Inhaltsübersicht. I. Allgemeines... 3

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1 Ordnung für die Prüfung im integrierten Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang Mainz-Dijon der Fachbereiche 05 und 07 an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Vom 5. Februar 2013 StAnz. S. 506 geändert mit Ordnungen vom 14. Januar 2014 (Veröffentlichungsblatt der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Nr. 04/2014, S. 196) 4. Dezember 2014 (Veröffentlichungsblatt der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Nr. 01/2015, S. 8) Inhaltsübersicht Ordnung für die Prüfung im integrierten Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang Mainz-Dijon der Fachbereiche 05 und 07 an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz... 1 I. Allgemeines Geltungsbereich, Ziel des Studiums, Zweck der Bachelorprüfung, akademischer Grad Gliederung des Studiums, Umfang und Art der Bachelorprüfung Regelstudienzeit, Fristen Modularisierter Studienaufbau, Leistungspunktesystem, Studienleistungen Studienumfang, Module Prüfungsausschuss Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer Anrechnung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen II. Prüfung Meldung und Zulassung zur Bachelorprüfung en Mündliche Prüfungen Schriftliche Prüfungen, Portfolioprüfungen Praktische Prüfungen Bachelorarbeit Mündliche Abschlussprüfung Bewertung der Prüfungsleistungen und der benoteten Studienleistungen Bestehen und Nichtbestehen, Wiederholen von Prüfungen Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement... 27

2 Seite 2 III. Schlussbestimmungen Ungültigkeit der Bachelorprüfung Informationsrecht der Kandidatin oder des Kandidaten Elektronischer Dokumentenverkehr Inkrafttreten Anhang Deutsch-Französisches Modul (Studienstart Mainz und Dijon) American Studies (Studienstart Mainz) Kernfach American Studies (Studienstart Mainz) Beifach American Studies (Studienstart Mainz) Französisch (Studienstart Mainz) Kernfach Französisch (Studienstart Mainz) Beifach Französisch (Studienstart Mainz) Germanistik (Studienstart Mainz) Kernfach Germanistik (Studienstart Mainz) Beifach Germanistik (Studienstart Mainz) Geschichte (Studienstart Mainz) Kernfach Geschichte (Studienstart Mainz) Beifach Geschichte (Studienstart Mainz) Philosophie (Studienstart Mainz) Kernfach Philosophie (Studienstart Mainz) Beifach Philosophie (Studienstart Mainz) American Studies (Studienstart Dijon) Kernfach American Studies (Studienstart Dijon) Beifach American Studies (Studienstart Dijon) Französisch (Studienstart Dijon) Kernfach Französisch (Studienstart Dijon) Beifach Französisch (Studienstart Dijon) Germanistik (Studienstart Dijon) Kernfach Germanistik (Studienstart Dijon) Beifach Germanistik (Studienstart Dijon) Geschichte (Studienstart Dijon) Kernfach Geschichte (Studienstart Dijon) Beifach Geschichte (Studienstart Dijon) Philosphie (Studienstart Dijon) Kernfach Philosophie (Studienstart Dijon)

3 Seite Beifach Philosophie (Studienstart Dijon) Anhang Aufgrund des 7 Abs. 2 Nr. 2 und des 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 455), BS , sowie auf der Grundlage des Kooperationsabkommens zwischen der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und der Université de Bourgogne Dijon vom 09. Januar 2012 haben die Fachbereichsräte der Fachbereiche 05 Philosophie und Philologie am Geschichts- und Kulturwissenschaften am die folgende Ordnung für die Prüfung im integrierten Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang Mainz- Dijon der Fachbereiche 05 und 07 an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz beschlossen. Diese Ordnung hat der Präsident mit Schreiben vom , Az.: /062, genehmigt. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur hat zu den besonderen gemäß 2 Abs. 2 dieser Ordnung am , Az.: /40 (24) sein Einvernehmen erteilt. Die Ordnung wird hiermit bekannt gemacht. I. Allgemeines 1 Geltungsbereich, Ziel des Studiums, Zweck der Bachelorprüfung, akademischer Grad (1) Diese Ordnung regelt die Prüfung im integrierten Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang Mainz- Dijon (Bachelorprüfung) der Fachbereiche 05 und 07 der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, soweit diese an der Universität Mainz durchgeführt wird. Werden Teile der Prüfung im Bachelorstudiengang an der Université de Bourgogne (Dijon/Frankreich) erbracht, wird die Organisation und Durchführung nach den dort geltenden rechtlichen Bestimmungen in der Verantwortlichkeit sowie Verwaltung der Université de Bourgogne durchgeführt. Auf das Kooperationsabkommen mit der Université de Bourgogne vom 09. Januar 2012 wird verwiesen. (2) Der Bachelorstudiengang ist ein grundständiger wissenschaftlicher Studiengang, der zu einem ersten berufsqualifizierenden akademischen Abschluss führt. Er hat zum Ziel, wissenschaftliche Grundlagen, Methodenkompetenz, berufsfeldbezogene Qualifikationen sowie interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln. (3) Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat grundlegende theoretische und praktische Kenntnisse erworben hat und diese zur Erfüllung berufspraktischer Aufgaben einsetzen kann. (4) Ein Teil des Studiums muss an der Université de Bourgogne in Dijon verbracht werden. Auf 3 Abs. 2 sowie auf die fachspezifischen Regelungen in Anhang 1 wird verwiesen.

