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1 Auszubildende auf Prüfungen vorbereiten 4 Ausbildung abschließen 4.1 Lehrlinge (Auszubildende) auf Gesellenoder Abschlussprüfung unter Berücksichtigung der Prüfungstermine vorbereiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss führen Handlungskompetenz des Meisters Der Meister als Ausbilder soll die Prüfungsanforderungen sowie den Prüfungsablauf kennen von der in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführten gestreckten Gesellen-/Abschlussprüfung Kenntnis haben die spezifischen Hilfen und Techniken zur Prüfungsvorbereitung beherrschen dazu beitragen, den Lehrlingen vorhandene Prüfungsängste zu nehmen Lerninhalt: Prüfungsanforderungen und Prüfungsablauf im dualen System Rechtliche Grundlagen Das BBiG und die HwO bilden die rechtliche Grundlage für das differenzierte und gestufte Prüfungswesen in allen anerkannten Ausbildungsberufen. Diese Gesetze beinhalten im engeren Sinne folgende Prüfungen: Zwischenprüfung Gesellen-/Abschlussprüfung Gestreckte Gesellenprüfung mit Teil 1 und Teil 2 Externenprüfung (sie hat den Charakter einer Gesellen-/Abschlussprüfung, aber eben für Externe). Im weiteren Sinne gehören dazu auch die Meisterprüfung im Handwerk Fortbildungsprüfungen. Der Handwerksmeister Buch 2 FELDHAUS VERLAG Hamburg 237

2 Auszubildende auf Prüfungen vorbereiten Handlungsfeld Die Zwischenprüfung Während des Ausbildungsverhältnisses ist zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung nach Maßgabe der Ausbildungsordnung durchzuführen ( 38 BBiG, 39 HwO). Zwischenprüfungen für Lehrlinge sind im Handwerk schon lange vor Erlass des BBiG zum Zwecke der Leistungsprüfung und Leistungssteigerung des Nachwuchses durchgeführt worden. Sie haben sich im Handwerk gut bewährt. Der Lehrling soll schon nach Abschluss des ersten Lehrjahres und in späteren Wiederholungen zeigen, ob er das der Dauer seiner Ausbildung entsprechende Ziel erreicht hat, oder ob und auf welchem Gebiet etwas nachzuholen ist. Bei mangelnder Fähigkeit oder Nachlässigkeit des Lehrlings lassen sich ja noch rechtzeitig entsprechende Maßnahmen treffen. Unter Umständen wird es für den jungen Menschen aber sogar gut sein, wenn er einen anderen Beruf ergreift, in dem er seine persönlichen Fähigkeiten und Veranlagungen besser zur Geltung bringen kann. Für die Abnahme der Zwischenprüfungen sind in der Regel die Gesellenprüfungsausschüsse zuständig ( Abschnitt 4.1.3»Abnahme der Gesellenprüfung«) Die Gesellen-/Abschlussprüfung Am Ende der Ausbildungszeit in Ausbildungsberufen der Anlage A oder der Anlage B zur HwO soll der Lehrling die Gesellenprüfung ablegen, in der festgestellt wird, ob er die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat und die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Die Gesellenprüfung hat ferner zu erweisen, ob der Prüfling mit dem im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist ( 38 BBiG, 32 HwO). Alles Nähere über die Durchführung der Gesellenprüfung regelt die HwO selbst ( 31 ff HwO) bzw. die von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde erlassene Gesellenprüfungsordnung ( 38 HwO) Gestreckte Gesellen-/Abschlussprüfung In anerkannten Ausbildungsberufen können Gesellen-/Abschlussprüfungen in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt werden ( 44 BBiG, 36 a HwO). Damit entfällt die Zwischenprüfung. Vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres soll der Teil 1 der Gesellen-/Abschlussprüfung stattfinden. Teil 1 erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lernstoff. Teil 2 der Gesellen-/Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Gesellen-/Abschlussprüfung z. B. im Ausbildungsberuf zum/zur Elektroniker/-in für Maschinen- und Antriebstechnik mit 40 Prozent und Teil 2 der Gesellen-/Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet. Diese Gewichtung ist innerhalb der verschiedenen Ausbildungsordnungen sehr unterschiedlich. So wird im Friseurhandwerk bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses Teil 1 mit 25 Prozent und Teil 2 mit 75 Prozent gewichtet. 238 Der Handwerksmeister Buch 2 FELDHAUS VERLAG Hamburg

