Geräte- und Produktsicherheitsgesetz. 20 Strafvorschriften 1
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- Julius Geiger
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1 GPSG Geräte- und Produktsicherheitsgesetz 20 Strafvorschriften 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 5 oder 6 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. 19 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.einer Rechtsverordnung nach o a) 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder 14 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 oder o b) 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 oder 14 Abs. 1 Nr. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2.entgegen 5 Abs. 2 Satz 1 die zuständigen Behörden nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 3.entgegen 6 Abs. 1 ein Produkt, eine Verpackung oder eine Unterlage in den Verkehr bringt, 4.entgegen 7 Abs. 1 Satz 2 das GS-Zeichen zuerkennt, 5.entgegen 7 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 ein dort genanntes Zeichen verwendet oder mit ihm wirbt, 6.einer vollziehbaren Anordnung nach o a) 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 oder 5 bis 8 oder o b) 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 oder 3, 11 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 oder 17 Abs. 7 Satz 3 zuwiderhandelt, 7.entgegen 8 Abs. 9 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet oder die Behörde oder einen Beauftragten nicht unterstützt, 8.entgegen 8 Abs. 9 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 9.einer vollziehbaren Anordnung nach 15 Abs. 1 zuwiderhandelt, 10.entgegen 16 Satz 1 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, eine Prüfung nicht gestattet, eine Arbeitskraft oder ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 1 als unechter Mischtatbestand!
2 11.entgegen 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit 22 Abs. 2 Satz 6 des Arbeitsschutzgesetzes eine Maßnahme nicht duldet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 5, 6 Buchstabe a und Nr. 9 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden. 3 Abs. 2: 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann für Produkte, soweit sie nicht einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 unterfallen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte und mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Regelung des Inverkehrbringens oder Ausstellens nach Maßgabe des Satzes 2 erlassen. 2 Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können 1.Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit und sonstige Voraussetzungen des Inverkehrbringens oder Ausstellens, insbesondere Prüfungen, Produktionsüberwachungen oder Bescheinigungen, 2.Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten geregelt werden. 5 Abs. 2: 1 Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils unverzüglich die zuständigen Behörden nach Maßgabe von Anhang I der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. EG Nr. L 11 S. 4) zu unterrichten, wenn sie wissen oder anhand der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung eindeutige Anhaltspunkte dafür haben, dass von einem von ihnen in Verkehr gebrachten Verbraucherprodukt eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Personen ausgeht; insbesondere haben sie über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Abwendung dieser Gefahr getroffen haben. 2 Eine Unterrichtung nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden AMG Arzneimittelgesetz 95 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1.entgegen 5 Absatz 1 ein Arzneimittel in den Verkehr bringt oder bei anderen anwendet,
3 2.eine Rechtsverordnung nach 6, die das Inverkehrbringen von Arzneimitteln untersagt, zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, 2a.entgegen 6a Abs. 1 Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr bringt, verschreibt oder bei anderen anwendet, 2b.entgegen 6a Abs. 2a Arzneimittel in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport besitzt, 3.entgegen 7 Abs. 1 radioaktive Arzneimittel oder Arzneimittel, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet worden sind, in den Verkehr bringt, 3a.entgegen 8 Abs. 1 Nr. 1 oder 1a, auch in Verbindung mit 73 Abs. 4 o- der 73a, Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellt oder in den Verkehr bringt, 4.entgegen 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3 Satz 1 mit Arzneimitteln, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, Handel treibt oder diese Arzneimittel abgibt, 5.Arzneimittel, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, entgegen 47 Abs. 1 an andere als dort bezeichnete