60 Jahre Arbeitsgerichtsbarkeit in Hessen
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- Calvin Bieber
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1 60 Jahre Arbeitsgerichtsbarkeit in Hessen Folie # 1
2 In Hessensindheute12 Arbeitsgerichte und ein Landesarbeitsgericht mit Sitz in Frankfurt am Main tätig. Diese Gerichte mit ihren derzeit insgesamt 92,5 Richterinnen und Richtern, 202 Angestellten und 40 Beamtinnen und Beamten wollen wir Ihnen kurz vorstellen. Folie # 2
3 Das Arbeitsgericht Kassel mit 9 Richterinnen und Richtern hat seinen Sitz am Ständeplatz 19. Folie # 3
4 Das Arbeitsgericht Bad Hersfeld in der Dudenstraße 10 ist mit einem Richter und einer Richterin besetzt. Folie # 4
5 Das Arbeitsgericht Fulda verfügt über 2,5 Richterplanstellen und ist am Heinrich-von-Bibra-Platz untergebracht. Folie # 5
6 Das Arbeitsgericht Marburg (2,5 Richterplanstellen) ist unter der Anschrift Gutenbergstraße 29a zu erreichen. Folie # 6
7 Das Arbeitsgericht Gießen mit 6 Richterinnen und Richtern hat seinen Sitz in der Friedrich-List-Straße 25. Folie # 7
8 Das Arbeitsgericht Wetzlar in der Hausertorstraße 47b ist mit 2,5 Richterplanstellen ausgestattet. Folie # 8
9 Das Arbeitsgericht Limburg hat zwei Richter. Es ist derzeit noch in der Weiersteinstraße 4 untergebracht. Folie # 9
10 Das Arbeitsgericht Hanau mit 3,5 Richterplanstellen hat seinen Sitz am Sandeldamm 24 a. Folie # 10
11 Das Arbeitsgericht Offenbach am Main mit 6,5 Richterplanstellen ist ab dem unter der Anschrift Justizzentrum Offenbach, Kaiserstraße zu erreichen. Folie # 11
12 Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main ist das größte Arbeitsgericht mit insgesamt 22 Richterinnen und Richtern. Es hat seinen Sitz in der Adickesallee 36. Folie # 12
13 Das Arbeitsgericht Darmstadt mitderanschriftam Steubenplatz14 verfügt über 9,5 Richterplanstellen. Folie # 13
14 Das Arbeitsgericht Wiesbaden (Adolfsallee 53) bewältigt die größte Zahl an Verfahren: Es verhandelt auch die Verfahren mit den Sozialkassen des Baugewerbes für den Bereich der alten Bundesländer. Tätig sind hier 9 Richterinnen und Richter. Folie # 14
15 Das Hessische Landesarbeitsgericht ist zusammen mit dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main in der Adickesallee 36 untergebracht. Es verfügt über 17 Kammern. Blick in die Bibliothek des Landesarbeitsgerichts Folie # 15
16 Eine Kammer des Landesarbeitsgerichts mit dem Vorsitzenden und einer ehrenamtlichen Richternin und einem ehrenamtlichen Richter Folie # 16
17 Wofür sind die Arbeitsgerichte zuständig? Zuständig sind die Gerichte für Arbeitssachen zunächst insbesondere für alle Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Dazu zählen beispielsweise Kündigungsschutzverfahren, Vergütungsstreitigkeiten oder Verfahren, in denen um Arbeitspapiere oder Zeugnisse gestritten wird. Insoweit wird im so genannten Urteilsverfahren entschieden, es gelten weitgehend die Grundsätze der Zivilprozessordnung. Daneben gibt es die Beschlussverfahren - in dieser Verfahrensart wird der maßgebende Sachverhalt von Amts wegen ermittelt. Es handelt sich insoweit vor allem um Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, zum Beispiel um die Klärung der Frage, ob bestimmte Maßnahmen des Arbeitgebers der Mitbestimmung des Betriebsrats bedürfen. Folie # 17
18 Jedes arbeitsgerichtliche Verfahren beginnt beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht. Im Urteilsverfahren findet zunächst ein Gütetermin statt, der zur Vorklärung und zur Herbeiführung einer einvernehmlichen Regelung dient. Gibt es keine Einigung, wird das Verfahren streitig fortgesetzt. Im Beschlussverfahren kann ein Gütetermin durchgeführt werden. Wie sind die Arbeitsgerichte besetzt? Bei den Arbeitsgerichten sind Kammern gebildet. Diese bestehen aus der oder dem Vorsitzenden - einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter - und je einer ehrenamtlichen Richterin bzw. einem ehrenamtlichen Richter von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite. Folie # 18
19 Besetzung der Arbeitsgerichte Kammer Ehrenamtliche(r) Richter(in) Vorsitzende(r) Ehrenamtliche(r) Richter(in) Folie # 19
20 Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden auf Vorschlag der Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaften vom Hessischen Ministerium der Justiz für jeweils fünf Jahre berufen. Regelmäßig wird von der Kammer entschieden, sofern nicht das Gesetz der oder dem Vorsitzenden eine Alleinentscheidungsbefugnis einräumt. Folie # 20
