Inhaltsübersicht. Kündigungsschutzprozess - Gerichtskosten

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1 Kündigungsschutzprozess - Gerichtskosten Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Entscheidend: der Wert des Streitgegenstands 3. Grundsätze des Kostenrechts 4. Die GKG-Kosten 5. Rechtsprechungs-ABC 5.1 Hilfsantrag auf Wiedereinstellung 5.2 Klagerücknahme - nach streitiger Verhandlung 5.3 Erledigungserklärung 5.4 "Kosten gegeneinander" 5.5 Teilrücknahme 5.6 Teilvergleich 5.7 Teilweises Obsiegen 5.8 Vergleich Information 1. Allgemeines Der Arbeitgeber scheut sich oft ebenso vor den zu erwartenden Gerichtskosten wie der Arbeitnehmer. Die Kostenregelungen in ArbGG, GKG und ZPO sind für den juristischen Laien auch nicht so ohne Weiteres verständlich. Das grundlegende Regelwerk zur Kostenhöhe und den jeweils anfallenden Gerichtsgebühren ist das Gerichtskostengesetz - GKG. Entscheidend bei den Gerichtskosten ist der so genannte Gegenstands- oder Streitwert. Nach ihm richten sich die Aufwendungen, die auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer zukommen (können). Praxistipp: Die zu erwartenden Gerichtskosten lassen sich zu Beginn eines Kündigungsrechtsstreits nur ganz schlecht verlässlich einschätzen. Trotzdem sollte man seinen Anwalt fragen, was an eventuellen Kosten zu erwarten ist. Nur so kann man in etwa abschätzen, auf was man sich als Arbeitgeber kostenmäßig einstellen muss. Die Gerichtsgebühren sind in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten nicht so hoch wie in anderen zivilrechtlichen Angelegenheiten. Auch die sonst übliche Vorschusspflicht entfällt. Der Arbeitnehmer kann also zunächst ganz entspannt seine Kündigungsschutzklage erheben - muss allerdings irgendwann damit rechnen, zur Kasse gebeten zu werden. Das wird ihm passieren, wenn er seinen Kündigungsschutzprozess verliert. Da das arbeitsgerichtliche Verfahren aber auf eine gütliche Einigung ausgelegt ist, haben die Parteien immer die Möglichkeit, einen Vergleich zu schließen. Tun sie das, entfallen die allgemeinen Gebühren für das Verfahren. Die Auslagen des Gerichts - zb. für Sachverständige und Zeugen - bleiben. 2. Entscheidend: der Wert des Streitgegenstands Gerichtsgebühren sind in der Regel Wertgebühren, die sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert) richten - soweit nichts anderes bestimmt ist ( 3 Abs. 1 GKG ). Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitsachen über das aok-business.de - PRO Online,

2 Bestehen oder Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend ( 42 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 GKG ). Beispiel: Arbeitnehmerin W hat einen festen Monatslohn von EUR. Der Betrag des für die Dauer eines Viertejahres zu leistenden Arbeitsentgelts macht (3 x EUR =) EUR aus. Diese EUR sind bei W der Streitwert für eine so genannte "Bestandsschutzstreitigkeit". Etwaige Abfindungen werden nicht zum Gegenstandswert hinzugerechnet ( 42 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 GKG ). Macht der Kläger im arbeitsgerichtlichen Verfahren mehrere Streitgegenstände geltend, werden deren Werte zusammengerechnet - soweit nichts anderes bestimmt ist ( 39 Abs. 1 GKG ). So kann eine Zusammenrechnung erfolgen, wenn der Arbeitnehmer zusammen mit der Kündigungsschutzklage Anträge auf Zahlung von rückständigem Arbeitsentgelt stellt oder noch ein Arbeitszeugnis oder die Herausgabe seiner Arbeitspapiere verlangt. 3. Grundsätze des Kostenrechts Zu den Kosten eines Rechtsstreits gehören vorgerichtliche Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts vor dem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit entstehen, außergerichtliche Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts für die Vertretung im arbeitsgerichtlichen Verfahren entstehen, gerichtliche Kosten, die durch das arbeitsgerichtliche Verfahren bei Gericht entstehen. Der kostenrechtliche Grundsatz ist in 91 Abs. 1 ZPO niedergelegt: "Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung erfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden." Wenn jede Partei teils gewinnt, teils verliert, so sind die Kosten Praxistipp: gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen ( 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Viele Prozessparteien wissen mit dem Satz "Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben" nichts anzufangen und machen sich dabei völlig falsche Vorstellungen. Treffen sie keine besondere Vereinbarung, heißt "gegeneinander aufgehoben": Jede Partei trägt die ihr entstandenen Anwaltskosten selbst und die Gerichtskosten zur Hälfte. Was es im Kündigungsrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht immer zu beachten gilt: "In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht" nach 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG "kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands." aok-business.de - PRO Online,

