(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Vertretung des Freistaates Bayern

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Vertretung des Freistaates Bayern"

Transkript

1 VertrV: Verordnung über die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern (Vertretungsverordnung VertrV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1995 (GVBl. S. 733) BayRS F ( 1 17) Verordnung über die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern (Vertretungsverordnung VertrV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1995 (GVBl. S. 733) BayRS F Vollzitat nach RedR: Vertretungsverordnung (VertrV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1995 (GVBl. S. 733, BayRS F), die zuletzt durch 1 Nr. 340 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist Auf Grund von Art. 43 Abs. 1 und Art. 55 Nr. 2 der Verfassung, Art. 23 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (AGGVG) vom 23. Juni 1981 (BayRS J), Art. 92 des Gesetzes Nr. 59 der Militärregierung über Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände, Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes in Bayern und Art. 7 des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung: Erster Abschnitt 1 Geltungsbereich (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Vertretung des Freistaates Bayern 1. vor den ordentlichen Gerichten a) in Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit, b) in Konkurs- und Gesamtvollstreckungsverfahren sowie Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses, c) in Insolvenzverfahren, d) in den in 4 Abs. 1 und 2 sowie 4d geregelten besonderen Fällen, e) in Verfahren, auf die die Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes vom 29. Juni 1956 (BGBl I S. 562) Anwendung finden (Entschädigungsverfahren), f) in Verfahren, in denen der aus einer Straftat dem Freistaat Bayern erwachsene vermögensrechtliche Anspruch im Strafverfahren geltend gemacht wird ( 403 ff. der Strafprozeßordnung StPO), g) in Verfahren vor den Kammern für Baulandsachen, wenn der Freistaat Bayern Beteiligter ist ( 217 ff. Baugesetzbuch BauGB ), h) in Beschwerdeverfahren vor dem Vergabesenat ( 116 ff. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen GWB), 2. vor den Gerichten für Arbeitssachen, 3. vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit a) in Verfahren, in denen der Freistaat Bayern Klage erhebt, Widerbeklagter ist oder als Fiskus beigeladen wird,

2 b) in Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (BGBl III 422-1), 4. vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit a) in Verfahren kostenrechtlicher Art, soweit der Freistaat Bayern am Festsetzungsverfahren als Staatskasse beteiligt ist, b) in Verfahren, in denen eine Entschädigung wegen überlanger Verfahren geltend gemacht wird, 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl I S. 442, ber. S. 2262; 2002 I S. 679) in Verbindung mit 198 bis 201 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl I S. 1077), 5. vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof in Verfahren kostenrechtlicher Art, soweit der Freistaat Bayern am Festsetzungsverfahren als Staatskasse beteiligt ist, 6. vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, 7. vor Schiedsgerichten, 8. in Verfahren der Zwangsvollstreckung, wenn die Zwangsvollstreckung für oder gegen den Freistaat Bayern auf Grund einer vollstreckbaren Urkunde im Sinn des 794 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozeßordnung oder auf Grund eines Vollstreckungstitels betrieben wird, der aus einem in den Nummern 1 bis 6 und 9 bezeichneten gerichtlichen Verfahren (einschließlich eines Kostenfestsetzungsverfahrens) hervorgegangen ist oder wenn der Freistaat Bayern in Verfahren der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung kraft Gesetzes Beteiligter ist; als Verfahren der Zwangsvollstreckung gilt auch eine gegen einen der genannten Titel gerichtete Vollstreckungsgegenklage oder ein anderer mit einem Verfahren der Zwangsvollstreckung zusammenhängender Rechtsstreit, soweit sich die Anwendbarkeit der Vertretungsverordnung auf solche Verfahren nicht bereits aus den Nummern 1 bis 6 und 9 ergibt, 9. vor dem Bundespatentgericht, 10. vor der Schiedsstelle beim Deutschen Patentamt. (2) Von den Vorschriften dieser Verordnung bleiben unberührt 1. Art. 21 Abs. 2 der Verfassung, wonach der Präsident des Landtags den Freistaat Bayern in Rechtsstreitigkeiten der Landtagsverwaltung vertritt, 2. die Rechte und Pflichten, die nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl I S. 686) und der Verordnung über die Landesanwaltschaft Bayern (LABV) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 554, BayRS 34-3-I) den jeweils zuständigen Behörden obliegen, insbesondere die Befugnis, den Staat als Beklagten, Widerkläger und als Hoheitsträger Beigeladenen zu vertreten, soweit es sich nicht um die in 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b und 1 Abs. 1 Nr. 8 dieser Verordnung erwähnten Verfahren handelt, 3. die Zuständigkeit der Finanzämter zur Geltendmachung und Verfolgung von Abgabenforderungen einschließlich Kosten und Gebühren im Insolvenzverfahren, Konkursverfahren, Gesamtvollstreckungsverfahren und Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses sowie bei Pfändung eines Steuererstattungs- oder Steuervergünstigungsanspruchs ( 46 Abgabenordnung (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl I S. 3866; ber I S. 61)), 4. (aufgehoben)

3 5. die Zuständigkeit der Finanzämter vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit in allen in 1 Abs. 1 Nr. 4 nicht genannten Verfahren, 6. die Vertretung vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof in allen in 1 Abs. 1 Nr. 5 nicht genannten Verfahren, 7. die Vertretung in den in 6 der Verordnung über die Zuständigkeiten zur Durchführung des Bayerischen Disziplinargesetzes und zur Vertretung des Freistaates Bayern in Disziplinarsachen (ZustV-BayDG) vom 2. Januar 2006 (GVBl S. 41, BayRS F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 549), genannten Verfahren. Zweiter Abschnitt Vertretung vor den ordentlichen Gerichten, den Gerichten für Arbeitssachen, den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, dem Bundesverfassungsgericht, dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof, dem Bundespatentgericht und der Schiedsstelle beim Deutschen Patentamt 2 Allgemeine Vertretungsbehörden (1) 1 Vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen wird der Freistaat Bayern, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts Abweichendes ergibt, durch das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und die Dienststellen des Landesamts für Finanzen mit Sitzen in Ansbach, Augsburg, München, Regensburg und Würzburg als allgemeine Vertretungsbehörden vertreten. 2 Zuständig ist 1. die Dienststelle Ansbach des Landesamts für Finanzen (Landesamt für Finanzen Dienststelle Ansbach ) für den Regierungsbezirk Mittelfranken, 2. die Dienststelle Augsburg des Landesamts für Finanzen (Landesamt für Finanzen Dienststelle Augsburg ) für den Regierungsbezirk Schwaben und die oberbayerischen Landkreise Eichstätt, Landsberg am Lech, Neuburg-Schrobenhausen, Pfaffenhofen und die kreisfreie Stadt Ingolstadt, 3. die Dienststelle München des Landesamts für Finanzen (Landesamt für Finanzen Dienststelle München ) für den Regierungsbezirk Oberbayern mit Ausnahme der Landkreise Eichstätt, Landsberg am Lech, Neuburg-Schrobenhausen, Pfaffenhofen und der kreisfreien Stadt Ingolstadt, 4. die Dienststelle Regensburg des Landesamts für Finanzen (Landesamt für Finanzen Dienststelle Regensburg ) für die Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz, 5. die Dienststelle Würzburg des Landesamts für Finanzen (Landesamt für Finanzen Dienststelle Würzburg ) für die Regierungsbezirke Unterfranken und Oberfranken. 3 Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Vertretung des Freistaates Bayern in Verfahren der Zwangsvollstreckung im Sinn des 1 Abs. 1 Nr. 8. (2) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird der Freistaat Bayern in den in 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten Verfahren, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts Abweichendes ergibt, durch das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und das Landesamt für Finanzen Dienststelle Ansbach vertreten. (3) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat ist allgemeine Vertretungsbehörde 1. wenn Ausgangsbehörde eine oberste Staatsbehörde ist,

