(1) Der Studiengang Bachelor of Science Psychologie bietet mit der Bachelorprüfung einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss in Psychologie.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "(1) Der Studiengang Bachelor of Science Psychologie bietet mit der Bachelorprüfung einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss in Psychologie."

Transkript

1 Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) Psychologie In der Fassung vom Aufgrund der 34 Abs. 1 und 35 Abs. 1 Landeshochschulgesetzes (LHG) hat der Senat der Universität Mannheim am 29. November 2006 diese Prüfungsordnung beschlossen. Der Universitätsrat war beteiligt, der Rektor hat zugestimmt am 6. März Das Wissenschaftsministerium hat am 22. Februar 2007 (Az.: ) dem Studiengang gemäß 30 Abs. 3 LHG befristet bis 31. Juli 2012 zugestimmt. Soweit bei der Bezeichnung von Personen die männliche Form verwendet wird, schließt diese Frauen in der jeweiligen Funktion ausdrücklich mit ein. I. Allgemeine Bestimmungen 1 Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung, Akademischer Grad 2 Regelstudienzeit, Studienaufbau und -umfang II. Organisation und Verwaltung von Prüfungen 3 Prüfungsausschuss 4 Studienbüro 5 Prüfer und Beisitzer 6 Anrechnung von Studiensemestern, Leistungsnachweisen und Prüfungsergebnissen III. Studienbegleitende Prüfungs- und Studienleistungen 7 Form der en Meldung und Zulassung zu studienbegleitenden Prüfungen 9 Studienbegleitende mündliche Prüfungen 10 Studienbegleitende schriftliche Arbeiten 11 Berufsbezogenes Praktikum und Versuchspersonenstunden 12 Bewertung der studienbegleitenden en, Bildung der Noten 13 Vergabe von ECTS-Punkten IV. Orientierungsprüfung 14 Umfang und Art der Orientierungsprüfung 15 Prüfungsfristen V. Bachelorarbeit 16 Form und Benotung der Bachelorarbeit VI. Bestehen der Gesamtprüfung 17 Prüfungsfristen 1 Bewertung der en, Bildung der Endnote VII. Wiederholung der Prüfungen, Nichtbestehen der Gesamtprüfung 19 Wiederholbarkeit von Prüfungen 20 Endgültiges Nichtbestehen VIII. Prüfungszeugnis, Urkunde, Bescheinigung 21 Bachelorzeugnis 22 Urkunde 23 Bescheinigung bei Nichtbestehen der Gesamtprüfung IX. Verstöße gegen die Prüfungsordnung 24 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß 25 Ungültigkeit X. Schlussbestimmungen 26 Einsicht in die Prüfungsakten 27 Inkrafttreten Anlage 1: Studieninhalte und Struktur 1

2 I. Allgemeine Bestimmungen 1 Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung, Akademischer Grad (1) Der Studiengang Bachelor of Science Psychologie bietet mit der Bachelorprüfung einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss in Psychologie. (2) Ziel des Studiums ist die Vermittlung der für die Berufspraxis notwendigen grundlegenden Fachkenntnisse und der Fähigkeit, die zentralen Forschungsergebnisse des Fachs zu überblicken und grundlegende wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden. Durch das Bachelor- Studium sollen Studierende zudem in die Lage versetzt werden, an einem konsekutiven Master- Studiengang erfolgreich teilzunehmen. (3) Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die bzw. der Studierende die in Abs. 2 beschriebenen Ziele erreicht hat. (4) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der akademische Grad Bachelor of Science" (B.Sc.) in Psychologie verliehen. 2 Regelstudienzeit, Studienaufbau und -umfang (1) Die Regelstudienzeit einschließlich der Zeit für die Bachelorarbeit und für das vollständige Ablegen aller Prüfungen und Leistungen beträgt sechs Semester. (2) Der B.Sc.-Studiengang ist modular aufgebaut. Der Studienumfang entspricht 10 ECTS-Punkten. Ein ECTS-Punkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Die Anlage erläutert den Aufbau und die Inhalte des Studienganges sowie die ECTS-Punkt-Anforderungen. Der Studienverlaufsplan wird im Modulhandbuch beschrieben. (3) Auf Antrag sind die Schutzfristen gemäß den Regelungen des Mutterschutzgesetzes sowie die gesetzlichen Fristen der Elternzeit zu berücksichtigen. II. Organisation und Verwaltung von Prüfungen 3 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation der Prüfungen im Bachelorstudiengang Psychologie wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der aus drei Mitgliedern und zusätzlich einem studentischen Mitglied mit beratender Stimme besteht. Die Amtszeit dauert drei Jahre. (2) Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter werden vom Fakultätsrat der Fakultät für Sozialwissenschaften gewählt. Die Mehrheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen Professoren bilden. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen beamtete Professoren auf Lebenszeit sein. Das Vorschlagsrecht für das studentische Mitglied, welches für ein Jahr gewählt wird, liegt bei den studentischen Mitgliedern des Fakultätsrats. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so rückt sein Stellvertreter nach. (3) Der Prüfungsausschuss trifft alle auf die Prüfungen bezogenen Entscheidungen, soweit nach dieser Prüfungsordnung nicht der Prüfungsausschussvorsitzende, die Prüfer oder das Studienbüro zuständig sind. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Studienpläne und der Prüfungsordnung. (4) Beschwerende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten durch das Studienbüro unverzüglich schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Wird dem Widerspruch durch den Prüfungsausschuss nicht abgeholfen, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. 2

3 (5) Die stimmberechtigten Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme von Prüfungen anwesend zu sein. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter, die Prüfer und die Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (7) Der Prüfungsausschuss kann bestimmte Aufgaben dem Vorsitzenden übertragen. 4 Studienbüro (1) Für die verwaltungsmäßige Abwicklung aller en des Bachelorstudiengangs ist das Studienbüro zuständig. (2) Zu den Aufgaben des Studienbüros gehören insbesondere 1. die Bekanntgabe der Meldefristen sowie Prüfungstermine und -orte, die Mitteilung der Namen der Prüfer, die Entgegennahme der Zulassungsanträge und Meldungen der Kandidaten zu den Prüfungen, die Führung der Prüfungsakten, die Überwachung von Bearbeitungsfristen, die Entgegennahme von Widersprüchen gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses. 2. die technische Abwicklung der Prüfungen und, zusammen mit der Fakultät, die Regelung der Aufsicht bei schriftlichen Prüfungen. 3. die Benachrichtigung der Kandidaten über die Ergebnisse der Prüfung und die Ausfertigung von Urkunden, Prüfungszeugnissen und Bescheinigungen über en. 5 Prüfer und Beisitzer (1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer. Der Prüfer ernennt den Beisitzer. (2) Zur Bewertung der Bachelorarbeit sind in der Regel nur Professoren, Hochschul- und Privatdozenten, Juniorprofessoren sowie diejenigen wissenschaftlichen Mitarbeiter befugt, denen der Prüfungsausschuss die Prüfungsbefugnis übertragen hat. Wissenschaftliche Assistenten, wissenschaftliche Mitarbeiter, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben können nur dann ausnahmsweise zu Prüfern bestellt werden, wenn Professoren und Hochschuldozenten nicht in genügendem Ausmaß zur Verfügung stehen. (3) Zum Beisitzer darf nur ernannt werden, wer in demselben Fach mindestens eine Bachelorprüfung oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt hat. (4) Der Kandidat kann für die Bachelorarbeit Prüfer vorschlagen. 6 Anrechnung von Studiensemestern, Leistungsnachweisen und Prüfungsergebnissen (1) Studienzeiten, Studienleistungen und en aus Studiengängen einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland können angerechnet werden. Die Voraussetzung für die Anrechnung ist das Feststellen der Gleichwertigkeit. Diese ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studien- und en in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des Mannheimer Bachelor-Studiengangs im wesentlichen entsprechen. Bei der Anrechnung sind die Prüfungsfristen der vorliegenden Prüfungsordnung zu beachten. Über die Anrechnung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (2) Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und en, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, ist keine Beschränkung auf Bachelor-Studiengänge vorgesehen. Es sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Bei der Anrechnung sind die Vorgaben des ECTS anzuwenden. 3