3 Auszubildende auf Prüfungen vorbereiten Lerninhalt: Abnahme der Gesellenprüfung Funktion der Gesellenprüfungsausschüsse Für die Abnahme der Gesellenprüfungen errichten die Handwerkskammern Prüfungsausschüsse.»Die Handwerkskammer kann Handwerksinnungen ermächtigen, Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten, wenn die Leistungsfähigkeit der Handwerksinnung die ordnungsmäßige Durchführung der Prüfung sicherstellt«, 33 Abs. 1 Satz 2 HwO. Werden von einer Handwerksinnung Gesellenprüfungsausschüsse errichtet, so sind sie für die Abnahme der Gesellenprüfung aller Lehrlinge der in der Handwerksinnung vertretenen Handwerke ihres Bezirks zuständig, soweit nicht die Handwerkskammer etwas anderes bestimmt. Mehrere Handwerkskammern können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten Zusammensetzung der Gesellenprüfungsausschüsse 34 HwO lautet seinem wesentlichen Inhalt nach: Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder für zulassungspflichtige Handwerke Arbeitgeber oder Betriebsleiter und Arbeitnehmer in gleicher Zahl, für zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe Beauftragte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Mitglieder und die Stellvertreter werden längstens für fünf Jahre berufen oder gewählt. Die Arbeitgeber müssen in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder zum Ausbilden berechtigt sein. In dem zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, müssen die Arbeitgeber oder die Beauftragten der Arbeitgeber die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach 4 BBiG bestanden haben und in diesem Handwerk oder in diesem Gewerbe tätig sein. Die Arbeitnehmer und die Beauftragten der Arbeitnehmer müssen die Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach 4 BBiG bestanden haben und in diesem Handwerk oder in diesem Gewerbe tätig sein. Arbeitnehmer, die eine entsprechende ausländische Befähigung erworben haben und handwerklich tätig sind, können in den Prüfungsausschuss berufen werden. Die Mitglieder werden von der Handwerkskammer berufen. Die Arbeitnehmer und die Beauftragten der Arbeitnehmer der von der Handwerkskammer errichteten Prüfungsausschüsse werden auf Vorschlag der Mehrheit der Gesellenvertreter in der Vollversammlung der Handwerkskammer berufen. Der Lehrer einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Für die mit Ermächtigung der Handwerkskammer von der Handwerksinnung errichteten Prüfungsausschüsse werden die Arbeitgeber und die Beauftragten der Arbeitgeber von der Innungsversammlung, die Arbeitnehmer und die Beauftragten der Arbeitnehmer von dem Gesellenausschuss gewählt. Der Lehrer einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle nach Anhörung der Handwerksinnung von der Handwerkskammer berufen. Der Handwerksmeister Buch 2 FELDHAUS VERLAG Hamburg 239

4 Auszubildende auf Prüfungen vorbereiten Handlungsfeld 4 Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Sie sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag Lerninhalt: Hilfen und Techniken zur Prüfungsvorbereitung sowie Abbau von Prüfungsängsten Zur Vorbereitung auf die Prüfung im dualen System ist zum einen der Betrieb, zum anderen die Berufsschule gefordert. Der Ausbilder im Betrieb hat die Aufgabe, dem Lehrling vor allem das Fachwissen und die praktischen Fertigkeiten des jeweiligen Ausbildungsberufes über die gesamte Ausbildungszeit zeitlich und sachlich gegliedert zu vermitteln, und zwar bis zur Prüfungsreife. Überall dort, wo es wie in der Ausbildung um das Lehren und Lernen geht, ist die Wiederholung des Gelernten von großer Bedeutung; sie ist deshalb eine gute Vorbereitung sowohl auf die Zwischen- als auch die Gesellen-/Abschlussprüfung in der Ausbildung eine notwendige und überaus wichtige Ausbildungsmaßnahme. Zur guten Vorbereitung gehören insbesondere das Trainieren auf die Prüfung mit»alten«prüfungsaufgaben im Fertigungsbereich die Erläuterung von Prüfungsablauf und -bewertung die Erklärung der verschiedenen Wiederholungsmöglichkeiten. Der Meister sollte gerade in den letzten Ausbildungsphasen das Selbstvertrauen des Lehrlings stärken, um etwa vorhandene Prüfungsängste überwinden zu helfen. Als Faustregel kann gelten: Je mehr der Ausbilder dem Lehrling»beigebracht«hat, umso sicherer wird dieser sich fühlen und in der Prüfung agieren. Demgegenüber hat der Berufsschullehrer die Aufgabe, die notwendigen fachtheoretischen Kenntnisse zu vermitteln und das Allgemeinwissen zu fördern. Er sollte, wie auch der Ausbilder im Betrieb, vor den Prüfungen gezielt Unterrichtswiederholungen (ebenfalls anhand von alten Prüfungsaufgaben) durchführen und den Lehrling entsprechend motivieren; das kann auch bedeuten: sein Selbstbewusstsein zu stärken Lerninhalt: Gliederung der Prüfung und der Prüfungsinhalte; das Prüfungszeugnis Regelung der Gesellen-/Abschlussprüfung Die Gesellen-/Abschlussprüfung erstreckt sich auf die erforderlichen Fertigkeiten und die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die genauen Inhalte der Fertigkeits-, Fähigkeits- und Kenntnisprüfung sind in der Ausbildungsordnung zum jeweiligen Beruf festgelegt. 240 Der Handwerksmeister Buch 2 FELDHAUS VERLAG Hamburg

