Rechtsgrundlagen GG (1)

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1 Rechtsgrundlagen GG (1) Art. 1 GG (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Arbeitsgerichtliches Verfahren 1

2 Rechtsgrundlagen GG (2) Art. 2 I GG Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Art. 3 I GG Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Art. 9 III GG Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Art. 12 GG (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. Arbeitsgerichtliches Verfahren 2

3 Rechtsgrundlagen GG (3) Art. 20 GG (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. Arbeitsgerichtliches Verfahren 3

4 Rechtsgrundlagen GG (4) Art. 72 GG - Konkurrierende Gesetzgebung (2) Der Bund hat in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Art. 74 GG (1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Strafvollzug, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; Arbeitsgerichtliches Verfahren 4

5 Rechtsgrundlagen GG (5) GG Art 92 Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt. GG Art 95 (1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht. Arbeitsgerichtliches Verfahren 5

6 Rechtsgrundlagen GG (6) Art. 97 GG (1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen. Art. 103 GG (2) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. "Prozessuales Grundrecht" Anspruch auf ein "faires Verfahren"! Arbeitsgerichtliches Verfahren 6

7 GVG Struktur der Gerichtsbarkeiten ZPO StPO ArbGG ordentliche Gerichtsbarkeit Regelung des zivilgerichtlichen Verfahrens Regelung des strafprozessualen Verfahrens Arbeitsgerichtsbarkeit Regelung der Gerichtsstrukturen Verfahren VwGO SGG FGO Verwaltungsgerichtsbarkeit Sozialgerichtsbarkeit Finanzgerichtsbarkeit Arbeitsgerichtliches Verfahren 7

8 Grundlegende Strukturen (1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind als besondere Zivilgerichte eingerichtet Gründe Verfahren bedarf besonderer Schnelligkeit Beteiligung ehrenamtlicher Richter Gerichte sollen auf ihrem Rechtsgebiet besonders spezialisiert sein 8

9 Grundlegende Strukturen (2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind dreistufig aufgebaut: Entscheidung im Urteils- und im Beschlussverfahren (1. Instanz) Landesarbeitsgerichte: Berufung (Urteilsverfahren) und Beschwerde (Beschlussverfahren) sowie Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen der Arbeitsgerichte (2. Instanz) Bundesarbeitsgericht entscheidet über Revision und Rechtsbeschwerde (3. Instanz) Arbeitsgerichtliches Verfahren 9

10 Aufbau der Arbeitsgerichtsbarkeit Arbeitsgericht Landesarbeitsgericht Bundesarbeitsgericht Klage Berufung dito Tatsacheninstanz Revision Rechtsprüfung Darlegung und Amtsermittlung Anwaltszwang? Zugang? Arbeitsgerichtliches Verfahren 10

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