4 (3) Werden Studien- und en angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Endnote einzubeziehen. III. Studienbegleitende Prüfungs- und Studienleistungen 7 Form der en (1) Die Bachelorprüfung besteht aus 1. den bewerteten studienbegleitenden Prüfungs- und Studienleistungen gemäß Anlage 2. dem absolvierten 12-wöchigen Praktikum 3. den absolvierten 30 Versuchpersonenstunden sowie 4. der bewerteten Bachelorarbeit (2) Studienbegleitende Prüfungs- und Studienleistungen im Sinne dieser Prüfungsordnung sind: a) anmeldepflichtige benotete studienbegleitende Modulabschlussprüfungen (MAP), die in einer Prüfung jeweils alle Komponenten eines Moduls abprüfen. Die Modulnote ergibt sich aus der Note der MAP. b) anmeldepflichtige benotete studienbegleitende Teilprüfungen (TP) in mehreren Veranstaltungen eines Moduls. Die Berechnung der Modulnote aus den Noten der TP wird im Modulhandbuch definiert. c) anmeldepflichtige nicht-benotete studienbegleitende Leistungsnachweise (LN). Die bestandenen LN sind Bestandteil des Zeugnisses, gehen aber nicht in die Endnote der entsprechenden Abschlüsse ein. (3) Eine Modulabschlussprüfung (MAP) kann aus mehreren Teilprüfungen (TP) bestehen. In letzterem Fall ist eine Modulabschlussprüfung dann bestanden, wenn alle TP mit mindestens 4,0 bewertet wurden und die erforderlichen Leistungsnachweise vorliegen. Die Modulnote berechnet sich gemäß dem Modulhandbuch. (4) Modulabschlussprüfungen und deren Teilprüfungen werden als studienbegleitende Prüfungen abgelegt, die aus Klausuren, schriftlichen Hausarbeiten, mündlichen Prüfungen, Protokollen, Berichten, Referaten, Gutachten, Poster, Internetdokumenten und Hausaufgaben bestehen können. Die Art der studienbegleitenden Prüfungen ist jeweils in der Anlage festgelegt. Form und Umfang werden im Modulhandbuch definiert. (5) en sind in deutscher oder auf Antrag in englischer Sprache zu erbringen. Über einen Antrag auf Erbringung einer in englischer Sprache entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (6) Macht ein Kandidat durch ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehen Form abzulegen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige en in einer anderen Form zu erbringen. Meldung und Zulassung zu studienbegleitenden Prüfungen Zur Teilnahme an einer studienbegleitenden Prüfung hat sich der Kandidat innerhalb einer von den Studienbüros festzusetzenden Frist anzumelden. Anmeldungen zu studienbegleitenden Prüfungen können in der Regel nur innerhalb einer von den Studienbüros festgesetzten Frist zurückgenommen werden. 9 Studienbegleitende mündliche Prüfungen (1) Die mündlichen Prüfungen werden von einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzers als Einzelprüfung abgenommen. Vor der Festsetzung der Note hört der Prüfer den Beisitzer. Das Prüfungsergebnis ist dem Kandidaten spätestens am Tag nach der mündlichen Prüfung mitzuteilen. 4

5 (2) Die Prüfungszeit beträgt bei mündlichen Prüfungen je Kandidat in der Regel 30 Minuten. (3) Der Beisitzer führt das Protokoll. In dem Protokoll sind Beginn und Ende, die wesentlichen Gegenstände der Prüfung und die Prüfungsnote sowie ggf. besondere Ereignisse festzuhalten. Das Protokoll wird vom Prüfer und vom Beisitzer unterzeichnet. 10 Studienbegleitende schriftliche Arbeiten (1) Schriftliche Modulabschlussprüfungen bzw. deren Teilprüfungen können als Klausuren oder sonstige schriftliche Arbeiten nach 7 Abs. 4 ausgestaltet werden. (2) Die Anlage legt die Klausurdauern fest. Klausuren können Aufgaben enthalten, bei denen mehrere Antworten zur Wahl stehen (Multiple-Choice-Aufgaben). 11 Berufsbezogenes Praktikum und Versuchspersonenstunden (1) Bis spätestens zur Abgabe der Bachelorarbeit leisten die Studierenden ein zwölfwöchiges berufsbezogenes Praktikum. (2) Praktikumsstellen bedürfen der Genehmigung des Prüfungsausschussvorsitzenden oder eines von ihm beauftragten Praktikumskoordinators. Dieselbe Instanz ist auch zuständig für die Anerkennung der Praktikumsbescheinigung, in der die Praktikumsstelle die Tätigkeit bestätigt und nach der Art der bearbeiteten Aufgaben spezifiziert. Weiteres regelt die Praktikumsordnung. (3) Die Studierenden müssen bis zur Abgabe der Bachelorarbeit insgesamt 30 Stunden als Versuchsperson im Rahmen von empirisch-psychologischen Untersuchungen absolvieren. Die abgeleisteten Versuchspersonenstunden werden vom zuständigen wissenschaftlichen Personal schriftlich bestätigt. 12 Bewertung der studienbegleitenden en, Bildung der Noten (1) Die Bewertung der einzelnen en erfolgt durch den jeweiligen Prüfer in Form von Noten. Folgende Noten sind zu verwenden: 1,0; 2,0; 3,0; 4,0; 5,0. Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleitungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7; und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Die Noten für die einzelnen en sind mit jeweils einer Dezimalstelle zu vergeben. Bei der Berechnung der Mittelwerte wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. (2) Im Abschlusszeugnis werden die en gemäß folgendem Schema ausgewiesen: 1,0 bis 1,5: ausgezeichnet eine hervorragende Leistung (excellent) über 1,5 bis 2,0: sehr gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt (very good) über 2,0 bis 2,5: gut eine Leistung, die über den durchschnittlichen Anforderungen liegt (good) über 2,5 bis 3,5: befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen genügt (satisfactory) über 3,5 bis 4,0: ausreichend - eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt (sufficient) 4,1 bis 5,0: nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt (fail) 5

6 13 Vergabe von ECTS-Punkten (1) Voraussetzung für die Vergabe von ECTS-Punkten ist das Vorliegen einer individuellen Leistung, die mit mindestens "ausreichend" bewertet worden ist. (2) ECTS-Punkte können für komplette Module oder für Lehrveranstaltungen eines Moduls vergeben werden. IV. Orientierungsprüfung 14 Umfang und Art der Orientierungsprüfung (1) Der Kandidat hat in der Orientierungsprüfung nachzuweisen, dass er sich erfolgreich grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten seines Faches angeeignet hat und somit für das von ihm gewählte Fach grundsätzlich geeignet ist. (2) Die Orientierungsprüfung wird studienbegleitend abgelegt. Der Kandidat muss nachweisen, dass er mindestens 30 ECTS Punkte erbracht hat, wobei darin die ECTS-Punktzahl der Veranstaltung Quantitative Methoden I als Nachweis einer erfolgreichen dieser Veranstaltung enthalten sein muss. 15 Prüfungsfristen (1) Die für die Orientierungsprüfung erforderlichen Leistungsnachweise sind bis zum Ende des zweiten Semesters zu erbringen. Werden sie nicht bis spätestens zum Ende des dritten Semesters erbracht, so erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der Kandidat hat die Überschreitung der Frist nicht zu vertreten. (2) Über eine Fristverlängerung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag des Kandidaten unter Würdigung der vorgebrachten Gründe. V. Bachelorarbeit 16 Form und Benotung der Bachelorarbeit (1) Mittels der schriftlichen Bachelorarbeit soll der Kandidat nachweisen, dass er in der Lage ist, mit den Standardmethoden des Fachs im festgelegten Zeitraum ein Problem in einem Spezialgebiet der Psychologie unter Anleitung zu bearbeiten, zu wissenschaftlich fundierten Aussagen zu gelangen und die Ergebnisse in sprachlicher wie in formaler Hinsicht angemessen darzustellen. Das Thema der Bachelorarbeit muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der in Absatz 6 genannten Frist bearbeitet werden kann. (2) Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. (3) Die Bachelorarbeit kann gemäß 5 Abs.2 von jedem Hochschullehrer der Universität Mannheim ausgegeben und betreut werden Hochschullehrer der Universität Mannheim aus anderen Bereichen können die Bachelorarbeit ausgeben, sofern sichergestellt ist, dass ein Hochschullehrer, der im entsprechenden Fach Lehrveranstaltungen anbietet, die Bachelorarbeit mitbetreut. Der ausgebende Hochschullehrer kann weitere Personen als Betreuer zulassen. Soll die Bachelorarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. (4) Die Bachelorarbeit wird in der Regel studienbegleitend während des 6. Semesters verfasst. (5) Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema sind vom Studienbüro aktenkundig zu machen. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten drei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Ein neues Thema ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen zu vereinbaren. 6

7 (6) Die Zeit von der Ausgabe bis zur Ablieferung beträgt zwölf Wochen. Themenstellung und Betreuung sind hierauf abzustellen. Auf Antrag des Kandidaten kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Abgabefrist einmal um höchstens sechs Wochen verlängern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser Antrag auf Fristverlängerung muss unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche vor Ablauf der Bearbeitungszeit gestellt sein und bedarf der schriftlichen Befürwortung durch den Hochschullehrer, der die Arbeit vergeben hat. Der Kandidat hat schriftlich darzulegen, weshalb er die Überschreitung der Frist nicht zu vertreten habe. Die Entscheidung über die Anerkennung der Gründe liegt beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. (7) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß in dreifacher Ausfertigung bei dem Prüfer gemäß Absatz 3 abzuliefern. Die Abgabe der Arbeit ist durch den Prüfer dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Studienbüro mitzuteilen und aktenkundig zu machen. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit "nicht ausreichend" bewertet. Bei der Abgabe der Bachelorarbeit ist von dem Kandidaten eine unterschriebene und datierte Versicherung folgenden Inhalts beizufügen: "Ich versichere, dass ich die beiliegende Bachelorarbeit ohne Hilfe Dritter und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel angefertigt und die den benutzten Quellen wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht habe. Diese Arbeit hat in gleicher oder ähnlicher Form noch keiner Prüfungsbehörde vorgelegen." () Die Bachelorarbeit ist von dem zuständigen Betreuer und von einem zweiten Prüfer zu begutachten. Der Zweitgutachter wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Einer der beiden Gutachter muss Universitätsprofessor an der Universität Mannheim sein. Stimmen die beiden Gutachter in der Beurteilung der Bachelorarbeit nicht überein, wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der Beurteilungen gebildet. Die Bewertung der Bachelorarbeit soll dem Kandidaten spätestens vier Wochen nach Abgabe der Arbeit mitgeteilt werden. (9) Für die Benotung der Bachelorarbeit gilt 12 entsprechend. VI. Bestehen der Gesamtprüfung 17 Prüfungsfristen Die Bachelorprüfung soll bis zum Ende des 6. Fachsemesters und muss bis zum Ende des 9. Fachsemesters abgelegt werden. Wenn die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, können Prüfungen vorzeitig abgelegt werden. 1 Bewertung der en, Bildung der Endnote (1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn alle erforderlichen Leistungen gemäß 7 Abs.1 erbracht wurden und alle Prüfungsanteile mit mindestens ausreichend benotet worden sind. (2) Bei der Bildung der Endnote werden die Modulnoten wie folgt gewichtet: - Modulnote Modul A ( ECTS): 4 % - Modulnote Modul B (12 ECTS): 7 % - Modulnote Modul C (14 ECTS): % - Modulnote Modul D ( ECTS): 5 % - Modulnote Modul E (6 ECTS): 3 % - Modulnote Modul F (10 ECTS): 6 % - Modulnote Modul G (10 ECTS): 6 % - Modulnote Modul H (6 ECTS): 3 % - Modulnote Modul I (6 ECTS): 3 % - Modulnote Modul J (6 ECTS): 3 % - Modulnote Modul K (10 ECTS): 6 % - Modulnote Basismodul Wahlpflichtfach 1 ( ECTS): 5 % - Modulnote Aufbaumodul Wahlpflichtfach 1 ( ECTS) 5 % - Modulnote Basismodul Wahlpflichtfach 2 ( ECTS): 5 % - Modulnote Aufbaumodul Wahlpflichtfach 2 ( ECTS) 5 % 7