4 2. in Entschädigungsverfahren ( 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) vor dem Bundesgerichtshof (Entschädigungssenat) mit Ausnahme des Beschwerdeverfahrens, wenn der Freistaat Bayern Beschwerdegegner ist. (4) Im Übrigen sind die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Dienststellen des Landesamts für Finanzen allgemeine Vertretungsbehörden, soweit nicht nach den Abs. 5 bis 8 eine bestimmte Dienststelle des Landesamts für Finanzen allgemeine Vertretungsbehörde ist. (5) Das Landesamt für Finanzen Dienststelle München ist allgemeine Vertretungsbehörde 1. für alle Rechtsstreitigkeiten, bei denen das Landesamt für Finanzen Dienststelle München gemäß 1 Abs. 4 Satz 4 der Verordnung über das Landesamt für Finanzen (LfFV) vom 8. August 2005 (GVBl S. 371, BayRS F) tätig geworden ist, 2. für alle Rechtsstreitigkeiten vor dem Bundespatentgericht, 3. für alle Verfahren vor der Schiedsstelle beim Deutschen Patentamt und für alle Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, 4. für alle Verfahren vor den Kammern für Baulandsachen, wenn der Freistaat Bayern Beteiligter ist ( 217ff. Baugesetzbuch BauGB ), 5. für alle Beschwerdeverfahren vor dem Vergabesenat ( 116ff. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen GWB ) und für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die gemäß 87 Abs. 1 GWB ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, 6. für alle wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), 7. für alle markenrechtlichen (Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen MarkenG ) und namensrechtlichen ( 12 BGB) Rechtsstreitigkeiten einschließlich Domainrechtsstreitigkeiten. (6) 1 Das Landesamt für Finanzen Dienststelle Augsburg ist allgemeine Vertretungsbehörde 1. für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen staatlicher Kraftfahrzeuge, 2. für alle Verfahren vor den deutschen und vor ausländischen Gerichten, wenn der Gegner im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; das gilt auch für die Vertretung des Freistaates Bayern in Verfahren der Zwangsvollstreckung im Sinn des 1 Abs. 1 Nr. 8 und entsprechende ausländische Verfahren. 2 Abs. 5 bleibt unberührt. (7) 1 Das Landesamt für Finanzen Dienststelle Ansbach ist allgemeine Vertretungsbehörde 1. für alle Regressverfahren nach 37 BAföG, 2. für alle Unternehmensinsolvenzverfahren, 3. für alle Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und während der Dauer eines solchen Verfahrens für alle damit zusammenhängenden sonstigen Verfahren im Sinn des 1 Abs. 1 Nr. 8,

5 4. für alle gemäß 5 des Opferentschädigungsgesetzes (Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten OEG ) auf den Freistaat Bayern kraft Gesetzes übergehenden und für alle von ihm auf der Grundlage von 81a des Bundesversorgungsgesetzes (Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges BVG ) geltend zu machenden Schadensersatzansprüche, 5. für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Eheaufhebungsverfahren, Kultus- und Schulbaulasten. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 4 gelten nicht, soweit sich aus Abs. 6 Nr. 2 Abweichendes ergibt. (8) 1 In Regressverfahren nach 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes ist als allgemeine Vertretungsbehörde zuständig 1. das Landesamt für Finanzen Dienststelle Augsburg für den Regierungsbezirk Schwaben und die oberbayerischen Landkreise Eichstätt, Landsberg am Lech, Neuburg-Schrobenhausen, Pfaffenhofen und die kreisfreie Stadt Ingolstadt, 2. das Landesamt für Finanzen Dienststelle München für den Regierungsbezirk Niederbayern und den Regierungsbezirk Oberbayern mit Ausnahme der Landkreise Eichstätt, Landsberg am Lech, Neuburg- Schrobenhausen, Pfaffenhofen und der kreisfreien Stadt Ingolstadt, 3. das Landesamt für Finanzen Dienststelle Würzburg für die Regierungsbezirke Unterfranken und Oberfranken, 4. das Landesamt für Finanzen Dienststelle Ansbach für die Regierungsbezirke Mittelfranken und Oberpfalz. 2 Die örtliche Zuständigkeit der Vertretungsbehörde bestimmt sich nach dem Sitz des zuständigen Jugendamts. 3 Satz 1 gilt nicht, soweit sich aus Abs. 6 Nr. 2 Abweichendes ergibt. 3 Örtliche Zuständigkeit, Ausgangsbehörde (1) 1 Soweit die örtliche Zuständigkeit der Vertretungsbehörde nicht aus 2 Abs. 2 bis 8 folgt, bestimmt sie sich nach dem Sitz der Ausgangsbehörde. 2 In arbeitsgerichtlichen Verfahren nach 2 Abs. 1 Nrn. 3 und 6, Abs. 2 Buchst. a des Arbeitsgerichtsgesetzes bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit der Vertretungsbehörde nach dem Sitz der letzten Beschäftigungsbehörde; soweit sie ihren Sitz außerhalb Bayerns hat, ist das Landesamt für Finanzen Dienststelle München zuständig. (2) 1 Ausgangsbehörde ist die Behörde, aus deren Verhalten der für oder gegen den Freistaat Bayern erhobene Anspruch hergeleitet wird. 2 In den übrigen Fällen ist Ausgangsbehörde diejenige Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der geltend zu machende Anspruch entstanden ist. (3) Werden aus dem Verhalten einer staatlichen Schule Ansprüche für oder gegen den Freistaat Bayern hergeleitet, so ist die zuständige Regierung Ausgangsbehörde. (4) Die Präsidien der Bayerischen Polizei sind Ausgangsbehörden auch für Ansprüche, die für oder gegen den Freistaat Bayern aus dem Verhalten der ihnen nachgeordneten Dienststellen hergeleitet werden. (5) Werden aus dem Verhalten des Staatsbetriebs Immobilien Freistaat Bayern Ansprüche für oder gegen den Freistaat Bayern hergeleitet oder sind solche Ansprüche im Zuständigkeitsbereich dieses Staatsbetriebs entstanden, so ist die örtlich zuständige Regionalvertretung Ausgangsbehörde, sofern die Zuständigkeit nicht bei der Zentrale des Staatsbetriebs liegt. (6) 1 Die gemäß Art. 14 Satz 1 und Art. 98 Abs. 4 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) auf den Freistaat Bayern übergehenden oder vom Beamten abgetretenen Schadensersatzansprüche sowie die gemäß Art. 14 Satz 4 BayBG übergeleiteten Rückerstattungs- oder Schadensersatzansprüche werden

