- zur Legitimation gegenüber den Erziehungsberechtigten der minderjährigen Teilnehmer in der Jugendarbeit;

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1 Richtlinie für die Ausstellung der Jugendleiter-Card in Thüringen vom (ThürStAnz. Nr. 4, 2000, S ) Auf der Grundlage der durch die obersten Landesjugendbehörden am 12./13. November 1998 getroffenen Vereinbarung wird der bundeseinheitliche Jugendgruppenleiterausweis ab dem Jahr 1999 durch eine einheitliche, bundesweit anerkannte Jugendleiter-Card in Form einer Scheckkarte ersetzt. Die Jugendleiter-Card dient dem Inhaber insbesondere - zur Legitimation gegenüber den Erziehungsberechtigten der minderjährigen Teilnehmer in der Jugendarbeit; - zur Legitimation gegenüber staatlichen und nichtstaatlichen Stellen, von denen Beratung und Hilfe erwartet wird (z. B. Behörden der Bereiche Jugend, Gesundheit, Kultur, Informations- und Beratungsstellen, Polizei, Konsulate); - zum Nachweis der Berechtigung für die Inanspruchnahme der vorgesehenen Rechte und Vergünstigungen, die an die Eigenschaft des Jugendleiters oder ausdrücklich an das Vorhandensein einer amtlichen Jugendleiter-Card anknüpfen. Für die Ausstellung der Jugendleiter-Card gelten folgende Bestimmungen: 1. Voraussetzungen 1.1 Die Jugendleiter-Card ist für ehrenamtlich Tätige in der Jugendarbeit bestimmt. Sie kann auch für neben- und hauptamtliche Mitarbeiter ausgestellt werden, so sie außerhalb ihres hauptamtlichen Tätigkeitsfeldes tätig werden. 1.2 Die Jugendleiter-Card wird nach A und B unterschieden. Jugendleiter-Card A Der Antragsteller muss derzeitig und/oder perspektivisch eine kontinuierliche Jugendleitertätigkeit ehrenamtlich ausüben. Jugendleiter-Card B Der Antragsteller muss derzeitig und/oder perspektivisch eine temporäre Tätigkeit als Jugendleiter ausüben - wie z. B. als Ferienbetreuer. 1.3 Zum Erwerb der Jugendleiter-Card ist eine erfolgreiche Teilnahme an der Grundausbildung entsprechend den weiteren Regelungen (siehe Anlage - Landeseinheitliche Ausbildung) erforderlich. Jugendleiter-Card A: Die Mindestdauer der Grundausbildung beträgt 35 Stunden (siehe Anlage - Landeseinheitliche Ausbildung, 2.2). Jugendleiter-Card B: Die Mindestdauer der Grundausbildung beträgt 25 Stunden (siehe Anlage - Landeseinheitliche Ausbildung, 2.1).

