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2 ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden - 2

3 Vorstellung Spielregeln Staatskunde Einführung und Ziele Staat Arten von Staaten Föderalismus Rechtsstaat Regierungsformen ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden - 3

4 1. LAP in Staatskunde bestehen (Leistungsziele erarbeiten) 2. Allgemeinbildung (Staat und Freiheitsrechte verstehen) 3. Freiheitsrechte und ihre Bedeutung verstehen ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden - 4

5 1. Staatsform der Schweiz ( ) 2. Föderalismus ( ) 3. Aufgabenverteilung Bund-Kanton-Gemeinde ( ) 4. Rechte und Pflichten des Bürgers 5. Gewaltentrennung und Aufgaben ( ) 6. Zusammensetzung der drei Gewalten ( ) ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden - 5

6 ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden - 6

7 Staatsvolk Staatsgebiet Staatshoheit ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden - 7

8 Jersey Antarktis Grönland Taiwan NATO EU UNO Nord-Zypern ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden - 8

9 Eigene Währung Eigene Sprache Demokratie Eigene Kultur ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden - 9

10 Vatikan Tibet Uri Bayern Wales Liechtenstein ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

11 ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

12 Einheitsstaat Bundesstaat Staatenbund ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

13 ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden Quelle:

14 ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

15 ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

16 Sieben verschiedene Messweisen der Gebäudehöhe Für Regierungsrat Willi Haag, St. Gallen, war es schon immer schwer nachvollziehbar, weshalb Baubegriffe und Messweisen in den Kantonen unterschiedlich definiert werden. Schliesslich sei ein Meter auch überall gleich lang. Kurt Gilgen, Leiter des Instituts für Raumentwicklung an der Hochschule Rapperswil zeigt unter anderem auf, dass die Gebäudehöhe in der Schweiz noch heute auf sieben verschiedene Arten gemessen wird. ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

17 ÜK VZGV, Kaspar Zbinden

18 ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

19 ÜK1 ÜK VZGV, VZGV, November Kaspar Zbinden

20 Fragebogen zu den Staatsformen ausfüllen ca Minuten ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

21 Bundesstaat / Schweiz / Teilstaaten sind begrenzt unabhängig. Einheitsstaat / Frankreich / von einem Zentrum aus einheitlich regiert. Staatenbund / UNO / loser Zusammenschluss gleichberechtigter Staaten ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

22 Staatsform der Schweiz ( ) Ich kann die wichtigsten Merkmale der schweizerischen Staatsform im Vergleich mit anderen Staatsformen ausführlich darlegen. - erkennt die wichtigsten Merkmale - beschreibt diese für die schweizerische Staatsform richtig - vergleicht diese korrekt mit anderen Staatsformen ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

23 Merkmale - Freiheitsrechte - Gewaltenteilung - Gesetzmässigkeit - Gerichtsbarkeit - Rechtsgleichheit ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

24 Verfassung Gesetz Verordnung Reglement Verfassung Verfassung Verfassung Gesetz Gesetz Gesetz Verordnung Verordnung Verordnung Reglement Reglement Reglement ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

25 Bund z.b.: - Zoll - Eisenbahn -Geld - Währungspolitik - Aussenpolitik Kanton Gemeinde z.b.: - Polizei - Grundschule - Spitäler - Kirchenwesen z.b.: - Markt - Kehricht - Sportanlagen ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

26 Der Bund darf nur diejenigen Aufgaben übernehmen, die in der BV aufgezählt sind (BV 42) Neue Aufgaben sind Sache der Kantone (BV 43) Vorteil: Kantone sind schnell Nachteil: 26 Lösungen für das gleiche Problem Beispiel: Hundegesetz ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

27 Umfassende Kompetenzen: Kernenergie (BV 87) Militär (BV 60) Teilbereiche: Direkte Bundessteuer (BV 128) MWSt (BV 130) Grundsätze Raumplanung (BV 75) ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

28 Föderalismus ( ) Ich kann anhand der Bundes- und der Kantonsverfassung das Prinzip des Föderalismus aufzeigen und die Konsequenzen anhand von zwei aktuellen Beispielen für einen Bürger verständlich erläutern. - zeigt das Prinzip des Föderalismus korrekt auf - wählt zwei geeignete Beispiele - erläutert die Konsequenzen verständlich ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

29 Aufgabenverteilung Bund-Kanton-Gde. ( ) An drei selbstgewählten Beispielen kann ich die Zuständigkeiten auf der Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene verständlich erklären und diese Aufgabenverteilung richtig begründen. - wählt geeignete Beispiele - erklärt Zuständigkeiten richtig - begründet Aufgabenverteilung verständlich ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