4 Seite 4 (5) Nach erfolgreich absolviertem Studium und bestandener Prüfung verleiht der zuständige Fachbereich den akademischen Grad eines Bachelor of Arts (B. A.). Dieser Hochschulgrad darf dem Namen der Absolventin oder des Absolventen beigefügt werden. (6) Für das Verfahren der Bachelorprüfung, die Ausstellung des Zeugnisses und die Verleihung des akademischen Grades ist der Fachbereich zuständig, dem das Kernfach angehört. Für die en im Beifach ist der Fachbereich zuständig, dem das Beifach angehört. 2 (1) Zum Bachelorstudiengang wird zugelassen, wer über eine Hochschulzugangsberechtigung gemäß 65 Abs. 1 oder 2 HochSchG verfügt und den Prüfungsanspruch für diesen Studiengang nicht verloren hat. Zur diesbezüglichen Überprüfung ist eine entsprechende Erklärung vorzulegen. (2) Eine weitere Voraussetzung für die Zulassung ist der Nachweis französischer Sprachkenntnisse durch eine mindestens mit der Note ausreichend oder 5 Punkten abgeschlossene fünfjährige Schulausbildung oder durch eine Bescheinigung über fortgeschrittene Kenntnisse der französischen Sprache auf dem Niveau des europäischen Referenzrahmens B2, die durch einen Sprachtest oder durch den Diplôme d'etudes en Langue Française (DELF B2) nachgewiesen werden. Der Nachweis französischer Sprachkenntnisse gilt auch durch Vorlage einer Hochschulreife, die an einer französischsprachigen Schule abgelegt wurde oder eines Abi- Bac (gleichzeitiger Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife [Abitur] und des französischen Baccalauréat [Bac]) erbracht. (3) Darüber hinaus wird vorausgesetzt, dass die Studierenden über ausreichende aktive und passive englische Sprachkenntnisse verfügen, die zur Lektüre englischsprachiger Fachliteratur und zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen in englischer Sprache befähigen; dies umfasst nicht das Anfertigen von schriftlichen Studienleistungen sowie von Prüfungsleistungen in englischer Sprache, sofern im Anhang nichts anderes geregelt ist. Bestimmungen im Anhang über den erforderlichen Nachweis fachspezifischer Sprachkenntnisse bleiben hiervon unberührt. (4) Bei Studienbewerberinnen oder Studienbewerbern die weder ihre Hochschulzugangsberechtigung an einer deutschsprachigen Einrichtung noch einen Abschluss in einem deutschsprachigen Studiengang erworben haben, ist der Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH) erforderlich. Sollte der Nachweis zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht vorliegen, so kann die Zulassung unter dem Vorbehalt erfolgen, dass er in der Regel bis zum Ende des dritten Semesters der Einschreibung an der Johannes Gutenberg-Universität nachgereicht wird. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung. 3 Gliederung des Studiums, Umfang und Art der Bachelorprüfung (1) Das Bachelorstudium umfasst das Studium eines Kern- und eines Beifachs. Als Kern- und Beifächer können die im Anhang aufgeführten Fächer gewählt werden. Darüber hinaus können

5 Seite 5 von den Fachbereichsräten 05 und 07 einvernehmlich weitere Beifächer zugelassen werden, sofern ein Studienangebot sichergestellt ist, das den im Anhang aufgeführten Beifächern gleichwertig ist, die Prüfungsmöglichkeit sichergestellt ist und die Bestimmungen für die Prüfung in einer Prüfungsordnung geregelt sind. Die gewählte Fächerkombination muss bei Studienstart in Mainz das Fach Französisch und bei Studienstart in Dijon das Fach Deutsch beinhalten. (2) Der Studienbeginn ist in Mainz oder in Dijon. Das zweite Studienjahr verbringen die Studierenden an der jeweiligen Partneruniversität. Das dritte Studienjahr wird in einer deutschfranzösischen Gruppe in Dijon (5. Semester) und Mainz (6. Semester) absolviert. Studienbeginn in Mainz Studienbeginn in Dijon 1. Semester Mainz Dijon 2. Semester Mainz Dijon 3. Semester Dijon Mainz 4. Semester Dijon Mainz 5. Semester Dijon Dijon 6. Semester Mainz Mainz (3) Die Bachelorprüfung besteht aus folgenden Prüfungsleistungen: 1. den studienbegleitenden en im Kern- und im Beifach, 2. der schriftlichen Bachelorarbeit im Kernfach, 3. der mündlichen Abschlussprüfung im Kernfach. Eine mündliche Abschlussprüfung im Beifach findet nicht statt; es sei denn der fachspezifische Anhang sieht eine andere Regelung vor. (4) Die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit sind zu berücksichtigen. Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, muss die Vorsitzende oder der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses gestatten, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in anderer Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. (5) Studien- und Prüfungsleistungen darf nur erbringen, wer ordnungsgemäß in dem integrierten Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang Mainz-Dijon der Fachbereiche 05 und 07 an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz eingeschrieben und nicht beurlaubt ist sowie seinen Prüfungsanspruch nicht verloren hat; 67 Abs. 4 HochSchG (Frühstudierende) bleibt unberührt. 2 Abs. 7 der Ordnung für die Zulassung und Einschreibung von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern an der Johannes Gutenberg-Universität bleibt davon unberührt.

6 Seite 6 4 Regelstudienzeit, Fristen (1) Die Regelstudienzeit einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Bachelorarbeit und die abschließende Bachelorprüfung beträgt drei Jahre (sechs Semester). (2) Erfolgt die Meldung zur Bachelorarbeit gemäß 15 Absatz 4 nicht spätestens nach Abschluss des sechsten Studienjahres, gilt die Bachelorarbeit als erstmals nicht bestanden; für die Wiederholung gelten die Fristen gemäß 15 Absatz 12. In diesem Fall ist die oder der Studierende schriftlich zur Teilnahme an einer Studienfachberatung aufzufordern. (3) Bei der Ermittlung der Studienzeiten, die für die Einhaltung der in Absatz 2 genannten sowie weiterer im Rahmen dieser Prüfungsordnung vorgeschriebenen Fristen maßgeblich sind, werden Verlängerungen und Unterbrechungen von Studienzeiten nicht berücksichtigt, soweit sie durch die Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien einer Hochschule, einer Studierendenschaft oder eines Studierendenwerks, durch Krankheit, eine Behinderung oder andere von der oder dem Studierenden nicht zu vertretende Gründe oder durch Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes; in diesen Fällen ist mindestens die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zu ermöglichen, durch die Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen, oder durch ein ordnungsgemäßes einschlägiges Auslandsstudium bis zu zwei Semestern; dies gilt nicht für Auslandsstudienzeiten, die nach dieser Prüfungsordnung abzuleisten sind, bedingt waren. Die Pflicht zum Erbringen der Nachweise nach Satz 1 obliegt den Studierenden. 5 Modularisierter Studienaufbau, Leistungspunktesystem, Studienleistungen (1) Die Lehrveranstaltungen des Bachelorstudienganges werden im Rahmen von Modulen angeboten. Modul bezeichnet thematisch und zeitlich aufeinander abgestimmte, in sich abgeschlossene Lehreinheiten. In der Regel wird jedes Modul mit einer gemäß 11 abgeschlossen. In besonders begründeten Einzelfällen kann eine aus Teilprüfungen bestehen. In besonders begründeten Fällen können auch mehrere Module mit einer Prüfung abgeschlossen werden. Für die Prüfungen gemäß Satz 3 und 4 gilt 11 entsprechend. (2) Jedes Modul ist mit Leistungspunkten (LP) versehen, die dem ungefähren Zeitaufwand entsprechen, der in der Regel durch die Studierende oder den Studierenden für den Besuch aller verpflichtenden Lehrveranstaltungen des Moduls, die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffes, den ggf. erforderlichen Erwerb von Leistungsnachweisen, die Prüfungsvorbereitung und die Ablegung der erforderlich ist. Entsprechendes gilt für die Bachelorarbeit und die mündliche Abschlussprüfung. Die Vergabe der Leistungspunkte erfolgt jeweils nach erfolgreichem Abschluss

