(1) Der Studiengang Bachelor of Science Psychologie bietet mit der Bachelorprüfung einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss in Psychologie.
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- Leonard Fürst
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1 Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) Psychologie In der Fassung vom Aufgrund der 34 Abs. 1 und 35 Abs. 1 Landeshochschulgesetzes (LHG) hat der Senat der Universität Mannheim am 29. November 2006 diese Prüfungsordnung beschlossen. Der Universitätsrat war beteiligt, der Rektor hat zugestimmt am 6. März Das Wissenschaftsministerium hat am 22. Februar 2007 (Az.: ) dem Studiengang gemäß 30 Abs. 3 LHG befristet bis 31. Juli 2012 zugestimmt. Soweit bei der Bezeichnung von Personen die männliche Form verwendet wird, schließt diese Frauen in der jeweiligen Funktion ausdrücklich mit ein. I. Allgemeine Bestimmungen 1 Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung, Akademischer Grad 2 Regelstudienzeit, Studienaufbau und -umfang II. Organisation und Verwaltung von Prüfungen 3 Prüfungsausschuss 4 Studienbüro 5 Prüfer und Beisitzer 6 Anrechnung von Studiensemestern, Leistungsnachweisen und Prüfungsergebnissen III. Studienbegleitende Prüfungs- und Studienleistungen 7 Form der en Meldung und Zulassung zu studienbegleitenden Prüfungen 9 Studienbegleitende mündliche Prüfungen 10 Studienbegleitende schriftliche Arbeiten 11 Berufsbezogenes Praktikum und Versuchspersonenstunden 12 Bewertung der studienbegleitenden en, Bildung der Noten 13 Vergabe von ECTS-Punkten IV. Orientierungsprüfung 14 Umfang und Art der Orientierungsprüfung 15 Prüfungsfristen V. Bachelorarbeit 16 Form und Benotung der Bachelorarbeit VI. Bestehen der Gesamtprüfung 17 Prüfungsfristen 1 Bewertung der en, Bildung der Endnote VII. Wiederholung der Prüfungen, Nichtbestehen der Gesamtprüfung 19 Wiederholbarkeit von Prüfungen 20 Endgültiges Nichtbestehen VIII. Prüfungszeugnis, Urkunde, Bescheinigung 21 Bachelorzeugnis 22 Urkunde 23 Bescheinigung bei Nichtbestehen der Gesamtprüfung IX. Verstöße gegen die Prüfungsordnung 24 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß 25 Ungültigkeit X. Schlussbestimmungen 26 Einsicht in die Prüfungsakten 27 Inkrafttreten Anlage 1: Studieninhalte und Struktur 1
2 I. Allgemeine Bestimmungen 1 Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung, Akademischer Grad (1) Der Studiengang Bachelor of Science Psychologie bietet mit der Bachelorprüfung einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss in Psychologie. (2) Ziel des Studiums ist die Vermittlung der für die Berufspraxis notwendigen grundlegenden Fachkenntnisse und der Fähigkeit, die zentralen Forschungsergebnisse des Fachs zu überblicken und grundlegende wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden. Durch das Bachelor- Studium sollen Studierende zudem in die Lage versetzt werden, an einem konsekutiven Master- Studiengang erfolgreich teilzunehmen. (3) Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die bzw. der Studierende die in Abs. 2 beschriebenen Ziele erreicht hat. (4) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der akademische Grad Bachelor of Science" (B.Sc.) in Psychologie verliehen. 2 Regelstudienzeit, Studienaufbau und -umfang (1) Die Regelstudienzeit einschließlich der Zeit für die Bachelorarbeit und für das vollständige Ablegen aller Prüfungen und Leistungen beträgt sechs Semester. (2) Der B.Sc.-Studiengang ist modular aufgebaut. Der Studienumfang entspricht 10 ECTS-Punkten. Ein ECTS-Punkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Die Anlage erläutert den Aufbau und die Inhalte des Studienganges sowie die ECTS-Punkt-Anforderungen. Der Studienverlaufsplan wird im Modulhandbuch beschrieben. (3) Auf Antrag sind die Schutzfristen gemäß den Regelungen des Mutterschutzgesetzes sowie die gesetzlichen Fristen der Elternzeit zu berücksichtigen. II. Organisation und Verwaltung von Prüfungen 3 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation der Prüfungen im Bachelorstudiengang Psychologie wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der aus drei Mitgliedern und zusätzlich einem studentischen Mitglied mit beratender Stimme besteht. Die Amtszeit dauert drei Jahre. (2) Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter werden vom Fakultätsrat der Fakultät für Sozialwissenschaften gewählt. Die Mehrheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen Professoren bilden. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen beamtete Professoren auf Lebenszeit sein. Das Vorschlagsrecht für das studentische Mitglied, welches für ein Jahr gewählt wird, liegt bei den studentischen Mitgliedern des Fakultätsrats. