Änderung der Richtlinie für den Kleinfeldfußball (D- bis F-Junioren)

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1 Der Vorstand des Bayerischen Fußball-Verbandes hat gemäß 24 (2) der Satzung in seiner Sitzung am 17. Mai 2010 nachstehende Änderungen bzw. Ergänzungen beschlossen. Änderungen von Richtlinien Änderung der Richtlinie für den Kleinfeldfußball (D- bis F-Junioren) I. Spielfeldaufbau 1. Das Spielfeld muss rechteckig sein und soll eine Länge von maximal 50 Meter und eine Breite von 35 Meter haben (siehe Grafik). 2. Der Strafraum ist je nach Spielfeldgröße 11 bis 12 Meter von der Torlinie bzw. den Torpfosten zu markieren, der Torraum entfällt ganz. 3. Die Strafstoßmarke ist acht Meter von der Torlinie entfernt. Die Markierungen im Spielfeld können auch mit flachen Hütchen vorgenommen werden. 4. Die Mittellinie mit Anstoßpunkt ist zu markieren. Die Spielfeldbegrenzungen können auch abgesteckt werden (Fahnen, Hütchen und dergleichen). 5. Es dürfen nur Tore der Größe 5 x 2 Meter verwendet werden, die zu befestigen sind. Ohne Befestigung der Tore darf nicht gespielt werden. II. Zahl der Spieler/-innen Eine Mannschaft besteht grundsätzlich aus sechs Feldspieler/-innen sieben Spielern. Es können auch Mannschaften aus sechs und fünf Spielern am Spielbetrieb teilnehmen. Einer davon muss immer der Torwart sein und einem Torwart. In den einzelnen Spielgruppen können nur Mannschaften mit der gleichen Spielerzahl zusammengefasst werden. Mit mehr als einem fehlenden Spieler auf die vorgesehene Mannschaftsstärke kann ein Spiel nicht begonnen werden. Bei Spielbeginn müssen mindestens vier Feldspieler/-innen und ein Torwart anwesend sein. Im Kleinfeldfußball können bis zu vier Spieler/-innen bei Spielruhe ausgewechselt werden. Ausgewechselte Spieler/-innen können auch wieder eingewechselt werden. III. Altersklassen ( 7 JO) D-Junioren / D-Juniorinnen (U13/U12): D-Junioren/-innen einer Spielzeit sind Spieler/-innen, die im Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt, das 11. oder das 12. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben. E-Junioren / E-Juniorinnen (U11/U10): E-Junioren/-innen einer Spielzeit sind Spieler/-innen, die im Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt, das 9. oder das 10. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben.

2 F-Junioren / F-Juniorinnen (U9/U8): F-Junioren/-innen einer Spielzeit sind Spieler/-innen, die im Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt, das 7. oder das 8. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben. IV. Spielzeit D-Junioren/innen E-Junioren/innen F-Junioren/innen 2 x 30 Minuten 2 x 25 Minuten 2 x 20 Minuten Eine notwendige Entscheidung wird durch Verlängerung und/oder Achtmeterschießen herbeigeführt. V. Sonstige Bestimmungen 1. Passrechtlich gilt für alle 1. Mannschaften das Spielrecht für Verbandsspiele. Für die 2. und alle weiteren unteren Mannschaften reicht das Spielrecht für Privatspiele aus. 19 (1) - (3) JO. 2. Jeder Einsatz von mehr als zwei Spielern die in der höherklassigen bzw. 1. Mannschaft eingesetzt wurden, ist im nächsten Spiel der niederklassigeren oder weiteren unteren Mannschaft der gleichen Altersklasse nicht zulässig (siehe 19 JO). 3. Es wird ohne Abseitsregel gespielt. 4. Der Abstoß muss aus dem Strafraum heraus erfolgen. 5. Ein indirekter Freistoß für die angreifende Mannschaft bzw. ein Schiedsrichterball muss mindestens 5 Meter von der Torlinie entfernt ausgeführt werden. 6. Beim Anstoß sowie bei der Ausführung von Freistößen und Eckstößen müssen die Spieler/-innen der gegnerischen Mannschaft mindestens fünf Meter vom Ball entfernt sein. 7. Als Spielball ist für alle Altersklassen ein Lightball der Größe 5 vorgeschrieben. Für die D-Junioren Größe 5 bis 350 gr.; für die E- und F- Junioren Größe 5 bis 290 gr.. 8. Alle Spiele werden grundsätzlich nur in Jugend-Gruppen ausgetragen und enden mit der Gruppenmeisterschaft. 9. Spielgemeinschaften werden auf Kleinfeld nicht genehmigt. Für Juniorinnenmannschaften gelten die Richtlinien für Juniorinnenfußball. 10. Die Bestimmung der Regel XII über das direkte bzw. absichtliche Zuspiel zum Torwart gilt für den Kleinfeldfußball nicht.

3 11. Im Übrigen gelten die vom DFB anerkannten Fußballregeln sowie Satzung und Ordnungen des BFV. 12. Es können auf schriftlichen Antrag vom VJA andere Spielformen genehmigt werden. Grafik: Kleinspielfeldanordnung bei der Größe eines Regelspielfeldes von 102 m x 70 m Änderung der Richtlinien für den Kleinfeldfußball (G-Junioren) I. Voraussetzungen 1. G-Junioren sind Spieler/-innen, die in dem Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt, das 6. Lebensjahr vollenden bzw. vollendet haben oder jünger sind. 2 Spielberechtigt sind alle G-Junioren, die Mitglied dieses Vereins sind. Die Spielberechtigung muss nicht durch einen Spielerpass nachgewiesen werden. 3. Beim Einsatz von G-Junioren-Spielern/-innen in F- oder E- Juniorenmannschaften ist - auch bei Privatspielen - ein Spielerpass zwingend vorgeschrieben. II. Spielfeldaufbau Der VJA empfiehlt folgende Spielfeldgrößen anzuwenden.