Personen oder Stellen oder entgegen 47 Abs. 1a abgibt oder entgegen 47 Abs. 2 Satz 1 bezieht, 5a.entgegen 47a Abs. 1 ein dort bezeichnetes Arzneimittel an andere als die dort bezeichneten Einrichtungen abgibt oder in den Verkehr bringt, 6.entgegen 48 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach 48 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, abgibt, 7.Fütterungsarzneimittel entgegen 56 Abs. 1 ohne die erforderliche Verschreibung an Tierhalter abgibt, 8.entgegen 56a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, oder Satz 2 Arzneimittel verschreibt, abgibt oder anwendet, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, und nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, 9.Arzneimittel, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, entgegen 57 Abs. 1 erwirbt, 10.entgegen 58 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittel, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, bei Tieren anwendet, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen oder 11.entgegen Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 einen Stoff einem dort genannten Tier verabreicht. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) 1 In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1.durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen o a)die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet, o b)einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit aussetzt oder o c)aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt oder 2.in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2a
4 o a)arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport an Personen unter 18 Jahren abgibt oder bei diesen Personen anwendet oder o b)gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder 3.in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3a gefälschte Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellt oder in den Verkehr bringt und dabei gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. 96 Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1.entgegen 4b Absatz 3 Satz 1 ein Arzneimittel abgibt, 2.einer Rechtsverordnung nach 6, die die Verwendung bestimmter Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenständen bei der Herstellung von Arzneimitteln vorschreibt, beschränkt oder verbietet, zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, 3.entgegen 8 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit 73a, Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellt oder in den Verkehr bringt, 4.ohne Erlaubnis nach 13 Absatz 1 Satz 1 oder 72 Absatz 1 Satz 1 ein Arzneimittel, einen Wirkstoff oder einen dort genannten Stoff herstellt oder einführt, 4a.ohne Erlaubnis nach 20b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 7 Gewebe gewinnt oder Laboruntersuchungen durchführt oder ohne Erlaubnis nach 20c Abs. 1 Satz 1 Gewebe oder Gewebezubereitungen be- oder verarbeitet, konserviert, lagert oder in den Verkehr bringt, 5.entgegen 21 Abs. 1 Fertigarzneimittel oder Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, oder in einer Rechtsverordnung nach 35 Abs. 1 Nr. 2 oder 60 Abs. 3 bezeichnete Arzneimittel ohne Zulassung oder ohne Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder des Rates der Europäischen Union in den Verkehr bringt, 5a.ohne Genehmigung nach 21a Abs. 1 Satz 1 Gewebezubereitungen in den Verkehr bringt, 6.eine nach 22 Abs. 1 Nr. 3, 5 bis 9, 11, 12, 14 oder 15, Abs. 3b oder 3c Satz 1 oder 23 Abs. 2 Satz 2 oder 3 erforderliche Angabe nicht vollständig oder nicht richtig macht oder eine nach 22 Abs. 2 oder 3, 23 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 oder 3, Abs. 3, auch in Verbindung mit 38 Abs. 2, erforderliche Unterlage oder durch vollziehbare Anordnung nach 28 Abs. 3, 3a oder 3c Satz 1 Nr. 2 geforderte Unterlage nicht vollständig oder mit nicht richtigem Inhalt vorlegt, 7.entgegen 30 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach 35 Abs. 1 Nr. 2, ein Arzneimittel in den Verkehr bringt, 8.entgegen 32 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach 35 Abs. 1 Nr. 3, eine Charge ohne Freigabe in den Verkehr bringt, 9.entgegen 38 Abs. 1 Satz 1 oder 39a Satz 1 Fertigarzneimittel als homöopathische oder als traditionelle pflanzliche Arzneimittel ohne Registrierung in den Verkehr bringt,
