7. Beilage im Jahre 2007 zu den Sitzungsberichten des XXVIII. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 7/2007. Gesetz

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1 7. Beilage im Jahre 2007 zu den Sitzungsberichten des XXVIII. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 7/2007 Gesetz über Sozialbetreuungsberufe (Sozialbetreuungsberufegesetz - SozBG) Der Landtag hat beschlossen: 1 Allgemeines (1) Dieses Gesetz regelt Sozialbetreuungsberufe, insbesondere das Berufsbild, die Ausbildung und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung. (2) Regelungen des Bundes zu Gesundheitsberufen bleiben unberührt. 2 Sozialbetreuungsberufe Als Personen, die Sozialbetreuungsberufe ausüben, gelten: a) Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen 1. mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Diplom- Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen A); 2. mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen F); 3. mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen BA); 4. mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Diplom-Sozialbetreuer und Diplom- Sozialbetreuerinnen BB). b) Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen 1. mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen A); 2. mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen BA); 3. mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen BB). c) Heimhelfer und Heimhelferinnen. 3 Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen (1) Der Aufgabenbereich der Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen umfasst alle Aufgaben, die auch den Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen des jeweiligen Schwerpunkts obliegen. Er umfasst auch Tätigkeiten als Pflegehelfer und Pflegehelferin bzw. im Falle des Schwerpunkts Behindertenbegleitung die Unterstützung bei der Basisversorgung. Darüber hinaus obliegen ihnen konzeptive und planerische Aufgaben sowie sonstige Aufgaben nach den Abs. 2 bis 4. Ihr Aufgabengebiet umfasst weiters die Koordination und die fachliche Anleitung von anderen Personen, die bei der Sozialbetreuung mitwirken. Sie verfügen über Kompetenz zur Mitwirkung an der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes der eigenen Organisation oder Einrichtung und zur Durchführung von Maßnahmen der Qualitätsentwicklung. (2) Zu den Aufgaben von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (A) gehört die Entwicklung von Konzepten und Projekten betreffend Altenarbeit auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse. Sie führen diese eigenverantwortlich durch und evaluieren sie. Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten (Angehörige ärztlicher oder therapeutischer Berufe oder des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege u.dgl.): a) altersgerechte Umgestaltung der Wohnumgebung einschließlich der Beratung über und Besorgung von entsprechenden Hilfsmitteln und Behelfen sowie Organisation der dafür nötigen Behörden- und Versicherungswege; b) Erstellung spezieller Animationsprogramme für Kleingruppen und Einzelpersonen zur Förderung motorischer Fähigkeiten durch Bewegungsübungen; c) Erstellung spezieller Animationsprogramme zur Förderung der Hirnleistungsfähigkeit; d) Anregung von Kommunikationsprozessen in Kleingruppen und für Einzelne zur Verbesserung des sozialen Klimas unter den Bewohnern von Heimen und im Verhältnis zu den Pflegepersonen; e) Erarbeitung von Strategien im Fall akuter Krisensituationen, wie bei Tod von Angehörigen oder Mitbewohnern, Depression und Suizidgefährdung, Verwirrung und Desorientierung sowie Suchtproblematik u.dgl.; 1

2 f) Einsatz ihrer methodischen Kompetenzen vor allem hinsichtlich Validation, Kinästhetik und Biografiearbeit. (3) Zu den Aufgaben von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (F) gehören insbesondere nachstehende Aufgaben, die eigenverantwortlich im Privatbereich von Familien oder familienähnlicher Lebensformen mit dem Ziel ausgeübt werden, den gewohnten Lebensrhythmus aufrecht zu erhalten und die Familie oder familienähnliche Gemeinschaft bei der Bewältigung ihrer Lebenssituation zu unterstützen: a) Planung und Organisation des Alltags (Zeitplan, Haushaltskassa, Familienorganisation, gesunde Lebensführung); b) Haushaltsorganisation und -führung (Wohnungspflege, Wäschepflege, Zubereitung von Mahlzeiten oder Diätkost im Tagesablauf, auch für Säuglinge und Kleinkinder u.dgl.); c) Altersspezifische Betreuung der Kinder und Jugendlichen, Spiel- und Lernanimation sowie Hausaufgabenbegleitung; d) Anleitung, Beratung und Unterstützung der Betreuungspersonen von Familienangehörigen; e) Mitbetreuung von älteren, kranken Familienmitgliedern oder solchen mit Behinderungen; f) Begleitung und Unterstützung bei der Bewältigung von Krisensituationen; g) Beratung, Begleitung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen sowie öffentlichen Stellen, Ämtern und Behörden; h) Zusammenarbeit mit dem Betreuungsteam und mit Einrichtungen der öffentlichen und freien Wohlfahrt im sozialen Umfeld (Teilnahme an Helferkonferenzen und Vernetzungsgesprächen). (4) Zu den Aufgaben von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen mit den Schwerpunkten Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB) gehört die Entwicklung von Konzepten und Projekten betreffend Arbeit oder Begleitung von Menschen mit Behinderung auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse. Sie führen diese eigenverantwortlich durch und evaluieren sie. Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent: a) eigenverantwortliche Durchführung der personenzentrierten Lebensplanung ; b) eigenverantwortliche Anwendung der aktuell anerkannten und wissenschaftlich fundierten Konzepte und Methoden der Pädagogik, wie basale Stimulation, basale Kommunikation, basale Aktivierung u.dgl.; c) eigenverantwortliche Anwendung unterstützender, erweiternder und alternativer Kommunikationsmittel wie Gebärden und Symbole unter Einsatz elektronischer Hilfsmittel. (5) Die Berufsbezeichnung Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerin mit dem jeweiligen Zusatz nach 2 lit. a Z. 1 bis 4 darf nur von Personen geführt werden, die a) eine Ausbildung an einer Schule mit einem Lehrplan, der der Verordnung nach Abs. 6 entspricht, oder eine gleichwertige Ausbildung nach 6 absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach 7 anerkannt wurde; b) das 20. Lebensjahr vollendet haben; c) die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nach 9 Abs. 2 und 3 besitzen und d) die nach 8 erforderliche Fortbildung absolviert haben. (6) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe und der Aufgaben nach den Abs. 1 bis 4 die Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer und zur Diplom- Sozialbetreuerin, einschließlich der Abschlussprüfung, mit Verordnung näher zu regeln. 