4 1. Das Spielfeld muss rechteckig sein und muss eine Größe von 25 x x 35 Meter haben. Bei weniger als 6 Spielern ist das Spielfeld zu verkleinern. 2. Der Strafraum ist 9 Meter von der Torlinie bzw. den Torpfosten von der rechten Seitenauslinie bis zur linken Seitenauslinie durchgehend zu markieren. Der Strafstoßpunkt entfällt (siehe Grafik). 3. Die Mittellinie mit Anstoßpunkt ist zu markieren. Die Spielfeldbegrenzungen können auch abgesteckt werden (Fahnen, Hütchen und dergleichen). Die Markierungen im Spielfeld können auch mit flachen Hütchen vorgenommen werden. 4. Es sollten möglichst Tore der Größe 3 x 2 Meter (Handballtore) verwendet werden; Kleinfeldtore der Größe 5 x 2 Meter sind auch zugelassen. Alle Tore sind standsicher zu befestigen. III. Zahl der Spieler/-innen und Spielzeiten 1. Eine Mannschaft besteht aus bis zu sieben Spielern, einer davon muss der Torwart sein 5 oder 6 Feldspielern-/innen und einem Torwart. Die Zahl der Feldspieler ist zuvor durch die beteiligten Vereine festzulegen. Bei den G- Junioren können alle Spieler-/innen (maximal bis zur doppelten Mannschaftsstärke) - auch fliegend - ausgewechselt werden; ausgewechselte Spieler-/innen können wieder eingewechselt werden. Der Wechsel muss in der Nähe der Spielerbank erfolgen. Der ausgewechselte Spieler muss das Spielfeld vorher verlassen haben, bevor der eingewechselte Spieler das Spielfeld betritt. 2. Die Spielzeit bei den Turnierspielen beträgt je nach Mannschaftsstärke und Anzahl der Mannschaften zwischen 10 und 15 Minuten je Spiel. Die Spielzeit wird zuvor durch die beteiligten Vereine festgelegt. IV. Sonstige Bestimmungen 1. Alle Spiele werden grundsätzlich nur in Turnierform mit mindestens 4 Mannschaften ausgetragen. Einzelne Spiele zwischen zwei Vereinen sollen möglichst nicht stattfinden. 2. Der Spielball muss ein Leichtspielball der Größe 4 bis 290 gr. sein. 3 Es wird ohne Abseitsregel, Strafstoß und direkten Freistoß gespielt. 4. Alle Freistöße sind indirekt auszuführen; aus einem Eckstoß kann ein Tor direkt erzielt werden. 5. Innerhalb des 9 m Raumes dürfen kein indirekter Freistoß bzw. Schiedsrichterball ausgeführt werden. Bei indirektem Freistoß/Schiedsrichterball muss der Ball parallel auf die 9 m-linie gelegt und ausgeführt werden.

5 6. Beim Toraus kann das Spiel mit Abschlag oder Abstoß fortgesetzt werden. 7. Bei einem Seitenausball ist das Spiel durch Einstoßen fortzusetzen. 8. Beim Anstoß und Abstoß sowie bei der Ausführung von Freistößen und Eckstößen müssen die Spieler/-innen der gegnerischen Mannschaft mindestens fünf Meter vom Ball entfernt sein. 9. Die Bestimmung der Regel XII über das direkte bzw. absichtliche Zuspiel zum Torwart gilt für den Kleinfeldfußball nicht. 10. Im Übrigen gelten die vom DFB anerkannten Fußballregeln sowie Satzung und Ordnungen des BFV. Kleinspielfeldanordnung bei der Größe eines Regelspielfeldes von 102 m x 70 m. Die beiden weißmarkierten Felder sind die 9 m Räume. Änderung der Richtlinien für Junioren-Förder-Gemeinschaften I. Voraussetzungen 1. Bei der Gründung einer Junioren-Förder-Gemeinschaft (JFG) ist der 15 a JO zu beachten. 2. Der Verein der JFG muss sich einen regionalen Namen geben und über eine eigene Satzung verfügen. Der Sitz des Vereines kann Bestandteil des Namens sein. Der Name soll vor der Gründungsversammlung der JFG mit der Passabteilung des BFV abgesprochen werden.

