Technische Fachtagung VIGW 12. April 2012 Installationsberechtigungen Der Fall «Schaffhausen»

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1 Technische Fachtagung VIGW 12. April 2012 Installationsberechtigungen Der Fall «Schaffhausen» Urs Manser, SVGW

2 Ziele des Vortrages Sie kennen die rechtlichen Voraussetzungen zur Erteilung von Installationsbewilligungen. Sie kennen die «Stolperfallen» im Fall Schaffhausen Sie können allfällige Konsequenzen für Ihre WVU/GVU ableiten 2

3 3

4 Vorbeugende Massnahmen Erstellung der Installationen nach den Regeln der Technik (Leitsätze W3 des SVGW) Verwendung von (SVGW) zertifizierten Produkten Nicht einwandfreie Installationsarbeiten bergen erhebliche Gefahren in sich. Behördliche Kontrolle der Installationsvorhaben und der ausgeführten Arbeiten Installations- und Instandhaltungsbewilligung für Installateure 4

5 Das Regelwerk des SVGW betreffend Installationsberechtigung GW 1 GW 101 GW 102 GW 103 GW 1001 Richtlinie Reglement Trinkwasser Reglement Erdgas Reglement Zertifizierung Reglement Mustertext für Gemeindeerlass 5

6 Rechtliche Rahmenbedingungen - Wirtschaftsfreiheit: Art 27 BV Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. Sie umfasst ( ) den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. Binnenmarktgesetz: Art. 2 und 3 Jede Person hat grundsätzlich das Recht, seine Tätigkeiten in der ganzen Schweiz auszuüben. (Ortsfremden) Anbietern darf der Marktzugang nur unter gewissen Voraussetzungen durch Auflagen und Bedingungen beschränkt werden. 6

7 Konsequenzen Die Erteilung einer Installationsbewilligung ist ein schwerer Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit. Wer in einer Gemeinde A zugelassen wird, hat grundsätzlich auch Anspruch, in der Gemeinde B zugelassen zu werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Bestimmungen der beiden Gemeinden gleichwertig sind. Dies ist eine Vermutung die widerlegbar ist. 7

8 Eine Bewilligungspflicht ist jedoch unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Genügende gesetzliche Grundlage Verhältnismässigkeit Es besteht ein öffentliches Interesse Gleichbehandlung ortsansässiger und auswärtiger Konkurrenten 8

9 Genügende gesetzliche Grundlage Die wichtigsten Regelungen müssen in einem Gesetz im formellen Sinne (referendumsfähiger Erlass = Reglement) festgehalten werden. Verweisungen auf Verbandsnormen sind möglich: empfohlen wird statischer Verweis: eindeutig bezeichnete Norm mit Fassungs- und Datumsangabe dynamischer Verweis: Norm in seiner jeweils gültigen Fassung Problem: Verweisungsautomatik Grundsätzlich nicht zulässig; Ausnahme im Recht der Technik 9

10 Verhältnismässigkeit Gemäss BGBM Art. 3, Absatz 2 sind Beschränkungen nicht verhältnismässig, wenn: der hinreichende Schutz öffentlicher Interesse bereits durch Vorschriften des Herkunftsortes erreicht wird die Nachweise und Sicherheiten, welche der Anbieter bereits am Herkunftsort erbracht hat, genügen eine Niederlassung verlangt wird Der hinreichende Schutz überwiegender öffentlicher Interessen durch die praktische Tätigkeit gewährleistet werden kann, welche der Anbieter am Herkunftsort ausgeübt hat. 10

11 Der Fall Schaffhausen - Sanitär R. hat ein Problem Sanitär R. verfügt über den eidgenössischen Fähigkeitsausweis Sanitärinstallateur und hat vor längerer Zeit den Richtlinienkurs des SVGW absolviert. Seit 1989 ist er im Besitze einer Installationsbewilligung für die Gemeinde Thayngen wollte er auch in Schaffhausen tätig werden und ersuchte bei den StWS um eine Installationsbewilligung. Die Bewilligung für Gas wird ihm erteilt Die Bewilligung für Wasser wird ihm nicht erteilt. Begründung StWS: - Reglemente sind nicht gleichwertig - R. erfüllt im Bereich Wasser die Anforderungen an die Fachkundigkeit nicht. 11

