Lösungsskizze zur Probeklausur: Fahndung Hooligans

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1 Probeklausur Fahndung Hooligans 1 Lösungsskizze zur Probeklausur: Fahndung Hooligans I. Betroffene Grundrechte Es stellt sich gemäss vorliegendem Sachverhalt die Frage, ob die informationelle Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV, das Recht auf Privatleben gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und/oder die persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV betroffen sein könnte(n). II. Adressat Hauptadressat der Grundrechte ist der Staat. Die Staatsanwaltschaft ist demnach als staatliche Behörde nach Art. 35 Abs. 1 BV vollumfänglich grundrechtlich gebunden. III. Schutzbereiche 1. Sachliche Schutzbereiche und ihr gegenseitiges Verhältnis Zunächst muss das Gegenseitige Verhältnis der in Frage stehenden Grundrechte geprüft werden: o Die Garantie der informationellen Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV ist lex specialis zum Schutz des Privatlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV. Vorliegend ist deshalb nicht die allgemeine, sondern nur die besondere Garantie nach Art. 13 Abs. 2 BV zur Anwendung zu bringen. o Auch mit Bezug auf die Persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV ist Art. 13 Abs. 2 BV lex specialis. Auch diesbezüglich ist allein die letztere Gewährleistung zur Anwendung zu bringen. o Konsequenz: Ist der sachliche Schutzbereich von Art. 13 Abs. 2 BV betroffen, findet allein diese Bestimmung Anwendung. Weiter wird die Frage diskutiert ob der sachliche Schutzbereich von Art. 13 Abs. 2 BV,durch die Veröffentlichung der Fotos, eröffnet wurde. o Art. 13 Abs. 2 BV schützt den Einzelnen darin, selber darüber bestimmen zu können, wem welche persönlichkeitsrelevanten Angaben über ihn offen-

2 Probeklausur Fahndung Hooligans 2 bart werden. Erfasst wird damit jedes erheben, bearbeiten und veröffentlichen persönlichketisnaher Angaben. o Im vorliegenden Fall werden die Bilder mutmasslicher Straftäter im Internet publiziert mit dem Hinweis, dass sie sich spezifischer Straftaten verdächtig gemacht haben. Diese Information ist für die Betroffenen von zentraler Bedeutung. Die öffentliche Bekanntmachung eines Verdachts, anlässlich einer Fussballveranstaltung Gewalttaten begangen zu haben, kann für den Betroffenen einschneidende Konsequenzen haben, etwa mit Bezug auf den Arbeitgeber, etc. o Die Betroffenen stimmten der Veröffentlichung nicht zu. Ihre Angaben wurden einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Der sachliche Schutzbereich der informationellen Selbstbestimmung ist deshalb eröffnet. 2. Persönlicher Schutzbereich Art. 13 Abs. 2 BV schützt alle natürlichen Personen, in gewisser Hinsicht auch juristische Personen. Die Betroffenen sind natürliche Personen. Der ausländerrechtliche Status spielt keine Rolle. Der persönliche Schutzbereich ist deshalb ebenfalls betroffen. IV. Rechtfertigung des Eingriffs (Art. 36 BV) 1. Gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1) Da Angaben über die gesetzliche Grundlage fehlen, kann davon ausgegangen werden, dass diese gegeben ist. Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass schwerwiegende Eingriffe einer Grundlage im formellen Gesetz bedürfen. o Die Veröffentlichung von Bildern durch die Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis, die Betroffenen seien schwerer Gewalttaten verdächtig, berührt sie äusserst intensiv. Die Konsequenzen können äusserst einschneidend sein. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich um blosse Verdächtigungen handelt, was in der Öffentlichkeit aber nur beschränkt auch so wahrgenommen wird. Anders als etwa in einem öffentlichen Strafverfahren bleibt durch die Veröffentlichung von Fahndungsfotos in der Öffentlichkeit ein ungeklärter Verdacht bestehen. o Der Eingriff ist deshalb schwerwiegend. Es ist eine Grundlage im formellen Gesetz erforderlich, die inhaltlich klar und bestimmt formuliert ist. Darin