6 3. Die Stammvereine müssen in einem räumlichen Zusammenhang stehen und dürfen nicht mehr als ca. 25 km von der Sportanlage der JFG entfernt sein. 4. Der Verein der JFG muss vom BLSV aufgenommen und alle seine Mitglieder gemeldet sein (Sportversicherung). 5. Mit der Anmeldung beim BFV ( 15 a, Abs. 2 JO) bis zum muss ein abgenommener Sportplatz nachgewiesen werden. Die Zulassung erfolgt nach Anhörung des VJL durch das Präsidium. Die JFG erhält eine eigene Vereinsnummer. 6. Mit der Anmeldung ist von jedem Stammverein eine Bestätigung eines zeichnungsberechtigten Vorstandsmitgliedes vorzulegen, dass die Entscheidungsgremien der Stammvereine mit dem Beitritt zu dieser JFG einverstanden sind. 7. Die Stammvereine der JFG sind gegenüber dem BFV offen zu legen und jede Änderung unverzüglich mitzuteilen. II. Bestimmungen 1. Die Stammvereine können eigenständige zusätzliche Juniorenmannschaften in allen Altersklassen anmelden und auch Junioren-Spielgemeinschaften eingehen. 2. Die Ersteinteilung erfolgt in die erspielten Spielklassen der einzelnen Altersklassen der beteiligten Stammvereine. Dies gilt nicht bei der Neuaufnahme eines weiteren Stammvereins. 3. Nehmen die Stammvereine in einzelnen Altersklassen weiterhin mit eigenen Mannschaften am Spielbetrieb teil, wird nur die Mannschaft in die unterste Jugendspielklasse zurückgestuft, welche den Platz für die JFG bei der Eingruppierung freigemacht hat. 4. Spieler der JFG müssen nicht unbedingt die Mitgliedschaft im Stammverein weiterführen. Vor einem Einsatz von A-Junioren in Herrenmannschaften des Stammvereins (siehe III. 6) müssen diese jedoch die Mitgliedschaft haben und beim BLSV namentlich gemeldet sein (Sportversicherung). E-Junioren-Spieler, die gemäß III.7 das Spielrecht für die JFG besitzen und sowohl dort als auch bei ihrem Stammverein das Spielrecht ausüben, müssen bei beiden Vereinen Mitglied sein (Sportversicherung). 5. Zur Erfüllung des 8 der Spielordnung werden den Stammvereinen je seiner Spieler bei der JFG als eine Junioren-Mannschaft angerechnet. 6. Im Sinne des 49 (Abs.3) der SpO gelten insgesamt 15 A-, B- und C- Junioren-Spieler eines Stammvereins bei der JFG als anrechnungsfähige Juniorenmannschaft für den Stammverein.

7 7. Die JFG ist angehalten, Juniorenspieler für eine SR-Tätigkeit zu motivieren. 9 der SpO kommt nicht zur Anwendung. III. Spielrecht 1. Innerhalb eines Spieljahres können Spieler eines Stammvereins zur JFG einmal ohne Wartezeit wechseln. Es muss ein neuer Spielerpass auf die JFG ausgestellt werden. 2. Ein Wechsel eines Spielers von der JFG zu seinem Stammverein ist innerhalb eines Spieljahres ebenfalls einmal ohne Wartezeit möglich. Es muss ein neuer Spielerpass auf den Stammverein ausgestellt werden. 3. Auf dem Spielerpass ist unter dem Namen der JFG auch der Name des Stammvereins eingetragen. Deshalb muss bei einem Wechsel des Stammvereins innerhalb der JFG ein neuer Spielerpass beantragt werden. Dies kann nur in der Zeit vom 1.7. bis des laufenden Spieljahres erfolgen. Die Zustimmung des bisherigen Stammvereins ist zusammen mit einem Passantrag und dem Spielerpass einzureichen. 4. Wechselt ein Spieler der keinem der beteiligten Stammvereine angehört direkt zur JFG, so ist er in jedem Fall einem dieser Stammvereine zuzuordnen. 5. Wechselt ein Spieler von der JFG zu einem anderen Verein der JFG (nicht Stammverein) oder zu einem Verein außerhalb der JFG, gelten die Bestimmungen des 25 JO. Erhält die JFG dabei eine Ausbildungsentschädigung, ist diese in Höhe von 30 Prozent an den Stammverein abzugeben. Hat der Stammverein oder die JFG beim Wechsel des Spielers zu ihnen ebenfalls eine Ausbildungsentschädigung bezahlt, wird diese vorab rückerstattet und der verbleibende Rest im Verhältnis 70:30 zwischen JFG und Stammverein aufgeteilt. Dies gilt auch für ältere A-Junioren entsprechend 49 SpO. Bei jedem Wechsel bzw. Ausscheiden eines Stammvereines innerhalb der JFG muss ein neuer Spielerpass beantragt werden. 6. Wechselt ein Spieler von der JFG zu einem anderen Verein der JFG (nicht Stammverein) oder zu einem Verein außerhalb der JFG ist die Freigabe der JFG erforderlich, nicht die des Stammvereins. Wechselt ein Spieler von der JFG zu einem anderen Verein der JFG (nicht Stammverein) oder zu einem Verein außerhalb der JFG, Es gelten die Bestimmungen des 25 JO. Erhält die JFG dabei eine Ausbildungsentschädigung, ist diese in Höhe von 30 Prozent an den Stammverein abzugeben. Hat der Stammverein oder die JFG beim Wechsel des Spielers zu ihnen ebenfalls eine Ausbildungsentschädigung bezahlt, wird diese vorab rückerstattet und der verbleibende Rest im Verhältnis 70:30