4 Fach-Sozialbetreuer und Fach- Sozialbetreuerinnen (1) Die Aufgabe von Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen besteht in der Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die aufgrund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind, und zwar durch Begleitung, Unterstützung und Hilfe aufgrund umfänglichen Wissens über ein Leben mit Beeinträchtigungen. Sie erfassen die spezifische Lebenssituation von älteren Menschen oder Menschen mit Behinderungen, führen gezielte Maßnahmen entsprechend den individuellen Bedürfnissen durch, unterstützen die Gestaltung eines für diese Menschen lebenswerten Umfeldes und leisten dadurch einen Beitrag zur Erhöhung oder Erhaltung der Lebensqualität. (2) Der Aufgabenbereich von Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (A) gliedert sich in einen eigenverantwortlichen Bereich und einen Bereich, der die Tätigkeit des Pflegehelfers und der Pflegehelferin umfasst. Der eigenverantwortliche Bereich besteht in einer möglichst umfassenden Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Menschen, einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf ihren Bedarf, gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse und umfasst insbesondere: a) präventive, unterstützende, aktivierende, reaktivierende, beratende, organisatorische und ad- 2

3 ministrative Maßnahmen zur täglichen Lebensbewältigung; b) Eingehen auf körperliche, seelische, soziale und geistige Bedürfnisse und Ressourcen; c) Hilfe zur Wiederherstellung, Erhaltung und Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten für ein möglichst selbstständiges und eigenverantwortliches Leben im Alter; d) individuelle Begleitung bei der Sinnfindung und Neuorientierung in der Lebensphase Alter; e) Unterstützung bei der psychosozialen Bewältigung von Krisensituationen; f) Entlastung, Begleitung und Anleitung von Angehörigen, Laienhelfern und Laienhelferinnen; g) Begleitung von Sterbenden und deren Angehörigen. (3) Der Aufgabenbereich von Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen mit den Schwerpunkten Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB) gliedert sich in einen eigenverantwortlichen Bereich und einen Bereich, der im Falle des Schwerpunkts Behindertenarbeit (BA) die Tätigkeit des Pflegehelfers und der Pflegehelferin und im Falle des Schwerpunkts Behindertenbegleitung (BB) die Unterstützung bei der Basisversorgung umfasst. Der eigenverantwortliche Bereich besteht in Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung von und erforderlichenfalls der Intervention für Menschen mit Behinderungen und umfasst insbesondere folgende Maßnahmen: a) Unterstützung bei Kontakten zu anderen Menschen, Förderung der Teilnahme am sozialen Leben sowie Begleitung in Fragen der Partnerschaft und Sexualität; b) Interessensabklärung, Förderung und Training im Bereich Beschäftigung und Arbeit; c) Freizeitgestaltung, Unterstützung bei Entspannung und Erholung, Hobbys, Festen und Feiern; d) Einsatz musisch-kreativer Mittel und von Bewegung zur Persönlichkeitsentfaltung, Förderung von Wahrnehmung, Kreativität, Sinnesschulung und ästhetischer Bildung; e) Begleitung bei Krankheit, Trauer, Tod (insbesondere von Angehörigen) mit dem Ziel der Sinnstiftung, Sterbebegleitung. (4) Die Berufsbezeichnung Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerin mit dem jeweiligen Zusatz nach 2 lit. b Z. 1 bis 3 darf nur von Personen geführt werden, die a) eine Ausbildung an einer Schule mit einem Lehrplan, der der Verordnung nach Abs. 5 entspricht, oder eine gleichwertige Ausbildung nach 6 absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach 7 anerkannt wurde; b) das 19. Lebensjahr vollendet haben; c) die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nach 9 Abs. 2 und 3 besitzen und d) die nach 8 erforderliche Fortbildung absolviert haben. (5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe und der Aufgaben nach den Abs. 1 bis 3 die Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer und zur Fach-Sozialbetreuerin mit Verordnung näher zu regeln. 5 Heimhelfer und Heimhelferinnen (1) Die Aufgabe von Heimhelfern und Heimhelferinnen ist die Unterstützung betreuungsbedürftiger Menschen bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens. Heimhelfer und Heimhelferinnen führen ihre Aufgaben im hauswirtschaftlichen Bereich eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der Anordnungen der Klienten und Klientinnen sowie von Angehörigen anderer Sozial- und Gesundheitsberufe durch. Die Unterstützung bei der Basisversorgung führen sie ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe durch. (2) Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent: a) Hauswirtschaftliche Tätigkeiten (Sorgen für Sauberkeit, Ordnung u.dgl.); b) Beheizen der Wohnung, Beschaffen des Brennmaterials; c) Unterstützung bei Besorgungen außerhalb des Wohnbereiches (Einkauf, Post, Behörden, Apotheke u.dgl.); d) Unterstützung bei der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten; e) Einfache Aktivierung (Anregung zur Beschäftigung u.dgl.); f) Förderung von Kontakten im sozialen Umfeld; g) Hygienische Maßnahmen (Besorgung der Wäsche u.dgl.); h) Beobachtung des Allgemeinzustandes und rechtzeitiges Herbeiholen von Unterstützung durch andere Berufsgruppen; i) Unterstützung von Pflegepersonen; j) Dokumentation; k) Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln. (3) Die Berufsbezeichnung Heimhelfer und Heimhelferin darf nur von Personen geführt werden, die a) eine Ausbildung an einer Schule mit einem Lehrplan, der der Verordnung nach Abs. 5 entspricht, oder eine gleichwertige Ausbildung 3