6 durch das Landesamt für Finanzen Dienststelle Regensburg als Ausgangsbehörde geltend gemacht. 2 Dies gilt auch, wenn sich der Wohnsitz des Leistungsempfängers außerhalb Bayerns befindet oder sich ein übergegangener Anspruch nach ausländischem Recht beurteilt. 3 Für die außergerichtliche Geltendmachung der nach Art. 14 Satz 1 BayBG übergehenden Schadensersatzansprüche sowie der gemäß Art. 14 Satz 4 BayBG übergeleiteten Rückerstattungs- und Schadensersatzansprüche von Beamten und Versorgungsempfängern ist die Bayerische Versorgungskammer als Ausgangsbehörde zuständig, sofern sie nach 1 Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern (ZustV-Bezüge) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 2003 (GVBl S. 841, BayRS F), für die Festsetzung der Bezüge zuständig oder nach 6 Abs. 4 ZustV-Bezüge Pensionsbehörde ist. (7) 1 Die auf den Freistaat Bayern als Arbeitgeber übergehenden oder an ihn abgetretenen Schadensersatzansprüche werden durch das Landesamt für Finanzen Dienststelle Ansbach als Ausgangsbehörde geltend gemacht. 2 Dies gilt auch, wenn die letzte Beschäftigungsbehörde ihren Sitz außerhalb Bayerns hat oder sich ein übergegangener Anspruch nach ausländischem Recht beurteilt. (8) 1 Werden aus dem Verhalten einer nichtstaatlichen Behörde oder Stelle Ansprüche für oder gegen den Freistaat Bayern hergeleitet, so ist Ausgangsbehörde die aufsichtführende staatliche Behörde. 2 Bei den Universitäten in ihrer Eigenschaft als Körperschaften des öffentlichen Rechts sind Ausgangsbehörden diese Hochschulen in ihrer Eigenschaft als Staatsbehörden. 4 Vertretung des Freistaates Bayern durch Justizbehörden in besonderen Fällen aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz (1) Der Freistaat Bayern wird vor den ordentlichen Gerichten vertreten 1. in Rechtsstreitigkeiten über Entschädigungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen sowie nach 74f des Strafgesetzbuchs durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht, in dessen Geschäftsbereich die Entscheidung über die Entschädigungspflicht ergangen ist, 2. in Verfahren, in denen der aus einer Straftat dem Freistaat Bayern erwachsene vermögensrechtliche Anspruch, bei dem eine Justizbehörde Ausgangsbehörde ist, im Strafverfahren geltend gemacht werden soll ( 403 ff. StPO), einschließlich der Zwangsvollstreckung durch die zur Strafverfolgung zuständige Staatsanwaltschaft, 3. in Verfahren, die hervorgehen a) aus der Beschlagnahme einzelner Gegenstände, anderer Vermögensvorteile oder des Vermögens nach Vorschriften der Strafprozeßordnung, soweit nicht ein Fall der Nummer 4 Buchst. a oder c gegeben ist, b) aus Sicherheitsleistungen nach Vorschriften der Strafprozeßordnung, soweit nicht ein Fall der Nummer 4 Buchst. d gegeben ist, sowie in Arrestverfahren nach 111d StPO durch die zur Strafverfolgung zuständige Staatsanwaltschaft, 4. in Verfahren, die hervorgehen aus a) der zwangsweisen Beitreibung von Ansprüchen nach 1 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 2a der Justizbeitreibungsordnung und der mit ihnen einzuziehenden Kosten, b) der zwangsweisen Beitreibung von Ordnungs- und Zwangsgeldern, die in Strafverfahren und gerichtlichen Bußgeldverfahren verhängt worden sind, und der mit ihnen einzuziehenden Kosten, c) der Durchführung der rechtskräftigen Anordnung eines Fahrverbots,

7 d) Sicherheitsleistungen im Rahmen der Strafvollstreckung, durch die zuständige Strafvollstreckungsbehörde, 5. in Verfahren, die hervorgehen aus der zwangsweisen Beitreibung von a) Ordnungs- und Zwangsgeldern, die nicht in Strafverfahren oder gerichtlichen Bußgeldverfahren verhängt worden sind, und der mit ihnen einzuziehenden Kosten, b) Ansprüchen nach 1 Abs. 1 Nrn. 4 bis 10 der Justizbeitreibungsordnung, mit Ausnahme der in 8 Abs. 1 der Justizbeitreibungsordnung aufgeführten Verfahren, durch die zuständige Vollstreckungsbehörde, 6. in Verfahren, die aus der zwangsweisen Beitreibung von sonstigen Ansprüchen hervorgehen, die der Staatskasse aus Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und vor den Staatsanwaltschaften gegen Dritte zustehen, durch die Landesjustizkasse Bamberg, 7. in Verfahren, die betreffen a) die Wertfestsetzung, b) die der Staatskasse gebührenden oder zur Last fallenden Kosten sowie kostenrechtlichen Vergütungen und Entschädigungen aller Art, auch wenn Einwendungen nach 8 Abs. 1 der Justizbeitreibungsordnung geltend gemacht werden, c) die Festsetzung von Kosten und sonstigen Zahlungsansprüchen für oder gegen die Staatskasse, d) die Anfechtung von Verwaltungsakten, die im Bereich der Justizverwaltung beim Vollzug von Kostenvorschriften ergehen, e) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Entscheidungen nach 307, 337 in Verbindung mit 304 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit soweit der Freistaat Bayern als Staatskasse beteiligt ist, vor den Amts- und Landgerichten und bei der Anfechtung ihrer Entscheidungen auch vor den höheren Gerichten durch den Bezirksrevisor bei dem Landgericht oder bei dem Amtsgericht, soweit dort ein solcher bestellt ist, im übrigen durch den Bezirksrevisor bei dem Oberlandesgericht, 8. in Verfahren nach 23 ff. des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht, 9. in Verfahren nach 35 und 37 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht München. (2) In Verfahren nach 109 ff. des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) wird das Staatsministerium der Justiz, soweit es nach 111 StVollzG Beteiligter des gerichtlichen Verfahrens ist, durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht vertreten. (3) Die Vertretungsbefugnis nach Abs. 1 Nrn. 3 bis 7 umfaßt nicht die Vertretung in gerichtlichen Verfahren, in denen ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird. (4) 1 Das Staatsministerium der Justiz kann im Einzelfall die Vertretung selbst übernehmen oder sie einer anderen Behörde oder einem anderen Beamten seines Geschäftsbereichs übertragen Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

8 4a Vertretung des Freistaates Bayern in Verfahren kostenrechtlicher Art vor den Gerichten für Arbeitssachen Vor den Gerichten für Arbeitssachen wird die Staatskasse in Verfahren kostenrechtlicher Art (insbesondere bei der Wertfestsetzung, der Festsetzung von Kosten für und gegen den Fiskus, bei der Festsetzung von Vergütungen und Entschädigungen nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten) durch den Bezirksrevisor bei dem Landesarbeitsgericht vertreten, in dessen Bezirk die Entscheidung ergangen ist. 4b Vertretung des Freistaates Bayern in Verfahren kostenrechtlicher Art vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit Vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit wird die Staatskasse in Verfahren kostenrechtlicher Art (insbesondere bei der Wertfestsetzung, bei der Festsetzung von Vergütungen und Entschädigungen nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten) durch die Leitung der Präsidialgeschäftsstelle bei dem Finanzgericht vertreten. 4c Vertretung des Freistaates Bayern in Verfahren kostenrechtlicher Art vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof Vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof wird die Staatskasse in Verfahren kostenrechtlicher Art (insbesondere bei der Festsetzung von Kosten und Auslagen) durch das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vertreten. 4d Vertretung des Freistaates Bayern in Verfahren nach 138 Abs. 3, 109 ff. des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) (1) In Verfahren nach 138 Abs. 3, 109 ff. StVollzG wird das Staatsministerium, das nach 111 StVollzG Beteiligter des gerichtlichen Verfahrens ist, durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht vertreten. (2) 4 Abs. 4 gilt entsprechend. 4e Vertretung des Freistaates Bayern in Entschädigungsverfahren Das Landesamt für Finanzen Dienststelle München ist Vertretungsbehörde in Entschädigungsverfahren vor dem Landgericht (Entschädigungskammer), vor dem Oberlandesgericht (Entschädigungssenat) und in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (Entschädigungssenat), wenn der Freistaat Bayern Beschwerdegegner ist. 5 Vertretung des Freistaates Bayern als Drittschuldner und als Vertreter eines Drittschuldners bei Pfändungen von Forderungen oder anderen Vermögensrechten (1) Als Drittschuldner wird der Freistaat Bayern bei Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ( 829 ff. der Zivilprozessordnung), bei Zustellung einer Benachrichtigung nach 845 der Zivilprozessordnung und bei Abgabe der in 840 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Erklärungen vertreten 1. bei der Pfändung von Besoldungs-, Versorgungs- und Arbeitnehmerbezügen sowie Ausbildungsvergütungen durch die Dienststelle des Landesamts für Finanzen, die für die Abrechnung der Bezüge zuständig ist; soweit nach der Verordnung über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Anordnung