8 zwischen JFG und Stammverein aufgeteilt. Dies gilt auch für ältere A-Junioren entsprechend 49 SpO. 7. Ein Sonderspielrecht nach 27 (4) JO kann A-Junioren nur für den auf dem Spielerpass eingetragenen Stammverein zum Tragen kommen. Dazu muss beim Stammverein die schriftliche Zustimmung der JFG vorliegen. Das Junioren-Spielrecht für die JFG bleibt bestehen. Bei einem Verstoß gegen 27 Abs. 7 JO wird das Sonder-Spielrecht für alle Stammvereine der JFG entzogen. 8. Wechselt ein Spieler des älteren E-Junioren-Jahrganges ab 1.1 des laufenden Spieljahres zur JFG, so behält er bis zum Ausscheiden aus seiner E- Jugendaltersklasse (31.07.) das Spielrecht für seinen Stammverein. In der JFG dürfen maximal 4 Spieler des älteren E-Junioren-Jahrganges eingesetzt werden. Wird eine E-Jugendmannschaft eines Stammvereins vom Spielbetrieb zurückgezogen, kann das Spielrecht für ältere E-Juniorenspieler dieses Stammvereins für die JFG vom VJL entzogen werden. 8 Abs. 4 JO, 77 RVO finden Anwendung. 9. Scheidet ein Spieler altersbedingt aus der JFG aus und verbleibt bei seinem Stammverein, muss der bisherige JFG - Spielerpass zwingend auf den Stammverein mittels neuen Passantrages bis spätestens des lfd. Spieljahres umgeschrieben sein. Andernfalls erfolgt beim Einsatz in der Herrenmannschaft des Stammvereins Bestrafung nach 79 RVO. IV. Sonstiges Im Übrigen gelten die Satzung und die Ordnungen des BFV. Änderung der Richtlinien für die Bildung von Junioren-Spielgemeinschaften im Jugendbereich I. Allgemeines 1. Spielgemeinschaften sollen dazu dienen, Jugendlichen in den verschiedenen Altersklassen die Ausübung des Fußballsports in den Vereinen zu ermöglichen. Spielgemeinschaften zum Zwecke einer Leistungsförderung oder eines evtl. Aufstiegs des Vereins in eine höhere Spielklasse dürfen nicht genehmigt werden. 2. Voraussetzung zur Bildung einer Spielgemeinschaft in einer Altersklasse ist, dass ein oder mehrere Vereine nicht über die genügende Anzahl von Jugendlichen dieser Altersklasse verfügen. Sie müssen sich dann mit einem oder mehreren Vereinen Ihrer Wahl verständigen. Haben Vereine jedoch ausreichend Spieler in zwei aufeinanderfolgenden Altersklassen und können sie dadurch eine eigenständige Mannschaft bilden, hat diese Möglichkeit Vorrang vor einer Spielgemeinschaft in jeder dieser beiden Altersklassen.

9 3. Die Höchstzahl der Spieler in einer Spielgemeinschaft ist je Altersklasse auf 20 Spieler festgelegt; Vereine mit weniger als drei Spielern einer Altersklasse können keine Spielgemeinschaft eingehen. Spielgemeinschaften für Kleinfeldmannschaften werden mit Ausnahme bei den Juniorinnen grundsätzlich nicht genehmigt. 4. Für die Spielgemeinschaft einer Altersklasse haben nur die Spieler Spielrecht, die auf der beim Jugendgruppenspielleiter/Mädchenspielleiter für diese Altersklasse hinterlegten SpielerNamensliste aufgeführt sind. Spieler, die in einer weiteren Altersklasse dieser Spielgemeinschaft eingesetzt werden sollen, sind auf beiden SpielerNamenslisten zu vermerken und entsprechend zu kennzeichnen. Dabei sind auf keiner Liste mehr als 20 Spieler zugelassen. 5. Mit Beendigung des Spieljahres endet die Genehmigung für die Spielgemeinschaft automatisch. Das Fortbestehen muss neu beantragt werden. II. Antragsverfahren 1. Bei den zu einer Spielgemeinschaft entschlossenen Vereinen meldet nur der federführende Verein über den elektronischen Meldebogen im Internet bis zum festgesetzten Abgabetermin für die neue Saison die Spielgemeinschaft beim zuständigen Kreis an. 2. Mit dieser Meldung ist in zweifacher Ausfertigung eine SpielerNamensliste aller Spieler, die in dieser Spielgemeinschaft eingesetzt werden sollen, unter Berücksichtigung l. Abs. 3 mit folgenden Angaben bis spätestens des lfd. Jahres an den Jugendgruppenspielleiter/Mädchenspielleiter einzusenden: Name / Vorname / Geburtsdatum / Pass-Nummer / Verein. Für jede Altersklasse ist ein gesonderter Antrag mit eigener Spielerliste zu stellen. 3. Spielerlisten werden über das Internet unter (einloggen mit Vereinskennung) als Download den Vereinen zu Verfügung gestellt. 4. Bei Übersendung der Spielerlisten ist der Absender für den zeitgerechten und vollständigen Eingang der Sendung verantwortlich und beweispflichtig. Jede Änderung der Spielerliste (Streichung oder Ergänzung von Spielern), ist elektronisch in einfacher oder in Papier in zweifacher Ausfertigung beim Jugendgruppenspielleiter/Mädchenspielleiter einzureichen und von diesem mit Datum und Unterschrift zu genehmigen und an den federführenden Verein zurückzusenden. Erst nach Eingang der Bestätigung mit Unterschrift und Datum des Jugendgruppenspielleiters/Mädchenspielleiters beim federführenden Verein besteht das Spielrecht für diese Mannschaft. 5. a) Bei Junioren:

