3 Studienleistungen (1) In folgenden Fächern müssen Leistungsnachweise in Form von Studienleistungen erbracht werden:
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- Sabine Ziegler
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1 Prüfungsordnung des Fachbereichs 07-Maschinenbau der Fachhochschule Wiesbaden University of Applied Sciences für den Masterstudiengang Product Development and Manufacturing vom 16. September 2008 Gemäß 50 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) vom (GVBl. I S. 374) hat der Fachbereich 07-Maschinenbau der Fachhochschule Wiesbaden am die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Product Development and Manufacturing beschlossen. Änderungen der Prüfungsordnung wurden durch den Fachbereich Ingenieurwissenschaften am beschlossen. Inhaltsverzeichnis: 1 Allgemeines 2 Prüfungsausschuss 3 Studienleistungen 4 Studienbegleitende Prüfungsleistungen 5 Anerkennung von Vorleistungen 6 Masterprüfung 7 Master Thesis 8 Kolloquium zur Master Thesis 9 Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen 10 Nichtbestehen, Versäumnis, Rücktritt, Täuschung 11 Wiederholung 12 Zeugnisse und Zertifikate; Masterurkunde 13 Akteneinsicht, Erhebung von Widersprüchen 14 Übergangsbestimmung 15 Inkrafttreten 1 Allgemeines (1) Der Masterstudiengang Product Development and Manufacturing setzt den Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses voraus. Die Einschreibvoraussetzungen regelt die für diesen Studiengang erlassene Studienordnung auf der Grundlage dieser Prüfungsordnung. (2) Die Regelstudienzeit des berufsbegleitenden Masterstudiengangs Product Development and Manufacturing beträgt 4 Semester. Das Studium endet mit der Masterprüfung. Nach bestandener Masterprüfung verleiht die Fachhochschule den akademischen Grad Master of Engineering (M.Eng.). (3) Gliederung, Organisation und Inhalte des Studiums regelt die für diesen Studiengang erlassene Studienordnung auf der Grundlage dieser Prüfungsordnung.
2 (4) Soweit in dieser Prüfungsordnung angegeben, finden die Regelungen der Gemeinsamen Prüfungsordnung Teil A der Fachhochschule Wiesbaden vom 11. März 1997, zuletzt geändert am 21. Oktober 1997, Anwendung. 2 Prüfungsausschuss (1) Der Fachbereichsrat bildet einen Prüfungsausschuss. Ihm gehören zwei Professorinnen oder Professoren und eine Studierende oder ein Studierender an. Für jedes Mitglied ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu wählen. Mitglieder und stellvertretende Mitglieder müssen nicht Mitglieder des Fachbereichsrates sein, sollen aber im Ergänzungsstudiengang unterrichten bzw. studieren. (2) Aufgaben des Prüfungsausschusses sind insbesondere: 1. Prüfung der Einschreibungsvoraussetzungen nach 2 der Studienordnung im Zusammenwirken mit den entsprechenden Fachvertreterinnen und -vertretern, 2. Entscheidung über die Anerkennung bereits erbrachter Studienleistungen nach 3, 3. Zulassung zur Master Thesis und Überwachung ihrer ordnungsgemäßen Durchführung, 4. Festlegung, Bekanntgabe und Überwachung der in dieser Prüfungsordnung vorgesehenen Termine und Fristen, 5. Überwachen der Einhaltung der Prüfungsordnung, 6. Entscheidung in strittigen Fällen und bei Beschwerden, 7. Weiterentwicklung der Studien- und Prüfungsordnung. (3) Für Wahl, Amtszeit, Rechte und Pflichten der Mitglieder des Prüfungsausschusses gelten die Regelungen der Ziffer 2.2 der Gemeinsamen Prüfungsordnung - Teil A -. 3 Studienleistungen (1) In folgenden Fächern müssen Leistungsnachweise in Form von Studienleistungen erbracht werden: Im 1. Semester: Product Development Softwareentwicklung mit Visual Basic (VB) Im 2. Semester: Manufacturing Datenbanken (DB) Innovationsmanagement (IM) Controlling (CO) Robotik (RO) Koordinatenmesstechnik (KM) Qualitätsmanagement (QM) Fabrikplanung (FP)