5 Auszubildende auf Prüfungen vorbereiten Die folgende Übersicht zeigt die Gliederung einer Gesellenprüfung am Beispiel der Verordnung zum Ausbildungsberuf»Elektroniker/in für Maschinen- und Antriebstechnik«; danach folgen die Voraussetzungen, unter denen die Prüfung als»erfolgreich abgelegt«bezeichnet werden kann. Gesellen-/Abschlussprüfung Kundenauftrag Systementwurf Funktions- und Systemanalyse Wirtschafts- und Sozialkunde Kundenauftrag: Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen... Systementwurf: Eine technische Problemanalyse durchführen unter Berücksichtigung von Vorschriften, technischen Regelwerken und Richtlinien Lösungskonzepte entwickeln... Funktions- und Systemanalyse: Schaltungsunterlagen auswerten, Mess- und Prüfverfahren auswählen... Wirtschafts- und Sozialkunde: Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt beurteilen. Die Gesellen-/Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens»ausreichend«im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens»ausreichend«im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens»ausreichend«in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens»ausreichend«und in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit»ungenügend«bewertet worden sind. Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Gesellen-/Abschlussprüfung mit schlechter als»ausreichend«bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann Das Prüfungszeugnis Der Lehrling erhält unverzüglich nach der Prüfung von der zuständigen Stelle (Innung oder Handwerkskammer) ein Zeugnis ( 31 Abs. 2 Satz 1 HwO), in dem das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen aufgeführt werden müssen, auf Antrag des Lehrlings auch seine berufsschulischen Leistungen ( 31 Abs. 3, Satz 2 HwO). Der Handwerksmeister Buch 2 FELDHAUS VERLAG Hamburg 241

6 Auszubildende auf Prüfungen vorbereiten Handlungsfeld 4 Seit der Novellierung des BBiG in 2005 ist dem Zeugnis auf Antrag des Lehrlings eine englisch- oder französischsprachige Übersetzung beizufügen ( 31 Abs. 3 Satz 1 HwO). Der Lehrling erhält nach der erfolgreich absolvierten Gesellenprüfung außerdem einen Gesellenbrief. Die Berufsschule erstellt dem Lehrling schließlich ein Abschlusszeugnis oder (bei nicht ausreichenden Leistungen) ein Abgangszeugnis. Dem Ausbildenden werden auf dessen Verlangen die Ergebnisse der Gesellenprüfung des Lehrlings übermittelt ( 31 Abs. 2 Satz 2 HwO). 242 Der Handwerksmeister Buch 2 FELDHAUS VERLAG Hamburg