7 Seite 7 des Moduls gemäß Absatz 1 einschließlich sämtlicher im Rahmen des Moduls zu erbringender Studienleistungen gemäß Absatz 4 beziehungsweise nach erfolgreichem Abschluss der Bachelorarbeit und der mündlichen Abschlussprüfung. Die Maßstäbe für die Zuordnung von Leistungspunkten entsprechen dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS). (3) Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten für Module ist grundsätzlich der erfolgreiche Abschluss der gemäß 11 nach regelmäßiger und aktiver Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Moduls. Die Voraussetzungen für die aktive Teilnahme werden spätestens zur ersten Lehrveranstaltung des jeweiligen Semesters bekannt gegeben; aktive Teilnahme kann z.b. in dem Lesen bzw. Durcharbeiten von vorgegebenen Texten, dem Halten von Kurzreferaten, dem Erstellen von Kurzprotokollen, dem Bearbeiten von Übungsaufgaben etc. bestehen. In begründeten Einzelfällen kann von einem Nachweis der regelmäßigen Teilnahme gemäß Satz 1 abgesehen werden. Ein entsprechender Antrag ist rechtzeitig, in der Regel vor Beginn der ersten Lehrveranstaltung des Moduls, an die Verantwortliche oder den Verantwortlichen der Lehrveranstaltung zu stellen. Die Entscheidung hierüber trifft der jeweils zuständige Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den zuständigen Fachvertreterinnen und Fachvertretern. (4) Der ordnungsgemäße Abschluss eines Moduls kann, soweit dies im jeweiligen Anhang geregelt ist, über das Bestehen der hinaus vom Erbringen von Studienleistungen abhängig gemacht werden. Studienleistungen dienen vornehmlich der individuellen Leistungskontrolle; ihre Benotung geht nicht in die ein. Studienleistungen können nur bei einer nachgewiesenen regelmäßigen und aktiven Teilnahme an den Lehrveranstaltungen bescheinigt werden; Absatz 3 Satz 3 bis 5 bleibt hiervon unberührt. Eine Studienleistung ist erbracht, wenn bei der Leistungsüberprüfung eine mindestens als bestanden oder mit ausreichend (4,0) bewertete Leistung entsprechend 17 Absatz 1 erzielt wurde. Solche Leistungsüberprüfungen können mehrere Teile umfassen und bestehen vor allem aus Klausuren, mündlichen Prüfungen, Protokollen, Portfolios, Kolloquien, Referaten, praktischen Übungen und Hausarbeiten. Näheres regelt der Anhang. Sofern im Anhang mehrere alternative Formen der Leistungsüberprüfung vorgesehen sind, gibt die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter die jeweilige Art und Dauer der Leistungsüberprüfung spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit bekannt. Bei benoteten Studienleistungen erfolgt die Bewertung gemäß 17. (5) Eine regelmäßige Teilnahme liegt dann vor, wenn die oder der Studierende in allen von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war. Eine regelmäßige Teilnahme kann noch attestiert werden, wenn die oder der Studierende bis zu zwei Einzelveranstaltungen, höchstens aber vier Veranstaltungsstunden im Semester, versäumt hat; auf Absatz 6 Satz 3 wird verwiesen. In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen zugelassen werden. (6) Die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter unterrichtet die oder den Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses (gemäß 7 Abs. 1 und Abs. 1) unmittelbar nach Abschluss einer Lehrveranstaltung über die Teilnehmerinnen und Teilnehmer; dabei sind der oder dem Vorsitzenden auch die Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer mitzuteilen, die an der Lehrveranstaltung nicht regelmäßig teilgenommen haben. Sofern Prüfungs- und Studienleistungen zu erbringen sind, wird der zuständige Prüfungsausschuss unverzüglich über die von den