3 Probeklausur Fahndung Hooligans 3 wären die Voraussetzungen zu umschreiben, unter denen Fotos veröffentlicht werden dürfen, sowie die Art und Weise der Publikation. o Es ist zu fragen, ob allenfalls auch die polizeiliche Generalklausel den Eingriff rechtfertigen könnte. Sie kann Eingriffe in Grundrechte rechtfertigen, um eine schwere, nicht anders abwendbare, nicht vorhersehbare Gefahr für hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben abzuwehren, und nur so lange, als dies dringend erforderlich ist. Vorliegend ist keine solche Situation gegeben: Die Fahndung nach Fussballhooligans ist kein neues Phänomen; der Gesetzgeber hätte über genügend Zeit verfügt, in der anwendbaren Strafprozessordnung eine entsprechende gesetzliche Grundlage zu schaffen. Zudem geht es vorliegend nicht um die Abwendung unmittelbarer schwerer Gefahren, sondern um die strafrechtliche, repressive Ahndung von Verbrechen. Die polzeiliche Generalklausel könnte vorliegend deshalb den Eingriff in Art. 13 Abs. 2 BV nicht rechtfertigen. o Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vorliegende Eingriff nur gerechtfertigt wäre, wenn das formelle Gesetz (i.c. die anwendbare Strafprozessordnung), die Veröffentlichung von Fahndungsfotos mit der nötigen Klarheit und Bestimmheit vorsieht. 2. Öffentliche Interessen Vorliegend stehen das Interesse an der Strafverfolgung, d.h. an der Durchsetzung des anwendbaren Strafrechts im konkreten Fall in Frage. Solche Interessen können grundsätzlich geeignet sein, entgegenstehende Interessen am Schutz der informationellen Selbstbestimmung zurückzudrängen. 3. Verhältnismässigkeit a) Eignung Zunächst stellt sich die Frage, ob die Veröffentlichung von Fahndungsfotos im Internet geeignet ist, um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, die Verdächtigen ausfindig zu machen. Damit die Veröffentlichung ein geeignetes Mittel zur Fahdnung darstellt, muss erwartet werden können, dass dadurch ein substanzieller Fahdnungsfolg entsteht. Nur wenn die Wahrscheinlichkeit der Überführung der Täter dadurch erheblich steigt, ist die Massnahme geeignet, ihr Ziel den Fahdnungserfolg erheblich zu verbessern zu erreichen.

4 Probeklausur Fahndung Hooligans 4 b) Erforderlichkeit Zweitens ist zu fragen, ob die Publikation erforderlich war für einen Fahndungserfolg. Dies hängt davon ab, welche Beweiserhebungsmassnahmen bisher von der Staatsanwaltschaft durchgeführt wurden. Darüber verfügen wir über keine Angaben. Grundrechtlich ist geboten, dass die Staatsanwaltschaft zunächst alle ihr zur Verfügung stehenden Fahdnungsmittel ausgeschöpft hat, also etwa Abgleichung der Fotos mit Datenbanken, Verwendung der Fotos bei nachfolgenden Fussballspielen, allenfalls Zugriff auf Datenbanken des Stadionbetreibers (Zutritts-Abos mit Foto etc.), usw. Erst wenn alle Fahndungsmittel ausgeschöpft werden, dürften allenfalls Fotos veröffentlicht werden. Zu fragen wäre auch etwa, ob statt der Veröffentlichung von Bildern beim Eingangsbereich des Stadions eine Gesichtserkennungssoftware eingerichtet werden könnte (mit den entsprechenden rechtlichen Sicherungen). c) Zumutbarkeit Hier ist zu fragen, ob die Einschränkung Interessen am Schutz der informationellen Selbstbestimmung in einem angemessenen Verhältnis zum dadurch verfolgten Ziel die Straftäter zu überführen steht. Wie bei der Eignung ausgeführt, kommt eine Publikation von vornherein nur dann in Frage, wenn der Fahndungserfolg erheblich gesteigert wird; sonst bestünde schon grundsätzlich ein Missverhältnis. Nach den Angaben der Staatsanwaltschaft ist dies im Allgemeinen der Fall. Auf der andern Seite wird die Intensität des Eingriffs dadurch noch erhöht, dass die Bilder, wenn sie einmal im Internet veröffentlicht worden sind, nicht mehr aus dem Bereich der Öffentlichkeit entfernt werden können, auch wenn sie vom Server der Staatsanwaltschaft gelöscht werden. Dadurch besteht die Gefahr, dass ein Betroffener auch nach Ablauf aller anderweitigen Löschfristen noch mit negativen Konsequenzen rechnen muss (umso eher, je besser die Fahdnungsfotos sind und je besser sie damit auch zur Fahndung geeignet sind). Ein derart schwerwiegender Eingriff kann nur gerechtfertigt werden, wenn die Straftaten, derer die Betroffenen verdächtigt werden, sehr schwerwiegend sind. Steht reine Sachbeschädigung in Frage, erscheint eine Publikation kaum verhältnismässig. Gleiches muss u.e. gelten, wenn Delikte wie Landfriedensbruch zur Diskussion stehen; die betroffenen Rechtsgüter sind nicht genügend konkret, um eine Publikation zu rechtfertigen. Ist jedoch etwa eine Körperverletzung oder ein noch schwerwiegenderes Delikt aufzuklären, erscheint eine Veröffentlichung nicht von vornherein unverhältnismässig. Bei der Verfolgung schwerwiegender Delikte wiegen die Interessen an einer Aufklärung besonders hoch. Sowohl aus Gründen der Herstellung einer minimalen Symmetrie zwi-

5 Probeklausur Fahndung Hooligans 5 schen Täter und Opfer als auch aus präventiven Gründen bestehen zentrale Interessen an der Aufklärung. Werden auf der anderen Seite die Publikationen als ultima ratio benutzt, sind die Chancen an der Tataufklärung dadurch erheblich erhöht, und werden nur jene mutmasslichen Täter im Internet in ihrer Identität preisgegeben, gegenüber denen ein substanzieller Tatverdacht besteht, kann die Veröffentlichung gerechtfertigt erscheinen. Dieses Ergebnis wird auch etwa dadurch gestützt, dass im Rahmen der zulässigen Beweismassnahmen des Strafprozessrechts auch andere, äussert invasive Methoden als zulässig anerkannt werden, wie etwa verdeckte Ermittler, Telefonabhörung, bis zur Beugehaft.

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