstaltung Speisen und Getränke verkauft oder unmittelbar an Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist; (3) Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner im Sinne des 44 der Abgabenordnung (AO) i. V. m. 11 Abs. 1 Nr. 2 b NKAG. (1) Die Steuer wird erhoben als 1. Kartensteuer, 2. Steuer nach Veranstaltungsfläche, 3. Steuer nach der Roheinnahme. 4 Erhebungsformen (2) Als Kartensteuer wird die Steuer bei Veranstaltungen nach 1 Nr. 1 bis 3 erhoben, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung von dem Erwerb von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig ist.

3 (3) Als Steuer nach der Veranstaltungsfläche wird die Steuer bei Veranstaltungen nach 1 Nr. 1 bis 3 erhoben, sofern die Voraussetzungen für die Kartensteuer nicht gegeben sind oder die Durchführung der Kartensteuer nicht hinreichend überwacht werden kann. (4) Als Steuer nach den Roheinnahmen wird die Steuer in den Fällen des 1 Nr. 4 erhoben, darüber hinaus auch, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 nicht zutreffen. 5 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht entsteht in den Fällen des 1 Nr. 1 bis 3 mit Beginn der Veranstaltung, in den Fällen des 1 Nr. 4 mit Beginn des Spielbetriebes. (2) Die Steuerpflicht endet bei Veranstaltungen nach 1 Nr. 1 bis 3 mit Beendigung der Veranstaltung, in den Fällen des 1 Nr. 4 mit Beendigung des Spielbetriebes. 6 Bemessungsgrundlage (1) Bemessungsgrundlage bei der Kartensteuer ( 4 Abs. 2) ist grundsätzlich die Summe aller auf den ausgegebenen Karten oder sonstigen Ausweisen angegebenen Preise. Sie ist nach dem tatsächlichen Entgelt zu berechnen, wenn dieses nachweisbar höher oder niedriger ist. Entgelt ist die gesamte Vergütung, die für die Teilnahme an der Veranstaltung gefordert oder geleistet wird. Zum Entgelt gehören z. B. auch die etwa gesondert geforderte Steuer und die Vorverkaufsgebühr. Sind in dem auf der Karte angegebenen Preis oder in dem Entgelt Beträge für Speisen oder Getränke enthalten, so sind diese Beträge nach den in Betrieben vergleichbarer Art üblichen Sätzen außer Ansatz zu lassen. Teile des auf der Karte angegebenen Preises oder des Entgelts bleiben außer Ansatz, wenn sie einem/einer Dritten zu einem von der Stadt Osterode am Harz als förderungswürdig anerkannten Zweck zufließen. Die Steuer mindert sich nach der Zahl und dem Preis derjenigen Karten, die gegen Erstattung nachweisbar zurückgenommen worden sind. (2) Bei der Besteuerung nach 4 Abs. 3 ist die Bemessungsgrundlage die Veranstaltungsfläche. Die Größe des Raumes wird festgestellt nach der Fläche der für die Vorführung und Zuschauer/-innen bestimmten Räume einschließlich der Ränge, Logen und Galerien, Wandelgänge und Erfrischungsräume, aber ausgenommen der Bühnen- und Kassenräume, der Kleiderablage und der Toiletten. Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen Flächen nur die für die Vorführung und die Zuschauer/-innen bestimmten Flächen einschließlich der dazwischen gelegenen Wege und angrenzenden Veranden, Zelte und ähnliche Einrichtungen anzurechnen. (3) Bei der Besteuerung nach der Roheinnahme ( 4 Abs. 4) gilt das gesamte Entgelt, das für die Teilnahme an der Veranstaltung gefordert oder geleistet wird, als Bemessungsgrundlage.