9 und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern die Abrechnung bei einer anderen Stelle erfolgt, ist diese zuständig, 2. bei der Pfändung von Bezügen und Eigengeldern der Gefangenen durch die Leitung der Justizvollzugsanstalt, in der die Freiheitsstrafe oder die sonstige Haft zum Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vollzogen wird, 3. bei der Pfändung sonstiger Geldforderungen durch die Leitung der Kasse, der die Auszahlung der Forderung obliegt, 4. bei der Pfändung von Forderungen, die weder auf Geld noch auf Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen gerichtet sind, oder von anderen Vermögensrechten ( 857 der Zivilprozessordnung) durch die Leitung der Behörde, die den gepfändeten Anspruch zu erfüllen hat. (2) In Fällen, in denen der Rechtsbestand der Forderung gegen den Freistaat Bayern zweifelhaft ist oder sonst Bedenken gegen die Auszahlung bestehen, ist die Entscheidung der zuständigen Prozeßvertretungsbehörde einzuholen. (3) 1 Als Vertreter eines Drittschuldners wird der Freistaat Bayern bei Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ( 829 ff. der Zivilprozessordnung), bei Zustellung einer Benachrichtigung nach 845 der Zivilprozessordnung und bei Abgabe der in 840 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Erklärungen vertreten 1. bei der Pfändung von Versorgungsbezügen nach dem Bundesgesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes und nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes durch die Dienststelle des Landesamts für Finanzen, die für die Abrechnung der Bezüge zuständig ist, 2. bei der Pfändung von Geldforderungen, die von Behörden der Landwirtschaftsverwaltung bewilligt und von Bundeskassen ausgezahlt werden, durch die Leitung der Staatsoberkasse Bayern in Landshut, 3. bei der Pfändung sonstiger Geldforderungen durch die Behörde, die die Auszahlung der Leistung anfordert, 4. bei der Pfändung von Forderungen, die weder auf Geld noch auf Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen gerichtet sind, oder von anderen Vermögensrechten ( 857 der Zivilprozessordnung) durch die Leitung der Behörde, die den gepfändeten Anspruch zu erfüllen hat. 2 Absatz 2 gilt sinngemäß. 6 Vertretung des Freistaates Bayern als Drittschuldner und als Vertreter eines Drittschuldners bei Pfändungen von Ansprüchen auf Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen (1) 1 Wird der Freistaat Bayern gemäß 846 der Zivilprozessordnung als Drittschuldner von Ansprüchen auf Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen in Anspruch genommen, so wird er in den in 5 Abs. 1 genannten Fällen vertreten 1. durch die Landesjustizkasse Bamberg, wenn die Sache nach dem Bayerischen Hinterlegungsgesetz (BayHintG) vom 23. November 2010 (GVBl S. 738, BayRS J) hinterlegt ist, 2. durch die verwahrende Stelle in Fällen anderer amtlicher Verwahrung, 3. in allen sonstigen Fällen durch die Behörde, aus deren Verhalten der Anspruch auf Herausgabe oder

10 Leistung der Sache hergeleitet wird. 2 Satz 1 gilt sinngemäß, wenn der Freistaat Bayern einen Drittschuldner vertritt. (2) 1 Von der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder einer Benachrichtigung von einer bevorstehenden Pfändung ist in den Fällen von Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 diejenige Stelle, die über die Fortdauer der Verwahrung zu entscheiden hat, unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 2 In gleicher Weise wird in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 die Stelle benachrichtigt, bei der sich die Sache befindet. Dritter Abschnitt Vertretung vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit 7 Allgemeine Vertretungsbehörden 1 In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit wird der Freistaat Bayern unbeschadet der 7a bis 12 dieser Verordnung durch das Landesamt für Finanzen Dienststelle München als allgemeine Vertretungsbehörde vertreten. 2 Satz 1 gilt sinngemäß für die Vertretung des Freistaates Bayern in Verfahren der Zwangsvollstreckung im Sinn des 1 Abs. 1 Nr. 8. 7a Vertretung des Freistaates Bayern in Verfahren kostenrechtlicher Art In Verfahren kostenrechtlicher Art (insbesondere bei der Festsetzung von Vergütungen und Entschädigungen nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten) wird die Staatskasse durch den Prüfungsbeamten beim Landessozialgericht vertreten. 8 Vertretung in Streitigkeiten nach 54 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) (1) In den in 54 Abs. 1 und 2 SGG bezeichneten Streitigkeiten wird der Freistaat Bayern, unbeschadet der 9 bis 12 dieser Verordnung, durch die Behörde vertreten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat oder von der der Erlaß eines Verwaltungsakts begehrt wird. (2) In den in 54 Abs. 3 SGG bezeichneten Streitigkeiten wird der Freistaat Bayern durch die Aufsichtsbehörde vertreten, die die Anordnung erlassen hat. (3) 1 Die zuständige oberste Staatsbehörde kann im Einzelfall die Vertretung selbst übernehmen oder einer anderen Behörde ihres Geschäftsbereichs übertragen Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. 9 Vertretung in Streitigkeiten nach dem Entschädigungsrecht In Angelegenheiten, die eine Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz betreffen, wird der Freistaat Bayern durch das Landesamt für Finanzen Dienststelle München vertreten. 10 Vertretung in Streitigkeiten im Sinn von 13 des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG), 13 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) und Art. 6 des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes (BayLErzGG) In Streitigkeiten im Sinn von 13 BErzGG, 13 BEEG und Art. 6 Abs. 1 Nr. 6 BayLErzGG wird der Freistaat Bayern durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales vertreten. 11 (aufgehoben) 12 Vertretung in Angelegenheiten der Kriegsopfer- und Soldatenversorgung, in Impfschadensangelegenheiten sowie in Streitigkeiten im Sinn des 51 Abs. 1 Nr. 7 SGG (Feststellungsverfahren nach 69 SGB IX), im Sinn des 7 Abs. 1 des Gesetzes über die