8 - Modulnote Basismodul Wahlpflichtfach 3 ( ECTS): 5 % - Modulnote Aufbaumodul Wahlpflichtfach 3 ( ECTS) 5 % - Modulnote Nebenfach (mind. ECTS): 4 % - Bachelorarbeit (12 ECTS): 12 % (3) Bei überragenden Leistungen (Endnote 1,0) wird das Gesamturteil "Mit Auszeichnung bestanden" verliehen. (4) Zusätzlich kann die Endnote als relative Note entsprechend der nachfolgenden ECTS-Bewertungsskala ausgewiesen werden: A die besten 10 % B die nächsten 25 % C die nächsten 30 % D die nächsten 25 % E die nächsten 10% VII. Wiederholung der Prüfungen, Nichtbestehen der Gesamtprüfung 19 Wiederholbarkeit von Prüfungen (1) Studienbegleitende Prüfungen (Modulabschlussprüfungen oder Teilprüfungen), die mit nicht ausreichend bewertet wurden sowie Leistungsnachweise, die als nicht bestanden gelten, können einmal wiederholt werden. Die Prüfungsfristen gemäß 15 und 17 finden Anwendung. (2) Der Kandidat kann bei Nichtbestehen der studienbegleitenden Wiederholungsprüfung in höchstens drei Fällen eine zweite Wiederholung unternehmen. (3) Studienbegleitende Prüfungen finden in der Regel zu Beginn der vorlesungsfreien Zeit, die Wiederholungsprüfung am Ende derselben vorlesungsfreien Zeit statt. Zwischen Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse der ersten Prüfung und der Wiederholungsprüfung sollen mindestens vier Wochen liegen. Die Wiederholungsprüfung wird dem Semester zugerechnet, in dem die erste Prüfung stattfand. (4) Wurde beim ersten Versuch einer studienbegleitenden Prüfung oder eines Leistungsnachweises die Note nicht ausreichend erzielt, ist der Teilnehmer an der Wiederholungsprüfung desselben Semesters automatisch angemeldet. Wurde die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist der Kandidat verpflichtet, beim nächsten Prüfungstermin die zweite Wiederholungsprüfung anzutreten, soweit ihm dieses im Rahmen der Regelung in Absatz 2 noch gestattet ist. (5) Bestehen Modulabschlussprüfungen aus mehreren Teilprüfungen (TP), müssen nur diejenigen Teilprüfungen (TP) wiederholt werden, die mit nicht bestanden bewertet wurden. (6) Bestandene Modulabschlussprüfungen und deren Teilprüfungen können nicht wiederholt werden. (7) Die nicht bestandene Bachelorarbeit kann einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Bachelorarbeit in der in 16 Abs. 7 genannten Frist ist nur dann zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Bachelorarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. 20 Endgültiges Nichtbestehen (1) Der Prüfungsanspruch ist endgültig erloschen, wenn a) zum Beginn der Vorlesungszeit des 4. Fachsemesters die Orientierungsprüfung nicht erfolgreich abgeschlossen wurde b) ein Modul im dritten Versuch endgültig nicht bestanden wurde oder als nicht bestanden gilt c) die Bachelorarbeit im zweiten Versuch nicht bestanden wurde oder als nicht bestanden gilt d) zum Ende des 9. Fachsemesters nicht alle zum Bestehen der Bachelorprüfung erforderlichen ECTS-Punkte erbracht sind.

9 (2) Eine Überschreitung der in Abs. 1 genannten Fristen ist zulässig, wenn die Fristüberschreitung von der oder dem Studierenden nicht zu vertreten ist. Hierüber entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden. Grundsatzentscheidungen diesbezüglich werden vom Prüfungsausschuss bekannt gegeben. VIII. Prüfungszeugnis, Urkunde, Bescheinigung 21 Bachelorzeugnis Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung erhält der Kandidat ein Zeugnis, das die Endnote gemäß 1, die im Laufe des Bachelor-Studiums belegten Module und ihre Komponenten, die studienbegleitend erbrachten Leistungen, die Bewertung der Bachelorarbeit sowie die Gesamtstudiendauer ausweist. Das Zeugnis trägt das Datum der letzten. 22 Urkunde (1) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung erhält der Kandidat neben dem Zeugnis nach 21 eine Urkunde, welche die Verleihung des akademischen Grades beurkundet. Die Urkunde wird vom Dekan der Fakultät für Sozialwissenschaften unterzeichnet. Die Urkunde trägt das Datum des Zeugnisses und ist mit dem Siegel der Hochschule zu versehen. (2) Der akademische Grad darf erst nach der Aushändigung der Urkunde geführt werden. (3) Ergänzend zur Bachelorurkunde erhält der Kandidat ein Zeugnis in englischer Sprache (Diploma- Supplement) mit einer Beschreibung des Bachelor sowie einer Übersetzung der erbrachten Leistungen. 23 Bescheinigung bei Nichtbestehen der Gesamtprüfung (1) Kandidaten, die ihre Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden haben, geht durch das Studienbüro ein Bescheid zu. (2) Hat der Kandidat die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, so wird ihm auf Antrag vom Studienbüro eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die bestandenen Prüfungen und Studienleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Prüfung endgültig nicht bestanden ist. IX. Verstöße gegen die Prüfungsordnung 24 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine gilt als nicht ausreichend, wenn der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche nicht innerhalb der vorgesehenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss dem Prüfungsausschussvorsitzenden unverzüglich angezeigt und nachgewiesen werden. Bei Krankheit des Kandidaten bzw. eines von ihm allein zu versorgenden Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein Attest eines vom Prüfungsausschussvorsitzenden benannten Arztes verlangt werden. Wird der Grund anerkannt, wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. (3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende als nicht ausreichend. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem je- 9

10 weiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die betreffende als nicht ausreichend bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der zentrale Prüfungsausschuss den Kandidaten von der Erbringung weiterer en ausschließen. 25 Ungültigkeit (1) Hat der Kandidat bei einer getäuscht und wird diese Tatsache nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so können die Noten der en bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend 24 Abs. 3 berichtigt werden. Gegebenenfalls kann die für nicht ausreichend und die Bachelorprüfung für nicht bestanden erklärt werden. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat darüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so kann die für nicht ausreichend (ECTS-Grade: F fail) und die Bachelorprüfung für nicht bestanden erklärt werden. (3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Zeugnis ist zu entziehen und gegebenenfalls ist ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Bachelorurkunde einzuziehen, wenn die Bachelorprüfung aufgrund einer Täuschung für nicht bestanden erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen. (5) Die Aberkennung des akademischen Grades richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. X. Schlussbestimmungen 26 Einsicht in die Prüfungsakten (1) Nach Abschluss einer Prüfung wird dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. (2) Der Antrag ist spätestens ein Jahr nach Abschluss der letzten zur Bachelorprüfung beim Studienbüro zu stellen. Das Studienbüro bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. (3) Die Prüfungsarbeiten werden drei Jahre lang im Studienbüro der Universität Mannheim aufbewahrt. 27 Inkrafttreten 10