4 7 Steuersätze (1) Bei der Kartensteuer ( 4 Abs. 2) und der Steuer nach der Roheinnahme ( 4 Abs. 4) beträgt der Steuersatz 1. bei Film-/Bildvorführungen ( 1 Nr. 2) 10 v.h. 2. in allen anderen Fällen sowie Mischveranstaltungen (Kombination von 2 oder mehr Vergnügungen/Veranstaltungen egal wie hoch der jeweilige prozentuale Anteil ist) 20 v.h. der Bemessungsgrundlage gemäß 6 Abs. 1 bzw. 3. (2) Bei der Besteuerung nach der Veranstaltungsfläche ( 4 Abs. 3) beträgt der Steuersatz 1. bei Film-/Bildvorführungen ( 1 Nr. 2) 1,00 2. in allen anderen Fällen sowie Mischveranstaltungen (s. Abs.1 Nr. 2) 3,00 pro Veranstaltung für jede angefangenen 10 m² Veranstaltungsfläche im Sinne von 6 Abs. 2. Für die im Freien gelegenen Teile der Veranstaltungsfläche werden 50 v. H. dieser Sätze in Ansatz gebracht, Bei Veranstaltungen die mehrere Tage dauern, wird die Steuer für jeden angefangenen Tag besonders erhoben. 8 Erhebungszeiträume (1) Bei Veranstaltungen im Sinne von 1 Nr. 1 bis 3 ist Erhebungszeitraum die Zeit vom Beginn bis Ende der Veranstaltung, in den Fällen des 1 Nr. 4 von Beginn bis Ende des Spielbetriebs, mindestens jedoch monatlich. (2) Die Stadt Osterode am Harz kann auf Antrag widerruflich zulassen, dass in den Fällen des Abs. 1, in denen der/die Steuerschuldner/-in eine Vielzahl von Veranstaltungen durchführt, auch der Kalendermonat oder das Kalenderjahr als Erhebungszeitraum gilt. 9 Entstehung der Steuerschuld bzw. des Steueranspruchs Der Steueranspruch entsteht im Falle des 8 Abs. 1 mit dem Ende der Veranstaltung, in den Fällen des 1 Nr. 4 mit Ende des Spielbetriebes, mindestens jedoch monatlich sowie im Falle des 8 Abs. 2 mit Ablauf des jeweiligen Erhebungszeitraumes.

5 10 Steuererklärung und Steuerfestsetzung (1) Der/die Steuerschuldner/-in hat innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Erhebungszeitraumes eine Steuererklärung abzugeben. (2) Die Steuererklärung muss von dem Steuerschuldner/ von der Steuerschuldnerin oder seinem/seiner Vertreter/-in eigenhändig unterschrieben sein. (3) Die Stadt Osterode am Harz setzt die Steuer durch schriftlichen Bescheid fest. (4) Gibt der/die Steuerschuldner/-in die Steuererklärung nicht, nicht rechnerisch richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig ab, so setzt die Stadt Osterode am Harz die Steuer durch schriftlichen Bescheid fest. Dabei kann sie von den Möglichkeiten der Schätzung der Bemessungsgrundlagen und der Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach 152 der Abgabenordung Gebrauch machen. 11 Fälligkeit Ein durch schriftlichen Bescheid festgesetzter Steuerbetrag ist zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. 12 Anzeige- und Aufbewahrungspflichten (1) Der/die Steuerschuldner/-in nach 3 hat Veranstaltungen gemäß 1 Nr. 1 bis 3 spätestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung, im Fall des 1 Nr. 4 die Eröffnung eine Woche vor Beginn des Spielbetriebs anzuzeigen. Zur Anmeldung ist auch der/die Besitzer/-in der dazu benutzten Räume und Grundstücke verpflichtet. (2) Bei Veranstaltungen desselben Steuerschuldners/ derselben Steuerschuldnerin kann die Stadt Osterode am Harz eine einmalige Anmeldung für eine Reihe von Veranstaltungen als ausreichend anerkennen. (3) Der/die Steuerschuldner/-in nach 3 hat alle Unterlagen, aus denen die Bemessungsgrundlagen hervorgehen, entsprechend der Bestimmungen des 147 der Abgabenordnung aufzubewahren. 13 Ausgabe von Eintrittskarten (1) Eintrittskarten müssen mit fortlaufenden Nummern und nach näherer Bestimmung des Abs. 3 mit einem Steuerstempel versehen sein, die die Veranstaltung kennzeichnen sowie das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit angeben.