11 Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) und in Angelegenheiten des Bayerischen Blindengeldgesetzes In Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung ( 71 Abs. 5 SGG), in Angelegenheiten des Dritten Teils des Soldatenversorgungsgesetzes, in Impfschadensangelegenheiten ( 60 bis 64 des Infektionsschutzgesetzes), in Streitigkeiten im Sinn des 51 Abs. 1 Nr. 7 SGG (Feststellungsverfahren nach 69 SGB IX), in Streitigkeiten im Sinn des 7 Abs. 1 OEG und in Angelegenheiten des Bayerischen Blindengeldgesetzes wird der Freistaat Bayern durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales vertreten. 13 Vertretung in Fällen der Beiladung nach 75 SGG Im Fall der Beiladung des Freistaates Bayern nach 75 SGG gelten die 7 bis 12 entsprechend. Vierter Abschnitt 14 Vertretung vor Schiedsgerichten In schiedsgerichtlichen Verfahren wird der Freistaat Bayern durch die Behörde vertreten, die zur gerichtlichen Vertretung berufen wäre, wenn eine schiedsgerichtliche Zuständigkeit nicht gegeben wäre. Fünfter Abschnitt 15 Übernahme und Übertragung der Vertretung (1) 1 Soweit nach dieser Verordnung eine Dienststelle des Landesamts für Finanzen Vertretungsbehörde ist, kann sie die Vertretung auf die Ausgangsbehörde mit deren Einvernehmen übertragen, wenn sichergestellt ist, dass die Ausgangsbehörde hierzu personell und fachlich in der Lage ist; in Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung ist darüber hinaus die Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat erforderlich. 2 Unberührt davon kann das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat in Fällen, in denen nach dieser Verordnung eine Dienststelle des Landesamts für Finanzen Vertretungsbehörde ist, die Vertretung übernehmen oder einer anderen Behörde seines Geschäftsbereichs, insbesondere einer anderen Dienststelle des Landesamts für Finanzen, übertragen. 3 Einer obersten Staatsbehörde darf die Vertretung nur mit ihrer Zustimmung übertragen werden. (2) 1 Soweit nach dieser Verordnung das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Vertretungsbehörde ist, kann es die Vertretung einer anderen Behörde seines Geschäftsbereichs übertragen. 2 Ist eine oberste Staatsbehörde Ausgangsbehörde, so bedarf die Übertragung ihrer Zustimmung. 3 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Der Oberste Rechnungshof kann im Einzelfall seine Vertretung übernehmen. (4) Wird die Vertretung nach den Absätzen 1 bis 3 übernommen oder übertragen, so sind hiervon die nach dieser Verordnung zuständige Vertretungsbehörde, die an dem Verfahren Beteiligten und, wenn ein Rechtsstreit bereits anhängig ist, auch das Gericht zu verständigen. Sechster Abschnitt Schlußbestimmungen 16 Verweisungen Die Zuständigkeitsverweisungen dieser Verordnung ermächtigen zum Vollzug der in den vorstehenden Paragraphen genannten Vorschriften in der jeweiligen Fassung. 17 Inkrafttreten

12 Diese Verordnung tritt am 1. April 1959 in Kraft.*) *) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 18. Februar 1959 (GVBl S. 97)

KOMPENDIEN. Abschnitt 1 Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern

KOMPENDIEN. Abschnitt 1 Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus,

Mehr

KOMPENDIEN. Artikel 1 der Verordnung vom 28. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 113, 114)

KOMPENDIEN. Artikel 1 der Verordnung vom 28. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 113, 114) Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa, des Sächsischen Staatsministeriums

Mehr

Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege

Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege Zum 27.02.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft

Mehr

Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern

Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern AVWpG: Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern (AVWpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998 (GVBl. 1999 S. 29) BayRS 1130-2-2-I ( 1 11) Verordnung

Mehr

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1663 18.07.2017 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Ulrich Siegmund (AfD) Informationen über das Ehrenamt

Mehr

(1) Die Aufgaben der Wasserwirtschaft werden in der Unterstufe von den Wasserwirtschaftsämtern wahrgenommen.

(1) Die Aufgaben der Wasserwirtschaft werden in der Unterstufe von den Wasserwirtschaftsämtern wahrgenommen. Verordnung über die Einrichtung und Organisation der staatlichen Behörden für die Wasserwirtschaft (OrgWasV) Vom 4. Dezember 2005 Fundstelle: GVBl 2005, S. 623 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: 1

Mehr

Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau) Vom 5. Juli 1994 (GVBl. S. 573) BayRS I

Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau) Vom 5. Juli 1994 (GVBl. S. 573) BayRS I ZustVBau: Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau) Vom 5. Juli 1994 (GVBl. S. 573) BayRS 2130-3-I ( 1 11) Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau) Vom 5. Juli 1994 (GVBl. S. 573) BayRS 2130-3-I

Mehr

AllMBl S A. Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tarifrechts und Übertragung. sonstiger Befugnisse im Geschäftsbereich

AllMBl S A. Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tarifrechts und Übertragung. sonstiger Befugnisse im Geschäftsbereich Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tarifrechts und Übertragung sonstiger Befugnisse im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Zuständigkeiten

Mehr

Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG

Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Mehr

3. in der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft, fachlicher Schwerpunkt Bibliothekswesen

3. in der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft, fachlicher Schwerpunkt Bibliothekswesen FHVRDiplV: Verordnung über die Verleihung von Diplom- und Bachelorgraden nach dem Gesetz über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern (Diplomierungsverordnung BayFHVR FHVRDiplV)

Mehr

Inhaltsübersicht. Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:

Inhaltsübersicht. Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird: Gesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern Vom 23. Juli 1994 (GVBl. S. 603) BayRS 763-15-I (Art. 2 29) Gesetz zur Neuordnung der

Mehr

Dritter Teil Kosten und Vollstreckung Abschnitt I Kosten. Übersicht:

Dritter Teil Kosten und Vollstreckung Abschnitt I Kosten. Übersicht: Dritter Teil Kosten und Vollstreckung Abschnitt I Kosten Übersicht: 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 148 149 150 151 152 153 154 135 (1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des

Mehr

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt B 1612 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 497 Nr. 18 München, den 30. Oktober 2017 Datum I n h a l t Seite 27.9.2017 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten zum Vollzug des Bayerischen

Mehr

Quelle: Fundstelle: GVBl 1996, 406 Gliederungs-Nr:

Quelle: Fundstelle: GVBl 1996, 406 Gliederungs-Nr: Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: FHVRDiplV Neugefasst durch 09.08.1996 Bek. vom: Gültig ab: 01.07.1996 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GVBl 1996,

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat STAATSMINISTER

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat STAATSMINISTER Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat STAATSMINISTER Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München

Mehr

Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege (BremGVG)

Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege (BremGVG) Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege (BremGVG) Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 09.10.1984 bis 05.10.2015 G aufgeh. durch 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. September

Mehr

Vormerkstelle des Freistaates Bayern

Vormerkstelle des Freistaates Bayern Vormerkstelle des Freistaates Bayern Übersichten der Vorbehaltstellen aus den Einstellungsjahren 2009 bis 2016 für den Einstieg als Beamter/in in der zweiten Qualifikationsebene im Bereich des nichttechnischen

Mehr

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005 2477 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) 805/2004 über einen Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene

Mehr

Abschrift. Regelungen zur Beflaggung im Freistaat Bayern

Abschrift. Regelungen zur Beflaggung im Freistaat Bayern Abschrift Regelungen zur Beflaggung im Freistaat Bayern Quelle: Verwaltungsanordnung über die bayerischen Staatsflaggen und die Dienstflaggen an Kraftfahrzeugen (Flaggen-Verwaltungsanordnung - VwAoFlag)

Mehr

Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz

Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz (1) Alle Rechtsstreitigkeiten Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz Entwurf, Stand 28.04.2008 1 Umfang der Schiedsgerichtsbarkeit a) zwischen Organisationen oder Einrichtungen des Deutschen Roten

Mehr

Vormerkstelle des Freistaates Bayern Info

Vormerkstelle des Freistaates Bayern Info Vormerkstelle des Freistaates Bayern Info Übersichten der Vorbehaltstellen aus den Einstellungsjahren 2009 bis 2017 für den Einstieg als Beamter/in in der zweiten Qualifikationsebene im Bereich des nichttechnischen

Mehr

Vormerkstelle des Freistaates Bayern

Vormerkstelle des Freistaates Bayern Vormerkstelle des Freistaates Bayern Übersichten der Vorbehaltstellen aus den Einstellungsjahren 2009 bis 2016 für den Einstieg als Beamter/in in der dritten Qualifikationsebene im Bereich des nichttechnischen

Mehr

Erster Abschnitt Armenrecht. VollstrVtrTUNAG. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

Erster Abschnitt Armenrecht. VollstrVtrTUNAG. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher

Mehr

Vollstreckung - was passiert, wenn die geschlossene Vereinbarung nicht erfüllt wird? Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts

Vollstreckung - was passiert, wenn die geschlossene Vereinbarung nicht erfüllt wird? Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts Vollstreckung - was passiert, wenn die geschlossene Vereinbarung nicht erfüllt wird? Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts Wolfsburg, 06.05.2017 Philipp Reh Amtsgericht Wolfsburg Gliederung I. Allgemeine

Mehr

Aktenzeichen: RO 9 K Sachgebiets-Nr: 600. Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr.