11 Genehmigt und ausgefertigt: 11

12 Anlage: Studieninhalte und Struktur 1. Studieninhalte Es sind die folgenden Module zu belegen: Aus dem Bereich der Grundlagen und Methoden (4 ECTS): - A: Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten ( ECTS) - B: Statistik (12 ECTS) - C: Empirisch-wissenschaftliches Arbeiten (14 ECTS) - D: Grundlagen der Diagnostik ( ECTS) - E: Diagnostische Verfahren (6 ECTS) Aus dem Bereich der kognitiven und biologischen Grundlagen des Verhaltens und Erlebens (26 ECTS): - F: Allgemeine Psychologie I (10 ECTS) - G: Allgemeine Psychologie II (10 ECTS) - H: Biologische Psychologie (6 ECTS) Aus dem Bereich der Grundlagen intra- und interpersoneller Prozesse (22 ECTS): - I: Entwicklungspsychologie (6 ECTS) - J: Differentielle Psychologie und Persönlichkeitspsychologie (6 ECTS) - K: Sozialpsychologie (10 ECTS) Aus dem Bereich der Anwendungsfächer (4 ECTS): Im Anwendungsbereich sind drei der folgenden vier Wahlpflichtmodule mit jeweils einem Basismodul und dem zugehörigen Aufbaumodul zu wählen: 1. Arbeits- und Organisationspsychologie (16 ECTS) 2. Markt- und Werbepsychologie (16 ECTS) 3. Klinische Psychologie (16 ECTS) 4. Pädagogische Psychologie (16 ECTS) Die Schwerpunktsetzung im Anwendungsbereich wird im Diploma-Supplement dokumentiert. Der Zugang zu den Basismodulen der vier Anwendungsfächer kann pro Modul beschränkt werden. Garantiert ist jedoch, dass jedem Studierenden drei Basismodule für ein ordnungsgemäßes B.Sc.-Studium angeboten werden können. Gibt es mehr Anmeldungen zu einem Basismodul als Plätze vorhanden sind, entscheidet der Durchschnitt der bis zum Ende des zweiten Semesters zu erwerbenden Modulnoten über die Zulassung. Ein Nebenfachmodul aus folgenden Angeboten (mind. ECTS): - Soziologie - Politikwissenschaft - Betriebswirtschaftslehre - Volkswirtschaftslehre - Informatik - Mathematik - Psychiatrie - Medien- und Kommunikationswissenschaft Auf begründeten Antrag an den Prüfungsausschuss können Module eines weiteren Nebenfachs zugelassen werden Weiterhin sind folgende Leistungen zu erbringen (2 ECTS): Mit Leitungsnachweisen (LN): - 30 Versuchspersonenstunden (1 ECTS) - 12-wöchiges Praktikum (15 ECTS) Mit (TP): - 12-wöchige Bachelorarbeit (12 ECTS) 12

13 2. Struktur Module aus dem Bereich der Grundlagen und Methoden (4 ECTS) Modul A: Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten Code Veranstaltungstitel Erforderliche A1 A2 Einführung in die Psychologie und Schlüsselqualifikationen für wissenschaftliches Arbeiten Einführung in die Forschungsmethoden der Psychologie Abschluss ECTS gem. 7 (4) TP 4 gem. 7 (4) TP 4 Modul B: Statistik B1 Quantitative Methoden I gem. 7 (4) TP 6 B2 Quantitative Methoden II gem. 7 (4) TP 6 12 Modul C: Empirisch-wissenschaftliches Arbeiten Code Veranstaltungstitel Erforderliche C1 Planung, Durchführung, Auswertung und Präsentation empirischer Untersuchungen Abschluss ECTS gem. 7 (4) TP 4 C2 Computergestützte Datenanalyse gem. 7 (4) TP 4 C3 Experimentalpsychologisches Praktikum gem. 7 (4) TP 6 14 Modul D: Grundlagen der Diagnostik D1 Grundlagen der Testtheorie gem. 7 (4) TP 4 D2 Grundlagen psychologischer Diagnostik gem. 7 (4) TP 4 Modul E: Diagnostische Verfahren E1 Diagnostisches Praktikum I gem. 7 (4) TP 3 E2 Diagnostisches Praktikum II gem. 7 (4) TP

14 Module aus dem Bereich kognitive und biologische Grundlagen des Verhaltens und Erlebens (26 ECTS) Modul F: Allgemeine Psychologie I F1 Allgemeine Psychologie I: Wahrnehmung Nur MAP (s.u.) 4 F2 Allgemeine Psychologie I: Denken und Sprache Nur MAP (s.u.) 4 F3 Ausgewählte Probleme der Allgemeinen Psychologie I gem. 7 (4) LN 2 gem. 7 (4) MAP 10 Modul G : Allgemeine Psychologie II Prüfungleistung G1 Allgemeine Psychologie II: Motivation- Nur MAP (s.u.) 4 und Emotion G2 Allgemeine Psychologie II: Lernen und Gedächtnis Nur MAP (s.u.) 4 G3 Ausgewählte Probleme der Allgemeinen Psychologie II gem. 7 (4) LN 2 gem. 7 (4) MAP 10 Modul H: Biologische Psychologie H1 Biologische Psychologie Nur MAP (s.u.) 4 H2 Ausgewählte Probleme der Biologischen gem. 7 (4) LN 2 Psychologie 6 14

15 Module aus dem Bereich intra- und interpersonelle Prozesse (22 ECTS) Modul I : Entwicklungspsychologie Code Veranstaltungstitel Erforderliche Abschluss I1 Entwicklungspsychologie Nur MAP (s.u.) 4 I2 Ausgewählte Probleme der Entwicklungspsychologie gem. 7 (4) LN 2 6 ECTS Modul J: Differentielle Psychologie und Persönlichkeitspsychologie J1 Differentielle Psychologie und Persönlichkeitspsychologie Nur MAP (s.u.) 4 J2 Ausgewählte Probleme der Differentiellen Psychologie gem. 7 (4) LN 2 6 Modul K: Sozialpsychologie K1 Sozialpsychologie I gem. 7 (4) TP 4 K2 Ausgewählte Probleme der Sozialpsychologie gem. 7 (4) LN 2 K3 Sozialpsychologie II gem. 7 (4) TP

16 Drei von vier Wahlpflichtmodulen aus dem Bereich der Anwendungsfächer (4 ECTS) L) + M) Arbeits- und Organisationspsychologie Basismodul L Arbeits- und Organisationspsychologie L1 Arbeits- und Organisationspsychologie Nur MAP (s.u.) 4 L2 Schwerpunkte der Arbeits- und Organisationspsychologie gem. 7 (4) LN 4 Aufbaumodul M Arbeits- und Organisationspsychologie M1 Ausgewählte Probleme der Arbeits- und gem. 7 (4) LN 4 Organisationspsychologie I M2 Ausgewählte Probleme der Arbeits- und gem. 7 (4) LN 4 Organisationspsychologie II N) + O) Markt- und Werbepsychologie Basismodul N Markt- und Werbepsychologie N1 Markt- und Werbepsychologie Nur MAP (s.u.) 4 N2 Schwerpunkte der Markt- und Werbepsychologie gem. 7 (4) LN 4 Aufbaumodul O Markt- und Werbepsychologie O1 Ausgewählte Probleme der Markt- und gem. 7 (4) LN 4 Werbepsychologie I O2 Ausgewählte Probleme der Markt- und gem. 7 (4) LN 4 Werbepsychologie II 16

17 P) + Q) Klinische Psychologie Basismodul P Klinische Psychologie P1 Klinische Psychologie Nur MAP (s.u.) 4 P2 Schwerpunkte der Klinischen Psychologie gem. 7 (4) LN 4 Aufbaumodul Q Klinische Psychologie Q1 Ausgewählte Probleme der Klinischen gem. 7 (4) LN 4 Psychologie I Q2 Ausgewählte Probleme der Klinischen gem. 7 (4) LN 4 Psychologie II R) + S) Pädagogische Psychologie Basismodul R Pädagogische Psychologie R1 Pädagogische Psychologie Nur MAP (s.u.) 4 R2 Schwerpunkte der Pädagogischen Psychologie gem. 7 (4) LN 4 Aufbaumodul S Pädagogische Psychologie S1 Ausgewählte Probleme der Pädagogischen gem. 7 (4) LN 4 Psychologie I S2 Ausgewählte Probleme der Pädagogischen gem. 7 (4) LN 4 Psychologie II Weitere verpflichtende Studienanteile: - Nebenfach (mind. ECTS) Mit zu erbringende Leistungsnachweise (LN): - Praktikum (15 ECTS) - 30 Versuchspersonenstunden (1 ECTS) Mit zu erbringende (TP): - Bachelorarbeit (12 ECTS) 17

18 1

Bachelorarbeiten am Lehrstuhl für Klinische und Biologische Psychologie

Bachelorarbeiten am Lehrstuhl für Klinische und Biologische Psychologie FAKULTÄT FÜR SOZIALWISSENSCHAFTEN Lehrstuhl für Klinische und Biologische Psychologie Bachelorarbeiten am Lehrstuhl für Klinische und Biologische Psychologie Ablauf der Vergabe von Bachelorarbeiten und

Mehr

Inhalt. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen 10 In-Kraft-Treten. Anlagen

Inhalt. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen 10 In-Kraft-Treten. Anlagen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Kommunikationsmanagement und Dialogmarketing des Fachbereiches Wirtschaftswissenschaften der Universität Kassel vom Inhalt I. Gemeinsame Bestimmungen 1 Geltungsbereich

Mehr

FAQs zum Bachelorstudiengang Psychologie PO-Version 2011. Allgemeine Informationen zum Bachelorstudiengang Psychologie

FAQs zum Bachelorstudiengang Psychologie PO-Version 2011. Allgemeine Informationen zum Bachelorstudiengang Psychologie FAQs zum Bachelorstudiengang Psychologie PO-Version 2011 Allgemeine Informationen zum Bachelorstudiengang Psychologie Wann kann das Studium begonnen werden? Nur im Wintersemester Ist das Studium zulassungsbeschränkt?

Mehr

Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.)

Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.) Vom 9. August 005 (Amtliche Bekanntmachungen Jg., Nr., S. 9 9), in der Fassung vom. September 0 (Amtliche Bekanntmachungen Jg., Nr. 8, S. 58 58) Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.)

