Modul XI Monopole und Konzessionen
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- Moritz Meyer
- vor 7 Jahren
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1 Modul XI Monopole und Konzessionen Ziel der Veranstaltung: Vertiefung der Begriffe "Monopol" und "Konzession" sowie Behandlung von Einzelfragen (siehe Fragen zu den Fällen). A. Verwaltungsrechtsverhältnis 1. Begriff Unter einem Verwaltungsrechtsverhältnis wird die von verwaltungsrechtlichen Verpflichtungen oder Befugnissen geprägte Beziehung zwischen Gemeinwesen und Privaten aus Anlass und zum Zweck der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben verstanden. 2. Entstehung - durch konkreten Rechtsakt der Verwaltung Bsp. Verfügung/verwaltungsrechtlicher Vertrag - unmittelbar gestützt auf Gesetz und Verordnung Bsp. Rechte und Pflichten im Strassenverkehr - durch konkreten Realakt der Verwaltung Bsp. schädigende Handlung des Staates 3. Arten Um Arten von Verwaltungsrechtsverhältnissen zu unterscheiden, kann auf typische dogmatische Figuren abgestellt werden, wovon nachfolgend auf zwei näher eingegangen wird: dem «Bewilligungsverhältnis» und dem «Konzessionsverhältnis». 1/7
2 B. Bewilligungen 1. Begriff Unter Bewilligung wird eine Verfügung verstanden, die bezweckt, eine bestimmte Tätigkeit oder ein bestimmtes Vorhaben in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Ordnung zu erlauben. 2. Zulässigkeit der Bewilligungspflicht Art. 36 bzw. Art. 5 BV: gesetzlichen Grundlage; öffentliches Interesse; Verhältnismässigkeit; (bei Grundrechtseinschränkungen: Kerngehalt). 3. Arten a) Polizeibewilligung b) Wirtschaftspolitische Bewilligung c) Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch d) Ausnahmebewilligung 2/7
3 C. Konzession 1. Begriff Konzession bedeutet die Verleihung des Rechts zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit oder Nutzung, die grundsätzlich dem Gemeinwesen vorbehalten ist. Der Vorbehalt des Staates ist Ausdruck eines Monopols, also dem Recht des Gemeinwesens, eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit unter Ausschluss aller anderen Personen auszuüben. Es wird unterschieden zwischen o rechtlichen Monopolen: beruhen auf Rechtssatz (Verfassung/Gesetz) o faktischen Monopolen: beruhen auf tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere der Sachherrschaft des Gemeinwesens im Gemeingebrauch. 2. Zulässigkeit von Monopolen Faktische Monopole beruhen auf sachlichen Gegebenheiten und bedürfen keiner weiteren Rechtfertigung. Rechtliche Monopole haben zur Folge, dass die betreffende Tätigkeit dem Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit entzogen wird. Es sind daher die allgemeinen Grundrechtsschranken zu beachten: o gesetzliche Grundlage (Gesetz im formellen Sinn); o öffentliches Interesse: - grundsatzkonforme Massnahmen: wettbewerbsneutral Bsp. polizeiliche, raumplanerische, sozialpolitische Interessen - grundsatzwidrige Massnahmen: wettbewerbsverzerrend Eingriff in das freie Spiel von Angebot und Nachfrage. Solche Eingriffe sind gemäss Art. 94 3/7
4 Abs. 4 BV nur zulässig, wenn sie in der BV vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind. o Verhältnismässigkeit 3. Arten von Konzessionen a) Monopolkonzession Sie verleiht das Recht auf Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die aufgrund eines rechtlichen Monopols von Verfassungs oder Gesetzes wegen grundsätzlich dem Staat vorbehalten ist. Sonderfall: Konzession des öffentlichen Dienstes b) Sondernutzungskonzession Sie vermittelt das Recht zur ausschliesslichen Nutzung einer öffentlichen Sache im Gemeingebrauch und setzt in der Regel ein faktisches Monopol des Gemeinwesens voraus. 4. Begründung eines Konzessionsverhältnisses a) Rechtsform Das Konzessionsverhältnis wird durch mitwirkungsbedürftige Verfügung begründet. Dualistische Theorie? b) Anspruch auf Erteilung? Anders als bei den Polizeibewilligungen besteht in den meisten Fällen kein Rechtsanspruch auf Erteilung, vielmehr stellt das Spezialgesetz die Konzessionserteilung ins Ermessen der Konzessionsbehörde. 4/7
5 5. Rechte und Pflichten eines Konzessionärs a) Rechte Die Konzession berechtigt zur Ausübung der in der Konzession umschriebenen wirtschaftlichen Tätigkeit. Möglich: Annexrechte. b) Pflichten - Ausübungspflicht, wenn ein öffentliches Interesse besteht; - Abgabepflicht. 6. Übertragung von Konzessionen Ob eine Konzession übertragen werden darf, regelt das Spezialgesetz. 7. Beendigung eines Konzessionsverhältnisses a) Ablauf der Konzessionsdauer b) Rückkauf c) Verwirkung/Entzug d) Verzicht e) Enteignung 5/7
6 8. Fragen zu VPB (UMTS Konzession) a) Fassen Sie den Sachverhalt zusammen. b) Besteht im Fernmeldebereich ein Monopol? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? c) Was ist eine Konzession? Gestützt worauf wurde sie erteilt? d) Erklären Sie den Begriff der Versorgungsauflage. In welchem Zusammenhang steht sie zur Konzession und warum? e) Art. 10 Abs. 2 FMG sieht vor, dass eine Konzessionärin angemessen entschädigt wird, wenn die Änderung der Konzession eine wesentliche Schmälerung der übertragenen Rechte bewirkt. Könnte die Konzessionärin allenfalls auch bei Fehlen dieser Rechtsgrundlage eine Entschädigung geltend machen? Wenn ja, woraus? f) Wann liegen veränderte tatsächliche Verhältnisse vor? g) Wann sind Änderungen rechtlicher Natur gegeben? h) Welche öffentlichen Interessen sind vorliegend von Bedeutung? Woraus können sie entnommen werden? i) Warum und in welchem Zusammenhang wird vorliegend eine Interessenabwägung vorgenommen? Wie fällt sie aus? j) Wie wird entschieden? 6/7
7 9. Fragen zu BGE 127 II 69 (Wasserrechtskonzession) a) Erläutern Sie den Sachverhalt und die Prozessgeschichte. b) Wie werden öffentliche Gewässer rechtlich qualifiziert? Welche Konsequenzen ergeben sich daraus hinsichtlich der Nutzung? c) Sind «ewige» Sondernutzungsrechte zulässig? Begründen Sie. d) Welche Rechte können im Zusammenhang mit Konzessionen als wohlerworbene bezeichnet werden? Warum? e) Wie entscheidet das Gericht? 7/7
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