4 nach 6 absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach 7 anerkannt wurde; b) das 18. Lebensjahr vollendet haben; c) die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nach 9 Abs. 2 und 3 besitzen; d) die nach 8 erforderliche Fortbildung absolviert haben und e) im Rahmen einer Einrichtung tätig sind, deren Rechtsträger der Verantwortung des Berufes entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen vornimmt. (4) Einer Ausbildung an einer Schule nach Abs. 3 ist eine Ausbildung an einer sonstigen Einrichtung gleichzuhalten, sofern an dieser Einrichtung nach bundesrechtlichen Vorschriften das Ausbildungsmodul Unterstützung bei der Basisversorgung angeboten werden darf. (5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe und der Aufgaben nach den Abs. 1 und 2 die Ausbildung zum Heimhelfer und zur Heimhelferin mit Verordnung näher zu regeln. 6 Gleichwertige Ausbildungen Ausbildungen oder abgeschlossene Teile von Ausbildungen zum Diplom-Sozialbetreuer oder zur Diplom-Sozialbetreuerin A, F, BA und BB, zum Fach-Sozialbetreuer oder zur Fach-Sozialbetreuerin A, BA und BB sowie zum Heimhelfer oder zur Heimhelferin, die nach den Vorschriften einer anderen Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als gleichwertig. 7 Anerkennung von Ausbildungen (1) Andere Ausbildungsnachweise als solche nach 6 sind auf Antrag von der Landesregierung nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen als Ersatz für Ausbildungen nach den 3 Abs. 6, 4 Abs. 5 oder 5 Abs. 5 anzuerkennen; die Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG sind unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Staat, in dem die Ausbildung absolviert wurde, anzuwenden. Antragsberechtigt sind alle Personen, die die Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes unter der Führung einer Berufsbezeichnung nach diesem Gesetz in Vorarlberg beabsichtigen. (2) Soweit die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe nach dem Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe nicht nachgewiesen wird, ist der Antrag auf Anerkennung gemeinsam mit einem Antrag auf Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe oder auf Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung nach dem genannten Bundesgesetz einzubringen; ausgenommen davon sind Anträge auf Anerkennung als Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerin BB, als Fach-Sozialbetreuer oder Fach-Sozialbetreuerin BB oder als Heimhelfer oder Heimhelferin. Die Verfahren sind zu koordinieren. (3) Bestehen wesentliche Unterschiede zu einer Ausbildung gemäß den Verordnungen nach den 3 Abs. 6, 4 Abs. 5 oder 5 Abs. 5 und sind diese nicht durch Kenntnisse aufgrund von Berufspraxis ausgeglichen, ist der antragstellenden Person entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorzuschreiben, wobei die Wahl zwischen diesen Maßnahmen zu ermöglichen ist. Die Landesregierung kann durch Verordnung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, insbesondere über den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen, erlassen. (4) Der Eingang eines Antrages nach Abs. 1 ist innerhalb eines Monats zu bestätigen, und es ist dabei gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat binnen kürzester Frist, längstens aber innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen, zu erfolgen. (5) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise gemäß Abs. 1 als Ersatz für Ausbildungen gemäß den Verordnungen nach den 3 Abs. 6, 4 Abs. 5 oder 5 Abs. 5 gelten. (6) Die Anerkennung einer Ausbildung durch eine andere Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe gilt auch als Anerkennung nach diesem Gesetz. (7) Personen, die außerhalb Österreichs zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes befugt sind, dürfen die dort zulässige Bezeichnung und deren allfällige Abkürzung führen. 8 Fortbildung Personen, die eine Berufsbezeichnung nach den 3 Abs. 5, 4 Abs. 4 oder 5 Abs. 3 führen, sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen eine Fortbildung zu absolvieren. Die nähere Bestimmung der erforderlichen Fortbildung hat durch die Landesregierung mit Verordnung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe zu erfolgen. 4

5 9 Untersagung der Führung einer Berufsbezeichnung (1) Auf Verlangen der Bezirkshauptmannschaft haben Personen, die eine Berufsbezeichnung nach den 3 Abs. 5, 4 Abs. 4 oder 5 Abs. 3 führen, das Vorliegen der für die Führung dieser Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen binnen angemessener Frist nachzuweisen. (2) Die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit sind durch ein ärztliches Zeugnis und eine Strafregisterbescheinigung nachzuweisen. Die Nachweise der gesundheitlichen Eignung und Vertrauenswürdigkeit dürfen bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Unionsbürger und -bürgerinnen oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellende Personen können statt des ärztlichen Zeugnisses den in ihrem Herkunftsstaat geforderten Nachweis der gesundheitlichen Eignung, wenn ein solcher dort nicht verlangt wird, ein von einer Behörde dieses Staates ausgestelltes ärztliches Zeugnis, vorlegen. Die Strafregisterbescheinigung kann bei diesen Personen durch eine entsprechende Bescheinigung aus deren Herkunftsstaat, werden dort solche nicht ausgestellt, durch eine eidesstattliche Erklärung, ersetzt werden. (3) Nicht vertrauenswürdig ist, a) wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und b) wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit der verurteilten Person die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes zu befürchten ist. (4) Wird der Nachweis nach Abs. 1 nicht erbracht, hat die Bezirkshauptmannschaft die Führung der Bezeichnung des Sozialbetreuungsberufes mit Bescheid zu untersagen. Die Untersagung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen oder Befristungen auszusprechen. 10 Strafbestimmungen (1) Eine Übertretung begeht, wer a) trotz Untersagung nach 9 Abs. 4 eine Berufsbezeichnung gemäß 3 Abs. 5, 4 Abs. 4 oder 5 Abs. 3 führt; b) eine Berufsbezeichnung gemäß 7 Abs. 7 führt, ohne dazu berechtigt zu sein; c) eine Berufsbezeichnung führt, die mit einer nach den 3 Abs. 5, 4 Abs. 4 oder 5 Abs. 3 verwechselbar ist, sofern die betreffende Person nicht aufgrund von 7 Abs. 7 oder einer anderen Rechtsvorschrift dazu berechtigt ist. (2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu Euro zu bestrafen. (3) Der Versuch ist strafbar. 11 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz, LGBl.Nr./2007, tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. (2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten. Bericht I. Allgemeines: 1. Zur Gesetzeslage: Bereits im Artikel 13 der staatsrechtlichen Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, LGBl.Nr. 77/1993, sind die Vertragsparteien übereingekommen, dass insbesondere Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Betreuungs-, Pflege- und Therapiepersonal sowie für das Personal zur Weiterführung des Haushaltes gefördert und sichergestellt werden sollen. Die Ausbildungsmöglichkeiten sollten so gestaltet werden, dass die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Helfergruppen gewährleistet ist. Nähere Bestimmungen über Berufsbilder und Berufsausbildungen wurden darin jedoch nicht getroffen. Im Bereich der Sozialbetreuungsberufe gibt es in Österreich derzeit nur zum Teil gesetzliche Regelungen und zwar in Oberösterreich (Altenfachbetreuung und Heimhilfe), Niederösterreich (Altenfachbetreuung, Familienhilfe, Heimhilfe), der Steiermark (Altenhilfe, Familienhilfe, Heimhilfe) 5

