Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firmen: Nägele Stuttgart GmbH Peter Nägele GmbH Elektrotechnik Nägele IT-Services GmbH I. Allgemeine Regelungen 1 Geltungsbereich 2 Vertragsschluss, Auftragserteilung 3 Kostenvoranschlag, Vorarbeiten, Nachträglich geforderte Leistungen 4 Lieferzeit, Lieferverzögerung 5 Preise und Zahlungen 6 Eigentumsvorbehalt 7 Urheberrechte, Softwarenutzung II. Sonderregelungen für Kauf- und Werkverträge 8 Gefahrübergang beim Kaufvertrag 9 Gewährleistung beim Kaufvertrag 10 Gefahrübergang beim Werkvertrag 11 Gewährleistung beim Werkvertrag III. Sonstige Regelungen 12 Haftungsbeschränkungen 13 Schlussbestimmungen 1 Geltungsbereich I. Allgemeine Regelungen 1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Sie gelten gegenüber Unternehmern ( 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern gem. 13 BGB. Inhaltlich gelten diese AGB sowohl für den Verkauf bzw. die Lieferung beweglicher Sachen als auch für die Ausführung von Werk- bzw. Bauleistungen. Diese Bedingungen gelten auch für Online-Bestellungen. 2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. 3. Kunden i.s.d. Geschäftsbedingungen sind Unternehmer, mit denen ein Vertrag geschlossen worden ist. Vertragspartner i.s.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl

2 2 Kunden als auch Lieferanten, und zwar auch soweit ggf. nach Verhandlungen ein Vertrag nicht zustande kommt. 4. Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelung enthalten, gelten bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und auszugsweise auch VOB Teil C betreffend DIN 18299, DIN und DIN als Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)". Im Übrigen gelten für alle Werkleistungen (einschließlich Bauleistungen) ergänzend die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Werkverträge und ähnliche Verträge gem. 631 ff. 2 Vertragsschluss, Auftragserteilung 1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Wir sind berechtigt, Unteraufträge zu erteilen. 2. Unser Angebot wird unter der Voraussetzung erteilt, dass a) die Liefersache bei ihrem Einsatz nicht mit aggressiven Medien (Wasser, Luft usw.) in Berührung kommt, (Kauf) a) eingebaute Teile bei ihrem Einsatz nicht mit aggressiven Medien (Wasser, Luft usw.) in Berührung kommen, (Werkvertrag) b) bei der Durchführung der Arbeiten keine Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung auftreten oder zu beseitigen sind, die nicht in der Leistungsbeschreibung nach Art und Umfang ausdrücklich angegeben sind. (Werkvertrag) 3. Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben / den Auftrag erteilen zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware / Übergabe des Werkes / Erbringung der Leistung an den Kunden erklärt werden. 4. Der Kunde hat uns spätestens bei Auftragserteilung in schriftlicher Form auf besondere Anforderungen an unsere Leistung im Hinblick auf Beschaffenheit und Einsatzzweck sowie auf andere Risiken hinzuweisen, die bei Verwendung durch ihn entstehen können, bzw. erforderliche Leistungs- oder sonstige Daten oder sonstige Angaben richtig und vollständig anzugeben. Soweit wir den Kunden in Zusammenhang mit der Auftragserteilung über Details informieren, geschieht dies nach bestem Wissen; ein Beratungsvertrag kommt hierdurch nicht zustande. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Liefergegenstände sind unverbindlich und befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Tests in Bezug auf die Eignung der gelieferten Gegenstände für die beabsichtigten Zwecke. 5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die