Aktenzeichen: RO 9 K Sachgebiets-Nr: 600. Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr. Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 9 K 15.1357 Sachgebiets-Nr: 600 Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr. 12 AufenthG Hauptpunkte: Verweisung (örtliche

Mehr

Abschrift. Regelungen zur Beflaggung im Freistaat Bayern

Abschrift. Regelungen zur Beflaggung im Freistaat Bayern Abschrift Regelungen zur Beflaggung im Freistaat Bayern Quelle: Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern (AVWpG) Datum: Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Gesetze 21. Jahrgang Potsdam, den 26. Oktober 2010 Nummer 33 Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Justizkostengesetzes und zur Änderung

Mehr

LANDRATSAMT MÜNCHEN. Gegenüberstellung der Alten und Neuen Verordnung über die Feuerbeschau

LANDRATSAMT MÜNCHEN. Gegenüberstellung der Alten und Neuen Verordnung über die Feuerbeschau LANDRATSAMT MÜNCHEN Gegenüberstellung der Alten und Neuen Verordnung über die Feuerbeschau Alte Feuerbeschauverordnung Neue Feuerbeschauverordnung Auf Grund von Art. 38 Abs. 1 Nr.1, Abs. 2 und 3 des Landesstraf-

Mehr

Vollzitat nach RedR: Mieterschutzverordnung (MiSchuV) vom 10. November 2015 (GVBl. S. 398, BayRS J)

Vollzitat nach RedR: Mieterschutzverordnung (MiSchuV) vom 10. November 2015 (GVBl. S. 398, BayRS J) MiSchuV: Verordnung zur Festlegung des Anwendungsbereichs bundesrechtlicher Mieterschutzvorschriften (Mieterschutzverordnung MiSchuV) Vom 10. November 2015 (GVBl. S. 398) BayRS 400-6-J ( 1 2) Verordnung

Mehr

E n t w u r f. des Staatsministeriums der Justiz für eine Verordnung zur Änderung der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu)

E n t w u r f. des Staatsministeriums der Justiz für eine Verordnung zur Änderung der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu) E n t w u r f des Staatsministeriums der Justiz für eine Verordnung zur Änderung der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu) A. Problem I. Im Landgerichtsbezirk Landshut nimmt das Amtsgericht

Mehr

Die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (DZA)

Die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (DZA) Die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (DZA) Vorlesung im Wintersemester 2009 / 2010 2. Vorlesungstag Montag, den 12.10.2009 Wiederholung Einführung in das Zivilprozessrecht Wiederholung Zivilprozessrecht

Mehr

vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Inhaltsverzeichnis 1

vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Inhaltsverzeichnis 1 Mutterschutz- und Elternzeitverordnung MuSchEltZV 8.621 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Mehr

Referentenentwurf eines. Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten

Referentenentwurf eines. Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten BMJ Referentenentwurf OLG-Zulassung Rechstanwälte Seite 1 von 14 Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (Stand: 13. August

Mehr

Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht der Bände 1 und 2. Band 1 Bearbeiterverzeichnis Vorwort Inhaltsübersicht Abkürzungs- und Literaturverzeichnis

Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht der Bände 1 und 2. Band 1 Bearbeiterverzeichnis Vorwort Inhaltsübersicht Abkürzungs- und Literaturverzeichnis Inhaltsübersicht Band 1 Bearbeiterverzeichnis Vorwort Inhaltsübersicht Abkürzungs- und Literaturverzeichnis Kommentar 1 83 OWiG Band 2 Bearbeiterverzeichnis Inhaltsübersicht Kommentar 84 133 OWiG Gesetzestext

Mehr

- Nichtamtliche Fassung -

- Nichtamtliche Fassung - - Nichtamtliche Fassung - Änderungen der ZPO zum 1. Januar 2004 durch das Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die grenzüberschreitende Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen

Mehr

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) 1, Zuletzt geändert durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S.

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) 1, Zuletzt geändert durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. Mutterschutz- und Elternzeitverordnung MuSchEltZV 7.229-101 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Mehr

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Ein Service der juris GmbH www.juris.de Gesetz zur Dämpfung der Ausgabenentwicklung und zur Strukturverbesserung in der gesetzlichen Krankenversicherung (KrankenversicherungsKostendämpfungsgesetz KVKG)

Mehr

Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen der "Polizeibehörden" durch die Polizei

Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen der Polizeibehörden durch die Polizei Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen der "Polizeibehörden" durch die Polizei Einleitung Das Polizei- und Sicherheitsrecht im Freistaat Bayern ist teilweise geprägt von gleicher Aufgabenwahrnehmung

Mehr

Redaktionelle Abkürzung: EGBGB Gliederungs-Nr.: Normtyp: Gesetz

Redaktionelle Abkürzung: EGBGB Gliederungs-Nr.: Normtyp: Gesetz Art. 234 EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche Bundesrecht Sechster Teil In-Kraft-Treten und Übergangsrecht aus Anlass der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 310-4 Zivilprozessordnung (ZPO) 1. Aktualisierung 2017 (18. Januar 2017) Die Zivilprozessordnung wurde durch Art. 1 Nr. 20 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung

Mehr

Thüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz - ThürBliGG)

Thüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz - ThürBliGG) Thüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz - ThürBliGG) in der Fassung vom 9. März 2006 (GVBl. S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009

Mehr

Anerkennung und Vollstreckung von Titeln innerhalb der EU

Anerkennung und Vollstreckung von Titeln innerhalb der EU Anerkennung und Vollstreckung von Titeln innerhalb der EU 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Anerkennung und Vollstreckung von Titeln innerhalb der EU Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: Datum 17.10. 2016

Mehr

Kommentar zur Zivilprozessordnung

Kommentar zur Zivilprozessordnung Kommentar zur Zivilprozessordnung mit Gerichtsverfassungsgesetz Herausgegeben von Dr. Hans-Joachim Musielak Professor an der Universität Passau 6., neubearbeitete Auflage Verlag Franz Vahlen München 2008

Mehr

Vollzug des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes durch die Staatsoberkasse Bayern in Landshut (Vollzug-BayAbwAG)

Vollzug des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes durch die Staatsoberkasse Bayern in Landshut (Vollzug-BayAbwAG) Vollzug-BayAbwAG: Vollzug des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes durch die Staatsoberkasse Bayern in Landshut Vollzug des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes

Mehr

LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode. Gesetzentwurf. Drucksache 14/3651. der Fraktionen der SPD, CDU und FDP

LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode. Gesetzentwurf. Drucksache 14/3651. der Fraktionen der SPD, CDU und FDP LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode Drucksache 14/3651 07. 12. 2004 Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, CDU und FDP Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis. Zivilprozessordnung (ZPO) Vorwort............................................................................... Bearbeiterverzeichnis................................................................... Im Einzelnen haben bearbeitet...........................................................