6 und in Wien (Heimhilfe). In Vorarlberg wurden schon bisher an Privatschulen in Bregenz und Götzis Fachschulausbildungen für Altendienste, Familienhilfe und heilpädagogische Berufe angeboten. Jedoch waren das Berufsbild und die Berufsbezeichnung der Absolventen nicht gesetzlich geregelt. Durch diese Situation bestehen innerhalb Österreichs unterschiedliche Berufsanforderungen und Berufsbilder, sodass es bei einer Aufnahme einer Tätigkeit in anderen Bundesländern zu Problemen, insbesondere bei der Anrechnung von Ausbildungen, kommen kann. Aus diesem Grunde haben der Bund und die Länder eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 25/2005 (in der Folge Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe) abgeschlossen. Durch diese Vereinbarung sollten die Berufsbilder und -bezeichnungen harmonisiert, einheitliche Qualitäts- und Ausbildungsstandards festgelegt sowie Doppelgleisigkeiten beseitigt werden. In dieser Vereinbarung ist eine gesetzliche Regelung der modularen Ausbildungen zu Sozialbetreuungsberufen vorgesehen. Diese Vereinbarung trat für Vorarlberg am 26. Juli 2005 in Kraft und ist bis 26. Juli 2007 umzusetzen. Der vorliegende Entwurf dient der Umsetzung dieser Vereinbarung. In Sozialbetreuungsberufen tätige Personen erbringen wichtige Leistungen in der heutigen Gesellschaft. Aufgrund der steigenden Lebenserwartung bekommt die Betreuung von älteren Personen immer mehr Bedeutung. Die Unterstützung betagter Menschen und die begleitende Betreuung in der letzten Lebensphase hat einen verfassungsrechtlich verankerten Stellenwert (vgl. Art. 7 Abs. 3 und 4 L.V.). Auch die Unterstützung von Menschen mit Behinderung ist in der Landesverfassung verankert (vgl. Art. 7 Abs. 3 L.V.); ein ausreichendes Angebot motivierter Betreuungspersonen dient diesem Ziel. Auch Aufgaben der Familienhilfe sind in der heutigen Gesellschaft zunehmend wichtig. Viele Personen bedürfen zusätzlich zur medizinischen Pflege auch einer umfassenden sozialen Betreuung, sodass mit Krankenpflegeberufen alleine nicht das Auslangen gefunden wird. Deshalb ist die Schaffung eines gesetzlich geregelten Berufsbildes für Sozialbetreuer und Sozialbetreuerinnen geboten. Durch die Integration der Pflegehilfeausbildung oder zumindest des Moduls Unterstützung bei der Basisversorgung in ihre Ausbildung sind die Sozialbetreuer und Sozialbetreuerinnen überdies auch zur Durchführung von medizinischen Pflegeleistungen berechtigt. Dadurch wird ein umfassendes Betreuungsangebot gewährleistet. 2. Inhalt: Mit diesem Entwurf werden erstmals in Vorarlberg berufsrechtliche Regelungen für den Bereich der Sozialbetreuung geschaffen. In diesem Entwurf werden im Wesentlichen geregelt: - Berufsbilder der Sozialbetreuungsberufe - Voraussetzungen zur Führung der Berufsbezeichnung, insbesondere eine entsprechende Ausbildung - Gleichwertigkeit und Anerkennung anderer Ausbildungen - Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Führung der Berufsbezeichnung. In diesem Entwurf werden von wenigen Ausnahmen abgesehen nur Regelungen getroffen, zu denen das Land Vorarlberg aufgrund der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe verpflichtet ist. Es wird vor allem nicht festgelegt, dass zum Berufsbild der Sozialbetreuungsberufe gehörende Tätigkeiten nur von den Berufsangehörigen ausgeübt werden dürfen (kein Tätigkeitsvorbehalt). Tätigkeiten, die in diesem Entwurf bei der Beschreibung des Berufsbildes angeführt werden, dürfen also auch von Personen ausgeübt werden, die keine Ausbildung im Sinne dieses Entwurfes absolviert haben (freilich nur, soweit andere Rechtsvorschriften, insbesondere das Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, nicht entgegenstehen). Lediglich die Führung einer entsprechenden Berufsbezeichnung bleibt Personen vorbehalten, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. 6

7 Gemäß Artikel 4 Abs. 1 der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe haben die Länder Bestimmungen vorzusehen, wonach Personen, die eine den Grundsätzen der Anlage 1 entsprechende Ausbildung absolviert haben, zur Ausübung der im Artikel 1 Abs. 2 der Vereinbarung genannten Berufe nach Maßgabe der Anlage 1 berechtigt sind. Da kein Tätigkeitsvorbehalt eingeführt wird, sind diese Personen ohnehin zur Ausübung der entsprechenden Berufe berechtigt, sodass eine gesonderte Bestimmung im Gesetz nicht notwendig ist. 3. Zur Kompetenzlage: Dieser Entwurf stützt sich auf Art. 15 Abs. 1 B-VG. Die Kompetenzbestimmung des Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG (Gesundheitswesen) ist auf die gesetzliche Regelung von Sozialbetreuungsberufen nicht anwendbar. Bei diesen Berufen steht nicht die Pflege von Personen, die ständiger medizinischer Betreuung bedürfen, im Vordergrund. Vielmehr ist die Hauptaufgabe die persönliche Unterstützung zur Bewältigung von besonderen Lebenssituationen, wie Alter, Behinderung etc., also die soziale Betreuung (nähere Ausführungen siehe Attlmayer, zur kompetenzrechtlichen Einordnung der Pflegeberufe, RdM 1998, 99). Mangels Zugehörigkeit zu einem anderen Kompetenztatbestand der Art. 10ff B-VG fällt somit diese Angelegenheit in den Gesetzgebungs- und Vollziehungsbereich der Länder. Die Befugnis des Bundes, den Zugang zu Gesundheitsberufen zu regeln (siehe GuKG), wird durch dieses Gesetz nicht berührt (siehe 1 Abs. 2). 