3 Erklären die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichenverhandlung oder durch Einreichen eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle in der Hauptsache für erledigt, entscheidet "das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen durch Beschluss" ( 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Nimmt der Kläger seine Kündigungsschutzklage zurück, ist er wegen der Klagerücknahme verpflichtet, "die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind." Das Gleiche gilt bei der Rücknahme eines Rechtsmittels. "Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen" nach 97 Abs. 1 ZPO "der Partei zur Last, die es eingelegt hat." 4. Die GKG-Kosten Für bestimmte arbeitsgerichtliche Verfahren, beispielsweise das Beschlussverfahren in BetrVG-Sachen nach 2a ArbGG - werden überhaupt keine Gerichtskosten erhoben ( 2 Abs. 2 GKG ). Ansonsten gilt: Der in zivilrechtlichen Verfahren übliche Kostenvorschuss des Gerichts entfällt in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, 11 Satz 1 GKG. Nach Teil 8 des Kostenverzeichnisses zum GKG fallen ua. folgende Gerichtsgebühren an: KV Nr. im GKG Bezeichnung Faktor Besonderheit 8100 Mahnverfahren 0,4 mindestens 26,00 EUR Verfahren im Allgemeinen, Arbeitsgericht Verfahrensende ohne streitiger Verhandlung Verfahren im Allgemeinen, Landesarbeitsgericht Verfahrensende ohne Berufungsbegründung Verfahrensende durch Sondertatbestände Verfahren im Allgemeinen, Bundesarbeitsgericht 2,0 0,4 3,2 0,8 1,6 4,0 Gebühr nach KV Nr GKG ermäßigt sich, zb. durch Klagerücknahme Gebühr nach KV Nr GKG ermäßigt sich, zb. durch Berufungsrücknahme Gebühr nach KV Nr GKG ermäßigt sich, zb. durch Anerkenntnisurteil Verfahrensende ohne Gebühr nach KV Nr GKG ermäßigt sich, zb ,8 Revisionsbegründung durch Revisionszurücknahme Je höher die Instanz liegt, desto höher sind auch die Gebühren. Das ist auch bei den Anwaltsgebühren so. Das GKG -Kostenverzeichnis sieht jedoch Regelungen vor, mit denen die Gerichtskosten in Grenzen gehalten werden können. Praxistipp: Natürlich ist jede Partei davon überzeugt, dass sie den Prozess gewinnt. Da aber nicht beide gewinnen können, ist es im Prozessverlauf erforderlich, die eigenen Chancen realistisch abzuschätzen. Stellt man fest, dass man mit seiner Rechtsauffassung oder mit seiner Tatsachenschilderung daneben liegt und nicht durchkommt, ist es aus Kostengründen manchmal sinnvoll, die Notbremse zu ziehen und Klage oder Rechtsmittel zurückzunehmen aok-business.de - PRO Online,