5 10.entgegen 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 2a Buchstabe a, Nr. 3, 4, 5, 6 oder 8, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4 oder 41 die klinische Prüfung eines Arzneimittels durchführt, 11.entgegen 40 Abs. 1 Satz 2 die klinische Prüfung eines Arzneimittels beginnt, 12.entgegen 47a Abs. 1 Satz 1 ein dort bezeichnetes Arzneimittel ohne Verschreibung abgibt, wenn die Tat nicht nach 95 Abs. 1 Nr. 5a mit Strafe bedroht ist, 13.entgegen 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach 48 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Arzneimittel abgibt, wenn die Tat nicht in 95 Abs. 1 Nr. 6 mit Strafe bedroht ist, 14.ohne Erlaubnis nach 52a Abs. 1 Satz 1 Großhandel betreibt, 15.entgegen 56a Abs. 4 Arzneimittel verschreibt oder abgibt, 16.entgegen 57 Abs.1a Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach 56a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ein dort bezeichnetes Arzneimittel in Besitz hat, 17.entgegen 59 Abs. 2 Satz 1 Lebensmittel gewinnt, 18.entgegen 59a Abs. 1 oder 2 Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen erwirbt, anbietet, lagert, verpackt, mit sich führt oder in den Verkehr bringt, 18a.ohne Erlaubnis nach 72b Abs. 1 Satz 1 Gewebe oder Gewebezubereitungen einführt, 18b.entgegen 72b Abs. 2 Satz 1 Gewebe oder Gewebezubereitungen einführt, 18c.entgegen 73 Absatz 1b Satz 1 ein gefälschtes Arzneimittel oder einen gefälschten Wirkstoff in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, 19.ein zum Gebrauch bei Menschen bestimmtes Arzneimittel in den Verkehr bringt, obwohl die nach 94 erforderliche Haftpflichtversicherung oder Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung nicht oder nicht mehr besteht oder 20.gegen die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. EU Nr. L 136 S. 1) verstößt, indem er o a)entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c bis e, h bis ia oder ib der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311 S. 67), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 (ABl. EU Nr. L 136 S. 34), eine Angabe oder eine Unterlage nicht richtig oder nicht vollständig beifügt oder o b)entgegen Artikel 31 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung in Verbindung mit Artikel 12 Abs. 3 Unterabsatz 1 Satz 2 Buchstabe c bis e, h bis j oder k der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311 S. 1), geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 (ABl. EU Nr. L 136 S. 58), eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig beifügt.
6 GenTG Gentechnikgesetz 38 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach 30 Abs. 2 Nr. 15 eine Risikobewertung für eine weitere gentechnische Arbeit der Sicherheitsstufe 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt, 1a.entgegen 6 Abs. 3 Satz 1 Aufzeichnungen nicht führt, 2.entgegen 8 Abs. 1 Satz 1 gentechnische Arbeiten durchführt, 3.ohne Genehmigung nach 8 Abs. 1 Satz 2 eine gentechnische Anlage errichtet, 4.entgegen 8 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2, die Errichtung oder den Betrieb oder eine wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage oder gentechnische Arbeiten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder anmeldet, 5.ohne Genehmigung nach 8 Abs. 4 Satz 1 die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb einer gentechnischen Anlage wesentlich ändert, 6.entgegen 9 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 6a.ohne Genehmigung nach 9 Abs. 3 weitere gentechnische Arbeiten durchführt, 6b.entgegen 9 Abs. 4 weitere gentechnische Arbeiten durchführt, 7.ohne Genehmigung nach 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, in den Verkehr bringt, 7a.wer entgegen 16c Abs. 1 ein Produkt nicht oder nicht richtig beobachtet, 8.einer vollziehbaren Auflage nach 16d Abs. 3 Satz 1 oder 19 Satz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung nach 26 zuwiderhandelt, 9.entgegen 9 Abs. 4a oder 5, 16a Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder Abs. 3 Satz 1 oder 3 oder 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit Satz 1, Abs. 1b Satz 1, Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4 Satz 1 oder Abs. 5 oder 5a Satz 1 oder 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 10.entgegen 25 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig erteilt oder ein Hilfsmittel nicht zur Verfügung stellt, 11.einer in 16 Abs. 5a oder 25 Abs. 3 Satz 3 genannten Verpflichtung zuwiderhandelt, 11a.entgegen 25 Abs. 6 die Risikobewertung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 12.einer Rechtsverordnung nach 2 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs. 2a Satz 2, 6 Abs. 3 Satz 2, 7 Abs. 2 Satz 2 oder 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 14 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. 39 Strafvorschriften