7 Anmeldung zu Prüfungen 4.2 Die Anmeldung zu Prüfungen bei der zuständigen Stelle durchführen; auf durchführungsrelevante Besonderheiten hinweisen Handlungskompetenz des Meisters Der Meister als Ausbilder soll rechtliche Vorgaben für die Anmeldung der Lehrlinge zu den Prüfungen beachten, die Freistellung bei Prüfungen gewährleisten und bei der Anmeldung mitwirken rechtliche Bedingungen für eine vorzeitige Zulassung zur Gesellen-/Abschlussprüfung beachten prüfungsrelevante Besonderheiten des Lehrlings der zuständigen Stelle mitzuteilen bei Nichtbestehen der Prüfung rechtliche Vorgaben der Wiederholungsprüfung kennen und die Verlängerung der Ausbildungszeit berücksichtigen Lerninhalt: Anmeldung, Freistellung und Zulassung zur Gesellen-/Abschlussprüfung Anmeldung und Freistellung Der Lehrling (nicht wie bisher: der Ausbildende) stellt den Antrag auf Zulassung zur Prüfung. Der Ausbildende soll den Lehrling bei den Anmeldungen zu den jeweiligen Prüfungen aber unterstützen und hat ihn für diesen Zeitraum freizustellen sowie ihm etwa erforderliche Werkzeuge und Werkstoffe kostenlos zur Verfügung zu stellen. Das gilt auch, wenn die Gesellen-/Abschlussprüfung erst nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden sollte. Der Anmeldung zur Zwischenprüfung sowie bei der Gesellen-/Abschlussprüfung Teil 1 muss bei Jugendlichen die ärztliche Bescheinigung über die Nachuntersuchung beigefügt werden. Die Prüfungen sind für den Lehrling gebührenfrei. Die Kosten werden vom Ausbildungs-betrieb getragen. Nur dann, wenn ein nicht in einem Ausbildungsverhältnis Stehender (so genannter Externer) eine Prüfung ablegen will, ist er zur Übernahme der Kosten verpflichtet. Der Lehrling (bzw. seine gesetzlichen Vertreter) können den Ausbildenden ermächtigen, ihn in seinem Namen zu Prüfungen im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses anzumelden Zulassung zur Gesellen-/Abschlussprüfung Das Zulassungsgesuch/die Anmeldung des Prüflings ist schriftlich an den Vorsitzenden des Gesellenprüfungsausschusses zu richten. Es folgt ein Vordruck der Handwerkskammer Hamburg für die Anmeldung zur Gesellen-/ Abschlussprüfung. Der Handwerksmeister Buch 2 FELDHAUS VERLAG Hamburg 243

8 Anmeldung zu Prüfungen Handlungsfeld 4 Anmeldung zur Gesellen-/Abschlussprüfung 244 Der Handwerksmeister Buch 2 FELDHAUS VERLAG Hamburg

9 Anmeldung zu Prüfungen Das Gesuch soll enthalten (in Form von Angaben oder Anlagen): Vor- und Zunamen, Handwerk, Ausbildungsbetrieb und genaue Anschrift des Prüflings, das Zeugnis des Ausbildenden, ein Zeugnis oder eine Bescheinigung über den Besuch einer Berufs- oder Fachschule die während des Ausbildungsverhältnisses nach Maßgabe der Bestimmungen der Handwerkskammer geführten Ausbildungsnachweise Nachweise über die abgelegte Gesellen-/Abschlussprüfung Teil 1 oder über die abgelegten Zwischenprüfungen gegebenenfalls Vorschläge für das Gesellenstück und den Ort seiner Anfertigung gemacht werden die Erklärung darüber, ob, wo und wann sich der Prüfling bereits einer Gesellenprüfung unterzogen hat den mit dem Eintragungsvermerk in die Lehrlingsrolle der Handwerkskammer versehenen Berufsausbildungsvertrag oder die Bestätigung der Handwerkskammer über die Eintragung. Allgemein: Zur Gesellenprüfung ist zuzulassen, wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet. Die Teilnahme an den Zwischenprüfungen, soweit nach der Ausbildungsordnung vorgeschrieben, muss nachgewiesen werden. Vorgeschriebene schriftlich erstellte Ausbildungsnachweise müssen vorgelegt werden. Das Berufsausbildungsverhältnis muss in die Lehrlingsrolle eingetragen sein (so sinngemäß 36 Abs. 1 HwO). Zur Gesellenprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Gewerbe der Anlage A oder der Anlage B zur HwO) entspricht (so sinngemäß 36 Abs. 2 HwO). Besondere Zulassungsvoraussetzungen sind in 37 HwO geregelt. Hier ist maßgeblich die Vorschrift von Bedeutung, wonach auch derjenige zur Gesellenprüfung zuzulassen ist, der nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf, in dem er die Prüfung ablegen will, tätig gewesen ist. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen. Über die Zulassung zur Gesellenprüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Hält er die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss Prüfungszeiträume, Prüfungstage Die für die Zulassung der Prüfungsabnahme zuständige Körperschaft bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung der Gesellen-/Abschlussprüfung maßgebende Zeiträume im Jahr. Diese Zeiträume sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. Dieselbe Körperschaft setzt die einzelnen Prüfungstage fest. Hat der Lehrling die Gesellenprüfung abgelegt, so soll der Prüfungsausschuss ihm bereits am letzten Prüfungstag mitteilen, ob er die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Hierüber ist dem Lehrling unverzüglich eine vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Der Handwerksmeister Buch 2 FELDHAUS VERLAG Hamburg 245