30 Freiheitsrechte => Abwehrfunktion gegenüber dem Staat Rechtsgleichheit und rechtsstaatliche Garantien => Spielregeln (BV 8, 9, 29, 29a; KV 18) Soziale Grundrechte => Ansprüche des einzelnen auf eine Leistung ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

31 Die Bundesverfassung (Art. 7-36) garantiert: Art. 7 Menschenwürde Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen Art. 13 Schutz der Privatsphäre Art. 14 Recht auf Ehe und Familie Art. 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

32 Die Bundesverfassung (Art. 7-36) garantiert: Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit Art. 17 Medienfreiheit Art. 18 Sprachenfreiheit Art. 20 Wissenschaftsfreiheit Art. 21 Kunstfreiheit ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

33 Die Bundesverfassung (Art. 7-36) garantiert: Art. 22 Versammlungsfreiheit Art. 23 Vereinigungsfreiheit Art. 24 Niederlassungsfreiheit Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung Art. 26 Eigentumsgarantie Art. 27 Wirtschaftsfreiheit Art. 28 Koalitionsfreiheit ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

34 Die Bundesverfassung (Art. 7-36) garantiert: Art. 31 Freiheitsentzug Art. 33 Petitionsrecht Art. 34 Politische Rechte Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

35 Jede Gruppe wählt 2 Freiheitsrechte (BV 7-36) und überlegt sich folgendes: - weshalb ist uns dieses Freiheitsrecht so wichtig? - braucht es trotzdem Einschränkungen? Anschliessend Diskussion im Plenum. ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

36 ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

37 Rechte - Aktives Wahlrecht (wählen) - Passives Wahlrecht (gewählt zu werden) Pflichten - Amtszwang - Militärdienst ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

38 ( ) Rechte und Pflichten des Bürgers Ich kann einem Bürger je zwei Grundrechte,. anhand von selbstgewählten Beispielen anschaulich erklären. - erklärt zwei Grundrechte anschaulich - erklärt zwei politische Rechte anschaulich - erklärt zwei politische Pflichten anschaulich ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

39 Meine Freiheit, mit den Armen zu schlenkern endet spätestens da, wo die Nase des Nachbarn beginnt. Oder wie es die Bundesverfassung formuliert: Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

40 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

41 Wer muss sich an die Grundrechte halten? Sämtliche Staatsorgane auf sämtlichen Ebenen (BV 35.2) Bundesrat, Kantonspolizist, Bezirksrichter, Lehrer, Gemeindewerk, Förster, Lernende ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

42 Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet. Das Eigentum ist gewährleistet. ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

43 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

44 Zur Einschränkung von Freiheitsrechten bedarf es: Gesetzliche Grundlage Öffentliches Interesse Verhältnismässigkeit Kerngehaltgarantie ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

45 Eignung Die staatliche Massnahme muss geeignet sein, das vorhandene Problem zu lösen. Erforderlichkeit Die Einschränkung muss erforderlich sein. Zumutbarkeit ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

46 ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

47 Ein Fernsehsender stellt Wahrsagern Sendezeit zur Verfügung, die ihre Dienste mittels überteuerter 0900er- Nummern anbieten. Der Bund (zuständig für TV- Konzessionen) möchte das unterbinden. ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

48 Öffentliches Interesse? Öffentliche Sittlichkeit Eignung Tele Züri verboten: Wahrsager Waschi weicht einfach auf andere Sender aus => nicht geeignet Erforderlichkeit Es gäbe mildere Massnahmen => nicht erforderlich Zumutbarkeit Nein, Tele Züri hat auch viele gute Sendungen => unzumutbar ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

49 Dänikon ZH verhängt Ausgangssperre für Jugendliche Schulpflichtigen Jugendlichen ist es untersagt sich nach 22:00 Uhr ohne Begleitung der Inhaber der elterlichen Sorge in Ansammlungen auf öffentlichen Strassen oder Plätzen aufzuhalten. (Gemeindeversammlung vom ) ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

50 Dänikon ZH verhängt Ausgangssperre für Jugendliche Mit der Ablehnung der Beschwerden durch den Bezirksrat Dielsdorf wird die Totalrevision der Polizeiverordnung inklusive des umstrittenen Artikels 27 nun rechtskräftig. Grundrechte wie die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit würden durch Artikel 27 nicht verletzt, begründet der Bezirksrat die Abweisung der Beschwerden. Das öffentliche Interesse überwiege die Einschränkung der Versammlungsfreiheit. (NZZ vom 8. Januar 2009) ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