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so rückt sein Stellvertreter nach. (3) Der Prüfungsausschuss trifft alle auf die Prüfungen bezogenen Entscheidungen, soweit nach dieser Prüfungsordnung nicht der Prüfungsausschussvorsitzende, die Prüfer oder das Studienbüro zuständig sind. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Studienpläne und der Prüfungsordnung. (4) Beschwerende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten durch das Studienbüro unverzüglich schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Wird dem Widerspruch durch den Prüfungsausschuss nicht abgeholfen, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. 2
3 (5) Die stimmberechtigten Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme von Prüfungen anwesend zu sein. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter, die Prüfer und die Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (7) Der Prüfungsausschuss kann bestimmte Aufgaben dem Vorsitzenden übertragen. 4 Studienbüro (1) Für die verwaltungsmäßige Abwicklung aller en des Bachelorstudiengangs ist das Studienbüro zuständig. (2) Zu den Aufgaben des Studienbüros gehören insbesondere 1. die Bekanntgabe der Meldefristen sowie Prüfungstermine und -orte, die Mitteilung der Namen der Prüfer, die Entgegennahme der Zulassungsanträge und Meldungen der Kandidaten zu den Prüfungen, die Führung der Prüfungsakten, die Überwachung von Bearbeitungsfristen, die Entgegennahme von Widersprüchen gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses. 2. die technische Abwicklung der Prüfungen und, zusammen mit der Fakultät, die Regelung der Aufsicht bei schriftlichen Prüfungen. 3. die Benachrichtigung der Kandidaten über die Ergebnisse der Prüfung und die Ausfertigung von Urkunden, Prüfungszeugnissen und Bescheinigungen über en. 5 Prüfer und Beisitzer (1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer. Der Prüfer ernennt den Beisitzer. (2) Zur Bewertung der Bachelorarbeit sind in der Regel nur Professoren, Hochschul- und Privatdozenten, Juniorprofessoren sowie diejenigen wissenschaftlichen Mitarbeiter befugt, denen der Prüfungsausschuss die Prüfungsbefugnis übertragen hat. Wissenschaftliche Assistenten, wissenschaftliche Mitarbeiter, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben können nur dann ausnahmsweise zu Prüfern bestellt werden, wenn Professoren und Hochschuldozenten nicht in genügendem Ausmaß zur Verfügung stehen. (3) Zum Beisitzer darf nur ernannt werden, wer in demselben Fach mindestens eine Bachelorprüfung oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt hat. (4) Der Kandidat kann für die Bachelorarbeit Prüfer vorschlagen. 6 Anrechnung von Studiensemestern, Leistungsnachweisen und Prüfungsergebnissen (1) Studienzeiten, Studienleistungen und en aus Studiengängen einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland können angerechnet werden. Die Voraussetzung für die Anrechnung ist das Feststellen der Gleichwertigkeit. Diese ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studien- und en in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des Mannheimer Bachelor-Studiengangs im wesentlichen entsprechen. Bei der Anrechnung sind die Prüfungsfristen der vorliegenden Prüfungsordnung zu beachten. Über die Anrechnung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (2) Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und en, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, ist keine Beschränkung auf Bachelor-Studiengänge vorgesehen. Es sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Bei der Anrechnung sind die Vorgaben des ECTS anzuwenden. 3
4 (3) Werden Studien- und en angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Endnote einzubeziehen. III. Studienbegleitende Prüfungs- und Studienleistungen 7 Form der en (1) Die Bachelorprüfung besteht aus 1. den bewerteten studienbegleitenden Prüfungs- und Studienleistungen gemäß Anlage 2. dem absolvierten 12-wöchigen Praktikum 3. den absolvierten 30 Versuchpersonenstunden sowie 4. der bewerteten Bachelorarbeit (2) Studienbegleitende Prüfungs- und Studienleistungen im Sinne dieser Prüfungsordnung sind: a) anmeldepflichtige benotete studienbegleitende Modulabschlussprüfungen (MAP), die in einer Prüfung jeweils alle Komponenten eines Moduls abprüfen. Die Modulnote ergibt sich aus der Note der MAP. b) anmeldepflichtige benotete studienbegleitende Teilprüfungen (TP) in mehreren Veranstaltungen eines Moduls. Die Berechnung der Modulnote aus den Noten der TP wird im Modulhandbuch definiert. c) anmeldepflichtige