2 2 Der die Grundausbildung durchführende Jugendhilfeträger bestätigt gegenüber den unter 4.1 genannten zuständigen Stellen die Vermittlung der in der Anlage - Landeseinheitliche Ausbildung - festgelegten Inhalte. Träger, die im Rahmen ihrer Bildungstätigkeit gleich gelagerte Inhalte vermitteln, können eigenverantwortlich entscheiden, inwieweit sie Antragstellern die bereits erfolgte Teilnahme an gleich gelagerten Bildungseinheiten bestätigen. Dies führt zu einer entsprechenden Verringerung der zu absolvierenden Gesamtstundenzahl der Grundausbildung. 1.4 Zusätzlich zur Grundausbildung ist ein abgeschlossener Kurs zur Ersten Hilfe oder zu Lebensrettenden Sofortmaßnahmen nachzuweisen. 1.5 Der Jugendleiter muss für einen Träger der freien Jugendhilfe i. S. von 74 SGB VIII, einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe nach 75 SGB VIII oder einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe tätig sein. 1.6 Pro Jugendleiter-Card sind die Druckkosten an das Landesamt für Soziales und Familie - Landesjugendamt - von dem Jugendhilfeträger zu entrichten, bei dem der Jugendleiter tätig ist. 1.7 Der Inhaber der Jugendleiter-Card soll in der Regel das 16. Lebensjahr vollendet haben. In besonders vom Träger zu begründenden Fällen kann die Jugendleiter-Card auch für Jugendleiter im Alter von 15 Jahren ausgestellt werden. 2. Gültigkeitsdauer 2.1 Die Jugendleiter-Card wird für eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren ausgestellt. Die ausstellende Stelle kann diese Zeit verkürzen. 2.2 Vor Ablauf der Gültigkeit der Jugendleiter-Card muss für eine Neuausstellung in der gleichen Kategorie der Card-Inhaber eine Fortbildung von mind. 15 Stunden unter Beachtung der in der Anlage - Landeseinheitliche Ausbildung - unter Pkt. 3 (1) aufgeführten Inhalte absolvieren. 2.3 Für einen Wechsel von der Jugendleiter-Card B in Jugendleiter-Card A bei Neuausstellung muss der Card-Inhaber eine Fortbildung von mind. 25 Stunden unter Beachtung der in der Anlage - Landeseinheitliche Ausbildung - unter Pkt. 3 (2) aufgeführten Inhalte absolvieren. 2.4 Die Jugendleiter-Card ist zurückzugeben bzw. von der ausstellenden Stelle einzuziehen, bei Missbrauch durch den Inhaber oder bei Bekanntwerden von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Ausstellung des Ausweises auf unrichtigen Feststellungen oder Angaben beruht. 3. Vergünstigungen 3.1 Landesweit betrifft dies: Nutzer - die mit der Deutschen Bahn AG vereinbarten Fahrpreisermäßigungen Card A - die mit der Deutschen Telekom AG vereinbarten Vergünstigungen Card A - die bei Inanspruchnahme der Thüringer Jugendherbergen, des

3 3 Landesfilmdienstes, der Jugendbildungsstätten und den überregionalen Jugendzeltplätzen vereinbarten Vergünstigungen Card A/B 3.2 Weitere Vergünstigungen können in der Zuständigkeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe getroffen werden. 4. Zuständigkeit und Verfahren 4.1 Für die Ausstellung der Jugendleiter-Card sind zuständig: a) der Landesjugendring Thüringen e. V. für Jugendleiter, die seinen Mitgliedsverbänden angehören, b) das Jugendamt für Jugendleiter, die den auf kommunaler Ebene tätigen Trägern der Jugendhilfe angehören und c) das Landesamt für Soziales und Familie - Landesjugendamt - für alle sonstigen auf Landesebene tätigen Jugendverbände und Träger der Jugendhilfe. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Sitz des Trägers oder dessen Untergliederung, für die der Jugendleiter tätig ist. 4.2 Der Antrag auf Erteilung einer Jugendleiter-Card muss formgerecht von dem Jugendleiter selbst bei den nach 4.1 zuständigen Trägern der Jugendhilfe gestellt werden. Eine Bestätigung durch den Jugendhilfeträger, für den er tätig ist, ist beizufügen. 4.3 Die nach 4.1 Zuständigen prüfen und genehmigen die Jugendleiter-Card-Anträge und bestimmen dabei die Gültigkeitsdauer sowie die jeweils zutreffende Kategorie der Jugendleiter-Card (A/B). Anschließend übersenden sie die Unterlagen an das Landesamt für Soziales und Familie - Landesjugendamt - zur Umsetzung des bundeszentralen, drucktechnischen Verfahrens. Das Landesamt für Soziales und Familie - Landesjugendamt - gewährleistet zudem die statistische Erfassung und die Zustellung der Jugendleiter-Card an die unter 4.1 genannten Träger. 4.4 Die Zustellung der Jugendleiter-Card an den Berechtigten erfolgt gegen Empfangsbestätigung. In die Empfangsbestätigung ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass der Jugendleiter die Jugendleiter-Card auf Anforderung zurückgibt, wenn diese missbräuchlich genutzt wird. 5. Übergangsregelungen und Schlussbestimmungen 5.1 Die bisherigen Jugendgruppenleiterausweise bleiben gültig; ihre Gültigkeitsdauer kann nicht verlängert werden. 5.2 Die in 1999 ausgestellten Jugendgruppenleiterausweise können den Ausweisinhabern auf Antrag durch eine Jugendleiter-Card B ersetzt werden. Alle anderen gültigen Jugendgruppenleiterausweise können auf Antrag analog des Verfahrens der Punkte 2.2 und 2.3 in eine Jugendleiter-Card umgewandelt werden.