7 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach 36 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1.ohne Genehmigung nach 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gentechnisch veränderte Organismen freisetzt oder 2. ohne Genehmigung nach 8 Abs. 1 Satz 2 eine gentechnische Anlage betreibt. (3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer durch eine in Absatz 2 oder eine in 38 Abs. 1 Nr. 2, 8, 9 oder 12 bezeichnete Handlung Leib oder Leben eines anderen, fremde Sachen von bedeutendem Wert oder Bestandteile des Naturhaushalts von erheblicher ökologischer Bedeutung gefährdet. (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch strafbar. (5) Wer in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (6) Wer in den Fällen des Absatzes 3 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (7) Wer in den Fällen des Absatzes 3 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft 14 Freisetzung und Inverkehrbringen (1) 1 Einer Genehmigung der zuständigen Bundesoberbehörde bedarf, wer 1.gentechnisch veränderte Organismen freisetzt, 2.Produkte in den Verkehr bringt, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, 3.Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, zu einem anderen Zweck als der bisherigen bestimmungsgemäßen Verwendung in den Verkehr bringt, 4.Produkte in den Verkehr bringt, die aus freigesetzten gentechnisch veränderten Organismen gewonnen oder hergestellt wurden, für die keine Genehmigung nach Nummer 2 vorliegt. 2 Die Genehmigung für eine Freisetzung oder ein Inverkehrbringen kann auch die Nachkommen und das Vermehrungsmaterial des gentechnisch veränderten Organismus umfassen. 3 Die Genehmigung für ein Inverkehrbringen kann auf bestimmte Verwendungen beschränkt werden. 4 Die Änderung einer Freisetzung bedarf keiner Genehmigung, wenn die zuständige Bundesoberbehörde feststellt, dass die Änderung keine wesentlichen Auswirkungen auf die Beurteilung der Voraussetzungen nach 16 Abs. 1 hat Satz 2 und 3 bleibt unberührt. (1a) 1 Einer Genehmigung für ein Inverkehrbringen bedarf nicht, wer Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, in den Verkehr bringt, die
8 1.mit in 3 Nr. 3c genannten Verfahren hergestellt worden sind und 2.in eine Anlage abgegeben werden, in der Einschließungsmaßnahmen nach Maßgabe des Satzes 2 angewandt werden. 2 Die Einschließungsmaßnahmen müssen geeignet sein, den Kontakt der Produkte mit Menschen und Umwelt zu begrenzen und ein dem Gefährdungspotenzial angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten. 3 Die Einschließungsmaßnahmen sollen ferner den Sicherheitsmaßnahmen nach 7 Abs. 2 in Verbindung mit der dort genannten Rechtsverordnung entsprechen. 4 Soweit Produkte nach Satz 1 keiner Genehmigung für ein Inverkehrbringen bedürfen, sind auch die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über das Inverkehrbringen nicht anzuwenden. Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB) 2 58 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1.entgegen 5 Absatz 1 Satz 1 3 ein Lebensmittel herstellt oder behandelt, 2.entgegen 5 Absatz 2 Nummer 1 einen Stoff als Lebensmittel in den Verkehr bringt, 3.entgegen 5 Absatz 2 Nummer 2 ein mit Lebensmitteln verwechselbares Produkt herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt, 4.entgegen 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 oder 5, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nummer 2, 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach 10 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a oder entgegen 10 Absatz 3 Nummer 2 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, 5.entgegen 10 Absatz 2 ein Tier in den Verkehr bringt, 6.entgegen 10 Absatz 3 Nummer 1 Lebensmittel von einem Tier gewinnt, 7.entgegen 13 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, 8.entgegen 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein Futtermittel herstellt oder behandelt, 9.entgegen 18 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nummer 1, ein Futtermittel verfüttert, 2 Vormals: Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz 3 5 LFBG Verbote zum Schutz der Gesundheit (1) 1 Es ist verboten, Lebensmittel für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass ihr Verzehr gesundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist. 2 Unberührt bleiben 1.das Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher Lebensmittel und 2.Regelungen in Rechtsverordnungen auf Grund des 13 Absatz 1 Nummer 3 und 4, soweit sie für den privaten häuslichen Bereich gelten. (2) Es ist ferner verboten, 1.Stoffe, die keine Lebensmittel sind und deren Verzehr gesundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist, als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, 2.mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte für andere herzustellen, zu behandeln oder in den Verkehr zu bringen.