nicht-benotete studienbegleitende Leistungsnachweise (LN). Die bestandenen LN sind Bestandteil des Zeugnisses, gehen aber nicht in die Endnote der entsprechenden Abschlüsse ein. (3) Eine Modulabschlussprüfung (MAP) kann aus mehreren Teilprüfungen (TP) bestehen. In letzterem Fall ist eine Modulabschlussprüfung dann bestanden, wenn alle TP mit mindestens 4,0 bewertet wurden und die erforderlichen Leistungsnachweise vorliegen. Die Modulnote berechnet sich gemäß dem Modulhandbuch. (4) Modulabschlussprüfungen und deren Teilprüfungen werden als studienbegleitende Prüfungen abgelegt, die aus Klausuren, schriftlichen Hausarbeiten, mündlichen Prüfungen, Protokollen, Berichten, Referaten, Gutachten, Poster, Internetdokumenten und Hausaufgaben bestehen können. Die Art der studienbegleitenden Prüfungen ist jeweils in der Anlage festgelegt. Form und Umfang werden im Modulhandbuch definiert. (5) en sind in deutscher oder auf Antrag in englischer Sprache zu erbringen. Über einen Antrag auf Erbringung einer in englischer Sprache entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (6) Macht ein Kandidat durch ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehen Form abzulegen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige en in einer anderen Form zu erbringen. Meldung und Zulassung zu studienbegleitenden Prüfungen Zur Teilnahme an einer studienbegleitenden Prüfung hat sich der Kandidat innerhalb einer von den Studienbüros festzusetzenden Frist anzumelden. Anmeldungen zu studienbegleitenden Prüfungen können in der Regel nur innerhalb einer von den Studienbüros festgesetzten Frist zurückgenommen werden. 9 Studienbegleitende mündliche Prüfungen (1) Die mündlichen Prüfungen werden von einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzers als Einzelprüfung abgenommen. Vor der Festsetzung der Note hört der Prüfer den Beisitzer. Das Prüfungsergebnis ist dem Kandidaten spätestens am Tag nach der mündlichen Prüfung mitzuteilen. 4
5 (2) Die Prüfungszeit beträgt bei mündlichen Prüfungen je Kandidat in der Regel 30 Minuten. (3) Der Beisitzer führt das Protokoll. In dem Protokoll sind Beginn und Ende, die wesentlichen Gegenstände der Prüfung und die Prüfungsnote sowie ggf. besondere Ereignisse festzuhalten. Das Protokoll wird vom Prüfer und vom Beisitzer unterzeichnet. 10 Studienbegleitende schriftliche Arbeiten (1) Schriftliche Modulabschlussprüfungen bzw. deren Teilprüfungen können als Klausuren oder sonstige schriftliche Arbeiten nach 7 Abs. 4 ausgestaltet werden. (2) Die Anlage legt die Klausurdauern fest. Klausuren können Aufgaben enthalten, bei denen mehrere Antworten zur Wahl stehen (Multiple-Choice-Aufgaben). 11 Berufsbezogenes Praktikum und Versuchspersonenstunden (1) Bis spätestens zur Abgabe der Bachelorarbeit leisten die Studierenden ein zwölfwöchiges berufsbezogenes Praktikum. (2) Praktikumsstellen bedürfen der Genehmigung des Prüfungsausschussvorsitzenden oder eines von ihm beauftragten Praktikumskoordinators. Dieselbe Instanz ist auch zuständig für die Anerkennung der Praktikumsbescheinigung, in der die Praktikumsstelle die Tätigkeit bestätigt und nach der Art der bearbeiteten Aufgaben spezifiziert. Weiteres regelt die Praktikumsordnung. (3) Die Studierenden müssen bis zur Abgabe der Bachelorarbeit insgesamt 30 Stunden als Versuchsperson im Rahmen von empirisch-psychologischen Untersuchungen absolvieren. Die abgeleisteten Versuchspersonenstunden werden vom zuständigen wissenschaftlichen Personal schriftlich bestätigt. 12 Bewertung der studienbegleitenden en, Bildung der Noten (1) Die Bewertung der einzelnen en erfolgt durch den jeweiligen Prüfer in Form von Noten. Folgende Noten sind zu verwenden: 1,0; 2,0; 3,0; 4,0; 5,0. Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleitungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7; und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Die Noten für die einzelnen en sind mit jeweils einer Dezimalstelle zu vergeben. Bei der Berechnung der Mittelwerte wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. (2) Im Abschlusszeugnis werden die en gemäß folgendem Schema ausgewiesen: 1,0 bis 1,5: ausgezeichnet eine hervorragende Leistung (excellent) über 1,5 bis 2,0: sehr gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt (very good) über 2,0 bis 2,5: gut eine Leistung, die über den durchschnittlichen Anforderungen liegt (good) über 2,5 bis 3,5: befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen genügt (satisfactory) über 3,5 bis 4,0: ausreichend - eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt (sufficient) 4,1 bis 5,0: nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt (fail) 5