8 Seite 8 Studierenden erzielten Ergebnisse unterrichtet, sowie darüber, welche Studierenden nicht an der Leistungsüberprüfung teilgenommen haben. Bei Vorlesungen wird der Nachweis der regelmäßigen Teilnahme durch das Bestehen der geführt; die Mitteilung gemäß Satz 1 entfällt. (7) Für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen ist in der Regel eine fristgerechte und verbindliche Anmeldung erforderlich. Die oder der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses setzt in Absprache mit der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter die jeweiligen Anmeldetermine und -modalitäten fest. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine teilnehmerbeschränkte Lehrveranstaltung die Zahl der verfügbaren Plätze, so sind bei der Vergabe die Richtlinien des Senats über den Zugang zu Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden. (8) Eine Lehrveranstaltung, mit Ausnahme von Vorlesungen, an der ohne von der bzw. dem für die Lehrveranstaltung Verantwortlichen genehmigte Entschuldigung nicht regelmäßig teilgenommen wurde, kann höchstens zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer Lehrveranstaltung, in der bereits eine Studienleistung erbracht wurde, mit dem Ziel des Erwerbs weiterer Leistungspunkte oder der Verbesserung der erzielten Note ist ausgeschlossen. (9) Nicht bestandene Studienleistungen sollten zum nächstmöglichen Termin wiederholt werden. Die Wiederholung von nicht bestandenen Studienleistungen ist in bestimmten Fällen nur zweimal möglich. Nähere Einzelheiten sind im Anhang geregelt. Die Wiederholung einer Studienleistung mit dem Ziel des Erwerbs weiterer Leistungspunkte oder der Verbesserung der erzielten Note ist ausgeschlossen. (10) Leistungspunkte für einzelne Lehrveranstaltungen werden nur auf schriftlichen Antrag und nur zu Zwecken des Transfers bescheinigt. Werden in begründeten Einzelfällen Einzelnachweise für eine erbrachte Studienleistung benötigt, wird ein Studiennachweis ausgestellt. Der Studiennachweis enthält mindestens den Namen der oder des teilnehmenden Studierenden, die genaue Bezeichnung der Lehrveranstaltung und des Moduls, die Angabe des Semesters, in dem die Lehrveranstaltung durchgeführt wurde, die Zahl der Leistungspunkte und im Falle einer Studienleistung auch die Art und das Ergebnis der Leistungsüberprüfung. (11) Wird im Anhang für das Studium einzelner Fächer ein Industrie- oder Berufspraktikum vorgeschrieben, ist der Nachweis der aktiven Teilnahme Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten. Die aktive Teilnahme ist von der ausbildenden Einrichtung zu bescheinigen. Die Bescheinigung muss die Bezeichnung der Einrichtung, Angaben zur Person (Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Matrikelnummer) sowie die Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Über das Praktikum ist von der Praktikantin oder dem Praktikanten ein Praktikumsbericht zu erstellen. 6 Studienumfang, Module (1) Der zeitliche Gesamtumfang in Semesterwochenstunden (SWS) und gemäß französischer Zählung in Stunden (h) der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen sowie die Aufteilung auf Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen ergibt sich aus dem Anhang sowie den Modulhandbüchern.

9 Seite 9 (2) Der integrierte Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang Mainz-Dijon an der Johannes Gutenberg- Universität Mainz ist ein Intensivstudiengang. Zum erfolgreichen Abschluss des Studiengangs müssen mindestens 180 Leistungspunkte (LP) nachgewiesen werden, davon entfallen: 1. auf die Module im Kernfach: 103 bis 106 LP, 2. auf die Module im Beifach: 54 bis 60 LP, 3. das Deutsch-Französische Modul : 9 LP 4. auf die Bachelorarbeit: 10 bis 12 LP, 5. auf die mündliche Abschlussprüfung: 5 LP, sofern im fachspezifischen Anhang keine andere Regelung getroffen ist. Die genauen Leistungspunktezahlen der einzelnen Studienfächer für die Module im Kernfach gemäß Nr. 1 und die Bachelorarbeit gemäß Nr. 3 finden sich im fachspezifischen Anhang. In einigen Studienfächern wird die Bachelorarbeit im Rahmen eines Abschlussmoduls von weiteren Lehrveranstaltungen (Seminar, Kolloquium etc.) begleitet, näheres ist im Anhang geregelt. (3) Die den jeweiligen Modulen zugehörigen Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen für die Kernund Beifächer sind im Anhang aufgeführt. Die Fachbereiche sowie die kooperierenden Einrichtungen stellen das für jedes Modul erforderliche Lehrangebot sicher. (4) Über die in Absatz 2 Nr. 1 und 2 aufgeführten Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen hinaus ist nach Maßgabe des Anhangs in einzelnen Fächern ein Industriepraktikum / Berufspraktikum zu absolvieren. Die Pflicht zur Gewinnung eines geeigneten Praktikumplatzes obliegt den Studierenden. Der zuständige Fachbereich verpflichtet sich, die Studierenden bei der Wahl eines Praktikumplatzes und der Durchführung des Praktikums zu unterstützen. (5) Im Fach American Studies wird ein Studienaufenthalt im Land der Zielsprache dringend empfohlen. Die Einzelheiten sind im Anhang geregelt. Auf 9 Abs. 7 wird hingewiesen. (6) Sind Lehrveranstaltungen oder Module im Kern- und Beifach identisch, können die dafür vorgesehenen Leistungspunkte nur einmal in einem der beiden Fächer angerechnet werden; eine doppelte Anrechnung von Leistungspunkten im Kern- und Beifach ist ausgeschlossen. Stattdessen ist eine andere geeignete Lehrveranstaltung oder ein anderes geeignetes Modul mit mindestens der gleichen Leistungspunktezahl zu absolvieren. Die Studierende oder der Studierende soll bezüglich der Auswahl einer anderen Lehrveranstaltung oder eines Ersatzmoduls ein Gespräch mit der oder dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses oder einer oder einem hierzu Beauftragten führen. 7 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Ordnung festgelegten Aufgaben setzen die zuständigen Fachbereichsräte für jedes Studienfach einen Prüfungsausschuss ein; sofern es sich nahelegt, können auch gemeinsame Prüfungsausschüsse für mehrere

10 Seite 10 Studienfächer gebildet werden. Für fach- und fachbereichsübergreifende Angelegenheiten, die sich insbesondere aus dem binationalen Studienverlauf und den Unterschieden des deutschen und französischen Hochschulsystems ergeben, ist der Prüfungsausschuss für die Studiengänge Mainz-Dijon gemäß 7 Abs. 1 Satz 6 der Ordnung für die Prüfung im integrierten lehramtsbezogenen Bachelorstudiengang Mainz-Dijon an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz in der aktuellen Fassung zuständig. (2) Dem Prüfungsausschuss gehören mehrheitlich Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, sowie mindestens je ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden, aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und aus der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an. Die oder der Vorsitzende sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer sein. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Abstimmungen über Prüfungsleistungen und Studienleistungen ist 25 Abs. 5 HochSchG anzuwenden. Die Amtszeit des studentischen Mitglieds beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder drei Jahre. Die Wiederwahl eines Mitglieds ist möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt. (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist der Prüfungsausschuss für alle Entscheidungen zuständig, die aufgrund dieser Ordnung zu treffen sind; er kann die Erledigung von Aufgaben an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden delegieren. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem zuständigen Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungs- und der Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Bachelorarbeit sowie über die Verteilung der n und der Gesamtnoten; der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Hochschule offen zu legen. Der Prüfungsausschuss gibt darüber hinaus dem zuständigen Fachausschuss für Studium und Lehre und dem Fachbereich Anregungen zur Reform des Studienplans und der Prüfungsordnung. (4) Der Prüfungsausschuss hat im Zusammenwirken mit dem zuständigen Fachbereich sicherzustellen, dass die Studien- und Prüfungsleistungen in den in dieser Ordnung festgesetzten Zeiträumen erbracht werden können. Zu diesem Zweck soll die Kandidatin oder der Kandidat rechtzeitig sowohl über Art und Zahl der im Rahmen eines Moduls zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, informiert werden. Den Kandidatinnen und Kandidaten sind für jede Studien- und Prüfungsleistung rechtzeitig auch die jeweiligen Wiederholungstermine bekannt zu geben. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, allen Leistungsüberprüfungen und en beizuwohnen. Dieses Recht erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe der Note. (6) Der Prüfungsausschuss ist dazu berechtigt, wissenschaftliche Arbeiten auch mit Hilfe elektronischer Mittel auf Täuschungen und Täuschungsversuche zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann er von der Verfasserin oder dem Verfasser die Vorlage einer geeigneten elektronischen Fassung der Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, kann die Arbeit als nicht bestanden bewertet werden.