4 Die folgende Tabelle zeigt die einfachen GKG -Gebühren für ausgewählte Gegenstandswerte, die bei einem Kündigungsschutzprozess durchaus realistisch sind: Gegenstandswert Einfache Gebühr 3.000,00 EUR 108,00 EUR 6.000,00 EUR 165,00 EUR 9.000,00 EUR 222,00 EUR ,00 EUR 319,00 EUR ,00 EUR 406,00 EUR ,00 EUR 476,00 EUR Mehr dazu in Anlage 2 zu 34 Abs. 1 Satz 3 GKG. Ganz wichtig: Um den Anspruch des Gesetzgebers, das arbeitsgerichtliche Verfahren möglichst durch eine gütliche Einigung der Parteien zu beenden, zu unterstützen, sieht die Vorbemerkung 8 zu Teil 8 KV GKG vor: "Bei Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich entfällt die in dem betreffenden Rechtszug angefallene Gebühr; im ersten Rechtszug entfällt auch die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls. Dies gilt nicht, wenn der Vergleich nur einen Teil des Streitgegenstands betrifft (Teilvergleich)." Und was nicht vergessen werden darf: Die vom Gegenstandswert abhängigen Gerichtsgebühren sind nicht die einzigen Kosten, die durch den Kündigungsschutzprozess entstehen. Zu den Gerichtskosten gehören auch die Auslagen, zum Beispiel für Sachverständige und Zeugen oder die Zustellung der Klage und anderer Schriftsätze. 5. Rechtsprechungs-ABC An dieser Stelle werden einige der interessantesten Entscheidungen zum Thema Kündigungsschutz und Gerichtskosten in alphabetischer Reihenfolge nach Stichwörtern geordnet hinterlegt: 5.1 Hilfsantrag auf Wiedereinstellung Beantragt der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzverfahren die Feststellung, dass seine außerordentliche und ordentliche Kündigung unwirksam sind und stellt er zudem einen Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung, ist dieser Weiterbeschäftigungsantrag in der Regel ein so genannter unechter Hilfsantrag. Ein hilfsweise geltend gemachter Antrag wird nach 45 Abs. 1 Satz 2 GKG mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet - vorausgesetzt: das Gericht entscheidet darüber. Der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert gilt auch für die Rechtsanwaltsgebühren ( 32 Abs. 1 RVG ), wenn die Gegenstände des gerichtlichen Verfahrens nicht von denen der anwaltlichen Tätigkeit verschieden sind. Hat das Gericht über den Hilfsantrag Weiterbeschäftigung nicht entschieden, erhöht das den Streitwert nicht ( BAG, AZR 871/12 ). 5.2 Klagerücknahme - nach streitiger Verhandlung Wird das gesamte Verfahren nach streitiger Verhandlung durch Klagerücknahme oder Anerkenntnisurteil beendet, reduziert sich die allgemeine Verfahrensgebühr nach VV Nr GKG von 2,0 auf 0,4, sagt VV Nr GKG. Für Vergleiche gilt: "1. Wird in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz die Klage vor streitiger Verhandlung teilweise zurückgenommen und nach streitiger Verhandlung ein Vergleich geschlossen, ist eine 0,4-Verfahrensgebühr gemäß KVGKG Nr zu erheben. 2. Der klare Wortlaut der Regelung in Teil 8 KVGKG und der klar erkennbare gesetzgeberische Wille verbieten es, Kostenermäßigungstatbestände im arbeitsgerichtlichen Verfahren erweiternd auszulegen" ( LAG München, Ta 233/12 ) aok-business.de - PRO Online,

