Satzung der Gemeinde Rüthnick über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer - Zweitwohnungssteuersatzung -

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1 Satzung der Gemeinde Rüthnick über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer - Zweitwohnungssteuersatzung - Inhaltsübersicht Präambel 1 Allgemeines 2 Steuerpflichtiger 3 Steuergegenstand 4 Steuermaßstab 5 Steuersatz 6 Entstehen und Fälligkeit der Steuerpflicht 7 Anzeigepflichten 8 Mitteilungspflichten 9 Ordnungswidrigkeiten 10 Leichtfertige Steuerverkürzung und Steuergefährdung 11 Inkrafttreten 0

2 Präambel Aufgrund des 3 Absatz 1 und des 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgkVerf) vom (GVBl. Teil I S. 286), in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit den 1, 2, 3 und 15 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I S. 174), in der derzeit geltenden Fassung, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rüthnick in ihrer Sitzung am folgende Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Zweitwohnungssteuersatzung beschlossen: 1 Allgemeines Die Gemeinde Rüthnick erhebt eine Zweitwohnungssteuer. 2 Steuerpflichtiger 1) Steuerpflichtiger ist, wer im Gebiet der Gemeinde Rüthnick eine Zweitwohnung inne hat. Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dem die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümer, Wohnungsmieter oder als sonstigem Dauernutzungsberechtigten zusteht. Wohnungsinhaber ist auch derjenige, dem die Wohnung zur unentgeltlichen Nutzung überlassen worden ist. 2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner. 3 Steuergegenstand 1) Eine Zweitwohnung im Sinne des Absatzes 3) ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des seiner Familienmitglieder innehat. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft als Zweitwohnung nicht dadurch, dass der Inhaber sie zeitweilig zu einem anderen Zweck nutzt. 2) Als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung gilt jeder umschlossene Raum mit a) mindestens 23 m² Wohnfläche und mindestens einem Fenster; b) Energieversorgung, Wasserversorgung und Abwasserentsorgungsmöglichkeit in vertretbarer Nähe; c) Voraussetzungen zum Kochen und zur zeitweiligen Beheizung und damit wenigstens vorübergehend zum Wohnen geeignet sind. 3) Für die Berechnung der Wohnfläche gilt 2 der jeweils zum Zeitpunkt der Berechnung einer Wohnfläche geltenden Wohnflächenverordnung (WoFlV) 4) Der Zweitwohnungssteuer unterfallen nicht: 1

3 a) Gartenlauben im Sinne des 3 Absatz 2 und des 20 a des Bundeskleingartengesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Dies gilt nicht für Gartenlauben nach 20 a Satz 1 Nr. 8 BKleingG, deren Inhaber vor dem eine Erlaubnis zur dauernden Nutzung der Laube zu Wohnzwecken erteilt wurde. b) Zweitwohnungen, die nachweislich als Kapitalanlage, ganz überwiegend zum Zwecke der Einkommenserzielung, gehalten werden. Eine ganz überwiegende Nutzung als Geldoder Vermögensanlage ist gegeben, wenn der Inhaber oder dessen Angehörige die Wohnung weniger als einen Monat für seine private Lebensführung nutzt oder vorhält und sie im Übrigen an Fremde vermietet oder nach den äußeren Umständen ausschließlich an Fremde zu vermieten versucht. c) nur berufsbedingt gehaltene Zweitwohnungen von verheirateten nicht dauerhaft getrennt lebenden Berufstätigen. 4 Steuermaßstab 1) Die Steuerschuld wird nach dem Jahresmietwert berechnet. Jahresmietwert im Sinne dieser Satzung ist die Nettokaltmiete, die der Steuerpflichtige im Steuerjahr für die Verfügungsbefugnis über die Zweitwohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld für ein Jahr zu entrichten hat. 2) Für Zweitwohnungen, die eigengenutzt, ungenutzt oder zum vorübergehenden Gebrauch, unter Wert oder unentgeltlich überlassen werden, gilt als Jahresmietwert im Sinne des Absatzes 1 die ortsübliche Miete. Die ortsübliche Miete wird in Anlehnung an diejenige Jahresrohmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Für Zweitwohnungen im Geltungsbereich dieser Satzung wird die ortsübliche Miete unter Anrechnung folgender Staffelung nach dem Ausstattungsgrad der Zweitwohnung angesetzt: a) 100 % der ortsüblichen Miete: für Zweitwohnungen mit Innen-WC, mit Küche oder Kochnische, mit Bad oder Dusche sowie mit fest installierter Sammelheizung; b) 75 % der ortsüblichen Miete: für Zweitwohnungen mit Innen-WC, mit Küche oder Kochnische, Bad oder Dusche, ohne Sammelheizung; c) 50 % der ortsüblichen Miete: für Zweitwohnungen mit Innen-WC, mit Küche oder Kochnische, ohne Bad oder Dusche, ohne Sammelheizung oder für Zweitwohnungen mit Innen- WC, ohne Küche oder Kochnische, mit Bad oder Dusche, ohne Sammelheizung; d) 40 % der ortsüblichen Miete: für Zweitwohnungen mit Innen-WC, ohne Küche oder Kochnische, ohne Bad oder Dusche, ohne Sammelheizung. 2