9 10.entgegen 18 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nummer 1, ein Futtermittel verbringt oder ausführt, 11.entgegen o a) 26 Satz 1 Nummer 1 ein kosmetisches Mittel herstellt oder behandelt oder o b) 26 Satz 1 Nummer 2 einen Stoff oder eine Zubereitung aus Stoffen als kosmetisches Mittel in den Verkehr bringt, 12.entgegen 28 Absatz 2 ein kosmetisches Mittel in den Verkehr bringt, das einer Rechtsverordnung nach 28 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit 32 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 nicht entspricht, 13.entgegen 30 Nummer 1 einen Bedarfsgegenstand herstellt oder behandelt, 14.entgegen 30 Nummer 2 einen Gegenstand oder ein Mittel als Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt, 15.entgegen 30 Nummer 3 einen Bedarfsgegenstand verwendet, 16.entgegen 32 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt, 17.einer vollziehbaren Anordnung nach 39 Absatz 2 Satz 1, die der Durchführung eines in 39 Absatz 7 bezeichneten Verbots dient, zuwiderhandelt oder 18.einer Rechtsverordnung nach 10 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b, 13 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, 22, 32 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit 28 Absatz 1 Nummer 2, oder 34 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. (2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom , S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 202/2008 (ABl. L 60 vom , S. 17) geändert worden ist, verstößt, indem er 1.entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder 2.entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Spiegelstrich 1, soweit sich dieser auf die Gesundheit des Menschen bezieht, ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert. (3) Ebenso wird bestraft, wer 1.einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Absatz 1 Nummer 1 bis 17 genannten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach 62 Absatz 1 Nummer 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder 2.einer anderen als in Absatz 2 genannten unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1 Nummer 18 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach 62 Absatz 1 Nummer 1 für einen bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. (4) Der Versuch ist strafbar.
10 (5) 1 In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch eine der in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichneten Handlungen 1.die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet, 2.einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit bringt oder 3.aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt. (6) Wer eine der in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 59 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1.entgegen 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach 7 Absatz 1 Nummer 1 einen nicht zugelassenen Lebensmittel- Zusatzstoff verwendet, Ionenaustauscher benutzt oder ein Verfahren anwendet, 2.entgegen 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach 7 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 5 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, 3.entgegen 6 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach 7 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 5 einen Lebensmittel- Zusatzstoff oder Ionenaustauscher in den Verkehr bringt, 4.entgegen 8 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nummer 1 eine nicht zugelassene Bestrahlung anwendet, 5.entgegen 8 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, 6.entgegen 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder entgegen 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, 7.entgegen 11 Absatz 1 Satz 1 ein Lebensmittel unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt, 8.entgegen 11 Absatz 2 Nummer 1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, 9.entgegen 11 Absatz 2 Nummer 2 ein Lebensmittel ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr bringt, 10.entgegen 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ein Futtermittel herstellt oder behandelt, 11.entgegen o a) 19 Absatz 1 Satz 1 ein Futtermittel unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt oder o b) 19 Absatz 2 ein Futtermittel ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr bringt, 12.entgegen 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, 13.entgegen 27 Absatz 1 Satz 1 ein kosmetisches Mittel unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt, 14.entgegen 28 Absatz 2 ein kosmetisches Mittel in den Verkehr bringt, das einer Rechtsverordnung nach 28 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 in Verbindung mit 32 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder Nummer 5 nicht entspricht,
11 15.entgegen 31 Absatz 1 oder 2 Satz 2 ein Material oder einen Gegenstand als Bedarfsgegenstand verwendet oder in den Verkehr bringt, 16.entgegen 31 Absatz 3 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, 17.entgegen 32 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder Nummer 5, einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt, 18.entgegen 33 Absatz 1 ein Material oder einen Gegenstand unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt, 19.entgegen 53 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit o a) 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Futtermittel, o b) 26 Satz 1 ein kosmetisches Mittel, einen Stoff oder eine Zubereitung, o c) 30 einen Bedarfsgegenstand, einen Gegenstand oder ein Mittel o- der o d)artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ein gesundheitsschädliches Lebensmittel in das Inland verbringt, 20.einer vollziehbaren