10 Anmeldung zu Prüfungen Handlungsfeld Lerninhalt: Bedingung für eine vorzeitige Zulassung zur Gesellen-/Abschlussprüfung Die Handwerkskammer verkürzt auf gemeinsamen Antrag des Lehrling und Ausbildenden die Ausbildungszeit, wenn zu erkennen ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Wird eine verkürzte Ausbildungszeit vereinbart, so ist der betriebliche Ausbildungsplan entsprechend darauf abzustimmen. Bei Lehrlingen mit berechtigtem Interesse (z. B. zu betreuende Kinder oder Familienangehörige) kann sich der Antrag auf Ausbildungsverkürzung auf die Reduzierung der täglichen Ausbildungszeit richten. Eine vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung kann vorgenommen werden, wenn die Leistungen des Lehrlings in der Praxis, in der Berufsschule und in der Zwischenprüfung mit guten Ergebnissen beurteilt werden ( Abschnitt 3.6.3»Verkürzung der Ausbildungsdauer und vorzeitige Zulassung zur Gesellen-/Abschlussprüfung«) Lerninhalt: Prüfungsrelevante Besonderheiten der Lehrlinge der zuständigen Stelle mitteilen Bei der Durchführung der Zwischenprüfungen und der Gesellen-/Abschlussprüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter und beeinträchtigter Menschen berücksichtigt werden; Kammer oder Innung müssen informiert werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen ( 42 l Abs. 1 HwO). Art und Umfang der Behinderung sind mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung nachzuweisen Lerninhalt: Verhalten des Ausbilders bei Nichtbestehen der Gesellen-/Abschlussprüfung Wenn der Lehrling die praktische oder die theoretische Gesellen-/Abschlussprüfung nicht mit mindestens ausreichenden Leistungen abschließt und er auf sein Verlangen hin die Ausbildungszeit verlängern will (Nachlernvertrag), muss der Ausbildende den Lehrling bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens für ein Jahr, weiter ausbilden. Sehr entscheidend in dieser Nachlernphase ist es, die Gründe für das Nichtbestehen der Prüfung zu analysieren und die Schwächen und Defizite aufzuarbeiten. Der Ausbilder als Pädagoge und Berater muss entschlossen Einfluss auf den weiteren Ausbildungs- und Lernerfolg nehmen, indem er das Selbstvertrauen des Lehrlings wiederherstellt und ihn durch gezielte Vorbereitung im praktischen und theoretischen Bereich erneut zur Prüfung führt. Zusätzliche ausbildungsbegleitende Hilfen, die von der Agentur für Arbeit finanziert und von verschiedenen Institutionen angeboten werden, können eine wertvolle Unterstützung für den Lehrling sein und auch den Betrieb entlasten ( Abschnitt 3.5.3»Ausbildungs- begleitende Hilfe [abh]«. 246 Der Handwerksmeister Buch 2 FELDHAUS VERLAG Hamburg