6 13 Vergabe von ECTS-Punkten (1) Voraussetzung für die Vergabe von ECTS-Punkten ist das Vorliegen einer individuellen Leistung, die mit mindestens "ausreichend" bewertet worden ist. (2) ECTS-Punkte können für komplette Module oder für Lehrveranstaltungen eines Moduls vergeben werden. IV. Orientierungsprüfung 14 Umfang und Art der Orientierungsprüfung (1) Der Kandidat hat in der Orientierungsprüfung nachzuweisen, dass er sich erfolgreich grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten seines Faches angeeignet hat und somit für das von ihm gewählte Fach grundsätzlich geeignet ist. (2) Die Orientierungsprüfung wird studienbegleitend abgelegt. Der Kandidat muss nachweisen, dass er mindestens 30 ECTS Punkte erbracht hat, wobei darin die ECTS-Punktzahl der Veranstaltung Quantitative Methoden I als Nachweis einer erfolgreichen dieser Veranstaltung enthalten sein muss. 15 Prüfungsfristen (1) Die für die Orientierungsprüfung erforderlichen Leistungsnachweise sind bis zum Ende des zweiten Semesters zu erbringen. Werden sie nicht bis spätestens zum Ende des dritten Semesters erbracht, so erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der Kandidat hat die Überschreitung der Frist nicht zu vertreten. (2) Über eine Fristverlängerung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag des Kandidaten unter Würdigung der vorgebrachten Gründe. V. Bachelorarbeit 16 Form und Benotung der Bachelorarbeit (1) Mittels der schriftlichen Bachelorarbeit soll der Kandidat nachweisen, dass er in der Lage ist, mit den Standardmethoden des Fachs im festgelegten Zeitraum ein Problem in einem Spezialgebiet der Psychologie unter Anleitung zu bearbeiten, zu wissenschaftlich fundierten Aussagen zu gelangen und die Ergebnisse in sprachlicher wie in formaler Hinsicht angemessen darzustellen. Das Thema der Bachelorarbeit muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der in Absatz 6 genannten Frist bearbeitet werden kann. (2) Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. (3) Die Bachelorarbeit kann gemäß 5 Abs.2 von jedem Hochschullehrer der Universität Mannheim ausgegeben und betreut werden Hochschullehrer der Universität Mannheim aus anderen Bereichen können die Bachelorarbeit ausgeben, sofern sichergestellt ist, dass ein Hochschullehrer, der im entsprechenden Fach Lehrveranstaltungen anbietet, die Bachelorarbeit mitbetreut. Der ausgebende Hochschullehrer kann weitere Personen als Betreuer zulassen. Soll die Bachelorarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. (4) Die Bachelorarbeit wird in der Regel studienbegleitend während des 6. Semesters verfasst. (5) Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema sind vom Studienbüro aktenkundig zu machen. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten drei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Ein neues Thema ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen zu vereinbaren. 6
7 (6) Die Zeit von der Ausgabe bis zur Ablieferung beträgt zwölf Wochen. Themenstellung und Betreuung sind hierauf abzustellen. Auf Antrag des Kandidaten kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Abgabefrist einmal um höchstens sechs Wochen verlängern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser Antrag auf Fristverlängerung muss unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche vor Ablauf der Bearbeitungszeit gestellt sein und bedarf der schriftlichen Befürwortung durch den Hochschullehrer, der die Arbeit vergeben hat. Der Kandidat hat schriftlich darzulegen, weshalb er die Überschreitung der Frist nicht zu vertreten habe. Die Entscheidung über die Anerkennung der Gründe liegt beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. (7) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß in dreifacher Ausfertigung bei dem Prüfer gemäß Absatz 3 abzuliefern. Die Abgabe der Arbeit ist durch den Prüfer dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Studienbüro mitzuteilen und aktenkundig zu machen. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit "nicht ausreichend" bewertet. Bei der Abgabe der Bachelorarbeit ist von dem Kandidaten eine unterschriebene und datierte Versicherung folgenden Inhalts beizufügen: "Ich versichere, dass ich die beiliegende Bachelorarbeit ohne Hilfe Dritter und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel angefertigt und die den benutzten Quellen wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht habe. Diese Arbeit hat in gleicher oder ähnlicher Form noch keiner Prüfungsbehörde vorgelegen." () Die Bachelorarbeit ist von dem zuständigen Betreuer und von einem zweiten Prüfer zu begutachten. Der Zweitgutachter wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Einer der beiden Gutachter muss Universitätsprofessor an der Universität Mannheim sein. Stimmen die beiden Gutachter in der Beurteilung der Bachelorarbeit nicht überein, wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der Beurteilungen gebildet. Die Bewertung der Bachelorarbeit soll dem Kandidaten spätestens vier Wochen nach Abgabe der Arbeit mitgeteilt werden. (9) Für die Benotung der Bachelorarbeit gilt 12 entsprechend. VI. Bestehen der Gesamtprüfung 17 Prüfungsfristen Die Bachelorprüfung soll bis zum Ende des 6. Fachsemesters und muss bis zum Ende des 9. Fachsemesters abgelegt werden. Wenn die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, können Prüfungen vorzeitig abgelegt werden. 1 Bewertung der en, Bildung der Endnote (1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn alle erforderlichen Leistungen gemäß 7 Abs.1 erbracht wurden und alle Prüfungsanteile mit mindestens ausreichend benotet worden sind. (2) Bei der Bildung der Endnote werden die Modulnoten wie folgt gewichtet: - Modulnote Modul A ( ECTS): 4 % - Modulnote Modul B (12 ECTS): 7 % - Modulnote Modul C (14 ECTS): % - Modulnote Modul D ( ECTS): 5 % - Modulnote Modul E (6 ECTS): 3 % - Modulnote Modul F (10 ECTS): 6 % - Modulnote Modul G (10 ECTS): 6 % - Modulnote Modul H (6 ECTS): 3 % - Modulnote Modul I (6 ECTS): 3 % - Modulnote Modul J (6 ECTS): 3 % - Modulnote Modul K (10 ECTS): 6 % - Modulnote Basismodul Wahlpflichtfach 1 ( ECTS): 5 % - Modulnote Aufbaumodul Wahlpflichtfach 1 ( ECTS) 5 % - Modulnote Basismodul Wahlpflichtfach 2 ( ECTS): 5 % - Modulnote Aufbaumodul Wahlpflichtfach 2 ( ECTS) 5 % 7
8 - Modulnote Basismodul Wahlpflichtfach 3 ( ECTS): 5 % - Modulnote Aufbaumodul Wahlpflichtfach 3 ( ECTS) 5 % - Modulnote Nebenfach (mind. ECTS): 4 % - Bachelorarbeit (12 ECTS): 12 % (3) Bei überragenden Leistungen (Endnote 1,0) wird das Gesamturteil "Mit Auszeichnung bestanden" verliehen. (4) Zusätzlich kann die Endnote als relative Note entsprechend der nachfolgenden ECTS-Bewertungsskala ausgewiesen werden: A die besten 10 % B die nächsten 25 % C die nächsten 30 % D die nächsten 25 % E die nächsten 10% VII. Wiederholung der Prüfungen, Nichtbestehen der Gesamtprüfung 19 Wiederholbarkeit von Prüfungen (1) Studienbegleitende Prüfungen (Modulabschlussprüfungen oder Teilprüfungen), die mit nicht ausreichend bewertet wurden sowie Leistungsnachweise, die als nicht bestanden gelten, können einmal wiederholt werden. Die Prüfungsfristen gemäß 15 und 17 finden Anwendung. (2) Der Kandidat kann bei Nichtbestehen der studienbegleitenden Wiederholungsprüfung in höchstens drei Fällen eine zweite Wiederholung unternehmen. (3) Studienbegleitende Prüfungen finden in der Regel zu Beginn der vorlesungsfreien Zeit, die Wiederholungsprüfung am Ende derselben vorlesungsfreien Zeit statt. Zwischen Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse der ersten Prüfung und der Wiederholungsprüfung sollen mindestens vier Wochen liegen. Die Wiederholungsprüfung wird dem Semester zugerechnet, in dem die erste Prüfung stattfand. (4) Wurde beim ersten Versuch einer studienbegleitenden Prüfung oder eines Leistungsnachweises die Note nicht ausreichend erzielt, ist der Teilnehmer an der Wiederholungsprüfung desselben Semesters automatisch angemeldet. Wurde die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist der Kandidat verpflichtet, beim nächsten Prüfungstermin die zweite Wiederholungsprüfung anzutreten, soweit ihm dieses im Rahmen der Regelung in Absatz 2 noch gestattet ist. (5) Bestehen Modulabschlussprüfungen aus mehreren Teilprüfungen (TP), müssen nur diejenigen Teilprüfungen (TP) wiederholt werden, die mit nicht bestanden bewertet wurden. (6) Bestandene Modulabschlussprüfungen und deren Teilprüfungen können nicht wiederholt werden. (7) Die nicht bestandene Bachelorarbeit kann einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Bachelorarbeit in der in 16 Abs. 7 genannten Frist ist nur dann zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Bachelorarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. 20 Endgültiges Nichtbestehen (1) Der Prüfungsanspruch ist endgültig erloschen, wenn a) zum Beginn der Vorlesungszeit des 4. Fachsemesters die Orientierungsprüfung nicht erfolgreich abgeschlossen wurde b) ein Modul im dritten Versuch endgültig nicht bestanden wurde oder als nicht bestanden gilt c) die Bachelorarbeit im zweiten Versuch nicht bestanden wurde oder als nicht bestanden gilt d) zum Ende des 9. Fachsemesters nicht alle zum Bestehen der Bachelorprüfung erforderlichen ECTS-Punkte erbracht sind.