4 4 Hierbei ist zur Erlangung der Jugendleiter-Card B eine mindestens 15-stündige Ausbildung und zur Erlangung der Jugendleiter-Card A eine mindestens 25-stündige Ausbildung zu absolvieren. 5.3 Die Jugendleiter-Card wird von den Ländern gegenseitig anerkannt. 5.4 Der Erlass vom (ThürStAnz. Nr. 20/1991 S ) wird aufgehoben. 5.5 Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Richtlinie gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 5.6 Diese Bestimmungen treten am in Kraft. Anlage der Richtlinie für die Ausstellung von Jugendleiter-Cards zu Ziffer 1.3 in Thüringen: Landeseinheitliche Ausbildung 1. Ziele und Grundsätze der Ausbildung zum Jugendleiter 2. Inhalte der Grundausbildung (1) Inhalte zur Erlangung der Jugendleiter-Card B (2) Inhalte zur Erlangung der Jugendleiter-Card A 3. Inhalte der Ausbildung gemäß der Punkte 2.2 und 2.3 (1) Ausbildungsinhalte zur Erlangung einer Jugendleiter-Card in gleicher Kategorie (2) Ausbildungsinhalte zur Erlangung einer Jugendleiter-Card bei Wechsel von Jugendleiter-Card B in Jugendleiter-Card A 1. Ziele und Grundsätze der Ausbildung zum Jugendleiter (1) Ziel ist es, durch eine Grundausbildung, ehrenamtlich Tätige zu befähigen, Kinder und Jugendliche selbstständig anzuleiten, ihr Tun bewusst zu gestalten, Gruppen zu führen sowie die eigene ehrenamtliche Tätigkeit zu reflektieren. In diesem Zusammenhang sollen Jugendleiter in die Lage versetzt werden: rechtlich relevante Rahmenbedingungen zu kennen und nach ihnen zu handeln; über ein geeignetes Methodenrepertoire zu verfügen und in Anwendung zu bringen; entwicklungspsychologische und soziologische Aspekte zu berücksichtigen; Bedürfnisse festzustellen und angemessen zu realisieren; Gesetzmäßigkeiten der Gruppe und gruppendynamische Prozesse zu erkennen und zu steuern; in Konfliktsituationen rechtzeitig und angemessen zu reagieren; Lernvorgänge in Gruppen gezielt anzuregen; die eigene Leitungsrolle einzuschätzen; verschiedene Ziele und Werte unter Verwendung aktueller Jugendforschungsergebnisse zu berücksichtigen;