12 Prüfung durch das Bundesgericht 1. Schritt: generell-abstrakte Prüfung Prüfen, ob die in den Reglementen von Thayngen und Schaffhausen beschriebenen Zulassungsvorschriften (entgegen der gesetzlichen Vermutung) nicht gleichwertig sind 2. Schritt: individuell konkrete Prüfung Prüfen, ob der hinreichende Schutz der öffentlichen Interessen nicht durch die praktische Erfahrung von R. gegeben ist (gem. Art 3, Abs. 2, lit. d BGBM) Dabei liegt die Nachweispflicht bei der Bestimmungsgemeinde (Schaffhausen) 12

13 Vergleich Reglemente (generell-abstrakte Prüfung) Schaffhausen: Verordnung über die Wasserabgabe Art. 31: Allgemeines Ausser den StWS dürfen nur Installationsfirmen und Personen mit einer Installationsbewilligung für Wasserinstallationen Hausinstallationen erstellen, erweitern, verändern oder unterhalten. Die Erteilung der Installationsbewilligung richtet sich nach den Richtlinien des SVGW und den einschlägigen Vorschriften der StWS. Art. 32 Bewilligung Die Erstellung, Änderung und Erweiterung von Hausinstallationen benötigt eine Bewilligung der StWS Thayngen: Reglement der Wasserversorgung Art 31: Berechtigung zum Installieren Alle Einrichtungen nach der Anschlussstelle dürfen nur von Installationsfirmen, die im Besitze der Bewilligung der Wasserversorgung Thayngen sind, erstellt, unterhalten, verändert und erweitert werden. Fachleute, welche die Ausführung von Wasserleitungen und Installationen übernehmen wollen, haben vom Gemeinderat eine Konzession einzuholen. 13

14 Beurteilung der Gleichwertigkeit durch das BGer: Der Nachweis, dass die Zugangsvorschriften nicht gleichwertig sind, kann von SH gemäss BGer nicht erbracht werden. «Erstaunliche» Erwägung des BGer? «Ausrutscher» des BGer? problematisch: dynamischer Verweis, nicht spezifiziert «Botschaft» des BGer: Die Hürden sind hoch! 14

15 Prüfung langjährige Berufspraxis von R. (individuell-konkrete Prüfung) Den Nachweis, dass die langjährige Berufspraxis von R. das Einhalten des Schutzziels nicht gewährleistet, kann SH gemäss BGer nicht erbringen. «Nachvollziehbare» Erwägung des BGer Zulassung wurde auch vom SVGW empfohlen (gem. Art GW 1; Brief vom ) 15

16 Konsequenzen für generell-abstrakte Erlasse Exaktere Formulierung im Reglement, z.bsp.: «Der Grundeigentümer hat die Haustechnikanlagen auf eigene Kosten zu erstellen und zu unterhalten. Diese dürfen nur durch Inhaber einer Installationsberechtigung erstellt, erweitert, verändert oder unterhalten werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Installationsberechtigung richten sich nach dem Reglement des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) «zur Erteilung der Installationsberechtigung an Personen, die Installationsarbeiten an Haustechnikanlagen für Trinkwasser (Erdgas) ausführen» (GW101d resp. GW 102d), Ausgabe Januar Installationsberechtigt ist, wer im zentralen Register der Installationsberechtigten des SVGW eingetragen ist oder die kommunale Berechtigung besitzt.» oder Formulierung nach GW

17 Konsequenzen für individuell-konkrete Prüfung Die Hürden zur Einschränkung der Wettbewerbsfreiheit sind sehr hoch! Jeder Fall ist individuell - es kann keine allgemeingültige Empfehlung geben Der Nachweis, dass die langjährige praktische Tätigkeit mangelhaft ist, dürfte im Einzelfall sehr schwer zu erbringen sein Pragmatisches Vorgehen: Kann X das Erreichen des Schutzziels gewährleisten? 17

18 Grundsätzliche Fragen Sind höhere Zulassungsbedingungen im Bereich Wasser opportun? Muss künftig die Installationskontrolle verstärkt werden? Umfrage bei den Werken (2012): > 70% der antwortenden Werke mit einer Installationskontrolle würden eine Ausbildung zum Installationskontrolleur mit eidg. Fachausweis begrüssen 18

19 Hinweis Der BGE bedeutet nicht, dass nun jeder Sanitärinstallateur, der im Besitze eines Fähigkeitszeugnisses ist und in der Gemeinde A eine Bewilligung erhalten hat, nun automatisch in jeder anderen Gemeinde x- beliebige Arbeiten ausführen darf. Aber: Die Hürden für eine Ablehnung sind hoch gelegt. Die Nachweispflicht liegt bei der Bestimmungsgemeinde. 19

20 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 20

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