Mehr

Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit

Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit Mutterschutz- und Elternzeitverordnung MuSchEltZV 426 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Mehr

Rechtsbibliothek Allgemeine Rechtsfragen

Rechtsbibliothek Allgemeine Rechtsfragen Rechtsbibliothek Allgemeine Rechtsfragen B... Stichwort Genaue Bezeichnung Fundort Bayerische Verfassung Verfassung des Freistaates Bayern (BV) vom 02.12.1946 (BayBS I S.3) zuletzt geändert durch Gesetz

Mehr

G Landesstiftung Natur und Umwelt. Gesetz. über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt 1. Vom 16.

G Landesstiftung Natur und Umwelt. Gesetz. über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt 1. Vom 16. Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt 1 Vom 16. Oktober 1992 Rechtsbereinigt mit Stand vom 22. Juli 2013 Der Sächsische Landtag hat am 18. September 1992 das folgende

Mehr

Zahlen aus der Justiz

Zahlen aus der Justiz Zahlen aus der Justiz I. Personalbestand des Bundesministeriums der Justiz und seines Geschäftsbereichs am 1. August 2000 Beschäftigte davon Juristen davon Juristinnen Diplom Juristen/ Juristinnen Bundesministerium

Mehr

(1) Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet. Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer.

(1) Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet. Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer. 92 Bildung des Anwaltsgerichts (1) Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet. Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer. (2) Bei dem Anwaltsgericht

Mehr

Auf Grund von 31 Abs. 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz.

Auf Grund von 31 Abs. 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz. Verordnung des Innenministeriums über die Erhebung von Kosten der Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (Vollstreckungskostenordnung - LVwVGKO -) Vom 29. Juli 2004

Mehr

Haushaltsplan. für den Geschäftsbereich. des Justizministeriums. für das Haushaltsjahr

Haushaltsplan. für den Geschäftsbereich. des Justizministeriums. für das Haushaltsjahr Nordrhein-Westfalen Einzelplan 04 Haushaltsplan für den Geschäftsbereich des Justizministeriums für das Haushaltsjahr 2017 Hierzu: Beilage 1: Verpflichtungsermächtigungen 2 V E R Z E I C H N I S der Organe

Mehr

Zuständigkeit der Staatsoberkasse Landshut für Kassenaufgaben der Finanzämter

Zuständigkeit der Staatsoberkasse Landshut für Kassenaufgaben der Finanzämter Zuständigkeit der Staatsoberkasse Landshut für Kassenaufgaben der Finanzämter Zuständigkeit der Staatsoberkasse Landshut für Kassenaufgaben der Finanzämter FMBl. 2000 S. 184 StAnz. 2000 S. 22 600 F Zuständigkeit

Mehr

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII Verg 51/04 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter am Oberlandesgericht D. und die Richterinnen

Mehr

letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geänd. ( 1 Nr. 384 V v , 286)

letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geänd. ( 1 Nr. 384 V v , 286) Gesetz über den Vollzug des Tierseuchenrechts Fundstelle: BayRS V, S. 402 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geänd. ( 1 Nr. 384 V v. 22.7.2014, 286) Art. 1 Zuständige Behörde (1) Zuständige

Mehr

V o r b e m e r k u n g

V o r b e m e r k u n g Stand: 27. Mai 2013 1 Synopse zu der Besoldungsordnung R der Anlage III zum Hessischen Besoldungsgesetz Anlage III Bundesbesoldungsordnung R Anlage III Besoldungsordnung R Die Anlage III übernimmt im Wesentlichen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Deutscher Bundestag Drucksache 17/3802 17. Wahlperiode 17. 11. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen

Mehr

SHAEF-Gesetze weiterhin in Kraft

SHAEF-Gesetze weiterhin in Kraft SHAEF-Gesetze weiterhin in Kraft Überleitungsvertrag Erster Teil ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Artikel 2 (1) Die Organe der Bundesrepublik und der Länder sind gemäß ihrer im Grundgesetz festgelegten

Mehr

Inhaltsverzeichnis. (Auszug) 160

Inhaltsverzeichnis. (Auszug) 160 (Alphabetisch geordnet) Anordnung, Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis im

Mehr

Teil 1. Staatsministerium der Justiz undfür Verbraucherschutz. 1 Zahlungsverkehr. 1. dem Zahlungspflichtigen eine unbare Zahlung nicht möglich ist,

Teil 1. Staatsministerium der Justiz undfür Verbraucherschutz. 1 Zahlungsverkehr. 1. dem Zahlungspflichtigen eine unbare Zahlung nicht möglich ist, Amtliche Abkürzung: ZahlVJuFin Ausfertigungsdatum: 25.11.2008 Gültig ab: 01.01.2009 Verordnung Dokumenttyp: Quelle: Fundstelle: GVBl 2008, Gliederungs- Nr: 36-5-J 910 Verordnung über den Zahlungsverkehr

Mehr

1132-W. Richtlinien zur Vergabe des Meisterbonus und des Meisterpreises der Bayerischen Staatsregierung

1132-W. Richtlinien zur Vergabe des Meisterbonus und des Meisterpreises der Bayerischen Staatsregierung in Kraft ab: 01.01.2017 außer Kraft ab: 01.01.2019 1132-W Richtlinien zur Vergabe des Meisterbonus und des Meisterpreises der Bayerischen Staatsregierung Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien

Mehr

Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess (Zivil- und Strafprozesskostenverordnung) Bemessung der Gerichtskosten

Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess (Zivil- und Strafprozesskostenverordnung) Bemessung der Gerichtskosten Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess (Zivil- und Strafprozesskostenverordnung) Vom 22. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 201 Der Landrat, III A/5 gestützt auf Artikel 424 der Schweizerischen

Mehr

BGB 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

BGB 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls Bürgerliches Gesetzbuch Buch 4 - Familienrecht ( 1297-1921) Abschnitt 2 - Verwandtschaft ( 1589-1772) Titel 5 - Elterliche Sorge ( 1626-1698b) BGB 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

Mehr

AllMBl S I. Dienstkleidung, Dienstkleidungszuschuss und Kleidergeld für die. Bediensteten der Bayerischen staatlichen Polizei

AllMBl S I. Dienstkleidung, Dienstkleidungszuschuss und Kleidergeld für die. Bediensteten der Bayerischen staatlichen Polizei Dienstkleidung, Dienstkleidungszuschuss und Kleidergeld für die Bediensteten der Bayerischen staatlichen Polizei (Polizeidienstkleidungsvorschrift PolDKlVS) Dienstkleidung, Dienstkleidungszuschuss und

Mehr

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz: RVG

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz: RVG Rechtsanwaltsvergütungsgesetz: RVG Kommentar von Dr. Wilhelm Gerold, Dr. Herbert Schmidt, Wolfgang Madert, Dr. Steffen Müller-Rabe, Dr. Hans-Jochem Mayer, Hans-Jochem Burhoff, Detlef Burhoff 18., überarbeitete

Mehr

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, der Bayerischen Bauordnung und der Zuständigkeitsverordnung 1

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, der Bayerischen Bauordnung und der Zuständigkeitsverordnung 1 Gesetz zur Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, der Bayerischen Bauordnung und der Zuständigkeitsverordnung 1 1 Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes Das Bayerische Straßen-

Mehr

Rechtsgrundlagen GG (1)

Rechtsgrundlagen GG (1) Rechtsgrundlagen GG (1) Art. 1 GG (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen

Mehr

Bayerisches Hinterlegungsgesetz (BayHintG) 1

Bayerisches Hinterlegungsgesetz (BayHintG) 1 300-15-1-J Bayerisches Hinterlegungsgesetz (BayHintG) 1 Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Anwendungsbereich Hinterlegungsbehörden