10 Mit Genehmigung behält der Kreisjugendleiter KJL die Spielgemeinschaftsanmeldung (Internetausdruck) sowie die eine SpielerNamensliste ein. Eine Kopie dieser Unterlagen wird an den zuständigen Jugendgruppenspielleiter JGSL übersandt. Der federführende Verein der Spielgemeinschaft erhält vom Jugendgruppenspielleiter JGSL die der Namensliste entsprechende Anzahl von Jahresmarken sowie für jede Altersklasse eine Bestätigungskarte über die Spielgemeinschaft sowie die mit Datum unterschriebene Spielerliste, frühestens zum des lfd. Jahres. Bei Nichtgenehmigung des Antrages informiert der Kreisjugendleiter KJL die betroffenen Vereine und den Jugendgruppenspielleiter schriftlich von seiner Entscheidung. b) Bei Juniorinnen: Bei Genehmigung behält der/die Mädchenspielleiter MSL die SpielerNamensliste ein. Eine Ausfertigung der SpielerNamensliste ist an den Bezirks-Frauen- und Mädchenausschuss BFMA zu senden. Der federführende Verein der Spielgemeinschaft erhält vom Mädchenspielleiter MSL die der Namensliste entsprechende Anzahl von Jahresmarken sowie für jede Altersklasse eine Bestätigungskarte über die Spielgemeinschaft sowie die mit Datum unterschriebene Spielerliste,. Bei Nichtgenehmigung des Antrags informiert der Mädchenspielleiter MSL die betroffenen Vereine und den Bezirks-Frauen- und Mädchenausschuss BFMA schriftlich von seiner Entscheidung. c) Die Bestätigungskarte und die vom Jugendgruppenspielleiter /Mädchenspielleiter genehmigte Spielerliste der Spielgemeinschaft ist dem Schiedsrichter bei jedem Spiel zusammen mit den Spielerpässen unaufgefordert vorzulegen. Die Jahresmarken sind vom Verein auf der Vorderseite der Pässe rechts unten in den dafür vorgesehenen Raum einzukleben. Bei einer Verlängerung werden dann die andersfarbigen Jahresmarken einfach darüber geklebt. 6. Werden Spieler während eines Spieljahres neu aktiviert, für die beim Verein ein Spielerpass vorliegt, aber keine Eintragung in die SpielerNamensliste vorgenommen wurde, muss die erforderliche Jahresmarke schriftlich beim zuständigen JGSL/MSL durch Einrichtung einer eine neuen korrigierten Spielerliste beantragt angefordert werden. 7. Wird ein Spieler während des laufenden Spielerjahres beim zuständigen Jugendgruppenspielleiter/Mädchenspielleiter JGSL/MSL zur Streichung aus der Spielerliste beantragt, so ist dies erst möglich, wenn eine evtl. bestehende Sperre abgelaufen ist.

11 III. Bestimmungen für den Spielbetrieb 1. Die Verantwortlichkeit für die Spielgemeinschaft liegt immer beim federführenden Verein. In begründeten Ausnahmefällen kann der Wechsel der Federführung nur bis zum 31. Dezember des laufenden Spieljahres beim zuständigen Bezirksjugendausschuss / Bezirks-Frauen- und Mädchenausschuss beantragt werden. 2. Für die Einteilung zu den Verbandsspielen in der jeweiligen Altersklasse ist die Spielklasse des federführenden Vereins maßgebend. 3. Spielgemeinschaften können nur in den beiden untersten Spielklassen der Spielgruppe bzw. des Kreises, bei Juniorinnen des Bezirkes genehmigt werden. 4. Das Spielrecht für den Stammverein des Juniorenspielers bleibt bei Eintragung der Spielgemeinschaft unberührt. 5. Juniorenspieler eines Vereins der Spielgemeinschaft ohne Eintragung in der vom Jugendgruppenspielleiter/Mädchenspielleiter JGSL/MSL unterschriebenen SpielerNamensliste sind für die jeweilige Spielgemeinschaft nicht spielberechtigt; 70 und 77 RVO gelten sinngemäß. Beim Fehlen der Jahresmarke im Spielerpass gilt RVO Nach Beendigung der Spielgemeinschaft gilt für die Einteilung der Juniorenmannschaften in der jeweiligen Altersklasse: a) Der federführende Verein spielt in der Spielklasse weiter, welcher die Spielgemeinschaft nach Beendigung der Verbandsspiele angehörte. Ein Aufstiegsrecht bis zur zweituntersten Spielklasse sowie ein Abstieg gehen auf ihn über. b) Die anderen Vereine der Spielgemeinschaft sind in die unterste aufstiegsberechtigte Jugend-Gruppe einzuteilen. 7. a) Bei Zurückziehung von Spielgemeinschaften während der Verbandsspielrunde werden alle zur Spielgemeinschaft gehörenden Mannschaften in der folgenden Saison in die unterste aufstiegsberechtigte Jugend-Gruppe eingeteilt. b) Bei Auflösung der Spielgemeinschaft während der Verbandsspielrunde können die Spiele der jeweiligen Altersklasse von dem den Spielbetrieb weiterführenden Verein mit allen Verpflichtungen übernommen werden. Für den ausscheidenden Verein gelten die Bestimmungen gemäß Ziffer 7 a.