11 Anmeldung zu Prüfungen Lerninhalt: Rechtliche Vorgaben zur Wiederholungsprüfung und zur Verlängerung der Ausbildungszeit Nichtbestehen der Prüfung; Wiederholungsprüfung Besteht der Lehrling vor Ablauf der vertraglichen Ausbildungszeit die Gesellen-, die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss ( 21 Abs. 2 BBiG). Besteht der Lehrling die Prüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr ( 21 Abs. 3 BBiG). Hier kann also der Lehrling durch einseitige Erklärung das Berufsausbildungsverhältnis über die ursprünglich vereinbarte Zeit hinaus ausdehnen (im Gegensatz dazu kann ein»normaler«arbeitsvertrag nur durch übereinstimmende Willenserklärungen beider Parteien rechtswirksam abgeändert werden). Die Gesellen-/Abschlussprüfung kann im Fall des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. Die Prüfungsordnung bestimmt, dass in der Wiederholungsprüfung bestimmte, mit»ausreichend«bewertete Teilleistungen auf Antrag nicht wiederholt werden müssen. Schwierigkeiten entstehen, wenn die Gesellen-/Abschlussprüfung erst einige Zeit nach dem vereinbarten Ende des Ausbildungsverhältnisses durchgeführt wird. Der Ausbildungsvertrag ist dann an sich durch Fristablauf beendet. Andererseits bleibt der Ausbildende verpflichtet, dem Lehrling Werkzeuge und Werkstoffe sowie auch die Werkstatt zur Verfügung zu stellen, soweit dies für eine erfolgreiche Gesellen-/Abschlussprüfung erforderlich ist. Der Ausbildende bleibt auch verpflichtet, den Lehrling nach einem etwaigen Nichtbestehen der Gesellen-/Abschlussprüfung weiter auszubilden. Daraus folgt, dass das Berufsausbildungsverhältnis nach normalem Zeitablauf, aber vor Ablegung der Gesellen-/Abschlussprüfung, zumindest eingeschränkt wirksam bleibt. Daher sollte ein vernünftiger Ausbildender seinen Lehrling jedenfalls bis zur Gesellen-/Abschlussprüfung weiterbeschäftigen. Für die Zeit ab Ende des Ausbildungsverhältnisses bis zur Gesellen-/Abschlussprüfung kann ein Hilfsarbeiterlohn unter der Bedingung vereinbart werden, dass die Gesellen-/Abschlussprüfung von dem Lehrling bestanden wird oder dieser nach erfolgloser Gesellenprüfung seine Ausbildung nicht im selben Betrieb fortsetzt. Gegen den Bescheid einer nicht bestandenen Prüfung ist der Rechtsbehelf des Widerspruchs möglich. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids einzulegen und verpflichtet die zuständige Stelle zu einer Überprüfung. Hält diese die Entscheidung aufrecht, hat der Prüfling die Möglichkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht Verlängerung der Berufsausbildung bei mangelhafter Ausbildung Bildet ein Betrieb seine Lehrlinge mangelhaft aus, müssen diese die Möglichkeit erhalten, diesen ja nicht von Ihnen zu vertretenden Mangel durch die Verlängerung der Ausbildung auszugleichen. Über diesen Anspruch der Lehrlinge hinaus gilt für die Ausbildenden Folgendes: Betriebe, die mangelhaft ausbilden (z. B. Nichtbeachtung des Ausbildungsrahmenplanes und einer damit verbundenen unvollständigen Ausbildung), können sowohl in privatrechtlicher als auch in öffentlich-rechtlicher Hinsicht zur Rechenschaft gezogen werden. Der Handwerksmeister Buch 2 FELDHAUS VERLAG Hamburg 247

12 Anmeldung zu Prüfungen Handlungsfeld 4 Beruht der mangelhafte Ausbildungsstand auf nachweislicher Nichterfüllung der Pflichten des Ausbildenden und führt dieser Mangel etwa zum Nichtbestehen der Gesellen-/ Abschlussprüfung, kann der Ausbildende für den entstandenen Schaden vom Lehrling in Anspruch genommen werden. Bei wiederholten Verstößen gegen die Ausbildungspflichten kann dem Betrieb von der zuständigen Behörde außerdem die Ausbildungsbefugnis entzogen werden Ausnahmefälle für die Verlängerung der Ausbildungszeit Die Handwerkskammer kann in Ausnahmefällen auf Antrag des Lehrlings auch die Ausbildungszeit verlängern, wenn beispielsweise wegen längerer Krankheit oder Ausfalls der Ausbildung oder aus anderen Gründen, die im Verlaufe der Ausbildung erkennbar werden, das Ausbildungsziel nicht in der vereinbarten Ausbildungszeit erreicht werden kann. Bei einer Verlängerung aus solchen Gründen müssen Ausbildungsbetrieb und Berufsschule aber vorher gehört werden. Es folgt ein Formular der Handwerkskammer Hamburg, das die Verlängerung der Ausbildungszeit betrifft. 248 Der Handwerksmeister Buch 2 FELDHAUS VERLAG Hamburg