3 Im 3. Semester: Projektarbeiten Konstruktionsmanagement (KM) Technik Präsentieren (TP) (2) Studienleistungen werden in der Regel in Form von Klausuren im laufenden Semester studienbegleitend erbracht. Die Zulassung zu einer Klausur setzt die erfolgreiche Teilnahme an dem zu der Lehrveranstaltung gehörenden Praktikum voraus. (3) Anstelle von Klausuren können auch schriftliche oder konstruktive Ausarbeitungen, Fachgespräche oder Referate durchgeführt werden. (4) Die durchführenden Professorinnen und Professoren und Lehrbeauftragten geben die Termine und die Art der Leistungsnachweise zu Beginn einer Lehrveranstaltung bekannt. (5) Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. 4 Studienbegleitende Prüfungsleistungen (1) In folgenden Fächern müssen Leistungsnachweise in Form von Prüfungsleistungen erbracht werden: Im 1. Semester: Computerunterstützte Konstruktion (CAD) Finite Elemente Analyse (FEA) Mehrkörper-Simulation (MKS) Im 2. Semester: Produktionsinformatik (PI) Enterprise Ressource Planning/Product Lifecycle Management (ERP/PLM) NC-Programmierung (CAM) Im 3. Semester: Projektmanagement (PM) Konstruktionsprojekt (KP) Produktionsprojekt (PP) (2) Projekte werden als gemeinsame Entwicklungsaufgabe im Team bearbeitet. Inhalte und Umfang regelt die zu diesem Studiengang erlassene Studienordnung. (3) Mit Ausnahme der Projekte werden Prüfungsleistungen im laufenden Semester studienbegleitend in Form von Klausuren erbracht. Die Prüfungsleistung bei den Projekten besteht aus der Mitarbeit im Projektzeitraum sowie einer schriftlichen Ausarbeitung in Verbindung mit einem Kolloquium. Wird die Ausarbeitung als Teamarbeit erstellt, muss der zu bewertende Beitrag der/des einzelnen Studierenden aufgrund der Angabe von Abschnitten oder Seitenzahlen eindeutig abgrenzbar sein. Für jeden Einzelbeitrag wird aus dem Kreis der am Studiengang beteiligten Professoren ein verantwortlicher Prüfer benannt (zugleich Betreuer im Projektverlauf).
4 (4) Die Anmeldung zu den Prüfungsleistungen soll in dem jeweiligen Semester erfolgen. Anmeldefristen gibt der Prüfungssauschuss rechtzeitig bekannt. (5) Bestandene Prüfungsleistungen können nicht wiederholt werden. (6) Ein Freiversuch wird nicht eingeräumt. (7) Nicht bestandene Prüfungsleistungen können ohne besondere Genehmigung einmal wiederholt werden. (8) Eine zweite Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungsleistungen ist zulässig; der Prüfungsausschuss kann diesbezüglich Auflagen erteilen. Auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten kann die zweite Wiederholung in Form einer mündlichen Prüfung abgelegt werden. (9) Wiederholungsprüfungen für nicht bestandene Prüfungsleistungen müssen spätestens im Laufe des folgenden Semesters abgelegt werden, sofern nicht der Prüfungsausschuss in begründeten Fällen von sich aus oder auf rechtzeitigen, vorherigen Antrag eine abweichende Regelung trifft. 5 Anerkennung von Vorleistungen Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen erbracht wurden und die den nach dieser Prüfungsordnung geforderten Studien- und Prüfungsleistungen gleichwertig sind, können auf schriftlichen Antrag anerkannt werden. Der Anerkennungsantrag ist zu Semesterbeginn an den Prüfungsausschuss zu richten. Dieser entscheidet nach Beratung mit der verantwortlichen Fachvertreterin bzw. dem verantwortlichen Fachvertreter. Eine anerkannte Studien- oder Prüfungsleistung ersetzt den Leistungsnachweis in dem jeweiligen Fach. 6 Masterprüfung Die Masterprüfung besteht aus den Prüfungsleistungen der ersten drei Semester und der Master Thesis. 