3 3 Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. 3 Kostenvoranschlag, Vorarbeiten, Nachträglich geforderte Leistungen 1. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages durch uns; in diesem sind von uns die Arbeiten und die zur Herstellung des Werkes / Erbringung der Leistung erforderlichen Stoffe im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Wir sind an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 4 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. 2. Kostenvoranschläge sind kostenpflichtig. Die Vergütung wird jeweils zwischen den Parteien vorab festgelegt. 3. Dem Kostenvoranschlag vorangehende Vorarbeiten wie die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Plänen, Zeichnungen und Modellen, die vom Kunden angefordert werden, sind ebenfalls vergütungspflichtig und die Vergütung ist vorher festzulegen. (Werkvertrag) 4. Sämtliche Nebenarbeiten (z.b. Maurer-, Stemm-, Putz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten) sind nicht im Angebot enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie von uns ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten. (Werkvertrag) 5. Soweit Leistungen nachträglich beauftragt werden sollen, erstellen wir auf Wunsch des Kunden ein schriftliches Nachtragsangebot. Die Ausführung hängt von der Beauftragung des Nachtragsangebots durch den Kunden ab. 4 Lieferzeit, Lieferverzögerung 1. Von uns genannte Liefer- oder Leistungstermine stellen nur eine Angabe über die voraussichtlich früheste Liefer- bzw. Leistungsmöglichkeit dar, jedoch keine kalendermäßige Bestimmung des Liefer- oder Leistungspunktes. Die von uns genannten Termine und Fristen sind daher unverbindlich, sofern sie von uns nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. 2. Die Einhaltung der Liefer-/Leistungszeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir sobald wie möglich mit. Ist die Nichteinhaltung der Liefer-/Leistungszeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit angemessen. Wir werden dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. 3. Die Einhaltung einer Liefer-/Leistungszeit setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind. Die Einhaltung unserer Liefer-/Leistungsverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden (z.b. Einholung von Genehmigungen / Erbringung erforderlicher Vorleistungen) voraus. 4. Ist ausnahmsweise eine Anlieferung durch uns vereinbart, hat der Kunde zur Ermöglichung einer vertragsgemäßen Entladung rechtzeitig fachkundiges Personal und etwa erforderliches technisches Gerät (z.b. Stapler) bereitzustellen. Der Kunde muss

4 4 gewährleisten, dass das Transportfahrzeug den Abladeort unmittelbar anfahren kann und dort unverzüglich entladen werden kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss der Kunde die hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und Schäden tragen. 5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Im Fall des Liefer- /Leistungsverzugs haften wir wie folgt: Soweit der Vertrag ausnahmsweise ein Fixgeschäft ist oder das Interesse des Kunden an der weiteren Vertragserfüllung weggefallen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern uns kein Vorsatz zur Last fällt und keine Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit vorliegt. Soweit der Kunde neben der Leistung Schadensersatz verlangt, haften wir für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des netto Rechnungsbetrages der betreffenden Lieferung, maximal jedoch mehr als auf 5% des netto Rechnungsbetrages der betreffenden Lieferung/ Leistung. 5 Preise und Zahlungen 1. Die von uns angebotenen Preise sind bindend. Die Preise gelten vom Tage des Vertragsschlusses an vier Monate. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten bzw. bei Dauerschuldverhältnissen, die länger als 4 Monate andauern, sind wir berechtigt, zwischenzeitlich aufgrund von Tarifabschlüssen, Material- und Energiepreisänderungen oder Veränderungen der Transportkosten oder aufgrund von Gesetzesänderungen (z.b. Steuern, Zölle, Gebühren) eintretende Kostenerhöhungen in entsprechendem Umfang an den Kunden weiterzugeben. Diese werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen. 2. Unsere Preise verstehen sich stets zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe ohne Verpackung, Fracht- und Versandkosten. 3. Wir sind berechtigt, angemessene Vorschuss-/Abschlagszahlungen zu fordern, insbesondere für Materialkosten. Dies gilt nicht nur bei in sich geschlossenen Teilleistungen. 4. Soweit schriftlich nicht anderweitig vereinbart, sind alle unsere Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Lieferung und Erhalt der Rechnung beim Kunden ohne Abzug fällig. 5. Nach Ablauf der Zahlungsfrist von 14 Kalendertagen kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 9 %- Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. 6. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5 5 6 Eigentumsvorbehalt 1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Wir verpflichten uns, Sicherungen/Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt. 2. Der Kunde stellt uns an allen Waren, die er uns zur Ausführung des Auftrags überlässt, mit deren Übergabe ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Zahlung; bei Verträgen mit Unternehmern bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung. 3. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. 4. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen. 5. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach den Absätzen 3 und 4 dieser Bestimmung, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen. 6. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind und der Kunde Eigentümer des Grundstücks ist, verpflichtet sich dieser, uns bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage- und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Kunden. 7. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe unseres Forderungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. 8. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch einen Kunden, erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist. 7 Urheberrechte, Softwarenutzung 1. An Informationen, insbesondere Angebote, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die an unsere Vertragspartner weitergegeben werden,