21 Was ist die Aufgabe des Landesarbeitsgerichts? Bei dem Landesarbeitsgericht sind ebenfalls wie bei den Arbeitsgerichten Kammern gebildet. Diese entscheiden, soweit nicht die oder der Vorsitzende allein entscheiden kann, über: Berufungen gegen Urteile der Arbeitsgerichte Beschwerden gegen Beschlüsse der Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren (sofortige) Beschwerden gegen sonstige Entscheidungen der Arbeitsgerichte. Die Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts sind teilweise endgültig, zum Teil können sie unter bestimmten Voraussetzungen - speziell bei grundsätzlicher Bedeutung der Sache - vom Bundesarbeitsgericht in Erfurt überprüft werden. Folie # 21
22 Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt Folie # 22
23 Und wie begann das alles nach dem Zweiten Weltkrieg? Mit dem Gesetz Nr. 21 des alliierten Kontrollrats vom 30. März 1946 wurde das alte Arbeitsgerichtsgesetz von 1926 weitgehend wieder in Kraft gesetzt. Die Grundlage für die Wiederaufnahme der Tätigkeit der Arbeitsgerichte war geschaffen. Bemerkenswert war, dass die Vorsitzenden der Arbeitsgerichte - anders als die Vorsitzenden der Landesarbeitsgerichte - nicht zwingend Volljuristen sein mussten. Ihre Amtszeit betrug drei Jahre mit der Möglichkeit der Wiederbestellung. Herbst 1946: Die Arbeitsgerichte in Hessen nehmen ihre Rechtsprechungstätigkeit wieder auf. Dazu ein Bericht des Arbeitsgerichts Wetzlar an das Landesarbeitsgericht: Folie # 23
24 Folie # 24
25 27. August 1947: Eigenes Arbeitsgerichtsgesetz des Landes Hessen Folie # 25
26 Auch viele andere Länder erließen eigene Arbeitsgerichtsgesetze. Eine Revisionsinstanz fehlte zunächst. Die Folge war eine starke Rechtszersplitterung. Der Gerichtsaufbau damals: Das Landesarbeitsgericht wurde in Frankfurt am Main angesiedelt und hatte zwei Kammern. Erster Präsident des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main, wie es bis Ende 1992 hieß, war Gerhard Müller, der später Präsident des Bundesarbeitsgerichts wurde. Folie # 26
27 Alle Arbeitsgerichte hatten zunächst nur eine Kammer, lediglich die Arbeitsgerichte Frankfurt am Main, Kassel und Wiesbaden begannen mit zwei Kammern. Erster Präsident des LAG Gerhard Müller Folie # 27
28 Wie ging es dann weiter? 1. Oktober 1953: Inkrafttreten des Arbeitsgerichtsgesetzes Damit wurde die verfahrensmäßige Rechtszersplitterung beseitigt. Auf dieser Basis nahm das Bundesarbeitsgericht im April 1954 in Kassel seine Tätigkeit auf. Rechtsanwälte waren jetzt als Prozessvertreter vor den Arbeitsgerichten zugelassen, allerdings bei Streitwerten bis zu 300 DM nur mit Einschränkungen. Bis zum Jahre 1961 konnten Personen, die nicht Volljuristen waren, aber längere Tätigkeiten und Erfahrungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts nachweisen konnten, Vorsitzende der Arbeitsgerichte sein. Folie # 28
29 Arbeitsgerichtsgesetz 1979: Ziele des neuen Gesetzes waren vor allem: die Konzentration des Rechtsstreits im erstinstanzlichen Verfahren auf möglichst nur eine einzige streitige Verhandlung, eine besondere Beschleunigung des Kündigungsschutzverfahrens, die Entlastung und Neuordnung des Rechtsmittelverfahrens sowie eine Straffung und Verbesserung des Beschlussverfahrens. Rechtsanwälte waren jetzt ohne Einschränkungen zugelassen. Es blieb dabei, dass die erstinstanzlichen Anwaltskosten nicht erstattet werden. 1. Mai 2000: Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten. Damit wurden insbesondere die Alleinentscheidungsbefugnisse der oder des Vorsitzenden erweitert. Folie # 29
30 Abschließend zum Vergleich einige Zahlen: Eingänge Arbeitsgerichte Hessen (1. Instanz ohne Sozialkassenverfahren) Folie # 30
31 Hessisches Landesarbeitsgericht: Berufungen und Beschwerden im Beschlussverfahren Folie # 31
32 Arbeitsgericht Frankfurt / Main Folie # 32 Eingänge Klagen Erledigungen e.vfg. Beschlussverfahren durch Vergleich durch streitiges Urteil/Beschluss
33 Hessisches Landesarbeitsgericht Folie # 33 Eingänge Beschlussverfahren Berufungen in Beschwerdeverfahren durch Vergleich durch streitiges Urteil/ Beschluss Erledigungen Beschwerden gem. 78, 83 V ArbGG
34 Wir danken für Ihre Aufmerksamkeit!! Folie # 34
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