4. EU-Recht: Auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene gibt es keinerlei Rechtsvorschriften, die Sozialbetreuungsberufe näher regeln. Jedoch ist die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom , S , (in der Folge Richtlinie 2005/36/EG) zu beachten. In dieser Richtlinie werden Vorschriften getroffen, gemäß denen die in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Berufsqualifikationen anerkannt werden, wenn der Zugang zu einem reglementierten Beruf an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen geknüpft ist. Obwohl kein Tätigkeitsvorbehalt besteht (und daher Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten Sozialbetreuungsberufe auch ohne vorherige Anerkennung ihrer Ausbildung ausüben dürfen), sind die Bestimmungen dieser Richtlinie auch in diesem Entwurf umzusetzen. Gemäß Artikel 3 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG ist nämlich ein reglementierter Beruf auch ein solcher, bei dem die Führung der Berufsbezeichnung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen. Die Mitgliedstaaten dürfen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2005/36/EG aufgrund der Berufsqualifikationen die Dienstleistungsfreiheit gegenüber Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes niedergelassen sind (oder einen solchen Beruf schon für eine bestimmte Zeit in Mitgliedstaaten ausgeübt haben, in denen der Beruf nicht reglementiert ist), nicht einschränken, wenn diese zur vorübergehenden und gelegenheitlichen Berufsausübung in das Gebiet des betreffenden Mitgliedstaates kommen, soweit in spezifischen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts oder des Titels II der Richtlinie 2005/36/EG nichts anderes bestimmt ist. Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates erbracht. Aufgrund des nicht vorhandenen Tätigkeitsvorbehaltes dürfen (unter anderem) diese Personen Sozialbetreuungsberufe im Sinne dieses Entwurfes in Vorarlberg ohnehin ausüben, sodass mit Ausnahme des Rechts zur Führung der ausländischen Berufsbezeichnung (siehe 7 Abs. 7) keine gesonderte Regelung in diesem Entwurf getroffen wird. Eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Erlaubnis der Führung der Vorarlberger Berufsbezeichnung besteht für solche Personen nicht. Von den Möglichkeiten, die die Bestimmungen des Titels II der Richtlinie 2005/36/EG den Mitgliedstaaten bieten (Meldung, Vorlage von Nachweisen, Überprüfen der Berufsqualifikationen, Unterrichtung der Dienstleistungsempfänger etc.), wird nicht Gebrauch gemacht. 7

8 Gemäß Artikel 11 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/109/EG vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen sind diese im Bereich der Anerkennung der berufsqualifizierenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren wie eigene Staatsangehörige zu behandeln. Die Anerkennungsbestimmungen in diesem Entwurf ( 7) gelten für alle Personen, ohne Unterschied auf die Staatsangehörigkeit. Somit wird auch diese Richtlinienbestimmung umgesetzt. Soweit im vorliegenden Entwurf auf die Richtlinie 2005/36/EG verwiesen wird, ist diese im Falle ihrer Änderung nach Ablauf der Umsetzungsfrist in ihrer jeweils aktuellen Fassung anzuwenden. 5. Kosten: 1. Vollzugskosten: Folgende Leistungsprozesse fallen auf Landesebene an: a) Anerkennung einer Berufsqualifikation: Gemäß 7 Abs. 1 hat die Landesregierung auf Antrag andere Ausbildungsnachweise mit Bescheid anzuerkennen. Im 7 Abs. 5 wird eine Möglichkeit für die Landesregierung geschaffen, andere Ausbildungsnachweise durch Verordnung anzuerkennen. Die Anzahl der durchzuführenden Anerkennungsverfahren wird in erster Linie davon abhängen, ob eine derartige Verordnung erlassen wird und wie viele Ausbildungen durch diese anerkannt werden. Es ist mit maximal 25 Verfahren pro Jahr zu rechnen (unter der Annahme, dass vor Inkrafttreten dieses Entwurfes in Vorarlberg absolvierte gleichwertige Ausbildungen generell mit Verordnung anerkannt werden; ansonsten sind die Fallzahlen vor allem unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes höher). Unmittelbar nach Inkrafttreten ist hauptsächlich im Bereich der Altenbetreuung eine größere Anzahl an Personen aus Deutschland zu erwarten, die um Anerkennung ihrer Berufsqualifikation ansuchen werden. Für ein Anerkennungsverfahren ist eine Bearbeitungszeit (Bearbeiten des Antrages, Einholen von Gutachten, Bescheiderstellung) von vier Stunden für einen Bediensteten auf Fachqualifikationsniveau (Gehaltsklasse 12, Gehaltsstufe 3) zu veranschlagen. Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit anderer Ausbildungen wird in der Regel ein externes Sachverständigengutachten durch die Schuldirektoren eingeholt werden müssen; die dadurch entstehenden Barauslagen in der Höhe von ca. 100 Euro werden der Person in Rechnung gestellt, die um Anerkennung ansucht. Jährliche Vollzugskosten des Landes (Tabelle ) Land Anerkennung ( 7) Anzahl der Fälle 25 Arbeitsstunden pro Fall 4 (GKL 12/3) Stunden Kosten pro Arbeitsstunde (inkl. anteilige Sach-, Raumund Verwaltungsgemeinkosten) Vollzugskosten in Euro , ,00 b) Verlangen des Nachweises, Untersagung der Führung der Berufsbezeichnung: Gemäß 9 hat die Bezirkshauptmannschaft die Möglichkeit, Nachweise für die Erfüllung der Erfordernisse für die Führung der Bezeichnung eines Sozialbetreuungsberufes zu verlangen und bei Nichtvorliegen die Führung der Berufsbezeichnung zu untersagen. Es ist davon auszugehen, dass die Bezirkshauptmannschaft in der Regel nur dann überprüfen wird, wenn begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen zur Führung einer Berufsbezeichnung bestehen. Derzeit kommen Untersagungen der Berufsausübung nach dem GuKG (bei ähnlicher Rechtslage) in der Praxis nicht vor. Aus diesem Grunde ist, wenn überhaupt, nur mit einer sehr geringen Zahl von Fällen zu rechnen. Für ein Verfahren (Ersuchen um Vorlage der Nachweise, Prüfung der vorgelegten Unterlagen, allfälliger Untersagungsbescheid) ist mit einem Zeitaufwand von drei Stunden eines Bediensteten auf Fachqualifikationsniveau (Ge- 8