13 Anmeldung zu Prüfungen Vertrag über die Verlängerung der Ausbildungszeit Der Handwerksmeister Buch 2 FELDHAUS VERLAG Hamburg 249

14 Zeugnisse erstellen Handlungsfeld Zeugnisse erstellen Handlungskompetenz des Meisters Der Meister als Ausbilder soll die arbeitsrechtliche Bedeutung von Zeugnissen kennen den Lehrling beurteilen und das Ausbildungszeugnis ausstellen Lerninhalt: Die Bedeutung des Ausbildungszeugnisses Grundlagen der Zeugniserteilung Nach Abschluss der Berufsausbildung erhält der Lehrling von der zuständigen Stelle (Innung oder Handwerkskammer) ein Zeugnis mit dem Gesamtergebnis seiner Prüfungsleistungen und einen Gesellen-/Facharbeiterbrief. Die Berufsschule erstellt dem Lehrling ein Abschlusszeugnis und bei nichtbestandener Abschlussprüfung ein Abgangszeugnis. Dem Zeugnis ist auf Antrag des Lehrlings eine englisch- und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen ( 31 Abs. 2 und 3 HwO). Bei der Beendigung der Berufsausbildung muss auch der Ausbildende dem Lehrling ein Ausbildungszeugnis ausstellen. Besonders hier gilt es, die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die während der Ausbildung vermittelt wurden, im Einzelnen genau zu beschreiben. Erlangte Abschlüsse müssen benannt werden; doch auch ohne einen Prüfungsabschluss sind die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aufzuführen Die Beurteilung als Grundlage der Zeugniserstellung Eine nach heutigen Maßstäben pädagogisch und praktisch sinnvolle Ausbildung bedarf einer regelmäßigen Beurteilung und Bewertung des Lehrlings durch den Ausbilder während der gesamten Ausbildungszeit ( Abschnitt 3.9»Leistungen des Lehrlings feststellen...«). Die Beurteilung muss möglichst gerecht und objektiv erfolgen, sie bietet so die beste Grundlage für ein vollständig und wahrheitsgemäß zu erstellendes Zeugnis Form und Inhalt des Ausbildungszeugnisses Der Ausbildende hat dem Lehrling bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Ausbildungszeugnis auszustellen. Diese Pflicht besteht unabhängig vom Grund der Beendigung, also auch bei einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag. Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben. Die elektronische Form des Zeugnisses ist ausgeschlossen ( 16 Abs. 1 BBiG). 250 Der Handwerksmeister Buch 2 FELDHAUS VERLAG Hamburg

15 Zeugnisse erstellen 16 Absatz 2 BBiG unterscheidet zwei Zeugnisarten: Das einfache Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrlings enthalten Das qualifizierte Zeugnis enthält darüber hinaus Angaben über Verhalten und Leistung des Lehrlings (ein qualifiziertes Zeugnis darf aber nur auf Verlangen des Lehrlings erteilt werden). Beide Zeugnisarten müssen bestimmten formalen Anforderungen genügen und damit enthalten: Name und Daten des Lehrlings Firma und Daten des Ausbildenden Ausstellungsdatum Unterschrift des Ausbildenden und ggf. des Ausbilders. Das Zeugnis muss nach objektiven Kriterien wahr sein. Obwohl es vom Wohlwollen des Zeugnisausstellenden getragen sein soll, darf es also keine Angaben enthalten, die einen zukünftigen Arbeitgeber über Können und Verhalten des Lehrlings täuschen können. Andererseits soll der Zeugnisinhalt das Fortkommen des Beurteilten nicht behindern. Dies ist häufig ein schwieriger»spagat«für den Zeugnisaussteller und hat sicherlich auch dazu beigetragen, mit Formulierungen zu arbeiten, die etwas anderes bedeuten, als sie nach erstem Eindruck vermitteln (so genannte verschlüsselte Formulierungen). Im Zweifel kann ein Zeugnis auf Betreiben des Lehrlings gerichtlich überprüft werden; der Ausbildende trägt die Beweislast für die Richtigkeit des Inhalts. Der Handwerksmeister Buch 2 FELDHAUS VERLAG Hamburg 251

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