5 5.3 Erledigungserklärung Erklären die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung oder per Schriftsatz in der Hauptsache für erledigt, "so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss" ( 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Abzustellen ist dabei auf den Sachund Streitstand, wie er sich bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses dargestellt hat. Das kann dann so enden, dass das Gericht zu einer quotenmäßigen Verteilung der Kosten des Rechtsstreits - hier: 3/5 auf den Kläger, 2/5 auf die Beklagte - kommt ( LAG Rheinland-Pfalz, Ta 227/10 ). 5.4 "Kosten gegeneinander" Wenn die Parteien in einem Prozessvergleich vereinbaren, dass die Kosten als gegeneinander aufgehoben gelten, heißt das: Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten und die entstandenen Gerichtskosten jeweils zur Hälfte. Im Rahmen der Vertragsfreiheit bleibt es den Parteien jedoch unbenommen, "die Erstattung prozessual nicht auferlegungsfähiger Kosten zu vereinbaren und so einen materiell-rechtlichen Anspruch zu schaffen bzw. aufrechtzuerhalten. Eine solche Vereinbarung kann auch in einem (gerichtlichen) Vergleich erfolgen. Der gesetzliche Ausschluss der Erstattungsfähigkeit aufgewandter Anwaltskosten steht nach allgemeiner Rechtsauffassung der Rechtswirksamkeit einer ausdrücklich vertraglich vereinbarten Kostenübernahme nicht entgegen" ( BAG, AZR 546/03 ). 5.5 Teilrücknahme Die Gebührensprivilegierung tritt nach den GKG -Bestimmungen (hier: KV Nr GKG ) nur dann ein, wenn der gesamte Rechtsstreit ohne streitige Verhandlung endet und auch kein Versäumnisurteil ergeht. Das heißt: "Nach dem Gerichtskostengesetz in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05. Mai 2004 (BGBl. I, S. 718 ff.) sind in arbeitsrechtlichen Verfahren nur noch Klagerücknahmen kostenprivilegiert, die den (gesamten) Rechtsstreit beenden. Bei Klageteilrücknahmen bleibt es bei der vollen Gebühr aus dem ursprünglichen Streitwert" ( LAG Hessen, Ta 569/05 - Leitsatz). 5.6 Teilvergleich Es kommt häufig vor, dass in einem Verfahren mehrere Streitgegenstände - z.b. eine Kündigung und Verzugslohn - berührt sind. Es kann auch passieren, dass der Arbeitgeber während des Kündigungsschutzverfahrens eine Widerklage erhebt, etwa um tatsächliche oder vermeintliche Schadensersatzforderungen gegen den gekündigten Mitarbeiter geltend zu machen. Dabei können Klage und Widerklage in einem Verfahren kostenrechtlich nicht isoliert betrachtet werden. "Wird eine Klage durch Teilurteil erledigt und anschließend hinsichtlich der Widerklage ein Vergleich geschlossen, kommt eine Kostenprivilegierung nicht in Betracht" ( LAG München, Ta 307/11 - Leitsatz). 5.7 Teilweises Obsiegen "Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen" nach 97 Abs. 1 ZPO "der Partei zur Last, die es eingelegt hat." Setzt sich eine Nichtzulassungsbeschwerde aus mehreren Teilen zusammen und hat sie nur teilweise Erfolg, hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten aus dem Wert des erfolglosen Teils seiner Beschwerde zu tragen. Über diese Kosten muss nach 97 Abs. 1 ZPO entschieden werden. Das Beschwerdeverfahren ist insoweit abgeschlossen und "bildet mit der Beschwerde im Übrigen, die nach 72a Abs. 6 ArbGG als Revisionsverfahren fortgesetzt wird, keine Einheit mehr" ( BAG, AZN 979/09 ). 5.8 Vergleich Wird das arbeitsgerichtliche Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich beendet, entfällt die in dem betreffenden Rechtszug angefallene Gebühr - so will es die Vorbemerkung zu Teil 8 des GKG -Kostenverzeichnisses. Stellt der Kläger seinen bisherigen Hauptantrag im Verlauf des Verfahrens als Hilfsantrag, ist das weder eine teilweise Erledigung noch eine teilweise Rücknahme der Klage und auch keine sonstige Beendigung eines Verfahrensteils isd. Teils 8 des GKG -Kostenverzeichnisses. Schließen die Parteien in der Folgezeit einen den Prozess beendenden Vergleich, entfällt die Verfahrensgebühr nach der Vorbemerkung zu Teil 8 des GKG -Kostenverzeichnisses doch noch vollständig ( LAG Hessen, aok-business.de - PRO Online,

6 13/11/13 Sa 504/08 ) aok-business.de - PRO Online,

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