Freiheitsrechte. o Recht auf Leben und persönliche Freiheit (Art. 10 BV) o Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV)

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1 Freiheitsrechte o Recht auf Leben und persönliche Freiheit (Art. 10 BV) o Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) o Recht auf Ehe und Familie (Art. 14 BV) o Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV) o Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit (Art. 16 und 17 BV) o Sprachenfreiheit (Art. 18 BV) o Wissenschafts- und Kunstfreiheit (Art. 20 u Art. 21 BV) o Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV) o Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit ( Art. 23 u Art. 28 BV) o Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV) o Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung (Art. 25 BV) o Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) o Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) 1

2 Schutzbereich der Freiheitsrechte Schutzbereich Kerngehalt unantastbar 2

3 Beschränkung Freiheitsrechte Kerngehalt Beschränkung unzulässig (Art. 36 Abs. 4) Schutzbereich Beschränkung zulässig unter folgenden Voraussetzungen (Art. 36 Abs. 1 3 BV): o Gesetzliche Grundlage o Öffentliches Interesse o Verhältnismässigkeit Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, damit eine Beschränkung zulässig ist. 3

4 Prüfungsschema 1. Ist ein Freiheitsrecht tangiert? 2. Kerngehalt betroffen: unzulässiger Eingriff 3. Zulässigkeit gegeben, wenn o Gesetzliche Grundlage o Öffentliches Interesse o Verhältnismässigkeit wenn, gegeben, - Eignung - Erforderlichkeit - Verhältnis Eingriffszweck/Eingriffswirkung vorliegen. 4

5 Sacherverhalt I B. ist Angehöriger der Religion der Sikhs. Die Religion der Sikhs, verbietet ihren Angehörigen, ihr Haupt in der Öffentlichkeit entblösst zu zeigen. Der Turban wird dagegen nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Er missachtete am 1. November 1990 in Zürich als Lenker eines Motorfahrrades ein Rotlicht. Er trug ausserdem bei seiner Fahrt keinen Schutzhelm. Auf Einsprache gegen eine aufgrund dieses Sachverhalts erlassene Strafverfügung sprach der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich B. der Verletzung einer Verkehrsvorschrift im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.v.m. Art. 68 Abs. 1 SSV (Missachten eines Rotlichtes) sowie der Übertretung von Art. 96 VRV i.v.m. Art. 3b Abs. 3 VRV (Nichttragen des Schutzhelmes) schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr Welche/s Grundrecht könnte tangiert sein? 2. Was ist Schutzobjekt dieses Grundrechts? 3. Wir das betroffene Grundrecht beeinträchtigt? (BGE 119 IV 260) 5

6 Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV) Schutzobjekt: o Recht des Einzelnen, in seiner religiösen Überzeugung sowie deren Ausübung und Verbreitung nicht durch staatliche Vorschriften eingeschränkt zu werden o Jede Person kann ihre Religion oder ihre weltanschauliche Überzeugung frei wählen o Kultusfreiheit o Befolgen religiöser Vorschriften o Kein staatl. Zugehörigkeitszwang zu einer Religionsgemeinschaft oder zur Vornahme einer religiösen Handlung o Kein obligatorischer Religionsunterricht o Beschränkung Kultussteuren o Konfessionelle Neutralität öffentlicher Schulen o Schickliche Beerdigung 6

7 Einschränkungen o Strafrechtliche Schranken - Art. 261 StGB Wer öffentlich und in gemeiner Weise Glaubensüberzeugungen anderer beschimpft oder verspottet, religiöse Gegenstände verunehrt oder Kultushandlungen beeinträchtigt, begeht ein Vergehen. - Art. 261 bis StGB Bedroht schwere Formen von Diskriminierungen, die gegen eine Religion gerichtet sind, mit Gefängnis oder Busse. o Polizeiliche Einschränkungen - Gewerbepolizeiliche Regelungen für das Hausieren mit religiösen Schriften - Geldsammlungen für religiöse Zwecke - Strassenverkehrsrecht 7

8 Sachverhalt II Vom 25. bis 31. Januar 2001 fand in Davos das Weltwirtschaftsforum (World Economic Forum, WEF) statt. Parallel dazu führten verschiedene Nicht-Regierungs- Organisationen in Davos unter dem Titel "The Public Eye on Davos" eine unabhängige internationale Konferenz durch. Im Vorfeld des WEF waren mehrfach Störungen und Aktionen sowie die Durchführung einer nicht bewilligten Demonstration am 27. Januar 2001 in Davos angekündigt worden. Die Kantonspolizei traf daher zum Schutze des WEF, seiner Gäste, der Bevölkerung und der Infrastrukturanlagen zahlreiche Massnahmen und sicherte die Zufahrtswege nach Davos grossräumig mit verdichteten Personen- und Fahrzeugkontrollen. Der als freier Journalist tätige G. versuchte am 27. Januar 2001, mit dem Postauto von Klosters nach Davos zu gelangen. Kurz vor Davos wurde das Postauto angehalten; die Insassen wurden kontrolliert und an der Weiterreise nach Davos gehindert. Trotz Vorzeigens seines Presseausweises und seiner Angaben über journalistische Tätigkeiten in Davos und am "Public Eye on Davos" wurde auch G. von der Polizei zur Rückkehr angehalten. Fragen: 1. Welche Grundrechte sind tangiert? 2. Nennen Sie den Inhalt der betroffenen Grundrechte! 3. Wurde G. in seinen Grundrechten unzulässig eingeschränkt? (BGE 130 I 369) 8