11 Seite 11 (7) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Modulbeauftragten unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (8) Belastende Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sind der oder dem betroffenen Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (9) Auf Vorschlag eines Prüfungsausschusses kann der jeweils zuständige Fachbereichsrat kleinere fachspezifische Änderungen des Anhangs beschließen. Sind mehrere Fächer aus unterschiedlichen Fachbereichen betroffen, ist ein übereinstimmender Beschluss aller jeweils zuständigen Fachbereichsräte erforderlich. 8 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer (1) Die Bachelorprüfung einschließlich der en wird von Prüferinnen oder Prüfern durchgeführt. Der jeweils zuständige Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer. Er kann die Bestellung der oder dem Vorsitzenden übertragen. (2) Prüferinnen oder Prüfer sind Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Habilitierte, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Aufgaben gemäß 56 Abs. 1 Satz 2 HochSchG, Lehrbeauftragte gemäß 63 HochSchG sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben gemäß 58 HochSchG. Die Mitwirkungsrechte von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern werden durch Emeritierung und Pensionierung nicht berührt. Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sowie in der beruflichen Praxis erfahrene Personen gemäß 25 Abs. 4 Satz 2 HochSchG können durch Beschluss des zuständigen Prüfungsausschusses auf Vorschlag des Fachbereichsrats zu Prüferinnen oder Prüfern bestellt werden. Als Prüferinnen oder Prüfer für eine Fachprüfung kann nur benannt werden, wer in dem Fach, in dem die Prüfung abgelegt wird, eine Lehrtätigkeit an einer Hochschule ausübt oder in den zurückliegenden vier Semestern ausgeübt hat oder über nachgewiesene einschlägige berufspraktische Erfahrungen verfügt. (3) Die oder der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass den Kandidatinnen oder Kandidaten die Namen der Prüferinnen oder Prüfer rechtzeitig, in der Regel mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin, bekannt gegeben werden. Die Kandidatin oder der Kandidat kann eine Prüferin oder einen Prüfer vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch. Ist eine Prüferin oder ein Prüfer aus der Universität ausgeschieden und bietet sie oder er noch die Prüfung zu einem Modul, aber nicht mehr Lehrveranstaltungen zu dem Modul an, so kann die oder der Studierende diese Prüferin oder diesen Prüfer für die Abnahme einer Wiederholungsprüfung zu dem Modul vorschlagen oder die Prüferin oder den Prüfer, die bzw. der sowohl Lehrveranstaltungen als auch die Prüfung zu dem Modul anbietet. (4) Die Fachprüferinnen und Fachprüfer bestellen die Beisitzerinnen oder Beisitzer. Die Beisitzerin oder der Beisitzer müssen mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Sie führen die Niederschrift bei mündlichen und praktischen Prüfungen und können mit der Vorkorrektur schriftlicher Prüfungsleistungen beauftragt werden. Sie

12 Seite 12 sind berechtigt, Kandidatinnen oder Kandidaten bei Störungen während einer Prüfung von der Fortsetzung der Prüfung auszuschließen. (5) Für die Prüferinnen und Prüfer und Beisitzerinnen oder Beisitzer gilt 7 Abs. 7 Satz 2 und 3 entsprechend. (6) Es können auch die Prüfungsberechtigten der in diesem Studiengang kooperierenden Hochschulen (Université de Bourgogne, Université de Sherbrooke, Bishop s University, Università di Bologna) zu Prüferinnen oder Prüfern sowie Beisitzerinnen oder Beisitzern bestellt werden. Dabei gelten die Absätze 2, 3, 4 und 5 entsprechend. 9 Anrechnung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Hochschule in Deutschland in dem gleichen Studiengang erbracht wurden, soweit keine wesentlichen Unterschiede bei den Modulen hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen und der Studiengang akkreditiert ist. (2) Prüfungs- und Studienleistungen aus anderen Studiengängen werden angerechnet, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. Bei dieser Anrechnung ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Hierzu sind Inhalt, Umfang und Anforderungen der Studien- und Prüfungsleistungen heranzuziehen. Bei der Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz (KMK) und Hochschulrektorenkonferenz (HRK) gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulkooperationsvereinbarungen zu beachten. Prüfungs- und Studienleistungen, die entsprechend Anhang 1 an der Université de Bourgogne erbracht werden, werden ohne Anerkennungsverfahren übernommen. (3) Für Prüfungs- und Studienleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien, für multimedial gestützte Prüfungs- und Studienleistungen sowie für Prüfungs- und Studienleistungen von Frühstudierenden gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; Absatz 2 gilt außerdem für Prüfungsund Studienleistungen an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sowie an Fach- und Ingenieurschulen und Offiziershochschulen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. (4) Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene gleichwertige Kenntnisse und Qualifikationen werden in der Regel maximal bis zur Hälfte des Hochschulstudiums anerkannt. (5) Werden Prüfungs- und Studienleistungen anerkannt, werden Noten soweit die Notensysteme vergleichbar sind übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk bestanden aufgenommen. Im Zeugnis wird eine Kennzeichnung der Anerkennung vorgenommen. Den anerkannten Studien- und Prüfungsleistungen werden die Leistungspunkte zugerechnet, die in dieser Ordnung hierfür vorgesehen sind.