Mehr

Fachspezifische Prüfungsordnung für das Bachelorstudium im Fach Sozialwissenschaften

Fachspezifische Prüfungsordnung für das Bachelorstudium im Fach Sozialwissenschaften Philosophische Fakultät III Institut für Sozialwissenschaften Fachspezifische Prüfungsordnung für das Bachelorstudium im Fach Sozialwissenschaften Monostudiengang Zweitfach im Kombinationsstudiengang Überfachlicher

Mehr

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Augsburg folgende Prüfungsordnung:

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Augsburg folgende Prüfungsordnung: L-3303-1-001 MAPO_UF * Prüfungsordnung für den berufsbegleitenden Weiterbildungsstudiengang Unternehmensführung" der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg zum Erwerb des akademischen

Mehr

Prüfungsordnung für den postgradualen Master- Studiengang "Medien und Interkulturelle Kommunikation" 1

Prüfungsordnung für den postgradualen Master- Studiengang Medien und Interkulturelle Kommunikation 1 Prüfungsordnung für den postgradualen Master- Studiengang "Medien und Interkulturelle Kommunikation" 1 Inhaltsverzeichnis vom 23.05.2001 in der Fassung vom 22.10.2003 I. Allgemeines 1 Zweck der Master-Prüfung

Mehr

Prüfungsordnung für den internationalen Masterstudiengang Scientific Computing am Fachbereich Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin

Prüfungsordnung für den internationalen Masterstudiengang Scientific Computing am Fachbereich Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin Prüfungsordnung für den internationalen Masterstudiengang Scientific Computing am Fachbereich Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin Präambel Aufgrund von 14 Absatz 1 Nr. 2 Teilgrundordnung

Mehr

Inhaltsübersicht. I. Allgemeines Seite

Inhaltsübersicht. I. Allgemeines Seite Studien- und Prüfungsordnung der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim für den nicht-konsekutiven Studiengang Master of Music (M.M.) Jazz/Popularmusik / Komposition und Arrangement

Mehr

PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL FÜR DEN MASTER-

PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL FÜR DEN MASTER- PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTER- ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL befürwortet in der 74. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre

Mehr

auf Frauen und Männer in gleicher Weise bezogen. 1 Alle maskulinen Bezeichnungen von Personen und Funktionsträgern in dieser Satzung sind

auf Frauen und Männer in gleicher Weise bezogen. 1 Alle maskulinen Bezeichnungen von Personen und Funktionsträgern in dieser Satzung sind Fachprüfungsordnung für das Aufbaustudium Informatik an der Technischen Universität München 1 Vom 07.08.1996 Aufgrund des Art. 6 i.v.m. Art. 81 Absatz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt

Mehr

Prüfungsordnung für die Erteilung der Wirtschaftsdiplome und Abschlusszertifikate an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Wiesbaden

Prüfungsordnung für die Erteilung der Wirtschaftsdiplome und Abschlusszertifikate an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Wiesbaden 7. Prüfungsordnung Prüfungsordnung für die Erteilung der Wirtschaftsdiplome und Abschlusszertifikate an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Wiesbaden 1 Prüfungszweck Die Diplom- bzw. Abschlussprüfungen

Mehr

Prüfungsordnung Spezialistenstudiengang. Haftpflicht Underwriter (DVA) Prüfungsordnung Haftpflicht Underwriter (DVA) Stand 01.11.

Prüfungsordnung Spezialistenstudiengang. Haftpflicht Underwriter (DVA) Prüfungsordnung Haftpflicht Underwriter (DVA) Stand 01.11. Prüfungsordnung Spezialistenstudiengang Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Seite 1 von 8 INHALTSVERZEICHNIS I. SPEZIALISTENSTUDIENGANG... 3 II. PRÜFUNGSORDNUNG... 3 1: Zweck der Prüfung 3 2: Prüfungsausschuss

Mehr

Prüfungsordnung BSc-VWL in der Fassung des Senatsbeschlusses der Univ. Freiburg vorbehaltlich der Zustimmung des Ministeriums.

Prüfungsordnung BSc-VWL in der Fassung des Senatsbeschlusses der Univ. Freiburg vorbehaltlich der Zustimmung des Ministeriums. rüfungsordnung BSc-VL in der Fassung des Senatsbeschlusses der Univ. Freiburg Seite 1 von 5 Volkswirtschaftslehre 1 Studienumfang Der Studiengang Volkswirtschaftslehre ist ein Ein-Fach-Bachelor mit fachfremden

Mehr

1 Geltungsbereich/Ziel des Studiums/Abschluss/Regelstudienzeit. 6 Umfang und Durchführung der Abschlussprüfung und Bewertung der Prüfungsleistung

1 Geltungsbereich/Ziel des Studiums/Abschluss/Regelstudienzeit. 6 Umfang und Durchführung der Abschlussprüfung und Bewertung der Prüfungsleistung Prüfungsordnung für das Studium in den künstlerischen Meisterklassen der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig Academy of Visual Arts (PrüfO-Meisterschüler) vom 21. September 2011 in der Fassung

Mehr

Fachprüfungsordnung. für den Bachelor-Studiengang. Wirtschaftsinformatik. an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg. Vom 31.

Fachprüfungsordnung. für den Bachelor-Studiengang. Wirtschaftsinformatik. an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg. Vom 31. Fachprüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftsinformatik an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 31. März 2008 (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2008/2008-62.pdf)

Mehr

Zwischenprüfungsordnung der Universität Tübingen für den. Magisterstudiengang Philosophie. vom 15. August 1995. I. Allgemeiner Teil 2

Zwischenprüfungsordnung der Universität Tübingen für den. Magisterstudiengang Philosophie. vom 15. August 1995. I. Allgemeiner Teil 2 Zwischenprüfungsordnung der Universität Tübingen für den Magisterstudiengang Philosophie vom 15. August 1995 Aufgrund von 51 Absatz 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes hat der Senat der Universität Tübingen

Mehr

FAQs zum Bachelorstudiengang Molekulare Medizin PO-Version 2011. Allgemeine Informationen zum Bachelorstudiengang Molekulare Medizin

FAQs zum Bachelorstudiengang Molekulare Medizin PO-Version 2011. Allgemeine Informationen zum Bachelorstudiengang Molekulare Medizin FAQs zum Bachelorstudiengang Molekulare Medizin PO-Version 2011 Allgemeine Informationen zum Bachelorstudiengang Molekulare Medizin Wann kann das Studium begonnen werden? Nur im Wintersemester Ist das

Mehr

FAQs zum Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaften PO- Version 2011. Allgemeine Informationen zum Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaften

FAQs zum Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaften PO- Version 2011. Allgemeine Informationen zum Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaften FAQs zum Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaften PO- Version 2011 Allgemeine Informationen zum Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaften Wann kann das Studium begonnen werden? Nur im Wintersemester

Mehr

FAQs zum Bachelorstudiengang Informatik PO-Version 2010. Allgemeine Informationen zum Bachelorstudiengang Informatik

FAQs zum Bachelorstudiengang Informatik PO-Version 2010. Allgemeine Informationen zum Bachelorstudiengang Informatik FAQs zum Bachelorstudiengang Informatik PO-Version 2010 Allgemeine Informationen zum Bachelorstudiengang Informatik Wann kann das Studium begonnen werden? Im Winter- und Sommersemester Ist das Studium

Mehr

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Lesefassung vom 21. Januar 2013 Auf Grund von 63 Abs. 2 und 19 Abs. 1 Satz 2 Nr.

Mehr

(2) Der Ausschuß besteht aus drei habilitierten Mitgliedern der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, die vom Fakultätsrat gewählt werden.

(2) Der Ausschuß besteht aus drei habilitierten Mitgliedern der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, die vom Fakultätsrat gewählt werden. Prüfungsordnung 1 Studienabschluß Die Friedrich-Schiller-Universität Jena verleiht durch die Rechtswissenschaftliche Fakultät aufgrund der in dieser Ordnung geregelten Prüfungen den akademischen Grad "legum

Mehr

1 Zulassung zum Studium und Feststellung der besonderen Eignung

1 Zulassung zum Studium und Feststellung der besonderen Eignung 1 Ordnung für die Feststellung der besonderen Eignung für den Studiengang Wirtschaftschemie mit dem Abschluss Master of Science an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 09.05.2008 Aufgrund des

Mehr

für den Studiengang Psychologie der Technischen Universität Braunschweig

für den Studiengang Psychologie der Technischen Universität Braunschweig DPO Änderung Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Psychologie der Technischen Universität Braunschweig Abschnitt I Die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Psychologie, Bek. d. MWK

Mehr

1 Zweck der Zugangsprüfung

1 Zweck der Zugangsprüfung Ordnung für die Zugangsprüfung zum Studiengang der Medizin und zum Studiengang Zahnmedizin an der Westfälischen Wilhelms Universität Münster vom 31. März 2008 1 Zweck der Zugangsprüfung Durch die Prüfung

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Wirtschaftswissenschaften

Technische Universität Dresden. Fakultät Wirtschaftswissenschaften Technische Universität Dresden Fakultät Wirtschaftswissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Volkswirtschaftslehre (Eignungsfeststellungsordnung) Vorläufige, vom Fakultätsrat

Mehr

Philosophische Fakultät I

Philosophische Fakultät I 20. Jahrgang, Nr. 9 vom 21. September 2010, S. 25 Philosophische Fakultät I Ordnung zur Änderung der Studien- und sordnung für das Studienprogramm Psychologie (180 Leistungspunkte) im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang

Mehr

vom 25.07.2011 Präambel

vom 25.07.2011 Präambel Studien- und Prüfungsordnung für den berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft an der Hochschule für angewandte Wissenschaften FH Ingolstadt vom 25.07.2011 Präambel Aufgrund von Art. 13

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Weiterbildungsforschung und Organisationsentwicklung (Eignungsfeststellungsordnung)

Mehr

Studien- und Prüfungsordnung Beifach Angewandte Informatik

Studien- und Prüfungsordnung Beifach Angewandte Informatik Studien- und sordnung für das Beifach Angewandte Informatik der Fakultät für Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftsmathematik der Universität Mannheim vom 11.06.2012 (Bekanntmachungen des Rektorats Nr.