7 Master Thesis (1) Die Master Thesis soll zeigen, dass die/der Studierende in der Lage ist, in einem vorgegebenen Zeitraum ein komplexeres Problem aus dem Bereich der Nutzung von Computer-Techniken im Maschinenbau nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten. (2) Eine Referentin oder ein Referent zusammen mit einer Korreferentin oder einem Korreferenten stellen das Thema und betreuen und bewerten die Master Thesis. Referentin oder Referent bzw. Korreferentin oder Korreferent sind Professorinnen oder Professoren. In Ausnahmefällen können auch Personen, die nach 55 Abs. 4 Satz 2 HHG prüfungsberechtigt sind, Referentin oder Referent bzw. Korreferentin oder Korreferent sein. Über das Ergebnis der Master Thesis ist von beiden Betreuern eine Bewertung mit schriftlicher Begründung zu fertigen. (3) Die Anmeldung zur Master Thesis muss fristgerecht schriftlich bei dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses erfolgen. Die Anmeldefrist gibt der Prüfungssauschuss rechtzeitig bekannt. Bei der Anmeldung zur Master Thesis ist eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers/des Unternehmens vorzulegen, aus der hervorgeht, dass Ergebnisse aus der Berufstätigkeit für die Master Thesis verwendet werden dürfen und dass ein Umfang von 300 Stunden während der Arbeitszeit für die
5 Master Thesis aufgewendet werden darf oder dass eine entsprechende Freistellung durch den Arbeitgeber für die Bearbeitung der Master Thesis erfolgt. Alternativ kann die Bearbeitungszeit für die Master Thesis auf 12 Monate ausgedehnt werden. (4) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassung zur Master Thesis und teilt der/dem Studierenden das Thema sowie die Namen der Betreuer mit. Voraussetzung für die Zulassung ist der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Studien- und Prüfungsleistungen der ersten drei Semester. (5) Die Zulassung zur Master Thesis ist zu versagen, wenn der Nachweis nach Abs. 4, Satz 2 nicht erbracht wurde. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der betroffenen Fachvertreterin oder dem Fachvertreter. (6) Mit dem Zeitpunkt der Ausgabe beginnt die Master Thesis. Die Bearbeitungszeit beträgt sechs bzw. maximal 12 Monate. (7) Die Master Thesis wird in gebundener Form bei der jeweiligen Referentin oder dem Referenten abgegeben. Sie oder er melden den termingemäßen Abschluss an den Prüfungsausschuss. (8) Eine nicht bestandene Master Thesis kann nur einmal wiederholt werden. 8 Kolloquium zur Master Thesis (1) Das Kolloquium zur Master Thesis besteht aus einem 20-minütigen Vortrag über die Inhalte der Master Thesis und einer anschließenden Befragung. Das Kolloquium ist öffentlich. (2) Den Termin für das Kolloquium legt der Prüfungsausschuss fest. Er liegt in der Regel am Ende der letzten Woche der Vorlesungszeit des Abschluss-Semesters. (3) Eine Zulassung zum Kolloquium erfolgt nur, wenn die schriftliche Ausarbeitung der Master Thesis mit mindestens ausreichend beurteilt wird. (4) Das Kolloquium wird benotet. Die Note geht mit einem Anteil von 25% in die Gesamtnote der Master Thesis ein. 9 Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen (1) Die Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen erfolgt durch den jeweils verantwortlichen Prüfer. (2) Die Master Thesis sowie die letzte Wiederholung einer Prüfungsleistung der ersten drei Semester werden von zwei Prüfern bewertet. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen beider Prüfer. (3) Für die Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen sowie bei der Ermittlung der Gesamtnoten gelten folgende Noten: 1 = sehr gut bei einem Durchschnitt bis 1,5 2 = gut bei einem Durchschnitt von 1,6 bis 2,5 3 = befriedigend bei einem Durchschnitt von 2,6 bis 3,5 4 = ausreichend bei einem Durchschnitt von 3,6 bis 4,0 5 = nicht ausreichend bei einem Durchschnitt von 4,1 und höher
