Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar )

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1 84.0 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 4. Januar 99 ) vom 5. März 997 ) I. Allgemeines Der Kanton vollzieht das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer ), soweit nicht der Bund oder die Gemeinden zuständig sind. Er scheidet in Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeinden die erforderlichen Grundwasserschutzzonen und -areale aus. Zuständigkeit Kanton und Gemeinden arbeiten beim Vollzug der Gewässerschutzaufgaben zusammen. Der Kanton sorgt für die Koordination insbesondere mit den Nachbarkantonen und den angrenzenden Ländern. Der Regierungsrat kann Vereinbarungen über gemeinsame Gewässerschutzmassnahmen abschliessen. Zusammenarbeit, Koordination Der Kanton führt die Oberaufsicht über den Gewässerschutz. Die Gemeinden führen die unmittelbare Aufsicht über den Gewässerschutz, soweit das kantonale Recht bestimmte Aufgaben nicht anderen Stellen überträgt. Aufsicht 4 Die Organe des Kantons und der Gemeinden sowie von ihnen beauftragte Dritte haben für die Durchführung von Kontrollen das Zutrittsrecht zu den Abwasserreinigungsanlagen. Zutrittsrecht ) SR 84.0 ) In Kraft gesetzt auf den. Oktober 997. /007

2 84.0 Schutz der Gewässer - EG zum BG II. Aufgaben der Gemeinden Genereller Entwässerungsplan 5 Die Gemeinden erstellen den Generellen Entwässerungsplan. Dieser bedarf der Genehmigung durch das zuständige Departement des Regierungsrates. Der Kanton kann Richtlinien erlassen oder Richtlinien von Fachverbänden verbindlich erklären. 6 Bau und Betrieb von öffentlichen Kanalisationen und Abwasserreinigungsanlagen sind Sache der Gemeinden. Diese können sich zu Zweckverbänden zusammenschliessen oder die Aufgaben an Dritte übertragen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Departementes. Die Reinigung in gemeinsamen Anlagen ist anzustreben, soweit dies ökologisch und wirtschaftlich sinnvoll ist. Öffentliche Kanalisationen und Abwasserreinigungsanlagen Abwasserreglement 7 ) Die Gemeinden regeln die Abwasserbeseitigung in einem Reglement. Dieses bedarf der Genehmigung durch das Departement. III. Verfahren Bewilligungen 8 Einer Bewilligung des Kantons bedürfen:. Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung der öffentlichen sowie der vom Regierungsrat bezeichneten privaten Anlagen zur Behandlung von Abwasser;. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten;. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Lagereinrichtungen für Hofdünger; 4. Bohrungen oder Grabungen zur Erkundung des Untergrundes oder zur Nutzung der Erdwärme; 5. der Abbau von Bodenschätzen; 6. das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer; ) Fassung gemäss G vom 6. August 006 betreffend die Änderung des Planungsund Baugesetzes, in Kraft gesetzt auf den. Januar 007. /007

3 Schutz der Gewässer - EG zum BG das Einleiten von Abwasser aus Gewerbe- oder Industriebetrieben in Schmutzwasserkanalisationen. Der Kanton kann Anordnungen betreffend die Versickerung von Abwasser erlassen. Bewilligungen können mit Auflagen oder Bedingungen verknüpft werden. Verlangt werden kann insbesondere der Nachweis genügender Deckung für die Kosten von Gewässerverunreinigungen, die von der Anlage oder deren Betrieb ausgehen können. 9 ) Pläne für Grundwasserschutzzonen oder -areale sowie Generelle Entwässerungspläne sind mit den zugehörigen Vorschriften während 0 Tagen öffentlich aufzulegen. Vor der Planauflage sind bei Grundwasserschutzzonen oder -arealen die betroffenen Grundeigentümer anzuhören. Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben. Einsprachen gegen Pläne des Kantons sind an die zuständige kantonale Behörde zu richten. Das Verfahren richtet sich im übrigen nach den 9 bis des Planungs- und Baugesetzes ). Öffentliche Auflage, Einsprache IV. Finanzierung 0 Die Gemeinden erheben zur Finanzierung ihrer Kanalisationen und Abwasserreinigungsanlagen kostendeckende und verursachergerechte Abgaben. Der Regierungsrat kann Richtlinien über die Erhebung der Abgaben erlassen oder Richtlinien von Fachverbänden verbindlich erklären. Der Regierungsrat kann Gemeinden auf deren Antrag ausnahmsweise ermächtigen, Mittel aus dem Gemeindehaushalt einzusetzen, soweit die Belastung für die Abgabepflichtigen nicht zumutbar ist. Grundsatz ) Fassung gemäss G betreffend die Umsetzung des Projektes Brevi vom. November 00, in Kraft gesetzt auf den. April 00. ) 700 /007