Mehr

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Mehr

S T U D I E N O R D N U N G für das Fach. Psychologie. (Nebenfach) mit dem Abschluss Prüfung zum Magister Artium (M.A.)

S T U D I E N O R D N U N G für das Fach. Psychologie. (Nebenfach) mit dem Abschluss Prüfung zum Magister Artium (M.A.) 1 S T U D I E N O R D N U N G für das Fach Psychologie (Nebenfach) mit dem Abschluss Prüfung zum Magister Artium (M.A.) an der Universität - Gesamthochschule Siegen Vom 13. Februar 2001 Aufgrund des 2

Mehr

Inhalt. 1 Zulassungsvoraussetzungen zum Master-of-Science -Studiengang Psychologie und Feststellung der besonderen Eignung... 2

Inhalt. 1 Zulassungsvoraussetzungen zum Master-of-Science -Studiengang Psychologie und Feststellung der besonderen Eignung... 2 Ordnung für die Feststellung der besonderen Eignung für den Studiengang Psychologie mit dem Abschluss Master of Science (M.Sc.) der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität

Mehr

Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse

Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse Hinweise für Studierende in den Bachelorstudiengängen Business Administration (B.A.; Rheinbach) Betriebswirtschaft (B.Sc.;

Mehr

Vierte Satzung zur Änderung der Studienordnung für das Studium der Medizin an der Universität Erlangen-Nürnberg

Vierte Satzung zur Änderung der Studienordnung für das Studium der Medizin an der Universität Erlangen-Nürnberg Vierte Satzung zur Änderung der Studienordnung für das Studium der Medizin an der Universität Erlangen-Nürnberg Vom 5. Februar 2014 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. Art. 58 Abs. 1 des

Mehr

Einführung für Studierende im. Bachelorstudiengang Mathematik und Anwendungsgebiete. 20. Oktober 2015 Prof. Dr. Stefan Schröer

Einführung für Studierende im. Bachelorstudiengang Mathematik und Anwendungsgebiete. 20. Oktober 2015 Prof. Dr. Stefan Schröer Einführung für Studierende im Bachelorstudiengang Mathematik und Anwendungsgebiete 20. Oktober 2015 Prof. Dr. Stefan Schröer Homepage: Informieren Sie sich auf unseren Webseiten! Mathematisches Institut

Mehr

Prüfungsordnung Spezialistenstudiengang. Spezialist/-in Kranken- und Pflegeversicherung (DVA)

Prüfungsordnung Spezialistenstudiengang. Spezialist/-in Kranken- und Pflegeversicherung (DVA) Prüfungsordnung Spezialistenstudiengang Spezialist/-in Kranken- und Pflegeversicherung (DVA) Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Seite 1 von 9 INHALTSVERZEICHNIS I. SPEZIALISTENSTUDIENGANG... 3 II.

Mehr

Prüfungsordnung der Ludwig-Maximiliansuniversität München für das Aufbaustudium in den Grundzügen des Deutschen Rechts

Prüfungsordnung der Ludwig-Maximiliansuniversität München für das Aufbaustudium in den Grundzügen des Deutschen Rechts Prüfungsordnung der Ludwig-Maximiliansuniversität München für das Aufbaustudium in den Grundzügen des Deutschen Rechts vom 19. November 1990 in der Fassung der siebten Änderungssatzung vom 22. September

Mehr

ORDNUNG DER ZWISCHENPRÜFUNG IM FACH MATHEMATIK FÜR DEN STUDIENGANG LEHRAMT AN GYMNASIEN AN DER UNIVERSITÄT TRIER Vom 8.

ORDNUNG DER ZWISCHENPRÜFUNG IM FACH MATHEMATIK FÜR DEN STUDIENGANG LEHRAMT AN GYMNASIEN AN DER UNIVERSITÄT TRIER Vom 8. ORDNUNG DER ZWISCHENPRÜFUNG IM FACH MATHEMATIK FÜR DEN STUDIENGANG LEHRAMT AN GYMNASIEN AN DER UNIVERSITÄT TRIER Vom 8. Dezember 1998 Auf Grund des 5 Abs. 2 Nr. 3 und 80 Abs. 2 Nr. 3 des Universitätsgesetzes

Mehr

Institut für Politikwissenschaft

Institut für Politikwissenschaft Institut für Politikwissenschaft Prüfungsordnung der Universität Tübingen für den MASTER-STUDIENGANG "FRIEDENSFORSCHUNG UND INTERNATIONALE POLITIK" der Fakultät für Sozial- und Verhaltenwissenschaften

Mehr

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG MATHEMATIK MIT ANWENDUNGSFACH FACHBEREICH MATHEMATIK / INFORMATIK FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG MATHEMATIK MIT ANWENDUNGSFACH FACHBEREICH MATHEMATIK / INFORMATIK FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG FACHBEREICH MATHEMATIK / INFORMATIK STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG MATHEMATIK MIT ANWENDUNGSFACH Neufassung beschlossen in der 214. Sitzung des Fachbereichsrates des

Mehr

Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Politikwissenschaft der Universität Mannheim

Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Politikwissenschaft der Universität Mannheim Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Politikwissenschaft der Universität Mannheim - Auszug aus der Prüfungsordnung - 1. Aufbau des Studiums Der B.A.-Studiengang Politikwissenschaft ist modular aufgebaut.

Mehr

Vom 15. Juli 2003. zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Zugangsprüfungsordnung vom 16.11.2012. Teil 1 Allgemeines

Vom 15. Juli 2003. zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Zugangsprüfungsordnung vom 16.11.2012. Teil 1 Allgemeines Prüfungsordnung für den Zugang von Berufstätigen an der Hochschule Wismar University of Applied Sciences: Technology, Business and Design (Zugangsprüfungsordnung) Vom 15. Juli 2003 zuletzt geändert durch

Mehr

Studienordnung für das Fach Pädagogik (Nebenfach) mit dem Abschluß Prüfung zum Magister Artium an der Universität - Gesamthochschule Siegen

Studienordnung für das Fach Pädagogik (Nebenfach) mit dem Abschluß Prüfung zum Magister Artium an der Universität - Gesamthochschule Siegen Studienordnung für das Fach Pädagogik (Nebenfach) mit dem Abschluß Prüfung zum Magister Artium an der Universität - Gesamthochschule Siegen Vom 27. September 1999 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 85 Abs.

Mehr

Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung (VorbO) für den Master-Studiengang Medizinische Informatik an der Fachhochschule Dortmund

Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung (VorbO) für den Master-Studiengang Medizinische Informatik an der Fachhochschule Dortmund FH Dortmund 1 VorbO Medizinische Informatik Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung (VorbO) für den Master-Studiengang Medizinische Informatik an der Fachhochschule Dortmund Vom 22. August 2001

Mehr

Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Psychologie: Cognitive-Affective Neuroscience (Eignungsfeststellungsordnung)

Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Psychologie: Cognitive-Affective Neuroscience (Eignungsfeststellungsordnung) Technische Universität Dresden Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Psychologie: Cognitive-Affective Neuroscience (Eignungsfeststellungsordnung)

Mehr

Prüfungsordnung. vom 19.06.2013

Prüfungsordnung. vom 19.06.2013 Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Psychologie (Arbeits- und Organisationspsychologie) an der Fakultät Kommunikation und Umwelt, Hochschule Rhein- Waal vom 19.06.2013 Aufgrund des 2 Abs. 4 Satz

Mehr

amtliche mitteilungen

amtliche mitteilungen amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 38.15 vom 29. mai 2015 zweite satzung zur änderung der prüfungsordnung für die bachelorstudiengänge international business

Mehr

Gebührenordnung für den universitären Weiterbildungsstudiengang

Gebührenordnung für den universitären Weiterbildungsstudiengang Gebührenordnung für den universitären Weiterbildungsstudiengang Master of Science in Information Systems an der Georg-August-Universität-Göttingen, Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Gemäß 13 (4) NHG

Mehr

Ordnung für die Zugangsprüfung zum Studiengang Psychologie. 1 Zweck der Zugangsprüfung. 2 Zulassungsvoraussetzungen

Ordnung für die Zugangsprüfung zum Studiengang Psychologie. 1 Zweck der Zugangsprüfung. 2 Zulassungsvoraussetzungen 785 Ordnung für die Zugangsprüfung zum Studiengang Psychologie Aufgrund des 66 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 14. März 2000 (GV.