13 Seite 13 (6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Prüfungs- und Studienleistungen in fachlich verwandten Studiengängen erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen zu den von der JGU genannten Fristen vorzulegen. (7) Beabsichtigt die oder der Studierende ein Auslandsstudium mit anschließender Anerkennung von im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen, soll sie oder er vor Beginn des Auslandstudiums mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer oder einem hierzu Beauftragten ein Gespräch über die Anerkennungsfähigkeit der Studien- und Prüfungsleistungen führen. (8) Die Kandidatin oder der Kandidat legt dem Prüfungsausschuss die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vor, aus denen die Bewertung, die Leistungspunkte und die Zeitpunkte sämtlicher Prüfungsleistungen hervorgehen, denen er sich in einem anderen Studiengang oder an anderen Hochschulen bisher unterzogen hat. Aus den Unterlagen muss ersichtlich sein, welche en und prüfungsrelevanten Studienleistungen nicht bestanden oder wiederholt wurden. Die Unterlagen müssen von derjenigen Hochschule ausgestellt sein, an der die Prüfungsund Studienleistungen abgelegt wurden. Über die Anerkennung entscheidet der Prüfungsausschuss für die Studiengänge Mainz-Dijon nach Anhörung der jeweiligen Fachvertreterin oder des Fachvertreters. (9) Bei den Anerkennungsverfahren werden sämtliche von der Kandidatin oder dem Kandidaten abgelegten sowohl die bestandenen als auch die nicht bestandenen Studien- und Prüfungsleistungen, zu denen es gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in diesem Bachelorstudiengang gibt, berücksichtigt. 17 Abs. 3 Satz 1 und 2 ist anzuwenden. (10) Sofern Anerkennungen vorgenommen werden, können diese mit Auflagen hinsichtlich nachzuholender Studien- und Prüfungsleistungen verbunden werden. Auflagen und eventuelle Fristen, innerhalb der diese zu erfüllen sind, sind der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. II. Prüfung 10 Meldung und Zulassung zur Bachelorprüfung (1) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorprüfung gilt mit der Meldung zur ersten bzw. zur ersten Modulteilprüfung innerhalb der vom zuständigen Prüfungsausschuss bekannt gegebenen Frist als gestellt. (2) Sofern nicht bereits mit dem Antrag auf Zulassung zum Studium erfolgt, sind dem Antrag auf Zulassung zur Bachelorprüfung beizufügen:

14 Seite eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin oder der Kandidat bereits eine Bachelorprüfung in demselben Bachelorstudiengang an einer Hochschule in Deutschland endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich in einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren an einer Hochschule in Deutschland befindet, 2. eine Erklärung darüber, ob und ggf. wie oft die Kandidatin oder der Kandidat bereits Prüfungsleistungen oder prüfungsrelevante Studienleistungen in demselben Bachelorstudiengang oder in anderen Studiengängen an einer Hochschule in Deutschland nicht bestanden hat. In der Erklärung gemäß Nummer 2 hat die Kandidatin oder der Kandidat zu versichern, dass sie oder er im Falle eines gleichzeitigen Studiums in einem anderen Studiengang dem zuständigen Prüfungsausschuss den Beginn und den Abschluss des Prüfungsverfahrens sowie das Nichtbestehen von Prüfungen und Leistungsüberprüfungen in diesem anderen Studiengang unverzüglich schriftlich mitteilen wird. (3) Die Zulassung zur Bachelorprüfung wird abgelehnt, wenn 1. der Antrag auf Zulassung nicht fristgemäß vorgelegt wurde, 2. die Unterlagen gemäß Absatz 2 unvollständig sind, 3. die Kandidatin oder der Kandidat nicht im integrierten Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang Mainz-Dijon an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz mit der entsprechenden Fächerkombination an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz eingeschrieben ist, 4. die Kandidatin oder der Kandidat eine Bachelorprüfung in demselben Studiengang an einer Hochschule in Deutschland endgültig nicht bestanden hat oder 5. die Kandidatin oder der Kandidat wegen der Anrechnung von Fehlversuchen gemäß 18 Abs. 3 keine Möglichkeit mehr zur Erbringung von Prüfungsleistungen hat, die für das Bestehen der Bachelorprüfung erforderlich sind. (4) Wird die Kandidatin oder der Kandidat zur Bachelorprüfung nicht zugelassen, ist ihr oder ihm diese Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Dem Bescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. 11 en (1) Die en werden studienbegleitend erbracht; sie schließen das jeweilige Modul ab. Durch die soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Gegenstand der en sind grundsätzlich die Inhalte der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Moduls. Es gilt das Prinzip exemplarischen Prüfens, d.h. aus dem Prüfungsgebiet können Teilgebiete den Prüfungsgegenstand darstellen. (2) Eine besteht grundsätzlich aus einer Prüfungsleistung. Sofern Studienleistungen gemäß Anhang in einem Modul zu erbringen sind, ist deren Bestehen Voraussetzung für die