12 IV. Auf- und Abstieg 1. Bei Erringung der Meisterschaft in einer Spielklasse kann nur die Spielgemeinschaft oder der federführende Verein das Aufstiegsrecht bis zur zweituntersten Spielklasse wahrnehmen. Auch wenn die Spielgemeinschaft in der neuen Saison nicht mehr fortgesetzt wird, kann eine eigenständige Mannschaft in keine höhere Spielklasse eingeteilt werden. 2. Dies gilt auch für Vereine einer SG die mit den gleichen Vereinen eine JFG gründen und im kommenden Spieljahr am Spielbetrieb teilnehmen. 3. Steht eine Spielgemeinschaft als Absteiger fest, kann durch eine Auflösung der Spielgemeinschaft der Abstieg nicht umgangen werden. Auch im Fall einer Auflösung muss der federführende Verein absteigen. V. Sportgerichtsurteile Gemäß 15 (3) der Jugendordnung haftet immer der federführende Verein für alle Vorkommnisse. Änderung der Richtlinien für den A-Junioren - Pokal unverändert 12. Die Einnahmen der Pokalspiele werden durch die beiden Vereine unter Berücksichtigung der Jugendordnung 30 und 31 berechnet Spielordnung 74 und 77 geteilt. Die 15 % Verbandsabgabe wird für den A- Junioren-Pokal nicht erhoben unverändert Änderung der Richtlinien für den Bau-Pokal der C- Junioren 1. An den Spielen um den "BAU - Pokal" können sich alle Vereine des BFV über den Juniorenmeldebogen anmelden und mit einer U 15 (C-Jun.) - Mannschaft teilnehmen. 2. Die Spiele dieses Wettbewerbs sind Verbandsspiele ( 6 Jugendordnung). Spielberechtigt sind alle Spieler, die das Privatspielrecht für ihren Verein besitzen. 3. Beim "BAU - Pokal" können Mannschaften aus den Bezirksoberligen und Bayernligen auch ausgewechselte Spieler wieder einwechseln. 4. Bezüglich des Einsatzes nicht spielberechtigter Spieler bzw. Einlegung eines Protestes gegen die Spielwertung gilt 66 Spielordnung des BFV in vollem Umfang. 5. Die Spiele werden nach geographischen Gesichtspunkten ausgelost. Der spielklassenniedrigere Verein hat Heimrecht. Bei klassengleichen Vereinen gilt das Ergebnis der Auslosung auch für das Heimrecht. 6. Einigen sich die beiden Vereine auf einen Tausch des Heimrechts oder auf einen anderen Spielort, muss dies dem zuständigen Spielleiter spätestens 5 Tage vor dem Spieltermin schriftlich mitgeteilt werden ( 24 Spielordnung).

13 7. Alle Spiele finden im K.O.-System statt. Bei unentschiedenem Spielstand nach regulärer Spielzeit wird das Spiel ohne Verlängerung sofort durch Elfmeterschießen entschieden. Auf Gruppenebene können Spiele im BAU - Pokal auch in Rundenspielen ausgetragen werden. 8. Die Vereine der Bezirksoberligen greifen in den Wettbewerb erst auf Kreisebene ein. Die Vereine der Regionalliga / Bayernligen greifen in den Wettbewerb erst auf Bezirksebene ein. Der landesweite Start des jährlichen Pokal-Wettbewerbs kann durch ein offizielles Eröffnungsspiel vollzogen werden. 9. Es werden auf Kreis- und Bezirksebene Finalturniere mit jeweils 4 Mannschaften ausgetragen. Der Ausrichter des Finalturniers, muss auch Teilnehmer des Finalturniers sein. 10. Das Teilnehmerfeld setzt sich auf Bezirksebene wie folgt zusammen: 1. Die Regionalligamannschaften des jeweiligen Bezirkes, 2. Die Bayernligamannschaften des jeweiligen Bezirkes, 3. Die Sieger der BAU Pokal Kreisfinalturniere des jeweiligen Bezirkes. 11. Das Landes-Finalturnier wird vom VJA turnusgemäß jährlich an einen anderen Bezirk vergeben. Der Landessieger erhält einen Wanderpokal überreicht. 12. Die Teilnehmer für die Landesfinalrunde sind die sieben Bezirksmeister sowie ein zweiter Teilnehmer des ausrichtenden Bezirkes. setzen sich wie folgt zusammen: 1. Der Bezirksmeister des ausrichtenden Bezirkes hat Freilos und ist zusammen mit dem VJA auch Ausrichter des Landes- Finalturniers. 2. Die übrigen 6 Bezirksmeister spielen in Qualifikationsspielen, die noch fehlenden 3 Teilnehmer aus, die Spielpaarungen werden vom VJA ausgelost. 13. Die jeweiligen Pokalsieger auf Gruppen-, Kreis- und Bezirksebene sind verpflichtet, zu den Spielen der nächsten Runde anzutreten. Alle an den Finalrunden auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene teilnehmenden Mannschaften werden verpflichtet, an der Siegerehrung durch den Sponsor / BFV teilzunehmen. Nichtantreten oder Nichtteilnahme kann gemäß den Bestimmungen der JO bzw. RVO bestraft werden. 14. Eine Abrechnung der Zuschüsse erfolgt auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene nach der gültigen Dotierung. Die Zuschüsse werden vor Wettbewerbsbeginn über das Internet bekannt gegeben. 15. Die Abrechnungsmodalitäten werden wie folgt festgelegt: Nach Abschluss der Finalturniere auf Kreis-, Bezirk- und Landesebene, werden den an den Finalturnieren teilnehmenden Mannschaften die Zuschüsse per Scheck ausgezahlt. Bei anfallenden Qualifikationsspielen zum Bezirks- und Landesfinale werden die Zuschüsse auf das BFV-Konto des Vereins überwiesen. 16. Diese Gelder sind nach Vereinbarung mit dem Sponsor zweckgebunden ausschließlich für die Jugendarbeit des Vereins zu verwenden. 17. Die Terminkoordination für die Gruppen-, Kreis- und Bezirksendspiele erfolgt durch die jeweiligen JSGL, KJL bzw. BJL. Dabei ist ein ständiger und unaufgeforderter Meldeweg an die Jugend-Geschäftsstelle des BFV einzuhalten, um einen aktuellen Ergebnisdienst auch gegenüber dem Sponsor gewährleisten zu können. Ab der Kreisebene (Kreisendturnier) stellt die