6 (2) Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der/die Steuerschuldner/-in verpflichtet, an alle Personen, denen der Zutritt gestattet wird, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise auszugeben. Die entwerteten Karten oder sonstigen Ausweise sind den Teilnehmenden zu belassen und von diesen den Beauftragten der Stadt Osterode am Harz auf Verlangen vorzuzeigen. (3) Der/die Steuerschuldner/-in hat der Stadt Osterode am Harz vor der Veranstaltung ein Muster der Eintrittskarten oder der sonstigen Ausweise vorzulegen, die für die Veranstaltung ausgegeben werden sollen. Die Karten/sonstige Ausweise müssen, mit einem von der Stadt Osterode am Harz zu bestimmenden Stempel genehmigt werden (z. B. durch Abstempeln). (4) Über die ausgegebenen Karten bzw. sonstigen Ausweise hat der/die Steuerschuldner/-in für jede Veranstaltung einen fortlaufenden Nachweis zu führen. Die nicht ausgegebenen Karten oder sonstigen Ausweise sind drei Monate aufzubewahren und der Stadt Osterode auf Verlangen vorzulegen. (5) Die Stadt Osterode am Harz kann Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 4 zulassen. 14 Sicherheitsleistung Die Stadt Osterode am Harz kann die Leistung einer Sicherheit in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld verlangen, wenn die Durchsetzung des Steueranspruchs gefährdet erscheint. 15 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften (1) Die Stadt Osterode am Harz ist berechtigt, auch während der Veranstaltung zur Nachprüfung der Steuererklärung (Steueranmeldung) und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsorte zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen. (2) Die Stadt Osterode am Harz ist berechtigt, Außenprüfungen i. S. d. 193 ff. der Abgabenordnung durchzuführen. (3) Der/Die Steuerschuldner/-in ist verpflichtet, bei der Überprüfung und der Außenprüfung den von der Stadt Osterode am Harz Beauftragten unentgeltlich Zutritt zu den Veranstaltungs- und Geschäftsräumen zu gestatten, alle für die Besteuerung bedeutsamen Auskünfte zu erteilen, sowie Räumlichkeiten und Geschäftsunterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, zugänglich zu machen.

7 16 Datenverarbeitung (1) Die zur Ermittlung der Steuerpflichtigen, zur Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Vergnügungssteuer nach dieser Satzung erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten werden von der Stadt Osterode am Harz gem. 9 Abs. 1 Nr.1 und 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) in Verbindung mit 11 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und den dort genannten Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) erhoben und verarbeitet. Die Datenerhebung beim Finanzamt, beim Amtsgericht (Handelsregister etc.), bei der Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften (Katasteramt) und bei den für das Einwohnermeldewesen, Bauwesen, Ordnungsrecht sowie Finanzwesen zuständigen Dienststellen der Stadt Osterode am Harz erfolgt, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch die/den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht ( 93 Abs. 1 Satz 3 Abgabenordnung). (2) Die Daten dürfen von der Daten verarbeitenden Stelle nur zum Zweck der Steuererhebung nach dieser Satzung oder zur Durchführung eines anderen Abgabenverfahrens, das denselben Abgabenpflichtigen betrifft, verarbeitet werden. Zur Kontrolle der Verarbeitung sind technische und organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes und der Datensicherheit nach 7 Abs. 2 NDSG getroffen worden. 17 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer 1. entgegen 10 Abs. 1 die Steuererklärung nicht oder nicht innerhalb der dort bestimmten Frist abgibt; 2. entgegen 12 Abs. 1 Veranstaltungen nicht eine Woche vor Beginn anzeigt; 3. entgegen 12 Abs. 3 alle Unterlagen, aus denen die Bemessungsgrundlagen hervorgehen, nicht entsprechend den Bestimmungen des 147 AO aufbewahrt; 4. entgegen 13 Abs. 2 und 3 bei Veranstaltungen, bei denen der Zutritt entgeltlich ist, keine Karten ausgibt oder diese nicht vorab der Stadt Osterode am Harz nicht zur Genehmigung vorlegt; 5. entgegen 15 Abs. 3 die obliegenden Pflichten nicht erfüllt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu geahndet werden. 18 Inkrafttreten Die Vergnügungssteuersatzung für Veranstaltungen gewerblicher Art (Veranstaltungssteuersatzung) der Stadt Osterode am Harz tritt zum in Kraft. Die bisherige Vergnügungssteuersatzung der Stadt Osterode am Harz in der aktuellen Fassung tritt gleichzeitig außer Kraft.

8 Artikel II Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Wortlaut der Vergnügungssteuersatzung für Veranstaltungen gewerblicher Art (Veranstaltungssteuersatzung) der Stadt Osterode am Harz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen. Osterode am Harz, den L. S. - (Becker) Bürgermeister

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