9 (2) Eine Überschreitung der in Abs. 1 genannten Fristen ist zulässig, wenn die Fristüberschreitung von der oder dem Studierenden nicht zu vertreten ist. Hierüber entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden. Grundsatzentscheidungen diesbezüglich werden vom Prüfungsausschuss bekannt gegeben. VIII. Prüfungszeugnis, Urkunde, Bescheinigung 21 Bachelorzeugnis Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung erhält der Kandidat ein Zeugnis, das die Endnote gemäß 1, die im Laufe des Bachelor-Studiums belegten Module und ihre Komponenten, die studienbegleitend erbrachten Leistungen, die Bewertung der Bachelorarbeit sowie die Gesamtstudiendauer ausweist. Das Zeugnis trägt das Datum der letzten. 22 Urkunde (1) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung erhält der Kandidat neben dem Zeugnis nach 21 eine Urkunde, welche die Verleihung des akademischen Grades beurkundet. Die Urkunde wird vom Dekan der Fakultät für Sozialwissenschaften unterzeichnet. Die Urkunde trägt das Datum des Zeugnisses und ist mit dem Siegel der Hochschule zu versehen. (2) Der akademische Grad darf erst nach der Aushändigung der Urkunde geführt werden. (3) Ergänzend zur Bachelorurkunde erhält der Kandidat ein Zeugnis in englischer Sprache (Diploma- Supplement) mit einer Beschreibung des Bachelor sowie einer Übersetzung der erbrachten Leistungen. 23 Bescheinigung bei Nichtbestehen der Gesamtprüfung (1) Kandidaten, die ihre Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden haben, geht durch das Studienbüro ein Bescheid zu. (2) Hat der Kandidat die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, so wird ihm auf Antrag vom Studienbüro eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die bestandenen Prüfungen und Studienleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Prüfung endgültig nicht bestanden ist. IX. Verstöße gegen die Prüfungsordnung 24 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine gilt als nicht ausreichend, wenn der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche nicht innerhalb der vorgesehenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss dem Prüfungsausschussvorsitzenden unverzüglich angezeigt und nachgewiesen werden. Bei Krankheit des Kandidaten bzw. eines von ihm allein zu versorgenden Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein Attest eines vom Prüfungsausschussvorsitzenden benannten Arztes verlangt werden. Wird der Grund anerkannt, wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. (3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende als nicht ausreichend. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem je- 9
10 weiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die betreffende als nicht ausreichend bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der zentrale Prüfungsausschuss den Kandidaten von der Erbringung weiterer en ausschließen. 25 Ungültigkeit (1) Hat der Kandidat bei einer getäuscht und wird diese Tatsache nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so können die Noten der en bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend 24 Abs. 3 berichtigt werden. Gegebenenfalls kann die für nicht ausreichend und die Bachelorprüfung für nicht bestanden erklärt werden. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat darüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so kann die für nicht ausreichend (ECTS-Grade: F fail) und die Bachelorprüfung für nicht bestanden erklärt werden. (3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Zeugnis ist zu entziehen und gegebenenfalls ist ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Bachelorurkunde einzuziehen, wenn die Bachelorprüfung aufgrund einer Täuschung für nicht bestanden erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen. (5) Die Aberkennung des akademischen Grades richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. X. Schlussbestimmungen 26 Einsicht in die Prüfungsakten (1) Nach Abschluss einer Prüfung wird dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. (2) Der Antrag ist spätestens ein Jahr nach Abschluss der letzten zur Bachelorprüfung beim Studienbüro zu stellen. Das Studienbüro bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. (3) Die Prüfungsarbeiten werden drei Jahre lang im Studienbüro der Universität Mannheim aufbewahrt. 27 Inkrafttreten 10
11 Genehmigt und ausgefertigt: 11
12 Anlage: Studieninhalte und Struktur 1. Studieninhalte Es sind die folgenden Module zu belegen: Aus dem Bereich der Grundlagen und Methoden (4 ECTS): - A: Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten ( ECTS) - B: Statistik (12 ECTS) - C: Empirisch-wissenschaftliches Arbeiten (14 ECTS) - D: Grundlagen der Diagnostik ( ECTS) - E: Diagnostische Verfahren (6 ECTS) Aus dem Bereich der kognitiven und biologischen Grundlagen des Verhaltens und Erlebens (26 ECTS): - F: Allgemeine Psychologie I (10 ECTS) - G: Allgemeine Psychologie II (10 ECTS) - H: Biologische Psychologie (6 ECTS) Aus dem Bereich der Grundlagen intra- und interpersoneller Prozesse (22 ECTS): - I: Entwicklungspsychologie (6 ECTS) - J: Differentielle Psychologie und Persönlichkeitspsychologie (6 ECTS) - K: Sozialpsychologie (10 ECTS) Aus dem Bereich der Anwendungsfächer (4 ECTS): Im Anwendungsbereich sind drei der folgenden vier Wahlpflichtmodule mit jeweils einem Basismodul und dem zugehörigen Aufbaumodul zu wählen: 1. Arbeits- und Organisationspsychologie (16 ECTS) 2. Markt- und Werbepsychologie (16 ECTS) 3. Klinische Psychologie (16 ECTS) 4. Pädagogische Psychologie (16 ECTS) Die Schwerpunktsetzung im Anwendungsbereich wird im Diploma-Supplement dokumentiert. Der Zugang zu den Basismodulen der vier Anwendungsfächer kann pro Modul beschränkt werden. Garantiert ist jedoch, dass jedem Studierenden drei Basismodule für ein ordnungsgemäßes B.Sc.-Studium angeboten werden können. Gibt es mehr Anmeldungen zu einem Basismodul als Plätze vorhanden sind, entscheidet der Durchschnitt der bis zum Ende des zweiten Semesters zu erwerbenden Modulnoten über die Zulassung. Ein Nebenfachmodul aus folgenden Angeboten (mind. ECTS): - Soziologie - Politikwissenschaft - Betriebswirtschaftslehre - Volkswirtschaftslehre - Informatik - Mathematik - Psychiatrie - Medien- und Kommunikationswissenschaft Auf begründeten Antrag an den Prüfungsausschuss können Module eines weiteren Nebenfachs zugelassen werden Weiterhin sind folgende Leistungen zu erbringen (2 ECTS): Mit Leitungsnachweisen (LN): - 30 Versuchspersonenstunden (1 ECTS) - 12-wöchiges Praktikum (15 ECTS) Mit (TP): - 12-wöchige Bachelorarbeit (12 ECTS) 12
13 2. Struktur Module aus dem Bereich der Grundlagen und Methoden (4 ECTS) Modul A: Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten Code Veranstaltungstitel Erforderliche A1 A2 Einführung in die Psychologie und Schlüsselqualifikationen für wissenschaftliches Arbeiten Einführung in die Forschungsmethoden der Psychologie Abschluss ECTS gem. 7 (4) TP 4 gem. 7 (4) TP 4 Modul B: Statistik B1 Quantitative Methoden I gem. 7 (4) TP 6 B2 Quantitative Methoden II gem. 7 (4) TP 6 12 Modul C: Empirisch-wissenschaftliches Arbeiten Code Veranstaltungstitel Erforderliche C1 Planung, Durchführung, Auswertung und Präsentation empirischer Untersuchungen Abschluss ECTS gem. 7 (4) TP 4 C2 Computergestützte Datenanalyse gem. 7 (4) TP 4 C3 Experimentalpsychologisches Praktikum gem. 7 (4) TP 6 14 Modul D: Grundlagen der Diagnostik D1 Grundlagen der Testtheorie gem. 7 (4) TP 4 D2 Grundlagen psychologischer Diagnostik gem. 7 (4) TP 4 Modul E: Diagnostische Verfahren E1 Diagnostisches Praktikum I gem. 7 (4) TP 3 E2 Diagnostisches Praktikum II gem. 7 (4) TP