14 Bayerische Bauinnung mit dem Bayerischen Fernsehen einen transparenten Ergebnisdienst per Videotext sicher. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Jugendordnung sowie der Rechts- und Verfahrensordnung des BFV. Änderung der Richtlinien für Fußball-Veranstaltungen der Junioren und Juniorinnen Auf der Grundlage der vom DFB-Jugendausschuss gemäß 7 Nr. 2 Absatz 2 der DFB-Jugendordnung am 13.März 2009 erlassenen Rahmen-Richtlinien gelten für den Bereich des BFV nachstehende Bestimmungen: 1. Veranstaltungsarten a) Internationale Turniere: Beteiligung von mindestens einer Mannschaft eines Vereins eines anderen Nationalverbandes. b) Nationale Turniere: Beteiligung von mindestens einer Mannschaft eines Vereins, der nicht dem BFV angehört. c) Meisterschaftsähnliche Veranstaltungen: Meisterschaftsähnliche Veranstaltungen sind Turniere oder andere Wettbewerbe, die mindestens eine zusätzliche Qualifikationsrunde enthalten d) Spiele außerhalb des Verbandsgebietes des DFB: Spiele oder Turnierteilnahmen deutscher Junioren-/Juniorinnen-Mannschaften im Ausland 2. Genehmigungsverfahren a) Alle Veranstaltungen nach Ziffer 1 sind genehmigungspflichtig. 21 der JO bleibt unberührt. Die Genehmigung ist 4 Wochen vor dem Termin beim BFV zu beantragen. Turniere an denen Mannschaften von Vereinen teilnehmen, die von der FIFA ausgeschlossen sind, können nicht genehmigt werden. b) Für Auslandsspiele von Mannschaften der A- und B- Junioren-Bundesliga ist die Genehmigung mindestens 8 Wochen vorher direkt beim DFB einzuholen. c) Eine Genehmigung für meisterschaftsähnliche Veranstaltungen nach 1 c) darf nicht erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der JO 8 und 9 nicht eingehalten werden, oder es sich um Mannschaften der F- und G-Junioren handelt. Für jede Qualifikationsrunde sowie für eine Endrunde einer meisterschaftsähnlichen Veranstaltung muss der jeweils ausrichtende Verein einen Antrag auf Genehmigung beim BFV stellen. Der Antrag muss einen Hinweis darauf enthalten, dass es sich um eine meisterschaftsähnliche Veranstaltung im Sinne von Abs. 1 c handelt. Meisterschaftsähnliche Veranstaltungen sind dem DFB vor Beginn durch den BFV anzuzeigen. d) Antrag muss folgende Angaben enthalten: 1. Name des ausrichtenden Vereins 2. Zeitpunkt der Veranstaltung

15 3. Turnierbestimmungen 4. Teilnehmende Mannschaften 5. Austragungsmodus und Spielplan e) Bei allen Turnieren muss der veranstaltende Verein mit mindestens einer Mannschaft beteiligt sein. Ausnahmen hiervon genehmigt der Verbands- Jugendausschuss/Verbands-Frauen-Mädchenausschuss. restlicher Wortlaut unverändert Richtlinien für den Frauen- und Juniorinnenfußball (neu eingefügt) Für die Durchführung des Spielbetriebes für den Juniorinnen- und Frauenfußball gelten nachfolgende Richtlinien. Sofern diese Richtlinien keine anderen Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen des Bayerischen Fußball-Verbandes sowie die Fußballregeln des DFB. I. Allgemeiner Spielbetrieb Frauen Jeder Verein kann zum Spielbetrieb mit Aufstiegsberechtigung bis zu drei Mannschaften melden. Für die zweite bzw. dritte Frauenmannschaft ist die Spielklasse unter der ersten bzw. zweiten Frauenmannschaft die höchste erreichbare Liga. Bezüglich des Einsatzes in verschiedenen Mannschaften gilt 44 SpO. Während eines Spieles können bis zu vier Spielerinnen einer Mannschaft ausgetauscht werden. Der Austausch erfolgt nach den Bestimmungen der Spielordnung. Die Bildung von Spielgemeinschaften richtet sich nach den Richtlinien Frauenspielgemeinschaften. II. Spielbetrieb Frauen-Freizeitfußball Organisation 1. Die Gestaltung des Spieljahres bleibt den Bezirken überlassen. 2. Es wird nur in Gruppen gespielt. Die Einteilung in die Gruppen erfolgt nach regionalen Gesichtspunkten. 3. Zuständig für die Organisation ist ein vom BFMA des jeweiligen Bezirkes benannter Spielleiter. 4. Die Meldung der Mannschaften erfolgt mit dem alljährlich zu erstellenden Meldebogen, Nachmeldungen sind in Absprache mit dem zuständigen Spielleiter auch außerhalb der offiziellen Meldefristen möglich.