Mehr

Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Communication & Leadership

Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Communication & Leadership Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Communication & Leadership Entsprechend des 31 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Berlin (BerlHG) vom 12. Juli 2007 hat die Quadriga Hochschule Berlin

Mehr

Amtliche Mitteilungen

Amtliche Mitteilungen Amtliche Mitteilungen Datum 05. Mai 2015 Nr. 56/2015 I n h a l t : Zweite Ordnung zur Änung Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik Universität Siegen Vom 04. Mai 2015 Herausgeber:

Mehr

1471 Amtliche Mitteilungen der FH Brandenburg - Nr. 33 vom 15. September 2006

1471 Amtliche Mitteilungen der FH Brandenburg - Nr. 33 vom 15. September 2006 1471 Amtliche Mitteilungen der FH Brandenburg - Nr. 33 vom 15. September 2006 Diplom-Prüfungsordnung für den Fernstudiengang (FPrO-BWL-FHB) im Fachbereich Wirtschaft der Fachhochschule Brandenburg Auf

Mehr

Prüfungsordnung für das Masterstudium Skandinavistik/Nordeuropa-Studien (M.A.)

Prüfungsordnung für das Masterstudium Skandinavistik/Nordeuropa-Studien (M.A.) Humboldt-Universität zu Berlin Philosophische Fakultät II Nordeuropa-Institut Prüfungsordnung für das Masterstudium Skandinavistik/Nordeuropa-Studien (M.A.) Gemäß 17 Abs. 1 Ziffer 1 der Verfassung der

Mehr

Vom 22. September 2006

Vom 22. September 2006 Einundzwanzigste Satzung zur Änderung der Ordnung für den Erwerb des akademischen Grades eines Magister Artium (M.A.) (Magisterprüfungsordnung) an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 22. September

Mehr

Prüfungsordnung für den Magisterstudiengang Kunstwissenschaft und Medientheorie der Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe

Prüfungsordnung für den Magisterstudiengang Kunstwissenschaft und Medientheorie der Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe Prüfungsordnung für den Magisterstudiengang Kunstwissenschaft und Medientheorie der Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe Bekanntmachung vom 18.04.2007 Der Senat der Staatlichen Hochschule für

Mehr

Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 42. Jahrgang 5. Juni 2014 Nr. 36

Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 42. Jahrgang 5. Juni 2014 Nr. 36 Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 42. Jahrgang 5. Juni 2014 Nr. 36 Ordnung zur Durchführung der Praxisphase für die Bachelorstudiengänge Bauingenieurwesen und Wirtschaftsingenieurwesen

Mehr

Regelung für die Prüfung im weiterbildenden Studium Wirtschaftsmediation an der Fachhochschule Trier. Vom 19.4.2006

Regelung für die Prüfung im weiterbildenden Studium Wirtschaftsmediation an der Fachhochschule Trier. Vom 19.4.2006 Regelung für die Prüfung im weiterbildenden Studium Wirtschaftsmediation an der Fachhochschule Trier Vom 19.4.2006 Auf Grund des 35 des Hochschulgesetzes (HochSchG) vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167) hat

Mehr

Prüfungsordnung (Satzung) für den Studiengang Physiotherapie (BA) der Fachhochschule Kiel Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit

Prüfungsordnung (Satzung) für den Studiengang Physiotherapie (BA) der Fachhochschule Kiel Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit Prüfungsordnung (Satzung) für den Studiengang Physiotherapie (BA) der Fachhochschule Kiel Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit Aufgrund 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum

Mehr

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Ausgabe Nr. 36 11. Jahrgang Gelsenkirchen, 11.11.2011 Inhalt: 1. 1. Satzung zur Änderung der Masterprüfungsordnung (MPO) Seite für den Studiengang Internet-Sicherheit

Mehr

Amtliche Mitteilungen

Amtliche Mitteilungen Amtliche Mitteilungen Datum 16. Dezember 2013 Nr. 158/2013 I n h a l t : Zweite Satzung zur Änderung der Einheitlichen Regelungen für die Bachelor-und Master-Studiengänge Maschinenbau, Fahrzeugbau, Wirtschaftsingenieurwesen

Mehr

Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau. Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I

Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau. Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I 1 Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/

Mehr

Universität-GH Bereinigte Sammlung der Satzungen Ziffer 8.42 Essen und Ordnungen Seite 1

Universität-GH Bereinigte Sammlung der Satzungen Ziffer 8.42 Essen und Ordnungen Seite 1 Essen und Ordnungen Seite 1 Ordnung für die Zwischenprüfung im Studiengang Lernbereich Sachunterricht Naturwissenschaft / Technik mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe

Mehr

1 Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung

1 Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den Master Studiengang Kommunikationsmanagement (MKO) mit dem Abschluss Master of Arts (M.A.) der Fakultät III Medien, Information und Design, Abteilung Information

Mehr

(in der Fassung vom 3. April 2006 und der Änderung vom 27. Juli 2007)

(in der Fassung vom 3. April 2006 und der Änderung vom 27. Juli 2007) - 1 (in der Fassung vom 3. April 2006 und der Änderung vom 27. Juli 2007) Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines 1 Zweck der Bachelor-Prüfung 2 Akademischer Grad 3 Aufbau des Studiengangs, Regelstudienzeiten

Mehr

Studienordnung für den Master-Studiengang Management sozialer Dienstleistungen der Hochschule Wismar University of Technology, Business and Design

Studienordnung für den Master-Studiengang Management sozialer Dienstleistungen der Hochschule Wismar University of Technology, Business and Design Studienordnung für den Master-Studiengang Management sozialer Dienstleistungen der Hochschule Wismar University of Technology, Business and Design vom 19. Juli 2004 Aufgrund des 2 Abs. 1 in Verbindung

Mehr

Unternehmen und Verbänden sowie in Behörden und Gerichten vorzubereiten.

Unternehmen und Verbänden sowie in Behörden und Gerichten vorzubereiten. Studienordnung für den Weiterbildenden Studiengang Gewerblicher Rechtsschutz an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 10. Oktober 2001 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 86

Mehr

Informatik als zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz

Informatik als zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Informatik als zweites Hauptfach im Magisterstudiengang Seite 1 Informatik als zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz 1 Allgemeine Vorbemerkungen (1) Diese

Mehr

Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Weiterbildenden Masterstudiengang Gewerblicher Rechtsschutz" an der Juristischen Fakultät

Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Weiterbildenden Masterstudiengang Gewerblicher Rechtsschutz an der Juristischen Fakultät Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Weiterbildenden Masterstudiengang Gewerblicher Rechtsschutz" an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 24.06.2008

Mehr

2 Praktische Tätigkeit

2 Praktische Tätigkeit Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV) vom 7. November 1989 (BGBl I 1 Lehrgang 2 Praktische Tätigkeit 3 Gleichwertige Tätigkeit 4 Staatliche

Mehr

Prüfungsordnung für das Zusatzstudium Wirtschafts- und Arbeitsrecht an der FernUniversität in Hagen Vom 3. Juni 1997

Prüfungsordnung für das Zusatzstudium Wirtschafts- und Arbeitsrecht an der FernUniversität in Hagen Vom 3. Juni 1997 Prüfungsordnung für das Zusatzstudium Wirtschafts- und Arbeitsrecht an der FernUniversität in Hagen Vom 3. Juni 1997 (in der Fassung der ersten Änderung der Prüfungsordnung für das Zusatzstudium Wirtschafts-

Mehr

Die Wiedergabe als PDF-Datei im WWW erfolgt ohne Gewähr für Aktualität und Freiheit von Wiedergabefehlern.

Die Wiedergabe als PDF-Datei im WWW erfolgt ohne Gewähr für Aktualität und Freiheit von Wiedergabefehlern. Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft als grundständiger Studiengang (vom 28. April 1998) Hinweise: Diese Ordnung wurde von der Pädagogischen Hochschule Erfurt (PHE) beschlossen.

Mehr

Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor-Studiengänge der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft vom 15. Dezember 2005

Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor-Studiengänge der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft vom 15. Dezember 2005 Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor-Studiengänge der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft vom 15. Dezember 2005 Auf Grund von 8 Abs. 5 in Verbindung mit 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen

Mehr

FAQs zum Bachelorstudiengang Chemie PO-Version 2010. Allgemeine Informationen zum Bachelorstudiengang Chemie

FAQs zum Bachelorstudiengang Chemie PO-Version 2010. Allgemeine Informationen zum Bachelorstudiengang Chemie FAQs zum Bachelorstudiengang Chemie PO-Version 2010 Allgemeine Informationen zum Bachelorstudiengang Chemie Wann kann das Studium begonnen werden? Nur im Wintersemester Ist das Studium zulassungsbeschränkt?

