Grundrechte und Menschenrechte

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1 PD Dr. August Mächler Grundrechte und Menschenrechte Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräusserlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

2 Folie 14 Begriff des Grundrechts Grundrechte sind die von der Verfassung und von internationalen Menschenrechtskonventionen gewährleisteten grundlegenden Rechte des Einzelnen gegenüber dem Staat. Arten von Grundrechten - Freiheitsrechte - Rechtsgleichheit und rechtstaatliche Garantien - soziale Grundrechte

3 PD Dr. August Mächler Freiheitsrechte Garantie der Menschenwürde (Art. 7 BV) Persönliche Lebensgestaltung - Recht auf Leben und auf persönl. Freiheit (Art. 10 BV) - Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) - Recht auf Ehe und Familie (Art. 14 BV) - Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV) - Sprachenfreiheit (Art. 18 BV) - Niederlassungsfreiheit Grundrechte freier Kommunikation - Meinungsfreiheit (Art. 16 BV) - Medienfreiheit (Art. 17 BV) - Kunstfreiheit (Art. 21 BV) - Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV) - Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV) - Vereinigungsfreiheit (Art. 23 BV) - Petitionsrecht (Art. 33 BV) Eigentums- und Wirtschaftsordnung - Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) - Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV)

4 PD Dr. August Mächler Gleiche Rechte für Mann und Frau Art. 8 Abs. 3, Satz 1 BV Absolute Gleichbehandlung Ausnahmen: - BV 59 Abs Biologische Unterschiede Art. 8 Abs. 3, Satz 2 BV Beseitigung von Ungleichheiten (rechtlich) Egalisierungsgebot (tatsächlich) Art. 8 Abs. 3, Satz 3 BV Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit

5 PD Dr. A. Mächler Art. 118 StGB (Strafbarer Schwangerschaftsabbruch) Art. 119 StGB (strafloser Schwangerschaftsabbruch) Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist. Der Abbruch einer Schwangerschaft ist ebenfalls straflos, wenn er innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode auf schriftliches Verlangen der schwangeren Frau, die geltend macht, sie befinde sich in einer Notlage, durch eine zur Berufsausübung zugelassene Ärztin oder einen zur Berufsausübung zugelassenen Arzt vorgenommen wird. Die Ärztin oder der Arzt hat persönlich mit der Frau vorher ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten.

6 PD Dr. A. Mächler Genesis, 1, 27 Und Gott schuf den Menschen nach seinem Bilde, nach dem Bilde Gottes schuf er ihn, als Mann und Frau schuf er sie.

7 PD Dr A. Mächler Falllösung 1. Untersuchungshaft = Beschränkung von Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV; Art. 5 EMRK) 2. Beschränkung ist zulässig (Art. 36 BV), weil sie - auf generell-abstrakten Norm (Rechtssatz) beruht, der in einem Gesetz (Gesetzesform) enthalten ist; - im öffentlichen Interesse erfolgt; - verhältnismässig ist; - Kerngehalt nicht betrifft. 3. Haftrichter (Art. 31 Abs. 3 BV/Art. 5. Abs. 3 EMRK) 4. Gleichbehandlungsgebot: Gleiches ist gleich zu behandeln!

8 PD Dr. A. Mächler BGE 129 I 12 (Kanton Bern) und 129 I 35 (Stadt Wil/SG) - Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 19 i. V. Art. 62 Abs. 2 BV) - Art. 41 Abs. 1 Bst. f und Abs. 4 BV: Sozialziele! - Beschränkungsvorgaben gemäss Art. 36 BV: Teilweise Anwendung! - Disziplinarischer Schulausschluss zulässig, ersatzweise Weiterbetreuung geboten!

9 PD Dr. August Mächler Drittwirkung Nach der Theorie der direkten Drittwirkung wirken sich die Grundrechte im Sinne einer unmittelbaren Bindung auf den Privatrechtsverkehr aus. Bei der indirekten Drittwirkung wird davon ausgegangen, dass bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe (vor allem von Generalklauseln und unbestimmten Gesetzesbegriffen im Privat- und Strafrecht) die Grundrechte heranzuziehen sind. Solche Normen sind verfassungskonform auszulegen.

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