15 Seite 15 Zulassung zur. Eine Zulassung unter Vorbehalt gemäß Absatz 5 bleibt davon unberührt. Der Anhang kann Modulteilprüfungen vorsehen, diese sind nur im begründeten Einzelfall zulässig. Für Modulteilprüfungen gelten die Bestimmungen gemäß Abs. 3 bis 7 und 12 bis 14 entsprechend. Die Bewertung der Prüfungsleistungen und die Bildung der der nach dem Anhang vorgeschriebenen Module erfolgt gemäß 17. Module, die mit einer unbenoteten Leistungsüberprüfung abgeschlossen werden, sind im Anhang besonders gekennzeichnet. (3) Grundsätzlich gelten bei Prüfungen, die an der Université de Bourgogne abgelegt werden, die Regelungen der Université de Bourgogne; auf 1 Abs. 1 wird verwiesen. (4) Die en finden in mündlicher, schriftlicher oder praktischer Form gemäß den 12 bis 14 statt. Andere als die in den 12 bis 14 genannten Prüfungsarten sind nach Maßgabe des Anhangs zulässig, die Bestimmungen der 12 bis 14 sind entsprechend anzuwenden. Die Art und Dauer der en der einzelnen Module sind im Anhang geregelt. (5) Für die Teilnahme an en ist eine fristgerechte und verbindliche Anmeldung bei der oder dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses erforderlich. Die Anmeldung zu en soll in der Regel in dem Semester erfolgen, in dem die letzte Studienleistung des jeweiligen Moduls erbracht wird. 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Die oder der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses setzt in Absprache mit den Prüferinnen oder Prüfern gemäß 8 die jeweiligen Prüfungs- und Anmeldetermine sowie die Anmeldemodalitäten fest. Die Prüfungsund Anmeldetermine werden zu Beginn des Semesters bekannt gemacht. Nach Ablauf der Anmeldefrist ist ein Rücktritt nur noch in begründeten Einzelfällen möglich; insbesondere bei nachgewiesener Erkrankung, nachzuweisendem Fachwechsel, nachzuweisender Exmatrikulation oder nachzuweisendem Hochschulwechsel. (6) Eine kann in der Regel erst abgelegt werden, wenn die dem Modul gemäß Anhang zugeordneten Studienleistungen ( 5 Abs. 4) erbracht worden sind. Hängt die Zulassung zu einer vom Vorliegen von Studienleistungen ab und sind diese noch nicht vollständig erbracht worden, ist eine Zulassung zu einer unter Vorbehalt möglich. Die ist erst dann bestanden, wenn sämtliche Studienleistungen sowie die erfolgreich bestanden sind. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. (7) Werden mehrere Module gemeinsam mit einer Prüfung abgeschlossen, gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. 12 Mündliche Prüfungen (1) Mündliche Prüfungen werden vor mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers gemäß 8 Abs. 4 abgelegt. Referate und referatsähnliche mündliche Prüfungen werden in der Regel nur vor einer Prüferin oder einem Prüfer abgelegt. (2) Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung (max. vier Kandidatinnen oder Kandidaten) durchgeführt werden und dauert nach näherer Regelung im Anhang mindestens 15,

16 Seite 16 höchstens 30 Minuten pro Kandidatin oder Kandidat. In begründeten Fällen können im Anhang auch abweichende Zeiten festgelegt werden. Ergibt sich aus den Prüfungsfragen die Notwendigkeit, graphische oder rechnerische Darstellungen einzubeziehen, so sind diese Teil der mündlichen Prüfung. Vor der Festsetzung der Note hört die Prüferin oder der Prüfer die anderen an einer Kollegialprüfung mitwirkenden Prüferinnen oder Prüfer und Beisitzerinnen oder Beisitzer. Das Ergebnis ist der Kandidatin oder dem Kandidaten jeweils im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben. Bei Nichtbestehen sind der Kandidatin oder dem Kandidaten die Gründe zu eröffnen. (3) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. In der Niederschrift sind die Namen der Prüferinnen oder Prüfer, der Beisitzerinnen oder Beisitzer, der oder des Protokollführenden sowie der Kandidatin oder des Kandidaten, Beginn und Ende der mündlichen Prüfung, die wesentlichen Gegenstände der mündlichen Prüfung, die Prüfungsleistungen und die erteilte Note aufzunehmen. Die Niederschrift darf nicht in elektronischer Form abgefasst werden. Sie ist unverzüglich nach Abschluss der Prüfung dem zuständigen Prüfungsamt zuzuleiten. (4) Bei mündlichen Prüfungen können Studierende des betreffenden Fachbereichs auf Antrag als Zuhörerinnen oder Zuhörer anwesend sein, sofern sich keine der Kandidatinnen oder der Kandidaten bei der Meldung zur Prüfung dagegen ausspricht. Die Prüferin oder der Prüfer entscheidet über solche Anträge, die drei Wochen vor der mündlichen Prüfung beim zuständigen Prüfungsausschuss eingereicht werden müssen, nach Maßgabe der vorhandenen Plätze. Kandidatinnen oder Kandidaten desselben Prüfungstermins oder desselben Prüfungszeitraums sind als Zuhörerinnen oder Zuhörer ausgeschlossen. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gefährdet ist, kann auch noch während der Prüfung der Ausschluss der Studierenden erfolgen. Die Öffentlichkeit der Prüfung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. (5) Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten kann die zentrale Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte des zuständigen Fachbereichs an mündlichen Prüfungen teilnehmen. (6) Mündliche Prüfungen in den philologischen Fächern können, nach Maßgabe näherer Regelungen im Anhang, in der Sprache, die Gegenstand des Studienfachs ist, durchgeführt werden. Erweisen sich die Sprachkenntnisse als nicht ausreichend, ist die Prüfung nicht bestanden; ein Ausgleich durch andere Prüfungsleistungen ist nicht zulässig. (7) Auf Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten und nach Zustimmung der Prüferin oder des Prüfers bzw. der Prüferinnen oder Prüfer können nach Maßgabe näherer Regelungen im Anhang einzelne mündliche Prüfungen in allen Fächern in einer Fremdsprache abgehalten werden. Dies gilt nicht für Prüfungen die gemäß Absatz 6 abgelegt werden. 13 Schriftliche Prüfungen, Portfolioprüfungen (1) Unter einer schriftlichen Prüfung in Form einer Klausur ist die schriftliche Bearbeitung einer oder mehrerer von der Prüferin oder dem Prüfer gestellten Aufgaben zu verstehen, die mit den