9 Freiheiten der Kommunikation o Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit - Meinungsfreiheit (Art. 16 Abs. 1 und 2 BV) - Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 1 und 3 BV) - Medienfreiheit (Art. 17 BV) o Sprachenfreiheit (Art. 18 BV) o Freiheit der Wissenschaft und Kunst - Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV) - Kunstfreiheit (Art. 21 BV) o Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit - Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV) - Vereinigungsfreiheit (Art. 23 BV) 9

10 Meinungsfreiheit (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2) Schutzobjekt: o Freie Meinungsbildung o Freie Meinungsäusserung o Freie Verbreitung von Meinungen Mittel: Grds. alle Äusserungsmöglichkeiten: - Gesprochenes/geschriebenes Wort - Spruchbänder - Tonträger - Filme - Mitteilungen im Internet 10

11 Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 BV) Schutzobjekt: o Empfang und Beschaffung von Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen o Verbreitung von Informationen Schutzobjekt: Medienfreiheit (Art. 17 BV) o Freiheit der Presse und der elektronischen Medien (wie TV und Radio etc.) - Zensurverbot - Redaktionsgeheimnis 11

12 Prüfung der Voraussetzung von Art. 36 BV i.c. Gesetzliche Grundlage: - polizeiliche Generalklausel Öffentliches Interesse: - Schutz an Ordnung und Sicherheit - Massnahmen zur Verhinderung nicht bewilligter Demonstrationen (von Gewaltausschreitungen) - Sicherheits- und Gefahrenrisiko für unbeteiligte Dritte und Sicherheitskräfte Verhältnismässigkeit: - Eignung Absperrmassnahmen und Rückweisung ohne Zweifel geeignet - Erforderlichkeit Absperrmassnahmen waren erforderlich; ein milderes Mittel nicht ersichtlich - Zumutbarkeit Dem Journalist wurde der Zugang nicht dauernd verwehrt 12

13 Sachverhalt III Willi Wottreng ist Historiker und Publizist. In den letzten Jahren hat er wissenschaftlich recherchierte historischliterarische Werke geschrieben. Nunmehr beabsichtigt er, in dieser Art ein Werk über Martin Schippert zu verfassen. Martin Schippert, genannt "Tino", soll der charismatische Gründer und Chef der Rockergruppe "Hell's Angels Switzerland" gewesen sein, welche in der 68-er Bewegung vor allem in Zürich in Erscheinung getreten ist und weitherum bekannt geworden ist. Martin Schippert sowie den Mitgliedern seiner Gruppe wurden damals auch Straftaten vorgeworfen; "Tino" selber wurde mehrmals von zürcherischen Gerichten wegen unterschiedlicher Delikte verurteilt. Er verstarb im Jahre 1981 in Bolivien. Im Hinblick auf die Publikation über "Tino" ersuchte Willi Wottreng den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Einsicht in entsprechende Strafakten. Der Obergerichtspräsident wies das Gesuch. Zur Begründung führte er aus, die Akteneinsicht sei nach dem kantonalen Archivrecht mangels Ablaufs der Schutzfrist ausgeschlossen und einer vorgängigen Archiveinsicht stünden berechtigte Interessen der Betroffenen entgegen; im Falle der Einsicht aus wissenschaftlichen Gründen müsste die Anonymität gewahrt werden, was den Absichten des Autors entgegenstehe. Frage: Was käme hier neben der Informations-, Presse- und Meinungsfreiheit noch für ein Grundrecht in Frage, das tangiert sein könnte? (BGE 127 I 145) 13

14 Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV) o Schützt die wissenschaftliche Lehre und Forschung - Wissenschaftliche Lehrmeinungen - Gewinnung und Weitergabe menschlicher Erkenntnisse durch freie Wahl von Fragestellung, Methode und Durchführung - Aus der Wissenschaftsfreiheit kann kein genereller Anspruch auf Beschaffung von Information aus nicht allgemein zugänglichen Quellen abgeleitet werden 14

15 Kunstfreiheit (Art. 21 BV) o Werke der Kunst werden geschützt - es gibt keinen allgemeinen Kunstbegriff - Musik gehört auch dazu 15

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