9 haltsklasse 12, Gehaltsstufe 3) zu rechnen. Bei Anwendung eines Stundensatzes von Euro 43,85 (inkl. anteilige Sach-, Raum- und Verwaltungsgemeinkosten) für einen solchen Bediensteten entstehen dem Land somit Kosten in der Höhe von Euro 131,55 pro Verfahren. c) Strafverfahren: Gemäß 10 sind die Führung einer Berufsbezeichnung trotz Untersagung, die unberechtigte Führung einer ausländischen Berufsbezeichnung sowie die Führung einer verwechselbaren Berufsbezeichnung strafbar. Es ist kaum mit Strafverfahren zu rechnen. Pro Strafverfahren ist mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von zwei Stunden für einen Bediensteten auf Fachqualifikationsniveau (Gehaltsklasse 12, Gehaltsstufe 3) zu rechnen. Bei Anwendung eines Stundensatzes von Euro 43,85 (inkl. anteilige Sach-, Raum- und Verwaltungsgemeinkosten) für einen solchen Bediensteten entstehen dem Land somit Kosten in der Höhe von Euro 87,70 pro Verfahren. d) Berufungsverfahren beim UVS: Gemäß 51 Abs. 1 VStG kann gegen Strafbescheide nach 10 dieses Entwurfes Berufung an den UVS erhoben werden. Auch gegen Untersagungsbescheide der Bezirkshauptmannschaft nach 9 dieses Entwurfes kann gemäß 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Berufung an diesen erhoben werden. Für ein zweitinstanzliches Verfahren (sowohl Strafverfahren als auch Untersagungsverfahren) ist mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von sieben Stunden für einen Bediensteten auf Akademikerniveau (Gehaltsklasse 21, Gehaltsstufe 3) zu rechnen. Für eine Stunde Arbeit eines solchen Bediensteten ist ein Stundensatz von Euro 74,44 (inkl. anteilige Sach-, Raumund Verwaltungsgemeinkosten) zu veranschlagen. Somit entsteht dem Land pro Berufungsverfahren ein Kostenaufwand von Euro 521,08. Den Gemeinden entstehen durch diesen Entwurf keine Mehrkosten. (zu allfälligen Kosten der Gemeinde als Dienstgeber siehe 2.) 2. Externe Kosten: Eine Schulausbildung ist zeitintensiv. Da die Berufsausbildung nach derzeitigem Stand nur an Privatschulen angeboten wird, wäre es möglich, dass die Betreiber der Schulen Schulgeld einheben und somit den Schülern ein finanzieller Aufwand entsteht. Derzeit wird jedoch an den Vorarlberger Schulen kein Schulgeld eingehoben, dies ist auch in Zukunft nicht geplant. Für Personen, die eine andere Ausbildung abgeschlossen haben und die Führung einer Berufsbezeichnung nach diesem Entwurf anstreben, fallen einmalig Verwaltungsabgaben (inkl. Kosten für allfällige Gutachten) sowie auch Zeit- und Wegaufwand im Zusammenhang mit der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen an, falls diese nicht schon im Gesetz selber oder durch Verordnung anerkannt wurden. Bei wesentlichen Unterschieden in der Ausbildung fallen auch einmalige Kosten sowie Zeitaufwand für Anpassungslehrgänge oder Eignungsprüfungen an. Allerdings ist es aufgrund des fehlenden Tätigkeitsvorbehaltes nicht erforderlich, eine zusätzliche Ausbildung zu absolvieren oder eine Anerkennung zu beantragen, um in den bisher ausgeübten Berufen weiterhin tätig sein zu können oder neu in einen Beruf einzusteigen. Personen, die zur Führung einer Berufsbezeichnung berechtigt sind, werden aber in der Regel bessere Berufsund Verdienstmöglichkeiten vorfinden. Somit werden die Kosten für die Ausbildung und das Anerkennungsverfahren mittelfristig aufgewogen. Für Arbeitgeber von in Sozialbetreuungsberufen tätigen Personen (Alten- und Pflegeheime, Mobile Hilfsdienste, Einrichtungen zur Betreuung von Menschen mit Behinderung etc.) entstehen unmittelbar aufgrund 9

10 dieses Entwurfes keine zusätzlichen Kosten. Da kein Tätigkeitsvorbehalt eingeführt wird, sind diese künftig nicht zur Anstellung von höher qualifiziertem (und folglich wohl besser bezahltem) Personal verpflichtet als bisher. Jedoch ist nicht auszuschließen, dass durch die neuen attraktiveren Berufe in der Zukunft nur mehr Personen mit einer Ausbildung gemäß diesem Entwurf als für bestimmte Tätigkeiten geeignetes Personal am Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Mittelbar und längerfristig können daher Mehrkosten für die genannten Arbeitgeber entstehen; dem steht freilich auch eine entsprechende Qualität in der Leistungserbringung gegenüber. Umgekehrt ist zu erwähnen, dass aufgrund des Ausbildungsmoduls Unterstützung bei der Basisversorgung für Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen BB sowie Heimhelfer und Heimhelferinnen die genannten Personen künftig auch grundpflegerische Tätigkeiten nach dem GuKG ausüben dürfen, sodass die Arbeitgeber für diese Tätigkeiten nicht mehr höher qualifiziertes (und daher besser bezahltes) Pflegepersonal einsetzen müssen. Für Einrichtungen, in deren Rahmen Heimhelfer und Heimhelferinnen tätig sind, entstehen aufgrund der nach 5 Abs. 3 lit. e notwendigen Qualitätssicherungsmaßnahmen grundsätzlich keine Mehrkosten, da und sofern die betroffenen Einrichtungen (vor allem Mobile Hilfsdienste, Caritas und Lebenshilfe) schon derzeit solche Maßnahmen (professionelle Einsatzleitung, Strukturen, die sicherstellen, dass Teambesprechungen, Supervisionen, Fortbildungen etc., stattfinden) treffen. Da Tätigkeiten der Basisversorgung nur unter Anleitung und Aufsicht von diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegepersonal ausgeübt werden dürfen, muss freilich auch eine entsprechende Aufsicht sichergestellt sein. 6. Zu den Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche: Mit Diplom-Sozialbetreuern oder Diplom- Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Familienarbeit wird ein Berufsbild für die Unterstützung von Familien erstmals gesetzlich geregelt. Dadurch kommen vor allem Kinder und Jugendliche in den Genuss einer qualifizierten umfassenden, auf sie zugeschnittenen sozialen Betreuung in besonderen Lebenslagen (Erkrankungen der Kinder selber oder ihrer Betreuungspersonen, Trennung, Scheidung, Tod von Angehörigen u.dgl.). Die umfassende Ausbildung (Haushaltshilfe, aber auch Betreuung von Kindern und Jugendlichen beim Lernen, Spielen u.dgl.) kommt in erster Linie den Kindern und Jugendlichen zugute. Durch die integrierte Pflegehilfeausbildung kann dieselbe Person, die die soziale Betreuung durchführt, auch pflegerische Tätigkeiten durchführen; ein erkranktes Kind braucht sich daher nicht auf verschiedene Betreuungspersonen einstellen. Auch für die Unterstützung in Krisensituationen sind diese Personen geschult, was auch im Hinblick auf die steigende Scheidungsrate zunehmend an Bedeutung gewinnt. Der Kinder- und Jugendanwalt hat das Gesetzesvorhaben ausdrücklich begrüßt. II. Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu 1: Abs. 1 stellt die Regelungsinhalte dar. Die Regelungen dieses Entwurfes dienen der Umsetzung des Artikels 1 Abs. 1 der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe. Zu Abs. 2: Die Regelungen des Bundes über Gesundheitsberufe, insbesondere jene des Ärztegesetzes 1998, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF- SHD-G) und des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), werden von diesem Entwurf nicht berührt. Von Bedeutung sind die Regelungen des GuKG insbesondere für die freiberufliche Berufsausübung. Gemäß 90 GuKG ist die freiberufliche Berufsausübung in der Pflegehilfe nicht erlaubt. Der vorliegende Entwurf trifft keine Regelungen über die freiberufliche Berufsausübung von in Sozialbetreuungsberufen tätigen Personen, sie ist somit zulässig. Personen, die Sozialbetreuungsberufe ausüben, dürfen zwar freibe- 10