4 5 Steuersatz Die Steuer beträgt 10 von Hundert des Jahresmietwertes nach 4 dieser Satzung. 6 Entstehen und Fälligkeit der Steuerpflicht 1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Kalenderjahr. 2) Die Steuerpflicht für ein Steuerjahr entsteht am 1. Januar. Wird eine Wohnung erst nach dem 1. Januar in Besitz genommen, so entsteht die Steuerpflicht am ersten des folgenden Kalendermonats. In diesem Fall ermäßigt sich die Steuerschuld auf den Teilbetrag ausgehend vom Rest der Dauer des Steuerjahres. 3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Steuerpflichtige die Zweitwohnung aufgibt. In diesem Fall ermäßigt sich die Steuerschuld auf den Teilbetrag ausgehend vom bisherigen Ablauf der Dauer des Steuerjahres. 4) Die Steuer ist jeweils mit einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig und wird durch Abgabenbescheid festgesetzt und erhoben. In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass dieser für mehrere Steuerjahre und unter Nebenbestimmungen gilt. 5) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Steuerjahres, wird die Steuer am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeweils in der Höhe des Teilbetrages fällig, der sich bei einer Division der auf das jeweils verbleibende Steuerjahr entfallenden Steuer durch die Zahl der Monate, in denen die Steuerpflicht bestand, und in einer anschließenden Multiplikation mit der Anzahl der Monate, in denen die Steuerpflicht im jeweiligen Quartal bestand, ergibt. 6) Nachzahlungen werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. 7) In den Fällen des Absatzes 3 ist die zu viel gezahlte Steuer auf Antrag zu erstatten. 7 Anzeigepflichten 1) Wer bei Inkrafttreten dieser Satzung eine Zweitwohnung innehat, hat dies dem Steueramt des Amtes Lindow (Mark) innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten anzuzeigen. 2) Wer eine Zweitwohnung in Besitz nimmt oder aufgibt, hat dies dem Steueramt des Amtes Lindow (Mark) innerhalb von zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt anzuzeigen. Im Falle der Aufgabe einer Zweitwohnung ist anzugeben, an wem diese Wohnung übergeben wurde 3

5 8 Mitteilungspflichten 1) Die Steuerschuldner sind verpflichtet, der Steuerabteilung des Amtes Lindow (Mark) zum 15. Januar eines jeden Jahres oder, wenn eine Zweitwohnung erst nach diesem Zeitpunkt in Besitz genommen wird, bis zum 15. Tage des auf die Inbesitznahme folgenden Monats schriftlich oder zur Niederschrift den jährlichen Mietaufwand im Sinne des 4 dieser Satzung für die Zweitwohnung, die der Steuer unterliegt und ob die steuerpflichtige Zweitwohnung eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch oder unentgeltlich überlassen wurde, mitzuteilen. 2) Die Steuerschuldner sind zur Angabe der Wohnfläche und der Ausstattung der steuerpflichtigen Zweitwohnung nach Aufforderung durch das Amt Lindow (Mark) verpflichtet. 3) Die Mitteilungspflichten treffen zugleich den Eigentümer, Vermieter und Verpächter einer Zweitwohnung insoweit dieser eine solche an einen Steuerpflichtigen überlässt. 9 Ordnungswidrigkeiten 1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen vorsätzlich oder leichtfertig a) entgegen 7 dieser Satzung die Inbesitznahme, die Aufgabe oder das Innehaben einer Zweitwohnung nicht oder nicht fristgemäß anzeigt; b) entgegen 8 Absatz 1 die Mitteilungen über den jährlichen Mietaufwand oder die Eigennutzung, Ungenutztheit, Überlassung zum vorübergehenden oder unentgeltlichen Gebrauch nicht oder nicht fristgemäß vornimmt; c) entgegen 8 Absatz 2 nach Aufforderung durch das Amt Lindow (Mark) die Angaben zu Wohnfläche und Ausstattung der Zweitwohnung nicht oder nicht vollständig macht. 2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können nach 15 Absatz 3 KAG mit einem Bußgeld von bis zu 5000 Euro geahndet werden. 10 Leichtfertige Steuerverkürzung und Steuergefährdung 1) Die Steuer-, Anzeige- und Mitteilungspflichtigen sind verpflichtet, alle für die Ermittlung der Zweitwohnungssteuer erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und unverzüglich nach Aufforderung durch das Amt Lindow zu machen und nachzuweisen. Sie haben bei örtlicher Feststellung durch das Amt Lindow die notwendige Unterstützung zu gewähren. 2) Ordnungswidrig handelt dabei, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen leichtfertig a) dem Amt Lindow oder einer anderen Behörde über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder 4

6 b) das Amt Lindow pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt (leichtfertige Abgabenverkürzung). 3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig a) Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder b) den Vorschriften dieser Satzung zur Sicherung der Steuererhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweise, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Steuern zuwiderhandelt. und es dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile nach dieser Satzung zu erlangen (Abgabengefährdung). Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 mit bis zu und in den Fällen des Absatzes 3 mit bis zu geahndet werden. 11 Inkrafttreten Diese Satzung der Gemeinde Rüthnick tritt rückwirkend zum in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweitwohnungssteuersatzung vom , veröffentlicht im Amtsblatt-Nr. 03/2009 außer Kraft. Lindow, den D. Lieske Amtsdirektor Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Rüthnick wurde ausgefertigt und wird im Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) öffentlich bekannt gemacht. Lindow, den D. Lieske Amtsdirektor 5

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