17 Seite 17 geläufigen Methoden des Faches, in begrenzter Zeit, mit in der Regel begrenzten Hilfsmitteln und unter Aufsicht zu erfolgen hat. Die Bearbeitungszeit beträgt nach näherer Regelung im Anhang mindestens 1 Stunde und höchstens 2 Stunden. In begründeten Fällen können im Anhang auch abweichende Zeiten festgelegt werden. Klausuren können in multimedial gestützter Form durchgeführt werden, sofern die Voraussetzungen hierfür gemäß Absatz 6 gegeben sind. (2) Unter einer schriftlichen Prüfung in Form einer Hausarbeit ist die schriftliche Bearbeitung eines von der Prüferin oder dem Prüfer gestellten Themas mit den geläufigen Methoden des Faches in begrenzter Zeit zu verstehen. Sie muss Bestandteil eines Moduls sein. Das Thema sollte so gewählt werden, dass der zeitliche Gesamtaufwand für die Bearbeitung des Themas einer studentischen Arbeitsbelastung (im Sinne von 5 Abs. 2 Satz 1) von insgesamt zwei Wochen (Vollzeit) ), in Ausnahmen von vier Wochen entspricht, begründete Ausnahmen davon können im Anhang geregelt werden. Der Prüfungsausschuss kann Fristen für die Abgabe der Hausarbeiten festlegen. Eine schriftliche Prüfung kann mit Zustimmung des Prüfers auch als Gruppenprüfung durchgeführt werden; 15 Abs. 9 gilt entsprechend. Bei einer Gruppenarbeit sind die eigenständig sowie gegebenenfalls die gemeinsam verfassten Teile der Arbeit eindeutig zu benennen. 12 Abs. 7 gilt entsprechend. (3) Unter einer schriftlichen Prüfung in Form eines Portfolios ist das selbstständige Verfassen, Auswählen und Zusammenstellen einer begrenzten Zahl von schriftlichen Dokumenten über die Themen eines Moduls und in den entsprechenden Lehrveranstaltungen hergestellte Produkte zu verstehen. Ein Portfolio besteht aus einer Einleitung, einer Sammlung von Dokumenten und einer Reflexion. Die Abgabe des Portfolios in digitaler Form (Präsentation) ist mit Zustimmung der Prüferin oder des Prüfers zulässig. (4) Schriftliche Prüfungsleistungen werden in der Regel von einer Prüferin oder einem Prüfer bewertet. Im Falle der letzten Wiederholungsprüfung sind sie durch eine zweite Prüferin oder einen zweiten Prüfer zu bewerten. Bei einer Bewertung durch zwei Prüferinnen oder Prüfer errechnet sich die Note aus dem arithmetischen Mittel beider Bewertungen. 16 Abs. 2 gilt entsprechend. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. Findet die Wiederholungsprüfung im selben Prüfungszeitraum statt, sind die Prüfungsergebnisse spätestens zwei Wochen, andernfalls vier Wochen, vor dem Wiederholungstermin bekannt zu geben. (5) Ist die zweite Wiederholung einer schriftlichen Prüfung nicht bestanden, findet hierzu eine mündliche Ergänzungsprüfung statt, wenn dies für das jeweilige Modul oder das jeweilige Fach im Anhang vorgesehen ist. Diese Ergänzungsprüfung ist grundsätzlich als Einzelprüfung abzuhalten und soll zwischen 15 und 45 Minuten dauern; sie ist zeitnah durchzuführen. Bei der mündlichen Ergänzungsprüfung wird lediglich darüber entschieden, ob die Kandidatin oder der Kandidat die Note 4,0 oder schlechter erhält. Eine mündliche Ergänzungsprüfung ist ausgeschlossen, wenn die Kandidatin oder der Kandidat an der Prüfung nicht teilgenommen hat oder wenn die Bewertung als nicht ausreichend auf 17 Abs. 3 beruht. (6) Multimedial gestützte Prüfungsleistungen ( e-klausuren ) sind zulässig, sofern sie dazu geeignet sind, den Nachweis gemäß 11 Abs. 1 Satz 2 zu erbringen oder hierzu beizutragen; erforderlichenfalls können sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden. Multimedial gestützte Prüfungsaufgaben werden in der Regel von zwei Prüferinnen oder Prüfern erarbeitet. Sie bestehen insbesondere in Freitextaufgaben, Lückentexten, Zuordnungsaufgaben. Multiple-Choice-Fragen

18 Seite 18 sind unter den Voraussetzungen gemäß Absatz 7 zulässig. Vor der Durchführung multimedial gestützter Prüfungsleistungen ist sicherzustellen, dass die elektronischen Daten eindeutig identifiziert sowie unverwechselbar und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Die Prüfung ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder -führer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des 22 Möglichkeit der Einsichtnahme in die multimedial gestützte Prüfung sowie das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich einer Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren. (7) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ( Multiple-Choice-Prüfung ) liegt dann vor, wenn die Bestehensgrenze ausschließlich durch Markieren der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Hierbei wird die Bestehensgrenze von der Prüferin oder dem Prüfer, je nach Schwierigkeitsgrad der Klausur, zwischen 50 und 60 Prozent festgelegt. Prüfungen im Antwort- Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis über das Erreichen des Prüfungsziels gemäß 11 Abs. 1 Satz 2 zu erbringen. Eine Prüfung im Antwort-Wahl- Verfahren ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern vorzubereiten. Die Prüferinnen und Prüfer wählen den Prüfungsstoff aus, formulieren die Fragen, legen die Antwortmöglichkeiten und die Gewichtung der Fragen fest. Hierbei ist sicherzustellen, dass das Verhältnis der zu erzielenden Punkte in den einzelnen Fragen zur erreichbaren Gesamtpunktzahl dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad entspricht. Sie erstellen das Bewertungsschema und wenden es im Anschluss an die Prüfung an. Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, den zu überprüfenden Kenntnis- und Wissenstand der Kandidatinnen und Kandidaten eindeutig festzustellen. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Vor der erstmaligen Durchführung einer Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist dem zuständigen Prüfungsausschuss von den Prüferinnen und Prüfern eine Beschreibung der Prüfung vorzulegen, aus der sich die Eignung gemäß Satz 2 ergibt. Ferner sind für jede Prüfung die ausgewählten Fragen, die Musterlösung und das Bewertungsschema beim zuständigen Prüfungsausschuss zu hinterlegen. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Mindestprozentzahl der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt. Diese Mindestprozentzahl ist konstant gleich der Bestehensgrenze, falls die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer (in Prozent) den Wert der Bestehensgrenze nicht unterschreitet. Falls die durchschnittliche Prüfungsleistung diesen Wert jedoch unterschreitet, wird die erforderliche Mindestprozentzahl festgelegt als Summe des klausurspezifischen Bonus und der mit dem klausurspezifischen Faktor multiplizierten durchschnittlichen prozentualen Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer.

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