5 5 sich mit verbandsspezifischen und jugendpolitischen Themen auseinander zu setzen. (2) Die Grundausbildung beinhaltet die Mindestanforderung an Ehrenamtliche in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Weiter gehende Fortbildungsmaßnahmen mit dem Ziel einer fachlichen oder verbandsspezifischen Vertiefung werden hierbei nicht berührt. (3) Die persönliche Eignung der Teilnehmer einer Grundausbildung ist durch den Träger unter Einbeziehung eines entsprechenden Praxisteils einzuschätzen. (4) Neben der Vermittlung von Inhalten ist das bewusste Erleben von Prozessen notwendig. Die Teilnehmer einer Ausbildung sollen sich konkret mit ihrer Rolle als Teil in der Gruppe und als Jugendleiter vertraut machen und Gelegenheit haben, sich selbst zu erfahren. 2. Inhalte der Grundausbildung In der Grundausbildung sind die nachfolgenden inhaltlichen Schwerpunkte zum Erwerb der Jugendleiter-Card A und B zu thematisieren. (1) Inhalte zur Erlangung der Jugendleiter-Card B Mindestdauer der Grundausbildung 25 Stunden Pädagogische und psychologische Grundlagen in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen: Kenntnisse über die Leitung von Jugendgruppen, insbesondere durch die Vermittlung von Gruppenaufbau, gruppendynamischen Prozessen sowie Leiterverhalten, Teamarbeit und Motivation, Kenntnisse über Methoden und Anregungen in der Jugendarbeit durch Vermittlung von praktischen Hilfen und Methoden in den Bereichen der Freizeit- und Gruppenarbeit sowie Spielpädagogik. Leitung und Befähigung von Gruppen in besonderen Problemlagen und Notsituationen Kenntnisse über Gruppenkonflikte und der Umgang mit Gewalt Kenntnisse über akute Gefährdung junger Menschen durch gesundheitsgefährdende Stoffe und Handlungen Kenntnisse über Verhalten in Notsituationen Rechtlich relevante Grundlagen in der Jugendarbeit Kenntnisse über Aufsichtspflicht, Haftungs- und Versicherungsrecht Kenntnisse über die Bestimmungen des Sexualstrafrechts Kenntnis des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit Grundlagen der Organisation, Finanzierung und Verwaltung von Jugendarbeit Kenntnisse über den Aufbau der Jugendhilfe in Thüringen auf Grundlage des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Kenntnisse über Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen

6 6 (2) Inhalte zur Erlangung der Jugendleiter-Card A Mindestdauer der Grundausbildung 35 Stunden Zusätzlich zu den inhaltlichen Schwerpunkten der Grundausbildung zum Erlangen der Jugendleiter-Card B sind nachfolgende Inhalte zu thematisieren. Pädagogische und psychologische Grundlagen in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen Kenntnisse über die psychische und physische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, soziale Entwicklung sowie die Bedeutung der Familie und der sich daraus ergebenden pädagogischen Konsequenzen Kenntnisse in Kommunikations- und Gesprächsführung sowie Seminararbeit Rechtlich relevante Grundlagen in der Jugendarbeit weitere rechtliche Bestimmungen, die in der Praxis der Jugendarbeit von Bedeutung sind, u. a. Ordnungs- und Gewerberecht sowie Aufführungsrecht (GEMA) Grundlagen der Organisation, Finanzierung und Verwaltung von Jugendarbeit Kenntnisse über Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten Kenntnisse über die Bedeutung und Realisierung von Öffentlichkeitsarbeit 3. Inhalte der Ausbildung gemäß der Punkte 2.2 und 2.3 (1) Ausbildungsinhalte zur Erlangung einer Jugendleiter-Card in gleicher Kategorie Mindestdauer der Ausbildung 15 Stunden Aktualisierung der bereits vermittelten Inhalte der Grundausbildung zu Jugendleiter-Card A und B einschließlich einer anteiligen Vermittlung von Inhalten zu Erster Hilfe bzw. Lebensrettenden Sofortmaßnahmen. (2) Ausbildungsinhalte zur Erlangung einer Jugendleiter-Card bei Wechsel von Jugendleiter-Card B in Jugendleiter-Card A Mindestdauer der Ausbildung 25 Stunden Aktualisierung der bereits vermittelten Inhalte der Grundausbildung zur Jugendleiter-Card B einschließlich einer anteiligen Vermittlung von Inhalten zu Erster Hilfe bzw. Lebensrettenden Sofortmaßnahmen (15 Stunden). Erweiterung der Ausbildung durch die unter Jugendleiter-Card A gefassten Inhalte (10 Stunden).

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