14 Module aus dem Bereich kognitive und biologische Grundlagen des Verhaltens und Erlebens (26 ECTS) Modul F: Allgemeine Psychologie I F1 Allgemeine Psychologie I: Wahrnehmung Nur MAP (s.u.) 4 F2 Allgemeine Psychologie I: Denken und Sprache Nur MAP (s.u.) 4 F3 Ausgewählte Probleme der Allgemeinen Psychologie I gem. 7 (4) LN 2 gem. 7 (4) MAP 10 Modul G : Allgemeine Psychologie II Prüfungleistung G1 Allgemeine Psychologie II: Motivation- Nur MAP (s.u.) 4 und Emotion G2 Allgemeine Psychologie II: Lernen und Gedächtnis Nur MAP (s.u.) 4 G3 Ausgewählte Probleme der Allgemeinen Psychologie II gem. 7 (4) LN 2 gem. 7 (4) MAP 10 Modul H: Biologische Psychologie H1 Biologische Psychologie Nur MAP (s.u.) 4 H2 Ausgewählte Probleme der Biologischen gem. 7 (4) LN 2 Psychologie 6 14
15 Module aus dem Bereich intra- und interpersonelle Prozesse (22 ECTS) Modul I : Entwicklungspsychologie Code Veranstaltungstitel Erforderliche Abschluss I1 Entwicklungspsychologie Nur MAP (s.u.) 4 I2 Ausgewählte Probleme der Entwicklungspsychologie gem. 7 (4) LN 2 6 ECTS Modul J: Differentielle Psychologie und Persönlichkeitspsychologie J1 Differentielle Psychologie und Persönlichkeitspsychologie Nur MAP (s.u.) 4 J2 Ausgewählte Probleme der Differentiellen Psychologie gem. 7 (4) LN 2 6 Modul K: Sozialpsychologie K1 Sozialpsychologie I gem. 7 (4) TP 4 K2 Ausgewählte Probleme der Sozialpsychologie gem. 7 (4) LN 2 K3 Sozialpsychologie II gem. 7 (4) TP
16 Drei von vier Wahlpflichtmodulen aus dem Bereich der Anwendungsfächer (4 ECTS) L) + M) Arbeits- und Organisationspsychologie Basismodul L Arbeits- und Organisationspsychologie L1 Arbeits- und Organisationspsychologie Nur MAP (s.u.) 4 L2 Schwerpunkte der Arbeits- und Organisationspsychologie gem. 7 (4) LN 4 Aufbaumodul M Arbeits- und Organisationspsychologie M1 Ausgewählte Probleme der Arbeits- und gem. 7 (4) LN 4 Organisationspsychologie I M2 Ausgewählte Probleme der Arbeits- und gem. 7 (4) LN 4 Organisationspsychologie II N) + O) Markt- und Werbepsychologie Basismodul N Markt- und Werbepsychologie N1 Markt- und Werbepsychologie Nur MAP (s.u.) 4 N2 Schwerpunkte der Markt- und Werbepsychologie gem. 7 (4) LN 4 Aufbaumodul O Markt- und Werbepsychologie O1 Ausgewählte Probleme der Markt- und gem. 7 (4) LN 4 Werbepsychologie I O2 Ausgewählte Probleme der Markt- und gem. 7 (4) LN 4 Werbepsychologie II 16
17 P) + Q) Klinische Psychologie Basismodul P Klinische Psychologie P1 Klinische Psychologie Nur MAP (s.u.) 4 P2 Schwerpunkte der Klinischen Psychologie gem. 7 (4) LN 4 Aufbaumodul Q Klinische Psychologie Q1 Ausgewählte Probleme der Klinischen gem. 7 (4) LN 4 Psychologie I Q2 Ausgewählte Probleme der Klinischen gem. 7 (4) LN 4 Psychologie II R) + S) Pädagogische Psychologie Basismodul R Pädagogische Psychologie R1 Pädagogische Psychologie Nur MAP (s.u.) 4 R2 Schwerpunkte der Pädagogischen Psychologie gem. 7 (4) LN 4 Aufbaumodul S Pädagogische Psychologie S1 Ausgewählte Probleme der Pädagogischen gem. 7 (4) LN 4 Psychologie I S2 Ausgewählte Probleme der Pädagogischen gem. 7 (4) LN 4 Psychologie II Weitere verpflichtende Studienanteile: - Nebenfach (mind. ECTS) Mit zu erbringende Leistungsnachweise (LN): - Praktikum (15 ECTS) - 30 Versuchspersonenstunden (1 ECTS) Mit zu erbringende (TP): - Bachelorarbeit (12 ECTS) 17
18 1
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