6 6 behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden; vor ihrer Weitergabe bedarf der Vertragspartner unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen und Informationen, die als vertraulich bezeichnet sind. Des Weiteren behalten wir uns mangels ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung Urheber- und Nutzungsrechte an unserer Leistung vor, soweit es über die bestimmungsgemäße Nutzung hinausgeht. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Vertragspartner insbesondere nicht berechtigt, unsere Entwicklungen zu gewerblichen Zwecken selbst oder durch einen Dritten zu verwerten. 2. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Vertragsgegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang ( 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. II. Sonderregelungen für Kauf- und Werkverträge 8 Gefahrübergang beim Kaufvertrag 1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. 2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. 9 Gewährleistung beim Kaufvertrag 1. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. 2. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, die der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht, sind wir im Rahmen der Nachbesserung lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet,. 3. Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

7 7 4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. 5. Der Kunde hat die erhaltene Lieferung entsprechend 377 HGB unverzüglich nach Eingang zu untersuchen, soweit dies im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist. Er muss uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 8 Arbeitstagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Mängel, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Eingangsprüfung nicht zu erkennen waren, hat der Kunde unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Werktagen nach Entdeckung der Mängel schriftlich anzuzeigen. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. 6. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. 7. Im Fall der Nacherfüllung sind wir zwar verpflichtet, erforderliche Aufwendungen, die zur Nacherfüllung erforderlich sind, insbesondere Transport- und Materialkosten zu tragen, soweit diese nicht dadurch erhöhen, dass das mangelhafte Produkt an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Änderung des Ortes entspricht der vereinbarten Verwendung des Produkts. Sofern wir jedoch ursprünglich nicht zu einem Einbau des Produkts verpflichtet waren, beinhaltet die Nacherfüllung weder den Ausbau des mangelhaften Produkts noch den erneuten Einbau des mangelfreien Produkts. In diesem Fall sind Aus- und Einbaukosten nicht von uns zu tragen. 8. Die Gewährleistungsfrist für Sach- und Rechtsmängel bei Kaufsachen beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht für Fälle des Rückgriffs gem. 478, 479 BGB sowie für Produkte, die ein Bauwerk darstellen oder entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. 10 Abnahme und Gefahrtragung beim Werkvertrag 1. Soweit von uns eine Werkleistung zu erbringen ist, tragen wir die Gefahr bis zur Abnahme. Wird das Werk jedoch vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere objektiv unabwendbare, von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so haben wir Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Leistungen sowie der sonstigen entstandenen Kosten, die in den vertragspreisen des nichts ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.

8 8 2. Der Kunde trägt die Gefahr auch vor Abnahme, wenn er die Abnahme verzögert. 3. Eine von uns errichtete Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn erst eine vorläufige Einregulierung erfolgt ist. 4. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Eine Benutzung der Anlage vor Abnahme darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis erfolgen. 5. Im Übrigen gilt für die Abnahme von Bauleistungen 12 VOB/B: 11 Gewährleistung beim Werkvertrag 1. Wir leisten für Mängel zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. 2. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern, wir die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Kunden unzumutbar ist, kann der Kunde nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (s. 12) statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. 3. Die Gewährleistung und Haftung richtet sich bei Bauleistungen ausschließlich nach 13 VOB/B. Ansprüche des Kunden wegen Mängeln an Werken, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, die kein Bauwerk ist, verjähren gemäß Verjährungsregelung des 195 BGB innerhalb von 3 Jahren. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. 12 Haftungsbeschränkungen III. Sonstige Regelungen 1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. 2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. 3. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware / des Werkes (Reparaturgegenstandes) / Erbringung der Leistung. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von

9 9 uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. 13 Schlussbestimmungen 1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN- Kaufrechts finden keine Anwendung. 2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort und Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, unseren Vertragspartner auch an dessen Gerichtstand zu verklagen. 3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Stand

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