4 84.0 Schutz der Gewässer - EG zum BG Gebühren ) ) Die Gemeinden erheben wiederkehrende Gebühren für die Deckung der Kosten aus Betrieb, Unterhalt, Erneuerung und Kontrolle von Kanalisationen und zentralen Abwasserreinigungsanlagen. Die Festlegung der Tarife kann an die Gemeindebehörde delegiert werden. Die Finanzierung des Baus von Abwasseranlagen durch wiederkehrende Gebühren ist anzustreben, soweit keine Erschliessungsbeiträge nach dem Planungs- und Baugesetz ) erhoben werden. Die wiederkehrenden Gebühren setzen sich aus einer Grundgebühr und einer Verbrauchsgebühr zusammen. Die Verbrauchsgebühr wird aufgrund der Abwassermenge und bei Gewerbe- oder Industriebetrieben, die das Abwasser stark belasten, zudem aufgrund der Schmutzstofffracht erhoben. Saisonale Schwankungen sind angemessen zu berücksichtigen. ) Die Gebührenregelungen der Gemeinden bedürfen der Genehmigung durch das Departement. Grundgebühr, Verbrauchsgebühr Genehmigungspflicht Kostenüberwälzung 4 Der Kanton kann die Kosten von Gutachten, Expertisen, Messungen und dergleichen, die nicht überwiegend der Allgemeinheit dienen, Personen des öffentlichen oder privaten Rechts überbinden, deren Anlagen oder Handlungen sie erforderlich machen. Subsidiäre Staatshaftung 5 Kann der Verursacher einer Gewässerverunreinigung nicht ermittelt werden oder ist er zahlungsunfähig, trägt der Kanton die Kosten für Sofortmassnahmen. Der Regierungsrat kann die betroffenen Gemeinden verpflichten, sich an diesen Kosten zu beteiligen. ) Fassung gemäss G betreffend die Umsetzung des Projektes Brevi vom. November 00, in Kraft gesetzt auf den. April 00. ) Fassung gemäss G vom 6. August 006 betreffend die Änderung des Planungsund Baugesetzes, in Kraft gesetzt auf den. Januar 007. ) /007

5 Schutz der Gewässer - EG zum BG 84.0 Der Kostenanteil der Gemeinden beträgt höchstens 0 % und wird im Einzelfall nach Massgabe der Finanzkraft und des Interesses an der Behebung oder Vermeidung von Schäden festgelegt, die aus der Gewässerverunreinigung entstehen oder entstehen könnten. Der Rückgriff auf den Pflichtigen bleibt vorbehalten. V. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen 6 Wer vorsätzlich gegen die Bewilligungspflicht nach 8 Absatz oder die Meldepflicht nach 7 verstösst, wird mit Haft oder Busse bis Fr bestraft. Handelt die Täterschaft fahrlässig, ist die Strafe Busse bis zu Fr Wer eine Gewässerverunreinigung verursacht, muss der Kantonspolizei unverzüglich Meldung erstatten. 8 Die Gemeinden haben innert fünf Jahren seit Inkraftsetzung dieses Gesetzes zur Genehmigung einzureichen:. die erforderlichen Anpassungen der Reglemente an dieses Gesetz;. den Generellen Entwässerungsplan. Der Kanton kann diese Fristen auf begründetes Gesuch hin erstrecken. Strafbestimmung Meldepflicht Fristen 9 An die Kosten der Gemeinden für die Erstellung des Generellen Entwässerungsplans bezahlt der Kanton Beiträge von 5 %, sofern der Plan innert fünf Jahren seit Inkraftsetzung dieses Gesetzes zur Genehmigung eingereicht wird. 0 Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 6. März 955 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigungen vom. April 959 wird aufgehoben. Beiträge des Kantons Aufhebung bisherigen Rechtes /007 5

6 84.0 Schutz der Gewässer - EG zum BG Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. 6 /007

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