11 ruflich tätig sein, sie dürfen im Zusammenhang damit jedoch keinerlei Tätigkeiten ausüben, die zum Tätigkeitsbereich der Pflegehilfe nach 84 GuKG gehören, selbst wenn sie die Ausbildung zum Pflegehelfer oder zur Pflegehelferin absolviert haben. (Sollten diese Personen im Einzelfall über die Berufsberechtigung für den gehobenen Dienst in der Gesundheits- und Krankenpflege verfügen, dürfen sie jedoch selbstverständlich freiberuflich nach Maßgabe der Bestimmungen des GuKG tätig sein.) Zu 2: Die Bezeichnungen entsprechen denen im Artikel 1 Abs. 2 der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe. Zu den 3, 4 und 5: Zu den 3 Abs. 1 bis 4 und 4 Abs. 1 bis 3 (Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerin, Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerin): Die Beschreibung der Aufgabenbereiche erfolgt gemäß den Regelungen in der Anlage 1 der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe. Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen mit den Schwerpunkten Altenarbeit (A), Familienarbeit (F) und Behindertenarbeit (BA) sowie Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen mit den Schwerpunkten Altenarbeit (A) und Behindertenarbeit (BA) verfügen zusätzlich über die Pflegehilfequalifikation nach GuKG und üben die entsprechenden Tätigkeiten aus (Artikel 3 Abs. 2 der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe). Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (BB) sowie Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (BB) absolvieren im Rahmen ihrer Ausbildung das Modul Unterstützung bei der Basisversorgung. Aufgrund dessen sind sie gemäß 3 Abs. 5 GuKG zur Ausübung bestimmter pflegerischer Tätigkeiten berechtigt (Näheres siehe Anlage 2 der Art. 15a B-VG Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe). Im Rahmen der Ausbildung zu diesen Berufen erfolgt keine Spezialisierung auf bestimmte Bereiche, insbesondere die Pflege. Vielmehr erfolgt eine Ausbildung für alle Kompetenzen, die einer umfassenden lebensweltorientierten Begleitung in den unmittelbaren Lebensbereichen der betroffenen Menschen dienen. Personen, die in diesen Sozialbetreuungsberufen tätig sind, führen ihre Aufgaben unter Beachtung der Grundsätze der Normalisierung der Lebensbedingungen, der Integration und der Selbstbestimmung durch. Sie arbeiten mit den Bezugspersonen der betroffenen Menschen und mit allen betreuenden Stellen zusammen, insbesondere mit Experten und Expertinnen aus dem Bereich Therapie, Medizin, Recht sowie Gesundheits- und Krankenpflege. Zu den 3 Abs. 4 und 4 Abs. 3 (Abgrenzung zwischen Behindertenarbeit BA und Behindertenbegleitung BB): Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (BA) sowie Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (BA) üben pflegerische Aufgaben als Pflegehelfer und Pflegehelferinnen nach dem GuKG aus. Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (BB) sowie Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (BB) leisten Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln (vgl. Modul laut Anlage 2 der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe). Anstelle des pflegerischen Anteils im Qualifikationsprofil stehen bei Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (BB) sowie Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (BB) verstärkt und vertieft Kompetenzen der Beratung, Begleitung und Assistenz im Vordergrund. Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen Behindertenbegleitung (BB) realisieren und koordinieren insbesondere auch Maßnahmen und Projekte der Integration in den Bereichen Wohnen, Arbeit, Freizeit und Bildung. Zu 5 Abs. 1 und 2 (Heimhelfer und Heimhelferin): Die Beschreibung der Aufgabenbereiche erfolgt gemäß den Regelungen in der Anlage 1 der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe. Heimhelfer und Heimhelferinnen sind im Sinne der Unterstützung von Eigenaktivitäten und der 11

12 Hilfe zur Selbsthilfe tätig. Ihre Klienten sind insbesondere Personen, die trotz ihrer Betreuungsbedürftigkeit dennoch in ihrer Wohnung bzw. betreuten Wohneinheit oder Wohngemeinschaft bleiben möchten. Betreuungsbedürftige Menschen sind Personen aller Altersstufen, die durch Alter, gesundheitliche Beeinträchtigung oder schwierige soziale Umstände nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen. Als wichtiges Bindeglied zwischen den Klienten, deren sozialem Umfeld und allen anderen Bezugspersonen arbeiten Heimhelfer und Heimhelferinnen im Team mit der Hauskrankenpflege. Heimhelfer und Heimhelferinnen absolvieren im Rahmen ihrer Ausbildung das Modul Unterstützung bei der Basisversorgung. Aufgrund dessen sind sie gemäß 3 Abs. 5 GuKG zur Ausübung bestimmter pflegerischer Tätigkeiten berechtigt (Näheres siehe Anlage 2 der Art. 15a B-VG Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe). Zu den 3 Abs. 5, 4 Abs. 4 und 5 Abs. 3 (Voraussetzungen für die Führung der Berufsbezeichnungen): Die Voraussetzungen für die Führung der Bezeichnung des Berufes sind weitgehend durch die Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe vorgegeben (Mindestalter; Aus- und Fortbildung; Einschränkung des Rechts zur Führung der Berufsbezeichnung des Heimhelfers und der Heimhelferin nur auf Personen, die im Rahmen von bestimmten Einrichtungen tätig sind; gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit). Mit dieser Bestimmung werden die Artikel 4 Abs. 1 und 5 sowie Artikel 5 der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe umgesetzt. Die gesundheitliche Eignung ist auf den konkreten Beruf (z.b. Altenarbeit oder Behindertenbegleitung) und nicht allgemein auf Sozialbetreuungsberufe bezogen. Aufgrund der unterschiedlichen Berufsgebiete sind die Berufsbezeichnungen der Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen sowie der Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen unter Beisetzung des Schwerpunktes zu führen. Der vorliegende Entwurf enthält keine näheren Regelungen über Ausbildungsstätten und Qualifikation der Lehrkräfte. Jedoch wird festgelegt, dass die Ausbildung an Schulen im Sinne des Schulrechts absolviert werden muss (lediglich für die Ausbildung zum Heimhelfer und zur Heimhelferin kommen auch andere Einrichtungen in Betracht). Dies ist sinnvoll, um eine bestimmte Qualität der Ausbildungsstätten zu sichern. Für Pflegehilfelehrgänge, die an einer solchen Schule geführt werden, ist eine Genehmigung des Landeshauptmannes gemäß 96 GuKG, für das Ausbildungsmodul Unterstützung bei der Basisversorgung