16 5. Es erfolgt keine Schiedsrichterbesetzung durch den Verband. Der gastgebende Verein soll einen anerkannten Schiedsrichter stellen. Ist dies nicht möglich, einigen sich die Mannschaften auf einen anderen anerkannten, nicht neutralen Schiedsrichter mit gültigem Ausweis oder einen geeigneten Sportkameraden. Die Einigung ist vor Spielbeginn schriftlich auf dem Spielberichtsbogen festzuhalten und von den Spielführern der beiden Mannschaften zu unterzeichnen. 6. Spiele können nur zwischen Vereinen, deren Spielerinnen im Besitz von Spielerpässen sind, durchgeführt werden. Spielberechtigt sind alle Spielerinnen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied dieses Vereins sind. Bei Spielerinnen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben wird vorausgesetzt, dass beim Verein eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern vorliegt und dass keine gesundheitliche Bedenken bestehen. Für die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist der Verein verantwortlich. 7. Spielverlegungen sind jederzeit möglich, sofern sich beide Vereine darauf verständigen. Die Spielverlegung muss unverzüglich dem zuständigen Spielleiter gemeldet werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, bleibt es bei dem festgesetzten Termin. Tritt eine Mannschaft unentschuldigt nicht an, erfolgt eine Spielwertung gem. 40 SpO durch das zuständige Sportgericht. 40 Abs. 3 SpO findet Anwendung. 8. Die Durchführung von Turnieren ist dem Spielleiter schriftlich anzuzeigen. Nehmen an Turnieren oder Privatspielen neben Mannschaften aus dem Freizeitspielbetrieb auch Mannschaften aus dem regulären Punktspielbetrieb teil, muss vorher festgelegt werden, ob Ziff. 6 S. 2 und 3 der Richtlinien Anwendung finden sollen. Spielbestimmungen 1. Freizeitfußball kann sowohl in Kleinfeld- als auch in Großfeldgruppen angeboten werden. 2. Die Spielzeit beträgt in der Regel im Großfeld 2 x 45 Minuten. Eine kürzere Spielzeit kann einvernehmlich festgelegt werden, mindestens jedoch 2x35 Minuten. Im Kleinfeld beträgt die Spielzeit in der Regel 2 x 30 Minuten. Eine längere Spielzeit kann festgelegt werden, maximal jedoch 2 x 45 Minuten. Das Ein- und Rückwechseln von maximal 4 Spielerinnen (während einer Spielruhe) ist zulässig, die Vereine können sich vor Spielbeginn auch auf eine höhere Anzahl von möglichen Auswechselspielerinnen verständigen. 3. Die Zuständigkeit der Sportgerichte des BFV ist gegeben SpO findet keine Anwendung.

17 5. Für den Vereinswechsel zu und von Vereinen der Frauenfreizeitligen gelten die Allgemeinen Wechselbestimmungen der SpO ( SpO) und JO ( 25 JO). Auf Antrag des aufnehmenden Vereins und bei Zustimmung des abgebenden Vereins zum Vereinswechsel kann eine ev. vorgeschriebene Wartefrist durch den/die Vorsitzende/n des zuständigen BFMA aufgehoben bzw. verkürzt werden. III. Juniorinnenfußball Organisation 1. Spiele gegen Mädchen-Schulmannschaften sind ausdrücklich zugelassen. Für Schulmannschaften ist der totale Passzwang aufgehoben. 2. Es wird angestrebt, den Juniorinnen-Fußball der Altersklasse B- und C- Junioren mit 11er-Mannschaften auf Normalspielfeld durchzuführen. Sollte dies nicht möglich sein, kann in allen Altersklassen mit 7er- Mannschaften auf Kleinfeld gespielt werden. Dabei sind die eigens erlassenen Richtlinien für den Kleinfeldfußball genauestens zu beachten. 3. Bei Bedarf können Kleinfeldspielrunden eingerichtet werden, in welchen Spielerinnen der beiden jüngeren Frauenjahrgänge (=A- Juniorinnenmannschaften), B-Juniorinnen und CJuniorinnen eingesetzt werden können. Die Richtlinien für den U 19 (A-Jun.) bis einschließlich U 15 (C-Jun.) Kleinfeldfußball gelten entsprechend. 4. Die Bildung von Spielgemeinschaften im Juniorenbereich aus zwei oder mehreren Vereinen ist in allen Altersklassen zugelassen. Dazu sind die separat erlassenen "Richtlinien für die Bildung von Spielgemeinschaften im Juniorenbereich" genauestens zu beachten, mit der Maßgabe, dass die erforderlichen Anträge an den zuständigen BFMA zu stellen sind. Spielgemeinschaften können nur in der untersten und der darüber liegenden Spielklasse des Bezirkes spielen. Diese Richtlinie ersetzt folgende Richtlinien: Richtlinien für den Juniorinnen-Fußball Richtlinien für den Frauen-Fußball Richtlinien für Frauenfreizeitfußball

18 Änderung/Ergänzung der Richtlinien für den Hallenfußball 3 Genehmigungsverfahren 1. Die Durchführung von Hallenturnieren haben die veranstaltenden Vereine mindestens 14 Tage vorher (Datum des Poststempels) ihrem zuständigen Spielleiter und Schiedsrichter-Obmann mit Turnier- und Zeitplan sowie den teilnehmenden Vereinen anzuzeigen. 2. Bei Beteiligung ausländischer Mannschaften ist die Spielgenehmigung über den BFV beim DFB einzuholen. 3. Wegen einer Hallenveranstaltung können angesetzte Verbandsspiele keinesfalls abgesetzt werden. 4. Bei offiziellen Meisterschaften des BFV kann jeder Verein nur eine Herren- oder Frauenmannschaft, bei Junioren/Juniorinnen eine Mannschaft pro Altersklasse melden. 8 Abs. 1 Die Zahl der pro Spiel einzusetzenden Spieler richtet sich nach der Spielfeldgröße. Im Bereich der F- bzw. G-Junioren besteht die Möglichkeit, im Wege der jeweiligen Turnierausschreibung zu bestimmen, dass über die in den Buchstaben a bis c vorgeschriebene Spieleranzahl jeweils ein weiterer Spieler pro Mannschaft zusätzlich eingesetzt werden kann. Es sind zugelassen: a) Spielfeldgröße 16 x 30 m ( ) b) Spielfeldgröße 25 x 40 m ( ) c) Spielfeldgröße 30 x 60 m ( ) Alle Bestimmungen treten zum in Kraft.

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