Anordnung nach 41 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder 6 Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt oder 21.einer Rechtsverordnung nach o a) 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 oder 5, 8 Absatz 2 Nummer 2, 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, 13 Absatz 1 Nummer 3, 4, 5 oder 6, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a, b oder c oder Nummer 2, 29 Absatz 1 Nummer 3, 31 Absatz 2 Satz 1, 32 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b, auch in Verbindung mit 28 Absatz 1 Nummer 2, 32 Absatz 1 Nummer 7, 33 Absatz 2, 34 Satz 1 Nummer 3 oder 4, 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 57 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c in Verbindung mit 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder o b) 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. (2) Ebenso wird bestraft, wer 1.gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstößt, indem er o a)entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder o b)entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Spiegelstrich 2 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, 2.entgegen Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom , S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 256/2009 (ABl. L 81 vom , S. 3) geändert worden ist, ein Erzeugnis, soweit es sich dabei um ein Lebensmittel handelt, verarbeitet oder mit einem anderen Erzeugnis, soweit es sich dabei um ein Lebensmittel handelt, mischt oder
12 3.gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom , S. 9, L 12 vom , S. 3, L 86 vom , S. 34), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 109/2008 (ABl. L 39 vom , S. 14) geändert worden ist, verstößt, indem er entgegen Artikel 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit o a)artikel 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a bis c, d Satz 1 oder Buchstabe e, o b)artikel 4 Absatz 3, o c)artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a bis d oder Absatz 2, o d)artikel 8 Absatz 1, o e)artikel 9 Absatz 2, o f)artikel 10 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 oder o g)artikel 12 eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe bei der Kennzeichnung oder Aufmachung eines Lebensmittels oder bei der Werbung verwendet. (3) Ebenso wird bestraft, wer 1.einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Absatz 1 Nummer 1 bis 19 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach 62 Absatz 1 Nummer 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder 2.einer anderen als in Absatz 2 genannten unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in o a)absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach 62 Absatz 1 Nummer 1 für einen bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, o b)absatz 1 Nummer 21 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach 62 Absatz 2 für einen bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. Weingesetz 48 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1.in anderen als den in 49 Nr. 4 oder 5 oder 50 Abs. 2 Nr. 1 oder 6 bis 10 bezeichneten Fällen entgegen einer Vorschrift dieses Gesetzes ein Erzeugnis oder ein Getränk, das mit einem Erzeugnis verwechselt werden kann, verarbeitet, in den Verkehr bringt, mit anderen Getränken vermischt in den Verkehr bringt, einführt, ausführt, verwendet, verwertet, lagert oder transportiert, 2.einer Rechtsverordnung nach 13 Abs. 3, 14 Nr. 1 oder 3, 15 Nr. 3, 16 Abs. 1a Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 oder 2, 17 Abs. 2 Nr. 1, 22 Abs. 2, 27 Abs. 2 oder 35 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, 3.in anderen als den in Nummer 4, 49 Nr. 6 oder 7 bezeichneten Fällen entgegen einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft eine der in Nummer 1 bezeichneten Handlungen begeht, soweit eine Rechtsverordnung nach 51 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder 4.einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der
13 die in Nummer 2 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach 51 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. Weinverordnung] 52 Straftaten (1) Nach 48 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen 11 Abs. 1 oder 2 ein anderes Behandlungsverfahren anwendet oder einen anderen Stoff zusetzt, 2.entgegen 11 Abs. 4 Satz 1 oder 2 oder Abs. 5 einen anderen Stoff zusetzt, 3.entgegen 11 Abs. 8 Satz 1 ein Behandlungsverfahren anwendet, durch das ein Stoff zugesetzt wird, 4.entgegen 11 Abs. 8 Satz 2 Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen anwendet, 5.entgegen 12 einen Stoff zusetzt, 6.entgegen 13a Abs. 1 Satz 2 einen Stoff verwendet, 7.entgegen 15 Abs. 3 den natürlichen Alkoholgehalt erhöht, 8.entgegen 16 Abs. 2 oder 18 Abs. 9 Satz 3 ein Erzeugnis süßt, 9.entgegen 18 Abs. 1 oder 9 Satz 1 oder 2 ein Erzeugnis verschneidet, 10.entgegen 18 Abs. 2 ein Erzeugnis verwendet oder verschneidet, 11.entgegen 18 Abs. 3 Satz 1 ein anderes Erzeugnis, ein anderes Lebensmittel oder einen anderen Stoff zusetzt, 12.entgegen 18 Abs. 3 Satz 2 Wasser zusetzt oder 13.entgegen 18 Abs. 6 Alkohol oder Zucker zusetzt. (2) Nach 49 Nr. 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer 1.entgegen 18 Abs. 4 mit der Herstellung beginnt, 2.entgegen 20 Abs. 1 Satz 2 eine Herabstufung vornimmt oder 3.entgegen 47 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2, Abs. 2 Nr. 3 Satz 2, Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 oder Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht.
"EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 27. Mai 2008 (BGBl. I S.
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