Mehr

Studiengang "Lehramt an Gymnasien" Erziehungswissenschaft Hauptfach

Studiengang Lehramt an Gymnasien Erziehungswissenschaft Hauptfach Studiengang "Lehramt an Gymnasien" geko/01.07.2014 Studien- und Prüfungsordnung der Albert-Ludwigs-Universität für den Studiengang Lehramt an Gymnasien vom 24.03.2011 in der Fassung der Fachspezifischen

Mehr

Prüfungsordnung der Universität Mannheim für den Diplomstudiengang Sozialwissenschaften vom 30. Mai 2001

Prüfungsordnung der Universität Mannheim für den Diplomstudiengang Sozialwissenschaften vom 30. Mai 2001 Prüfungsordnung der Universität Mannheim für den Diplomstudiengang Sozialwissenschaften vom 30. Mai 2001 (Gesamtfassung incl. Der 1. Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung vom 9. Dezember 2003 sowie

Mehr

Inhaltsübersicht 1 PO: TA/TK-TP

Inhaltsübersicht 1 PO: TA/TK-TP Neufassung der Studien- und Prüfungsordnung für die Diplomstudiengänge Tanz, Kindertanzpädagogik und den Aufbaustudiengang Tanzpädagogik für professionelle Tänzer der Staatlichen Hochschule für Musik und

Mehr

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG UMWELTSYSTEME UND RESSOURCENMANAGEMENT FACHBEREICH MATHEMATIK/INFORMATIK FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG UMWELTSYSTEME UND RESSOURCENMANAGEMENT FACHBEREICH MATHEMATIK/INFORMATIK FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG FACHBEREICH MATHEMATIK/INFORMATIK STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG UMWELTSYSTEME UND RESSOURCENMANAGEMENT Neufassung beschlossen in Ersatzvornahme des Dekanats des Fachbereichs

Mehr

1 Zweck der Prüfungen und Ziel des Studiums 2 Bachelor-Grad 3 Studienbeginn, Studienanforderungen, Regelstudienzeiten

1 Zweck der Prüfungen und Ziel des Studiums 2 Bachelor-Grad 3 Studienbeginn, Studienanforderungen, Regelstudienzeiten Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelor-Studiengang Politikwissenschaft der Fakultät für Sozial- und Verhaltenwissenschaften vom 7. April 2003 Aufgrund von 19 Abs. 1 Satz

Mehr

Fragen zum Übergang vom alten (150 ECTS) zum neuen (180 ECTS) Bachelorreglement (Studienplan):

Fragen zum Übergang vom alten (150 ECTS) zum neuen (180 ECTS) Bachelorreglement (Studienplan): Fragen zum Übergang vom alten (150 ECTS) zum neuen (180 ECTS) Bachelorreglement (Studienplan): Frage 1) a) Wie, wo und wann kann ich mich für den neuen Studienplan anmelden? Sie können sich bei bei Frau

Mehr

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Nr. 16 vom 19. Februar 2014 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Hg.: Der Präsident der Universität Hamburg Referat 31 Qualität und Recht Änderung der Ordnung für die Bachelorprüfung im Interdisziplinären Bachelorstudiengang

Mehr

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG LEHRAMT AN HAUPT- UND REALSCHULEN FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG LEHRAMT AN HAUPT- UND REALSCHULEN FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG LEHRAMT AN HAUPT- UND REALSCHULEN gemäß 41 Absatz 1 NHG befürwortet in der 111. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre

Mehr

Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Informatik an der Technischen Hochschule Ingolstadt Vom 6. November 2006

Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Informatik an der Technischen Hochschule Ingolstadt Vom 6. November 2006 Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Informatik an der Technischen Hochschule Ingolstadt Vom 6. November 2006 In der Fassung einschließlich der Änderungssatzung vom 30.11.2015 Aufgrund

Mehr

ORDNUNG 2-FÄCHER-BACHELOR ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE

ORDNUNG 2-FÄCHER-BACHELOR ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE ORDNUNG ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELOR-STUDIENGANG GRUNDBILDUNG SOWIE IM 2-FÄCHER-BACHELOR AN DER UNIVERSITÄT OSNABRÜCK Bekanntmachung

Mehr

Prüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen (Bachelor) an den Fakultäten Elektrotechnik und Maschinenbau der Fachhochschule

Prüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen (Bachelor) an den Fakultäten Elektrotechnik und Maschinenbau der Fachhochschule Prüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen (Bachelor) an den Fakultäten Elektrotechnik und Maschinenbau der Fachhochschule Schmalkalden Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich, Bezeichnungen

Mehr

Kursordnung. an der Fachhochschule Schmalkalden

Kursordnung. an der Fachhochschule Schmalkalden Kursordnung Weiterbildendes Studium zum HOSPITALITY MANAGER (FH)" an der Fachhochschule Schmalkalden Für das weiterbildende Studium zum HOSPITALITY MANAGER (FH) erlässt die Fachhochschule Schmalkalden

Mehr

Vom 17. Mai 2013. Präambel

Vom 17. Mai 2013. Präambel Ordnung über die Prüfung zum Nachweis der erforderlichen künstlerischen Eignung zum Studium an der Fakultät Gestaltung der Hochschule Wismar University of Applied Sciences: Technology, Business and Design

Mehr

Studienplan zum Studiengang Master of Arts in Business and Law

Studienplan zum Studiengang Master of Arts in Business and Law Studienplan zum Studiengang Master of Arts in Business and Law vom 1. August 2010 mit Änderungen vom 20. September 2012/22. August 2013 Die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät und die Rechtswissenschaftliche

Mehr

Ausführungsbestimmungen des. des Bachelor of Science Studienganges

Ausführungsbestimmungen des. des Bachelor of Science Studienganges Aufgrund der Genehmigung des Präsidiums der TU Darmstadt vom 8. Juli 2011 (Az.: 652-7-1) werden die Ausführungsbestimmungen des Fachbereichs Informatik vom 30.06.2011 zu den Allgemeinen Prüfungsbestimmungen

Mehr

Kursordnung. Weiterbildendes Studium BUSINESS COACH (FH)

Kursordnung. Weiterbildendes Studium BUSINESS COACH (FH) Kursordnung Weiterbildendes Studium BUSINESS COACH (FH) an der Fachhochschule Schmalkalden Für das weiterbildende Studium zum BUSINESS COACH (FH) erlässt die Fachhochschule Schmalkalden folgende Kursordnung.

Mehr

ORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG UND DAS VERFAHREN ZUM EXTERNEN ERWERB DES HOCHSCHULABSCHLUSSES AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG

ORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG UND DAS VERFAHREN ZUM EXTERNEN ERWERB DES HOCHSCHULABSCHLUSSES AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG UNIVERSITÄT LEIPZIG WISSENSCHAFTLICHE WEITERBILDUNG UND FERNSTUDIUM ORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG UND DAS VERFAHREN ZUM EXTERNEN ERWERB DES HOCHSCHULABSCHLUSSES AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (EXTERNENORDNUNG)

Mehr

Betriebswirtschaftslehre als zweites Hauptfach im Magisterstudiengang

Betriebswirtschaftslehre als zweites Hauptfach im Magisterstudiengang Betriebswirtschaftslehre als zweites Hauptfach im Magisterstudiengang Allgemeine Vorbemerkungen Die Lehrveranstaltungen für Betriebswirtschaftslehre (BWL) als zweites Hauptfach im Magisterstudiengang setzen

Mehr

NBI. HS MSGWG Schl.-H. Heftnr. 04/2015, S. 142. Tag der Bekanntmachung auf der Homepage der NORDAKADEMIE: 09.09.2015.

NBI. HS MSGWG Schl.-H. Heftnr. 04/2015, S. 142. Tag der Bekanntmachung auf der Homepage der NORDAKADEMIE: 09.09.2015. Prüfungsordnung (Satzung) der NORDAKADEMIE Hochschule der Wirtschaft für den Bachelorstudiengang Angewandte Informatik (B.Sc.) ab Jahrgang 15 Vom 09. September 2015 NBI. HS MSGWG Schl.-H. Heftnr. 04/2015,

Mehr

53 Trinationaler Bachelorstudiengang Information & Communication Systems

53 Trinationaler Bachelorstudiengang Information & Communication Systems 53 Trinationaler Bachelorstudiengang Information & Communication Systems 1. Generelle Regelung 1.1. Generell gilt die Studien- und Prüfungsordnung der jeweiligen Hochschulstandorte. Für die Hochschule

Mehr

Studien- und Prüfungsordnung. Gliederung. 23 Allgemeine Bestimmungen. 24 Organisation des Studiums. 25 Lelstungsnachweise

Studien- und Prüfungsordnung. Gliederung. 23 Allgemeine Bestimmungen. 24 Organisation des Studiums. 25 Lelstungsnachweise Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur Nr. 8/1995 Fachhochschule Schmalkalden Fachbereich Informatik Studien- und Prüfungsordnung

Mehr

Prüfungsordnung für das Weiterbildungsstudium Betriebswirt/in (IWW)

Prüfungsordnung für das Weiterbildungsstudium Betriebswirt/in (IWW) Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen Prüfungsordnung für das Weiterbildungsstudium Betriebswirt/in (IWW) 1 Prüfungszweck Das

Mehr

Fachprüfungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik an der Technischen Universität Kaiserslautern

Fachprüfungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik an der Technischen Universität Kaiserslautern Fachprüfungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik an der Technischen Universität Kaiserslautern Vom 6. November 2007 (Staatsanzeiger Nr. 42 vom 19.11.2007,

Mehr

Amtliche Mitteilungen Nr. 9/2006 05.07.2006 Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftsinformatik

Amtliche Mitteilungen Nr. 9/2006 05.07.2006 Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftsinformatik Amtliche Mitteilungen Nr. 9/2006 05.07.2006 Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftsinformatik Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Bezugnahme auf die Musterordnung 3 Leitbild

Mehr

600 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 10. September 2012 Nr. 78

600 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 10. September 2012 Nr. 78 600 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 10 September 2012 Nr 78 Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Tourismusmanagement (Fachspezifischer Teil) Vom

Mehr

der Universität Duisburg-Essen - Amtliche Mitteilungen Jahrgang 5 Duisburg/Essen, den 7. November 2007 Seite 545 Nr. 77

der Universität Duisburg-Essen - Amtliche Mitteilungen Jahrgang 5 Duisburg/Essen, den 7. November 2007 Seite 545 Nr. 77 Verkündungsblatt der Universität Duisburg-Essen - Amtliche Mitteilungen Jahrgang 5 Duisburg/Essen, den 7. November 2007 Seite 545 Nr. 77 Ordnung für die Zwischenprüfung im Studiengang Unterrichtsfach Technik

Mehr