6 Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen sowie der Master Thesis können die Noten um 0,3 auf Zwischennoten erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7; und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. 10 Nichtbestehen, Versäumnis, Rücktritt, Täuschung Bei Nichtbestehen, Versäumnis und Rücktritt von Prüfungsleistungen einschließlich der Master Thesis gelten die Regelungen in Ziffer 7 der Gemeinsamen Prüfungsordnung - Teil A - unmittelbar, für Studienleistungen gelten sie sinngemäß. 11 Wiederholung (1) Erfolgreich abgeschlossene Studien- und Prüfungsleistungen einschließlich der Master Thesis können nicht wiederholt werden. (2) Mit "nicht ausreichend" bewertete Studienleistungen können unbegrenzt wiederholt werden. Die Wiederholung soll jeweils im folgenden Semester stattfinden. (3) Für die Wiederholung nicht bestandener Prüfungsleistungen und der Master Thesis gelten die Regelungen in Ziffer 8 der Gemeinsamen Prüfungsordnung - Teil A Zeugnisse und Zertifikate; Masterurkunde (1) Der erfolgreiche Abschluss der ersten drei Semester wird jeweils durch ein Zeugnis und ein Zertifikat bescheinigt. Das Zeugnis enthält die Noten aller Studien- und Prüfungsleistungen des jeweiligen Semesters und eine Gesamtnote. Das Zertifikat bescheinigt den erfolgreichen Abschluss des Semesters. (2) Die Gesamtnote des Semesterzeugnisses ergibt sich aus dem Mittelwert aller mit der Semesterwochenstundenzahl gewichteten Noten der Studien- und Prüfungsleistungen. (3) Nach erfolgreichem Abschluss sämtlicher Studien- und Prüfungsleistungen der ersten drei Semester sowie der Masterprüfung werden eine Urkunde, ein Zeugnis sowie ein Diploma Supplement ausgestellt. Das Zeugnis enthält die Gesamtnote der Masterprüfung und die Noten aller Prüfungs- und Studienleistungen einschließlich Note und Thema der Master Thesis. (4) Die Gesamtnote der Masterprüfung ergibt sich aus dem Mittelwert der studienbegleitenden Prüfungsleistungen und der Master Thesis im Verhältnis 1 : 1. Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. (5) Zusätzlich zur absoluten Gesamtnote wird eine relative Note entsprechend der ECTS-Bewertungsskala gebildet und im Diploma Supplement ausgewiesen. (6) Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zeugnisses nicht gegeben, erhält die oder der Betroffene auf Antrag eine Bescheinigung über die erfolgreich abgeschlossenen Lehrveranstaltungen und deren Benotungen. Der Antrag ist spätestens ein Jahr nach Beendigung des Studiums beim Prüfungsausschuss zu stellen. Der Antrag kann auch mit der Maßgabe gestellt werden, dass an Stelle der Benotung jeweils die Worte "mit Erfolg teilgenommen" in das Zeugnis aufgenommen werden.
7 13 Akteneinsicht, Erhebung von Widersprüchen Für das Recht auf Akteneinsicht und die Erhebung von Widersprüchen gegen die Bewertung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie der Master Thesis gelten Ziffer 9 und 10 der Gemeinsamen Prüfungsordnung - Teil A - entsprechend. 14 Übergangsbestimmung Die Prüfungsordnung für den seitherigen Ergänzungsstudiengang Maschinenbau- Informatik vom (StAnz. 48 S. 3827) geä (StAnz. Nr. 26 S. 1914) wird zum Ende des Wintersemesters 2002/2003 aufgehoben. Ein Diplomabschluss in diesem Studiengang ist letztmals im Wintersemester 2002/2003 möglich. 15 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger in Kraft. Die am 24. Oktober 2006 beschlossenen Änderungen der Prüfungsordnung treten zum Sommersemester 2007 in Kraft. Die am 16. September 2008 beschlossenen Änderungen der Prüfungsordnung treten zum Wintersemester 2008 in Kraft. Wiesbaden, den 31. März 2007 Prof. Dr.-Ing. Reinhard Henrici Vizepräsident der Fachhochschule Wiesbaden Prof. Dr.-Ing. M. Greif Dekanin des Fachbereichs Ingenieurwissenschaften
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