eine Bewilligung durch den Landeshauptmann nach 2 der Gesundheits- und Krankenpflege Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung erforderlich. Sollte eine Person von der Teilnahme an Pflichtgegenständen, die einem Modul nach der Verordnung nach den 3 Abs. 6, 4 Abs. 5 oder 5 Abs. 5 entsprechen, nach schulrechtlichen Vorschriften befreit werden, gilt dieses Modul (bei teilweiser Befreiung im Zusammenhang mit den anderen Pflichtgegenständen des Moduls) im Sinne dieses Entwurfes als absolviert. Insbesondere wird eine Befreiung von Absolventen einer Ausbildung in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf für die Teile der Ausbildung, die gemäß Anlage 1 der Art. 15a B-VG Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe Teile der Pflegehilfeausbildung abdecken, in Frage kommen. Die einzelnen Module können auch an verschiedenen Ausbildungsstätten absolviert werden. Mit diesem Entwurf wird keine Verpflichtung zur Errichtung bestimmter Ausbildungsangebote geschaffen. Es ist aber abzusehen, dass für alle Berufe nach diesem Entwurf eine Ausbildung in Vorarlberg angeboten werden wird. Die Voraussetzungen nach den 3 Abs. 5, 4 Abs. 4 und 5 Abs. 3 sind wie schon oben ausgeführt nur notwendig, um den Titel eines Diplom-Sozialbetreuers oder einer Diplom-Sozialbetreuerin, eines Fach-Sozialbetreuers oder einer Fach-Sozialbetreuerin sowie eines Heimhelfers oder einer Heimhelferin zu führen. Es wird jedoch kein Tätigkeitsvorbehalt festgelegt, das heißt, Tätigkeiten, die in den 3 Abs. 1 bis 4, 4 Abs. 1 bis 3 und 5 Abs. 1 bis 2 aufgezählt sind, dürfen auch von Personen ausgeübt werden, die nicht die Voraussetzungen der 3 Abs. 5, 4 Abs. 4 und 5 Abs. 3 erfüllen. Die Regelungen des Bundes über die Ausübung pflegerischer Tätigkeiten bleiben freilich unberührt. Für die Führung der Berufsbezeichnung Heimhelfer oder Heimhelferin ist es aufgrund der 12

13 Vorgaben in Anlage 1 Punkt 2 der Art. 15a B-VG Vereinbarung erforderlich, dass die Tätigkeit im Rahmen einer Einrichtung ausgeübt wird, die entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen vornimmt. Solche Maßnahmen können sein: professionelle Einsatzleitung, Supervisionen, Teambesprechungen, Verfügbarkeit einer ausreichenden Anzahl an diplomiertem Pflegepersonal, unter dessen Anleitung und Aufsicht die Tätigkeiten der Basisversorgung durchgeführt werden. Durch die Formulierung im Rahmen einer Einrichtung wird keine Aussage darüber getroffen, in welchem Vertragsverhältnis die Heimhelfer und Heimhelferinnen mit dieser Einrichtung stehen müssen. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass von der Einrichtung mit den Heimhelfern und Heimhelferinnen echte Dienstverträge abgeschlossen werden. Ausgeschlossen ist lediglich eine völlig eigenständige Tätigkeit ohne eine die Qualitätssicherung gewährleistende Zusammenarbeit mit einer entsprechenden Einrichtung. Zu den 3 Abs. 6, 4 Abs. 5 und 5 Abs. 5: Diese Bestimmungen verpflichten die Landesregierung zur Regelung der Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer und zur Diplom-Sozialbetreuerin bzw. zum Fach-Sozialbetreuer und zur Fach-Sozialbetreuerin sowie zum Heimhelfer und zur Heimhelferin durch Verordnung. Sie hat dabei unter anderem die Bestimmungen der Anlage 1 der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe zu berücksichtigen. Zu 6: Gemäß Artikel 3 Abs. 4 der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe sind die Länder verpflichtet, Ausbildungen und Teile von Ausbildungen, die nach dem Recht einer anderen Vertragspartei erfolgreich abgeschlossen wurden, als gleichwertig anzuerkennen, wenn sie den Grundsätzen der Anlage 1 entsprechen. Diese Verpflichtung wird mit der vorliegenden Bestimmung umgesetzt. Die Gleichwertigkeit wird unmittelbar auf Gesetzesebene verankert, es ist daher kein weiterer Anerkennungsakt auf Landesebene erforderlich. Unter diese Bestimmung fallen Ausbildungen zu Sozialbetreuungsberufen in anderen Bundesländern, wenn diese durch Gesetze und Verordnungen, die der Umsetzung der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe dienen, geregelt sind. Als Nachweis im Sinne des 9 Abs. 1 gilt der jeweilige Nachweis nach den Ausbildungsvorschriften der anderen Vertragspartei. Auf die Ausführungen zu den 3 Abs. 5, 4 Abs. 4 und 5 Abs. 3 betreffend die Anerkennung von Ausbildungen nach dem GuKG wird hingewiesen. Zu 7: Die vorliegende Bestimmung regelt die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, die nicht ohnehin schon aufgrund der gesetzlichen Regelung des 6 als gleichwertig anerkannt sind. Diese Bestimmung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG, geht allerdings darüber hinaus, da sie unabhängig davon gilt, welchem Staat die betroffene Person angehört und in welchem Staat die Ausbildungen absolviert wurden. Dies entspricht jedoch der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe, da gemäß deren Artikel 4 Abs. 2 gleichwertige Ausbildungen generell (ohne Beschränkung auf bestimmte Personen oder Länder) anzuerkennen sind, sodass es gerechtfertigt erscheint, für alle Personen die Anerkennung nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG durchzuführen. Österreichischen Staatsangehörigen (beispielsweise mit einer Ausbildung als Psychologe oder Pädagoge im Bereich der Behindertenbegleitung) sollen keine strengeren Anforderungen als für EWR-Ausländer auferlegt werden. Zudem sind langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige wie eigene Staatsangehörige zu behandeln (siehe oben zu Punkt I. 4.). Es ist nur eine geringe Zahl von Anerkennungsansuchen von sonstigen ausländischen Staatsangehörigen zu erwarten, sodass es nicht sinnvoll erscheint, für diese Personen eigene Anrechnungsregelungen oder Nostrifikationsverfahren festzulegen. Soweit in verwiesenen Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG von Mitgliedstaaten (wie z.b. Artikel 11 oder 13 der Richtlinie) gesprochen wird, so sind diese daher so auszulegen, wie wenn sie für alle Staaten gelten würden. Die Regelungen über die Zulassung zur Berufsausübung gemäß 87 GuKG (für Angehörige von EWR-Staaten und der Schweiz, die in diesen Staaten Qualifikationsnachweise erworben haben) oder zur Nostrifikation nach den 88f GuKG (für andere ausländische Ausbildungen) in der Pflegehilfe (siehe Erläuterungen zu Abs. 2 unten) bleiben davon unberührt. Diese sind weiter differenziert je nach dem betroffenen Personenkreis anzuwenden. 13

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