51 Es ist ein wegweisender Entscheid mit Signalwirkung, den das Zürcher Verwaltungsgericht in der Akte Dänikon gefällt hat. Das Verwaltungsgericht hat die gemeinsame Beschwerde der Dänikerin Regula Lächler und der Zürcher Jungsozialisten (Juso) gutgeheissen und damit das Ausgehverbot in Dänikon für schulpflichtige Jugendliche für unzulässig erklärt. Das geplante Versammlungsverbot für Jugendliche würde deren Grundrechte über Gebühr einschränken, begründet das Verwaltungsgericht sein Urteil. ÜK1 ÜK VZGV, VZGV, November Kaspar Zbinden

52 Eignung: Es bestehen gewisse Zweifel, ob das strittige Ansammlungsverbot geeignet ist, den Schutz von Ruhe und Ordnung durchzusetzen. Erforderlichkeit: richtet sich das Verbot gegen sämtliche schulpflichtigen Jugendliche. Damit sind davon auch solche Personen betroffen, die keinen Anlass zu Beanstandung gegeben haben (VGER VB ) ÜK1 ÜK VZGV, VZGV, November Kaspar Zbinden

53 Merkmale - Freiheitsrechte - Gewaltenteilung - Gesetzmässigkeit - Gerichtsbarkeit - Rechtsgleichheit ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

54 ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

55 König Gesetz Richter Polizei Zensur ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

56 Die Macht soll aufgeteilt werden. In 3 Teile: Rechtsetzende Vollziehende Richterliche Montesquieu Staatshoheit ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

57 Legislative Exekutive Judikative Gesetzgebung Ausführung Rechtsprechung ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

58 Gruppen: Judikative, Exekutive, Legislative Präsentation folgender Fragen - Name der Instanz? - Anzahl Mitglieder? - Wird gewählt von? ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

59 Legislative Exekutive Judikative Gesetzgebung Ausführung Rechtsprechung Bundesversammlung (National- und Ständerat) Bundesrat Bundesgerichte Kantonsrat Regierungsrat Obergericht Verwaltungsgericht Bezirksgerichte Parlament oder Gemeindeversammlung Stadt-/Gemeinderat Friedensrichter ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

60 ( ) Gewaltentrennung und Aufgaben auf verschiedenen Ebenen Ich kann in einer Übersicht die drei Gewalten auf Bundes-, Kantonsund Gemeindeebene darstellen und ordne ihnen dabei die Hauptaufgaben zu. - nennt die Fachbegriffe der drei Gewalten korrekt - ordnet den drei Gewalten die Hauptaufgaben richtig zu - bezeichnet die drei Gewalten auf den drei Ebenen korrekt ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

61 ( ) Zusammensetzung der drei Gewalten auf meiner Verwaltungsebene Ich kann die Zusammensetzung und das Wahlverfahren der drei Gewalten auf meiner Verwaltungsebene detailliert beschreiben. ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

62 Merkmale - Freiheitsrechte - Gewaltenteilung - Gesetzmässigkeit - Gerichtsbarkeit - Rechtsgleichheit ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

63 Art. 5 BV: Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. die Legislative darf nicht gegen die Verfassung handeln (Verfassung steht über Gesetz) Exekutive und Judikative dürfen nicht gegen ein Gesetz handeln Exekutive und Judikative dürfen in vielen Fällen (z. B. bei Eingriffen in Grundrechte) nicht ohne ein Gesetz handeln ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

64 Merkmale - Freiheitsrechte - Gewaltenteilung - Gesetzmässigkeit - Gerichtsbarkeit - Rechtsgleichheit ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

65 Art. 30 BV Gerichtliche Verfahren Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. Jeder kennt die Gerichte und weiss, welches Gericht bei einem allfälligen Verfahren zuständig wäre. Es gibt keine Standgerichte oder Geheimgerichte. ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

66 Merkmale - Freiheitsrechte - Gewaltenteilung - Gesetzmässigkeit - Gerichtsbarkeit - Rechtsgleichheit ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

67 Art. 8 BV Rechtsgleichheit Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Mann und Frau sind gleichberechtigt. ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

68 Merkmale - Freiheitsrechte - Gewaltenteilung - Gesetzmässigkeit - Gerichtsbarkeit - Rechtsgleichheit ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

69 Theokratie Diktatur Militärdiktatur direkte Regierungsform Demokratie repräsentative absolute Monarchie konstitutionelle ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

70 ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

71 ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

72 ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

73 ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

74 Theokratie Diktatur Militärdiktatur direkte Regierungsform Demokratie repräsentative absolute Monarchie konstitutionelle ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

75 ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

76 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Präsentation erhältlich auf: ÜK1 VZGV, November 2011 Kaspar Zbinden

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