Mehr

Vorwort... 5 Bearbeiterverzeichnis... 7 Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis... 23

Vorwort... 5 Bearbeiterverzeichnis... 7 Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis... 23 Vorwort... 5 Bearbeiterverzeichnis... 7 Abkürzungsverzeichnis... 15 Literaturverzeichnis... 23 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften... 25 1 Geltungsbereich... 25 2 Höhe der Vergütung... 96 3 Gebühren in

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr... ausgegeben am

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr... ausgegeben am Referendumsvorlage 271.0 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr.... ausgegeben am... 2016 Gesetz vom 9. Juni 2016 über die Abänderung der Zivilprozessordnung Dem nachstehenden vom Landtag

Mehr

Beschlussempfehlung. Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode des Vermittlungsausschusses

Beschlussempfehlung. Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode des Vermittlungsausschusses Deutscher Bundestag Drucksache 17/13720 17. Wahlperiode 05.06.2013 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Achten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-ÄndG)

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 E 32/14 6 L 63/14 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - gegen die Bundesrepublik Deutschland

Mehr

ZustAO Beih. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

ZustAO Beih. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sowie für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis für Versorgungsempfänger

Mehr

Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung

Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung KOVVfG Ausfertigungsdatum: 02.05.1955 Vollzitat: "Gesetz über das Verwaltungsverfahren der

Mehr

Bearbeiterverzeichnis:

Bearbeiterverzeichnis: Bearbeiterverzeichnis: Bearbeiterverzeichnis Im Kommentarteil haben bis zur 10. Lieferung der 3. Auflage (Stand: September 2005) bearbeitet: Dr. Rebmann: 2, 35 bis 39, 44, 45, 47 bis 49a, 50 bis 64, 110c,

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung Textgegenüberstellung www.parlament.gv.at Neunter Titel Gerichtliches Verfahren Zuständigkeit 615. (1) Für die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs und die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens

Mehr

Arbeitsgerichtsverfahren Überblick

Arbeitsgerichtsverfahren Überblick Arbeitsgerichtsverfahren Überblick Die Kompetenzordnung der rechtsprechenden Gewalt Art. 92 GG Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch

Mehr

80,8 65,8 64,3 60,8 46,5 38,0 19,9 16,8 12,6 11,2 10,9 10,5 10,4 9,9 9,6 8,5 8,1 7,2 5,6 5,5 5,4 5,1 4,6 4,5 4,2 2,9 2,1 2,0 1,8 1,7 1,3 1,3 1,2 1,1

80,8 65,8 64,3 60,8 46,5 38,0 19,9 16,8 12,6 11,2 10,9 10,5 10,4 9,9 9,6 8,5 8,1 7,2 5,6 5,5 5,4 5,1 4,6 4,5 4,2 2,9 2,1 2,0 1,8 1,7 1,3 1,3 1,2 1,1 Oberbayern Schwaben Mittelfranken Unterfranken Niederbayern Oberpfalz Oberfranken 19,9 16,8 12,6 11,2 10,9 10,5 10,4 9,9 9,6 8,5 8,1 7,2 5,6 5,5 5,4 5,1 4,6 4,5 4,2 2,9 2,1 2,0 1,8 1,7 1,3 1,3 1,2 1,1

Mehr

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/3757. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/3757. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/3757 Beschlussempfehlung Ausschuss für Rechts- und Hannover, den 22.06.2011 Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsstellung der oder des

Mehr

O R D N U N G. zur GERICHTSBARKEIT. des Bundes

O R D N U N G. zur GERICHTSBARKEIT. des Bundes O R D N U N G zur GERICHTSBARKEIT des Bundes beschlossen vom Bundesrat des BEFG am 04. Juni 2011 Sie tritt zum 01. Juli 2012 in Kraft BEFG Ordnung zur Gerichtsbarkeit des Bundes, vom Bundesrat beschlossen

Mehr

Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung

Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung 2122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008 Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung Vom 30. Oktober 2008 Der

Mehr

Übersicht zur Satzung

Übersicht zur Satzung SATZUNG DER PFLEGEKASSE BEI DER BKK MAHLE Stand: 01.01.2011 - 2 - Übersicht zur Satzung 1 Name, Sitz, Aufgaben und Bezirk der Pflegekasse... - 3-2 Verwaltungsrat... - 3-3 Vorstand... - 4-4 Widerspruchsausschuss...

Mehr

Vertrag zwischen der Schweiz und Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen 1

Vertrag zwischen der Schweiz und Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen 1 Originaltext Vertrag zwischen der Schweiz und Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen 1 0.276.191.631 Abgeschlossen am 15. März 1927 Von der Bundesversammlung genehmigt

Mehr

Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz II B 3 3740/1 Telefon: 9013 3370 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs.

Mehr

Für die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern ist zuständig:

Für die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern ist zuständig: DolmG: Gesetz über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern (Dolmetschergesetz DolmG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1981 (BayRS IV S. 516)

Mehr

17. Wahlperiode 27.10.2015 Drucksache 17/8721

17. Wahlperiode 27.10.2015 Drucksache 17/8721 17. Wahlperiode 27.10.2015 Drucksache 17/8721 Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Unschädlichkeitszeugnisgesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer

Mehr

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Kommentar Fritz Riedel Ministerialdirigent im Bundesministerium der Justiz Begründet von Heinrich Sußbauer Oberregierungsrat im Bundesministerium der Justiz Sabine Ahlmann

Mehr

2. N a c h t r a g zur Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts München für das Jahr 2017

2. N a c h t r a g zur Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts München für das Jahr 2017 3204 E OLG M Geschäftsverteilung 2017 des Oberlandesgerichts München 2. N a c h t r a g zur Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts München für das Jahr 2017 I. Anlass zur Änderung der Geschäftsverteilung:

Mehr

HI Rechtsstellung der oder [ 28 ] des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

HI Rechtsstellung der oder [ 28 ] des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesdatenschutzgesetz 23 Rechtsstellung der oder [ 28 ] des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit HI23107 (1) 1 Das Amtsverhältnis der oder [ 29

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Justiz

Bayerisches Staatsministerium der Justiz Bayerisches Staatsministerium der Justiz Bayerisches Staatsministerium der Justiz 80097 München An die Präsidentin des Bayerischen Landtags Frau Barbara Stamm Maximilianeum 81627 München Sachbearbeiter

Mehr

Arten des gerichtlichen Mahnverfahrens

Arten des gerichtlichen Mahnverfahrens 23 Arten des gerichtlichen Mahnverfahrens Das zivilprozessuale Mahnverfahren ist im Vergleich zum Klageverfahren ein vereinfachter, in der Regel auch schnellerer und kostengünstigerer Weg, um einen Zwangsvollstreckungstitel

Mehr

letzte berücksichtigte Änderung: Anlage geänd. ( 1 Nr. 298 V. v , 286)

letzte berücksichtigte Änderung: Anlage geänd. ( 1 Nr. 298 V. v , 286) Verordnung über den Landesplanungsbeirat (Landesplanungsbeiratsverordnung - LplBV) Vom 30. Juni 2005 Fundstelle: GVBl 2005, S. 252 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage geänd. ( 1 Nr. 298 V. v.

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand )

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand ) 84. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom.06.99 (Stand 0.0.008) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 959 über

Mehr

W. Vom 22. Januar 2002

W. Vom 22. Januar 2002 754 4 1 W Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten und zur Durchführung der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Zuständigkeits und Durchführungsverordnung

Mehr

13 des Handelsgesetzbuch (HGB)

13 des Handelsgesetzbuch (HGB) 13 des Handelsgesetzbuch (HGB) 13 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland (1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht

Mehr